Urteil
21 Sa 54/13
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2014:0130.21SA54.13.0A
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Leitsätze
1. Inhalt der Nachweispflicht des Arbeitgebers gem. § 8a Abs. 3 Satz 1 ATG betreffend die Sicherung des Arbeitnehmerwertguthabens iSd. § 8a Abs. 1 Satz 1 ATG.(Rn.57)
2. Rechtsfolge bei Versäumung der Monatsfrist des § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG.(Rn.56)
Tenor
I. Auf die übereinstimmenden Teilerledigterklärungen der Prozessparteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.07.2013 - Az: 23 Ca 661/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des Klägers Sicherheit in Höhe von 49.435,10 € durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind, zu leisten.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.07.2013 - Az: 23 Ca 661/13 - wird zurückgewiesen.
III. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.07.2013 - Az: 23 Ca 661/13 - wird zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug hat der Kläger 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat der Kläger 39 % und die Beklagte 61 % zu tragen.
V. Die Revision wird sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Inhalt der Nachweispflicht des Arbeitgebers gem. § 8a Abs. 3 Satz 1 ATG betreffend die Sicherung des Arbeitnehmerwertguthabens iSd. § 8a Abs. 1 Satz 1 ATG.(Rn.57) 2. Rechtsfolge bei Versäumung der Monatsfrist des § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG.(Rn.56) I. Auf die übereinstimmenden Teilerledigterklärungen der Prozessparteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.07.2013 - Az: 23 Ca 661/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des Klägers Sicherheit in Höhe von 49.435,10 € durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind, zu leisten. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.07.2013 - Az: 23 Ca 661/13 - wird zurückgewiesen. III. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.07.2013 - Az: 23 Ca 661/13 - wird zurückgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug hat der Kläger 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat der Kläger 39 % und die Beklagte 61 % zu tragen. V. Die Revision wird sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte zugelassen. Weder die zulässige Berufung der Beklagten noch die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. A. Zulässigkeit der Berufung der Beklagten und der Berufung des Klägers 1. Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die des Klägers ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie sind auch gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 jeweils in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist mit anwaltlichem Schriftsatz begründet worden. Die Berufungen setzen sich jeweils mit allen Argumenten auseinander, mit denen das Arbeitsgericht dem gestellten Klagantrag teilweise gefolgt und im Übrigen abgewiesen hat. 2. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung des Klägers und der der Beklagten bestehen nicht. B. Begründetheit der Berufung der Beklagten Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. I. Zulässigkeit der Klage 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte kann konkret erkennen, was für eine Handlung in welcher Höhe sie vornehmen soll. Der Kläger kann dabei den Klagantrag auf eine Sicherheitsleistung durch verschiedene Möglichkeiten, die mit dem Wort „oder“ verbunden sind, von der Beklagten zu fordern. Er muss sein Wahlrecht nicht vor Erhebung der Klage oder im Laufe des Rechtsstreits ausüben. Der Kläger ist Gläubiger einer Wahlschuld und genügt gemäß § 262 BGB dem Bestimmtheitsgebot, wenn er seinen Klagantrag mit alternativem Inhalt erhebt und klarstellt, dass er die Auswahl in die Hand seines Prozessgegners legt (BAG vom 12.12.2013 3 AZR 100/11 in NZA 2013, 733). Vorliegend handelt es sich bei der Wahl des Sicherungsmittels gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG um eine Wahlschuld, bei der die Wahl des Sicherungsmittels dem Arbeitnehmer obliegt. Der Arbeitnehmer kann hingegeben als Gläubiger einer Wahlschuld einen Klagantrag mit alternativem Inhalt erheben (vgl. hierzu BAG 15.01.2013 9 AZR 448/11 in NZA-RR 2013, 303). 2. Weitere Bedenken an der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. II. Begründetheit der Klage 1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zum teilweisen Vorliegen der Voraussetzungen der Verpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 ATG gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG verwiesen. Das Landesarbeitsgericht schließt sich insoweit den zutreffenden und vollständigen Ausführungen des Arbeitsgerichts in II. 1. der Entscheidungsgründe des Urteils vom 25.07.2013 (S. 7 bis 10 des Urteils, Bl. 160 bis 163 d. A.-ArbG) vollinhaltlich an. 2. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten in der Berufung und des unstreitigen Sachverhalts zwischen den Parteien ist hierzu Folgendes ergänzend auszuführen: a) Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 ATG nicht innerhalb der Frist des § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG nachgekommen. aa) Unstreitig hat die Beklagte weder zu Beginn der Arbeitsphase der Altersteilzeit des Klägers (01.12.2009) die zur Sicherung dessen Wertguthabens im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 1 ATG ergriffenen Maßnahmen mitgeteilt - sie konnte es zunächst auch gar nicht, nachdem sie in ihrer E-Mail an den Kläger vom 30.05.2012 diesem mitteilte, dass eine Insolvenzsicherung des Wertguthabens des Klägers derzeit nicht bestehe - noch hat sie dem Kläger zunächst danach folgend alle sechs Monate die Sicherung seines Wertguthabens in Textform mitgeteilt. Erstmals mit Schreiben vom 25.07.2012 (Bl. 14 d. A.-ArbG) hat sie dem Kläger den Stand seines ATZ-Wertguthabens mit Stand 31.07.2012 ausdrücklich mitgeteilt. bb) Mit Schreiben vom 14.11.2012, das bei der Beklagten am 16.11.2012 einging, forderte der Kläger die Beklagte formgerecht gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG auf, eine geeignete Insolvenzsicherung seines Wertguthabens im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 1 ATG ihm gegenüber nachzuweisen. Diesem Ersuchen ist die Beklagte in ihrem Schreiben vom 14.12.2012 (Bl. 15 d. A.-ArbG) an den Kläger, das innerhalb der Monatsfrist des § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG beim Kläger einging, nicht nachgekommen. Sie hat dem Kläger in diesem Schreiben lediglich „bestätigt“, dass seit 29.11.2012 eine Treuhandvereinbarung zur Vornahme der Insolvenzsicherung von ATZ-Wertguthaben bestehe, die für ihn einen Sicherungswert in Höhe von € 130.121,20 absichere. Dies genügt - wie bereits vom Arbeitsgericht argumentativ deutlich und zutreffend ausgeführt und deshalb vom Berufungsgericht vollinhaltlich in Bezug genommen (s. o.) - nicht zur Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) der Verpflichtung der Beklagten gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 ATG. Gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 ATG soll der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht nur darüber unterrichtet werden, dass der Arbeitgeber eine zulässige Sicherungsmaßnahme und keine unzulässige nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ATG zur Sicherung des Wertguthabens des Arbeitnehmers ergriffen hat. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift hat er dies dem Arbeitnehmer auch durch aussagekräftige Unterlagen nachzuweisen. Der Arbeitnehmer ist es nämlich, der mit dem Umfang seiner Arbeitsleistung teilweise in nicht nur unerheblichem Maße (immerhin mit 50 % seiner Arbeitsleistung) in Vorleistung tritt. Dies macht er nicht nur in einem monatlichen Umfang wie zur Erlangung seines monatlichen Vergütungsanspruchs gemäß § 611 BGB, sondern für die mehrjährige Dauer der gesamten Arbeitsphase seiner Altersteilzeit. Im Hinblick darauf hat der Arbeitgeber ihm zu Beginn und danach folgend in sechsmonatigen Abständen Nachweise für die Sicherung seiner noch nicht fälligen Gegenleistung zu erbringen. Wenn der Arbeitnehmer allein auf die Angaben des Arbeitgebers vertrauen müsste, wäre dies nur ein schwaches Sicherungsinstrument. Der Arbeitnehmer könnte zunächst nicht einmal überprüfen, ob die Angaben seines Arbeitgebers zutreffen. Er müsste selbst tätig werden und recherchieren, ob die Angaben seines Arbeitgebers objektiv richtig sind. Dann aber hätte der Gesetzgeber nicht den Nachweis, sondern die bloße Mitteilung der Art der Sicherung im Gesetzeswortlaut genügen lassen. cc) Unterstellt man zunächst zu Gunsten der Beklagten, sie habe mit ihrem weiteren - außerhalb der Monatsfrist des § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG - beim Kläger eingegangenen Schreiben vom 03.01.2013 im Rahmen der dabei vorgelegten Anlagen die Anforderungen des § 8a Abs. 3 Satz 1 ATG erfüllt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Ein erledigendes Ereignis, das das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an seinem Anspruch gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG entfallen ließe, ist dadurch nicht eingetreten. Die Rechtsfolge des § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG ist als endgültige Sanktion für die versäumte Frist anzunehmen. Dies gebietet wiederum Sinn und Zweck dieser Regelung. Nur so kann vermieden werden, dass die Sicherungsfunktion betreffend die Vorleistung des Arbeitnehmers ganz oder teilweise leerläuft. Dies ist vorliegend besonders anschaulich, nachdem die Vorleistung des Arbeitnehmers am 31.08.2012 geendet hatte und die - unterstellte - vollständigen Nachweise erst im Januar 2013 vorlagen. Dass der Kläger seinerseits einen Anspruch auf Nachweis erst nach dem 31.08.2012 mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2012, also erst nach Ablauf der Arbeitsphase seiner Altersteilzeit gemacht hat, ist unerheblich. Es lag nämlich an der Beklagten, seit Beginn der Arbeitsphase der mit dem Kläger vereinbarten Altersteilzeit am 01.12.2009 ihren gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 ATG Folge nachzukommen. Dies hat sie hingegen zu keinem Zeitpunkt bis zum Ende der Arbeitsphase des Klägers (31.08.2012) getan. 2. Aber selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass ab dem Zeitpunkt des - nach Ablauf der Monatsfrist - erbrachten Nachweises der Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG nicht mehr bestünde, ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Ein Nachweis im Sinne des § 8a Abs. 3 Satz 1 ATG setzt mindestens voraus, dass der Arbeitnehmer aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen/Auskünften die Art der Sicherung und die Vereinbarungen hierzu ersehen kann, dass er den Einbezug seiner Person in die Sicherung konkret sieht und dass er erkennen kann, dass sein individuelles Guthaben tatsächlich von der Sicherungsabrede in vollem Umfang erfasst ist. Die letzten beiden Erfordernisse hat die Beklagte dem Kläger bis zum Termin der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht anhand der diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen nachgewiesen. Weder kann der Kläger in den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen erkennen, dass er namentlich in der Sicherungsvereinbarung als zu sichernde Person benannt ist, noch kann er den Unterlagen nachvollziehbar entnehmen, dass sein ATZ-Guthaben von der Sicherungsabrede in vollem Umfang erfasst wird. Ist die Insolvenzsicherung der ATZ-Guthaben kompliziert aufgebaut und/oder handelt es sich um eine Gruppenabsicherung, gilt nichts anderes. Für den betroffenen Arbeitnehmer muss nachvollziehbar ersichtlich sein, dass seine Person und sein Guthaben (auch) durch die Sicherungsabrede insolvenzgesichert ist. Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, es sei verwaltungstechnisch nicht möglich oder sehr aufwändig, das Wertguthaben dem Arbeitnehmer alle sechs Monate mit Unterlagen nachzuweisen. So sieht es das Gesetz aber vor. Es ist vorliegend auch nicht darüber zu befinden, ob es - bei wiederholenden Sachverhalten/Unterlagen -eventuell durch Bezugnahme in Textform Nachweiserleichterungen gibt oder nicht. Vorliegend hat die Beklagte schon die Grundvoraussetzungen für den Nachweis im Sinne des § 8a Abs. 3 Satz 1 ATG zu keinem Zeitpunkt bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegenüber dem Kläger erbracht. C. Begründetheit der Berufung des Klägers Die Berufung des Klägers ist ebenfalls nicht begründet. 1. Auch insoweit nimmt das Berufungsgericht vollinhaltlich Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in II. 2. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 10 und 11, Bl. 163, 164 d. A.) und verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG vollinhaltlich hierauf. 2. Im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren ist dem noch Folgendes hinzuzufügen: § 8a Abs. 1 ATG idF bis 31.12.2008 und § 8a Abs. 1 ATG idF ab 01.01.2009 unterscheiden sich lediglich darin, dass in der Zeit seit Einfügung von § 8a ATG am 01.07.2004 in das Altersteilzeitgesetz lediglich in der Fassung ab 01.01.2009 der Halbsatz „§ 7e des 4. Sozialgesetzbuches findet keine Anwendung“ eingefügt worden ist. Diese Klarstellung verändert die Auslegung des Begriffs des Wertguthabens im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 1 ATG hingegen nicht. Damit kommt lediglich zum Ausdruck, dass betreffend dem Insolvenzschutz des Wertguthabens § 8a ATG eine abschließende Regelung für die darunter zu subsumierenden Fälle ab dem 01.07.2004 darstellt (vgl. dazu auch die Übergangsvorschrift des § 15g ATG). Im Hinblick darauf gibt es keinen ersichtlichen Grund, dass anhand der Gesetzesmaterialien und der Gesetzesbegründung die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2010 (9 AZR 71/09 in AP Nr. 6 zu § 8a ATG) in einem anderen Licht gesehen werden müsste. Das Landesarbeitsgericht schließt sich deshalb insoweit der Meinung des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick darauf, dass eine Sicherung der Vorleistung des Arbeitnehmers gesetzlich erfolgen sollte und keine Wertsicherung der Entscheidung des Arbeitnehmers, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen/durchzuführen, dass die Aufstockungsbeträge von der Insolvenzsicherungsverpflichtung des Arbeitnehmers gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 ATG nicht erfasst sind, an (ebenso: ErfKomm. zum Arbeitsrecht - Rolfs 13. Aufl. 2013 zu § 8a ATG Rn. 4; Bauer/Gehring/Gottwein ATZ 1. Aufl. 2012 zu § 8a Rn. 4; Podewin in RdA 2005, 297 - 298 und Rolfs in NZS 2004, 564). D. Nebenentscheidungen 1. Nachdem die Berufung beider Parteien jeweils in vollem Umfang keinen Erfolg hat, tragen sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO jeweils die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Umfang der beiden Berufungen waren deren Kosten ins Verhältnis zu setzen. Soweit die Parteien die Klage im Rahmen ihrer Rechtsmittel teilweise beidseitig für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Die Revision war sowohl für die Beklagte als auch den Kläger jeweils gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, für den Kläger Sicherheitsleistung in einer in § 8 Abs. 4 Satz 2 ATZ bestimmten Art und Weise zu leisten. Der am 0.0.1953 geborene Kläger ist jedenfalls seit 08.01.1980 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Vertrag vom 18.12.2006, bezüglich dessen Einzelheiten vollinhaltlich auf Bl. 8 bis 12 d. A.-ArbG verwiesen wird, vereinbarten die Parteien in Abänderung ihres bisherigen Arbeitsvertrags ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell. Die Arbeitsphase des Klägers dauerte vom 01.12.2009 bis 31.08.2012. Ab 01.09.2012 begann die Freistellungsphase für den Kläger, die bis 31.05.2015 andauert. Über die Höhe seines in der Arbeitsphase aufgebauten Wertguthabens informierte die Beklagte den Kläger jedenfalls seit Juli 2012 und danach folgend in den monatlich für ihn erstellten schriftlichen Lohnabrechnungen. Der Kläger fragte per E-Mail vom 19.04.2012 (Bl. 16, 17 d. A.-ArbG) bei der Personalabteilung der Beklagten nach, wie es sich bei der Beklagten mit der Insolvenzsicherung seines in der Arbeitsphase erarbeiteten Wertguthabens verhalte. Mit E-Mail vom 30.05.2012 (Bl. 18 d. A.-ArbG) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aktuell keine Insolvenzsicherung für sein Wertguthaben bestehe, die Geschäftsführung der Beklagten sich aber entschieden habe, eine derartige abzuschließen und ihn nach Abschluss dieser Vereinbarung darüber zu informieren. Mit Schreiben vom 25.07.2012 (Bl. 14 d. A.-ArbG) teilte die Beklagte dem Kläger den Stand seines Altersteilzeit-Wertguthabens mit € 137.380,48 zum 31.07.2012 mit. Hierauf forderte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2012 die Beklagte auf, ihm bis zum 22.11.2012 die Insolvenzsicherung dieses Wertguthabens nachzuweisen. Bezüglich der Einzelheiten dieses Schreibens, das bei der Beklagten am 16.11.2012 einging, wird vollinhaltlich auf Bl. 19 und 20 d. A.-ArbG verwiesen. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14.12.2012 (Bl. 15 d. A.-ArbG) Folgendes mit: „Sicherung des Wertguthabens der Altersteilzeit Sehr geehrter Herr K., hiermit bestätigen wir Ihnen, dass seit 29.11.2012 eine Treuhandvereinbarung zwischen der F. V. GmbH & Co. KG und der D. T. S. besteht. Diese mit Wirkung vom 1.11.2012/23.11.2012 vereinbarte Regelung dient zur Vornahme der Insolvenzsicherung von Mitarbeiteransprüchen aus Altersteilzeitwertguthaben gemäß § 8a ATG. Die Treuhandvereinbarung umfasst auch die K., N. & V. GmbH und die K., N. & O. V. GmbH. Als Treuhänder ist die T. S. gehalten, ihr treuhänderisch im Rahmen der Zweckbindung überlassenes Vermögen als Sicherungswert zu verwahren und im Insolvenzfall die Mitarbeiteransprüche aus dem vorhandenen Treuhandvermögen zu befriedigen. Für Sie bestehen Sicherungswerte in Höhe von 130.321,20 €. Ihr aktuelles Wertguthaben (bisher aufgebautes bzw. abzüglich bereits abgebautes Entgelt und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) können Sie der monatlichen Entgeltabrechnung entnehmen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn S. (Tel.: ...). Mit freundlichen Grüßen K., N. & O. V. GmbH ppa. J. W. i. V. H. S.“ Mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigte des Klägers vom 03.01.2013 (Bl. 21 d. A.- ArbG teilte die Beklagte dem Kläger darüber hinaus mit: „R. K. ./. K., N. & O. V. GmbH Treuhandvereinbarung zur Sicherung betrieblicher Altersteilzeitkonten Sehr geehrter Herr Dr. S., anbei erhalten Sie eine Kopie der Treuhandvereinbarung zur Sicherung betrieblicher Altersteilzeitkonten zwischen der F. V. GmbH & Co. KG und D. T. S.. Die Treuhandvereinbarung umfasst auch die K., N. & O. V. GmbH. Mit freundlichen Grüßen K., N. & O. V. GmbH ppa. U. E. i. V. H. S.“ Beigefügt war diesem Schreiben die Kopie einer „Treuhandvereinbarung zur Sicherung betrieblicher Alterszeitkonten“. Insoweit wird auf die Anlage B 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 19.04.2013 (Bl. 68 ff d. A.-ArbG) verwiesen. Von den auf S. 17 des Treuhandvertrags genannten Anlagen waren die Anlagen C 1, C 2, D und E nicht beigefügt. Außerdem trug, im Unterschied zur Anlage B 1, die dem Kläger zugeleitete Kopie der Treuhandvereinbarung keine Unterschrift der D. T. S.. Während des vorliegenden Rechtsstreits stellte die Beklagte dem Kläger eine vollständig unterschriebene Kopie zur Verfügung. Die Beklagte übermittelte dem Kläger weiter eine Kopie einer Bürgschaftsurkunde der Z. I. p. Niederlassung für Deutschland, in welcher der maximale Bürgschaftsbetrag unkenntlich gemacht worden war (vgl. Anlage K 9, Bl. 22 d. A.-ArbG). Die in der Bürgschaftsurkunde sowie in § 11 Abs. 7 des Treuhandvertrags genannten Listen der Arbeitnehmer mit Wertguthaben erhielt der Kläger nicht zur Einsicht. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2013, bezüglich dessen Einzelheiten auf Bl. 23, 24 d. A.-ArbG verwiesen wird, rügte der Kläger den nach seiner Auffassung nicht erbrachten Nachweis einer Insolvenzsicherung seines Altersteilzeitwertguthabens und forderte die Beklagte nochmals - diesmal unter Androhung von Klageerhebung nach Ablauf der Frist - auf, ihrer Nachweispflicht bis 16.01.2013 nachzukommen. Mit beim Arbeitsgericht am 24.01.2013 eingegangenem Schriftsatz (vgl. gerichtlicher Eingangsstempel Bl. 1 d. A.-ArbG) machte der Kläger Sicherheitsleistungen in Höhe des Wertes des in der Freistellungsphase noch ausstehenden Altersteilzeitentgelts einschließlich Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie Aufstockungsbeträgen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder durch Hinterlegung von Geld oder geeignete Wertpapiere geltend. Hinsichtlich des erstinstanzlich streitigen Sachvortrags der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.07.2013 (S. 3 bis 6 des Urteils, Bl. 156 bis 159 d. A.-ArbG) gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG verwiesen. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, zugunsten des Klägers Sicherheit in Höhe von € 113.072,64 durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder Hinterlegung von solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind, zu leisten in Höhe von € 68.887,19 Sicherheitsleistung entgegen dem Klagabweisungsantrag der Beklagten statt und wies ihn im Übrigen ab. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, die Beklagte habe keinen ausreichenden Nachweis einer geeigneten Insolvenzsicherung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes erbracht und sei deswegen nach dem Altersteilzeitgesetz zur Sicherheitsleistung nach Wahl des Arbeitgebers verpflichtet. Die Nachweisverpflichtung des Arbeitgebers beschränke sich nicht auf eine Beschreibung der Art der Insolvenzsicherung. Vielmehr müsse der Nachweis dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnen, nachzuprüfen, ob eine ausreichende Insolvenzsicherung für sein Wertguthaben bestehe. Hierfür sei auch ein Nachweis über die konkrete Höhe der Sicherheit erforderlich. Dies ergäbe sich aus der Auslegung des § 8a Abs. 3 Satz 1 ATG. Für sie spräche der Wortlaut der gesetzlichen Norm als auch Sinn und Zweck der Nachweisverpflichtung des Arbeitgebers. Die dem Kläger von der Beklagten vorgelegten Kopien stellten demnach keinen ausreichenden Nachweis der Insolvenzsicherung dar. Es sei dem Kläger nicht möglich nachzuprüfen, ob die Beklagte sein konkretes Wertguthaben ausreichend gegen Insolvenz gesichert habe. Die Bürgschaftssumme in der Bürgschaftsurkunde sei geschwärzt, weshalb es ihm noch nicht einmal im Ansatz möglich sei, zu überprüfen, ob die Sicherheit der Höhe nach ausreiche. Hingegen habe der Kläger keinen Anspruch auf Absicherung der Aufstockungsbeträge. Weder seien Aufstockungsbeträge im Wortlaut der gesetzlichen Norm genannt, noch ergebe sich dies aus dem Sinn und Zweck der Insolvenzabsicherungsverpflichtung des Arbeitgebers. Gegen diese der Beklagten am 29.07.2013 (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 169 d. A.-ArbG) zugestellte Entscheidung richtet sich ihre am 09.08.2013 per Telekopie und am 13.08.2013 im Original mit anwaltlichem Schriftsatz beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingegangene Berufung (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 1 und 16 d. A.), die sie mit am 30.09.2013 (Montag) per Telekopie und am 01.10.2013 im Original beim Landesarbeitsgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz begründet hat. Auch der Kläger wendet sich gegen diese ihm am 29.07.2013 (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 168 d. A.-ArbG) eingegangene Entscheidung des Arbeitsgerichts mit seiner Berufung, die er mit am 26.08.2013 per Telekopie und am 28.08.2013 im Original beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 33 und 34 d. A.) eingelegt hat. Mit am 18.09.2013 per Telekopie und am 19.09.2013 im Original beim Landesarbeitsgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 38 und 45 d. A.) begründete er seine Berufung. Die Beklagte vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt noch vor, durch den ausdrücklichen Ausschluss bestimmter Sicherungsmittel in § 8a Abs. 1 Satz 2 ATG habe ein angemessenes Sicherungsniveau für den Altersteilzeitmitarbeiter geschaffen werden sollen. Satz 2 dieser Norm definiere lediglich, was nicht geeignet sei und überlasse die geeignete Weise im Übrigen dem Arbeitgeber. Folglich sei es ausreichend, wenn gegenüber dem Altersteilzeitmitarbeiter nachgewiesen werde, welche Form der Insolvenzsicherung vom Arbeitgeber gewählt worden sei. Durch einfachen Blick in das Gesetz werde dem Arbeitnehmer ermöglicht, zu überprüfen, ob die vom Arbeitgeber gewählte Form der Insolvenzsicherung gesetzlich zulässig oder unzulässig sei. Auch bei der Möglichkeit des alternativen Nachweises im Rahmen des § 8a Abs. 3 Satz 2 ATG verlange der Gesetzgeber nicht, dass der Betriebsrat sich vor einer entsprechenden Vereinbarung von der ausreichenden Absicherung durch das gewählte Insolvenzsicherungsmittel überzeugen könne. Folglich sei die gesetzliche Norm nur so zu verstehen, dass der Arbeitgeber die Form der durchgeführten Insolvenzsicherung nachweisen müsse, ohne dass er durch Unterlagen zu beweisen habe, dass die Insolvenzsicherung auch zu hundert Prozent oder zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit solide sei. Vor diesem Hintergrund habe sie ihre Verpflichtungen nach § 8a Abs. 3 ATG mehr als erfüllt, da sie sich gegenüber dem Kläger nicht darauf beschränkt habe, eine Insolvenzsicherung über die doppelte Treuhand lediglich zu beschreiben. Sie habe diesem darüber hinaus sogar Kopien der abgeschlossenen Treuhandvereinbarung nebst den relevanten Anlagen sowie eine Kopie der Bürgschaftsurkunde zur Verfügung gestellt. Damit habe sie dem Kläger detailliert dargelegt, auf welchem Wege sein Wertguthaben insolvenzgesichert sei. Die Schwärzung der Bürgschaftssumme sei insoweit unerheblich, da es gerade nicht auf einem mathematischen Beweis ankomme. Es werde hierbei gesetzlich vom Arbeitnehmer verlangt, dass er entsprechenden Angaben des Arbeitgebers vertraue. Die Ausdehnung der Insolvenzsicherungsverpflichtung auf die Aufstockungsbeträge ergebe sich nicht aus dem Gesetz und auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Das Nichterwähnen der Aufstockungsbeträge bei der Pflicht zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens könne, im Hinblick darauf, dass dem Gesetzgeber die Existenz der Aufstockungsbeträge und ihre Bedeutung bekannt und vollauf bewusst gewesen sei, nur so gedeutet werden, dass dieses Wertguthaben die Aufstockungsbeträge gerade nicht umfasse. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Az. 23 Ca 661/13 vom 25. Juli 2013, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.07.2013, Az. 23 Ca 661/13, wird die Beklagte verurteilt, zu Gunsten des Klägers weitere Sicherheit in Höhe von EUR 44.185,45 durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. (1) und (3) BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind, zu leisten. 2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag ebenfalls und trägt noch vor, zwar seien die Aufstockungsbeträge in § 8a Abs. 1 ATG - im Gegensatz zu § 8a Abs. 2 ATG - nicht ausdrücklich genannt. Allerdings verbiete § 8a Abs. 2 ATG nur das Verbot einer Anrechnung von bereits geleisteten Aufstockungsbeträgen, nicht jedoch, ob künftig zu leistende Aufstockungsbeträge auch unter den Begriff des zu sichernden Wertguthabens zu fassen seien. Der Begriff des Wertguthabens sei weit auszulegen und beinhalte deshalb auch die künftigen Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers. Dafür spräche Sinn und Zweck der Insolvenzsicherung des § 8a ATG. Schon das Wort „nachweisen“ in § 8 Abs. 3 ATG bedeute, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers über eine bloße Mitteilung oder Beschreibung der Art der Insolvenzsicherung hinausgehe und den Beweis, dass etwas vorhanden oder geschehen sei, beinhalte. Sinn und Zweck des § 8a ATG umfasse auch die Vorlage von Unterlagen durch den Arbeitgeber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere auch betreffend die Teilerledigterklärungen der Parteien in den mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz, wird gemäß den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.