Beschluss
19 Sa 16/25
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2025:0528.19SA16.25.00
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Leitsätze
Die Namenswiedergabe bei einer einfachen Signatur gemäß § 46c Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ArbGG setzt voraus, dass der Namenszug so entzifferbar ist, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme der Person zugeordnet werden kann, die den Schriftsatz verantwortet. Dies gilt auch im Fall einer Einzelkanzlei.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg vom 8. Januar 2025 - 10 Ca 402/24 - wird verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Namenswiedergabe bei einer einfachen Signatur gemäß § 46c Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ArbGG setzt voraus, dass der Namenszug so entzifferbar ist, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme der Person zugeordnet werden kann, die den Schriftsatz verantwortet. Dies gilt auch im Fall einer Einzelkanzlei. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg vom 8. Januar 2025 - 10 Ca 402/24 - wird verworfen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. Januar 2025 im Ergebnis zu einem geringen Teil stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 6. März 2025 zugestellt. Am Montag, den 7. April 2025 hat sich Herr Rechtsanwalt W. für die Klägerin als Prozessbevollmächtigter angezeigt und Berufung gegen das Urteil eingelegt. Der Schriftsatz ist ausweislich des EGVP-Prüfvermerks um 23:26:20 Uhr auf dem sicheren Übermittlungsweg aus dem besonderen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts W. eingegangen und ist nicht mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen. Der verwendete Briefkopf weist nur Rechtsanwalt W. aus. Der Schriftsatz schließt wie folgt ab: [An dieser Stelle ist im Beschluss der Abschluss des Schriftsatzes wiedergegeben. Er besteht aus dem maschinenschriftlichen Text „Für den Klägerin/Berufungsklägerin Rechtsanwalt“ und einer darauf gesetzten, eingescannten handschriftlichen Unterschrift] Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde unter Hinweis auf ergangene Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Berufungsschrift nicht dem Formerfordernis entspreche, da es an einer lesbaren einfachen Signatur fehle. Hierauf machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, die Frage des Erfordernisses einer lesbaren Unterschrift eines als Einzelanwalt tätigen Rechtsanwalts sei durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2022 - 2 AZN 234/22 - für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit abschließend entschieden. Er sei seit Beginn seiner Selbstständigkeit als Einzelanwalt tätig und habe kein Personal. Er beschäftige keine weiteren Rechtsanwälte und kooperiere auch nicht mit solchen, was ansonsten auch auf den Briefbögen angegeben werden müsste. Das beA werde daher ausschließlich von ihm selbst benutzt. Deshalb sei der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes „Rechtsanwalt“ ausreichend und es komme nicht darauf an, ob die mit den Schriftsätzen eingescannte Unterschrift entzifferbar sei. Auch auf ein Sonderwissen komme es nicht an. Schließlich verfange das Argument zur Annahme einer fehlerhaften Signatur, dass eine „nicht lesbare“ Unterschrift auch von einem fremden Aussteller stammen könne, nicht. Ein fremder Aussteller könne den Namen des Rechtsanwalts in Textform genauso wie nur das Wort „Rechtsanwalt“ als Text fälschlich verwenden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze in erster und zweiter Instanz sowie auf die Protokolle des Arbeitsgerichts verwiesen. II. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist unzulässig, denn innerhalb der Berufungsfrist ist keine formgerechte Berufungsschrift beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist die Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils einzulegen. Nach §§ 64 Abs. 7, 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG muss die Berufungsschrift in Form eines elektronischen Dokumentes mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen (§ 46c Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ArbGG) oder von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 46c Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ArbGG). Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird danach nur dann formgerecht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem beA eingereicht, wenn es von der den Schriftsatz verantwortenden Person einfach signiert und selbst versendet wird (vgl. nur BAG 19. Dezember 2024 - 8 AZB 22/24 - Rn. 6; BGH 11. März 2025 - VI ZB 5/24 - Rn. 6). 2. Diesen rechtlichen Anforderungen genügt die am Montag, den 7. April 2025 und damit fristgemäß eingegangene Berufungsschrift nicht. Der Schriftsatz wurde zwar über das beA des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Allerdings fehlt es an der erforderlichen einfachen Signatur der den Schriftsatz verantwortenden Person. a) Eine einfache elektronische Signatur besteht gemäß Art. 3 Nr. 10 der EU-Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten. Für eine einfache elektronische Signatur genügt daher die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Möglich ist hierzu ein maschinenschriftlicher Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift (BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 15; BGH 11. Oktober 2024 - V ZR 261/23 - Rn. 13; 7. September 2022 - XII ZB 215/22 - Rn. 10). b) Welche Anforderungen an die einfache Signatur zu stellen sind, ergibt sich aus deren Funktion (Müller RDi 2025, 167, 169). Nach der Gesetzesbegründung gibt der Urheber der schriftlichen Verfahrenshandlung erst mit der einfachen Signatur zum Abschluss des elektronischen Dokuments zu erkennen, dass er die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt. Darüber hinaus soll mit der Signatur dokumentiert werden, dass die vom sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person identisch ist (BT-Drs. 17/12634 S. 25; BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 16; BSG 16. Februar 2022 - B 5 R 198/21 B - Rn. 9; BGH 7. September 2022 - XII ZB 215/22 - Rn. 11; 11. Oktober 2024 - V ZR 261/23 - Rn. 13). Diese Funktion kann nur erfüllt werden, wenn die Namenswiedergabe so entzifferbar ist, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann (vgl. BGH 11. Oktober 2024 - V ZR 261/23 - Rn. 14; 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23 - Rn. 10; 7. September 2022 - XII ZB 215/22 Rn. 11; BeckOK ArbR/Hamacher, 75. Ed. ArbGG § 46c Rn. 8a; Müller RDi 2025, 167, 169). c) Dem genügt die Berufungsschrift nicht. aa) Die Berufungsschrift ist nicht qualifiziert signiert, womit das Erfordernis einer einfachen Signatur entfiele (vgl. BAG 24. Oktober 2019 - 8 AZN 589/19 - Rn. 9; BGH 11. März 2025 - VI ZB 5/24 - Rn. 10). bb) Einen maschinenschriftlichen Namenszug enthält die Berufungsschrift ebenfalls nicht. Der den Schriftsatz abschließende maschinenschriftliche Zusatz „Rechtsanwalt“ genügt nicht, denn damit allein lässt sich der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen (vgl. BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 17; BGH 11. März 2025 - VI ZB 5/24 - Rn. 7; 11. Oktober 2024 - V ZR 261/23 - Rn. 15; 7. September 2022 - XII ZB 215/22 - Rn. 12; Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl. ZPO § 130a Rn. 6; Zöller/Greger ZPO 35. Auflage § 130a ZPO Rn. 12). cc) Auch die eingescannte Unterschrift kann die Funktion der einfachen Signatur nicht sicherstellen, denn sie ist nicht lesbar. (1) Wenn die einfache Signatur gewährleisten soll, dass die von dem Übermittlungsweg beA maschinenschriftlich und damit regelmäßig allgemein lesbar ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt, kann die Unterschrift diese Funktion nur dann erfüllen, wenn sie lesbar ist (vgl. BGH 11. Oktober 2024 - V ZR 261/23 - Rn. 14; 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23 - Rn. 10; 7. September 2022 - XII ZB 215/22 Rn. 11; BSG 16. Februar 2022 - B 5 R 198/21 B - Rn. 9; BeckOK ArbR/Hamacher 75. Ed. ArbGG § 46c Rn. 8a; Bader NZA 2023, 403, 405; Müller RDi 2025, 167, 169). Da sich diese Funktion unmittelbar aus der Gesetzesbegründung ergibt, kann für die Anforderungen an eine einfache Signatur gerade nicht auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung einer Unterschrift im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB von einer Paraphe abgestellt werden. Es reicht daher nicht aus, dass ein Schriftzug vorliegt, der einen individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen anhand der Andeutung einzelner Buchstaben aus dem Schriftbild herauszulesen, ohne dass die Unterschrift unbedingt lesbar sein muss (vgl. hierzu BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11; BGH 10. Februar 2021 - XII ZR 26/20 - Rn. 22). (2) Die mit der Berufungsschrift vom 7. April 2025 eingescannte Unterschrift ist nicht lesbar, denn es sind keine Buchstaben erkennbar. Eine Zuordnung zu dem Namen des Prozessbevollmächtigten kann selbst dann nicht zweifelsfrei erfolgen, wenn man die erste abfallende Linie des Namenszugs wegen der Schleife in der Mitte der Linie und der nach dem unteren Bogen wieder ansteigenden Linie unter Zuhilfenahme des im Briefkopf angegebenen Namens als ein „W“ identifizieren können sollte. Der weitere Schriftzug besteht nur noch aus der Größe nach kaum differierenden Auf- und Abwärtsbögen, die auch bei einer sehr großzügigen Betrachtung keine Buchstaben darstellen. Damit kann eine Übereinstimmung mit dem Namen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht ohne weiteres Sonderwissen oder eine Beweisaufnahme festgestellt werden. dd) Es liegen keine sonstigen Umstände vor (vgl. hierzu BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 19; BGH 11. Oktober 2024 - V ZR 261/23 - Rn. 15), die eine zweifelsfreie Gewähr dafür bieten, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. (1) Allein der Umstand, dass der Prüfvermerk den Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Absender der Berufungsschrift ausweist, bietet noch keine Gewähr für die Urheberschaft des Schriftsatzes. Die Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges steht nach § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG selbständig neben der Voraussetzung einer einfachen Signatur des Schriftsatzes. Davon abgesehen lässt die Übertragung eines Schriftsatzes als solche auch in der Sache keine zweifelsfreien Rückschlüsse darauf zu, wer als Urheber Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen will (vgl. BGH 11. Oktober 2024 - V ZR 261/23 - Rn. 24; OVG Lüneburg 31. Januar 2023 - 13 ME 23/23 - Rn. 8). (2) Aus der Berufungsschrift ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass es sich bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin um einen Einzelanwalt handelt. Zwar ist auf dem Schriftsatz weder ein anderer Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin namentlich genannt, noch enthält der Briefkopf einen Rechtsformzusatz, der auf eine Gesellschaft mehrerer Rechtsanwälte schließen lassen könnte. Das Gericht vermag sich aber der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 25. August 2022 - 2 AZN 234/22 - Rn. 2) nicht anzuschließen, dass daraus ohne weiteres erkennbar wäre, dass der Kanzleiinhaber Urheber der schriftlichen Prozesshandlung sei und die inhaltliche Verantwortung für das betreffende Dokument übernehme (ebenfalls dagegen BGH 11. Oktober 2024 - V ZR 261/23 - Rn. 22; 7. September 2022 - XII ZB 215/22 - Rn. 12; OLG Braunschweig 9. Juni 2023 - 1 ORbs 22/23 - Rn. 8; OLG Karlsruhe 6. September 2021 - 17 W 13/21 - Rn. 24; OVG Lüneburg 31. Januar 2023 - 13 ME 23/23 - Rn. 9; Zöller/Greger ZPO 35. Auflage § 130a ZPO Rn. 12). Denn nach § 10 BORA müssen - anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint - angestellte Rechtsanwälte auf einem Briefbogen nicht aufgelistet werden (vgl. BeckOK/Römermann 47. Ed. BORA § 10 Rn. 60). Es ist vielmehr nicht ungewöhnlich, dass dies unterbleibt, etwa um die Haftung solcher Rechtsanwälte aus dem Rechtsschein einer Sozietät zu vermeiden (vgl. BGH 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97 - Rn. 11) oder weil der Inhaber der Kanzlei aus Gründen der Werbung allein in Erscheinung treten möchte (OLG Karlsruhe 6. September 2021 - 17 W 13/21 - Rn. 24; Bader NZA 2023, 403, 405). Hinzu kommt, dass auch ein Einzelanwalt in den Urlaub geht, länger als eine Woche krank ist oder sich aus anderen Gründen länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. In diesem Fall hat er nach § 53 Abs. 1 BRAO für seine Vertretung zu sorgen, wobei es nicht unüblich ist, dass gerade in Fristsachen der bestellte Vertreter unter Nutzung des Briefpapiers des vertretenen Einzelanwalts Schriftsätze einreicht (OLG Karlsruhe 6. September 2021 - 17 W 13/21 - Rn. 25; Bader NZA 2023 a.a.O.). (3) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Ablauf der Berufungsfrist ausgeführt hat, er sei seit Beginn seiner Selbstständigkeit als Einzelanwalt tätig, habe kein Personal, beschäftigte keine anderen Rechtsanwälte oder kooperiere mit solchen und die Pin-Nummer zu seinem beA-Zugang sei nur ihm bekannt, ändert dies nichts daran, dass dies zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung der Berufung aus dem Schriftsatz selbst nicht sicher hervorgeht (vgl. OLG Braunschweig 9. Juni 2023 - 1 ORbs 22/23 - Rn. 10). 3. In Ansehung der Übermittlung der Berufungsschrift um 23:26 Uhr am letzten Tag der Frist konnte ein rechtzeitiger gerichtlicher Hinweis nicht mehr erfolgen (vgl. dazu BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 26 ff.). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gemeint hat, der Namenszug könne genauso wie der Schriftzug „Rechtsanwalt“ von einer fremden Person hinzugefügt werden, mag dies zutreffen. Dieser Einwand richtet sich aber gegen die gesetzliche Regelung selbst und ist deshalb nicht durchgreifend. 4. Aus der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels resultiert die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revisionsbeschwerde wurde gemäß §§ 77 Satz 1 und 2, 72 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ArbGG mit Blick auf die entscheidungserhebliche Abweichung von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2022 - 2 AZN 234/22 - und wegen grundsätzlicher Bedeutung angesichts der identischen Vorschriften der § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO und § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG sowie der weiteren inhaltgleichen Vorschriften in den sonstigen Verfahrensordnungen zugelassen. Beginn Bereich Unterschrift/bgel. Abschrift/Ausf./vollstreckbare Ausf. ……………………………………………………………………..