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Beschluss

21 TaBV 15/16

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2017:0719.21TABV15.16.00
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Leitsätze
1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Vorlage/auf Beschaffung von Kopien der durch eine Drittfirma gegenüber der Berufsgenossenschaft gefertigten Unfallanzeigen, die einen Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers einer Drittfirma, die der Arbeitgeber auf der Grundlage von Werk-/Dienstverträgen für sein Unternehmen einsetzt, auf seinem Betriebsgelände anzeigen.(Rn.51) 2. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterrichtung über auf dessen Betriebsgelände geschehene Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern einer Drittfirma, die der Arbeitgeber auf der Grundlage von Werk-/Dienstverträgen für sein Unternehmen u. a., auf seinem Betriebsgelände einsetzt.(Rn.51)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2016 - Az: 7 BV 206/16 - wird zurückgewiesen. 2. Für die Anträge Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 des Beteiligten zu 1 vom 14.02.2017 wird die Rechtsbeschwerde für diesen zugelassen; im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Vorlage/auf Beschaffung von Kopien der durch eine Drittfirma gegenüber der Berufsgenossenschaft gefertigten Unfallanzeigen, die einen Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers einer Drittfirma, die der Arbeitgeber auf der Grundlage von Werk-/Dienstverträgen für sein Unternehmen einsetzt, auf seinem Betriebsgelände anzeigen.(Rn.51) 2. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterrichtung über auf dessen Betriebsgelände geschehene Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern einer Drittfirma, die der Arbeitgeber auf der Grundlage von Werk-/Dienstverträgen für sein Unternehmen u. a., auf seinem Betriebsgelände einsetzt.(Rn.51) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2016 - Az: 7 BV 206/16 - wird zurückgewiesen. 2. Für die Anträge Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 des Beteiligten zu 1 vom 14.02.2017 wird die Rechtsbeschwerde für diesen zugelassen; im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. A. Sachverhalt Die Beteiligten streiten in der Beschwerde noch darüber, welche Beteiligungs- und Informationsrechte dem Beteiligten zu 1 (im Weiteren: Betriebsrat) gegenüber der Beteiligten zu 2 (im Weiteren: Arbeitgeberin) zustehen bzw. von der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat zu beachten sind, wenn Arbeitnehmer von Fremdfirmen/Servicepartner der Arbeitgeberin auf deren Betriebsgelände und/oder in deren Betriebsgebäude in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, die sie auf Grund eines zwischen der Arbeitgeberin und der Fremdfirma/dem Servicepartner abgeschlossenen Vertrag ausführen, verunfallen. Der Antragsteller ist der nach einem Tarifvertrag iSd. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gewählte mehrköpfige Betriebsrat für die Niederlassungen der Arbeitgeberin in S., N. und H. (bei F.) - der sogenannten Area S. -. Die Arbeitgeberin hat ihre zentrale Verwaltung in B. und beschäftigt in ihren zahlreichen Niederlassungen in der Bundesrepublik ca. 1.300 Arbeitnehmer. Für sie sind darüber hinaus im Rahmen von Verträgen mit sogenannten Servicepartnern und bei diesen angestellten Arbeitnehmern ca. 2.500 weitere Personen tätig, insbesondere als Kurierfahrer und im Terminal auf ihren Betriebsgeländen und ihren Betriebsgebäuden tätigen. Der Inhalt dieser Verträge basiert auf Vertragsmustern, etwa dem „Servicepartner-Vertrag Basis" (gültig ab 01.01.2014), bzgl. dessen Einzelheiten vollinhaltlich auf die Anlage A 1 zur Beschwerdebegründung des Betriebsrats vom 14.02.2017 (Bl. 38 bis 50 d. Akten) verwiesen wird. Im Rahmen dieser Verträge haben die Servicepartner unter anderem auch bei der Arbeitgeberin herrschende Verhaltensregeln („Code of Conduct") zu beachten. Betreffend deren konkreten Inhalt für Lieferanten wird auf die Anlage A 2 zur Beschwerdebegründung des Betriebsrats vom 14.02.2017 (Bl. 51, 52 d. Akten) verwiesen. Der Betriebsteil der Arbeitgeberin „Station F." wurde im November 2015 von L. nach H. verlegt. Im November 2015 und am 25.01. und 18.02.2016 ereigneten sich auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin in H. vier Arbeitsunfälle. Die Unfälle am 25.01. und 18.02.2016 betrafen Mitarbeiter des Servicepartners der Arbeitgeberin, der Firma W., die sowohl morgens in der Zeit von ca. 05.00 Uhr bis 09.00 Uhr als auch abends in der Zeit von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgehend in der Halle der Arbeitgeberin arbeiten, wobei sie Betriebsmittel der Arbeitgeberin nutzen. Unter anderem verwenden die Arbeitnehmer der Firma W. beim Beladen einer Palette mit zu versendenden Gütern aus dem Gebäude der Arbeitgeberin über die dort befindliche Rampe in den Transporter auf einem Handhubwagen sogenannte Überladebleche der Arbeitgeberin, über die die Handwagen von der Rampe auf die Ladefläche des Transporters verbracht werden. Am 25.01.2016 rutschte beim Beladen einer Palette für die Fernverkehrstour nach Br. mit einem Handhubwagen durch einen Arbeitnehmer der Firma W. das Überladeblech weg, der Arbeitnehmer der Firma W. geriet dadurch in den entstehenden Spalt zwischen Halle und Transporter und schlug sich dabei das Schienbein auf. Beim Unfall am 18.02.2016 rutschte beim Entladen einer Palette der Fernverkehrstour aus St. (einer anderen Niederlassung der Arbeitgeberin) mit einem Handhubwagen wiederum das Überladeblech weg, der Arbeitnehmer der Firma W. geriet dadurch in den entstehenden Spalt zwischen Halle und Transporter und zog sich dabei einen Muskelfaserriss zu. Eine Meldung dieser Arbeitsunfälle gegenüber dem Betriebsrat erfolgte durch die Arbeitgeberin nicht. Ebenso wenig meldete die Arbeitgeberin diese Unfälle der Berufsgenossenschaft. Ob die Unfälle von der Firma W. der Berufsgenossenschaft gemeldet worden sind, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Arbeitgeberin beteiligte den Betriebsrat bislang wie folgt: Am 14.01.2016 fand die regelmäßige Arbeitssicherheitsausschuss-Sitzung (ASA-Sitzung) in H. mit Begehung des Standortes statt. Am 25.01.2016 fand eine Gefährdungsbeurteilung der Spätschicht in H. statt. Am 25.02.2016 fand die Gefährdungsbeurteilung für die Frühschicht in H., mit gleicher personeller Besetzung von Seiten des Betriebsrats wie am 25.01.2016 statt. Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende und ASA Delegierte S. R. vereinbarte betreffenden den Unfall vom 25.01.2016 sogleich vor Ort mit dem Niederlassungsleiter der Arbeitgeberin, Herrn R., die Übersendung der Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft. Nachdem dies durch die Arbeitgeberin nicht erfolgte, mahnte der Betriebsrat dies mit Schreiben an die Arbeitgeberin vom 10.03.2016, bezüglich dessen Einzelheiten vollinhaltlich auf Bl. 84 d. Akten-ArbG verwiesen wird. Der Betriebsrat erhielt anschließend die Mitteilung von Herrn R., dass er die Unfallanzeige nicht erstellt habe, da der verunfallte Arbeitnehmer kein eigener Mitarbeiter der Arbeitgeberin sei und der Servicepartner die Unfallanzeige ihr, der Arbeitgeberin, nicht zur Verfügung stellen wolle. Am 24.03.2016 fand ein Betriebsbesichtigungstermin mit Teilnahme der Fachkraft für Arbeitssicherheit Frau H. statt. Von diesem Termin wurde der Betriebsrat und die ASA-Delegierten des Betriebsrats nicht informiert und nicht zu diesem Termin hinzugezogen. Zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat besteht eine Betriebsvereinbarung „Regelung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vom 12.07./17.07.2007", bezüglich deren Einzelheiten vollinhaltlich auf Bl. 23 bis 28 d. Akten-ArbG verwiesen wird. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung des Betriebsteils „Station F." vom 28.01.2015, bezüglich deren Einzelheiten vollinhaltlich auf Bl. 29 bis 56 d. Akten-ArbG verwiesen wird, sind konkrete Beschreibungen der Gefährdung bei Überladeblechen enthalten (vgl. Seite 11 Arbeitsblatt II und Seite 1 Arbeitsblatt 3 der Gefährdungsbeurteilung, Bl. 45 und 51 d. Akten-ArbG). Hinsichtlich des erstinstanzlich streitigen Vorbringens der Beteiligten wird gem. § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG in entsprechender Anwendung auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Arbeitsgerichts im mit der vorliegenden Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 06.12.2016 (Seiten 3 bis 8 des Beschlusses, Bl. 272 bis 277 d. Akten-ArbG) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die im zweiten Rechtszug noch streitgegenständlichen Anträge des Betriebsrats, 1. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, dem Beteiligten zu 1. die Unfallanzeigen gem. § 193 SGB VII an die zuständige Berufsgenossenschaft betreffend die beiden Arbeitsunfälle auf dem Betriebsgelände des Standortes H. (Station F.) der Beteiligten zu 2. am 25.01.2016 und 18.02.2016 betreffend die Arbeitnehmer B. W. und C. H., beide im Arbeitsverhältnis zur Fa. W. GmbH („Servicepartnerfirma“ der Beteiligten zu 2.), diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn D. W., in Kopie vorzulegen, 2. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. unverzüglich über jeden Arbeitsunfall mit Beteiligung eines Arbeitnehmers einer Servicepartnerfirma der Beteiligten zu 2. (Kurierfahrer oder Hallendienst) im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände des Standorts H. (Station F.) der Beteiligten zu 2. zu unterrichten unter Angabe mindestens des Namens des betroffenen Arbeitnehmers der Servicepartnerfirma, bei der er beschäftigt ist, und deren Anschrift, des Datums und der Uhrzeit des Unfalls, des genauen Orts des Unfalls im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände, des Unfallhergangs, der ggf. erlittenen Verletzungen und ggf. des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit und der Namen von Unfallzeugen und dem Beteiligten zu 2. unverzüglich die zum Unfall ggf. erstellten Unterlagen vorzulegen, insbesondere bei Unfällen gem. § 6 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz die diesbezüglichen Dokumentationen zu übermitteln, sowie Kopien der Unfallanzeigen an die zuständige Berufsgenossenschaft gem. § 193 SGB VII zu übersenden bzw. auszuhändigen, 3. dem Beteiligten zu 2. aufzugeben, dem Beteiligten zu 1. bei jedem gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft meldepflichtigen Arbeitsunfall mit Beteiligung eines Arbeitnehmers einer Servicepartnerfirma der Beteiligten zu 2. im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände des Standorts H. (Station F.) der Beteiligten zu 2. unverzüglich die jeweiligen Arbeitsunfallanzeigen an die zuständige Berufsgenossenschaft vor deren Erstattung zur Überprüfung, Kenntnisnahme und Mitunterzeichnung vorzulegen, 4. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, sämtliche Termine betreffend Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfalluntersuchungen am Standort H. (Station F.) mit der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit - derzeit Frau H. von der D. P. AG F. -, auch soweit es sich nicht um reguläre ASA-Termine handelt und soweit sie Arbeitsunfälle mit Beteiligung von Arbeitnehmern von Servicepartnerfirmen der Beteiligten zu 2. im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände des Standorts H. (Station F.) der Beteiligten zu 2. betreffen, vor ihrer Durchführung mit dem Beteiligten zu 1. oder den von ihm bestimmten ASA-Mitgliedern zur Ermöglichung der Teilnahme abzustimmen, zurückgewiesen und ist insoweit den Zurückweisungsanträgen der Arbeitgeberin gefolgt. Das Arbeitsgericht führt hierzu aus, alle Anträge des Betriebsrats setzten voraus, dass die Arbeitgeberin bei Unfällen von Arbeitnehmern ihrer Servicepartner auf ihrem Betriebsgelände oder in ihrem Betriebsgebäude zur Erstattung von Unfallanzeigen gegenüber der Berufsgenossenschaft verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung der Arbeitgeberin sei betriebsverfassungsrechtlichen Normen und auch § 193 SGB VII nicht zu entnehmen. Der für Leiharbeiter bei § 193 Abs. 1 SGB VII allgemein anerkannte Ausnahmefall lasse sich aus praktischen Gründen nachvollziehen, weil diese Arbeitnehmer in einer Art und Weise im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzt seien, als ob sie seine eigenen Arbeitnehmer wären. Diese Art des Einsatzes sei bei Arbeitnehmern von Fremdfirmen bei der Arbeitgeberin grundsätzlich nicht der Fall. Selbst wenn Servicepartner und die Arbeitgeberin über § 8 ArbSchG zur Zusammenarbeit bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen verpflichtet seien, soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigen bei der Arbeit erforderlich sei und sie je nach Art der Tätigkeit sich gegenseitig und ihren Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten unterrichtungspflichtig seien und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen hätten und sich die Arbeitgeberin je nach Art der Tätigkeit vergewissern müsse, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in ihrem Betrieb tätig seien, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten hätten, ergebe sich hieraus keine eigenständige Verpflichtung zur Erstattung einer Unfallanzeige und entsprechender Übermittlung der Anzeigen samt dazugehöriger Unterlagen an den Betriebsrat. Die Anzeigeerstattung durch die Arbeitgeberin sei für den Betriebsrat auch nicht zur Erfüllung dessen eigener Aufgaben erforderlich. Der Betriebsrat habe keinen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin auf Absprache von Terminen betreffend die Abklärung von Arbeitsunfällen und Arbeitssicherheit, sondern lediglich einen Anspruch auf Hinzuziehung zu solchen Terminen. Es könne nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass eine Information über einen mit dem Betriebsrat zuvor nicht abgesprochenen Termin das Beteiligungsrecht des Betriebsrats unmöglich mache. Gegen diese dem Betriebsrat am 14.12.2016 zugestellte Entscheidung wendet er sich mit seiner am 22.12.2016 per Telekopie und am 23.12.2016 im Original beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit anwaltlichem Schriftsatz eingegangenen Beschwerde (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 1 und 3 d. Akten), die er mit am 14.02.2017 in Telekopie und am 16.02.2017 im Original beim Landesarbeitsgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 21 und 30 d. Akten) begründet hat. Der Betriebsrat trägt nunmehr noch vor, die Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin über Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern ihrer Servicepartnerfirmen gegenüber dem Betriebsrat ergebe sich schon aus dem Wortlaut und darüber hinaus aus Sinn und Zweck der §§ 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs., 89 BetrVG. Daraus folge, dass er, der Betriebsrat, sowohl Anspruch darauf habe, die Unfallanzeige betreffend die Arbeitsunfälle der beiden Arbeitnehmer der Servicepartnerfirma W. GmbH am 25.01. und 18.02.2016 in Kopie von der Arbeitgeberin vorgelegt zu bekommen, als auch künftig bei Arbeitsunfällen von Arbeitnehmern von Servicepartnerfirmen auf dem Betriebsgelände und im Betriebsgebäude der Arbeitgeberin am Standort H. mit konkreten Informationen über die Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die zum Unfall erstellten Unterlagen vorgelegt zu bekommen (insbesondere durchgeführte Dokumentationen gem. § 6 Abs. 2 ArbSchG) als auch Kopien der Unfallanzeigen an die zuständige Berufsgenossenschaft gem. § 193 SGB VII von der Arbeitgeberin ausgehändigt zu erhalten. Ebenso ergebe sich daraus ein Anspruch gegen die Arbeitgeberin bei jedem gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft meldepflichtigen Arbeitsunfall mit Beteiligung eines Arbeitnehmers einer Servicepartnerfirma der Arbeitgeberin in ihrem Betriebsgebäude oder auf ihrem Betriebsgelände in H. unverzüglich die jeweiligen Arbeitsunfallanzeigen an die zuständige Berufsgenossenschaft vor deren Erstattung zur Überprüfung, Kenntnisnahme und Mitunterzeichnung des Betriebsrats diesem vorzulegen. Insoweit gehe er auch davon aus, dass die Arbeitgeberin bei dieser Konstellation selbst zur Anzeigenerstattung gem. § 193 Abs. 1 SGB VII verpflichtet sei. Es sei auch unzutreffend, dass die Arbeitgeberin die Anzeigen von Unfällen an die Berufsgenossenschaft durch die Servicepartnerfirma W. GmbH zu den Unfällen am 25.01. und 18.02.2016 nicht erhalten könne. Bereits den formularmäßig gestalteten Verträgen mit ihren Servicepartnern sei zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin die Herausgabe zumindest von Kopien der Unfallanzeigen verlangen könne. Eine Erklärung des Geschäftsführers der Firma W., die Unterlagen nicht in Kopie herausgeben zu wollen, gäbe es nicht. Die Arbeitgeberin habe auch keine Unfallerfassung gem. § 6 Abs. 2 ArbSchG über die beiden anzeigepflichtigen Unfälle vorgenommen und dokumentiert. Zur Sicherung eines effektiven Beteiligungsrecht des Betriebsrats sei auf Grund der konkreten Umstände auch erforderlich, dass Termine betreffend Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfalluntersuchung am Standort H. vor ihrer Durchführung mit dem Betriebsrat oder mit einem von ihm bestimmten ASA-Mitglied zur Ermöglichung der Teilnahme abzustimmen. Dies resultiere bereits aus den erheblichen Anreisezeiten der jeweiligen Betriebsratsmitglieder zum Standort H. (ca. 3 Stunden Fahrtzeit) und angesichts der Belastung der Betriebsratsmitglieder mit zahlreichen anderen Terminen. Der Betriebsrat beantragt, 1. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, dem Beteiligten zu 1. die Unfallanzeigen gem. § 193 SGB VII an die zuständige Berufsgenossenschaft betreffend die beiden Arbeitsunfälle auf dem Betriebsgelände des Standortes H. (Station F.) der Beteiligten zu 2. am 25.01.2016 und 18.02.2016 betreffend die Arbeitnehmer B. W. und C. H., beide im Arbeitsverhältnis zur Fa. W. GmbH („Servicepartnerfirma“ der Beteiligten zu 2.), diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn D. W., in Kopie vorzulegen, 2. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. unverzüglich über jeden Arbeitsunfall mit Beteiligung eines Arbeitnehmers einer Servicepartnerfirma der Beteiligten zu 2. (Kurierfahrer oder Hallendienst) im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände des Standorts H. (Station F.) der Beteiligten zu 2. zu unterrichten unter Angabe mindestens des Namens des betroffenen Arbeitnehmers der Servicepartnerfirma, bei der er beschäftigt ist, und deren Anschrift, des Datums und der Uhrzeit des Unfalls, des genauen Orts des Unfalls im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände, des Unfallhergangs, der ggf. erlittenen Verletzungen und ggf. des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit und der Namen von Unfallzeugen und dem Beteiligten zu 2. unverzüglich die zum Unfall ggf. erstellten Unterlagen vorzulegen, insbesondere bei Unfällen gem. § 6 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz die diesbezüglichen Dokumentationen zu übermitteln, sowie Kopien der Unfallanzeigen an die zuständige Berufsgenossenschaft gem. § 193 SGB VII zu übersenden bzw. auszuhändigen, 3. dem Beteiligten zu 2. aufzugeben, dem Beteiligten zu 1. bei jedem gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft meldepflichtigen Arbeitsunfall mit Beteiligung eines Arbeitnehmers einer Servicepartnerfirma der Beteiligten zu 2. im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände des Standorts H. (Station F.) der Beteiligten zu 2. unverzüglich die jeweiligen Arbeitsunfallanzeigen an die zuständige Berufsgenossenschaft vor deren Erstattung zur Überprüfung, Kenntnisnahme und Mitunterzeichnung vorzulegen, 4. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, sämtliche Termine betreffend Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfalluntersuchungen am Standort H. (Station F.) mit der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit - derzeit Frau H. von der D. P. AG F. - , auch soweit es sich nicht um reguläre ASA-Termine handelt und soweit sie Arbeitsunfälle mit Beteiligung von Arbeitnehmern von Servicepartnerfirmen der Beteiligten zu 2. im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände des Standorts H. (Station F.) der Beteiligten zu 2. betreffen, vor ihrer Durchführung mit dem Beteiligten zu 1. oder den von ihm bestimmten ASA-Mitgliedern zur Ermöglichung der Teilnahme abzustimmen, Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt noch vor, sie verfüge über keine Unfallanzeigen der Arbeitsunfälle der beiden Servicemitarbeiter der Firma W. GmbH am 25.01.2016 und 18.02.2016. Es bestehe auch keine Verpflichtung für sie, diese Unfallanzeigen, falls sie von der Firma W. GmbH erstattet worden seien bzw. überhaupt zu erstatten gewesen seien, zu beschaffen. Eine solche Verpflichtung bestehe auch nicht angesichts des mit der Firma W. GmbH abgeschlossenen Servicepartnervertrags und des darin einbezogenen Code of Conduct für ihre Lieferanten. Sollten sich schwerwiegende Verstöße gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen bei ihren Servicepartnern ergeben und ihr zur Kenntnis gelangen, werde sie ihre Geschäftsbeziehungen zu diesen Vertragspartnern überprüfen. Soweit Gegebenheiten in ihrem Einflussbereich ursächlich seien, werden sie mit ihrem Servicepartner gem. § 8 ArbSchG eine Lösung erarbeiten. Sie sei nicht verpflichtet, bei Arbeitsunfällen von Arbeitnehmern ihrer Servicepartner auf ihrem Betriebsgelände oder in ihrem Betriebsgebäude selbständig eine Unfallanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft zu erstatten. Der Betriebsrat könne seine Rechte gem. § 89 Abs. 6 BetrVG nicht unter Rückgriff auf § 80 Abs. 2 BetrVG auf andere Tatbestände einfach ausdehnen. Die Unterrichtungs- und Dokumentationspflichten, die sich aus § 80 BetrVG ergäben, hätten einzig und allein eine unterstützende, keine eigenständig-konstitutive Wirkung im Hinblick auf das Bestehen und die Ausübung von Mitbestimmungsrechten. Diese Bestimmung solle es dem Betriebsrat lediglich ermöglichen, seine Aufgaben durchzuführen, nicht jedoch seine Aufgaben zu erweitern. Dem Schutzzwecke des § 89 BetrVG unterfielen nicht Mitarbeiter von Fremdfirmen. Auch die Dokumentationspflichten des Arbeitsschutzgesetzes beschränkten sich auf die mit ihr in arbeitsrechtlicher Verbindung bestehende Beschäftigte, allenfalls noch auf solche Beschäftigte, die in ihren Betrieb eingegliedert seien. Sofern Termine betreffend Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfalluntersuchungen am Standort unter Beteiligung der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit stattfänden, habe der Betriebsrat zwar ein Teilnahmerecht. Anspruch auf Absprache eines solchen Termins im Vorfeld bestehe nicht. Nach den Vorgaben der betriebsverfassungsrechtlichen Normen sei der Betriebsrat hierzu lediglich hinzuziehen. Ob und gegebenenfalls wann sie ihrer Verpflichtung zum Arbeitsschutz nachkomme, könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob und wann der Antragsteller oder ein ASA-Ausschuss-Mitglied einmal Zeit dafür finde. Gegebenenfalls müsse der Betriebsrat für derartige Termine auch kurzfristige Kapazitäten schaffen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen und ihren Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätzen samt den dazu gehörenden Anlagen verwiesen. Im Anhörungstermin am 19.07.2017 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats auf Frage des Gerichts mit, dass der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren nicht behaupten wolle, dass die Arbeitnehmer der Servicepartnerfirma der Arbeitgeberin, die W. GmbH, im Betrieb der Arbeitgeberin am Standort H. iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingegliedert gewesen seien. B. Entscheidungsgründe Die zulässigen Anträge des Betriebsrats sind nicht begründet. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist deshalb unbegründet. I. Zulässigkeit der Beschwerde 1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Seine Beschwerde ist auch form- und fristgerecht iSd. §§ 87 Abs. 2, 90 Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ArbGG eingelegt und innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist begründet worden. 2. Die Beschwerde ist ebenfalls im Hinblick auf die Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zulässig. Der Betriebsrat setzt sich in hinreichendem Maße mit den Gründen, mit denen das Arbeitsgericht den Großteil seiner Anträge zurückgewiesen hat auseinander und stellt klar, dass er seine Beschwerde nicht auf neue Tatsachen und Angriffs- und Verteidigungsmittel stützt. 3. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen nicht. II. Begründetheit der Beschwerde 1. Zulässigkeit der Anträge a) Für sämtliche in der Beschwerde noch streitgegenständlichen Anträge des Betriebsrats findet jeweils das Beschlussverfahren gem. § 2a Abs. 1 N,r. 1 Abs. 2 ArbGG statt. Der Betriebsrat macht als Gremium Ansprüche gegen die Arbeitgeberin aus dem Betriebsverfassungsgesetz geltend und will damit bewirken, dass die Arbeitgeberin ihm gegenüber bestimmte Handlungen vornimmt. b) Der Betriebsrat ist auch für alle Anträge antragsberechtigt iSd. § 81 Abs. 1 ArbGG, da er von der Arbeitgeberin Ansprüche auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (§§ 23 Abs. 3 Satz 1 3. Alt., 80 Abs. 2 Satz 1 und 2, 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). c) Die Anträge des Betriebsrats sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist ihr Streitgegenstand gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auch im Beschlussverfahren Anwendung findet (BAG 17. Juni 2008 AP Nr. 47 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung und vom 24. Januar 2001 in AP Nr. 50 zu § 81 ArbGG 1979) hinreichend bestimmt. Alle Anträge sind so bestimmt formuliert, dass zu erkennen ist, welche konkreten Handlungen die Arbeitgeberin gegenüber wem mit welchem konkreten Inhalt vornehmen soll. d) Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Anträge des Betriebsrats bestehen nicht. 2. Begründetheit des Antrags Ziff. 1 des Betriebsrats Weder aus § 193 Abs. 1 SGB VII noch aus den §§ 80 Abs. 2 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ergibt sich eine Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Betriebsrat Kopien von (eventuell) gefertigten Unfallanzeigen der Firma W. GmbH betreffend Unfälle ihrer Arbeitnehmer B. W. und C. H. am 25.01.2016 bzw. 18.02.2016 vorzulegen bzw. die entsprechenden Unterlagen von der W. GmbH zu beschaffen. a) Zu Gunsten des Betriebsrats wird insoweit unterstellt, dass es sich bei diesen Unfällen um anzeigepflichtige Arbeitsunfälle iSd. §§ 8 Abs. 1, 193 Abs. 1 SGB VII gehandelt hat. Normzweck des § 193 SGB VII ist die rechtzeitige Unterrichtung des Unfallversicherungsträgers von möglichen Versicherungsfällen Zweck Einleitung beschleunigter Feststellung des Versicherungsfalls und der Leistungen von Amts wegen. Anzeige- bzw. meldepflichtigen Unfälle sind auch die, die als statistische Merkmale für den Stand der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und das Unfall- und Betriebskrankenkassengeschehen herangezogen werden. Weiterhin spielt die Meldepflicht nur eine Rolle im Beitragsausgleichsverfahren nach § 162 SGB VII (Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht Stand März 2017 zu § 193 VII Rn. 2). § 193 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bezieht sich nur auf Unfälle von Beschäftigten und Selbständigen (dh. freiwillig, gesetzlich oder kraft Satzung versicherten Unternehmer oder gleichgestellten Personen). Unfälle „im Unternehmen" sind alle Unfälle während einer versicherten Tätigkeit, gleich ob auf der Arbeitsstätte oder etwa auf versicherten Wegen (Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht aaO Rn. 3). Gem. § 133 Abs. 1 SGB VII bestimmt sich die Zuständigkeit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unternehmen, für das die Versicherten tätig sind oder zu dem sie in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehungen stehen, sofern keine abweichende Regelungen getroffen sind. § 133 Abs. 2 SGB VII hat zum Normzweck, dass im Falle von Arbeitnehmerüberlassung iSd. Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) die Erhaltung der Zuständigkeit des Stammunfallversicherungsträgers, dh. des für das entgeltzahlende Beschäftigungsunternehmens (Stammunternehmen iS AÜG-Verleiher) zuständigen Unfallversicherungsträgers erhalten bleibt, wenn Versicherte auf dessen Veranlassung vorübergehend „für" iSd. § 133 Abs. 1 SGB VII ein anderes Unternehmen (Fremdunternehmen oder iSd. AÜG-Entleiher) arbeitet. Betroffen hiervon sind ausschließlich Fälle erlaubter Arbeitnehmerüberlassung unabhängig davon, ob sie gewerbsmäßig oder in anderen Formen geschieht (Ricke in Kasseler Kommentar zu § 133 SGB VII Rn. 18). Nur bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung wird der Normzweck der Zuordnung zum Stammunternehmen überlagert. Hier wird ein Beschäftigungsverhältnis zum Fremdunternehmen iSd. § 10 Abs. 1 AÜG fingiert, sodass die Tätigkeit diesen zuzuordnen ist und damit dessen Unfallversicherungsträger zuständig wird, selbst wenn der Verleiher das Entgelt weiterzahlt (§ 10 Abs. 3 AÜG). Daraus ergibt sich eindeutig, dass nach Wortlaut und Normzweck der §§ 193, 133 SGB VII der Unternehmer den Arbeitsunfall eines seiner Beschäftigten zu melden hat, wenn dieser einen Arbeitsunfall im Rahmen der dem Unternehmer gegenüber geschuldeten (versicherungspflichtigen) Tätigkeit widerfährt. Nur im Falle erlaubter Arbeitnehmerüberlassung treffen die Meldepflichten gem. den §§ 13 Abs. 6 AÜG, 193 Abs. 1 iVm. § 133 Abs. 2 SGB VII nicht nur den Verleiher/das verleihende Unternehmen, sondern auch das entleihende Unternehmen. Vorliegend sind die für die W. GmbH auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin tätigen Arbeitnehmer bei den Unfällen im Januar und Februar 2016 nicht im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung, sondern auf Grund eines zwischen der Arbeitgeberin und der W. GmbH abgeschlossenen Werkvertrages für die Arbeitgeberin tätig gewesen. Die W. hat diese beiden Personen als ihre Arbeitnehmer zur Erfüllung eines mit der Arbeitgeberin vereinbarten Werkes eingesetzt. Insoweit bestand keine Meldepflicht für die Arbeitgeberin gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft. Im Hinblick darauf bestand auch keine Vorlagepflicht für die Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat, Kopien von möglicherweise von der Firma W. GmbH gefertigten Unfallanzeigen an die zuständige Berufsgenossenschaft vorzulegen. Es kann danach dahingestellt bleiben, ob die Arbeitgeberin eine rechtliche Verpflichtung und eine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, die Firma W. GmbH zur Herausgabe von Kopien eventueller Unfallmeldungen an die Arbeitgeberin zu veranlassen. b) Eine Vorlagepflicht der Arbeitgeberin an den Betriebsrat von Kopien eventueller Unfallanzeigen der Firma W. an den zuständigen Unfallversicherungsträger ergibt sich auch nicht aus den §§ 80 Abs. 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Zwar hat der Betriebsrat die allgemeine Aufgabe gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unter anderem darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt werden. Darunter fallen auch die Überwachung von Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz der Arbeitnehmer (GK-BetrVG-Weber 10. Aufl. 2014 § 80 Rn. 11). Das gilt aber im Hinblick auf die §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 7 BetrVG nicht für Arbeitnehmer, die nicht im Betrieb des Unternehmens beschäftigt oder zumindest in diesen eingegliedert sind. Verantwortlich übt der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte und seine im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Aufgaben (nur) für die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebs, für den er gewählt worden ist, aus. Hier gilt nur im Falle des Vorhandenseins von (spezial)gesetzlichen Regelungen etwas anderes, so etwa bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassungen gem. § 11 Abs. 6 AÜG. Daran ändert § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BetrVG nichts. Diese Vorschrift stellt nur sicher, dass der Betriebsrat eines Unternehmens zur Kenntnis erhält, welche Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber/Unternehmen stehen, bei diesen beschäftigt werden, gleich ob auf Grund einer Vereinbarung mit dem Unternehmen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses oder als Arbeitnehmer von Subunternehmen, die für den Arbeitgeber tätig sind. Durch das Betriebsverfassungsreformgesetz aus dem Jahre 2001 wurde der Informationsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 auf die Beschäftigung von Personen erstreckt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Diese erweiterte Unterrichtungspflicht besteht allerdings nur, wenn der Betriebsrat die Information zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt (LAG Baden-Württemberg 14. Juli 2016 - 5 TaBV 6/05 - juris). Die Regierungsbegründung (BT-Drucksache 14/5741 Seite 46 zu Nr. 54 [§ 80] zu Buchstabe b) aa)) weist darauf hin, dass es sich bei der Ergänzung von § 80 Abs. 2 Satz 1 um eine Klarstellung handele, welche die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage aufnehme. Daraus ergibt sich, dass diese Vorschrift dazu beitragen soll, Streitigkeiten der Betriebsparteien über eine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers und eventuelle Verfahren zu vermeiden. Dies erfolgt in der Weise, dass für die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers die Prüfung eines arbeits-rechtlichen Verhältnisses der betreffenden Person zum Arbeitgeber bzw. deren Arbeitnehmerstatus nicht erforderlich ist, sondern allein Voraussetzung ist, dass diese beim Arbeitgeber beschäftigt werden. Insoweit fingiert diese Vorschrift, dass die Unterrichtung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats notwendig ist und dieser ohne besondere Darlegung der Notwendigkeit und Aufforderung seitens des Betriebsrats rechtzeitig und umfassend zu erfolgen hat (Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 15. Aufl. 2016 zu § 80 Rn. 87). Das führt aber nicht dazu, dass der Betriebsrat für Arbeitnehmer, die im Rahmen von Werkverträgen zwischen einem Subunternehmer und der Arbeitgeberin im Unternehmen der Arbeitgeberin beschäftigt sind, zuständig wird oder seine Überwachungsaufgaben im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sich auch auf solche Personen erstreckt. § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. bietet dem Betriebsrat lediglich Auskunftsansprüche betreffend diese Personen, um den Betriebsrat eine Prüfung zu ermöglichen, ob er etwa im Hinblick auf eine mögliche Eingliederung dieser Personen in den Betrieb der Arbeitgeberin auch für diese im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte zuständig ist bzw. ihm im Hinblick auf diese Personen im Verhältnis zu den Arbeitnehmern der Arbeitgeberin Mitbestimmungsrechte erwachsen. 3. Begründetheit des Antrags Ziffer 2 des Betriebsrats Klagantrag Ziffer 2 ist ebenfalls unbegründet. Ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats und ein Anspruch auf Übermittlung von Dokumentationen sowie auf Übersendung von Unfallanzeigen ergibt sich nicht aus den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 und 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 und 9 BetrVG iVm. den §§ 6 Abs. 2, 8 ArbSchG. a) Es wird zunächst vollinhaltlich auf die Ausführungen unter B. II. 2. der Entscheidungsgründe verwiesen. b) Auch aus § 6 Abs. 2 ArbSchG ergibt sich insoweit kein anderes Ergebnis. Eine Überprüfung der Erfassungspflicht des Arbeitgebers durch den Betriebsrat ergibt sich nur für Arbeitnehmer des Arbeitgebers im Betrieb oder in den gesetzlich besonders geregelten Fällen, so etwa bei erlaubter Leiharbeit, also im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG. Keine Überwachungspflicht ergibt sich daraus für Arbeitnehmer von Drittfirmen, soweit diese nicht in den Betrieb eingegliedert sind oder eventuell eine Gefahrengemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 3 SGB VII bilden. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stellt nämlich auf den Arbeitnehmerbegriff, nicht auf den Begriff der im Betrieb Beschäftigten ab. § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BetrVG betrifft zwar nicht nur Arbeitnehmer, sondern alle im Betrieb des Unternehmers Beschäftigten, hat aber keine darüber hinausgehende Wirkung (siehe oben). c) § 8 ArbSchG beinhaltet zwar die Verpflichtung des Arbeitgebers, im Falle der Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Unternehmern und den bei diesen tätigen Arbeitnehmern „an einem Arbeitsplatz“ bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammen zu arbeiten und, soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, beinhaltet diese Norm eine Abstimmungsverpflichtung der Unternehmen. Dies kommt aber immer nur dann in Betracht, wenn sowohl Arbeitnehmer des einen wie des anderen Arbeitgebers an einem Arbeitsplatz beschäftigt werden. Dies ist vorliegend gerade nicht ersichtlich. Vielmehr verbringen die Arbeitnehmer der Subunternehmer die Sendungen in ihre Transportern, ohne dass dabei Arbeitnehmer der Arbeitgeberin mitwirken würden. Dasselbe gilt für die Vorbereitung der Sendungen in den Betriebsräumen der Arbeitgeberin. Das Benutzen von Gegenständen oder gar das gemeinsame Besitzen von Ladeblechen oder anderen Gegenständen - soweit sie nicht im Zusammenhang mit gemeinsamer Arbeit genutzt werden - die von einem der Unternehmen dem anderen zur Verfügung gestellt werden genügt dabei nicht. Im Übrigen hat der Betriebsrat auch insoweit im Rahmen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht die Zusammenarbeit der Unternehmer im Falle des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 ArbSchG als solche zu überwachen bzw. zu überwachen, dass eine Zusammenarbeit überhaupt stattfindet, sondern lediglich dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitnehmer des Arbeitgebers, für dessen Betrieb er gewählt ist, durch ein Missmanagement nicht gefährdet werden. Das führt aber nicht dazu, dass der Betriebsrat generell einen Anspruch darauf hat, über Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern von Fremdfirmen, so wie von ihm geltend gemacht, durch die Arbeitgeberin unterrichtet zu werden. 4. Antrag Ziffer 3 des Betriebsrats Gem. § 193 Abs. 5 SGB VII ist die Anzeige eines Unternehmens bei einem Arbeitsunfall gegenüber dem Sozialversicherungsträger vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen. Dazu ist erforderlich, dass der Unternehmer dem Betriebsrat die Anzeige vorlegt. Hingegen besteht vorliegend keine Verpflichtung der Arbeitgeberin bei Unfällen von Arbeitnehmern von Fremdfirmen/Servicepartnern auf ihrem Betriebsgelände oder in ihrem Betriebsgebäude gem. § 193 Abs. 1 SGB VII gegenüber dem Unfallversicherungsträger, eine Anzeige zu erstatten. Insoweit wird vollinhaltlich auf die Ausführungen des Gerichts unter B. II. 2. der Entscheidungsgründe verwiesen. Besteht keine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Unterrichtung des Unfallversicherungsträgers, hat sie dem Betriebsrat auch keine Anzeige vor deren Einreichung beim Unfallversicherungsträger zur Überprüfung, Kenntnisnahme und Mitunterzeichnung durch den Betriebsrat vorzulegen. 5. Antrag Ziffer 4 des Betriebsrats a) Gem. § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat (auch) der Arbeitgeber den Betriebsrat oder die von diesem bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuziehen. b) Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Verpflichtung auch besteht, wenn es ausschließlich um Besichtigungen im Rahmen von Arbeitsunfällen von Arbeitnehmern von Servicepartnern der Arbeitgeberin geht, die sich auf ihrem Betriebsgelände/in ihrem Betriebsgebäude abgespielt haben und nicht eigene Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer betroffen haben. Insoweit ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtskräftig und von der Arbeitgeberin nicht angefochten. c) Hinzuziehung iSd. § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bedeutet, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat jedenfalls rechtzeitig über die Unfalluntersuchung und Besichtigungen informiert, um ihn in die Lage zu versetzen, daran mitzuwirken. Insoweit gilt gem. § 2 Abs. 1 BetrVG der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs. Wie der Arbeitgeber die Hinzuziehung gestaltet steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung der Gesetze. Ein Anspruch auf eine vorherige unbedingte Absprache und ein unbedingtes Einverständnis des Betriebsrats mit dem beabsichtigten Termin wird hiervon jedoch nicht in jedem Falle erfasst. Dies gibt weder der Wortlaut des § 89 Abs. 2 BetrVG vor, noch hat der Betriebsrat vorliegend konkrete Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Arbeitgeberin ihren Verpflichtungen zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht nachkommen wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin eine Hinzuziehung so gestalten wird, dass der Betriebsrat notwendig an einem Termin nicht teilnehmen können wird, bestehen ebenfalls nicht. Allein die bloße Sorge, nicht so informiert zu werden, dass dem Betriebsrat eine Teilnahme möglich ist, genügt nicht für den vorliegend konkret geltend gemachten Anspruch. Sollte die Arbeitgeberin bewusst und gewollt eine Hinzuziehung des Betriebsrats verhindern, wird der Betriebsrat gegebenenfalls gehalten sein, dies gegenüber der Arbeitgeberin konkret zu verfolgen. Der von ihm vorliegend gemachte vorbeugende Anspruch hingegen ist nicht begründet. C. Nebenentscheidungen 1. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 2 Abs. 2 GKG nicht veranlasst. 2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ist betreffend die Fragen der Benachrichtigungs- und Informationspflicht der Arbeitgeberin bei Arbeitsunfällen von Arbeitnehmern ihrer Servicepartner/Fremdunternehmen zuzulassen, nachdem die Voraussetzungen gem. den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen. Insoweit liegt aus Sicht der Beschwerdekammer eine grundsätzliche Bedeutung vor. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, nachdem die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Rieker Dr. Vetter Widzinski