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Beschluss

18 TaBV 1/15

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2015:0716.18TABV1.15.0A
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Leitsätze
1. Die Berechtigung von mindestens 3 Arbeitnehmern, eine Betriebsratswahl wegen (angenommener) fehlerhafte Aufnahme von bei einem anderen Vertragsarbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmern als wahlberechtigte Arbeitnehmer in die Wählerliste anzufechten, besteht auch dann, wenn vorher kein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt worden war.(Rn.68) 2. Der Inhalt der Bekanntmachung der Wählerliste im Intranet nach § 2 Abs. 4 S. 3 WO-BetrVG (juris: BetrVGDV1WO) mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik hat den Inhalt der Wählerliste zutreffend wiederzugeben. Wird die Bekanntmachung der Wählerliste im Intranet trotz Änderung der vom Wahlvorstand zu führenden Wählerliste nicht aktualisiert, so stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der zur Wahlanfechtung berechtigt, soweit sich dieser auf das Wahlergebnis auswirkt.(Rn.86)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 27.01.2015 - 5 BV 2/14 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berechtigung von mindestens 3 Arbeitnehmern, eine Betriebsratswahl wegen (angenommener) fehlerhafte Aufnahme von bei einem anderen Vertragsarbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmern als wahlberechtigte Arbeitnehmer in die Wählerliste anzufechten, besteht auch dann, wenn vorher kein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt worden war.(Rn.68) 2. Der Inhalt der Bekanntmachung der Wählerliste im Intranet nach § 2 Abs. 4 S. 3 WO-BetrVG (juris: BetrVGDV1WO) mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik hat den Inhalt der Wählerliste zutreffend wiederzugeben. Wird die Bekanntmachung der Wählerliste im Intranet trotz Änderung der vom Wahlvorstand zu führenden Wählerliste nicht aktualisiert, so stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der zur Wahlanfechtung berechtigt, soweit sich dieser auf das Wahlergebnis auswirkt.(Rn.86) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 27.01.2015 - 5 BV 2/14 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer im Betrieb der Beteiligten zu 6 (nachfolgend: Arbeitgeberin) am 26/27.03.2014 durchgeführten Betriebsratswahl. Die Arbeitgeberin betreibt unter ihrem Namen in U. eine Klinik zur Akutversorgung und der anschließenden medizinischen und beruflichen Rehabilitation von Patienten in den Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie. Die Beteiligten zu 1-4 (zukünftig: Antragstellerinnen) sind als Arbeitnehmerinnen im Betrieb der Arbeitgeberin tätig. Der Beteiligte zu 5 (zukünftig: Betriebsrat) besteht aus 13 Mitgliedern und ist aus der streitgegenständlichen Betriebsratswahl hervorgegangen. Die Arbeitgeberin arbeitet in ihrer Klinik eng verzahnt mit der XXXklinik U. (zukünftig: XXXklinik) zusammen. Die Chefärzte der Abteilungen Neurologie und Orthopädie stehen sowohl bei der Arbeitgeberin (auf der Grundlage eines Dienstvertrages) als auch der XXXklinik in einem Beschäftigungsverhältnis. Der Betrieb der Arbeitgeberin ist im ärztlichen Bereich in 4 Abteilungen aufgeteilt, nämlich der stationären Akutversorgung in der Neurologie, der stationären Akutversorgung in der Orthopädie sowie den Bereich Anästhesie/Intensivmedizin und dem Zentrum für integrierte Rehabilitation. Im Bereich Neurologie und Orthopädie gibt es jeweils 4 Abteilungen (die Hochschulambulanzen, die Forschungslabore, Lehre/Hörsäle und Studienzentrum) der XXXklinik, die in von der Arbeitgeberin angemieteten Räumlichkeiten untergebracht sind. Die in diesen 4 Abteilungen der XXXklinik beschäftigten 89 Arbeitnehmer haben mit der XXXklinik einen Arbeitsvertrag. Die in diesen Abteilungen eingesetzten Ärzte der XXXklinik sowie die Ärzte der Arbeitgeberin werden von den Chefärzten der Abteilungen Neurologie und Orthopädie in den Dienstplänen der Arbeitgeberin eingeteilt und verrichten teilweise auch Dienste auf den Stationen der Arbeitgeberin. Der mit der Organisation der Wahl befasste Wahlvorstand leitete die Betriebsratswahl mit Erlass des Wahlausschreibens vom 28.01.2014 (Aktenblatt 76-79) ein. Das Wahlausschreiben enthielt unter den Ziffern 1-4 folgende Festlegungen: 1. Mit diesem Wahlausschreiben und den dazugehörigen Wählerlisten sowie der Wahlordnung (WO) zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Die Wählerlisten und die Wahlordnung hängen für jedermann zugänglich in bzw. an den Schaukästen an der Zentrale (Bauteil A, EG), im Vorraum zur Verwaltung (Bauteil C, EG) sowie im Gang zum Wirtschaftshof (Bauteil A, 1. UG), zur Einsichtnahme aus. Wahlausschreiben, Wählerlisten und Wahlordnung können außerdem im Internet eingesehen werden. 2. Nach den Festlegungen des Wahlvorstandes sind zurzeit (Stichtag: Erlass des Wahlausschreibens) 734 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt (§ 5 Abs. 1BetrVG). Davon sind 585 Frauen und 149 Männer. 3. Nach § 9 BetrVG sind 13 Betriebsratsmitglieder zu wählen. Unter diesen müssen sich gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG mindestens 2 Angehörige der Minderheitengruppe Männer befinden. 4. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer/-innen, die am letzten Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG) und in die Wählerliste eingetragen sind (§ 2 Abs. 3 WO). 5. …… 11. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer/-innen des Betriebs sind hiermit aufgefordert, dem Wahlvorstand innerhalb von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens, also bis zum 11.02.2014 um 16:00 Uhr, Wahlvorschläge in der Form von Vorschlagslisten einzureichen. …. …..“ Die mit dem Wahlausschreiben im Intranet am 28.01.2014 veröffentlichte Wählerliste (Ausdruck: Aktenblatt 72-76 der arbeitsgerichtlichen Akte) sowie die zeitgleich ausgehängten Abdrucke der vom Wahlvorstand geführten Wählerliste enthielten die fortlaufend nummerierten, in die Wählerliste aufgenommenen und aus Sicht des Wahlvorstand wahlberechtigten Mitarbeiter. Neben den Arbeitnehmer/-innen der Arbeitgeberin waren in den veröffentlichten Abdrucken der Wählerliste 14 Ärzte als Wahlberechtigte gelistet, die keinen Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin, sondern mit der XXXklinik haben. Weitere Mitarbeiter der XXXklinik (ärztliches und nichtärztliches Personal), die im Betrieb der Arbeitgeberin tätig sind, waren nicht in der Wählerliste vermerkt. Die in der Wählerliste (Stand 28.01.2014) mit den Ordnungsnummern 149 (Wählerliste männlich) und 585 (Wählerliste weiblich) aufgelisteten Gastärzte haben nicht gewählt. Der gelistete Gastarzt (Nr. 149) ist bereits seit dem 31.01.2011 nicht mehr im Betrieb. Die in der Wählerliste (Stand 28.01.2014) mit den Ordnungsnummern 110 (Wählerliste männlich) und 22 sowie 517 (Wählerliste weiblich) sind zum 26.01.2014 und die unter Ordnungsnummer 584 gelistete Beschäftigte zum 31.01.2014 aus dem Betrieb ausgeschieden und haben nicht gewählt. Die Arbeitnehmerin D. S. ist in der Wählerliste (weiblich; Stand 28.01.2014) doppelt unter den Ordnungsnummern 481 und 574 erfasst. Die Liste der weiblichen Mitarbeiter endete mit der Ordnungsnummer 585. Aufgelistet waren ab der Ordnungsnummer 577 folgende Namen: „……… Mitarbeiter weiblich-XXXklinik 577 A. C. 581 H. T. 578 F. M. 582 H. B. 579 H. N. 583 R. M. 580 H. A. 584 S. I. Mitarbeiter weiblich-Sonstige (z.B. Gastärzte) 585 M. N.“ Die im Intranet veröffentlichte Wählerliste blieb bis zum 26./27.03.2014 unverändert. Jedenfalls einer der am 26./27.03.2014 ausgehängten Abdrucke der Wählerliste (Auszug/Lichtbild: Aktenblatt 83 der arbeitsgerichtlichen Akte) hatte folgenden Inhalt: „……….. 590 A. C. 591 B. S. 592 F. M. 593 H. N. 581 H. T. Mitarbeiter weiblich-Sonstige (z.B. Gastärzte) 602 M. N.“ Die ausgehängten Abdrucke der Wählerliste wurden nach Beendigung des Wahlverfahrens vom Wahlvorstand vernichtet. Die Antragstellerinnen haben während des laufenden Wahlverfahrens keinen Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste beim Wahlvorstand erhoben. Nach der Niederschrift über die Wahl des Betriebsrats am 26./27.03.2014 (Aktenblatt 84 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte) standen 2 gültige Vorschlagslisten zur Wahl. Es entfielen 228 Stimmen auf die Liste 1 und 220 Stimmen auf die Liste 2. Das Wahlergebnis wurde am 28.03.2014 bekannt gegeben. Mit ihrer am 11.04.2014 beim Arbeitsgericht Ulm eingegangenen und dem Betriebsrat am 24.04.2014 sowie der Arbeitgeberin am 25.04.2014 zugestellten Antragsschrift vom 11.04.2014 machten die Antragstellerinnen die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend. Innerhalb der Anfechtungsfrist haben die Antragstellerinnen geltend gemacht, der Wahlvorstand habe in das Wählerverzeichnis bei den männlichen Beschäftigten zu Unrecht unter den laufenden Nrn. 143-148 Mitarbeiter des XXXklinikums und bei den weiblichen Beschäftigten unter den laufenden Nrn. 577-584 Mitarbeiterinnen des XXXklinikums aufgenommen. Außerdem enthalte das Wählerverzeichnis bei den männlichen Beschäftigten unter der laufenden Nummer 149 den zum 31.03.2011 ausgeschiedenen Gastarzt und bei den weiblichen Beschäftigten unter der laufenden Nummer 585 eine nicht wahlberechtigte Praktikantin (Antragsschrift Aktenblatt 13). Diese unterlägen auch keinem Direktion- und Weisungsrecht der Arbeitgeberin, da sie ausschließlich für die XXXklinik sowie für deren Einrichtungen tätig seien. Dementsprechend seien statt 734 nur 718 Arbeitnehmer in die Wählerliste aufzunehmen gewesen. Ferner rügten die Antragstellerinnen im weiteren Verfahren, der Wahlvorstand habe die Anzahl der so genannten Stützunterschriften für Wahlvorschläge im Wahlausschreiben fehlerhaft mit 37 Unterschriften statt mit der aus ihrer Sicht zutreffenden Anzahl von 36 Unterschriften wahlberechtigter Beschäftigter angegeben. Die im Wahlausschreiben angegebene Frist, in der Wahlvorschläge in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, habe der Wahlvorstand auf unzulässige Art und Weise auf den letzten Tag der Frist um 16:00 Uhr verkürzt. Das Wahlausschreiben sei ferner insoweit fehlerhaft, als der Ort, an welchem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen, nicht genau bezeichnet, sondern darauf verwiesen worden sei, dass diese wie das Wahlausschreiben bekannt gemacht werden. Darüber hinaus sei die im Intranet veröffentlichte Wählerliste am 28.03.2014 nicht identisch mit dem in einem Schaukasten ausgehängten Abdruck der Wählerliste gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass in der Liste der weiblichen Beschäftigten im Intranet 585 Beschäftigte, im Aushang zuletzt 602 Beschäftigte erfasst wurden. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, die in der Veröffentlichung der Wählerliste vom 28.01.2014 mit den Ziffern 143-148 (Männer) und den Ziffern 577-584 (Frauen) gelisteten Personen würden in keinster Weise ihrem Direktions- und Weisungsrecht unterliegen. Fachliche Vorgaben für diese Mitarbeiter würden durch die aufgrund Dienstvertrages an sie gebundenen Chefärzte erfolgen, welche in Personalunion als ordentliche Professoren beim Land Baden-Württemberg/in der XXXklinik tätig sind. Eine Verwaltung dieser Personen in personellen und sozialen Angelegenheiten obliege ihr nicht. Die in der im Intranet veröffentlichten Wählerliste (Stand: 28.01.2014) unter Nummer 445 gelistete Beschäftigte habe aufgrund Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit kein aktives Wahlrecht mehr. Im Übrigen schloss sie sich den Ausführungen der Antragstellerinnen an. Die Antragtellerinnen und die Arbeitgeberin haben b e a n t r a g t: festzustellen, die Betriebsratswahl vom 26. und 27.03.2014 im Betrieb der Beteiligten zu 6 für unwirksam zu erklären. Der Betriebsrat hat b e a n t r a g t, den Antrag zurückzuweisen. Er war der Ansicht, den Antragstellerinnen stehe kein Anfechtungsrecht zu, da sie während des Wahlverfahrens keinen Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt haben. Ein Vergleich mit anderen Regelungen der Wahlordnung zeige, dass diese sehr wohl auch Einschränkungen in Bezug auf die durch das Betriebsverfassungsgesetz gewährten Rechte enthalte. Zudem sei davon auszugehen, dass die Antragstellerinnen zur Ausübung des Einspruchs gegen die Wählerliste über die notwendigen Informationen verfügt haben. Dies habe sich schon an dem Informationsstand im vorliegenden Verfahren gezeigt. Im Übrigen habe der Wahlvorstand bei den 14 in die Wählerliste der Betriebsratswahl aufgenommenen und im Betrieb der Arbeitgeberin eingesetzten Ärzten des XXXklinikums zu Recht eine Wahlberechtigung angenommen. Diese seien jeweils im Stationsdienst (Patientenversorgung) und in der Orthopädie zusätzlich in der Arztassistenz bei Operationen tätig. Dementsprechend würden diese in den Stationsverteilungsplänen in gleicher Weise wie die bei der Arbeitgeberin angestellten Ärzte eingeteilt und gleichermaßen Nacht- und Bereitschaftsdienste verrichten. Sie würden Weisungsrechte in Bezug auf das Pflegepersonal der Arbeitgeberin ausüben und den Weisungen von bei der Arbeitgeberin beschäftigten Vorgesetzten unterliegen. Indizien für eine Eingliederung der weiteren in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin eingesetzten Ärzte der XXXklinik in die Abläufe der Arbeitgeberin habe der Wahlvorstand nicht gehabt. Das Arbeitsgericht Ulm hat dem Anfechtungsantrag mit Beschluss vom 27.01.2014 stattgegeben (Bl. 225 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte). Im Wesentlichen führt es in den Gründen aus, die formellen Voraussetzungen zur Wahlanfechtung lägen vor. Die 4 wahlberechtigten Antragstellerinnen hätten ihr Anfechtungsrecht fristgemäß unter Berufung auf einen betriebsverfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt ausgeübt. Diese hätten ihr Anfechtungsrecht auch nicht dadurch verloren, dass sie keinen Einspruch gegen die Wählerliste erhoben haben. Bei der Wahl sei gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahren verstoßen worden, da die an den Wahltagen im Intranet veröffentlichte Wählerliste der Frauen 17 wahlberechtigte Personen weniger ausgewiesen habe als die „ausgehängte“ Wählerliste. Die Diskrepanz beruhe auf vorgenommenen Berichtigungen der am 28.01.2014 erstmalig veröffentlichten Liste bis zum Wahltag. Die nicht in der veröffentlichten Wählerliste im Intranet aufgelisteten Arbeitnehmer könnten hierdurch von der Beteiligung an der Wahl abgehalten worden sein. Da eine Berichtigung der im Intranet veröffentlichten Liste bis zum Wahltag nicht erfolgte, könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass durch diesen Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist. Gegen diesen ihm am 09.02.2014 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 23.02.2014, der am selben Tag per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen war, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08.04.2015, der am selben Tag per Telefax eingegangen war, begründet. Er hat ausgeführt, eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes habe nunmehr ergeben, dass die Wählerliste vom Wahlvorstand nach dem 28.01.2014 um 17 Personen ergänzt worden sei. Von diesen 17 Personen hätten vier Beschäftigte (Frau C., Frau H., Frau N. und Frau V.) gewählt. Die fehlende nachträgliche Aufnahme in die im Intranet veröffentlichte Liste habe sich deshalb nicht ausgewirkt. Weitere sieben Beschäftigte (Frau J., Frau A., Frau K., Frau R., Frau S., Frau S. und Frau H.) hätten Kenntnis über das Bestehen ihres Wahlrechts gehabt. Zwei Beschäftigte (Frau D. und Frau K.) hätten weder Einsicht in die im Intranet veröffentlichte Wählerliste genommen noch von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Lediglich bei 4 Beschäftigten (Frau M., Frau S., Frau F. und Frau B.) sei eine Klärung des Sachverhaltes nicht möglich gewesen. Er ist weiterhin der Ansicht, die Antragstellerinnen seien nicht anfechtungsberechtigt. An der Anfechtungsberechtigung der Antragstellerinnen fehle es bereits wegen der unterbliebenen Einlegung eines Einspruchs gegen die Wählerliste. Zudem liege kein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor. Einen solchen habe das Arbeitsgericht in Bezug auf die Diskrepanz der Wählerlisten nicht aufklären und damit feststellen können. In diesem Fall hätte es nach der bei den Antragstellerinnen liegenden Feststellungslast den Antrag zurückweisen müssen. Zwar habe eine weitere Aufklärung nunmehr ergeben, dass die Wählerliste vom Wahlvorstand nach dem 28.01.2014 um 17 Personen ergänzt worden sei. Die Abweichungen der Wählerliste von der veröffentlichen Liste im Intranet habe sich aber nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt, da diese - bis auf vier Beschäftigte (Frau M., Frau S., Frau F. und Frau B.) bei denen eine Klärung des Sachverhaltes nicht möglich gewesen sei - entweder gewählt haben, Kenntnis von ihrem Wahlrecht unabhängig von dem Inhalt der Wählerliste im Intranet hatten oder die Liste im Intranet nicht eingesehen haben. Unter Vertiefung und Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens zur Einbindung der vom Wahlvorstand in die Wählerliste aufgenommenen 14 Ärzte der XXXklinik in die bei der Arbeitgeberin stattfindenden Arbeitsprozesse hält er weiterhin die Aufnahme dieser Personen in die Wählerliste für zutreffend. Er b e a n t r a g t: 1. Auf die Beschwerde vom 23.02.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 27.01.2015 – 5 BV 2/14 hin wird dieser abgeändert. 2. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen und die Arbeitgeberin b e a n t r a g e n, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Tatsachenvortrag. Die Antragstellerinnen seien, wie sie meinen, anfechtungsberechtigt, obschon sie keinen Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt hatten; dies hindere die Anfechtungsberechtigung nicht. Bei der Wahlordnung handele sich um eine Verordnung, die auf der Verordnungsermächtigung des § 126 BetrVG beruhe. Diese sei nicht dazu geeignet, das höherrangige Wahlanfechtungsrecht nach § 19 BetrVG zu beschränken. Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, aus den nunmehr unstreitig erfolgten Änderungen der Wählerliste könne nicht gefolgert werden, dass diese Änderungen ursächlich für die Diskrepanz zwischen (jedenfalls einem) der zuletzt veröffentlichen Abdrucke der Wählerliste und der im Intranet veröffentlichten Wählerliste waren. Der Betriebsrat habe den Inhalt der Änderungen der Wählerliste ebenso wenig belegen können wie den Inhalt der Aushänge der Abdrucke der Wählerliste. Es sei nicht nachvollziehbar, ob es sich bei den 17 genannten Personen um diejenigen handelte, um welche die vom Wahlvorstand geführte Wählerliste ergänzt worden sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Wahlvorstand nur 14 Ärzte der XXXklinik in die Wählerliste aufgenommen habe und andere Ärzte sowie das nicht ärztliche Personal, welches unstreitig in den Räumen der Arbeitgeberin tätig werde, unberücksichtigt gelassen habe. Richtigerweise könnte eine Wahlberechtigung der Ärzte und Mitarbeiter des XXXklinikums nicht angenommen werden, da diese weder weisungsgebunden seien noch Arbeitnehmern der Arbeitgeberin Weisungen erteilten. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über die Anhörungstermine verwiesen. II. Die statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. A Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG). B In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. 1. Allerdings ist die im Betrieb der Arbeitgeberin am 26./27.03.2014 durchgeführte Wahl nicht nichtig. a) Der Antrag, eine Betriebsratswahl "für unwirksam“ zu erklären, macht nicht nur die Anfechtbarkeit einer Wahl, sondern darüber hinaus auch die Feststellung der Nichtigkeit zum Gegenstand des Verfahrens (siehe dazu BAG, 10. Juni 1983 - 6 ABR 50/82). b) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 – juris; BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - juris) kann von der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ausgegangen werden. Dieses ist in solchen Fällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“. Im Unterschied zur Wahlanfechtung kann die Nichtigkeit der Wahl auch außerhalb der in § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bestimmten Anfechtungsfrist jederzeit von jedermann geltend gemacht werden, der daran ein berechtigtes Interesse hat. (st. Rspr., vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 aaO. mwN.). c) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn die gerügten Verstöße gegen die Vorgabe in § 7 BetrVG sowie § 2 Abs. 4 S. 1 WO-BetrVG, wonach der Kreis der wahlberechtigten Beschäftigten bestimmt ist und unter anderem ein Abdruck der Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen ist, ist jedenfalls nicht als besonders grob einzustufen. So hat der Betriebsrat noch einmal in der mündlichen Anhörung am 30.01.2015 nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen der Wahlvorstand nur 14 Ärzte und weitere Verwaltungskräfte der XXXklinik für wahlberechtigt gehalten habe. Zudem wurden die Abdrucke der Wählerliste, wenn auch nicht in aktueller Fassung, ausgehängt. Ein besonders krasser Verstoß kann darin nicht gesehen werden. 2. Das Arbeitsgericht Ulm hat die durchgeführte Betriebsratswahl am 27./28.03. 2014 zu recht für unwirksam erklärt. Sie war durch die vier anfechtungsberechtigten Antragstellerinnen wirksam angefochten worden; nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Wahlvorstand jedenfalls die im Intranet veröffentlichte Wählerlliste nicht im Laufe des Wahlverfahrens aktualisiert. Ob die ausgehängten Abdrucke der Wählerliste den Inhalt der Wählerliste an den Wahltagen zutreffend ausgewiesen haben lässt sich nicht mehr aufklären. Da sich nicht mehr eindeutig klären lässt, dass der Verstoß keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hatte, ist davon auszugehen, dass eine Beeinflussung des Wahlergebnisses vorlag. a) Der Antrag ist zulässig. (1) Der Anfechtungsantrag ist rechtzeitig innerhalb der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist von 2 Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 2 BetrVG) angebracht worden. Die Beteiligung nicht wahlberechtigter Mitarbeiter des XXXklinikums ist im Antragsschreiben explizit als Anfechtungsgrund genannt. (2) Die Antragsteller/innen waren auch anfechtungsbefugt nach § 19 Abs. 2 BetrVG. Es handelt es sich bei allen vier Antragstellerinnen um wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen des Betriebes, in dem die angefochtene Betriebsratswahl stattgefunden hatte. Auch haben die vier wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen die Anfechtung erklärt, weswegen die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 BetrVG erfüllt sind. (3) Dass die Antragstellerinnen im laufenden Wahlverfahren keinen Einspruch gegen die Wählerliste nach § 4 Abs.1 WO-BetrVG erhoben haben steht ihrer Anfechtungsberechtigung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Die Frage, ob das in § 19 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Anfechtungsrecht auch ausgeübt werden kann, wenn vom Anfechtenden von dem in § 4 WO-BetrVG geregelten Einspruchsrecht zuvor kein Gebrauch gemacht wurde, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerinnen im Einzelfall lässt sich nicht feststellen. aa) Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage bisher offen gelassen, ob das nach § 19 Abs. 2 BetrVG bestehende Anfechtungsrecht nicht dadurch verloren gegangen ist, dass die Antragsteller nicht zuvor gegen die Wählerliste einen Einspruch eingelegt haben. (BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - juris; BAG 14. November 2001 - 7 ABR 40/00 - juris). Soweit es in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit entschieden hat, die Wahlanfechtungsbefugnis einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft hänge nicht davon ab, dass zuvor Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde (BAG 29. März 1974 - 1 ABR 27/73; BAG 25. Juni 1974 - 1 ABR 68/73 - juris) kann hieraus nicht gefolgert werden, dass eine Übertragung dieser Auffassung auf den vorliegenden Fall möglich ist. Aus § 4 Abs. 2 WO-BetrVG ergäbe sich nämlich, dass Einspruch gegen die Wählerliste nach dem Willen des Verordnungsgebers nur ein Arbeitnehmer einlegen kann. Wahlanfechtungsberechtigt sind aber nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes nicht nur drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, sondern auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgeber (BAG 29. März 1974 - 1 ABR 27/73 - juris). Nicht entschieden ist damit die Frage, ob ein Anfechtungsrecht nach § 19 Abs.2 BetrVG dann nicht mehr besteht, wenn die Wahlordnung dem Anfechtenden ein Einspruchsrecht gewährt, er dieses aber nicht ausübt. bb) Das LAG Nürnberg (31. Mai 2012 - 5 TaBV 36/11 - juris) hält dafür, dass Arbeitnehmer ihre Anfechtungsberechtigung im Zusammenhang mit Mängeln, die Richtigkeit der Wählerliste betreffend, verlieren, wenn sie berechtigt und in der Lage waren, Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einzulegen, hiervon jedoch kein Gebrauch gemacht haben (so auch: LAG Düsseldorf 15. Oktober 1973 - 10 TaBV 14/73 - juris; LAG Frankfurt 27. Januar 1976 - 5 TaBV 38/75 - juris; LAG Frankfurt 14. Juli 1988 - 12 TaBV 140/87- juris; Fitting 27. Aufl. § 19 Rz. 14 mwN.; Richardi/Thüsing, BetrVG, 14. Aufl. § 19 Rz 10). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass das in § 4 WO-BetrVG vorgesehene Einspruchsverfahren zugunsten der Rechtssicherheit auf eine schnelle Klärung der Richtigkeit der Wählerliste abziele. Mit dieser Zielsetzung sei es nicht vereinbar, wenn eine Wahlanfechtung auch ohne einen derartigen Einspruch auf Fehler gestützt werden könnte, die sich auf die Richtigkeit der Wählerliste beziehen. Zumindest sei eine derartige Anfechtung rechtsmissbräuchlich (LAG Nürnberg, 31. Mai 2012 - 5 TaBV 36/11 aaO.). cc) Auf der anderen Seite hat das LAG München (10. März 2014 - 6 TaBV 6414 - juris) erkannt, dass die vorherige Einlegung eines Einspruchs nach § 4 Abs. 1 WO-BetrVG nicht als Voraussetzung für eine anschließende Wahlanfechtung erforderlich sei (so auch: LAG Köln 4. Mai 2000 - 10 TaBV 56/99 - juris, für die Anfechtungsberechtigung eines Arbeitnehmers; GK/Kreutz, § 19, Rz. 60; HaKo-BetrVG/Brors, 3. Aufl., § 19 Rz. 15; HWK/Reichold, 4. Aufl., § 19 BetrVG Rz. 18; ErfK/Koch, 15. Aufl., § 19 BetrVG Rz. 3). Nach dieser Auffassung ist die Anfechtungsbefugnis der einzelnen Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 2 BetrVG von keiner weiteren Voraussetzung als der bestehenden Wahlberechtigung der anfechtenden Arbeitnehmer nach § 7 BetrVG abhängig, die einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens nach § 19 Abs. 1 BetrVG geltend machen müssen. Begründet wird diese Ansicht mit dem Umfang der durch den Verordnungsgeber in § 126 BetrVG erteilten Befugnisse, welche nur nähere Durchführungsbestimmungen zur Betriebsratswahl im Verordnungswege erlaube. Hinzu komme, dass der Versäumung der Einspruchsfrist keine heilende Wirkung gegenüber Verstößen gegen das Wahlrechts und/oder die Wählbarkeit zukomme. Ferner könne in der Anfechtung der Betriebsratswahl ohne vorherige und zumutbare Einspruchseinlegung kein Rechtsmissbrauch gesehen werden, da die Wahlanfechtung nicht nur der Durchsetzung individueller Rechtspositionen diene (so auch: GK/Kreutz BetrVG 10.Aufl., § 19 RN 95). dd) Die erkennende Kammer schließt sich der Auffassung an, dass die Einspruchsmöglichkeit schon deshalb nicht zu einer Beschränkung der Anfechtungsbefugnis führen kann, weil die lediglich im Rang einer Verordnung geltende Bestimmung des § 4 WO-BetrVG nicht dazu führen darf, dass das als gesetzliche Bestimmung und damit höherrangig normierte Anfechtungsrecht des § 19 BetrVG von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig ist (vgl. BAG 25. Juni 1974 - 1 ABR 68/73 - juris; BAG 29. März 1974 - 1 ABR 27/73 - juris; LAG Köln, 4. Mai 2000 - 10 TaBV 56/99 - juris; Homburg in: Däubler u.a., BetrVG, § 19 Rn. 6; Joost in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 216 Rn. 222; ErfKom/Koch, § 19 BetrVG Rn. 3; GK/Kreutz -BetrVG, § 19 Rn. 60). In § 19 Abs. 2 BetrVG ist die Anfechtungsbefugnis uneingeschränkt gewährt, so dass eine Einschränkung durch die Wahlordnung nicht möglich ist. Das BAG hat in seiner jüngsten Rechtsprechung erneut im Zusammenhang mit der „Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen“ betont, dass diese - wie Rechtsverordnungen grundsätzlich - eine gegenüber dem Gesetz niederrangige Rechtsnorm ist, weshalb ihr der Regelungswille, etwas abweichend vom Gesetz zu regeln, nicht entnommen werden könne (BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 61/12 - Rn. 27, juris). Damit geht das BAG davon aus, dass Regelungen in einer Wahlordnung einer betrieblichen Interessenvertretungswahl nicht zu Beschränkungen der in den gesetzlichen Bestimmungen aufgestellten Rechte führen dürfen. Die in § 19 Abs. 2 BetrVG geregelte Anfechtungsbefugnis ist nach dem Wortlaut der Norm nur davon abhängig, dass dieses u.a. einem nach § 7 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmer zusteht, der einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrecht, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens rügt. Zwar ist zutreffend, dass das Einspruchsverfahren des § 4 WO-BetrVG erkennbar den Sinn hat, Unrichtigkeiten der Wählerliste schon vor der Wahl zu bereinigen, um eine spätere Wahlanfechtung zu vermeiden. Rückschlüsse auf das Anfechtungsrecht des § 19 Abs.1 BetrVG lassen sich aus dieser Erwägung indessen nicht ziehen. Die Gewährung des Einspruchsrechts soll den Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, ihre Kenntnisse von den betrieblichen Gegebenheiten im Wahlverfahren zur Geltung zu bringen, ohne auf die zeit- und gegebenenfalls kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung angewiesen zu sein. Dass (auch) ein einfaches Verfahren vom Verordnungsgeber für die Arbeitnehmer des Betriebes vorgesehen wurde lässt deshalb keinen Rückschluss dahingehend zu, dass eine weitere Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung bei fehlender Einspruchseinlegung generell und nicht nur in Missbrauchsfällen ausgeschlossen ist. Ferner zeigt sich an der Regelung des § 18a Abs. 5 S. 2 BetrVG, der anordnet, dass eine Wahlanfechtung aus Gründen einer fehlerhaften Zuordnung bei Durchführung des Zuordnungsverfahrens zum Verlust des Anfechtungsrechts führt, dass der Gesetzgeber die Frage der Auswirkung von Regelungen zur fehlerfreien Bestimmung der in die Wählerliste aufzunehmenden Wahlberechtigten gesehen hat. Eine vergleichbare Anordnung des Gesetzgebers in Bezug auf die Ausübung des nach § 4 WO-BetrVG geregelten Einspruchsrechts fehlt hingegen, woraus der Schluss gezogen werden kann, dass die Regelungen der Wahlordnung das Anfechtungsrecht nicht einschränken. Hinzu kommt, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens eingelegt werden können und eine Heilung etwaiger Fehler der Wählerliste nicht durch den Fristablauf eintritt (so auch LAG München 10. März 2014 - 6 TaBV 6414 - juris mwN.). (4) Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerinnen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Richtig ist zwar, dass sich derjenige, der sich in bestimmter Weise verhält, hieran festhalten lassen muss, wenn das Verhalten geeignet ist, die Erwartung zu begründen, der Betreffende werde sich auch in Zukunft in Übereinstimmung hiermit verhalten. aa) Ein widersprüchliches Verhalten ist indessen nicht festzustellen. Zum einen dient das Anfechtungsrecht nach §19 Abs. 2 BetrVG nicht nur der Durchsetzung individueller Rechtspositionen, sondern auch der Sicherstellung einer ordnungsgemäß gewählten und legitimierten Interessenvertretung auf betrieblicher Ebene. Zum anderen muss dem unterbliebenen Einspruch auch ein Erklärungswert dahingehend zukommen, hiermit auf gesetzliche Rechte zu verzichten. Dazu bedarf es aus Sicht der Kammer weiterer Anhaltspunkte, die weder von den Beteiligten dargelegt wurden noch ersichtlich sind. bb) Im Übrigen ergibt sich aus der gesonderten Ausweisung der in die Wählerliste aufgenommenen Mitarbeiter der XXXklinik, dass der Wahlvorstand die damit zusammenhängenden Rechtsfragen gesehen, bewertet und entschieden hat. Damit war auch für die Arbeitnehmer des Betriebes ersichtlich, dass hier keine „unbedachte“ Aufnahme dieser Personen in die Wählerliste erfolgt ist. Eine Prüfung dieser Entscheidung wird ein Arbeitnehmer nur dann erneut durch einen Einspruch veranlassen, wenn er davon ausgehen kann, hier über "bessere" Informationen als der Wahlvorstand zur Beurteilung zu verfügen. b) In der Sache hat der Antrag Erfolg. Die Betriebsratswahl vom 26./27.03.2014 war für unwirksam zu erklären, § 19 Abs. 1 BetrVG. (1) Nach der Vorschrift des § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG liegen dann vor, wenn sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten oder tragende Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts berühren (BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 5/04 - juris; Fitting BetrVG, 27. Aufl., § 19 Rn. 10; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 12. Aufl., § 19 Rn. 3; GK-BetrVG/Kreutz, 8. Aufl., § 19 Rn. 17; ErfK/Eisemann, 15. Aufl., § 19 BetrVG Rn. 2; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 19 Rn. 5 m.w.N.). Ein derartiger Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften muss darüber hinaus auch geeignet sein, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - juris; BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - juris mwN.). Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl. (2) Die materiellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung (§ 19 Abs. 1 BetrVG) sind gegeben. Im Rahmen der Betriebsratswahl vom 26./27.03.2014 hat der Wahlvorstand gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, weil die Wählerliste entgegen § 2 Abs. 4 WO-BetrVG nicht im Verlauf des Wahlverfahrens in der jeweils aktuellen Fassung zur Einsichtnahme ausgelegt bzw. im Intranet bekannt gemacht worden ist, wobei der Verstoß sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. aa) Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 WO-BetrVG liegt dann vor, wenn ein Wahlvorstand die Wählerliste weder aushängt noch auslegt und auch nicht in sonstiger Weise bekannt macht. Die ordnungsgemäße Anfertigung sowie die Auslegung eines Abdrucks der Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe sind wesentliche Voraussetzungen für die Durchführung der Betriebsratswahl. Verstöße hiergegen können im Allgemeinen die Anfechtung einer Betriebsratswahl begründen (LAG Hamm 12. Januar 2009, 10 TaBV 17/07 - juris; LAG Köln 16. Januar 1991 - 2 TaBV 37/90 - juris; Fitting, aaO., § 2 WO Rn. 9; DKK/Schneider, aaO., § 2 WO Rn. 8 a; GK/Kreutz, aaO., § 2 WO Rn. 13; Richardi/Thüsing, aaO., § 2 WO Rn. 20 mwN.). Die Wahlordnung unterscheidet zum einen zwischen der Aufstellung der Liste der Wahlberechtigten nach § 2 Abs. 1 S. 1 WO-BetrVG und der Pflicht des Wahlvorstandes nach § 2 Abs. 4 S. 1 WO-BetrVG, einen Abdruck der Wählerliste und einen Abdruck der Wahlordnung vom Tag der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Ergänzend kann nach § 2 Abs. 4 S. 3 WO-BetrVG der Abdruck der Wählerliste mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die Bedeutung der Wählerliste für die Durchführung der Betriebsratswahl ergibt sich aus deren Funktion. Die Wählerliste ist für die Durchführung der Betriebsratswahl von erheblicher Bedeutung, denn nur in die Wählerliste eingetragene Arbeitnehmer können ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben, § 2 Abs. 3 Satz 1 WO- BetrVG. Die Eintragung in die Wählerliste ist formelle Voraussetzung für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Ohne Eintragung in die Wählerliste kann ein Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch machen. Änderungen der Wählerliste sind insbesondere in den vom Verordnungsgeber in § 4 Abs. 2 S. 4 und Abs. 3 WO-BetrVG genannten Fällen vorzunehmen, d.h. die Wählerliste im Fall begründeter Einsprüche zu berichtigen und diese nach Ablauf der Einspruchsfrist auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Auszulegen ist nicht das Original, sondern ein Abdruck der Wählerliste. Dabei ist die Auslegung an mehreren Stellen des Betriebes zulässig und in größeren Betrieben auch zweckmäßig. § 2 Abs. 4 Satz 3 WO-BetrVG erlaubt auch die Bekanntmachung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik. bb) Aus diesen Regelungen folgt die besondere Bedeutung der ordnungsgemäßen Anfertigung und Auslegung eines Abdrucks der Wählerliste. Der Veröffentlichung der Wählerliste kommt die Bedeutung zu, die zur Wahl aufgerufenen Beschäftigten über den Inhalt der Wählerliste zu informieren. Diese sollen, worauf auch der Betriebsrat zu Recht hinweist, an der Richtigkeit der Wählerliste, gegebenenfalls auch durch Ausübung ihres Einspruchsrechts an der Rechtmäßigkeit der Wahl mitwirken. Sie dient ferner der Information der Beschäftigten des Betriebes über den Kreis der zur Wahl aufgerufenen Arbeitnehmer insgesamt sowie deren Information darüber, ob sie persönlich diesem Kreis zugeordnet wurden. Die Abdrucke der Wählerliste müssen deshalb den Inhalt der vom Wahlvorstand zu führenden und aktuell zu haltenden Wählerliste wiedergeben. Deshalb ist der Abdruck bzw. sind die Bekanntmachungen der Wählerliste vom Wahlvorstand entsprechend dem Stand der Wählerliste unverzüglich zu aktualisieren. Die ordnungsgemäße Anfertigung sowie die Auslegung eines Abdrucks der Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe sind wesentliche Voraussetzung für die Durchführung der Betriebsratswahl. Diese Bedeutung wird noch dadurch verstärkt, dass gegen unrichtige Eintragungen in die Wählerliste nur binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens eingelegt werden kann. cc) Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Wählerliste durch Bekanntgabe von Abdrucken der Wählerliste und der zutreffenden Veröffentlichung der jeweils aktuellen Wählerliste im Intranet hat der Wahlvorstand nicht entsprochen. aaa)Im Beschwerdeverfahren ist nunmehr unstreitig, dass die am 28.01.2014 erstellte und unter anderem im Intranet veröffentlichte Wählerliste im Lauf des Wahlverfahrens berichtigt und ergänzt worden ist. Statt der zunächst gelisteten 585 Frauen waren an den Wahltagen am 27./28.3.2015 nunmehr 602 wahlberechtigte Frauen in der Wählerliste vermerkt. Eine Aktualisierung der Bekanntmachung der Wählerliste im Intranet ist nicht erfolgt. bbb)Ob die vom Betriebsrat benannten 17 Personen, die in die Wählerliste aufgenommen wurden, in die geänderten Aushänge der Wählerliste aufgenommen wurden, lässt sich nicht mehr feststellen, da die Aushänge vom Wahlvorstand nach der Wahl vernichtet wurden. Dieses kann auch dahingestellt bleiben. Es wird deshalb nur darauf hingewiesen, dass die Zahl der ergänzten Personen in der Wählerliste der Frauen zwar dafür spricht, dass diese zumindest in einem der Aushänge gelistet waren. Allerdings spricht dagegen, dass die Bekanntmachung der Wählerliste im Intranet unstreitig nicht in Bezug auf diese Personen aktualisiert wurde. Außerdem sind nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten weitere Änderung der Wählerliste vom 28.01.2014 erforderlich gewesen, da die mit den Ordnungsnummern 22, 517 und 584 gelisteten Frauen vor dem Wahltag ausgeschieden und die Beschäftigte mit der Ordnungsnummer 481 in die Wählerliste unter der Ordnungsnummer 574 ein zweites Mal erfasst war. Auch die in der Liste der Männer unter den Nr. 110 und 149 gelisteten Beschäftigten waren am Wahltag bereits ausgeschieden. Es kann deshalb - entgegen der Auffassung des Betriebsrates - nicht davon ausgegangen werden, dass die neben der Bekanntmachung im Intranet erfolgten Aushänge der Wählerliste deren Inhalt zutreffend am Wahltag wiedergegeben haben. Diese Frage, die auch nicht mehr aufgeklärt werden kann, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls die im Intranet bekannt gemachte Wählerliste ist im Laufe des Wahlverfahrens nicht entsprechend den Änderungen der Wählerliste vom Wahlvorstand aktualisiert worden. (3) Der insoweit festgestellte Verfahrensverstoß ist unstreitig nicht berichtigt worden. (4) Der Verstoß, die fehlende Aktualisierung der Wählerliste im Intranet bis zum Wahltag bei einer Fortschreibung der Wählerliste war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. (aa) Nach § 19 Abs. 1 letzter Hs. BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn durch ihn das Wahlergebnis objektiv weder geändert noch beeinflusst hatte werden können. Maßgeblich hierfür ist, ob bei hypothetischer Betrachtung der Wahl ohne den Verstoß zwingend dasselbe Wahlergebnis unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erzielt worden wäre (BAG 12. Juni 2013 - 7 ABR 77/11 - juris; BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11- juris; vgl. auch GK/Kreutz, aaO., § 19 Rz. 45). Eine nach allgemeiner Lebenserfahrung und angesichts der konkreten Umständen der Wahl gänzlich unwahrscheinliche Beeinflussung des Wahlergebnisses reicht nicht aus (BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - juris; BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - juris). Ist keine mögliche Beeinflussung der Wahl festzustellen, so muss eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl nicht wiederholt werden. (bb)Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis ohne den festgestellten Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 2 WO anders ausgefallen wäre. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Ulm darauf hingewiesen, dass es nicht undenkbar ist, dass sich eigentlich wahlberechtigte Arbeitnehmer/innen über Wahlberechtigung nur über das Intranet informiert haben und von einer Wahlbeteiligung Abstand genommen haben, weil sie - fehlerhaft - aufgrund der im Intranet veröffentlichen Liste bis zuletzt nicht aufgeführt waren. Soweit der Betriebsrat unter Hinweis auf 17 Personen aufgeführt hat, dass die zusätzlich die Wählerliste aufgenommenen Personen zum Teil gewählt haben (Frau C., Frau H., Frau N., Frau V.), zu einem weiteren Teil (Frau J., Frau A., Frau K., Frau R., Frau S., Frau S., Frau H.) Kenntnis von ihrem Wahlrecht gehabt hätten, zum Teil keinen Einblick in die Wählerliste (Frau D., Frau K.) genommen hätten und hinsichtlich vier Personen (Frau M., Frau S., Frau F., Frau B.) eine Klärung nicht möglich gewesen sei, vermag dieser Vortrag eine mögliche Beeinflussung der Wahl nicht auszuschließen. Denn die bloße Kenntnis von dem Bestehen eines Wahlrechts schließt nicht aus, dass aufgrund der fehlenden Publizierung der Namen der nachträglich in die Wählerliste aufgenommenen Personen in der Bekanntmachung im Intranet bzw. den Aushängen der Wählerliste von der Wahrnehmung des Wahlrechts durch die betroffenen Personen Abstand genommen wurde. Schließlich ist eine dort nicht genannte Person "offiziell" vom Wahlvorstand in den veröffentlichten Listen nicht dem Kreis der wahlberechtigten Beschäftigten zugeordnet worden. Die Berücksichtigung in der beim Wahlvorstand geführten Wählerliste ändert hieran nichts. Diese ist dem einzelnen Arbeitnehmer nicht bekannt. Diese verlassen sich regelmäßig auf die vom Wahlvorstand zu veranlassenden Bekanntmachungen. Deshalb kann es auch dahingestellt bleiben, ob - was von den Antragstellerinnen und dem Arbeitgeber in Abrede gestellt wurde - jedenfalls der eine Aushang der Wählerliste am Wahltag die vom Betriebsrat benannten Personen abweichend von der Bekanntmachung der Wählerliste im Intranet enthalten hat. Von den 17 genannten nachträglichen Wählerliste aufgenommenen Personen haben nur vier Personen gewählt. Bei 13 weiteren Personen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie durch die Nichtaufnahme in die Aushänge/die Bekanntmachung der Wählerliste von der Wahrnehmung ihres (ihnen bekannten) Wahlrechts abgehalten wurden. Nicht berücksichtigt bleiben kann, dass der Wahlvorstand mit Wahlausschreiben pflichtgemäß auf § 2 Abs. 3 WO-BetrVG hingewiesen hat, dass wahlberechtigt nur die Arbeitnehmer sind, die in der Wählerliste eingetragen sind. Dies war bei den 17 nachträglich in die Wählerliste aufgenommenen Beschäftigten gerade nicht der Fall. Da das Wahlergebnis nur eine Stimmendifferenz von acht Stimmen zwischen der Liste 1 und der Liste 2 ausweist kann sich der festgestellte Fehler im Wahlverfahren auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. (5) Hinsichtlich der weiter behaupteten Verstöße gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl bedarf es deshalb keiner weiteren Ausführungen. Insbesondere kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter der XXXklinik dem Kreis der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne von § 7 BetrVG zuzuordnen sind. Von der weiteren Aufklärung dieser im Tatsächlichen im Einzelfall schwierigen Fragen hat die Kammer deshalb abgesehen. C Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) zuzulassen.