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Beschluss

21 TaBV 8/14

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2015:0923.21TABV8.14.0A
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Leitsätze
1. Sind Beamte (Beamtinnen und Beamte) in einem Betrieb eines privatrechtlich organisierten Unternehmens tätig, gelten sie gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als Arbeitnehmer iSd. Betriebsverfassungsgesetzes.(Rn.36) 2. Voraussetzung des Tätigseins von Beamten iSd. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG bei Bestehen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags betreffend die Arbeits-/Dienstleistung von Beamten zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einem privaten Unternehmen ist, dass das fachliche und organisatorische Weisungsrecht iSd. § 106 GewO dem privatrechtlich organisierten Unternehmen jedenfalls vertraglich zusteht und von diesem ausgeübt wird. Sind die einem solchen Dienstleistungsüberlassungsvertrag zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen unwirksam, übt das private Unternehmen aber dennoch mit Wissen und Wollen der Körperschaft des öffentlichen Rechts, zumindest aber mit deren Billigung, das fachliche und organisatorische Weisungsrecht gegenüber den in seinem Betrieb eingesetzten Beamten aus, liegt eine Integration der Beamten in den organisierten Betrieb eines privatrechtlichen Unternehmens vor. Dass (allein) die öffentlich-rechtliche Körperschaft die Disziplinargewalt über die beim privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen tätigen Beamten behält und diese nicht, auch nicht teilweise, vom privaten Unternehmen kraft des Dienstleistungsüberlassungsvertrags/ kraft Gesetzes direkt gegenüber den Beamten ausgeübt werden kann, ändert daran nichts.(Rn.38) 3. Eine Betriebsratswahl, die im Betrieb eines privatrechtlich organisierten Unternehmens ohne Berücksichtigung von Wahlberechtigung und Wählbarkeit vom in diesem Betrieb iSd. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG tätigen Beamten durchgeführt wird, ist anfechtbar.(Rn.35)
Tenor
1. Die Beschwerde des Bet. zu 4 gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20.11.2014 - Az: 30 BV 107/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Bet. zu 4 zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind Beamte (Beamtinnen und Beamte) in einem Betrieb eines privatrechtlich organisierten Unternehmens tätig, gelten sie gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als Arbeitnehmer iSd. Betriebsverfassungsgesetzes.(Rn.36) 2. Voraussetzung des Tätigseins von Beamten iSd. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG bei Bestehen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags betreffend die Arbeits-/Dienstleistung von Beamten zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einem privaten Unternehmen ist, dass das fachliche und organisatorische Weisungsrecht iSd. § 106 GewO dem privatrechtlich organisierten Unternehmen jedenfalls vertraglich zusteht und von diesem ausgeübt wird. Sind die einem solchen Dienstleistungsüberlassungsvertrag zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen unwirksam, übt das private Unternehmen aber dennoch mit Wissen und Wollen der Körperschaft des öffentlichen Rechts, zumindest aber mit deren Billigung, das fachliche und organisatorische Weisungsrecht gegenüber den in seinem Betrieb eingesetzten Beamten aus, liegt eine Integration der Beamten in den organisierten Betrieb eines privatrechtlichen Unternehmens vor. Dass (allein) die öffentlich-rechtliche Körperschaft die Disziplinargewalt über die beim privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen tätigen Beamten behält und diese nicht, auch nicht teilweise, vom privaten Unternehmen kraft des Dienstleistungsüberlassungsvertrags/ kraft Gesetzes direkt gegenüber den Beamten ausgeübt werden kann, ändert daran nichts.(Rn.38) 3. Eine Betriebsratswahl, die im Betrieb eines privatrechtlich organisierten Unternehmens ohne Berücksichtigung von Wahlberechtigung und Wählbarkeit vom in diesem Betrieb iSd. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG tätigen Beamten durchgeführt wird, ist anfechtbar.(Rn.35) 1. Die Beschwerde des Bet. zu 4 gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20.11.2014 - Az: 30 BV 107/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Bet. zu 4 zugelassen. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 4 ist nicht begründet. A. Zulässigkeit der Beschwerde 1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht im Sinne der §§ 87 Abs. 2, 90 Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 3, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und nach innerhalb der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist eingegangenem Fristverlängerungsantrag anschließend innerhalb der vom Gericht verlängerten gesetzlichen Frist begründet worden. 2. Die Beschwerde ist im Hinblick auf die Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ebenfalls zulässig. Der Beteiligte zu 4 setzt sich in hinreichendem Maße mit den Gründen auseinander, mit denen das Arbeitsgericht dem Antrag der Antragsteller stattgegeben hat. 3. Im Übrigen bestehen keine anderweitigen Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde. B. Begründetheit der Beschwerde I. Zulässigkeit des Antrags 1. Für den streitgegenständlichen Antrag der Antragsteller findet das Beschlussverfahren gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG statt. Die Antragsteller machen im Betrieb der gGmbH, für die der Betriebsrat gewählt ist, Einwände gegen die Wirksamkeit der Betriebsratswahl geltend. 2. Die Antragsteller sind auch antragsberechtigt im Sinne des § 81 Abs. 1 ArbGG, da die Antragsteller sich als Wahlberechtigte verstehen und auch, sieht man zunächst von der Frage der Arbeitnehmereigenschaft ab, im Übrigen wahlberechtigt im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind. Darüber hinaus haben drei Wahlberechtigte den Antrag gestellt. Dabei genügt aus Sicht der erkennenden Kammer, dass die drei anfechtenden natürlichen Personen sich einer Arbeitnehmereigenschaft iSd. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG im Betrieb der gGmbH berühmen und dies nicht völlig fernliegend ist. Die von der Rechtsprechung entwickelte Antragsbefugnis als Sachentscheidungsvoraussetzung soll Popularklagen ausschließen (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 94/12 - Rn. 12 - juris). Sie entspricht insoweit der Prozessführungsbefugnis im Zivilprozess. Danach bedarf es einer besonderen Prüfung in all denjenigen Fällen nicht, in denen der Antragsteller ausweislich seines Antrags ein eigenes und keine fremdes Recht geltend macht. Soweit das (materielle) Gesetz bestimmte Personen als antragsberechtigt bezeichnet, wird diesen die Befugnis eingeräumt, gestaltend auf die betriebsverfassungs-, personalvertretungs- oder unternehmensverfassungsrechtliche Ordnung einzuwirken. Eine solche gestaltende Einflussnahme soll aber einer beteiligungsfähigen Person oder Stelle nur dann nicht eröffnet sein, wenn diese von vornherein aussichtslos erscheint (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 53/12 - Rn. 23 in NZA 2015, 1014). Danach sind die Antragsteller vorliegend antragsbefugt, da ihre Einordnung/ihr Status als Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht von vornherein aussichtlos ist. 3. Der Antrag der Antragsteller ist auch im Übrigen zulässig. Sie formulieren ihren Antrag so bestimmt, dass erkenntlich ist, welche konkrete Betriebsratswahl für unwirksam erklärt werden soll. Im Übrigen entspricht der Antrag der Formulierung, die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Anfechtung von Betriebsratswahlen anerkannt ist. II. Begründetheit des Antrags Der Antrag der Antragsteller ist auch begründet. Nachdem die im Betrieb der Arbeitgeberin tätigen Landesbeamten an der Betriebsratswahl nicht teilgenommen haben, obwohl sie wahlberechtigte und wählbare Arbeitnehmer im Sinne der §§ 5, 7 BetrVG waren, stellt dies einen Unwirksamkeitsgrund für die Betriebsratswahl dar. 1. Auch die Beschwerdekammer geht davon aus, dass die Antragsteller als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG für die Wahl des Beteiligten zu 4 wahlberechtigt und wählbar im Sinne der §§ 7 Satz 1, 8 Abs. 1 BetrVG zur streitgegenständlichen Betriebsratswahl waren. Dabei verweist das Beschwerdegericht zunächst zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen seines Beschlusses unter II. B. (Seiten 6 bis 9 des Beschlusses; Bl. 150 bis 153 der Akten-Arbeitsgericht). Das Beschwerdegericht macht sich diese Ausführungen vollinhaltlich zu eigen und verzichtet im Hinblick darauf gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG in entsprechender Anwendung auf die nochmalige Wiedergabe in lediglich anderen Worten. 2. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beteiligten zu 4 in der Beschwerde, insbesondere im Hinblick auf das insoweit inzwischen mit schriftlichen Gründen vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2014 (Az. 2 C 24/13) ist darüber hinaus noch Folgendes auszuführen: a) Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht (im Weiteren: BVerwG) in der genannten Entscheidung davon aus, dass die Antragsteller auch im Hinblick auf das LBGS nicht in die Organisation der Beteiligten zu 5 (im Weiteren: Arbeitgeberin) eingegliedert worden sind, sondern weiterhin an einer Dienststelle des Landes verwendet werden. Ebenfalls geht es davon aus, dass die Vorschriften des LGBS nicht geeignet sind, Weisungsbefugnisse der Arbeitgeberin gegenüber den Antragstellern - rechtmäßig - zu begründen. Dies ändert aus Sicht der erkennenden Kammer aber nichts daran, dass zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unstreitig ist, dass die Arbeitgeberin gegenüber den Antragstellern und den übrigen bei ihr tätigen Landesbeamten fachlich, organisatorisch und insbesondere im Sinne des § 106 GewO Weisungen in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht erteilt. Insoweit wird tatsächlich der Arbeitgeberin auch nicht (nur) das Arbeitsergebnis der Landesbeamten im Sinne des LBGS überlassen. Vielmehr bestimmt die Arbeitgeberin sogar den Inhalt der Dienstleistung, deren Ergebnis gemäß § 8 Nr. 1 LBGS zur Verfügung gestellt werden soll. Darüber hinaus bestimmt die Arbeitgeberin auch die konkret - im Rahmen der Bewährungs- und/oder Gerichtshilfe zu erbringende (tägliche) Dienstleistung, deren Ergebnis - erbracht von den Landesbeamten - ihr vom Land überlassen wird. Die Dienstleistung haben die Antragsteller faktisch nach dem Organisationskonzept der Arbeitgeberin (vgl. hierzu Anlage ASt. 7 - Bl. 69 bis 98 der Akten-Arbeitsgericht) zu erbringen und haben sie auch tatsächlich in diesem Sinne erbracht. Ebenso erbrachten und erbringen sie ihre Dienstleistungen inhaltlich nach dem Qualitätshandbuch der Arbeitgeberin (vgl. hierzu etwa Anlage 1 zur VwV des Justizministeriums des Landes B. vom 08.05.2009 (Bl. 66-81 der Akten). Darüber hinaus haben die Landesbeamten mit Wissen und Wollen des Landes an allen Besprechungen teilgenommen, die von der Arbeitgeberin anberaumt worden sind. Auch die Lage der Arbeitszeit wurde von der Arbeitgeberin gegenüber den Landesbeamten konkret bestimmt. Daraus ergibt sich aus Sicht der erkennenden Kammer, dass eine Eingliederung in den Geschäftsbetrieb der Arbeitgeberin - im arbeitsrechtlichen Sinne - tatsächlich stattgefunden hat und derzeit auch stattfindet. Sofern die tatsächliche Ausübung des Direktionsrechts durch die Arbeitgeberin gegenüber den Landesbeamten auf einer rechtwidrigen Regelung beruhen sollte bzw. beruht haben sollte - so versteht das Beschwerdegericht das Bundesverwaltungsgericht - und deshalb die Landesbeamten die von der Arbeitgeberin erteilten Weisungen tatsächlich nicht hätten akzeptieren müssen, ändert sich aus Sicht der Beschwerdekammer für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Antragsteller im Sinne der §§ 7, 8 BetrVG nichts. Das Land hat im Übrigen auch seine bei der Arbeitgeberin tätigen Beamten mit Schreiben vom 21.04.2015 (Bl. 57 bis 59 der Akten) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich "an der bisherigen Praxis bis zum Ende des Jahres 2016 für Sie nichts ändern wird". Danach liegt aus Sicht der erkennenden Kammer auch weiterhin eine tatsächliche Integration der Landesbeamten im Sinne eines Tätigwerdens von Beamten im Betrieb der Arbeitgeberin im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG vor. Allein die - möglicherweise rechtswidrig - erteilten Weisungen der Arbeitgeberin gegenüber den Landesbeamten führen nicht zu einem nichtbetrieblichen Tätigsein der Landesbeamten für die Arbeitgeberin. b) Auch soweit die Disziplinargewalt gegenüber den Antragstellern und anderen Beamten - auch nach dem LBGS - weiterhin beim Land verbleibt, ändert sich an einem Tätigsein der Landesbeamten im Betrieb eines privatrechtlich organisierten Unternehmens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nichts. Richtig ist zwar, dass zum Wesen einer Eigenschaft als Arbeitgeber und für das Tätigsein für einen Arbeitgeber in der Regel nicht nur die Erteilung von Weisungen, sondern auch die Berechtigung gehört, die erbrachte Arbeitsleistung zu kontrollieren, zu bewerten und auf Fehlverhalten des Beschäftigten disziplinarisch reagieren zu können. Diese der Arbeitgeberin nicht unmittelbar zur Verfügung stehende Möglichkeit führt hingegen nicht dazu, dass ein Tätigsein im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG von Beamten in einem privatrechtlich organisierten Betrieb eines Unternehmens nicht möglich wäre. Dies liegt zum einen schon in der Natur der Sache, nachdem die Disziplinargewalt gegenüber Beamten kraft Gesetzes grundsätzlich beim Dienstherrn liegt. Richtig ist auch, dass, wie vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ausgeführt, dadurch nicht auflösbare Widersprüche entstehen können. Der eigentliche Kern des Tätigwerdens eines Arbeitgebers im Vertragsverhältnis mit einem Arbeitnehmer, nämlich dessen Möglichkeit, Weisungen in fachlicher, inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht zu erteilen, wird hiervon jedoch nicht berührt. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass auch einem Arbeitgeber die unmittelbare Durchsetzung seines Weisungsrechts gemäß § 888 Abs. 3 ZPO nicht möglich ist. c) Im Hinblick darauf kommt es aus Sicht des Beschwerdegerichts auf die tatsächliche Durchführung der Eingliederung an, selbst wenn diese rechtlich nicht möglich gewesen sein sollte. Dafür streitet aus Sicht der erkennenden Kammer auch, dass das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung, um die Funktionsfähigkeit der Bewährungs- und Gerichtshilfe in B. nicht zu gefährden und das Regelungsdefizit für die in diesem Bereich notwendigen Weisungen nicht zu vertiefen, ausführt, der Zustand, der sich in der Praxis auf Grundlage des LBGS herausgebildet habe, könne noch für einen Übergangszeitraum, längstens aber bis Ende 2016 hingenommen werden (vgl. Rdnr. 53 der Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2014). Im Hinblick darauf und auf das Anschreiben des Landes vom 21.4.2015 an seine Beamten, somit auch an die Antragsteller, besteht aus Sicht der Beschwerdekammer keine Veranlassung, kein Tätigsein der Antragsteller für die Arbeitgeberin im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG - und zwar weder zum Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsratswahl noch zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung der Beschwerdekammer - anzunehmen. 3. Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten waren zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl unter den 400 bis 500 bei der Arbeitgeberin tätigen Personen knapp die Hälfte Landesbeamte. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass gegen wesentliche Vorschriften der Wahlberechtigung und Wählbarkeit verstoßen worden ist und diese ohne Weiteres geeignet waren, bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl zu ändern oder zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass durch die Nichtberücksichtigung der Wahlberechtigung der Landesbeamten unter Missachtung von § 9 Satz 1 BetrVG ein nur aus neun und nicht aus elf Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt worden ist. Auch dies stellt einen erheblichen Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift dar, der die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigt und zur Unwirksamkeit der vorliegend streitgegenständlichen Betriebsratswahl führt. C. Nebenentscheidungen 1. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 2 Abs. 2 GKG nicht veranlasst. 2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Bei den Beteiligten Ziffern 1, 2 und 3 (im Weiteren: Antragsteller) handelt es sich um Landesbeamte, die bei der gGmbH eingesetzt sind. Bei der gGmbH fand am 06.05.2014 eine Betriebsratswahl statt, aus der der Beteiligte Ziffer 4 (im Weiteren: Betriebsrat) hervorgegangen ist. Der Betriebsrat besteht derzeit aus neun Mitgliedern. Bei der gGmbH sind insgesamt 400 bis 500 Personen beschäftigt, von denen etwas weniger als die Hälfte Landesbeamte sind. Die Firma gGmbH nimmt in B. landesweit die gesetzlichen Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie des Täter-Opfer-Ausgleichs wahr. Grundlage hierfür ist § 7 des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS). Die Bewährungs- und Gerichtshilfe wird zum einen von Angestellten der gGmbH und zum anderen von Landesbediensteten (Angestellten und Beamten) durchgeführt. Nach § 8 Nr. 3 LBGS sind die Landesbediensteten den fachlichen Weisungen der gGmbH unterworfen. Mit der Durchführungsverordnung des LBGS (DVO LBGS) wurden die Niederlassungen der gGmbH und die Dienststellen des Landes B. insoweit aufeinander abgestimmt, dass einheitliche Standorte bestehen. Der Tätigkeit der Landesbediensteten bei der gGmbH liegt nach dem Wortlaut des § 8 Nr. 1 Satz 1 LGBS die Überlassung der Dienstleistungsergebnisse der Landesbeamten zugrunde. Für die bei der gGmbH (im Weiteren : Beteiligte zu 5) am 06.05.2014 durchgeführte Betriebsratswahl erließ der Wahlvorstand am 20.02.2014 das Wahlausschreiben, bezüglich dessen Einzelheiten vollinhaltlich auf die Anlage ASt. 1(Bl. 9 f. der Akte-Arbeitsgericht) verwiesen wird. In der zu diesem Wahlausschreiben gehörenden Wählerliste vom 20.02.2014 (vgl. Bl. 11 bis 16 der Akte-Arbeitsgericht) sind die Antragsteller und die übrigen bei der Beteiligten zu 5 tätigen Landesbeamten nicht namentlich aufgeführt. An der am 06.05.2014 durchgeführten Wahl nahm keiner der bei der Beteiligten zu 5 tätigen Landesbeamten unter Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts teil. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Wahl vom 06.05.2014 erfolgte durch das Schreiben des Wahlvorstands vom 12.05.2014, bezüglich dessen Einzelheiten vollinhaltlich auf die Anlage ASt. 4 (Bl. 19 f. der Akte-Arbeitsgericht) verwiesen wird. Mit am 23.05.2014 per Telefax und am 26.05.2014 im Original beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (vgl. gerichtlicher Eingangsstempel Bl. 1 und 5 der Akten-Arbeitsgericht) fochten die Antragsteller diese Betriebsratswahl wegen der Nichtberücksichtigung der bei der Beteiligten zu 5 tätigen Landesbeamten und einer daraus aus ihrer Sicht resultierenden Verletzung von § 5 BetrVG an. Hinsichtlich des erstinstanzlich streitigen Vorbringens der Beteiligten Ziffer 1, 2, 3 und des Beteiligten zu 4 wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG in entsprechender Anwendung auf die Darstellung des Arbeitsgerichts auf den Seiten 3 und 4 des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses vom 20.11.2014 (Bl. 147, 148 der Akten-ArbGG) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Antragsteller zu 1, 2 und 3, die Betriebsratswahl vom 06.05.2014 für unwirksam zu erklären, stattgegeben und ist dem Zurückweisungsantrag des Beteiligten zu 4 nicht gefolgt. Es führt hierzu aus, der Antrag, an dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestünden, sei begründet. Die Betriebsratswahl sei unter Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts durchgeführt worden, da die bei der Beteiligten zu 5 beschäftigten Landesbeamten an der Wahl nicht teilgenommen hätten. Zugleich sei damit unter Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz ein um zwei Mitglieder zu kleiner Betriebsrat gewählt worden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gölten als Arbeitnehmer auch Beamte sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in privatrechtlich organisierten Unternehmen tätig seien. Sowohl arbeitsrechtliches Schrifttum als auch das Bundesarbeitsgericht gingen davon aus, dass die in dieser Vorschrift des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Personen bei den an die Belegschaftsstärke anknüpfenden organisatorischen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes zu berücksichtigen seien. Auch der Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gebiete ein Verständnis dahingehend, dass Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in privatrechtlichen Unternehmen tätig seien, bei den Schwellenwerten der organisatorischen Vorschriften im Betriebsverfassungsgesetz zu berücksichtigen seien. Die bei der Beteiligten zu 5 tätigen Landesbeamten seien deshalb bei der Wahl sowohl wahlberechtigt wie wählbar. Dem könne nicht die Argumentation entgegengehalten werden, es würde infolge dessen zu einer Doppelzuständigkeit von Betriebsrat und Personalrat für die bei der Beteiligten zu 5 für die bei dieser tätigen Landesbeamten kommen. Zwar möge es zutreffend sein, dass bei aktiver und passiver Teilnahme der bei der Beteiligten zu 5 tätigen Landesbeamten an der Wahl zum Betriebsrat und an der Wahl zum Personalrat eine teilweise oder da eine vollständige Personenidentität in beiden Gremien entstünde. Eine derartige Doppelzuständigkeit von Personalrat und Betriebsrat führe jedoch nicht zur Unwählbarkeit und fehlende Wahlmöglichkeit der bei der Beteiligten zu 5 tätigen Landesbeamten. Der Vorwurf einer Doppelvertretung beziehungsweise Doppelzuständigkeit von Personalrat und Betriebsrat sei schon deshalb nicht zwingend, weil die Beteiligungsrechte dieser Gremien ebenso wie ihre Organisationsaufgaben gesetzlich verschieden ausgestaltet seien und unterschiedliche Interessen schützten. Im Übrigen habe der Gesetzgeber jedenfalls ein „doppeltes Wahlrecht“ bewusst in Kauf genommen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die bei der Beteiligten zu 5 tätigen Landesbeamten nicht als bei dieser tätig im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG anzusehen seien. Zwar sei richtig, dass diese aufgrund eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags zwischen dem Land und der Beteiligten zu 5 bei der Beteiligten zu 5 tätig seien. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Landesbeamten nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG bei der Beteiligten zu 5 tätig würden. Im LBGS sei nämlich klar geregelt, dass die Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts der Beteiligten zu 5 obliege. Dagegen verbliebe die unmittelbare Dienstaufsicht beim Land B.. Das Organisationsermessen und der zweckmäßige Einsatz auch der Landesbeamten obliege jedoch der Beteiligten zu 5. Lediglich der Status der Landesbeamten und die Ausübung der Disziplinargewalt sei beim Land selbst verblieben. Aus den Regelungen des LBGS gehe damit klar hervor, dass zwar der Status der Landesbeamten und der Angestellten des Landes als solcher nicht verändert werden solle; darüber hinaus zeigten diese Regelungen aber gerade auch, dass sämtliche fachlichen und organisatorischen Weisungsbefugnisse auf die Beteiligte zu 5 übergegangen seien. Damit stehe der Arbeitnehmerstellung der Landesbeamten bei der Beteiligten zu 5 gerade nicht entgegen, dass ihr „nur“ das Ergebnis der Dienstleistung der Beamten überlassen werde. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG verlange nämlich gerade nicht, dass das private Unternehmen vollständig in die Arbeitgeberstellung der Landesbeamten einrücke. Es sei vielmehr die bloße Tätigkeit der dort genannten Personengruppe bei dem privaten Unternehmen erforderlich. Es möge zwar zutreffen, dass an den jeweiligen Standorten der Beteiligten zu 5 entsprechend der DVO LBGS eine Doppelstruktur gebildet worden sei, so dass sich dort auch jeweils Dienststellen des Landes B. befänden. Entscheidend sei jedoch, dass sämtliche fachlichen und organisatorischen Weisungsbefugnisse auf die Beteiligte zu 5 übergegangen seien und diese die konkreten Abläufe auch für die Landesbeamten gestalte und organisiere. Es sei gerade nicht so, dass das Land konkret gegenüber seinen Bediensteten Weisungen erteile und organisatorisch in die Abläufe eingreife. Danach sei die Betriebsratswahl unter Nichtbeteiligung der bei der Beteiligten zu 5 tätigen Landesbeamten durchgeführt worden, obwohl dies nach Maßgabe der §§ 5, 7 BetrVG Arbeitnehmer der Beteiligten und damit der den Betriebsrat wählenden betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit seien. Dies stelle einen Unwirksamkeitsgrund für die Betriebsratswahl dar. Hinzukomme, dass bei der Beteiligten zu 5 unter Mitzählung der Landesbediensteten zwischen 400 - 500 Personen tätig seien; dennoch sei unter Missachtung von § 9 Satz 1 BetrVG iVm. § 5 BetrVG nur aus neun und nicht ein aus elf Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt worden. Auch dies stelle einen erheblichen Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift dar. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass durch die Nichtteilnahme bei der Beteiligten zu 5 tätigen Landesbeamten das Wahlergebnis beeinflusst hätte werden können. Dies ergebe sich offensichtlich bereits aus dem Umstand, dass bei einer ordnungsgemäßen Berücksichtigung der Landesbeamten von einer Beschäftigungszahl zwischen 400 und 500 Arbeitnehmern ausgegangen hätte werden müssen. Danach sei der bei der Beteiligten zu 5 zu bildende Betriebsrat schon mit zu wenig Mitgliedern besetzt. Hinzukomme, dass die Nichtbeteiligung von fast der Hälfte der bei der Beteiligten zu 5 tätigen Beschäftigten zu einer Beeinflussung des Wahlergebnisses geführt habe, da diese sich weder aktiv noch passiv an der Wahl hätten beteiligten können. Gegen diesen dem Beteiligten zu 4 am 02.12.2014 zugestellte Beschluss (vgl. Empfangsbekenntnis seines Verfahrensbevollmächtigten, Bl. 157 d. Akten-ArbG) richtet sich seine mit anwaltlichem Schriftsatz am 29.12.2014 per Telefax und am 02.01.2015 im Original beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 1 und 2 d. Akten), die er mit am 02.03.2015 per Telefax und am 03.03.2015 im Original beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz seines ihn vertretenden Rechtsanwalts (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 16 und 24 d. Akten) begründet hat. Zuvor war ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 03.02.2015 (vgl. Bl. 15 d. Akten) seine Beschwerdebegründungsfrist auf den am 02.02.2015 per Telefax und am 10.02.2015 im Original mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Eintrag (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 11 und 13 d. Akten) bis zum 02.03.2015 verlängert worden. Die Antragsteller tragen in der Beschwerde noch vor, der Gesetzgeber habe ein doppeltes Wahlrecht der Landesbeamten für die sie vertretenden Organe nicht bewusst in Kauf genommen. Lediglich im Rahmen einer gesetzlichen Personalgestellung hätte der Gesetzgeber in anderen Regelungen eine Vertretung der Beamten/Angestellten im öffentlichen Dienst durch den Personalrat und den für den Betrieb, in dem sie tätig seien, zu wählenden Betriebsrat erfolgen sollen. Im vorliegenden Fall handle es sich aber nicht um eine Personalgestellung, sondern um die (bloße) Überlassung des Dienstleistungsergebnisses an die Beteiligte zu 5 durch das Land. Die Landesbeamten seien danach bei der Beteiligten zu 5 nicht tätig im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Richtig sei zwar, dass im LGBS die Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts der Beteiligten zu 5 obliege. Das LGBS als öffentlich-rechtliche Norm regle das Weisungsrecht aber lediglich bezogen auf die Dienststelle des Landes und nicht bezogen auf den Betrieb der Beteiligten zu 5. Die Ausübung der Tätigkeit der Beamten erfolge daher nicht bei der Beteiligten zu 5, sondern in der Dienststelle des Landes im öffentlichen-rechtlichen Raum. Dies bestätige auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2014 (Az: 2 C 24/13). Die Beteiligte zu 5 übe daher vorliegend keine aufgespaltene Arbeitgeberstellung aus, da ihr kein Weisungsrecht gegenüber den Landesbeamten zustehe. Der Beteiligte zu 4 beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20.11.2014, Az. 30 BV 107/14, aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen, die Beschwerde des Beteiligten zu 4 zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 3 stellt keinen Antrag. Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 tragen weiter vor, bei der Frage des Tätigseins der Landesbeamten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG komme es nicht darauf an, dass der Landesgesetzgeber erklärt habe, nur Arbeitsergebnisse überlassen zu wollen; es komme vielmehr auf die tatsächliche Arbeitsweise bzw. auf die tatsächliche Eingliederung an. Auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2014 (Az: 2 C 24/13) ergebe sich nichts anderes, da dieses Gericht auch deutlich gemacht habe, dass die bestehenden Regelungen bis Ende 2016 hinzunehmen seien. Die Leitungsbefugnis der Beteiligten zu 5 gegenüber den Beamten würde mit diesem Urteil nicht ausgehebelt. Die Weisungen müssten vorher nur mit dem Land abgestimmt werden. Das Justizministerium habe allen Landesbeamten auch mitgeteilt, dass die bestehende Praxis bis Ende 2016 gölte. Unter anderem sei auch das Qualitätshandbuch der Beteiligten zu 5 für die Beamten weiterhin verbindlich. Das bedeute insgesamt, dass die Beamten auch weiterhin nach Vorgabe der Beteiligten zu 5 arbeiten müssten. Dementsprechend stehe ihm auch ein aktives und passives Wahlrecht zu. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird vollinhaltlich auf die zwischen ihren Verfahrensbevollmächtigten im Laufe des Verfahrens erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze samt den dazu vorgelegten Unterlagen/Anlagen und auf ihre Äußerungen in den mündlichen Anhörungsterminen vor dem Gericht in erster und zweiter Instanz (vergleiche Gerichtsprotokolle Bl. 142, 143 d. Akten-ArbG; Bl. 63, 64 der Akten) verwiesen. Das Beschwerdegericht hat mit Verfügung vom 12.01.2015 die Beteiligte zu 5 am vorliegenden Verfahren beteiligt und ihr die Beschwerdeschrift des Beteiligten zu 4 sowie eine Kopie des mit dieser Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.11.2014 zur Verfügung gestellt (vgl. im Einzelnen: gerichtliche Verfügung vom 12.01.2015, Bl. 5 d. Akten). Die Beteiligte zu 5 hat sich im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht geäußert und nahm den Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht am 23.09.2015 nicht wahr.