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Urteil

21 Sa 42/13

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2014:0130.21SA42.13.0A
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Leitsätze
Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich nicht in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann.(Rn.41)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 08.05.2013 - Az: 20 Ca 1087/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision für den Kläger wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich nicht in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann.(Rn.41) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 08.05.2013 - Az: 20 Ca 1087/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision für den Kläger wird zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. A Zulässigkeit der Berufung 1. Die Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Die Berufung setzt sich insbesondere mit den Begründungen des Arbeitsgerichts auseinander, mit denen die Klaganträge des Klägers abgewiesen worden sind. 2. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. B Begründetheit der Berufung I. Grundsätze Wenn ein Versorgungsempfänger eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (ständige Rechtsprechung des BAG - etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - in AP Nr. 69 zu § 16 BetrAVG Rn. 26 mwN). Eine derartige Rüge kann formlos erfolgen und bedarf keiner näheren Begründung (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - aaO Rn. 33). Willenserklärungen, die einem anderen gegenüber abzugeben sind, werden, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben werden, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugehen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). § 130 Abs. 1 BGB gilt für empfangsbedürftige Willenserklärungen jeder Art, auch für amtsempfangsbedürftige und geschäftsähnliche Handlungen (Palandt BGB 2013 zu § 130 BGB Rn. 3). Bei der Geltendmachung einer Forderung handelt es sich um keine (einseitige) Willenserklärung, sondern um eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung (BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - in NZA 2013, 850). Unter Abwesenden geht eine Willenserklärung/rechtsgeschäftsähnliche Handlung zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen vom Inhalt der Willenserklärung Kenntnis nehmen kann. Dies ist regelmäßig beim Einwurf eines Briefes in den vom Empfänger zur Verfügung gestellten Briefkasten anzunehmen, weil der Empfänger dann vom Inhalt des Schreibens Kenntnis erlangen kann (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 985/08 - in AP Nr. 17 zu § 5 KSchG 1969 Rn. 11). Unerheblich ist hingegen, ob der Empfänger vom Schreiben tatsächlich Kenntnis nimmt. Für den Zugang einer Willenserklärung ist der Erklärende beweispflichtig (herrschende Meinung - vgl. Schaub-Linck Arbeitsrechtshandbuch 14. Aufl. 2011 zu § 123 Rn. 48 mwN). Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass ein zur Post gegebener Brief den Adressaten erreicht hat (Schaub-Linck aaO mwN). II. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unbegründet ist. Der Kläger verlangt die nachträgliche Anpassung einer monatlichen Betriebsrente ab 01.07.2009. Der aktuelle Anpassungsstichtag war zum Zeitpunkt der Erhebung der Rüge gegenüber der Beklagten aber der 01.07.2012. Die Geltendmachung durch den Kläger hätte deshalb noch vor dem 01.07.2012 erfolgen müssen. Dies ist hingegen nicht der Fall. 1. Zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) steht nicht fest, dass das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers (datiert) vom 29.05.2012 an die Beklagte (vgl. Blatt 23, 24 der Akte) bei der Beklagten vor dem 01.07.2012 eingegangen ist. Allein die Tatsache, dass - dies sei zugunsten des Klägers unterstellt - seine Prozessbevollmächtigte, wie in vielen anderen Fällen auch, das vorgelegte Geltendmachungsschreiben an die Beklagte zur Post gegeben hat, genügt nicht zur Annahme, dass das Schreiben auch bei der Beklagten eingegangen ist. Die Möglichkeit des Verlustes dieses Schreibens nach dessen - unterstellten - auf den Wegbringens durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers sind zu mannigfaltig, um einen Verlust des Schreibens vor Eingang in den Machtbereich der Beklagten mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Anderweitige Sicherungsmaßnahmen zum Nachweis des Zugangs hat der Kläger auch nicht vorgenommen. Es liegt hingegen nicht an der Beklagten darzulegen, warum dieses Geltendmachungsschreiben im Gegensatz zu anderen nicht in ihren Empfangsbereich oder zu ihrer Kenntnis gelangt ist. 2. Zwar kann der Anspruch auf rückständige Anpassung von Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG nicht nur außergerichtlich, sondern auch durch Klageerhebung geltend gemacht werden (BAG 21. August 2007 - 3 AZR 330/01 - in NZA-RR 2008, 198). Es genügt hingegen nicht, wenn die Geltendmachung in der bloßen Klageerhebung besteht, die der Beklagten erst nach dem Anpassungsstichtag bekannt wird. Auch § 167 ZPO findet insoweit keine Anwendung. Die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hat hierzu in einem Parallelrechtsstreit (Aktenzeichen 18 Sa 22/12) im Urteil vom 09.08.2012 ausgeführt: "aa) Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung (vgl. nur BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 20, AP BetrAVG § 16 Nr. 70). Eine derartige Anpassung liegt vor, wenn eine neue, korrigierte Leistungsbestimmung zu einem früheren Anpassungsstichtag als dem aktuellen getroffen werden soll. Aus welchen Gründen die begehrte Anpassung zu einem früheren Anpassungsstichtag versagt worden ist, spielt keine Rolle (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55). Wenn der Versorgungsempfänger eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (st. Rspr. des BAG seit 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1; vgl. ua. 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 21, AP BetrVG § 16 Nr. 70). Das Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung beruht nicht auf dem allgemeinen Grundsatz der Verwirkung (§ 242 BGB), sondern auf der dem § 16 BetrAVG zu entnehmenden Befriedungsfunktion. Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht rechtzeitig gerügten Anpassungsentscheidung ergibt sich aus dem Normgefüge und dem zum Ausdruck gebrachten Schutzzweck der gesetzlichen Regelung. § 16 BetrAVG will einerseits eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern, andererseits die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungspflichten berechenbar halten. Die gesetzlichen Anpassungsregelungen sind in ihrem Gesamtzusammenhang zu sehen. Der für die Belange des Versorgungsempfängers nach dem Betriebsrentengesetz maßgebliche Prüfungszeitraum beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand und endet unmittelbar vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag. Da der Prüfungszeitraum nicht auf die letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag begrenzt ist, sind unzureichende Anpassungen wegen fehlerhafter Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze bei späteren Anpassungsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft auszugleichen. Die streitbeendende Wirkung der neuen Anpassungsentscheidung bezieht sich auf frühere Anpassungen und verhindert, dass rückwirkend die Versorgungslasten des Arbeitgebers erhöht werden und sich seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtert. Prüfungszeitraum, Anpassungsfrist, Rügefrist und die Grenzen nachträglicher Anpassungen sind Teile eines gesetzlich geschaffenen, interessengerechten Gesamtgefüges (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 23, AP BetrVG § 16 Nr. 70). Die Änderungen des § 16 BetrAVG durch Art. 8 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998, 3025) sprechen nicht gegen, sondern für diese Gesetzesauslegung. Die Planungs- und Rechtssicherheit für den versorgungspflichtigen Arbeitgeber sollte erhöht werden. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er entgegen dieser Zielsetzung gleichzeitig nachträgliche Anpassungen ausweiten wollte (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 24, AP BetrVG § 16 Nr. 70). Das durch das Grundgesetz geschützte Recht des Klägers auf Eigentum wird durch das Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung bei Versäumung der Rügefrist nicht verletzt. Die dem Betriebsrentengesetz zu entnehmende Rügefrist ist integraler Bestandteil des Anpassungsanspruchs und stellt zumindest eine zulässige Inhaltsbestimmung iSd. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die Rügefrist ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Anforderungen an eine Rüge sind sehr gering. Diese kann formlos erfolgen und bedarf keiner näheren Begründung. Hat sich der Versorgungsempfänger rechtzeitig gegen die Anpassungsentscheidung gewandt, so hat das Gericht nicht nur die geltend gemachten Bedenken zu berücksichtigen, sondern die Anpassungsentscheidung umfassend zu überprüfen. Die Versäumung der Rügefrist wirkt sich zudem nur zeitlich begrenzt aus. Bei der nächsten Anpassung ist der Anpassungsbedarf richtig festzustellen. Ein Eingriff in das Rentenstammrecht liegt nicht vor (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27 ff, AP BetrVG § 16 Nr. 70). bb) Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, § 167 ZPO anzuwenden und die Rüge eines Versorgungsempfängers wegen der aus seiner Sicht unrichtigen Anpassung auch dann noch als rechtzeitig mit der Folge der nachträglichen Anpassungspflicht des Arbeitgebers zuzulassen, wenn der Versorgungsempfänger die gerichtliche Zustellung der Rüge wählt und die Klage vor dem nächsten Anpassungsstichtag bei Gericht eingegangen, nicht jedoch dem Arbeitgeber zugegangen ist. Die Rügefrist, die am 30. Juni 2011 ablief, hielt der Kläger deshalb nicht durch den Klageingang beim Arbeitsgericht am 29. Juni 2001 ein. (1) Das gesetzlich geschaffene interessengerechte Gesamtgefüge des § 16 BetrAVG bestehend aus Prüfungszeitraum, Anpassungsfrist, Rügefrist und Grenzen nachträglicher Anpassungen wird einerseits irreversibel gestört, wenn die Geltendmachung einer aus Sicht des Versorgungsempfängers fehlerhaften Anpassungsentscheidung auch nach dem nächsten Anpassungsstichtag geltend gemacht werden könnte. Es ist insbesondere nicht erkennbar, wie lange sich der Versorgungsempfänger nach Ablauf des Prüfungszeitraums und Eintritt des nächsten Anpassungsstichtags Zeit lassen könnte, ohne dass ihm der Fristablauf entgegen gehalten werden könnte. Die zu Gunsten des Arbeitgebers gewollte Planungs- und Rechtssicherheit würde nicht eintreten. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb ein in der Regel dreijähriger Zeitraum für den Versorgungsempfänger nicht ausreicht, um seine Ansprüche geltend zu machen, zumal keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Zwar soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Rüge nur "grundsätzlich" vor dem nächsten Anpassungsstichtag erfolgen. Selbst wenn daraus abzuleiten wäre, dass auch eine spätere Rüge die Frist wahrt (so LAG Berlin-Brandenburg 4. April 2012 - 23 Sa 2228/11), liegt dies nicht in der Norm des § 167 ZPO begründet. Danach wirkt die verspätete Zustellung auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Antrag oder die Erklärung (bei Gericht) eingegangen ist. Die Geltendmachung ist also gerade nicht verspätet erfolgt. Ansonsten wäre § 167 ZPO seines Sinns beraubt, die Rückwirkung auf einen früheren Zeitpunkt als denjenigen der tatsächlichen Zustellung zu bewirken, sofern die Zustellung "demnächst" ausgeführt wurde. Der bis zur Zustellung bestehende Schwebezustand, ob eine Rückdatierung erfolgt, endet in dem Zeitpunkt, in dem die Zustellung erfolgt ist. Nunmehr gilt die Frist, die bereits vor der Zustellung ablief, als gewahrt (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 75 Rn. 2, die von "Vorwirkung" bzw. "Vordatierung" sprechen). Auf die anspruchserhaltende Möglichkeit einer Ausnahme von dem "Grundsatz" des Erfordernisses, die Rüge vor dem nächsten Anpassungsstichtag geltend zu machen, käme es also nicht an. Wenn das Bundesarbeitsgericht mit dem Begriff "grundsätzlich" eine Einschränkung der generell bestehenden Rügepflicht vor Eintritt des nächsten Anpassungsstichtags zulassen wollte, dann nur für Ausnahmefälle. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nicht mehr vor, wenn jede Rüge, die auf dem Klagewege erhoben wird, Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht entfaltet. Das Vorliegen einer Ausnahme setzt voraus, dass die Klageerhebung an sich als Ausnahmefall angesehen werden müsste, die außergerichtliche Geltendmachung aber die Regel. Wie gerade die zahlreichen gegen die Beklagte geführten Verfahren zeigen, lässt sich ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht bejahen. Selbst wenn ein Versorgungsemfänger Ansprüche bezogen auf mehrere Prüfungszeiträume geltend macht, liegt es nahe, dass er sie zusammen in einer Klage verfolgt. Da er kein höheres Kostenrisiko zu befürchten hat - als Streitwert ist nach § 42 Abs. 2 GKG lediglich einmal der 36-fache Wert der höchsten eingeklagten Differenz, nicht jedoch zweimal der 36-fache Wert beider Prüfungszeiträume festzusetzen (LAG Baden-Württemberg 12. Juli 2012 - 21 Sa 10/12) - ist die Geltendmachung von Rückständen einerseits und Klage auf zukünftige Leistung andererseits bezogen auf die Ansprüche ab dem nächsten Anpassungsstichtag sogar sinnvoll. Dies ist für den Kläger bezüglich der Rückstände im Sinne von Ansprüchen auf nachträgliche Anpassung aber eben nur dann gefahrlos möglich, wenn die Rügefrist - sofern die Rüge bislang nicht erhoben worden war - trotz der gerichtlichen Zustellung durch Eingang der Klage beim Arbeitsgericht eingehalten wird. (2) Die Auslegung des § 167 ZPO verbietet zudem nach Auffassung der Kammer die generelle Erstreckung auf Fristen, die auch ohne Inanspruchnahme eines Gerichts gewahrt werden können (so aber BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 21 ff., BGHZ 177, 319). Ob von dieser Regel Ausnahmen zuzulassen sind, kann unentschieden bleiben. Jedenfalls die streitgegenständliche Rügefrist nach § 16 BetrAVG erfordert eine solche Ausnahme nicht. (2.1) Bei der Auslegung von Gesetzen ist zunächst vom Gesetzeswortlaut auszugehen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille des Gesetzgebers und der damit von ihm verfolgte Sinn und Normzweck des Gesetzes zu berücksichtigen. Abzustellen ist ferner auf den systematischen Zusammenhang, sofern er im Gesetz erkennbaren Ausdruck gefunden hat, weil häufig nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden können. Als Auslegungsgrundsätze sind der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften und deren Sinn und Zweck anerkannt (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - Rn 68, BVerfGE 128, 193 mit Verweis auf BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - D. I. der Gründe, BVerfGE 93, 37, 81). Ein eindeutiger Wortsinn ist grundsätzlich bindend. Von ihm darf nur abgewichen werden, wenn der Gesetzeszweck eine abweichende Auslegung nicht nur nahe legt, sondern gebietet. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer zweckmäßigen, vernünftigen und gerechten Regelung führt (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 615/05 - Rn. 14, ZTR 2006, 667 mwN). Diese Regeln gelten auch für die Auslegung von Prozessvorschriften (Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 70. Aufl. Einl. III Rn. 36). (2.2) Der Wortlaut des § 167 ZPO ist nicht eindeutig: Er spricht generell von Fristen, ohne dass eine Einschränkung auf solche geregelt ist, die gerade auf Grund gesetzlicher Normierung durch die gerichtliche Geltendmachung eingehalten werden können oder müssen (vgl. nur § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 4 KSchG, § 61b Abs. 1 ArbGG; vgl. auch Stein/Jonas/Herbert Roth ZPO 22. Aufl. § 167 Rn. 3). (2.3) Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht jedoch bereits für die grundsätzliche Unanwendbarkeit auf Fristen, die nicht der gerichtlichen Geltendmachung bedürfen. § 167 ZPO entspricht dem früheren § 270 Abs. 3 ZPO. Zu diesem hat der BGH (8. November 1979 - VII ZR 86/79 - BGHZ 75, 307 unter II. 2. a) der Entscheidungsgründe) wie folgt ausgeführt: "Der Wortlaut des § 270 Abs. 3 ZPO (§ 261b Abs. 3 ZPO aF) stimmt mit demjenigen des § 496 Abs. 3 ZPO aF überein, der im Zusammenhang mit der im Jahre 1909 erfolgten Einführung des Amtsbetriebes im amtsgerichtlichen Verfahren in die ZPO eingefügt wurde. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs war ausgeführt, da Zustellungen mit der Einführung des Amtsbetriebes der Einwirkung und insbesondere der Beschleunigung seitens der Parteien entzogen würden, habe dafür Sorge getragen werden müssen, dass "in den Fällen, in welchen die Zustellung zur Wahrung einer Frist oder zur Unterbrechung der Verjährung erforderlich ist, der Zeitraum, den die Ausführung der Zustellung nach der Einreichung oder Anbringung des Antrages oder der Erklärung durch die Partei noch in Anspruch nimmt, dieser nicht zum Nachteile gereiche" (Verhandlungen des Reichstages, Bd. 246 S. 4568). Nachdem der Amtsbetrieb auch für das landgerichtliche Verfahren eingeführt worden war, wurde im Jahre 1950 die bisher nur für die Amtsgerichte getroffene Regelung in § 261b Abs. 3 ZPO auch für das landgerichtliche Verfahren übernommen (vgl. die amtliche Begründung der Vereinheitlichungsnovelle von 1950, BTDrucks. 1. Wahlperiode, Anl. 1a der Drucks Nr. 530). Diese Regelung hatte somit den Zweck, den Parteien, die bis dahin die Zustellungen im Prozess selbst besorgten und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnten, das von ihnen nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen Zustellung abzunehmen, indem bestimmt wurde, dass die Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei Gericht zurückwirken sollte." Ein solches unkalkulierbares Risiko musste der Kläger hier nicht eingehen. Eine bestimmte Form der Geltendmachung bzw. eine bestimmte Zustellung ist für die Rüge nicht vorgesehen. Darauf weist der Kläger selbst hin. (2.4) Auch der Gesamtzusammenhang lässt nach Auffassung der Kammer eine Erstreckung der Anwendbarkeit des § 167 ZPO auf die hier streitgegenständliche Rügefrist nicht zu. Die Norm findet sich im 3. Abschnitt "Verfahren", 2. Titel "Verfahren bei Zustellungen" im 1. Untertitel "Zustellungen von Amts wegen". Der Anwendungsbereich der Norm ist damit klar umrissen: Er bezieht sich auf Zustellungen, die eine Partei in einem - gerichtlichen - Verfahren nicht selbst bewirken kann, sondern auf einen Dritten - das Gericht - angewiesen ist. Die Rüge einer fehlerhaften Anpassung im Rahmen des § 16 BetrAVG kann dagegen ohne Weiteres außergerichtlich erhoben werden. Will ein Versorgungsempfänger allein eine Rüge erheben, ohne damit zugleich Ansprüche auf höhere Betriebsrente klageweise zu verfolgen, kann er sich nicht des gerichtlichen Verfahrens bedienen. Er führt gerade keine Klage. Selbst wenn die Rüge als Willenserklärung anzusehen wäre, käme der Versorgungsempfänger nur dann in den Genuss der Rückwirkung des § 167 ZPO, wenn er sich nach § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB der Vermittlung eines Gerichtsvollziehers bediente. Nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, 167 ZPO wird die Frist mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollziehers eingehalten. Diese Art der Zustellung soll den Zugang einer Willenserklärung, der grundsätzlich in §§ 130 BGB geregelt ist, ersetzen. Dieser "Ersatzzugang" sollte gewählt werden, wenn - insbesondere bei zu befürchtender Zugangsvereitelung - der Zugang einer empfangsbedürftigen Erklärung nachweisbar sein soll (MünchKommBGB/Einsele 6. Aufl. § 132 Rn. 1; Kaiser NJW 2009, 2187). Sinn und Zweck des § 132 BGB sind daher auf Ausnahmesituationen ausgerichtet und widerlegen das Vorliegen eines generellen Grundsatzes, die Rückwirkung des § 167 ZPO solle - bis auf Ausnahmen - generell auf alle Fristen zutreffen. Das stimmt überein mit dem Grundsatz, dass der Erklärende und nicht der Erklärungsempfänger das Risiko der nicht fristgerechten Übermittlung einer Willenserklärung (Verzögerungsrisiko) trägt. § 130 Abs. 1 BGB regelt, dass eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden erst mit Zugang wirksam wird. Dieser Grundsatz wird bestätigt durch Ausnahmevorschriften wie § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung als rechtzeitig erfolgt gilt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist. Hier wird ausnahmsweise das Verzögerungsrisiko dem Erklärungsempfänger aufgebürdet (so auch Arbeitsgericht Stuttgart 29. November 2011 - 24 Ca 5176/11 - nicht rechtskräftig). Wenn der Bundesgerichtshof ausführt, es wäre nicht gerechtfertigt, einer Zustellung durch Vermittlung des Gerichts in gleichartigen Fällen die Rückwirkung zu versagen (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 24 aaO.), fehlt hierfür eine tragfähige Begründung. Sofern damit eine planwidrige Regelungslücke angesprochen wird, die die analoge Anwendung des § 167 ZPO begründen soll, ist eine solche zu verneinen: Der Anwendungsbereich des § 167 ZPO beschränkt sich auf das gerichtliche Verfahren. Der Zugang von Willenserklärungen ist dagegen als Bestandteil der §§ 130 ff. BGB über das Wirksamwerden von Willenserklärungen geregelt. Lediglich über die ausdrückliche Bestimmung des § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB finden prozessuale Bestimmungen auf den Zugang von Willenserklärungen Anwendung. Daraus wird die Trennung zwischen außergerichtlich und gerichtlich veranlasstem Zugang erneut deutlich: Willenserklärungen bedürfen keines gerichtlichen Verfahrens um wirksam zu werden. Sieht der Gesetzgeber mit der Vermittlung durch den Gerichtsvollzieher einen Zugang mit Rückwirkung vor, handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, deren weite Auslegung sich verbietet. Bedenken an einer Rückwirkung dürften deshalb zwar nicht angebracht sein, sofern die Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers die Folge des § 167 ZPO nach sich zieht (a.A. Stein/Jonas/Herbert Roth aaO.): Eben weil § 132 BGB ausdrücklich die Möglichkeit des Zugangs einer Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers gleichberechtigt regelt und § 191 ZPO die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen anordnet, muss auch für denjenigen, der sich diesem staatlichen Organ anvertraut, der Schutz des § 167 ZPO greifen. Weiter geht der Schutz jedoch nicht. (2.5) Eine Gleichstellung des gerichtlich vermittelten Zugangs mit dem - ggf. auch durch Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers - außergerichtlich bewerkstelligten Zugang ist auch nicht mit Sinn und Zweck des § 167 ZPO zu rechtfertigen. Sofern darauf hingewiesen wird, es sei nicht überzeugend, demjenigen, der bei der Verfolgung seiner Ansprüche den sichersten Weg, nämlich die gerichtliche Durchsetzung wählt, vorzuwerfen, er hätte parallel dazu privat Erklärungen gleichen Inhalts an den Adressaten richten müssen, vielmehr sei dem Wortlaut der Norm entsprechend § 167 ZPO auch in diesen Fällen grds. anzuwenden, die Nichtanwendung stelle die begründungsbedürftige Ausnahme dar (MünchKommZPO/Häublein 3. Aufl. § 167 Rn. 5), fehlt hierfür eine tragfähige Begründung. Sinn und Zweck des § 167 ZPO ergeben sich maßgeblich aus der Entstehungsgeschichte. Insofern ist auf die vorstehenden Ausführungen unter (I. 2. d) bb) (2.3) der Entscheidungsgründe) zu verweisen. Die Regelung will den Parteien das von ihnen nicht beherrschbare Risiko einer verspäteten amtlichen Zustellung abnehmen. Damit ist es nicht in Einklang zu bringen, wenn eine Partei, die auf eine solche Zustellung nicht angewiesen ist, zu lasten des Erklärungsempfängers an den "Segnungen" der Rückwirkung teil hat. Hätte sie die amtliche Zustellung nicht gewählt, wäre es ihr ggf. nicht möglich gewesen, die Frist unmittelbar gegenüber dem Empfänger einzuhalten. Dies soll ihr nun durch den Umweg über das Gericht möglich sein. Ein Grund für diese Privilegierung ist nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass eine Partei insofern "das Gesetz beim Wort nimmt und zu Recht erwartet, dass die Vermittlung des Gerichts Rückwirkung entfaltet" (BGH 17. Juli 2011 - I ZR 109/05 - Rn. 25, BGHZ 177, 319). "Zu Recht" darf auf diesen Gedanken nach Auffassung der Kammer allenfalls kommen, wer die Klage mit der Rüge so rechtzeitig bei Gericht einreicht, dass bei normalem Geschäftsgang mit einem Zugang beim Adressaten vor Fristablauf zu rechnen ist (so auch MünchKommZPO/Häublein aaO). Will sich der Erklärende dagegen der Rückwirkung bedienen, weil er sieht, dass auf außergerichtlichem Weg wegen der üblichen Postlaufzeiten die Frist nicht einzuhalten, die Klageeinreichung per Fax bei Gericht dagegen am letzten Tag der Frist noch möglich ist, fehlt es bereits an seiner Schutzwürdigkeit. Er nimmt durch die gerichtliche Übermittlung bewusst Verzögerungen zu Lasten des Adressaten in Kauf, um sich selbst Vorteile zu verschaffen. Diesem Bedenken kann nicht Rechnung getragen werden, indem der Anwendungsbereich des § 167 ZPO in diesem Fall teleologisch reduziert wird. Soweit vertreten wird, der Zustellungsveranlasser müsse das Dokument zu einer Zeit bei Gericht einreichen, zu der mit einem fristgerechten Zugang beim Adressaten zumindest "bei zügigster Bearbeitung" gerechnet werden konnte (MünchKommZPO/ Häublein aaO), entstellt dies die Norm des § 167 ZPO. Nach dieser Auffassung wäre ein Versorgungsempfänger verpflichtet, ein Dokument so rechtzeitig bei Gericht einzureichen, dass es dem Arbeitgeber als Empfänger nicht nur "demnächst" iSv. § 167 ZPO zugestellt würde, wofür auch die nach Fristablauf erfolgte spätere Zustellung genügte, da sie auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht zurückwirkte. Vielmehr müsste der Versorgungsempfänger das Schriftstück so rechtzeitig in den Machtbereich des Gerichts einbringen, dass noch mit einer Zustellung vor Fristablauf zu rechnen ist. Der Regelungsgehalt des § 167 ZPO würde dadurch wegen des Hinzufügens des weiteren Tatbestandsmerkmals einer rechtzeitigen Überlassung an das Gericht nicht unwesentlich "gekappt": Nur dann - und eben nicht schon, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist bei Gericht eingeht - wirkt die demnächst erfolgte Zustellung auf den Eingang bei Gericht zurück. Eine solche Veränderung des Regelungsgehalts des § 167 ZPO überschreitet die Grenzen der Auslegung. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, was unter einer "zügigsten" Bearbeitung zu verstehen ist. (2.6) Von Sinn und Zweck des § 167 ZPO ist es auch nicht gedeckt, die Interessen des Erklärenden über das gebotene Maß hinaus über diejenigen des Empfängers zu stellen. Folge der Anwendbarkeit des § 167 ZPO auf jedwede Frist wäre aber, dass mit der durch die Rückwirkung regelmäßig einhergehenden Verzögerung des Zugangs eine allgemeine Relativierung von gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Fristen einherginge, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 167 ZPO nicht beabsichtigt hat (vgl. BGH 21. Oktober 1981 - VIII ZR 212/08 - NJW 1982, 172 zu § 270 Abs. 3 ZPO a.F.). Dies wird der gebotenen engen Auslegung auf Grund des Ausnahmecharakters der Vorschrift nicht gerecht (vgl. OLG München 2. November 2004 - 13 U 3554/04 - Rn. 24, NJW-RR 2005, 1109). Insbesondere lässt dies die erforderliche Abwägung der Interessen des Erklärenden mit denjenigen des Empfängers vermissen. Die Vorschrift schützt Zustellungsveranlasser vor Rechtsverlusten, die durch Umstände eintreten, die nicht in ihrer Sphäre liegen und die sie nicht zu vertreten haben. Die Vorschrift verwirklicht damit einen fundamentalen Grundsatz des Prozessrechts. § 167 ZPO fasst die früher in §§ 207, 270 Abs. 3 und 693 Abs. 2 ZPO aF enthaltenen Regelungen zusammen. Die Norm berücksichtigt aber auch das Vertrauen des Adressaten darauf, eine durch Fristablauf erlangte Rechtsposition nicht zeitlich unbegrenzt wieder verlieren zu können (Zöller/Greger § 167 Rn. 1). Insbesondere die Tatsache, dass die Zustellung "demnächst" erfolgen muss, scheint dafür zu sprechen, den Adressatenschutz in gleicher Weise zu gewichten wie den Schutz des Zustellungsveranlassers (vgl. MünchKommZPO/Häublein § 167 Rn. 1). Selbst wenn die Entstehungsgeschichte der Vorgängervorschriften dafür sprechen sollte, dass es der Norm vorrangig um den Schutz des Zustellungsveranlassers geht, können die Interessen des Erklärungsempfängers nicht unberücksichtigt bleiben. Das zum Teil als unglücklich bezeichnete Wort "demnächst" (MünchKommZPO/Häublein aaO) hat die Rechtssicherheit des Adressaten der Klage im Auge. Auch wenn damit schlicht die Zustellung im regulären Geschäftsgang gemeint gewesen sein sollte, die typischer Weise dementsprechend erfolgt, so darf sich der Adressat doch auf genau diesen zeitlichen Umfang verlassen, auch wenn dieser keine wie auch immer geartete Höchstfrist beinhaltet. Angesichts der Vielzahl an Fällen, in denen selbst eine mehrere Wochen oder Monate später erfolgte Zustellung noch als "demnächst" angesehen wird (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 167 ZPO Rn. 23), ist eine ausdehnende Auslegung des Anwendungsbereichs des § 167 ZPO nicht vereinbar mit dem - auch - zu Gunsten des Adressaten bestehenden Schutzgedanken. Es mag auf den ersten Blick fraglich sein, ob der Unterschied in der Planungs- und Rechtssicherheit für die Beklagte tatsächlich groß ist, wenn eine Rüge, die sie noch am 30. Juni 2011 erreicht hätte, rechtzeitig wäre, eine am 1. Juli 2011 eingehende dagegen nicht, zumal sie ihre Anpassungsentscheidung für den Zeitpunkt des 1. Juli 2011 bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2011 verfasst hatte und sie danach eingehende, aber noch rechtzeitige Ansprüche auf nachträgliche Anpassung ohnehin nicht mehr in ihre Entscheidung einbeziehen konnte. Damit würde die Rügefrist aber insgesamt leerlaufen: Ein Arbeitgeber wird nicht erst in der Nacht des letzten Tages vor dem nächsten Anpassungsstichtag eine Entscheidung über die Höhe der Anpassung vornehmen. Er muss hierzu ggf. umfangreiche wirtschaftliche Berechnungen vornehmen und wird bereits geraume Zeit vor dem folgenden Anpassungsstichtag seine wirtschaftliche Situation prüfen. In diese muss er ggf. auch rückwirkend höhere Versorgungslasten einstellen, wenn nach dem vorangegangenen Anpassungsstichtag rechtzeitig Forderungen auf nachträgliche Anpassung eingingen. Seine wirtschaftliche Lage verschlechtert sich durch solche Forderungen. Je eher Versorgungsempfänger ihre Ansprüche geltend machen, desto besser kann ein Arbeitgeber planen. Dahin versteht die Kammer die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das den Versorgungsempfänger für verpflichtet hält, wenigstens außergerichtlich die von ihm angenommene Fehlerhaftigkeit der letzten Anpassungsentscheidung zu rügen (vgl. nur BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 21, AP BetrAVG § 16 Nr. 70). Es geht hierbei entgegen der Auffassung des Klägers nicht darum, dass der Versorgungsempfänger einen möglichst geringen Aufwand betreiben muss, sondern um Planungssicherheit für den Arbeitgeber. Wenn er schon nicht mit einer Klage rechnen darf, so muss doch zumindest irgendeine Art von Äußerung des Versorgungsempfängers vorliegen, die der Arbeitgeber bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Situation einrechnen kann. Dieses Ziel würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Planungssicherheit nicht nur bis zum letzten Tag der Rügefrist, sondern noch darüber hinaus nicht gesichert wäre." Dieser Auffassung und überzeugenden Argumentation schließt sich die erkennende Kammer auch in Anbetracht der Argumentation des Klägers unter Verweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.04.2012 (Aktenzeichen 23 Sa 2228/11) an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich hierauf. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass die Beklagte keine Anpassungsentscheidung getroffen hat. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift mitgeteilt, dass die Beklagte ihm eine Mitteilung der Anpassung seiner Betriebsrente/Erhöhung seiner Betriebsrente zum 01.07.2009 gemacht habe. Eine anderweitige Beurteilung des Geltendmachungszeitraumes beginnend erst mit dem 01.07.2012 ist danach ausgeschlossen. C Nebenentscheidungen 1. Nachdem die Berufung des Klägers in vollem Umfang keinen Erfolg hat, trägt er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren gesamte Kosten. 2. Die Revision ist für den Kläger im Hinblick auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob § 167 ZPO auf Fristen Anwendung findet, mit deren Einhaltung nicht die Klagerhebung notwendig ist, ist von genereller Bedeutung für die Rechtsordnung, da die Regelung auf zahlreiche Fristen, insbesondere die im Arbeitsrecht häufig auftretenden Ausschlussfristen, Anwendung finden könnte. Die Rechtsfrage ist auch klärungsfähig, klärungsbedürftig und entscheidungserheblich. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 23 Sa 2228/11) bei einem gleichgelagerten Sachverhalt die Anwendbarkeit des § 167 ZPO im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - in NJW 2009, 765 ff.) bejaht. Rieker Ocker Schröer Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung der Betriebsrente des Klägers. Der Kläger war bis zum 30.04.1994 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 01.05.1994 erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente, welche sich zu Rentenbeginn (umgerechnet) auf 1 464,85 € brutto monatlich belief. Der Anpassungsstichtag ist bei der Beklagten zum 01.07. gebündelt. Die Betriebsrente an den Kläger wird nachschüssig gezahlt. Zum 01.07.2009 hob die Beklagte die monatliche Betriebsrente des Klägers unter Berufung auf eine Steigerung der Netto-Löhne der vergleichbaren Arbeitnehmer um 2,91 % auf 1 816,66 € brutto an. Dem Kläger ging eine entsprechende Anpassungsmitteilung im Jahr 2009 zu. Seit Juli 2009 zahlt die Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente von 1 816,66 € brutto. Die Anpassung der monatlichen Rente des Klägers zum 01.07.2009 griff der Kläger mit seiner am 28.06.2012 im Original nebst beglaubigter Abschriften beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage an und machte einen weitergehenden Teuerungsausgleich (Teuerungsausgleich um 25,16 % - bezogen auf seine Ausgangsrente - auf monatlich 1 833,41 € brutto). Diese Klage wurde der Beklagten am 06.07.2012 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Blatt 7 der ArbG-Akten). Ob der Kläger durch außergerichtliches Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten (datiert) vom 29.05.2012 außergerichtlich die Höhe der von der Beklagten vorgenommenen Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente gerügt hat bzw. ob ein derartiges Schreiben bei der Beklagten eingegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Hinsichtlich des weitergehenden unstreitigen und erstinstanzlich streitigen Sachvortrags der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 08.05.2013 (Seiten 2 und 3 des Urteils, Blatt 58, 59 der ArbG-Akten) gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Klägers, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine rückständige Betriebsrente in Höhe von 770,04 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 16,74 € brutto seit dem 1. eines jeden Monats des Zeitraums 01.08.2009 bis 01.05.2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Mai 2013 über den bezahlten Betrag in Höhe von 1 816,66 € brutto monatlich eine weitere Betriebsrente von 16,74 € brutto, beginnend zum 01.06.2013, zu zahlen vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, die Rügefrist für die Anpassungsentscheidung im Jahr 2009 habe am 30.06.2012, unabhängig davon, ob die Beklagte zu diesem Zeitpunkt eine Anpassungsentscheidung getroffen gehabt habe oder ob diese fehlerhaft gewesen sei oder nicht, geendet. Das Recht des Klägers auf nachträgliche Anpassung sei erloschen, nachdem er dies gegenüber der Beklagten nicht jedenfalls außergerichtlich vor dem Anpassungsstichtag des 01.07.2009 geltend gemacht habe. Die Beklagte übe nicht in unzulässiger Weise ihre Rechte aus, wenn sie sich auf die Versäumung der Rügefrist berufe. § 167 ZPO sei auf diese vom Kläger zu beachtende Rügefrist nicht anwendbar. Der Kläger habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass er die Beklagte bereits vor Erhebung der Klage aufgefordert habe, seine Rente in anderer Weise anzupassen. Gegen diese dem Kläger am 03.06.2013 (vgl. Empfangsbekenntnis Blatt 67 der ArbG-Akten) zugestellte Entscheidung richtet sich seine am 24.06.2013 mit anwaltlichem Schriftsatz beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingegangene Berufung (vgl. gerichtlicher Eingangsstempel Blatt 1 der Akten), die er mit am 23.07.2013 per Telekopie und am 24.07.2013 im Original beim Landesarbeitsgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Blatt 15 und 19 der Akten) begründet hat. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und untermauert seine Ansicht, er habe die Rügefrist, die sich nicht unmittelbar aus § 16 BetrAVG ergebe, mit Einreichung der Klage bei Gericht vor dem 01.07.2009 gewahrt. Sinn und Zweck der Anpassungsrüge stehe der Rückwirkung gemäß § 167 ZPO nicht entgegen. Eine außergerichtliche Geltendmachung der Höhe der Anpassung sei auch durch Anwaltsschreiben vom 29.05.2012 per normaler Post an die Beklagte erfolgt. Dieses Rügeschreiben habe die Prozessbevollmächtigte des Klägers standardgemäß per normaler Post in hunderten von I.-Fällen an die Beklagte vor Klagerhebung versandt, so auch beim Kläger. All die anderen Rügeschreiben seien bei der Beklagten angekommen, und es sei kein Grund ersichtlich, warum sein Schreiben nicht bei der Beklagten angekommen sein solle. Dieses Schreiben sei auch von seiner Anwältin im Original unterschrieben gewesen. Warum gerade dieses Schreiben nicht bei der Beklagte angekommen sein solle, sei nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine rückständige Betriebsrente in Höhe von 770,04 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 16,74 € brutto seit dem 01. Eines jeden Monats des Zeitraumes 01.08.2009 bis 01.05.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Mai 2013 über den bezahlten Betrag in Höhe von 1 816,66 € brutto monatlich eine weitere Betriebsrente 16,74 € zu bezahlen, beginnend zum 01.06.2013. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, im Interesse der Rechtssicherheit sei § 167 ZPO bei nicht gerügten Anpassungsentscheidungen im Sinne des § 16 BetrAVG nicht anzuwenden. Ein außergerichtliches Rügeschreiben sei bei ihr, der Beklagten, nicht eingegangen. Der bloße Umstand, dass die Rüge abgesendet worden sein solle, begründe keinerlei Vermutung für ihren Zugang. Das Risiko des Zugangs eines einfachen Briefes trage die klagende Partei. Anders als in den vom Kläger angesprochenen zahlreichen anderen Fällen sei das von ihm behauptete Schreiben vom 29.05.2012 nicht bei ihr eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.