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Beschluss

22 Ta 35/16

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2016:1031.22TA35.16.0A
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Leitsätze
1. Im Verfahren nach § 48 ArbGG i.V.m. mit § 17a GVG ist der Beschluss über die Nichtabhilfe genauso wie der Beschluss über die Rechtswegzuständigkeit durch die Kammer zu erlassen, denn es handelt sich insoweit um eine neue Sachentscheidung.(Rn.8) 2. Gegen einen förmlichen Rubrumsberichtigungsbeschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben. Das Rubrum ist nichts anderes als eine Parteierklärung, nämlich die Bezeichnung der Parteien durch den Kläger. Solche Parteierklärungen kann das Gericht, solange sie nicht in einer gerichtlichen Entscheidung enthalten, also Bestandteil einer gerichtlichen Entscheidung, nämlich eines Urteils oder Beschlusses sind, nicht förmlich durch Beschluss berichtigen. Vielmehr kann das Gericht derartige Erklärungen des Klägers lediglich zur Kenntnis nehmen und etwa im Protokoll über eine Sitzungsniederschrift vermerken. Ob es sich tatsächlich bei der erklärten Rubrumsberichtigung, um nicht mehr handelt als um die Korrektur einer objektiv fehlerhaften Parteibezeichnung oder ob in Wirklichkeit eine Parteiänderung vorliegt, ist dann im Laufe des Verfahrens, u.U. auch im Rechtsmittelzug, zu überprüfen. Ergeht, wie hier, gleichwohl ein Beschluss über die Berichtigung des "Passivrubrums", ändert das nichts. Irgendwelche rechtlichen Bindungswirkungen können diesem nicht zukommen, (Rn.12) (Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZB 15/17)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13. Februar 2016 in der Fassung des Schreibens vom 26. Februar 2016 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 23. Februar 2016 - 5 Ca 63/16 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren nach § 48 ArbGG i.V.m. mit § 17a GVG ist der Beschluss über die Nichtabhilfe genauso wie der Beschluss über die Rechtswegzuständigkeit durch die Kammer zu erlassen, denn es handelt sich insoweit um eine neue Sachentscheidung.(Rn.8) 2. Gegen einen förmlichen Rubrumsberichtigungsbeschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben. Das Rubrum ist nichts anderes als eine Parteierklärung, nämlich die Bezeichnung der Parteien durch den Kläger. Solche Parteierklärungen kann das Gericht, solange sie nicht in einer gerichtlichen Entscheidung enthalten, also Bestandteil einer gerichtlichen Entscheidung, nämlich eines Urteils oder Beschlusses sind, nicht förmlich durch Beschluss berichtigen. Vielmehr kann das Gericht derartige Erklärungen des Klägers lediglich zur Kenntnis nehmen und etwa im Protokoll über eine Sitzungsniederschrift vermerken. Ob es sich tatsächlich bei der erklärten Rubrumsberichtigung, um nicht mehr handelt als um die Korrektur einer objektiv fehlerhaften Parteibezeichnung oder ob in Wirklichkeit eine Parteiänderung vorliegt, ist dann im Laufe des Verfahrens, u.U. auch im Rechtsmittelzug, zu überprüfen. Ergeht, wie hier, gleichwohl ein Beschluss über die Berichtigung des "Passivrubrums", ändert das nichts. Irgendwelche rechtlichen Bindungswirkungen können diesem nicht zukommen, (Rn.12) (Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZB 15/17) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13. Februar 2016 in der Fassung des Schreibens vom 26. Februar 2016 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 23. Februar 2016 - 5 Ca 63/16 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beschwerde wendet sich gegen eine Rechtswegentscheidung. Das Arbeitsgericht hatte sich im Verfahren über eine beim Arbeitsgericht Stuttgart am 27. November 2015 eingereichte Klage mit Beschluss vom 23. Januar 2016 (Abl. 35) unter dem Az.: 17 Ca 7492/15 für örtlich unzuständig erklärt (auf die Gründe wird Bezug genommen). Das örtlich zuständige Arbeitsgericht Freiburg -Kammern Offenburg- hat das Passivrubrum mit Beschluss vom 23. Februar 2016 unter Nr. 1 wie aktenkundig ergänzt und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen mit Beschluss gleichen Datums in Hinblick auf Antrag Ziff. 4 für unzulässig, im Übrigen für zulässig erklärt. Der Beschluss wurde dem Kläger am 25. Februar 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer (fortan Kläger) gegen den Beschluss eine Beschwerde, deren Inhalt kursorisch wie folgt lautet (Abl. 86 ff.): Nachdem der Parteiwechsel vollzogen sei, müsse der Rechtsstreit gegen das Land Baden-Württemberg an eine Strafvollstreckungskammer verwiesen werden. Das vollzugliche Arbeitswesen „VAW“ sei nach dessen Auftritt parteifähig. In Offenburg gebe es nur sogenannte „Unternehmerbetriebe“, deren Beschäftigte vorliegend im „U8“ zugunsten der Antragsgegnerin Nr. 2 als Sklaven unter deren voller organisatorischer und fachlicher Verantwortung arbeiten müssten. Der Antrag Ziffer 4 gehöre in der Tat vor die Sozialgerichte. Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen. Es werde beantragt, die namentlich benannten „VAW“-Mitarbeiter zu den Gegebenheiten im „U8“ anzuhören. Die im Rechtsstreit vorgelegten Vollmachten könnten ungelesen entsorgt werden, weil sie weiter bestritten würden. Das Gleiche gelte für angebliche Vertreter der Antragsgegnerin zu 2. Die Beklagten zu 1 und 2 gaben eine Stellungnahme ab, auf die verwiesen wird. Das Arbeitsgericht hat den bereits bestimmten Kammertermin wegen der Beschwerde des Klägers aufgehoben. Der Kläger ergänzte mit Schriftsatz vom 14. März 2016 seine Ausführungen zur Rechtswegbeschwerde und verweist auf seine bisherigen Rügen. Nachdem das Beschwerdegericht nicht reagierte, meldete sich der Kläger am 15. Juli 2016 beim Arbeitsgericht Offenburg mit weiteren Beschwerden (Verzögerungsrüge, Untätigkeitsrüge, Dienstaufsichtsbeschwerden und Befangenheitsanträge). Das Arbeitsgericht Freiburg Kammern Offenburg wurde mit Schreiben vom 20. September 2016 darüber informiert, dass über die Beschwerde erst Ende Oktober 2016 entschieden werden könne. II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 78 Satz 1 ArbGG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sowie frist- und formgerecht i.S.v. § 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht überwiegend bejaht, da die Klage nach dem Vortrag des Klägers aus. einem Arbeitsverhältnis erhoben wird. Mit der Verweisung von Antrag Ziff. 4 an das zuständige Sozialgericht Freiburg ist der Kläger einverstanden. 1. Über die Beschwerde kann in der Sache entschieden werden. Das Verfahren ist nicht wegen eines Mangels der Abhilfeentscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart ist zwar verfahrensfehlerhaft ergangen, weil er nicht durch die Kammer, sondern durch die Vorsitzende allein erlassen worden ist. Im Verfahren nach § 48 ArbGG i.V.m. mit § 17 a GVG ist der Beschluss über die Nichtabhilfe genauso wie der Beschluss über die Rechtswegzuständigkeit durch die Kammer zu erlassen, denn es handelt sich insoweit um eine neue Sachentscheidung (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Dezember 2015 - 3 Ta 21/15 -, Rn. 21, juris). Dennoch konnte über die Beschwerde im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ohne Zurückverweisung in der Sache entschieden werden (ausführlich begründet im oben genannten Beschluss Rn. 23, 24). 2. Grundlage für die Prüfung des Rechtsweges und der Zuständigkeit ist der jeweilige Streitgegenstand, der durch die angekündigten Anträge (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) bestimmt wird und die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs festlegt. Die Einwendungen des Beklagten sind daher grundsätzlich unbeachtlich (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 13 GVG, Rn. 54). Die Frage, ob für das Klagebegehren der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, ist nicht danach zu entscheiden, ob der Anspruch tatsächlich besteht oder sinnvoll geltend gemacht wird. Dies ist erst bei der Sachprüfung zu beurteilen. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob die tatsächlichen Behauptungen des Klägers, ihre Richtigkeit unterstellt, Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, für die die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht (GMP/Schlewing ArbGG § 2 Rn. 9). Dies würde auch gelten, wenn der Klagevortrag nicht schlüssig sein sollte (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 13 GVG, Rn. 54). Mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG wird der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für alle individualrechtlichen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis umfassend eröffnet (GMP/Schlewing ArbGG § 2 Rn. 49). 3. Mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für alle individualrechtlichen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis umfassend eröffnet (GMP/Schlewing ArbGG § 2 Rn. 49). Die Anträge des Klägers enthalten mit Ausnahme von Antrag Ziff. 4 ausschließlich Klageanträge, die nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis des Klägers zum Vollzuglichen Arbeitswesen (dieses vertreten durch das Land Baden-Württemberg) und die Antragsgegner zu 2 als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. In diesen Fällen (sic-non-Fälle) eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 10 AZB 98/14 -, Rn. 17, juris). Mit dieser Bewertung des Arbeitsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und sie stellt sie auch nicht in Frage. 4. Vielmehr wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Rubrumsberichtigung gemäß Beschluss vom 23. Februar 2016 und meint, es habe ein Parteiwechsel stattgefunden. Gegen einen förmlichen Rubrumsberichtigungsbeschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben (LAG Hessen, Beschluss vom 11. Februar 2004 - Aktenzeichen 16 Ta 15/04). Aus diesem Grund enthielt der angegriffene Beschluss auch keine Rechtsmittelbelehrung. Das Rubrum ist nichts anderes als eine Parteierklärung, nämlich die Bezeichnung der Parteien durch den Kläger. Solche Parteierklärungen kann das Gericht, solange sie nicht in einer gerichtlichen Entscheidung enthalten, also Bestandteil einer gerichtlichen Entscheidung, nämlich eines Urteils oder Beschlusses sind, nicht förmlich durch Beschluss berichtigen. Vielmehr kann das Gericht derartige Erklärungen des Klägers lediglich zur Kenntnis nehmen und etwa im Protokoll über eine Sitzungsniederschrift vermerken. Ob es sich tatsächlich bei der erklärten Rubrumsberichtigung, um nicht mehr handelt als um die Korrektur einer objektiv fehlerhaften Parteibezeichnung oder ob in Wirklichkeit eine Parteiänderung vorliegt, ist dann im Laufe des Verfahrens, u.U. auch im Rechtsmittelzug, zu überprüfen. Ergeht, wie hier, gleichwohl ein Beschluss über die Berichtigung des »Passivrubrums«, ändert das nichts. Irgendwelche rechtlichen Bindungswirkungen können diesem nicht zukommen, da gar nichts entschieden werden konnte und richtigerweise auch nichts entschieden worden ist, sondern lediglich eine Erklärung des Klägers zur Kenntnis genommen wurde. 5. Zu den Rügen gemäß Schreiben vom 15. Juli 2015 wird der Kläger vorsorglich darauf hingewiesen, dass mit dem vorliegenden Beschluss sein Rechtsschutzbedürfnis wegen Überholung (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 567 ZPO, Rn. 11) entfallen sein könnte. Die dort enthaltenen Rechtsmittel könnten unzulässig sein. Seinem Begehren wird mit diesem Beschluss entsprochen. Das Verfahren wird infolge dieser Entscheidung seinen Fortgang nehmen, da sich das Arbeitsgericht für die Mehrzahl der Anträge für zuständig erklärt hat. Die Rüge gemäß § 198 GVG und die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die beteiligten Richter geht ins Leere, da Richter beim Arbeitsgericht Freiburg Kammern Offenburg an der vorliegenden Entscheidung nicht beteiligt sind. III. Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit siehe OLG Rostock, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - Aktenzeichen 1 W 68/08) folgt § 97 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.