Urteil
21 Sa 48/14
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2014:1203.21SA48.14.0A
2mal zitiert
4Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Tatbestandswirkung eines noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakts, der nicht sofort vollziehbar ist, im Rahmen eines Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten.(Rn.33)
2. Anforderungen an die Bemühungen des Arbeitnehmers zur Beseitigung eines noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakts während des Laufs einer von ihm erhobenen Bedingungskontrollklage.(Rn.34)
(Rn.35)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.04.2014 - Az: 1 Ca 4638/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Tatbestandswirkung eines noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakts, der nicht sofort vollziehbar ist, im Rahmen eines Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten.(Rn.33) 2. Anforderungen an die Bemühungen des Arbeitnehmers zur Beseitigung eines noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakts während des Laufs einer von ihm erhobenen Bedingungskontrollklage.(Rn.34) (Rn.35) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.04.2014 - Az: 1 Ca 4638/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. A. Zulässigkeit der Berufung 1. Die Berufung der Klägerin ist gem. den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft. Sie ist auch gem. den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und nach noch innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenem formgerechten Fristverlängerungsantrag im Rahmen der daraufhin gemäß gerichtlicher Verfügung verlängerten Frist mit Schriftsatz einer Verbandsvertreterin im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ArbGG begründet worden. Die Berufung der Klägerin setzt sich insbesondere mit den drei das Ergebnis jeweils alleine tragenden Begründungen, mit denen das Arbeitsgericht den in der Berufung noch streitgegenständlichen Klagantrag behandelt und diesem nicht entsprochen hat, hinreichend auseinander. 2. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. B. Begründetheit der Berufung I. Zulässigkeit der Klage 1. Der Streitgegenstand der Feststellungsklage im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist hinreichend bestimmt. Die Klägerin greift mit ihrer Feststellungsklage eine konkrete auflösende Bedingung an und formuliert ihren Klagantrag, wie gem. den §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG vorgesehen. 2. Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit des Klagantrags. II. Begründetheit der Klage 1. Die Klägerin hat innerhalb der von ihr gem. den §§ 21, 17 Satz 1, 15 Abs. 2 TzBfG im Falle des Streits über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Prozessparteien durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung zu beachtende Frist von 3 Wochen nach Unterrichtung der Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber, dass aus dessen Sicht das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Eintritt einer auflösenden Bedingung geendet hat (vgl. hierzu BAG vom 23. Juni 2004 Az: 7 AZR 440/03 AP Nr. 5 zu § 17 TzBfG), Klage erhoben hat. Mit Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2013, dass der Klägerin nach ihrem Vortrag am 27.06.2013 zuging und das sie nach Vortrag der Beklagten am 25. Juni 2013 um 15.28 Uhr durch Einwurf in den Hausbriefkasten an der Wohnadresse der Klägerin erhielt, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien im Hinblick auf die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit für die Klägerin zum 01. April 2008 geendet habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage und einer allgemeinen Feststellungsklage zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Stuttgart am 02. Juli 2013 unter Beifügung des Schreibens der Beklagten (datiert) vom 24. Juni 2013 als Anlage zur Klage. Diese Klage konnte der Beklagten auch demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt werden. Auch wenn der konkrete Bedingungskontrollantrag im Sinne der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG erst mit am 31. Juli 2013 beim Arbeitsgericht erhobener Klage (vgl. gerichtlicher Eingangsstempel Bl. 26 der Akten) von der Klägerin gestellt wurde, ist die Klagefrist von 3 Wochen jedenfalls durch den ursprünglich zur Entscheidung gestellten allgemeinen Feststellungsantrag gewahrt worden. Darüber hinaus ist die Kündigungsschutzklage - für die Beklagte ohne weiteres erkennbar - im Hinblick auf die konkrete Fassung des Klagantrags, dessen Begründung und des von der Klägerin als Anlage hierfür beigefügten Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 24. Juni 2013 von vornherein als Bedingungskontrollklage auszulegen gewesen. 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Ablauf der Zweiwochenfrist gem. den §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG iVm. den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 erste Alt. BGB mit Ablauf des 10. Juli 2013, nachdem das Schreiben der Beklagten (datiert) vom 24. Juni 2013 in den Hausbriefkasten der Klägerin - von dieser zuletzt nicht bestritten - am 25.Juni 2013 um 15.28 Uhr eingeworfen worden ist und deshalb in Hinblick darauf, dass dieser Zeitpunkt nach den üblichen Postzustellungszeiten liegt, dieser am 26. Juni 2013 - ungeachtet einer eventuell erst späteren Kenntnisnahme durch die Klägerin - rechtlich (§ 130 Abs. 1 BGB) zugegangen ist. Zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen wird im Übrigen zunächst gem. den §§ 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 2 a+b der Entscheidungsgründe des mit der Berufung angefochtenen Urteils (Seiten 4-7 des Urteils, Blatt 217-220 der Akten - Arbeitsgericht) verwiesen. Das Arbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung und der damit zusammenhängenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an der Regelung in Ziffer 11.3 der allgemeinen Vertragsbedingungen der Parteien, sondern an der tariflichen Regelung des § 9.1 a Nr. 4 Tarifvertrag über allgemeine Beschäftigungsbedingungen zu prüfen ist. Dieser Tarifvertrag ist durch beidseitige Zugehörigkeit zu den tarifvertragsschließenden Parteien (§ 3 Abs. 1 TVG) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch anwendbar. Darüber hinaus ist das Arbeitsgericht mit zutreffenden Begründungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die das Arbeitsverhältnis auflösende Bedingung eingetreten ist, da die Klägerin seit 01.04.2008 unbefristet voll erwerbsgemindert gem. dem Rentenbescheid der deutschen Rentenversicherung vom 19. Mai 2010 in der Fassung vom 21. November 2011 (im Weiteren: Rentenbescheid) ist und Rente daraus tatsächlich bezieht. 3. Im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin in der Berufung ist darüber hinaus noch Folgendes auszuführen: a) Entgegen der Ansicht der Klägerin entfaltet auch der nicht bestandskräftige Rentenbescheid - im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen betreffend die Frage dessen Nichtbestandskraft, wird dies zu Gunsten der Klägerin im Weiteren unterstellt - Tatbestandswirkung für die erkennende Kammer. Es ist anerkannt, das die Gerichte aller Gerichtszweige an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten gebunden sind, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sogenannte Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten). Das gilt auch dann, wenn ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Diese Bindung entfällt nur, wenn ein Verwaltungsakt nichtig ist (zum Vorigen: BAG vom 22. September 1995 5 AZB 19/95 - juris - I 2 b der Gründe mwN; BAG vom 02. März 2006 2 AZR 56/05 in AP Nr. 6 zu § 91 SGB IX B. I. 2 a+b der Gründe mwN). Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Verwaltungsakt die Folge eines Antrags an eine Behörde auf Entscheidung über diesen Antrag darstellt, entfällt diese Tatbestandswirkung aus Sicht der erkennenden Kammer nicht dadurch, dass der ergangene Verwaltungsakt (noch) nicht bestandskräftig ist. Allein die Tatsache, dass eine Bestandskraft zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorliegt, lässt den Verwaltungsakt und dessen Inhalt als solchen nicht entfallen. Zwar haben gegen feststellende oder rechtsgestaltete Verwaltungsakte erhobene Widersprüche und Anfechtungsklagen gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, die nur in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO entfällt. Hingegen wird ein Verwaltungsakt gem. § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt und mit dem Inhalt wirksam, in dem er ihm inhaltlich bekannt gegeben wird. Gem. § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt der bekanntgemachte Verwaltungsakt auch so lange wirksam, als er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO verhindert danach die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts per se nicht. Weder zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht noch bis zu Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war der Rentenbescheid hingegen nach dem Vortrag der Klägerin beseitigt und dessen Tatbestandswirkung deshalb für das Berufungsgericht nicht entfallen. b) Aber selbst dann, wenn man davon ausgehen sollte, dass eine Tatbestandswirkung bei nicht bestandskräftigen Verwaltungsakten für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht anzunehmen ist, ergibt sich - wie das Arbeitsgericht im Ergebnis und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat - kein anderes Ergebnis. Gem. den §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG, 6 KSchG muss der Arbeitnehmer zumindest bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht - und im Falle einer fehlenden Belehrung über § 6 KSchG durch das Arbeitsgericht bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als Tatsachengericht (vgl. hierzu v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 15. Aufl. 2013 zu § 7 Rn. 13 und KR-Friedrich 10. Aufl. 2013 zu § 6 KSchG Rn. 38 mwN) - die ihm obliegenden Maßnahmen ergriffen haben, um den Bescheid über die Bewilligung einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente - als Voraussetzung für das Vorliegen einer das Arbeitsverhältnis auflösenden Bedingung - zu beseitigen. Die Klägerin hat zu keinem dieser Zeitpunkte ihren Antrag auf Bewilligung von einer Erwerbsunfähigkeitsrente zurückgenommen oder auf die Erteilung einer nur befristeten Rente eingeschränkt. Ebenfalls hat sie weder in ihrem Widerspruch vom 19. Juni 2010 (Bl. 179 d. A. - ArbG) noch bisher im Klageverfahren nach ihrem eigenen Vorbringen den Rentenbescheid insoweit angefochten, als er ihr eine unbefristete Rente gewährt hat. Im Gegenteil. In ihrem Widerspruch vom 19. Juni 2010 greift sie ausdrücklich nur die dem Rentenbescheid von der Behörde zu Grunde gelegten Versicherungszeiten zur Rentenberechnung und nicht die festgestellte unbefristete volle Erwerbsminderung an. Ebenfalls nimmt sie laufend Rentenzahlungen aus dem von ihr angegriffenen Rentenbescheid einschränkungslos entgegen und ruht ihr sozialgerichtliches Verfahren, das sie gegen den Rentenbescheid angestrengt hat. Auch soweit sie in ihrem Widerspruchsschreiben an die deutsche Rentenversicherung vom 24. Juni 2009 (Bl. 175-179 d. A. - ArbG) erklärt, dass „die Befristung auf drei Jahre bleiben kann“, betrifft dies zum einen den bis dahin existenten Rentenbescheide vom 08. Oktober 2008 (Bl. 79 bis 87 der Akten-ArbG) und vom 15. Oktober 2008 (Bl. 88 bis 95 der Akten-ArbG), die auf ihren Antrag ergingen und nicht den Rentenbescheid vom 19. Mai 2010 (Bl. 55 der Akten-ArbG) in der Fassung vom 21. November 2011 (Bl. 96 bis 102 der Akten-ArbG). Zum anderen hat sie sich, wie bereits oben ausgeführt, in ihrem Widerspruchsschreiben vom 19. Juni 2010 gegen den Bescheid vom 19. Mai 2010 in der Fassung vom 21. November 2011 ausdrücklich gerade nicht gegen die Tatsache gerichtet, dass der Rentenbescheid vom 19. Mai 2010/21. November 2011 ihr eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente gewährt. Allein die Tatsache, dass sie sich im Hinblick auf ihre sozialversicherungsrechtliche Dispositionsbefugnis darauf beruft, sie sich im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Stuttgart alle Optionen offen zu halten, genügt nicht, um den Eintritt der auflösenden Bedingung zu hindern. Wegen § 6 KSchG ist sie gehalten, ihre sozialrechtliche Dispositionsbefugnis im Hinblick auf die Möglichkeit des Eintritts einer auflösenden Bedingung bis zum Ablauf der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht - ggf. bis zu der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als Tatsachengericht - tatsächlich auszuüben und klarzustellen, inwieweit sie ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten will und/oder sie den ergangenen Rentenbescheid anfechten will. Ansonsten wäre einem der gesetzlichen Zwecke des § 6 KSchG, nämlich dem Zweck, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt für beide Arbeitsvertragsparteien Rechtsklarheit und Rechtssicherheit über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses zu schaffen (vgl. BT - Drucks. 15/1204 S.13), nicht ansatzweise Genüge getan und die Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses nur in Fällen von rechtsmissbräuchlichem oder treuwidrigem Verhalten einer der Arbeitsvertragsparteien beseitigt werden. C. Nebenentscheidungen 1. Nachdem die Berufung der Klägerin in vollem Umfang keinen Erfolg hat, trägt sie deren Kosten gem. § 97 Abs. 1 ZPO vollständig. 2. Die Revision ist zuzulassen, nachdem aus Sicht der erkennenden Kammer die entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG haben. Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Eintritt einer auflösenden Bedingung im Hinblick auf den Bezug einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente durch die Klägerin zum 11. Juli 2013 geendet hat oder nicht. Hinsichtlich des unstreitigen und des erstinstanzlich streitigen Vorbringens der Parteien wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gem. § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den ausführlichen, zutreffenden und nicht gem. § 320 Abs. 1 ZPO angegriffenen Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts vom 16. April 2014 (Seiten 2 bis 4, Bl. 215 bis 217 der Akten-ArbG) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat den von der Klägerin zuletzt gestellten Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht zum 11. Juli 2013 beendet wurde, vollumfänglich abgewiesen und ist insoweit dem Klagabweisungsantrag der Beklagten gefolgt. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, maßgebend für die auflösende Bedingung wegen Erwerbsminderung sei nicht arbeitsvertragliche Regelung der Parteien in den allgemeinen Vertragsbedingungen, sondern die tarifvertragliche Regelung im Rahmen der dort geregelten allgemeinen Beschäftigungsbedingungen. Die auflösende Bedingung sei eingetreten, da die Klägerin seit 1. April 2008 unbefristet voll erwerbsgemindert sei und eine entsprechende Feststellung des Rentenversicherungsträgers vorliege. Darauf, ob der Rentenbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei, komme es nicht an. Auch wenn dieser noch nicht bestandskräftig sein sollte, sei er jedenfalls bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nicht beseitigt worden und entfalte daher als Verwaltungsakt Tatbestandswirkung für das Gericht. Ungeachtet dessen habe die Klägerin auch bis zu diesem Zeitpunkt den Rentenbescheid lediglich hinsichtlich der Höhe der festgestellten Rente und nicht hinsichtlich der Bewilligung einer unbefristeten vollen Erwerbsunfähigkeitsrente angegriffen. Im Hinblick auf die Regelung in § 6 KSchG müsse der Arbeitnehmer aber zumindest bis zur letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz die ihm obliegenden Maßnahmen ergriffen haben, um den Bescheid über die Bewilligung einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente zu beseitigen. Zumindest bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht müsse sich der Arbeitnehmer darauf berufen, dass der Rentenbescheid über die Bewilligung einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente beseitigt werde. Allein die Berufung darauf, er wolle sich alle Möglichkeiten offen halten, stelle keinen Grund dar, den Eintritt der auflösenden Bedingung in Frage zu stellen. Im Übrigen verhalte sich die Klägerin auch treuwidrig, wenn sie zur Verhinderung des Eintritts der auflösenden Bedingung den Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheids allein mit Einwänden verhindere, die die für den Bedingungseintritt maßgeblichen Umstände nicht beträfen und es damit selbst unmöglich mache, dass die Bewilligung der unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente aufgehoben werde. Gegen diese der Klägerin am 19. Mai 2014 (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 224 der Akten-ArbG) zugestellte Entscheidung richtet sich ihre am 18. Juni 2014 mit Schriftsatz einer Verbandsvertreterin beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Telekopie und am 23. Juni 2014 im Original eingegangene Berufung (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 1 und 3 der Akten), die sie mit am 21. August 2014 per Telekopie und am 25. August 2014 im Original beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz einer Verbandsvertreterin (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 13 und 20 der Akten) begründet hat. Zuvor hatte das Gericht in seiner Verfügung vom 2. Juli 2014 (Bl. 12 der Akten) der Klägerin auf ihren Antrag hin, der mit Schriftsatz einer Verbandsvertreterin per Telekopie am 2. Juli 2014 und im Original am 3. Juli 2014 beim Landesarbeitsgericht einging (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 10 und 11 der Akten), die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 21. August 2014 verlängert. Die Klägerin trägt nunmehr vor, die Tatbestandswirkung des Rentenbescheids als Verwaltungsakt sei für das Gericht nicht bindend. Wirkung entfalte der Verwaltungsakt zunächst nur im Verhältnis von Behörde zu Empfänger. Tatbestandwirkung des dem Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Sachverhalts für Behörden und Hoheitsträger könne nur bei schon bestandskräftigen Verwaltungsakten eintreten. Nur bei einem nicht mit einem Widerspruch angegriffenen Verwaltungsakt sei davon auszugehen, dass dessen Adressat die darin enthaltene Tatsachengrundlage auch als richtig ansehe. Deshalb gäbe es auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei einem Verwaltungsakt. Darüber hinaus komme es nicht darauf an, mit welchen Gründen sie den Rentenbescheid angegriffenen habe. Es gäbe nur einen einheitlichen Widerspruch gegen einen einheitlichen Verwaltungsakt. Die Tatsache, dass sie sich in ihrer Widerspruchsbegründung gegen den Rentenbescheid nur gegen einen falschen Versicherungsverlauf, also gegen die Rentenhöhe wehre, sage keinesfalls aus, dass der Bescheid an sich, also auch hinsichtlich der Bewilligung, auf jeden Fall bestehen bleiben werde. Die Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente sei für sie als Arbeitnehmerin eine komplexe Entscheidung, die von vielerlei Faktoren abhänge und von fundamentaler Bedeutung für sie sei. Nicht selten bedinge sie die endgültige Aufgabe der bisherigen Arbeitsstelle und damit der wichtigsten Quelle der eigenen finanziellen Absicherung. Hierbei sei die Frage der Rentenhöhe für den Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung. Nicht selten führe eine zu geringe Rentenhöhe letztendlich dazu, dass ein Arbeitnehmer sich gegen die Inanspruchnahme der Rente entscheide. Daher sei es denkbar, dass ein Arbeitnehmer seinen Rentenbezug noch im Widerspruchs- oder Klageverfahren zurücknehme, wenn sich dort herausstelle, dass der von der Rentenversicherung zu Grunde gelegte Versicherungslauf korrekt und die zu gewährende Rente für ihn zu gering sei. Sie habe, sollte sich die Rentenhöhe wie im letzten Bescheid festgesetzt als tatsächlich so gering erweisen, noch immer ein Interesse und auch die Möglichkeit, ihren Antrag auf Erhalt von Erwerbsminderungsrente zurückzunehmen und an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Dass sie eine Besserung ihrer gesundheitliche Situation für möglich halte, habe sie bereits in ihrem Schreiben an die Rentenversicherung vom 24. Juni 2009 erklärt. Sie habe auch ein legitimes Interesse daran, sich durch Aufrechterhaltung ihres Widerspruchs bzw. ihrer Klage gegen den Rentenbescheid bis zur Klärung der korrekten Rentenhöhe die Möglichkeit dessen Beseitigung offen zu halten. Sie können dies insbesondere auch in der Absicht tun, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht durch Eintritt der Bestandskraft des Bescheids enden lassen zu wollen, solange die Höhe ihrer Rente nicht geklärt und damit auch nicht klar sei, ob diese für ihren Lebensunterhalt ausreiche. Im Übrigen sei ihr erhobener Widerspruch eine Maßnahme zur Beseitigung des Bescheids. Sie habe auch zu Protokoll des Arbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2014 erklärt, ein sozialgerichtliches Verfahren angestrengt zu haben, um die Bestandskraft des Rentenbescheids nicht eintreten zu lassen und um sich alle Möglichkeiten offen zu halten. Eine weitergehende Bekundung eines Beseitigungswillens verlange das Gesetz von ihr nicht. Im Hinblick auf ihre Motivation verhalte sie sich auch nicht treuwidrig, wenn sie die Bestandskraft des Rentenbescheids durch ihren Widerspruch hindere und somit die ihr Arbeitsverhältnis auflösende Bedingung nicht eintreten könne. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.04.2014, Az: 1 Ca 4638/13, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht zum 11.07.2013 beendet worden sei. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt noch vor, die Klägerin habe bis heute keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Bescheid vom 19. Mai 2010, mit dem ihr eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden sei, nicht bestandskräftig geworden sei. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie sich zudem bis zum heutigen Tag gegen diesen Bescheid nicht mit dem Ziel bzw. der Begründung gewandt, statt einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eine befristete Rente zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 213 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 03. Dezember 2014 erklärte die Klägerin auf Frage des Vorsitzenden, dass das von ihr angestrengte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (Az: S 25 R 346/14 vgl. auch Bl. 181 der Akten-ArbG) gegen den Rentenbescheid derzeit ruhe und sie ihre Klage bisher nicht begründet habe.