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Beschluss

19 TaBV 1/18

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2018:1009.19TABV1.18.00
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Leitsätze
1. Der Antrag einer Gewerkschaft, es dem Vorstand einer Europäischen Gesellschaft (SE) zu untersagen, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung zu unterbreiten, der sich auf die Verkleinerung des Aufsichtsrates richtet, ist unzulässig.(Rn.71) 2. Zulässig ist ein Feststellungsbegehren der Gewerkschaft, das sich auf die Unwirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung nach § 21 Abs. 6 SEBG bezieht, die u.a. regelt, dass im Falle der Verkleinerung des Aufsichtsrates kein exklusives Vorschlagsrecht der Gewerkschaften besteht.(Rn.95) 3. Eine dahingehende Regelung ist indessen nicht unwirksam. Im Falle einer Umwandlung einer Deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft schützt zwar § 21 Abs. 6 SEBG alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung. Das gewerkschaftliche Vorschlagsrecht fällt aber nicht darunter.(Rn.103)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 7. Dezember 2017 - 14 BV 13/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag einer Gewerkschaft, es dem Vorstand einer Europäischen Gesellschaft (SE) zu untersagen, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung zu unterbreiten, der sich auf die Verkleinerung des Aufsichtsrates richtet, ist unzulässig.(Rn.71) 2. Zulässig ist ein Feststellungsbegehren der Gewerkschaft, das sich auf die Unwirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung nach § 21 Abs. 6 SEBG bezieht, die u.a. regelt, dass im Falle der Verkleinerung des Aufsichtsrates kein exklusives Vorschlagsrecht der Gewerkschaften besteht.(Rn.95) 3. Eine dahingehende Regelung ist indessen nicht unwirksam. Im Falle einer Umwandlung einer Deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft schützt zwar § 21 Abs. 6 SEBG alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung. Das gewerkschaftliche Vorschlagsrecht fällt aber nicht darunter.(Rn.103) 1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 7. Dezember 2017 - 14 BV 13/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A Zwischen den Beteiligten sind ein Untersagungs- und mehrere Feststellungsbegehrten im Streit. Die antragstellenden Gewerkschaften sind im Aufsichtsrat der Bet. Ziff. 3 vertreten, der derzeit aus 18 Mitgliedern besteht. Die Bet. Ziff. 3 ist eine Europäische Gesellschaft (SE), die Software insbesondere zur Abwicklung sämtlicher Geschäftsprozesse eines Unternehmens entwickelt und herstellt. Sie ist in 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vertreten, wobei die meisten Arbeitnehmer auf Deutschland entfallen. Der Bet. Ziff. 4 ist als SE-Betriebsrat das Vertretungsorgan der Arbeitnehmer der SE. Die Bet. Ziff. 3 war bis zur ihrer Umwandlung in eine SE am 7. Juli 2014 eine Deutsche Aktiengesellschaft. Bei ihr war nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes 1976 einen Aufsichtsrat mit 16 Köpfen gebildet, in welchem die Antragsteller vertreten waren. Am 10. März 2014 schlossen der Vorstand der AG und das besondere Verhandlungsgremium (BVG) eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE (Bl. 94ff. der Akte, nachfolgend: Beteiligungsvereinbarung) auf der Grundlage der Richtlinie des Rates zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (Richtlinie 2001/86/EG vom 8. Oktober 2001, nachfolgend: Richtlinie) und auf der Grundlage des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE BG). Teil I der Beteiligungsvereinbarung enthält Regelungen, die den SE-Betriebsrat betreffen, so zB. unter Ziffer 6 dessen Unterrichtung und Anhörung. Teil II der Vereinbarung enthält Regelungen zur Mitbestimmung im Aufsichtsrat der SE, der paritätisch zusammengesetzt ist. Die Vereinbarung lautet auszugsweise: Teil II: Mitbestimmung im Aufsichtsrat der S. SE ... 2.2 Dem Aufsichtsrat der S. SE gehören 18 Mitglieder und damit neun Arbeitnehmervertreter an, bis die Satzung dahingehend abgeändert wird, dass dem Aufsichtsrat zukünftig zwölf Mitglieder und damit sechs Arbeitnehmervertreter angehören. Ein solcher satzungsändernder Beschluss kann frühestens in der ordentlichen Hauptversammlung 2018 gefasst werden und setzt voraus, dass Aufsichtsrat und Vorstand der Hauptversammlung einen diesbezüglichen gleichlautenden Satzungsänderungsvorschlag gem. § 124 Abs. 2 AktG machen... ... 3.3 Verfahren für die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter bei einem Aufsichtsrat mit 18 Mitgliedern... ... 3.3.2 Die von den ersten sieben Sitzen auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter werden durch Urwahl aller S. Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Deutschland bestimmt... ... - für Vertreter von in der S.-Gruppe in Deutschland vertretenen Gewerkschaften sind folgende Sitze reserviert: Wenn auf Deutschland von den ersten sieben Sitzen mindestens vier Sitze entfallen, ein Sitz, und wenn auf Deutschland von der ersten sieben Sitzen mindestens sechs Sitze entfallen, zwei Sitze. ... 3.4 Verfahren für die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter bei einem Aufsichtsrat mit zwölf Mitgliedern ... 3.4.2 Die von den ersten vier Sitzen auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter werden durch Urwahl aller S. Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Deutschland bestimmt ... ..., - jeder zweite auf Deutschland entfallende Sitz ist für Vertreter des Konzernbetriebsrats reserviert. In Bezug auf diese Sitze steht dem Konzernbetriebsrat das ausschließliche Vorschlagsrecht zu, ... ... - Leitenden Angestellten und Gewerkschaften stehen keine reservierten Sitze im Aufsichtsrat der S. SE zu ... Mit der am 22. Dezember 2016 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift vom selben Tage wenden sich die Antragsteller gegen die Regelungen der Beteiligungsvereinbarung, die die Bildung und Zusammensetzung eines Aufsichtsrates mit zwölf Mitgliedern betreffen. Sie haben vorgetragen und die Ansicht vertreten, die Regelungen seien unwirksam. Rechtswidrig werde ein exklusives Vorschlagsrecht der Gewerkschaften, mit dem eine Sitzgarantie ihrer Vertreter einhergehe, ausgeschlossen. Der Vorstand habe es zu unterlassen, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Verkleinerung des Aufsichtsrates von 18 auf zwölf Mitglieder zu unterbreiten. Schon darin liege ein Eingriff in eine nach § 7 Abs. 2 MitbestG i.V.m. § 21 Abs. 6 SEBG geschützte Rechtsposition der Antragsteller. Hilfsweise sei die Unwirksamkeit der Regelungen der Vereinbarung festzustellen sowie, dass ein 18-köpfiger Aufsichtsrat zu bilden und eine Verkleinerung des Aufsichtsrats auf zwölf Mitglieder unzulässig sei. Das bei einer AG nach § 7 Abs. 2 MitbestG geltende Vorschlagsrecht der Gewerkschaften hätte in die Vereinbarung aufgenommen werden müssen. Dabei handele es sich um eine der Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung, die von § 21 Abs. 6 SEBG und Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86 EG geschützt seien. Dafür sprächen Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Gesetzesbegründung und Sinn und Zweck der Vorschriften. Die Antragsteller haben beantragt: 1. Dem Vorstand der Beteiligten zu 3. wird untersagt, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung gem. Ziff. 2.2 Teil II. der „Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der S. SE“ i.V.m. § 124 Abs. 3 AktG zu unterbreiten, wonach der Aufsichtsrat nach Maßgabe der „Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der S. SE“ vom 10.3.2014 von 18 auf zwölf Mitglieder verkleinert wird. 2. Der Beteiligten zu 3. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 angedroht. Hilfsweise zu 1.: 3. Es wird festgestellt, dass Ziff. 3.4 des Teil II. der „Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der S. SE“ vom 10.3.2014 unwirksam ist. 4. Es wird festgestellt, dass ein 18-köpfiger Aufsichtsrat nach Maßgabe der Vorschriften in Teil II. Ziff. 3.3 der „Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der S. SE“ vom 10.3.2014 zu bilden und eine Verkleinerung des Aufsichtsrats auf zwölf Mitglieder nach Maßgabe der genannten Vereinbarung unzulässig ist. Die Beteiligte zu 3. hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Bet. Ziff. 3 hat vorgetragen und die Auffassung vertreten, die Anträge seien unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Das bei einer Aktiengesellschaft vorgesehene Vorschlagrecht der Gewerkschaften zur Bestellung von Arbeitnehmermitgliedern des Aufsichtsrates unterfalle nicht der Gewährleistung nach § 21 Abs. 6 SEBG bzw. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie im Falle der Umwandlung in eine SE. Eine der geschützten Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung sei die Mitbestimmung. Vom Schutzbereich sei insofern zwar das Recht der Arbeitnehmer erfasst, einen Teil der Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen, der dem wählbaren Teil bei einer Aktiengesellschaft entspreche; nicht erfasst sei dagegen das Vorschlagsrecht der Gewerkschaften. Weder § 21 Abs. 6 SEBG noch Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie beziehe sich auf die Zusammensetzung der Arbeitnehmervertreter. Der Beteiligte zu 4. hat keinen Antrag gestellt. Die Bet. Ziff. 3 hat den beschrittenen Rechtsweg gerügt. Die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30. März 2017 erhobene sofortige Beschwerde der Bet. Ziff. 3 hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – mit Beschluss vom 19. Juni 2017 zurückgewiesen (19 Ta 10/17). Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 zurückgewiesen. In Bezug auf den Antrag, es dem Vorstand zu untersagen, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Verkleinerung des Aufsichtsrates zu unterbreiten, seien die Antragsteller antragsbefugt. Sie machten einen eigenen kollektivrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Dieser sei darauf gestützt, dass ein entsprechender Vorschlag des Vorstandes den Wegfall der für die Gewerkschaften reservierten Sitze zur Folge hätte, was mit § 21 Abs. 6 SEBG unvereinbar sei. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben. Ein Statusverfahren gem. § 98 AktG scheide als besserer Rechtsbehelf aus; es scheitere an der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit für den Streit der Beteiligten. Im Übrigen sei der vorbeugend angegriffene Vorschlag des Vorstands eine notwendige Bedingung für die Verkleinerung des Aufsichtsrats. Der Antrag sei indessen unbegründet. Allein der Vorschlag des Vorstandes sei noch kein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Betätigungsrecht der Gewerkschaften. Denn nach Teil II Ziffer 2.2 der Beteiligungsvereinbarung bedürfe es eines gleichlautenden Vorschlags auf Satzungsänderung durch den Aufsichtsrat sowie der Annahme durch die Hauptversammlung. Gegen einen präventiven Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft spreche auch die gesetzesimmanente Systematik des Aktiengesetzes, das eine präventiver Kontrolle gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nicht vorsehe, sondern lediglich nach §§ 241ff. AktG repressive Klage zur Kontrolle der Hauptversammlungsbeschlüsse. Außerdem sei eine drohende Verletzungshandlung nicht ersichtlich. Der Vorstand habe nicht angekündigt, von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch machen zu wollen. Das hilfsweise Begehren, die Unwirksamkeit von Teil II 3.4 der Vereinbarung festzustellen, sei zulässig, aber unbegründet. Der Antrag sei einschränkend dahin auszulegen, dass das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines exklusiven Vorschlagsrechts der Gewerkschaften und damit eine Sitzgarantie im auf zwölf Mitglieder verkleinerten Aufsichtsrats festgestellt werden solle. Für diesen Antrag sei ein Feststellungsinteresse gegeben. Der Antrag sei aber unbegründet. Zwar falle das Vorschlagsrecht der Antragsteller im Falle der Verkleinerung des Aufsichtsrates nach der Beteiligungsvereinbarung weg. Insofern bestehe aber kein Bestandsschutz nach § 21 Abs. 6 SEBG. Der dort verwandte Begriff der Arbeitnehmerbeteiligung sei in § 2 Abs. 8 SEBG ebenso definiert wie der Begriff der Mitbestimmung in § 2 Abs. 12 SEBG. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sei ebenso wenig erwähnt wie die Gewerkschaften. Gegen einen umfassenden Bestandsschutz spreche auch § 15 Abs. 3 bis 5 SEBG, wonach unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte eine Verringerung des Anteils der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat zu verstehen sei, es also nur um die relative Zusammensetzung gehe. Weiter sei die gesetzliche Auffanglösung zu beachten, die kraft Vereinbarung oder beim Scheitern der Verhandlungen über eine Vereinbarung zum Tragen komme. Diese sehe eine zwingende Mindestrepräsentation der Gewerkschaften im Aufsichtsorgan vor, §§ 36 Abs. 3, 6 Abs. 3 SEBG. Eine entsprechende Regelung sehe das Gesetz für die Verhandlungslösung nach § 21 SEBG nicht vor. Dabei sei zu beachten, dass das BVG die gesetzliche Auffanglösung mit dem Scheitern der Verhandlungen herbeiführen könne. Schließlich sei selbst bei der gesetzlichen Auffanglösung die zwingende Repräsentanz der Gewerkschaft eingeschränkt, wenn nämlich die Mindestanzahl von Mitgliedern (im Aufsichtsrat) aus dem Inland nicht erreicht sei. Letztlich sei zwar Schutzzweck der Norm, eine „Flucht aus der Mitbestimmung“ im Falle der SE-Gründung durch Umwandlung zu verhindern. Dieser erfordere aber kein zwingendes fortbestehendes alleiniges Vorschlagsrecht der Gewerkschaften. Die Beteiligungsvereinbarung könne deshalb von den bisherigen Regelungen abweichen. Dem Hilfsantrag festzustellen, dass ein 18-köpfiger Aufsichtsrat zu bilden und eine Verkleinerung unzulässig sei, fehle es am erforderlichen Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. Der Antrag sei zu weit gefasst. Der Beschluss vom 7. Dezember 2017 wurde den Antragstellern am 16. Januar 2018 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ging am 14. Februar 2018 bei dem Landesarbeitsgericht ein. Den am 8. März 2018 eingegangenen Antrag, die Frist zur Beschwerdebegründung bis zum 20. April 2018 zu verlängern, wurde durch Verfügung vom 12. März 2018 entsprochen. Am 18. April 2018 ging die Beschwerdebegründung bei dem Landesarbeitsgericht ein. Die Antragsteller ergänzen und vertiefen ihr Vorbringen, auf das sie Bezug nehmen. Bereits ein Vorschlag des Vorstands zur Satzungsänderung gem. § 124 Abs. 3 AktG sei ein Eingriff in die geschützte Rechtsposition der Antragsteller. Diese könnten ihr Beteiligungsrecht mangels Antragsbefugnis nach den §§ 241ff. AktG nicht mehr schützen. Das Feststellungsbegehren sie nicht im Wege der Auslegung auf die Feststellung eines Vorschlagsrechts der Antragsteller zu reduzieren. Aus der Unwirksamkeit der Ausgestaltung der Regelungen für den zwölfköpfigen Aufsichtsrat folge die Anwendung der Regelungen für einen 18-köpfigen Aufsichtsrat, die den Antragstellern ein alleiniges Vorschlagsrecht für zwei Sitze zubilligten. Zu Unrecht verneine das Arbeitsgericht einen Bestandsschutz nach § 21 Abs. 6 SEBG für das alleinige Vorschlagsrecht der Gewerkschaften. Dabei handle es sich um eine Komponente der Arbeitnehmerbeteiligung. § 21 Abs. 6 SEBG schütze nicht lediglich den proportionalen Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Zur Ermittlung des Schutzumfangs sei nicht nur auf die Begriffsdefinitionen in § 2 SEBG zurückzugreifen, sondern auch auf die Rahmenbedingungen der Entstehung der SE-Richtlinie. Diese hätten nicht zu einer flächendeckend einheitlichen Regelung der Mitbestimmung, sondern zum „Prinzip der Verhandlung“ sowie zum „Vorher-Nachher-Prinzip“ geführt. Wegen der Gefahr des Missbrauchs einer SE-Gründung durch Umwandlung zur Flucht aus der Mitbestimmung sei für diesen Fall in § 21 Abs. 6 SEBG entsprechend Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie eine Sonderregelung getroffen worden. Schon der Wortlaut von § 21 Abs. 6 SEBG gehe über § 2 Abs. 8 SEBG hinaus; der Zusatz „alle Komponenten“ müsse eine eigenständige Bedeutung gegenüber dem dort verwandten Begriff „Verfahren“ haben und beziehe sich deshalb auf die Mitbestimmung. Entsprechendes lasse sich aus dem Einleitungssatz von § 21 Abs. 6 SEBG und Satz 2 der Norm ablesen. Auch die Entstehungsgeschichte spreche dafür, dass es um den Schutz bestehender Mitbestimmungssysteme gehe und nicht um die sonstige Beteiligung durch Anhörung und Unterrichtung. Ferner sei § 21 Abs. 3 SEBG heranzuziehen, wonach die Vereinbarung weitere Regelungen zur Mitbestimmung u.a. betreffend das Verfahren der Wahl oder Bestellung enthalten solle bzw. müsse. Außerdem folge aus der Auffanglösung nach §§ 36 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 6 Abs. 3 SEBG, dass nach Vorstellung des Gesetzgebers die zwingende Mitgliedschaft von Gewerkschaftsvertretern als wesentliche Komponente anzusehen sei. Das werde durch die Bedeutung der nationalen Vorschriften zur Mitbestimmung belegt. Insofern ziehe § 21 Abs. 6 SEBG lediglich Untergrenzen der Mitbestimmung. Auf § 15 Abs. 3 und 4 SEBG könne nicht zurückgegriffen werden, weil ein Beschluss über die Minderung der Mitbestimmungsrechte nach § 15 Abs. 5 SEBG im Falle der Umwandlung ohnehin nicht gefasst werden könne. Stattdessen sei auf Teil 3a) des Anhangs zur Richtlinie zurückzugreifen, der sich auf Komponenten der Mitbestimmung für die Auffanglösung beziehe. Zwar verweise § 36 Abs. 3 SEBG auf § 6 Abs. 3 SEBG nur für die Auffanglösung. Aus einem fehlenden Verweis für die Verhandlungslösung in § 21 Abs. 6 SEBG könne indessen nicht der Schluss gezogen werden, das alleinige Vorschlagsrecht der Gewerkschaften sei nicht geschützt. Denn auch bei Anerkennung eines solchen Rechts verblieben Verhandlungsspielräume, in die der deutsche Gesetzgeber nicht eingreifen könne. Im Übrigen sei er allein, aber auch abschließend, zuständig für die Ausgestaltung der Auffanglösung. Schließlich bestehe der Schutzweck von § 21 Abs. 6 SEBG nicht in der Stärkung der Vereinbarungsautonomie, sondern in deren Begrenzung im Fall der Umwandlung. Zwar fänden auf eine SE die deutschen Mitbestimmungsgesetze keine unmittelbare Anwendung. Jedoch müsse die Vereinbarung den umfassenden Schutz des bisher zur Anwendung kommenden Systems gewährleisten. Diesen dürfe sich das besondere Verhandlungsgremium nicht durch verbesserte Rechte des SE-Betriebsrats abkaufen lassen. Zu Unrecht stelle das Arbeitsgericht auf einen reinen Proporzschutz ab, den § 21 Abs. 6 SEBG vermittele. Jedenfalls sei auch das Stimmrecht selbst vor einer Entwertung z.B. zu einem reinen Beratungsrecht geschützt. In Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer durch Anhörung und Unterrichtung entfalte § 21 Abs. 6 SEBG ohnehin keine Wirkung im Sinne eines Bestandsschutzes. Der bloße Verhandlungszwang, der durch die Auffanglösung ausgelöst werde, sei kein ausreichender Schutzmechanismus. Jedenfalls stehe den Antragstellern entsprechend den weiteren Feststellungsbegehren wie bisher das alleinige Vorschlagsrecht für zwei Sitze der Arbeitnehmervertreter im auf zwölf Mitglieder verkleinerten Aufsichtsrat zu, hilfsweise ein alleiniges Vorschlagsrecht entsprechend der gesetzlichen Auffanglösung. Die Antragsteller beantragen: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 7.12.2017, Az. 14 BV 13/16 wird abgeändert. 1. Dem Vorstand der Beteiligten zu 3 wird untersagt, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung gem. Ziffer 2.2 Teil II der „Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der S. SE“ i.V.m. § 124 Abs. 3 AktG zu unterbreiten, wonach der Aufsichtsrat nach Maßgabe der „Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der S. SE“ vom 10.2.2014 von 18 auf zwölf Mitglieder verkleinert wird. 2. Der Beteiligten zu 3. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 angedroht. Hilfsweise zu 1.: 3. Es wird festgestellt, dass Ziff. 3.4 des Teil II. der „Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der S. SE“ vom 10.3.2014 unwirksam ist und eine Verkleinerung des Aufsichtsrats auf zwölf Mitglieder nach Maßgabe der genannten Vereinbarung unzulässig ist. Hilfsweise zu 3.: 4. Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 sowie andere Gewerkschaften ein alleiniges Vorschlagsrecht für zwei Sitze in den auf zwölf Mitglieder verkleinerten Aufsichtsrat haben, sofern sie bei der Beteiligten zu 3) und deren Tochtergesellschaften vertreten sind. Hilfsweise zu 4.: 5. Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 1) und 2) sowie andere Gewerkschaften ein alleiniges Vorschlagsrecht für jeden dritten der auf Deutschland entfallenden Sitze in dem auf zwölf Mitglieder verkleinerten Aufsichtsrat haben, sofern sie bei der Beteiligten zu 3) oder deren deutschen Tochtergesellschaften vertreten sind. Die Bet. zu 3 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Bet. zu 3 ergänzt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und nimmt darauf Bezug. Für den vorbeugenden Unterlassungsantrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Rechtsschutz gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sei abschließend im Aktienrecht geregelt. Danach könnten die Antragsteller über ihre Mitglieder im aktuellen Aufsichtsrat gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vorgehen. Außerdem könne ein Vorschlag zur Satzungsänderung mangels Außenwirkung nicht in etwaige Rechte der Antragsteller eingreifen. Solche Rechte stünden den Antragstellern indes nicht zu, weil § 21 Abs. 6 SEBG ausschließlich den Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Beteiligung schütze und sich der Erhalt etwaiger Vorschlagsrechte der Gewerkschaften nur als Reflex darstellen würde. Das Feststellungsbegehren sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. § 21 Abs. 6 SEBG beziehe sich nicht auf die Komponenten der Mitbestimmung. Vielmehr stelle sich die Mitbestimmung als eine Komponente der in § 21 Abs. 6 SEBG angesprochenen Arbeitnehmerbeteiligung dar. Das ergebe sich aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes. In den gesetzlichen Definitionen seien Rechte externer Gewerkschaften nicht genannt, sondern u.a. bloß das Wahlrecht der Arbeitnehmer als solches. Der Richtlinie sei insofern auch kein Hinweis auf „Gepflogenheiten und Regelungen“ der Mitgliedsstaaten zu entnehmen. Es sei von einem übereinstimmenden Verständnis der Begriffe in § 21 Abs. 6 und § 2 SEBG auszugehen. Aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie folge nichts Abweichendes. Der auf die Arbeitnehmerbeteiligung bezogene Schutzumfang („gleiches Ausmaß“) beziehe sich auf den relativen Anteil der Arbeitnehmervertreter im jeweiligen Aufsichts- oder Verwaltungsorgan, aber auch z.B. auf die Ausstattung mit Stimmrechten statt nur mit Beratungsrechten. Auch aus der Auffanglösung lasse sich nichts zugunsten der Antragsteller ableiten. Vielmehr habe der nationale Gesetzgeber damit die Vorgabe in Teil 3a) der Richtlinie umgesetzt, wonach für die Auffanglösung die Komponenten der Mitbestimmung maßgeblich seien. Insofern habe er in § 36 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 SEBG eine ausdrückliche Regelung zu gewerkschaftlichen Vorschlagsrechten geschaffen. Eine solche Regelung habe der Gesetzgeber aber in Bezug auf die Verhandlungslösung unterlassen. Sie sei auch nicht durch Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie geboten, der sich insofern nur auf Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung beziehe. Verhandlungslösung und Auffanglösung dürften nicht miteinander vermischt werden. § 15 Abs. 3 bis 5 SEBG lasse Rückschlüsse auf das Schutzniveau zu, das sich wie ein „roter Faden“ durch das Gesetz ziehe. So schütze § 15 Abs. 4 Nr. 1 SEBG den Mitbestimmungsverlust allein nach quantitativen Aspekten. Ein Hinweis auf gewerkschaftliche Vorschlagsrecht fehle in §§ 2 Abs. 12, 15 Abs. 3, 4 und 21 Abs. 6 SEBG. Von der Möglichkeit, auf § 6 Abs. 3 SEBG ggf. mit Einschränkungen zu verweisen, habe der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Außerdem seien die Gewerkschaften an anderen Stellen erwähnt, beispielsweise unter Ziffer 19 der Erwägungsgründe zur Richtlinie, in Art. 3 Abs. 2b sowie Abs. 5 der Richtlinie betreffend das Verhandlungsgremium sowie in §§ 6 Abs. 2, 3, 14, 8 Abs. 1 und 11 SEBG. Zwar schütze § 21 Abs. 6 SEBG vor einer „Flucht aus der Mitbestimmung“. Dazu müsse sich der Schutz aber nicht auf alle Komponenten der Mitbestimmung einschließlich gewerkschaftlicher Vorschlagsrechte beziehen. Nach Vorstellung des Richtliniengebers solle das Ziel vorrangig durch eine Verhandlungslösung erreicht werden und gerade nicht durch Fortschreibung des status quo der bisherigen Mitbestimmung. Sonst hätte es zahlreicher flankierender Regelungen nicht bedurft, wie die gesetzliche Auffangregelung oder das Verbot, den Sitz der Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen nach Art. 37 Abs. 3 und 8 der Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft. Eine „Flucht aus der Mitbestimmung“ könne sich nach dem Verständnis des Richtliniengebers ohnehin nur auf die Mitbestimmung „an sich“ beziehen und nicht auf die Einzelheiten der zahlreichen, in den Mitgliedstaaten bisher geltenden Regime. Im Übrigen würden sich Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen wichtigen und unwesentlichen Komponenten des bisherigen Mitbestimmungssystems ergeben. Außerdem seien die Arbeitnehmer möglichst aller Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen und eine Veränderung der Größe des Aufsichtsrates würde das anteilige Gewicht der Gewerkschaften verändern. Hierfür würde die Richtlinie keine Konfliktlösungsmechanismen bieten. Die Bet. Ziff. 3 hält auch die weiteren Hilfsanträge jedenfalls für unbegründet, was aus der Abweisung des Antrags Ziffer 3 folge. Der Bet. zu 4 stellt keinen Antrag. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, die bezeichneten Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 9. Oktober 2018 (Bl. 299 bis 301 der Akte) Bezug genommen. B Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts war zurückzuweisen. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. I. Die Beschwerde ist an sich statthaft nach §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Das gilt auch für die Begründung der Beschwerde, weil dem rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung entsprochen wurde, §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1, 2, 66 Abs. 1 ArbGG. Der SE-Betriebsrat ist am Verfahren beteiligt, § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. II. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Vorschlagsrecht der Antragsteller nicht eine nach § 21 Abs. 6 SEBG zu gewährleistende Komponente der Arbeitnehmerbeteiligung ist. Die Unwirksamkeit von Teil II Ziff. 3.4 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der S. SE kann nicht festgestellt werden. 1. Der Hauptantrag, es dem Vorstand der Bet. Ziff. 3 zu untersagen, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung zur Verkleinerung des Aufsichtsrats von 18 auf zwölf Mitglieder, ist allerdings bereits unzulässig. a) Insofern hat das Arbeitsgericht zwar einerseits unter II. A I. 3. der Gründe ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller festgestellt. Ein solches entfalle nicht mit Blick auf das Statusverfahren gem. § 98 AktG, weil diese Vorschrift nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2017 (19 Ta 10/17) zum Rechtsweg wegen § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG nicht einschlägig sei. Allerdings hat das Arbeitsgericht unter II. A II. 1.a) aa) (2) der Gründe auch festgestellt, dass gegen einen präventiven Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft die gesetzesimmanente Systematik des Aktiengesetzes spreche, die eine präventive Kontrolle gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (vgl. §§ 241ff AktG) nicht vorsehe, sondern lediglich die Möglichkeit einer repressiven Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder die Möglichkeit der Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses. b) Aus den Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung folgt indessen, dass für den vorbeugenden Unterlassungsantrag der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Denn die Interessen der Antragsteller werden durch das hilfsweise Feststellungsbegehren hinreichend geschützt. aa) Auch für eine Leistungsklage muss der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis haben. Auch wenn dies in der Regel gegeben sein wird, kann es ausnahmsweise entfallen, wenn andere Rechtsschutzmittel billiger, sicher, schneller oder wirkungsvoller die angestrebten Rechtsschutzziele des Klägers herbeiführen (BAG 25. September 2013 – 4 AZR 173/12 – Rn. 64, juris; BGH 28. März 1996 – IX ZR 77/95 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann Zivilprozessordnung 71. Aufl. Grundz. § 253 Rn. 33 m.w.N.). Im Beschlussverfahren ist Voraussetzung für eine Sachentscheidung ebenfalls, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung hat (Germelmann/Matthes/Prütting Arbeitsgerichtsgesetz 8. Aufl. § 81 Rn. 23ff. m.w.N.). bb) Nach § 241 Ziff. 5 AktG ist ein Beschluss der Hauptversammlung nichtig, wenn er auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist. Gemäß § 243 Abs. 1 AktG kann ein Beschluss der Hauptversammlung wegen der Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. Damit verbinden sich aktien- und prozessrechtliche Vorschriften und Grundsätze zu einem Regelungskomplex, der einer vorbeugenden Rechtsverfolgung entgegensteht. Dafür spricht insbesondere auch das Freigabeverfahren nach § 246a AktG, wonach im Falle der Klage das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen kann, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Deswegen werden von der herrschenden Meinung einstweilige Verfügungen, mit der schon die Beschlussfassung verhindert werden soll, abgelehnt. Denn mit § 246a AktG hat der Gesetzgeber ein sorgfältig austariertes Regelungsregime geschaffen, das den Konflikt zwischen dem Vollzugsinteresse und dem Aussetzungsinteresse auflösen soll. Diese speziellere Regelung darf nicht durch den Rückgriff durch die allgemeine Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes unterlaufen werden (Hüffer/Koch, Aktiengesetz 13. Aufl. § 243 Rn. 66 m.w.N.). Auch wenn vorliegend kein Streit um den Erlass einer einstweiligen Verfügung geführt wird, ist die Interessenlage der Beteiligten vergleichbar. Bei unterstellter Anfechtungsbefugnis der Antragsteller nach § 245 AktG stünde jenen lediglich ein nachträgliches Kontrollrecht dahin zu, ob ein Beschluss der Hauptversammlung über die Verkleinerung des Aufsichtsrates i.V.m. den Regelungen nach Teil II 3.4 der Beteiligungsvereinbarung das Gesetz verletzt, namentlich § 21 Abs. 6 SEBG. Für einen vorbeugenden Unterlassungsantrag gegen die Hauptversammlung ist kein Raum. Das gilt vorliegend umso mehr, als sich die von den Antragstellern bekämpfte Handlung nur als Vorbereitung einer etwaigen Beschlussfassung der Hauptversammlung darstellt und erst Recht, weil das Hinzutreten weiterer Handlungen erforderlich ist. Denn nach Teil II 2.2 der Beteiligungsvereinbarung setzt ein satzungsändernder Beschluss der Hauptversammlung voraus, dass Aufsichtsrat und Vorstand der Hauptversammlung einen diesbezüglichen gleichlautenden Satzungsänderungsvorschlag machen. cc) Allein aus der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Antragsteller nach § 245 AktG kann nicht unter Rückgriff auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet werden, dass ihnen ein Rechtsbehelf zugebilligt werden muss, der ihnen nicht zustünde, wenn sie unter den privilegierten Personenkreis von § 245 AktG fallen würden. Darin würde eine Besserstellung gegenüber den eigentlich Rechtsschutzberechtigten liegen. Es besteht keine Notwendigkeit, den Antragstellern einen systemfremden Unterlassungsanspruch zuzubilligen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie ihre Rechte gleichermaßen durch ein Feststellungsbegehren verfolgen können, das sich gegen die Regelungen der Beteiligungsvereinbarung selbst richtet. (1) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23. Februar 1988 - 1 ABR 75/86 – AP Nr. 9 zu § 81 ArbGG 1979 zu C der Gründe (kritisch z.B. Grunsky DB 1990, 526; Matthießen, DB 1988, 285) entschieden, dass eine Gewerkschaft nicht generell befugt sei, vom Gericht die Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG feststellen zu lassen. Diese Rechtsprechung beruht auf der Annahme, dass Betriebsvereinbarungen zunächst die Rechtsverhältnisse zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern betreffen, und dass die Gewerkschaft an diesen Rechtsverhältnissen nicht beteiligt sei. Das Bundesarbeitsgericht hat indessen diese Rechtsprechung relativiert, soweit die Gewerkschaft eigene Rechte verteidigt und sich gegen die Verletzung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit wendet (BAG 20. April 1999 – 1 ABR 72/98 – Rn. 68, juris unter Hinweis auf BAGE 68, 200, 208ff. = AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt, zu B II der Gründe). Zwar ist diese Rechtsprechung zu einem Unterlassungsbegehren ergangen. Diesem stand jedoch nicht das vorstehend dargestellte und limitierende Rechtsschutzsystem der §§ 241ff. AktG entgegen. Wegen des kollektiven Charakters der Beteiligungsvereinbarung liegt eine mit einer Betriebsvereinbarung vergleichbare Sachlage vor. Es besteht deshalb kein Anlass, den Antragstellern die Antragsbefugnis im Hinblick auf das Feststellungbegehren abzusprechen. Das gilt umso mehr, als den Antragstellern eine Anfechtungsbefugnis nach § 37 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SEBG nicht zusteht. (2) Dem entspricht es, dass die Antragsteller selbst davon ausgehen, dass „bei Stattgabe der Feststellungsanträge weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat Satzungsänderungsvorschläge in Kenntnis des von deren Unwirksamkeit unterbreiten werden“ (Seite 8 des Schriftsatzes vom 3. November 2017 = Bl. 444 der Akte des Arbeitsgerichts). Damit bleibt der durch die begehrte Feststellung vermittelte Rechtsschutz nicht hinter dem des Unterlassungsbegehrens zurück. Ist der Antrag Ziff. 1 mangels Zulässigkeit zurückzuweisen, kommt es auf die vom Arbeitsgericht verneinte Frage nicht an, ob ein Vorschlag des Vorstandes zur Satzungsänderung überhaupt die Qualität eines Eingriffs in gewerkschaftliche Betätigungsrechte haben kann. 2. Der Antrag Ziff. 2 auf Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällt nicht zur Entscheidung an. Er ist ersichtlich nur für den Fall gestellt, dass dem Antrag Ziff. 1 Erfolg beschieden ist. 3. Mit dem Antrag Ziff. 3 soll festgestellt werden, dass Ziff. 3.4 des Teils II der Beteiligungsvereinbarung unwirksam ist und eine Verkleinerung des Aufsichtsrats auf zwölf Mitglieder nach Maßgabe der genannten Vereinbarung unzulässig ist. a) Der Antrag ist zulässig. aa) Nach §§ 88, 65 ArbGG prüft das Berufungsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind. Das Arbeitsgericht hat unter B I. 1. der angefochtenen Entscheidung die Zulässigkeit des Rechtsweges in Bezug auf den vorliegenden Hilfsantrag bejaht. Aus den Ausführungen ergibt sich jedenfalls mittelbar, dass es die Zuständigkeit im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 3e ArbGG angenommen hat. bb) Die Antragsteller sind im Feststellungsverfahren gem. § 81 Abs. 1 ArbGG antragsbefugt. (1) Sie können nicht auf ein Unterlassungsbegehren verwiesen werden (s.o. unter B II 1 b) cc)). Im Übrigen entspricht die Antragsbefugnis der Prozessführungsbefugnis im Zivilprozess und dient dazu, Popularklagen auszuschließen. Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Ob ihm das Recht tatsächlich zusteht, ist keine Frage der Antragsbefugnis, sondern der Aktivlegitimation. Besitzt der Antragsteller das geltend gemachte Recht nicht, ist sein Antrag nicht unzulässig, sondern unbegründet (BAG 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12 – NZA 2014, 803; 5. März 2013 – 1 ABR 75/11 – AP Arbeitsgerichtsgesetz 1979 § 81 Nr. 63; 21. August 2012 – 3 ABR 20/10 – Beck RS 2012, 76056; Germelmann/Matthes/Prütting Arbeitsgerichtsgesetz 8. Aufl. § 81 Rn 56 m.w.N.). (2) Die Antragsteller verfolgen eigene Rechte. Sie machen geltend, dass ihnen ein durch § 7 Abs. 2 MitbestG in der AG begründetes Vorschlagsrecht zusteht, welches zwingend nach § 21 Abs. 6 SEBG in die im Zuge der Umwandlung der AG in eine SE abgeschlossene Beteiligungsvereinbarung hätte übernommen werden müssen. Das ist zwar bei den Regelungen zum Verfahren für die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter bei einem Aufsichtsrat mit 18 Mitgliedern der Fall (Teil II Ziff. 3.3), nicht jedoch bei den Regelungen zum Verfahren für die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter bei einem Aufsichtsrat mit zwölf Mitgliedern (Teil II, Ziff. 3.4). Ob § 21 Abs. 6 SEBG einen entsprechenden Bestandsschutz vermittelt und ob ggf. den Antragstellern eigene Rechte zustehen oder – wie die Beteiligte Ziff. 3 meint – Rechte Dritter lediglich eine Reflexwirkung haben, ist keine Frage der Antragsbefugnis, sondern der Sachentscheidung. cc) Der Antrag bezieht sich auf ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend anzuwendenden § 256 Abs. 1 ZPO (1) Ein Rechtsverhältnis ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Lebenssachverhalt entstehende rechtliche Verhältnis einer Person zu anderen Personen oder Gegenständen (BAG 18. April 2012 – 4 AZR 371/10 – NZA 2013, 161; 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12 – NZA 14, 803). Das festzustellende Rechtsverhältnis muss grundsätzlich zwischen den Beteiligten bestehen. Keine Rechtsverhältnisse sind bloße Tatfragen oder abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Denn es ist nicht Aufgabe der Gerichte, losgelöst von einem Rechtsverhältnis ein Rechtsgutachten zu erstatten (Zöller ZPO 31. Aufl. § 256 Rn. 3 m.w.N.; Fitting Betriebsverfassungsgesetz 28. Aufl. Arbeitsgerichtsgesetz Rn. 17 m.z.N.). (2) Es ist allgemein anerkannt, dass im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Rechtswirksamkeit einer Betriebsvereinbarung geklärt werden kann (Beck OK ArbR/Werner BetrVG § 77 Rn. 83 bis 87; BAG 17. August 1999 AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 79; 24. Februar 1987, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 28). Die Frage der Rechtsnatur der Beteiligungsvereinbarung ist bislang weitgehend ungeklärt. Jedenfalls ist sie weder Betriebsvereinbarung noch Tarifvertrag. Sie wird deshalb als Kollektivvertrag sui generis mit normativer Wirkung eingestuft (Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 21 SEBG Rn. 12ff. mit Nachweisen zum Meinungsstand). Die Regelungen der Beteiligungsvereinbarung zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates mit 18 bzw. zwölf Mitgliedern bestimmen das rechtliche Verhältnis einer Person zu anderen Personen und begründen mithin Rechtsverhältnisse. Die Regelungen können deshalb zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemacht werden (anderer Ansicht offenbar LAG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2017 – 6 TaBV 1585/16 – Beck RS 2017, 103234 Rn. 40). dd) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Antrags. (1) Eine solche scheidet schon angesichts der ausdrücklich gegenteiligen Erklärung der Antragsteller in der Beschwerdebegründung aus. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Antrag dahin ausgelegt, dass das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines exklusiven Vorschlagsrechts der Gewerkschaften und damit eine Sitzgarantie im auf zwölf Mitglieder verkleinerten Aufsichtsrat festgestellt werden soll. Eine Regelung der Auswirkungen von Mängeln der Beteiligungsvereinbarung fehlt im SEBG. Ein inhaltlicher Mangel – wie vorliegend die geltend gemachte Überschreitung der Grenzen der Parteiautonomie gem. § 21 Abs. 6 SEBG – kann zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder von Teilen der Vereinbarung oder auch zur Gesamtnichtigkeit der Beteiligungsvereinbarung führen. Es kommt darauf an, ob die verbliebenen wirksamen Bestimmungen noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellen (Habersack/Henssler a.a.O. § 21 Rn. 62ff., 66). (2) Im vorliegenden Fall würde die Feststellung der Unwirksamkeit des fünften Unterpunktes nach Teil II Ziff. 3.4.2 der Vereinbarung, wonach u.a. den Antragstellern keine reservierten Sitze im Aufsichtsrat zustehen, nicht weiterhelfen. Die Unwirksamkeit von Teil II. Ziff. 3.4 der Vereinbarung ergibt sich nach Auffassung der Antragsteller gerade daraus, dass dort keine dem fünften Unterpunkt von Teil II Ziff. 3.3.2 entsprechende Regelung zu reservierten Sitzen vorgesehen ist. Eine solche Regelung müsste Teil II Ziff. 3.4 nach Auffassung der Antragsteller hinzugefügt werden. Das ließe sich indessen nicht mit der verringerten Größe des Aufsichtsrates und den sonstigen Bestimmungs- und Vorschlagsrechten vereinbaren, beispielweise nach dem dritten Unterpunkt zu Teil II Ziff. 3.4.2 zugunsten des Konzernbetriebsrats. Teil II Ziff. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung enthält eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestandteile zieht die Unwirksamkeit sämtlicher Regelung zum Verfahren für die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter bei einem Aufsichtsrat mit zwölf Mitgliedern nach sich. Das hätte zur Folge, dass eine Verkleinerung des Aufsichtsrates nach Maßgabe dieser Vorschriften unzulässig ist. Dem trägt die geänderte Antragstellung im Kammertermin Rechnung. ee) Allerdings ist nach § 256 Abs. 1 ZPO weitere Voraussetzung für die begehrte Feststellung, dass ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht. Ein solches kann den Antragstellern nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Regelungen nach Teil II Ziff. 3.4, die für einen verkleinerten Aufsichtsrat gelten, derzeit keine Rechtswirkungen haben. Dazu bedürfte es nach Maßgabe von Teil II Ziff. 2.2 der Vereinbarung einer Entscheidung der Hauptversammlung zur dahingehenden Satzungsänderung, dass dem Aufsichtsrat zukünftig zwölf Mitglieder angehören. Bislang sind hierzu nicht einmal entsprechende Vorschläge ergangen. Zwar muss ein Rechtsverhältnis grundsätzlich ein gegenwärtiges sein und eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig (möglicherweise) entstehenden Rechtsverhältnis ist unzulässig. Ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis wird aber von der Rechtsprechung auch bei betagten oder bedingen Rechtsgeschäften bejaht, die bereits eine gegenwärtige Rechtsbeziehung der Beteiligten zueinander berühren können (Zöller a.a.O. § 256 Rn. 3a; Baumbach u.a. a.a.O. § 256 Rn. 16, 17 jeweils mit Nachweisen). Ein in diesem Sinne gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt vor. Unter Anwendung der Regelungen für die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter bei einem Aufsichtsrat mit 18 Mitgliedern haben die Antragsteller je nach Anzahl der auf Deutschland entfallenden Sitze einen oder zwei reservierte Sitze (5. Unterpunkt von Teil II Ziff. 3.3.2). Kommt es zu einer Verkleinerung des Aufsichtsrates, sind ihnen keine Sitze mehr garantiert und sie haben lediglich ein allgemeines Vorschlagsrecht (Teil II Ziff. 3.4.2 Unterpunkt 4 und Unterpunkt 5). Schon die Gefährdung ihrer Rechtsposition begründet das Interesse an baldiger gerichtlicher Feststellung. Den Antragstellern steht kein anderer Weg zur Sicherung etwaiger Vorschlagsrechte offen. b) Der Antrag ist aber unbegründet. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. § 21 Abs. 6 SEBG stellt nicht sicher, dass bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE unter den in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu wählenden Mitglieder sich Vertreter von Gewerkschaften entsprechend den Regelungen von §§ 7Abs. 2, 16 Abs. 2 Satz 1, 18 Satz 2 MitbestG befinden. Das Beschwerdegericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf den Seiten 22 bis 31 der Entscheidung unter II. B II. der Gründe zu eigen und nimmt darauf Bezug, soweit nicht nachfolgend ergänzend Stellung genommen wird. Die Beschwerde rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung. aa) Gem. § 21 Abs. 6 SEBG muss in der (Beteiligungs-) Vereinbarung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werde soll. Die Vorschrift schränkt die in § 21 Abs. 1 angesprochene Autonomie der Parteien ein. Hinter dieser Regelung steht der im SEBG auch an anderen Stellen (§§ 16 Abs. 3, 15 Abs. 5, 35 Abs. 1) anklingende Gedanke, dass bei der Gründung einer SE durch Umwandlung, bei der sich die Identität der Belegschaft nicht verändert, ein strenger Bestandsschutz erforderlich ist, um eine „Flucht aus der Mitbestimmung“ zu verhindern (Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. 2017/Jakobs § 21 SEBG Rn. 52 unter Hinweis auf BR-Drs. 438/04, 130, Allgemeine Ansicht). bb) Allerdings besteht nicht nur zwischen den Beteiligten des Verfahrens Streit darüber, ob die Schutzfunktion des § 21 Abs. 6 SEBG sich auf einzelne Komponenten der Mitbestimmung erstreckt mit der Folge, dass diese Komponenten zwingend Bestandteil einer Beteiligungsvereinbarung sein müssen. Dies betrifft namentlich das Vorschlagrecht der Gewerkschaften, das seine Grundlage in §§ 7 Abs. 2, 16 MitbestG findet und zu einer sogenannten Sitzgarantie für die Gewerkschaften führt (eine weiterreichende Sicherungsfunktion bejahen u.a. Teichmann: Bestandsschutz für die Mitbestimmung bei Umwandlung in eine SE, ZIP 2014, 1049 bis 1057; Wißmann, Kleinsorge, Schubert, Mitbestimmungsrechte 5. Aufl. § 21 SEBG, Rn. 123; Nagel/Freis/Kleinsorge, Beteiligung der Arbeitnehmer, § 21 SEBG, Rn. 43; Kölner Komm. AktG/Feuerborn, 3. Aufl. § 21 SEBG, Rn. 76; Nagel AuR 2007, 332; gegen einen weitreichenden Bestandsschutz sprechen sich aus: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2017/Jacobs, § 21 SEBG, Rn. 52ff.; Habersack/Trienhausen, SE-Recht § 21 SEBG, Rn. 30ff.; Habersack/Hensler, Mitbestimmungsrechte 4. Aufl. § 21 SEBG, Rn. 58; Deilmann/Häferer NZA 2017, 607ff.). cc) § 21 Abs. 6 SEBG bedarf der an Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte orientierten Auslegung. (1) Der Wortlaut von § 21 Abs. 6 SEBG spricht gegen einen umfassenden auf die Mitbestimmung bezogenen Bestandsschutz. Zwar ist die Mitbestimmung im 1. Halbsatz von Satz 1 der Norm erwähnt, jedoch bezieht sich die relevante Wendung nicht auf „alle Komponenten der Mitbestimmung“, sondern auf „alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung“. Insofern enthält § 2 SEBG unter der Überschrift „Begriffsbestimmungen“ Definitionen. Nach § 2 Abs. 8 SEBG bezeichnet die Beteiligung der Arbeitnehmer jedes Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung – durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung der Gesellschaft Einfluss nehmen können. Daraus ergibt sich, dass die „Arbeitnehmerbeteiligung“ in § 21 Abs. 6 SEBG als Oberbegriff zu verstehen ist und nicht als Mitbestimmung, die nur eines der Verfahren der Arbeitnehmerbeteiligung darstellt. (2) Soweit u.a. von Teichmann (a.a.O.) beanstandet wird, in dem Zusatz „alle Komponenten“ müsse ein besonderer Sinn liegen, weil bereits der Begriff der „Arbeitnehmerbeteiligung“ u.a. die Varianten der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung umfasse, ist das nicht zwingend. Denn der Zusatz kann auch als Verdeutlichung eines umfassenden Gegenstandsbereichs verstanden werden. Auch die abweichende Verwendung des Zusatzes „Komponenten“ in § 21 Abs. 6 SEBG gegenüber dem Oberbegriff „Verfahren“ in § 2 Abs. 8 SEBG führt nicht zu der Annahme, der Gesetzgeber habe in § 21 Abs. 6 SEBG die (Verfahrens-) Komponenten der Mitbestimmung angesprochen. Das überdehnt die Bedeutung allgemeiner Begriffe, die gerade nicht der Legaldefinition unterfallen gegenüber solchen, bei den das der Fall ist. Gerade bei Letzteren ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese in dem Sinn verstanden wissen will, den er ihnen durch seine Begriffsbestimmung beigemessen hat. Die hier interessierenden Wendungen hat der Gesetzgeber aus Art. 2a und Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie dem Wortlaut in §§ 2 Abs. 8 und 21 Abs. 6 SEBG übernommen. Der Richtliniengeber hat indessen zwischen „Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung“ und „Komponenten der Mitbestimmung“ unterschieden. Das belegt der Anhang zur Richtlinie, der die Auffangregelung betrifft und zwar in Teil II für die Unterrichtung und Anhörung und in Teil III für die Mitbestimmung. In Teil III a) ist von „Komponenten der Mitbestimmung“ die Rede, wenn auch mit einem einschränkenden Hinweis auf Teil III b). Es ist deshalb vom Wortlaut her eher fernliegend, dass in § 21 Abs. 6 SEBG zwar von der umfassenden Arbeitnehmerbeteiligung die Rede, tatsächlich aber der Unterfall der Mitbestimmung angesprochen ist. (3) Hinzu tritt das eingeschränkte Verständnis des Richtliniengebers vom Begriff der Mitbestimmung, das der nationale Gesetzgeber übernommen hat (Art. 2 k) der Richtlinie, § 2 Abs. 12 SEBG). Danach ist Mitbestimmung definiert als Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft u.a. durch die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichtsorgans zu wählen. Weitere „Komponenten“ der Mitbestimmung ergeben sich aus der Legaldefinition nicht, insbesondere nicht das hier interessierende Vorschlagsrecht. Sie sind auch sonst in der Richtlinie nicht näher angesprochen. Soweit Teil 3 a) des Anhangs sich auf „Komponenten der Mitbestimmung“ bezieht, wird das durch Satz 2 der Vorschrift im Sinne der Legaldefinition präzisiert. Allenfalls kann aus dem letzten Satz von Teil 3 des Anhangs entnommen werden, dass das Mitbestimmungsrecht auch eine qualitative Dimension insofern hat, als die von den Arbeitnehmern gewählten Mitglieder des Aufsichtsorgans der SE vollberechtigte Mitglieder mit denselben Rechten (einschließlich des Stimmrechts) wie die Mitglieder sind, die die Anteilseigner vertreten. Das von den Antragstellern vertretene Verständnis von § 21 Abs. 6 SEBG ließe unter Berücksichtigung der Richtlinie mithin offen, was unter dem Begriff der „Komponenten“ fällt. Der in § 21 Abs. 6 verwandte Begriff „das gleiche Ausmaß“ legt ebenfalls ein quantitatives Verständnis der Norm nahe. (4) Dem entspricht es, dass § 2 Abs. 12 SEBG unter der hier interessierenden Mitbestimmung u.a. das Recht der Arbeitnehmer versteht, einen Teil des Aufsichtsrats zu wählen. Damit korrespondiert § 15 Abs. 3, Abs. 4 Ziff. 1 SEBG, wonach eine Minderung der Mitbestimmungsrechte bedeutet, dass der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan der SE geringer ist, als der höchste in den beteiligten Gesellschaften bestehende Anteil. Nach § 15 Abs. 5 SEBG kann ein Beschluss, der eine Minderung der Mitbestimmungsrechte in diesem Sinne zur Folge hätte, nicht gefasst werden, wenn eine SE durch Umwandlung gegründet wird. Folgerichtig kann die Mitbestimmung in diesem Fall auch nicht durch Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen ausgeschlossen werden, § 16 Abs. 3 SEBG. (a) In diesem Kontext fügt sich § 21 Abs. 6 SEBG ein, der seinerseits die nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 SEBG eröffnete Vereinbarungsautonomie der Parteien limitiert. § 21 Abs. 6 SEBG stellt sicher, dass die in der Vereinbarung festgelegte Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans der SE, welche die Arbeitnehmer wählen (§ 21 Abs. 3 Ziff. 1 Alt. 1 SEBG), dem proportionalen Anteil im Aufsichtsorgan entspricht, den diese Mitglieder in der umzuwandelnden Gesellschaft haben. Des Weiteren wird klargestellt, dass die Rechte dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 3 Ziff. 3 SEBG) nicht hinter denen zurückbleiben, die die Mitglieder im Aufsichtsorgan der umzuwandelnden Gesellschaft hatten. Zwar gebietet das Gesetz nicht die deckungsgleiche Weitergeltung der bislang geltenden Mitbestimmungsvorschriften, wohl aber die qualitativ gleichwertige Übernahme des Mitbestimmungsstatuts. Sah das bisher geltende Mitbestimmungsrecht besondere Befugnisse und Kompetenzen der Aufsichtsratsmitglieder vor, so müssen diese Rechte auch in der durch Umwandlung entstehenden SE erhalten bleiben. Es wird mithin nicht nur der prozentuale Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsgremium garantiert, sondern es werden auch konkret bestehende Mitbestimmungsrechte geschützt (Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2017, § 21 SEBG Rn. 54; Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 21 SEBG Rn. 55b, 56 m.w.N. Das bringt auch der letzte Satz von Teil 3 des Anhangs der Richtlinie zum Ausdruck, wonach für die Auffanglösung entsprechend Art. 7 der Richtlinie paritätische Rechte (einschließlich des Stimmrechts) vorgeschrieben sind. Insofern geht § 21 Abs. 6 SEBG entgegen der Ansicht der Antragsteller über § 15 Abs. 5 SEBG hinaus, der lediglich eine Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinne von § 15 Abs. 4 SEBG ausschließt, die u.a. in einer proportionalen Verschiebung zum Nachteil der Arbeitnehmervertreter liegt. Außerdem findet § 15 Abs. 5 SEBG keine Entsprechung in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie. Die deckungsgleiche Sicherungsfunktion von § 21 Abs. 6 SEBG, der Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie entspricht, und in seinem Lichte auszulegen ist, wäre also erst durch einen „Übereifer“ des nationalen Gesetzgebers entstanden. (b) Nach § 21 Abs. 3 Ziff. 2 SEBG ist auch das Verfahren zu vereinbaren, nach dem die Arbeitnehmer die Mitglieder des Aufsichtsorgans wählen. Insofern sichert § 15 Abs. 4 Ziff. 2 i.V.m. Abs. 5 SEBG ab, dass das Recht, Mitglieder des Aufsichtsorgans der Gesellschaft zu wählen im Fall der Umwandlung nicht beseitigt oder eingeschränkt werden kann. Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, weil das Recht der Arbeitnehmer, Vertreter der Gewerkschaft zu wählen, weder beseitigt noch eingeschränkt wird. Das belegt Teil II Ziff. 3.4.2 Unterpunkt 4 der Beteiligungsvereinbarung. Eingeschränkt wird allenfalls das in § 15 Abs. 4 SEBG nicht angesprochene exklusive Vorschlagsrecht der Gewerkschaften. Das gleiche Ausmaß des Wahlrechts der Arbeitnehmer bleibt auch dann gewahrt, wenn ein exklusives Vorschlagsrecht beseitigt wird, gleichwohl aber Wahlvorschläge unterbreitet werden können. Auch aus Teil 3 des Anhangs der Richtlinie ergibt sich Nichts zugunsten der Antragsteller betreffend das Wahlverfahren im Falle der Auffanglösung. Dort ist vielmehr die Frage der Berücksichtigung von Mitgliedern angesprochen, die Arbeitnehmer aus verschiedenen Mitgliedsstaaten vertreten. (5) Zu Unrecht meinen die Antragsteller, § 21 Abs. 6 SEBG habe in Bezug auf die Unterrichtung und Anhörung keinen Anwendungsbereich, weil ein SE-Betriebsrat erst aufgrund der Beteiligungsvereinbarung gebildet werde und insofern kein Bestandschutz bestehen könne. Zum einen ist die Bildung eines SE-Betriebsrats nicht zwingend, § 21 Abs. 2 SEBG, Unterrichtung und Anhörung können auch in Bezug auf andere Arbeitnehmervertreter erfolgen, § 2 Abs. 10, Abs. 11 SEBG. Zum anderen geht es auch in Bezug auf die Unterrichtung und Anhörung darum, die nach § 21 Abs. 1 SEBG eröffnete Autonomie der Parteien auf das in der umzuwandelnden Gesellschaft bestehende Ausmaß im Sinne einer Untergrenze zu limitieren. Denn § 21 Abs. 1 SEBG steht unter dem Vorbehalt des Abs. 6. (6) Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang die Umsetzung der Auffanglösung durch den nationalen Gesetzgeber angesprochen. (a) Dieser ist nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet, eine Auffangregelung zur Beteiligung der Arbeitnehmer einzuführen, die den im Anhang niedergelegten Bestimmungen genügen muss. Der Umsetzungsauftrag ist in §§ 34ff. SEBG unter der Überschrift „Mitbestimmung kraft Gesetzes“ verwirklicht. In § 36 Abs. 3 SEBG wird auf § 6 Abs. 3 SEBG Bezug genommen. Das hat zur Folge, dass dann, wenn dem Aufsichtsorgan mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland angehören, jedes dritte Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft ist. Kraft des durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erteilten Auftrags tritt der nationale Gesetzgeber mit abschließenden Regelungen („Auffangregelung“) an die Stelle der Verhandlungsparteien. Nach § 1 Abs. 2 SEBG ist (vorrangig) eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE zu treffen. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE kraft Gesetzes sichergestellt. (b) Die systematische Erwägung der Antragsteller, die Berücksichtigung der Gewerkschaftsvertreter in der Mitbestimmung kraft Gesetzes lasse darauf schließen, es handle sich dabei um wesentliche Komponenten i.S.v. § 21 Abs. 6 SEBG, geht fehl. Denn mit der Mitbestimmung kraft Gesetzes hat der Gesetzgeber im Rahmen von Art. 7 der Richtlinie autonomes Recht geschaffen und durfte sich dabei an den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes orientieren. Außerdem durfte er einen gewissen Verhandlungsdruck mit der Auffanglösung aufbauen, um das vorrangige Ziel einer Verhandlungslösung zu fördern. Dem gegenüber hat es der nationale Gesetzgeber bei § 21 Abs. 6 SEBG im Wesentlichen bei der Übernahme von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie belassen. Insofern war ihm auch kein Auftrag erteilt, gestaltend tätig zu werden. Folgerichtig enthält § 21 Abs. 6 SEBG keinen Verweis auf § 6 Abs. 3 SEBG. (c) Allenfalls könnte auf Teil 3 des Anhangs der Richtlinie zur Auslegung von Art. 4 Abs. 4 derselben bzw. § 21 Abs. 6 SEBG zurückgegriffen werden. Darin ist allerdings von einer Beteiligung der Gewerkschaft nicht die Rede. Schließlich ergibt sich indessen aus Art. 3 Abs. 2 b der Richtlinie, dass dem Richtliniengeber die Bedeutung der Gewerkschaften bei der Mitbestimmung als Unterfall der Arbeitnehmerbeteiligung bewusst war. Das entspricht dem Erwägungsgrund Nr. 19 der Richtlinie. Danach sollen die Mitgliedsstaaten vorsehen können, dass Vertreter von Gewerkschaften Mitglied eines besonderen Verhandlungsgremiums sein können, unabhängig davon, ob sie Arbeitnehmer einer an der Gründung einer SE beteiligten Gesellschaft sind oder nicht. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedsstaaten dieses Recht insbesondere in den Fällen vorsehen können, in denen Gewerkschaftsvertreter nach ihrem einzelstaatlichen Recht stimmberechtigte Mitglieder des Aufsichts- oder des Leitungsorgans sein dürfen. Darin wird also die Rolle der Gewerkschaften betont, allerdings nur in Bezug auf das besondere Verhandlungsgremium und gerade nicht in Bezug auf das zu bildende Aufsichtsorgan. Das spricht gegen die Auffassung, ihre Vertretung im Aufsichtsrat sei eine wesentliche Komponente. (7) Auch aus der Gesetzesentstehung lässt sich nichts Durchgreifendes für die Antragsteller ableiten. (a) Zutreffend ist, dass der Richtlinie ein langjähriges Verhandlungsverfahren vorausging, das kein einheitliches europäisches Modell der Arbeitnehmerbeteiligung zur Folge hatte (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5 zur Richtlinie). Ziel der Richtlinie ist es deshalb, dass die vor der Gründung einer SE bestehenden Rechte der Arbeitnehmer im Ausgangspunkt auch für die Gestaltung ihrer Beteiligungsrechte in der SE erhalten bleiben sollen, was insbesondere Mitbestimmungsrechte betrifft (vgl. Erwägungsgründe Nr. 7 und 18 der Richtlinie, sog. Vorher-Nachher-Prinzip). Vorrangig soll dieses Ziel durch eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien erreicht werden oder – in Ermangelung einer derartigen Vereinbarung – durch die Anwendung einer Reihe von subsidiären Regelungen festgelegt werden (vgl. Erwägungsgründe Nr. 8 und 11 der Richtlinie). Darüber hinaus war der Gründungstatbestand einer SE durch Umwandlung umstritten, weil in diesem Fall eine große Gefahr der Beseitigung oder der Einschränkung der bestehenden Mitbestimmungssysteme und -praktiken gesehen wurde (vgl. Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie). (b) Auf diesem Hintergrund hat sich der Richtliniengeber für ein eingeschränktes – supranationales – Verständnis der Mitbestimmung entschieden, wie sich das aus Art. 2 k der Richtlinie) ergibt. Danach ist unter Mitbestimmung die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft u.a. durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen Teil der Mitglieder des Aufsichtsorgans der Gesellschaft zu wählen. Das korrespondiert damit, dass eine Minderung der Mitbestimmungsrechte eine anteilsmäßige Verringerung der Mitglieder der Organe der SE bedeutet, Art. 3 Abs. 4 letzter Absatz der Richtlinie. Dieses Verständnis liegt auch Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zugrunde und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der nationale Gesetzgeber davon in § 21 Abs.6 SEBG hätte abweichen wollen. Denn er hat den Begriff der „Komponenten“ der Arbeitnehmerbeteiligung unverändert übernommen. (c) Zwar haben die Antragsteller darauf hingewiesen, dass unter der österreichischen Ratspräsidentschaft im Richtliniengebungsverfahren 1998 insofern von „Komponenten der Mitbestimmung“ die Rede war (Schriftsatz vom 18. April 2018, S. 12, 13 = Bl. 82, 83 der Akte). Die Bet. Ziff. 3 hat indessen dargelegt, dass insofern ein Übersetzungsfehler aus der englischen Fassung vorlag, die auf „Involvement“ lautete. Dem entsprechend beinhaltet nunmehr Art. 230 Abs. 3 des österreichischen ArbVG auch die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung als Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung (vgl. Schriftsatz vom 8. Juni 2018, S. 16 = Bl. 197 der Akte). (8) Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des SEBG und der Richtlinie gegen eine extensive Auslegung von § 21 Abs. 6 SEBG. Im Falle der Umwandlung soll eine „Flucht aus der Mitbestimmung“ verhindert werden. Die Sicherung erworbener Rechte der Arbeitnehmer über ihre Beteiligung an Unternehmensentscheidungen ist fundamentaler Grundsatz und erklärtes Ziel der Richtlinie (Erwägungsgrund Nr. 18 der Richtlinie). Das Ziel soll vorrangig durch eine Vereinbarung erreicht werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 8 der Richtlinie), wobei den Parteien grundsätzlich Autonomie verliehen wird, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie bzw. § 21 Abs. 1 SEBG. Im Falle des Scheiterns der Verhandlungen greift nach Art. 7 der Richtlinie eine Auffangregelung, die den in Teil 3 des Anhangs niedergelegten Bestimmungen genügen muss. Dem entspricht § 22 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 SEBG. Die Auffangregelungen der §§ 34ff. SEBG konkretisieren die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere auch für den Fall einer Gründung einer SE durch Umwandlung. Dann bleibt die Regelung zur Mitbestimmung erhalten, die in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestanden hat, § 35 Abs. 1 SEBG. Dann ist auch jeder dritte auf das Inland entfallende Arbeitnehmervertreter des Aufsichtsorgans ein Vertreter einer Gewerkschaft, wenn dem Aufsichtsorgan mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland angehören, §§ 36 Abs. 3, 6 Abs. 3 SEBG. Der dadurch erzeugte Einigungszwang ist ausreichend, um das Mindestausmaß der Mitbestimmung nach dem Verständnis des Richtliniengebers in § 21 Abs. 6 SEBG bzw. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zu sichern. Eines weitergehenden Schutzes bedarf es nach dem Willen der Normgeber nicht. Insbesondere haben diese zugunsten einer Verhandlungslösung davon abgesehen, die Fortgeltung des status quo ante in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie und § 21 Abs. 6 SEBG festzulegen. Danach war die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts auch in Bezug auf das Feststellungsbegehren zurückzuweisen. 4. Dasselbe gilt für die weiteren Hilfsanträge. Ein Vorschlagrecht steht den Gewerkschaften in einem auf zwölf Mitglieder verkleinerten Aufsichtsrat weder im Umfang von zwei Sitzen noch im Umfang der gesetzlichen Auffangregelung zu. Stellen sich die Regelungen nach Teil II Ziff. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung als wirksam dar, ist eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. C Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 2 Abs. 2 GKG. Die Entscheidung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.