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Beschluss

17 TaBV 7/17

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2018:0802.17TABV7.17.00
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Leitsätze
1. Die Protokollnotiz zu § 3 Ziff. 3.1 VRTV ist dahingehend auszulegen, dass ein neu eingestellter Mitarbeiter auch dann nach der Tätigkeitsgruppe zu vergüten ist, die seiner zukünftigen Tätigkeit entspricht, wenn zunächst eine zeitlich überschaubare Einarbeitung erfolgt.(Rn.86) 2. Zeitlich überschaubar ist ein Einarbeitungszeitraum jedenfalls dann, wenn er die tarifvertragliche Probezeit von sechs Monaten nicht überschreitet.(Rn.94) 3. Von einer bloßen Einarbeitung eines neu eingestellten Mitarbeiters ist der Fall zu unterscheiden, in dem der Mitarbeiter zunächst eine zusätzliche Ausbildung absolvieren muss, welche ihn erst in die Lage versetzt, die Tätigkeit, für die er eingestellt wurde, zu verrichten. Nur in einem solchen Fall lässt es der Tarifvertrag zu, zunächst hinsichtlich der (für die Eingruppierung nach dem Tarifvertrag maßgeblichen) "zugewiesenen und ausgeübten Tätigkeit" auf die Tätigkeit des Mitarbeiters während des Ausbildungszeitraums abzustellen und ihn demgemäß zunächst nach einer niedrigeren, dieser Tätigkeit entsprechenden, Tätigkeitsgruppe zu vergüten.(Rn.91) 4. Indizien für das Vorliegen einer solchen Ausbildung können deren gesetzliche Normierung, das Erfordernis des Bestehens einer Abschlussprüfung sowie eine die tarifliche Probezeit deutlich übersteigende zeitliche Dauer sein.(Rn.93)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2017 - 25 BV 55/17 - abgeändert: Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau P. in Tätigkeitsgruppe E, Stufe G wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Protokollnotiz zu § 3 Ziff. 3.1 VRTV ist dahingehend auszulegen, dass ein neu eingestellter Mitarbeiter auch dann nach der Tätigkeitsgruppe zu vergüten ist, die seiner zukünftigen Tätigkeit entspricht, wenn zunächst eine zeitlich überschaubare Einarbeitung erfolgt.(Rn.86) 2. Zeitlich überschaubar ist ein Einarbeitungszeitraum jedenfalls dann, wenn er die tarifvertragliche Probezeit von sechs Monaten nicht überschreitet.(Rn.94) 3. Von einer bloßen Einarbeitung eines neu eingestellten Mitarbeiters ist der Fall zu unterscheiden, in dem der Mitarbeiter zunächst eine zusätzliche Ausbildung absolvieren muss, welche ihn erst in die Lage versetzt, die Tätigkeit, für die er eingestellt wurde, zu verrichten. Nur in einem solchen Fall lässt es der Tarifvertrag zu, zunächst hinsichtlich der (für die Eingruppierung nach dem Tarifvertrag maßgeblichen) "zugewiesenen und ausgeübten Tätigkeit" auf die Tätigkeit des Mitarbeiters während des Ausbildungszeitraums abzustellen und ihn demgemäß zunächst nach einer niedrigeren, dieser Tätigkeit entsprechenden, Tätigkeitsgruppe zu vergüten.(Rn.91) 4. Indizien für das Vorliegen einer solchen Ausbildung können deren gesetzliche Normierung, das Erfordernis des Bestehens einer Abschlussprüfung sowie eine die tarifliche Probezeit deutlich übersteigende zeitliche Dauer sein.(Rn.93) I. Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2017 - 25 BV 55/17 - abgeändert: Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau P. in Tätigkeitsgruppe E, Stufe G wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligte zu 1 erstrebt die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung von Frau M. L. P., geb. K., in die Tätigkeitsgruppe E, Stufe G des Vergütungsrahmentarifvertrags TÜV SÜD (VRTV). Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Arbeitgeberin) bietet Ingenieur- und Prüfdienstleistungen für Hersteller und Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen, Prozessanlagen, Gebäuden und Infrastruktureinrichtungen sowie für Behörden und Kommunen an. Sie beschäftigt ca. 2.400 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2 ist der für den Betrieb in S./F. gebildete Betriebsrat. Im Unternehmen finden die Haustarifverträge der TÜV SÜD Gruppe Anwendung. Die Eingruppierung bei der Arbeitgeberin richtet sich nach dem geltenden Vergütungsrahmentarifvertrag TÜV SÜD vom 12. September 2002 (VRTV, Stand 30. Juni 2014, Anlage AST 1, Abl. 8 der Akte ArbG). Mit externer und interner Stellenausschreibung vom 15. April 2016 (Anl. 1, Abl. 80 der Akte ArbG) schrieb die Arbeitgeberin die Stelle "Ingenieur / Naturwissenschaftler (w/m) als Sachverständiger im Bereich Umwelttechnik" mit Dienstsitz in F. bei S. aus. In der Stellenausschreibung hieß es: "Wesentliche Aufgaben: - Erstellung von Messberichten, Protokollen und Gutachten im Bereich immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren, UVU, UVP und Ausbreitungsberechnungen Luftschadstoffe - Eigenständiges Projektcontrolling und Rechnungsstellung - Akquisition sowie qualifizierte Beratung und Betreuung von Kunden - Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung Anforderungen: - Abgeschlossenes Ingenieurstudium oder Studium im naturwissenschaftlichen Bereich, z.B. Umweltschutz oder Bauingenieurswesen - Gute Kenntnisse in der Angebotskalkulation, Auftragsabwicklung sowie in der Erstellung von Gutachten - Grundkenntnisse im Baurecht sowie in AutoCAD - Gute Englischkenntnisse - Routinierter Umgang mit den MS Office-Anwendungen - Pkw-Führerschein" Zwischen den Beteiligten ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens unstreitig geworden, dass die in der Stellenausschreibung vom 15. April 2016 aufgeführten Tätigkeiten solche sind, die der Tätigkeitsgruppe F der Anlage 1 zum VRTV zuzuordnen sind. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016, beim Betriebsrat eingegangen am 17. Mai 2016, (Anl. AST 3, Abl. 23 der Akte ArbG) bat die Arbeitgeberin um Zustimmung zu der Einstellung von Frau M. L. K. (inzwischen verheiratete P.) zum 1. Juli 2016 als „Sachverständiger Umwelttechnik“ sowie deren Eingruppierung. Als künftige Vergütungsgruppe war „VRTV E/E“ (das zweite „E“ steht dabei für „Einstellungsstufe“) angegeben. Nachdem der Betriebsrat am 17. Mai 2016 zunächst die Vollständigkeit der Unterrichtung moniert hatte, reichte die Arbeitgeberin weitere Unterlagen am 3. Juni 2016 nach. Der Betriebsrat stimmte sodann mit Schreiben vom 6. Juni 2016 (Abl. 24 der Akte ArbG) der Einstellung zu. Hinsichtlich der Eingruppierung verweigerte er seine Zustimmung mit der Begründung, dass gemäß den Tätigkeitsmerkmalen des VRTV sowie der Protokollnotiz zu § 3 Ziff. 3.1 VRTV auch während der Einweisung eine Eingruppierung in Tätigkeitsgruppe F vorzunehmen sei, da diese im Wesentlichen im Wege des „Learning by doing“ erfolge. Zudem sei die Einstufung in die Einstellungsstufe nicht richtig; aufgrund der „vorangegangenen Tätigkeit bei ihrem vorhergehenden Arbeitgeber“ müsse die Einstufung in die Grundstufe erfolgen. Über die Eingruppierung von Ingenieuren/Sachverständigen/Experten, die ihre Tätigkeit bei der Arbeitgeberin als Berufsanfänger aufnehmen, in Tätigkeitsgruppe E oder F bestehen zwischen den örtlichen Betriebsräten und der Arbeitgeberin auch an anderen Standorten unterschiedliche Auffassungen. Ein Teil dieser Fälle, zu denen seitens der Arbeitgeberin Zustimmungsersetzungsverfahren geführt wurden bzw. werden, bezieht sich auf als Sachverständige eingestellte Mitarbeiter, die nach den Vorgaben der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik eine mindestens einjährige Ausbildung (nach Arbeitsbeginn) sowie eine theoretische und praktische Prüfung absolvieren müssen, bevor sie technische Anlagen selbständig prüfen dürfen. Eine solche Konstellation lag ua. der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Januar 2016 – 11 TaBV 79/15 zugrunde. Frau P. erwarb 2012 einen Bachelor of Science im Studiengang Geographische Wissenschaften an der Freien Universität Berlin und 2014 einen Master of Engineering im Studiengang Umwelttechnik an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen. Während des Masterstudiums erwarb sie die Fachkundenachweise Umweltmanagementbeauftragte, Abfallbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte und Immissionsschutzbeauftragte (zu dem Inhalt des Masterstudiengangs wird auf das Masterzeugnis, Anl. 6, Abl. 85 der Akte ArbG verwiesen). Von Dezember 2014 bis zum Antritt ihrer Tätigkeit bei der Arbeitgeberin war Frau P. als Klimamanagerin bei der Stadt K.-M. beschäftigt. Frau P. wird seit 1. Juli 2016 von der Arbeitgeberin in deren Abteilung Umweltservice beschäftigt. Neben dem Bereich „Genehmigungsmanagement und Luftreinhaltung“, dem Frau P. zugeteilt wurde, sind in der Abteilung Umweltservice nach dem als Anlage 15 (Abl. 68 der Akte LAG) vorgelegten Organigramm noch die Bereiche Lärmschutz, Abwasser, erneuerbare Energien sowie Altlasten zu bearbeiten. Die Mitarbeiter der Abteilung sind zumeist einem, vereinzelt auch zwei Bereichen zugeteilt. Die Eingruppierung in Tätigkeitsgruppe F setzt nicht voraus, dass der Mitarbeiter in mehreren der genannten Bereiche tätig wird. Im Hinblick auf die Kompetenzverteilung in der Abteilung Umweltservice gilt eine sogenannte Befähigungsmatrix. Diese weist drei „fachlich Verantwortliche“ aus, nämlich für die Bereiche Luftreinhaltung, Lärm und Messstelle und für den Bereich Abwasser. Die fachlich Verantwortlichen unterzeichnen beispielsweise die in der Abteilung von den jeweils für ein Projekt verantwortlichen Mitarbeitern angefertigten Gutachten im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips. Für Frau P. wurde am 1. August 2016 ein „Ausbildungsplan“ für die Ausbildungsbereiche Luftreinhaltung und Genehmigungsmanagement erstellt (Anl. 12, Abl. 92 der Akte ArbG). Nach dem Wortlaut des Ausbildungsplans soll Frau P. „gemäß Managementsystem Befugnisse zur Feststellung und Bewertung von Luftreinhaltung und im Genehmigungsmanagement erhalten“; ferner soll sie befähigt werden, Fragestellungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfungen zu bearbeiten. Der Plan, der den Beginn der Ausbildung auf den 1. August 2016 und das Ende auf den 26. Januar 2017 datiert, sieht für die Dauer von insgesamt 20 Wochen tabellarisch unter anderem folgende Inhalte vor: Einführung in das BImSchG und BImSchV, Schornsteinhöhenberechnung nach TA Luft und erweiterten Verfahren, Ausbreitungsberechnungen nach TA Luft, Ermittlung von Windfeldern und Mitarbeit bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträgen. Für beide Bereiche (Luftreinhaltung und Genehmigungsmanagement) sieht der Plan vor, dass der zeitliche Ablauf so flexibel gestaltet werden solle, dass eine Mitarbeit an aktuell laufenden (interessanten) Projekten ermöglicht werde. Die einzelnen Ausbildungsteile sind nach genauer Wochenanzahl aufgeführt. Für jeden Teil der Ausbildung ist in der letzten Spalte der Tabelle mit dem Titel „durchgef. Datum [Kurzz.]“ ein Unterschriftsfeld für den Ausbilder vorhanden. Alle Unterschriftsfelder bis auf eines (Ermittlung von Windfeldern mit MISKAM) sind – ohne Datumsangabe – gegengezeichnet. Frau P. war in folgende Projekte eingebunden: - „Staubminderungskonzept auf Großbaustellen – P. Z.“ (Juni 2016), - Gutachten zur Prüfung eines Vorhabens im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. BImSchG (ab Juli 2016), - Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Stahlbau N. GmbH, E. (ab August 2016), - Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung sowie zur Aufbereitung von mineralischem Straßenaufbruch (drittes Quartal 2016), - Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Energiezentrale im Wasserpark im E. R. (seit drittem Quartal 2016), - Erstellung eines „Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung“ im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Änderung der Anlage zur chemischen Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Stoffen der R. I. S. GmbH und Co KG in Rh. (September 2016), - „Bewertung der lokalklimatischen Auswirkungen und der lufthygienischen Verhältnisse K.-West“ (ab Oktober 2016), - „Bericht zum Ausgangszustand Boden und Grundwasser (AZB)“ im Rahmen des anstehenden Genehmigungsverfahrens für die Lackierungsanlage des M.-B.-W. in R. (ab 2017), - zwei lufthygienische Gutachten für die Stadt C. (ab April/Juni 2017), - Überprüfung und Aktualisierung der „Gefährdungsbeurteilung für das HKW inkl. Kesselhaus und peripheren Einrichtungen“ für die C. S. GmbH (ab März 2017). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Frau P. bei diesen Projekten Gutachten jeweils eigenverantwortlich als Projektverantwortliche unterzeichnet hat oder ob sie im Hinblick auf komplexere Tätigkeiten lediglich dem Projektverantwortlichen zugearbeitet hat. Ab dem 13. August 2017 befand sich Frau P. in Mutterschutz; hieran schloss sich eine zweijährige Elternzeit an, die derzeit noch nicht beendet ist. Vor dem Mutterschutz war Frau P. längere Zeit arbeitsunfähig und hatte Urlaub. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau P. sei mangels Zustimmungsverweigerungsgrund zu ersetzen. Zu den Tätigkeitsanteilen trug die Arbeitgeberin vor, dass Frau P. zu 70 % ihrer Arbeitszeit Genehmigungsanträge nach dem BImSchG bearbeite. Dabei prüfe sie zu ca. 50 % ihrer Arbeitszeit selbständig die Genehmigungsanträge bei einfachen und gängigen Anlagen und übe damit eine Tätigkeit entsprechend Richtbeispiel E 4 („Einfache Umweltverträglichkeitsuntersuchungen (UVU) und Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP)“). Frau P. prüfe die nachteiligen Umweltauswirkungen gängiger Anlagen wie beispielsweise Freizeitparks, Blockheizkraftwerke und Lagerplätze für Bauschutt, deren technische Zusammenhänge überschaubar seien und die jeweils nur in Bezug auf ein Umweltschutzgut zu betrachten seien. Zu 20 % ihrer Arbeitszeit leiste sie bei komplexeren Anlagen (Tätigkeiten nach Tätigkeitsgruppe F) Teilarbeiten unter Aufsicht eines Experten. Die von dem Betriebsrat aufgezählten Projekte bezögen sich fast ausschließlich auf gängige Anlagen. Zu weiteren 20 % ihrer Arbeitszeit erstelle Frau P. Fachgutachten zur Luftreinhaltung sowie zu Natur- und Landschaftsschutz. Selbständig erstelle Frau P. dabei nur Standardgutachten bezüglich einfacher/gängiger Anlagen, bei denen sie auf Vorlagen zurückgreifen könne. Dies mache die Hälfte der Tätigkeiten in diesem Bereich, also 10 %, aus. Bei komplexeren Anlagen (weitere 10 %) formuliere sie während ihrer Einarbeitungszeit nur einzelne Textpassagen unter der Anleitung eines Fachexperten. Sie arbeite zu 8 % ihrer Arbeitszeit bei der Ausbreitungsberechnung von Luftschadstoffen mit, was ebenfalls dem Richtbeispiel E 4 zuzuordnen sei, da sie derzeit nur Standardberechnungen vornehme. Zu 2 % ihrer Arbeitszeit unterstütze sie immissionsökologische Messungen. Damit übe Frau P. zu ca. 70 % - also im Schwerpunkt - selbständige Tätigkeiten im Rahmen der Tätigkeitsgruppe E aus (ca. 50 % Bearbeitung von Genehmigungsanträgen gängiger Anlagen; 10 % Erstellung von Standardgutachten; 8 % Standardberechnungen für Luftschadstoffe und ca. 2 % Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit immissionsökologischen Messungen). Ihre übrige Arbeitszeit verbringe Frau P. im Rahmen ihrer Einarbeitung mit unselbständigen Tätigkeiten, bei denen sie unter Anleitung eines Fachexperten Zuarbeiten oder Teilarbeiten zu komplexeren Anlagen/Gutachten (Tätigkeitsgruppe F) leiste. Diese Zuarbeiten seien damit der Tätigkeitsgruppe E zuzuordnen, weil Tätigkeiten nach Gruppe F zwingend die Selbständigkeit des Arbeitens voraussetzen würden. Während der Einarbeitung könnten Frau P. noch keine Tätigkeiten nach Tätigkeitsgruppe F zugewiesen werden, da sie diese nicht selbständig bearbeiten könne. Die Arbeitnehmerin verfüge noch nicht über hinreichende wasserrechtliche, abfallwirtschaftliche und lärmschutzrechtliche Kenntnisse, um die Voraussetzungen des Oberbegriffs der Tätigkeitsgruppe F zu erfüllen. Bei den genannten Projekten habe Frau P. die Berichte/Gutachten lediglich mitunterzeichnet. Der fachlich Verantwortliche habe diese gegengelesen und unterzeichnet. Nur dieser sei in der Lage und dazu berechtigt, die Verantwortung für die umfassende Bewertung immissionsschutzrechtlicher Fragestellungen zu tragen. Auch die umfassende Bewertung aufgrund übergreifender Kenntnisse weiterer relevanter Zusammenhänge habe in allen genannten Projekten dem jeweils fachlich Verantwortlichen oblegen. Der Ausbildungsplan diene der Heranführung der Arbeitnehmerin an Tätigkeiten der Tätigkeitsgruppe F. Es handele sich im Gegensatz zu der Auffassung des Betriebsrates nicht um eine bloße Einweisung im Sinne eines „Learning-by-doing-Modells“, sondern um eine Einarbeitung und Heranführung an komplexere Aufgaben, weil Frau P. eben noch keine Aufgaben aus dem Tätigkeitsgruppenbereich F zugewiesen werden könnten. Die Arbeitgeberin beantragte: Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau M. L. P. in die Tätigkeitsgruppe E des Vergütungsrahmentarifvertrags TÜV SÜD (VRTV) wird ersetzt. Der Betriebsrat beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat trug vor, Frau P. werde seit 1. Juli 2016 mit den in der Stellenausschreibung genannten Tätigkeiten beschäftigt. Dies ergebe sich schon aus der „Checkliste Einarbeitung“ und dem Ausbildungsplan, der längst erfüllt sei. Frau P. verrichte damit seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten der Tätigkeitsgruppe F. Die aufgeführten Projekte habe Frau P. jeweils als Sachverständige verantwortet und unterzeichnet. Die Tätigkeit von Frau P. orientiere sich am ehesten an dem Richtbeispiel F 1 im Sinne der „Beratung bei Problemstellungen von komplexen Systemen“. Dies ergebe sich daraus, dass die Arbeitnehmerin mit der Fertigung von Gutachten beschäftigt werde, welche sie verantwortlich unterzeichne. Die Tätigkeit als Projektleiterin sei eine Tätigkeit, die auch die Kenntnis des einschlägigen Regelwerkes sowie benachbarter Regelwerke und/oder ein selbstständiges Arbeiten voraussetze sowie eine umfassende Bewertung aufgrund übergreifender Kenntnisse weiterer relevanter Zusammenhänge im Sinne des Obersatzes zur Tätigkeitsgruppe F einschließe. Sie werde nicht überwiegend mit Tätigkeiten der Tätigkeitsgruppe E beschäftigt. Sie habe von Beginn an höherwertigere/komplexere Tätigkeiten verrichtet. Manche Projekte, die Frau P. übertragen worden seien, könnten dem Richtbeispiel G 9 („Beratung/Stellungnahme im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren mit Analyse der sicherheitstechnischen Folgen bei komplexen Anlagen“) zugeordnet werden. Nach der Protokollnotiz zu § 3 Ziff. 3.1 des VRTV seien neu eingestellte Mitarbeiter in die Tätigkeitsgruppe ihrer Tätigkeit einzugruppieren und nicht eine Gruppe niedriger. Wegen ihrer einschlägigen Berufserfahrung könne Frau P. zudem nicht in die Einstellungsstufe eingestuft, sondern müsse der Grundstufe zugeordnet werden. Die Arbeitgeberin erwiderte, die Stellenausschreibung besage nichts über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit; aus der Formulierung des Ausbildungsplanes ergebe sich überdies, dass Frau P. sogar erst an eine Tätigkeit nach Tätigkeitsgruppe E herangeführt werden sollte. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht angeführt, der Zustimmungsverweigerungsgrund von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG sei nicht gegeben, weil die Tätigkeiten von Frau P. der Tätigkeitsgruppe E zuzuordnen seien. Maßgeblich sei nach den Vorschriften des VRTV nicht eine beabsichtigte, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Frau P. führe mit insgesamt 60 % (zu 50 % Genehmigungen und zu 10 % Gutachten jeweils mit Bezug auf gängige Anlagen) überwiegend Tätigkeiten aus, die dem Richtbeispiel E 4 (einfache Umweltverträglichkeitsuntersuchungen [UVU] oder Umweltverträglichkeitsprüfungen [UVP]) entsprächen. Das Richtbeispiel F 1 setze neben der Qualifikation als Ingenieur kumulativ die Funktionsprüfung von komplexen Systemen voraus, welche nur dann vorliege, wenn der Prüfer die komplette Prüfung von Anfang bis Ende durchführe. Aus dem Vortrag des Betriebsrates ergebe sich dies ebenso wenig wie der Bezug der von ihm angeführten Projekte auf komplexe Anlagen. Letztlich könne dahinstehen, ob Frau P. schwierige UVU und UVP alleine oder unter Aufsicht durchführe, denn diese würden jedenfalls nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bilden. Gegen den ihm am 4. Dezember 2017 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 19. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 5. März 2018 am 1. März 2018 begründet. Der Betriebsrat trägt vor, das Arbeitsgericht habe die verweigerte Zustimmung zu Unrecht ersetzt. Bis auf Frau P. seien sämtliche Mitarbeiter in der Abteilung Umweltservice seit Beginn ihrer Arbeitsverhältnisse in Tätigkeitsgruppe F, teilweise sogar in G, eingruppiert. Frau P. erfülle bereits die allgemeinen Merkmale des Oberbegriffs zu Tätigkeitsgruppe F und ferner das Richtbeispiel F 1. Ausweislich des Masterzeugnisses verfüge sie über Kenntnisse im Immissionsschutzrecht, im Bereich der Abwasser- und Umweltanalytik sowie der Arbeitssicherheit und des Abfallbeseitigungsgesetzes. Auch die Fachkundenachweise belegten diese Kenntnis des einschlägigen Regelwerkes sowie benachbarter Regelwerke. Dass für die Aufgaben von Frau P. zB lärmschutzrechtliche Kenntnisse nicht erforderlich seien, weil drei andere Kollegen in diesem Arbeitsgebiet tätig seien, stehe den entsprechenden Fähigkeiten nicht entgegen. Während der über vier Wochen konzipierten Einführung in das BImSchG und die BImSchV im Rahmen des Ausbildungsplans hätte sich kein nennenswerter Erkenntniszuwachs ergeben. Der Vortrag der Arbeitgeberin gehe in Richtung einer „Einarbeitungstätigkeitsgruppe E“ für Tätigkeiten der Tätigkeitsgruppe F. Da die „Ausbildung“ von Frau P. plangemäß abgeschlossen worden sei und mit 20 Wochen nicht einmal die Dauer der tariflichen Probezeit übersteige, sei von Anfang an Gruppe F maßgeblich. Die Annahme des Arbeitsgerichts, die im Richtbeispiel F 1 genannten Tätigkeiten müssten kumulativ vorliegen, sei unzutreffend. Sämtliche Gutachten in der Abteilung Umweltservice würden nach dem Vier-Augen-Prinzip immer von zwei Personen unterzeichnet. Frau P. sei bei einigen der benannten Projekte Projektverantwortliche gewesen. Dies belegten zB die vorgelegten Anlagen 17 und 20 (Abl.70 und 73 der Akte LAG): in beiden Gutachten sei sie als Sachbearbeiterin ausgewiesen worden. Herr M. habe nur als fachlich Verantwortlicher im Sinne des Vier-Augen-Prinzips mitunterzeichnet. Die Arbeit sei ganz überwiegend von Frau P. geleistet worden. Die prozentualen Zeitangaben der Arbeitgeberin zu den Tätigkeitsanteilen, auf denen die Entscheidung des Arbeitsgerichts basiere, seien aus der Luft gegriffen und würden bestritten. Die Behauptung, die genannten Projekte bezögen sich fast ausschließlich auf „gängige Anlagen“, sei ebenfalls unzutreffend. Das sehr umfangreiche Staubminderungskonzept für die Firma P. sei von Frau P. und Herrn M. (benannt als Verantwortlicher) unterzeichnet, jedoch zu 85 % von Frau P. erarbeitet worden. Maßgebliche Regelwerke seien gewesen: BImSchG, BImSchV, TA-Luft, Verordnung zur Verbesserung der Luftqualität und der Luftreinhalte - und Aktionsplan Stuttgart. Der Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Stahlbau N. GmbH sei von ihr zu 70 % bearbeitet und sodann unterschrieben worden. Gleiches gelte für das Projekt für die R. I. S. GmbH und Co. KG. Die umfangreiche Bewertung der lokalklimatischen Auswirkungen und der lufthygienischen Verhältnisse K. West sei von Herrn M. und Frau P. unterzeichnet, jedoch zu 90 % von Frau P. erarbeitet worden. Anzuwenden gewesen seien neben dem BImSchG und der TA-Luft die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Immissionshöchstmengen sowie VDI Richtlinien. Auch beim Genehmigungsantrag für die Firma C. M. GmbH & Co. KG, den Frau P. zu 75 % gefertigt habe, seien neben dem BImSchG, der TA-Luft, der BImSchV auch die Betriebssicherheitsverordnung, die Arbeitsstättenverordnung, die einschlägigen Arbeitsstättenrichtlinien sowie Unfallverhütungsvorschriften zu beachten gewesen. Der Genehmigungsantrag für den Wasserpark R. sei von Frau P. zu 75 % gefertigt worden. Im Übrigen sei er nur gegengelesen und gegebenenfalls verbessert worden. Zu den bereits genannten Gesetzen hätten hier in die TA-Lärm sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe angewendet werden müssen. Keinesfalls habe es sich um ein gängiges Projekt gehandelt. Frau P. sei Projektleiterin im Hinblick auf die Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung für das Heizkraftwerk der C. S. GmbH gewesen. Hier hätten abwasserrechtliche Fragen geklärt werden müssen. Die lufthygienischen Gutachten für die Stadt C. seien jeweils zu mindestens 90 % von Frau P. bearbeitet und sodann auch unterschrieben worden. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10.10.2017 - 25 BV 55/17 zu ändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt: Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10.10.2017 (Az. 25 BV 55/17) wird zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 (vgl. Abl. 119 der Akte LAG) wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Zustimmungs- und auch das Zustimmungsersetzungsverfahren als einheitliches Verfahren sämtliche eingruppierungsrelevanten Kriterien zu erfassen habe und daher die Einstufung von Frau P. ebenfalls miteinbezogen werden müsste. Die Arbeitgeberin hat daraufhin ihren Antrag wie folgt geändert: Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10.10.2017 (Az. 25 BV 55/17) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau P. in Tätigkeitsgruppe E, Stufe G des Vergütungsrahmentarifvertrags TÜV SÜD (VRTV) ersetzt wird. Der Betriebsrat hat dieser Änderung zugestimmt. Die Arbeitgeberin trägt vor, dass keines der vom Betriebsrat benannten Projekte von Frau P. eigenverantwortlich unterzeichnet worden sei. Sie sei bei sämtlichen Projekten jeweils unter Aufsicht und Anleitung des jeweils fachlich Verantwortlichen tätig geworden. Im Gegensatz zu anderen Mitarbeitern der Umweltabteilung, die in Tätigkeitsgruppe F eingruppiert seien, sei Frau P. hierbei noch nicht Projektverantwortliche gewesen, sondern habe lediglich Zuarbeiten im Sinne einer dritten Ebene (nach den fachlich Verantwortlichen und den Projektverantwortlichen) erbracht. Für die Annahme fachübergreifender Kenntnisse bedürfte es neben der weiteren Vertiefung der wasserrechtlichen, abfallwirtschaftlichen und lärmschutzrechtlichen Kenntnisse von Frau P. auch einer ausreichenden fachgutachterlichen Praxis in der Anwendung von Rechtsgrundlagen. Diese würde erst mit dem Ende der Ausbildung erreicht. Die Ausbildung dauere auch regelmäßig nicht nur die 20 im Ausbildungsplan ausgewiesenen Wochen, sondern eineinhalb Jahre. Zu den einzelnen Projekten trägt die Arbeitgeberin wie folgt vor: Bei dem Staubminderungskonzept auf Großbaustellen sei ein Gutachten zu erstellen gewesen, welches ein allgemeines Konzept zur Minderung von Staubimmissionen zum Inhalt hatte. Hierzu seien im wesentlichen Anforderungen auf verschiedenen öffentlichen Merkblättern zu einer Checkliste zusammengetragen worden; ein konkretes, spezifisches Konzept sei nicht zu erarbeiten gewesen. Frau P. habe insoweit keine eigenständige ingenieurtechnische Leistung erbracht. Hinsichtlich des Prüfung eines Vorhabens im Hinblick auf das Bundesimmissionsschutzgesetz habe es sich zwar um eine komplexe Anlage gehandelt, allerdings habe das Vorhaben lediglich eine Anlagenänderung betroffen. Die unterschiedlichen Teilgebiete Luftreinhaltung, Lärmschutz, Anlagensicherheit, Abfall, Bodenschutz etc. seien von unterschiedlichen Spezialisten für die jeweiligen Gebiete bearbeitet worden. Das Projekt der Stahlbau N. GmbH habe Frau P. nicht selbstständig und als fachlich Verantwortliche bearbeitet. Gleiches gelte für das Gutachten für die Stadt K.-M.. Die Untersuchung für die Firma R. I. S. GmbH und Co. KG habe sich ebenfalls mit der Änderung einer bestehenden Anlage befasst; Frau P. habe nur im Rahmen ihrer Einarbeitung und nicht eigenverantwortlich hieran mitgearbeitet. Hinsichtlich der Anlage zur Lagerung von Straßenaufbruch, welche ebenso wie Anlagen in Freizeitparks sowie Blockheizkraftwerke eine einfache, gängige Anlage darstelle, habe Frau P. lediglich Daten zusammengestellt und Formblätter für das Genehmigungsverfahren gemäß Leitfaden ausgefüllt. Hinsichtlich des Berichts im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für die Lackierungsanlage des M.-B. Werkes habe nur eine Erfordernisprüfung der Erstellung eines Bodenausgangszustandsberichts durchgeführt werden müssen, welche Frau P. unter Anleitung und Verantwortung des Fachvorgesetzten M. bearbeitet habe. Die Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung für das Heizkraftwerk habe Frau P. unter Aufsicht und Anleitung des Fachvorgesetzten W. durchgeführt. Die Gutachten für die Stadt C. seien zwar von Frau P. weitgehend selbst, jedoch unter der Verantwortung von Herrn M. erstellt worden und (noch) nicht im Sinne eines selbstständigen Arbeitens ohne Aufsicht und Leitung. Der Schwerpunkt der Tätigkeit habe dabei also insgesamt auf der Zusammenstellung von Daten, Berichten und Gutachten im Rahmen der Erweiterung von bestehenden Anlagen oder dem Ausfüllen standardisierter Antragsunterlagen zu Genehmigungsanträge gelegen. Gängige Anlagen unterschieden sich von komplexen Anlagen dadurch, dass sie in ihren technischen Prozessen einfach abgrenzbar und die Zusammenhänge überschaubar seien. Auch seien hierbei nicht mehrere Fachgebiete (Luft, Lärm, Boden, Wasser etc.) zu berücksichtigen, sondern lediglich ein Umweltschutzgut. Eine komplexe Aufgabenstellung wäre im Bereich der Fachgruppe Luft beispielsweise bei einem Genehmigungsverfahren für eine neue verfahrenstechnische Anlage gegeben oder im Falle der Bewertung von mehreren Fachgutachten unterschiedlicher Fachdisziplinen innerhalb eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die Anhörungstermine Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist auch in der Sache erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau P. in die Vergütungsgruppe E zu Unrecht ersetzt. 1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde genügt auch den gesetzlichen Anforderungen von § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG an eine ordnungsgemäße Begründung. Die Beschwerde ist damit insgesamt zulässig. 2. Die Beschwerde des Betriebsrats ist auch begründet. Die Kammer kann sich nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts anschließen, wonach die Tätigkeit von Frau P. richtigerweise der Tätigkeitsgruppe E zuzuordnen sei. a) Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Zustimmungsersetzungsantrag zulässig ist. aa) Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Die Arbeitgeberin beantragt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur erstmaligen Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau P. in die Tätigkeitsgruppe E, Stufe G VRTV. Die Erweiterung des Antrags um die maßgebliche Stufe stellt eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz dar. Sie ist zulässig nach §§ 533 ZPO iVm § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG . Der Betriebsrat hat dieser Änderung zugestimmt; sie wird auch auf Tatsachen gestützt, die das Beschwerdegericht ohnehin bei seiner Entscheidung über die Beschwerde nach § 529 ZPO iVm. § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zugrunde zu legen hat. bb) Das Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist vorliegend ordnungsgemäß eingeleitet worden. Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren auch auf alle relevanten Eingruppierungskriterien (hier: Tätigkeitsgruppe und Stufe) erstreckt. Der Betriebsrat hat form- und fristgemäß nach § 99 Abs. 2 und 3 BetrVG die Zustimmung verweigert. b) Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau P. in Vergütungsgruppe E, Stufe G nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist unbegründet. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur Eingruppierung zu Recht verweigert. aa) Die Unbegründetheit des Zustimmungsersetzungsantrages ergibt sich nicht bereits daraus, dass dieser lediglich einen Teil der eingruppierungsrelevanten Merkmale beträfe. Das Zustimmungsersetzungsverfahren kann zwar nicht auf einzelne Teile der Eingruppierung beschränkt werden: Eine richtige Eingruppierung, zu der die Zustimmung ggf. zu ersetzen ist, liegt nur dann vor, wenn alle Teilfragen zutreffend beurteilt worden sind (BAG 27. Juni 2000 – 1 ABR 36/99 – Rn. 37; BAG 19. Oktober 2011 – 4 ABR 119/09 – Rn. 20). Die Arbeitgeberin hat auf die Hinweisverfügung des Gerichts vom 13. Juni 2018 hin ihren Zustimmungsersetzungsantrag um die Angabe der Stufe gem. § 3 Ziff. 3.4 VRTV ergänzt. Der Betriebsrat hat dieser Änderung zugestimmt, vgl oben II. 2. a) aa). bb) Die Voraussetzungen des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG liegen vor. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau P. verstößt gegen den Tarifvertrag VRTV. (1) Bei der Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Tätigkeitsgruppen eines Tarifvertrages handelt es sich um einen nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Vorgang. Eine Eingruppierung ist die erstmalige Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung, die in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien besteht (BAG 16. März 2016 – 4 ABR 8/14 – Rn. 16). (2) Der Betriebsrat hat in seinem Schreiben vom 6. Juni 2016 der beabsichtigten Eingruppierung von Frau P. in Tätigkeitsgruppe E/E widersprochen. Er hat dies damit begründet, dass die Tätigkeiten von Frau P. der „Vergütungsgruppe F“ des Tätigkeitsgruppenkatalogs des VRTV zuzuordnen seien und nach der einschlägigen Berufserfahrung der Mitarbeiterin zudem statt der Einstellungs- die Grundstufe maßgeblich sei. Durch die Bezugnahme auf das einschlägige Tarifwerk ergibt die Auslegung dieser Formulierung, dass nicht die in diesem Tarifwerk nicht erwähnte „Vergütungsgruppe“ F, sondern die entsprechende Tätigkeitsgruppe F gemeint ist. Der Betriebsrat stellt zur näheren Begründung darauf ab, dass sich nach der Protokollnotiz zu § 3 Ziff. 3.1 VRTV die Ersteingruppierung nach der avisierten Tätigkeit, wie sie in der Stellenausschreibung genannt werde, richte, und nicht eine Gruppe niedriger. Damit hat der Betriebsrat einen Verstoß gegen eine tarifliche Vorschrift geltend gemacht und sich erkennbar auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berufen. Er hat insoweit einen Verstoß gegen den Tarifvertrag wegen falscher Anwendung der tariflichen Vergütungsregelung beanstandet. (3) Die maßgeblichen Vorschriften zur Eingruppierung des VRTV (Anl. AST 1, Abl. 9 der Akte ArbG) lauten folgendermaßen: „§ 2 Vergütung 2.3 Das Grundgehalt richtet sich nach der zugewiesenen und ausgeübten Tätigkeit gemäß den jeweiligen Tätigkeitsgruppenkatalogen (Anlage 1). Es wird unterschieden zwischen einem Einstellungsgehalt und einem Grundgehalt nach der Probezeit (in der Regel nach 6 Monaten). Die Grundgehaltsbeträge ergeben sich aus der Vergütungstabelle des Vergütungstarifvertrags (VTV). § 3 Tätigkeitsgruppen und Stufen 3.1 Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppe ist die zugewiesene und ausgeübte Tätigkeit maßgebend. 3.2 Den Tätigkeitsgruppen A bis H sind Oberbegriffe vorangestellt. (...) Die im Tätigkeitsgruppenkatalog aufgeführten Tätigkeiten gelten als Richtbeispiele. Die Tätigkeit begründet einen Anspruch auf entsprechende Einstufung. 3.3 Ist die dem Mitarbeiter zugewiesene und von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht ausdrücklich von den in den Tätigkeitsgruppen aufgeführten Tätigkeiten erfasst, so nimmt der Arbeitgeber die Eingruppierung / Umgruppierung analog vor. (...) 3.4 Für die Vergütung innerhalb der Tätigkeitsgruppen werden Stufen gebildet und zwar je eine Einstellungsstufe, eine dieser folgende Grundstufe sowie die drei weiteren Stufen 1, 2 und 3. Bei der Einstellung des Mitarbeiters wird die Einstellungsstufe zugrunde gelegt. Nach der Probezeit, spätestens nach 6 Monaten erfolgt eine Umstufung in die Grundstufe. Soweit der Mitarbeiter vor der Einstellung eine Berufspraxis von mindestens zwei Jahren erworben hat, die mit der ihm zugewiesenen und von ihm auszuübenden Tätigkeit vergleichbar ist, erhält dieser das Gehalt der Grundstufe. Dabei werden Ausbildungszeiten des Mitarbeiters nicht als Berufspraxis berücksichtigt. (...) § 4 VRTV Grundsätze für die Eingruppierung/Umgruppierung 4.1 Bei der Einstellung wird der Mitarbeiter in diejenige Tätigkeitsgruppe des Tätigkeitsgruppenkatalogs eingruppiert, der ihm zugewiesenen und ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen ist (siehe auch § 3).“ Zu § 3 Ziff. 3.1 VRTV haben die Tarifvertragsparteien folgende Protokollnotiz (Stand 30.06.2014, Anlage AST 2, Abl. 20 der Akte ArbG) vereinbart: "Die Ersteingruppierung erfolgt in die Gruppe, in der sich der Tätigkeitsschwerpunkt des Mitarbeiters befindet. Wie bei der Umgruppierung ist darauf zu achten, welche Tätigkeit der Mitarbeiter überwiegend ausübt. Mitarbeiter werden bei der Einstellung in die Einstellungsstufe gemäß ihrer Tätigkeit eingruppiert, nicht eine Gruppe niedriger." Anlage 1 zum VRTV enthält den Tätigkeitsgruppenkatalog für die vormalige B. & Bx. GmbH/Energie- und Systemtechnik GmbH. Für die Eingruppierung von Frau P. sind folgende Tätigkeitsmerkmale maßgebend: Tätigkeitsgruppe E: „Tätigkeiten, die die Kenntnis des Regelwerks oder ein selbstständiges Arbeiten nach Kundenspezifikationen voraussetzen und die eine Bewertung eines umfangreichen Sachverhalts einschließen. Tätigkeiten 1. Prüfungen von Geräten, Komponenten, Bauteilen und Anlagen 2. Wasserrechtliche Fachbetriebsprüfungen einfacher Art (wiederkehrend) 3. Prüfung von Betriebs- und Dokumentationsunterlagen auf Vollständigkeit (Prüfhandbuch, Betriebshandbuch) 4. Einfache Umweltverträglichkeitsuntersuchungen (UVU) und Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) 5. Materialprüfungen 6. Überwachung von Baumaßnahmen (Hoch- und Tiefbau) 7. Bewertung standardisierter Arbeitsplätze 8. Arbeits- und Verfahrensprüfungen an Werkstoffen 9. Ultraschallprüfungen an Schweißnähten und komplizierten Bauteilen 10. Beratende Tätigkeit zur Arbeitssicherheit 11. Vorprüfung und begleitende Kontrolle auf Basis vorgegebener Spezifikationen 12. Tätigkeiten unter D einschließlich Führung“ Tätigkeitsgruppe F: Tätigkeiten, die die Kenntnis des einschlägigen Regelwerks sowie benachbarter Regelwerke und/oder ein selbständiges Arbeiten nach Kundenspezifikationen voraussetzen sowie eine umfassende Bewertung aufgrund übergreifender Kenntnisse weiterer relevanter Zusammenhänge einschließen Tätigkeiten 1. Inspektionstätigkeiten auf Ingenieurniveau, Beratung bei Problemstellungen sowie Funktionsprüfung von komplexen Systemen 2. Bauüberwachung komplexer oder komplizierter Anlagen 3. Beurteilung von Schadensfällen/Arbeitsunfällen 4. Erstellen von Sicherheitsanalysen 5. Beratung bei Qualitätssicherungsmaßnahmen 6. Arbeitsmedizinische Untersuchungen und Arbeitsplatzbegehungen einschließlich sicherheitstechnischer und ergonomischer Beurteilung zur Arbeitssicherheit 7. Wasserrechtliche Fachbetriebsprüfungen (erstmalig) 8. Eigenverantwortliche Baumuster-/ Bauartprüfung 9. Werkstoffbegutachtung, erstmalige Begutachtung von Schweißbetrieben 10. Prüfung von Festigkeitsberechnungen und Standsicherheitsnachweisen 11. Schallimmissionsmessung. Schallemissionskataster und Schallgutachten 12. Tätigkeiten unter E einschließlich Führung“ Tätigkeitsgruppe G: Tätigkeiten mit zusätzlich erarbeiteten Bewertungskriterien zur Begutachtung und / oder Konzeptionierung von Systemen und Anlagen sowie Beratungen > auf der Grundlage von Regelwerken unterschiedlicher Fachdisziplinen und / oder > durch Analogieschluss aus nicht unmittelbar anwendbaren Regelwerken und / oder > Erstellen von Spezifikationen nach dem Stand der Technik Tätigkeiten (...) 9. Beratung / Stellungnahme im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren mit Analyse der sicherheitstechnischen Folgen bei komplexen Anlagen (...)“ (4) Die Kammer vermag sich der Auffassung des Arbeitsgerichtes, Frau P. sei in Tätigkeitsgruppe E, Stufe G einzugruppieren, nicht anzuschließen. Die Tätigkeit von Frau P. erfüllt die Tatbestandsmerkmale des Obersatzes der Tätigkeitsgruppe F VRTV. Maßgebliche Stufe ist die Grundstufe, § 3 Ziff. 3.4 VRTV. Dies ergibt die Auslegung der streitgegenständlichen tariflichen Bestimmungen des VRTV iVm der Protokollnotiz zu § 3 Ziff. 3.1 VRTV. (a) Der angefochtene Beschluss stellt die Rechtsgrundsätze zur Auslegung von tariflichen Normen richtig dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen maßgeblichen Regelungen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 26. April 2017 – 10 AZR 589/15 – Rn. 14). (aa) Soweit das Arbeitsgericht die maßgeblichen Tarifregelungen (§ 2 Ziff. 2.3, § 3 Ziff. 3.1 und 3.4 und § 4 Ziff. 4.1 VRTV) dahin ausgelegt hat, dass der in diesen Regelungen mehrfach verwendete Begriff der „zugewiesenen und ausgeübten Tätigkeit“ dahin zu verstehen ist, dass für die Eingruppierung von Berufseinsteigern nicht eine beabsichtigte Tätigkeit nach einer noch zu absolvierenden Ausbildung maßgeblich sein soll, sondern nur die aktuell tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, schließt sich die Beschwerdekammer seinem Standpunkt an. Allerdings lässt das Arbeitsgericht außer Acht, dass nicht jede Form der Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters, mag sie auch als „Ausbildung“ bezeichnet werden, eine solche Ausbildung darstellt, die die Zuweisung der für den eingestellten Mitarbeiter letztlich beabsichtigten Tätigkeit erst nach ihrem Abschluss (rechtlich und oder tatsächlich) möglich macht. (bb) Die Tarifsystematik und der Wortlaut der Protokollnotiz zeigen vorliegend, dass nicht jede Einarbeitungsphase, in der die volle Produktivität des Mitarbeiters noch nicht erreicht wird, eine Eingruppierung in die nächst niedrigere Tätigkeitsgruppe rechtfertigt. (aaa) Nach § 3 VRTV stellt sich die Eingruppierung als eine Kombination der Zuordnung zu einer Tätigkeitsgruppe sowie einer innerhalb dieser festzulegenden Stufe dar. Letztere orientiert sich an der Berufserfahrung sowie - von Stufe 1 bis Stufe 3 - zusätzlich an Leistungskriterien. Zunächst wird der neu eingestellte Mitarbeiter der Einstellungsstufe zugeordnet. Nach der Probezeit, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, erfolgt nach § 3 Ziff. 3.4 Abs. 2 VRTV eine Umstufung in die Grundstufe. Anders ist dies nach Abs. 3 dieser Tarifvorschrift: Weist ein Mitarbeiter bei seiner Einstellung eine Berufspraxis von mindestens zwei Jahren auf, die mit der ihm zugewiesenen und von ihm auszuübenden Tätigkeit vergleichbar ist, erhält dieser sogleich das Gehalt nach der Grundstufe, wobei die Differenz zwischen Einstellungs- und Grundstufe zB bei Tätigkeitsgruppe F (4.184,00 gegenüber 4.515,00 Euro) Euro 331,00, entsprechend immerhin rund 8 % des Einstellungsstufengehaltes, ausmacht. Sinn und Zweck dieser Abstufung ist die anfangs reduzierte Produktivität und Effizienz des erst noch einzuarbeitenden Mitarbeiters: Kann dieser sofort umfassend eingesetzt werden, wird er sogleich nach der Grundstufe vergütet, die ihrerseits mindestens zwei, höchstens vier Jahre beibehalten wird. Ist dies noch nicht der Fall, erfolgt zunächst eine deutlich niedrigere Vergütung nach der Einstellungsstufe. (bbb) Die Protokollnotiz zu § 3 Ziff. 3.1 VRTV bestätigt dieses Verständnis: Sie stellt in ihrem Absatz 1 auf den Tätigkeitsschwerpunkt der dem Mitarbeiter zugewiesenen Tätigkeit ab und wiederholt damit den Grundsatz von § 2 Ziff. 2.3, § 3 Ziff. 3.1 und 3.4 und § 4 Ziff. 4.1 VRTV, dass die tatsächlich und überwiegend ausgeübte Tätigkeit des Mitarbeiters maßgebend sein soll. Absatz 2 der Protokollnotiz jedoch enthält für die Neueinstellung eines Mitarbeiters eine klarstellende Sonderregelung: hier soll die Eingruppierung in die „Einstellungsstufe“ gemäß „ihrer Tätigkeit“ erfolgen und nicht eine Gruppe niedriger. Dieser Wortlaut zeigt das systematische Verständnis der Tarifparteien: der (noch) reduzierten Verwendbarkeit des neuen Mitarbeiters wird dadurch Rechnung getragen, dass dieser in die Einstellungsstufe seiner Tätigkeit eingestuft wird, nicht aber zudem noch einer niedriger vergüteten Tätigkeitsgruppe zugeordnet wird. Die Tarifparteien stellen hier eine Verbindung zwischen Tätigkeitsgruppe und Einstufung her, welche nach der Tarifsystematik zunächst nicht besteht, denn die Tätigkeitsgruppen stellen ausschließlich auf die Art der Tätigkeiten ab, während die Stufen der zunehmenden Berufserfahrung bzw. der Leistung innerhalb ein und derselben Tätigkeit Rechnung tragen. Damit kann unter dem Begriff „ihrer Tätigkeit“ in Absatz 2 der Protokollnotiz nur die Tätigkeit gemeint sein, für die der Mitarbeiter eingestellt worden ist. Die Protokollnotiz ergibt auch ausschließlich in Fallgruppen wie der vorliegenden einen Sinn, wenn der eingestellte Mitarbeiter zunächst an die avisierte Tätigkeit herangeführt wird und daher – vordergründig – vorübergehend nicht mit (allen) Aufgaben betraut werden kann, die zu seinem zugewiesenen Tätigkeitsbereich gehören. (ccc) Von der bloßen Einarbeitung eines Mitarbeiters ist jedoch die Konstellation zu unterscheiden, in der dieser für die avisierte Tätigkeit erst noch eine darüber hinausgehende Ausbildung absolvieren muss, damit er diese überhaupt ausführen darf. Das Landesarbeitsgericht München führt in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2016 (11 Ta BV 79/15) unter Rn. 49 dazu Folgendes aus: „Nach der Systematik sieht zwar der Tarifvertrag zunächst die Eingruppierung in die sog. Einstellungsstufe vor für die Dauer der Probezeit. Die Probezeit ist aber nicht gleichzusetzen mit einer Ausbildungsphase. In der Probezeit nimmt der Arbeitnehmer üblicherweise bereits die Tätigkeiten wahr, für die er eingestellt wurde. Sonst wäre eine Erprobung diesbezüglich auch nicht möglich. Lediglich hinsichtlich des Ergebnisses der Tätigkeit kommt es typischerweise aufgrund der Einarbeitung noch zu Verzögerungen und dazu, dass etwa hinsichtlich Dauer, Menge und Qualität noch nicht das Resultat erreicht wird, wie nach der Probezeit. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass der frisch eingestellte Mitarbeiter zunächst in die Einstellungsstufe kommt und erst nach spätestens 6 Monaten nach Ablauf der Probezeit dann in die Grundstufe. Das ändert aber nichts daran, dass weiterhin die ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist. Im Unterschied dazu übt der Einschüler diese Tätigkeiten, für die er später vorgesehen ist, noch nicht aus. Er erwirbt erst die maßgeblichen Kenntnisse hierfür. Er darf dies auch noch nicht, nachdem die Voraussetzungen für die Erbringung der Prüfungstätigkeiten auch nach den Richtlinien der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik von ihm noch gar nicht erfüllt werden. Erst wenn er die entsprechende Ausbildung unter Ablegung der Abschlussprüfungen durchlaufen hat, ist er berechtigt, diese Tätigkeiten auszuüben.“ Diese Entscheidung betraf einen als Prüfingenieur für Aufzüge/Hebekrane/Krane eingestellten Mitarbeiter mit Bachelorabschluss, der zunächst eine interne Ausbildung absolvieren musste, die ihn erst dazu befähigte und berechtigte, Prüfdienstleistungen sowie damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten im vorgesehenen Tätigkeitsbereich selbständig wahrnehmen zu können. Mit einem solchen Fall ist der hier streitgegenständliche nicht vergleichbar. Maßgebliche Unterschiede sind hier zum einen die Länge der Einarbeitung, die gänzlich fehlende Normierung der behaupteten „Ausbildung“ sowie die Tatsache, dass Frau P. bereits in dieser Phase maßgeblich mit den Aufgabenbereichen betraut wurde, die sie auch nach (vollständigem) Ausbildungsabschluss absolvieren wird. Der Betriebsrat weist zu Recht darauf hin, dass die von der Arbeitgeberin im Ausbildungsplan vorgegebene Zeit von 20 Wochen noch unterhalb der tarifvertraglichen, sechs Monate dauernden Probezeit liegt und damit typischerweise keine Ausbildungs- sondern eine Einarbeitungszeit vorliegt. Soweit die Arbeitgeberin im Verhandlungstermin behauptet hat, die Ausbildung dauere nicht 20 Wochen, sondern eineinhalb Jahre, kann dies von der Kammer nicht nachvollzogen werden. Gegen eine in einem solchen Maße abweichende Zeitdauer spricht zunächst die Tatsache, dass der am 1. August 2016 erstellte Ausbildungsplan das Ende der Ausbildungszeit bereits angibt, nämlich den 26. Januar 2017, also 26 Wochen nach Beginn am 1. August 2016. Selbst wenn man der Unterschrift der Mitarbeiterin, geleistet am 12. Januar 2017, nicht die Bedeutung beimisst, dass damit das Ende der Ausbildung festgestellt werden sollte, so spricht die Tatsache, dass Frau P. im Frühjahr 2017, als Herr W. die Leitung der Umweltabteilung abgab, jedenfalls bis auf ein zweiwöchiges Modul (Ermittlung von Windfeldern mit MISKAM) bereits alle anderen Teile des Plans absolviert hatte, dagegen, dass die Dauer der Ausbildung nicht 20 Wochen, sondern eineinhalb Jahre dauert, zB weil sie immer nur phasenweise und nicht durchgehend absolviert werden könnte. Auch handelt es sich bei der Fortbildung nach dem vorgelegten Plan nicht um eine solche, für die wie bei derjenigen zur Erlangung der Prüfbefugnis durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZSL) die Anforderungen vorgegeben werden und welche eine schriftliche wie praktische Abschlussprüfung erfordert. Frau P. war ab ihrer Einstellung rechtlich nicht daran gehindert, die ihr übertragenen Aufgaben der Tätigkeitsgruppe F wahrzunehmen und die Arbeitgeberin konnte ihr solche rechtmäßig zuweisen. (b) Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass solche Aufgaben Frau P. auch tatsächlich zugewiesen worden sind und sie damit Tätigkeiten nach dem Obersatz der Tätigkeitsgruppe F „die die Kenntnis des einschlägigen Regelwerkes sowie benachbarter Regelwerke (...) voraussetzen sowie eine umfassende Bewertung aufgrund übergreifender Kenntnisse weiterer relevanter Zusammenhänge einschließen“, verrichtet hat. Dass sie als Berufsanfängerin hierzu einer gewissen Anleitung bedurfte, steht der Eingruppierung in Tätigkeitsgruppe F nicht entgegen, da Frau P. im Kern die Tätigkeiten selber verrichtete. (aa) Das Gericht hat wegen des im Beschlussverfahren geltenden Amtsermittlungsprinzips nach § 83 Abs. 1 S. 1 ArbGG den Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln. Allerdings treffen die am Verfahren Beteiligten nach Satz 2 der Vorschrift Mitwirkungspflichten: Der Betriebsrat hat seine Weigerung, der Maßnahme zuzustimmen, zu substantiieren, d.h. durch konkrete Tatsachen zu untermauern. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Verweigerungsgrund besteht, trägt aber der Arbeitgeber (GK-BetrVG/Raab 11. Aufl. § 99 Rn. 246). Obwohl der Untersuchungsgrundsatz eine subjektive Beweis(führungs)last – auch bezeichnet als formelle Beweislast (Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. vor § 284 Rn. 18) – ebenso wenig kennt wie eine Darlegungslast im Bereich des Beibringungsgrundsatzes, gibt es auch hier eine objektive (materielle) Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes die Entscheidung zu Lasten desjenigen ausfallen muss, der aus der fraglichen Tatsache eine ihn begünstigende Rechtsfolge ableitet (GMP/Spinner 9. Aufl. § 83 Rn. 94). Dies ist vorliegend die Arbeitgeberin. (bb) Der Betriebsrat hat alle ihm bekannten Projekte dargestellt, an denen Frau P. maßgeblich gearbeitet hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufstellung nicht den ganz wesentlichen Teil aller geleisteten Arbeiten wiedergibt, sind nicht vorgetragen worden und auch ansonsten nicht ersichtlich. Die angeführten Tätigkeiten sind nach Angaben der Beteiligten solche, die auch zukünftig von Frau P. ausgeführt werden sollen und die für sich genommen die Merkmale der Tätigkeitsgruppe F erfüllen. Nicht erforderlich ist für Tätigkeiten der Tätigkeitsgruppe F zusätzlich, dass die anderen in der Umweltabteilung bearbeiteten Sachgebiete Lärm, Abwasser, Altlasten und erneuerbare Energien miteingeschlossen werden. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Betriebsrates waren zur Bearbeitung der Projekte erforderlich Kenntnisse im Bereich ua. folgender Regelwerke: BImSchG, BImSchV, TA-Luft, TA-Lärm, Verordnung zur Verbesserung der Luftqualität und Luftreinhalte- und Aktionsplan Stuttgart, Verordnung über Luftqualitätsstandards und Immissionshöchstmengen, einschlägige Betriebssicherheitsverordnungen und Arbeitsstättenrichtlinien sowie VDI-Richtlinien. Damit erforderten die Tätigkeiten jedenfalls nicht lediglich Kenntnisse eines einschlägigen Regelwerkes (wie in Tätigkeitsgruppe E genannt), sondern diverser, benachbarter Regelwerke. Für die in Gruppe F genannten Normen ist nicht erforderlich, dass diese vollkommen unterschiedlichen Fachgebieten angehören: Dies zeigt der Unterschied zu den in Tätigkeitsgruppe G benannten „Regelwerken unterschiedlicher Fachrichtungen“. Dass die von Frau P. verrichteten Tätigkeiten eine umfassende Bewertung aufgrund übergreifender Kenntnisse weiterer relevanten Zusammenhänge einschließen, ergibt sich bereits daraus, dass zwischen den Betriebsparteien unstreitig ist, dass die Tätigkeiten in den aufgeführten Projekten – der Tätigkeitsbeschreibung in der Stellenausschreibung folgend – solche sind, die grundsätzlich der Tätigkeitsgruppe F zuzurechnen sind. Allerdings meint die Arbeitgeberin, aus einer noch fehlenden Selbständigkeit der Bearbeitung durch die Mitarbeiterin ableiten zu können, dass damit die Merkmale der Gruppe F nicht erfüllt sind. Indes stellt ein „selbständiges Arbeiten“ nach Kundenspezifikationen iSd Obersatzes zur Tätigkeitsgruppe F kein kumulativ erforderliches Merkmal dar. Dies ergibt die Wortlautauslegung des gewählten Ausdrucks „und / oder“. Gewichtiger stellt sich der Kammer jedoch ein anderes Argument dar. Nach übereinstimmendem Beteiligtenvortrag wird in der Umweltabteilung gemäß der Befähigungsmatrix das Vier-Augen-Prinzip gelebt. Die Anfertigung von Gutachten erfolgt durch einen projektverantwortlichen Mitarbeiter, welcher aber stets die Zweitunterschrift einer der drei fachlich verantwortlichen Personen der Abteilung benötigt. Die Zuordnung einer Tätigkeit zur Gruppe F setzt damit nicht voraus, dass die Mitarbeiter das gesamte Projekt eigenverantwortlich durchführen. Die beweisbelastete Arbeitgeberseite vermochte demgegenüber nicht darzustellen, worin dann der Unterschied zwischen der von ihr behaupteten Tätigkeit von Frau P. „unter Anleitung“ und den zukünftigen, „selbständigen“ Tätigkeiten bestehen soll. Der Betriebsrat hat insoweit (Anlagen 17 und 20) dargetan, dass Frau P. sogar offiziell als Sachbearbeiterin genannt wurde und ferner, dass auch die anderen Projekte von ihr (und dem fachlich Verantwortlichen), nicht aber von einem offiziellen, anderen Projektleiter unterschrieben wurden. Die Darstellung der Arbeitgeberin zu einer zuarbeitenden dritten Ebene lässt sich dem Sachverhalt daher nicht entnehmen. Soweit die Arbeitgeberin hinsichtlich der fehlenden Selbständigkeit auf die notwendige Einarbeitung der Mitarbeiterin rekurriert, kann auf das oben zu II. 2. b) bb) (4) (a) (bb) Dargestellte verwiesen werden: jeder Neueinstellung eines Berufsanfängers ist immanent, dass eine kurze Phase der Einarbeitung in das zugewiesene Aufgabengebiet erfolgt, bei der die Produktivität noch eingeschränkt ist. Dies rechtfertigt indes per se keine Eingruppierung in eine niedrigere Tätigkeitsgruppe. Dies haben die Tarifparteien durch die Protokollnotiz zu § 3 Ziff. 3.1 VRTV hinreichend klargestellt. Die Behauptung der Arbeitgeberseite, Frau P. fehle es an Kenntnissen in den Bereichen Wasserrecht, Abfallwirtschaft und Lärmschutz, weshalb sie die Tätigkeiten, für die sie eingestellt worden sei, noch nicht selbständig bearbeiten könne, erweist sich bereits vor dem Hintergrund als nicht stichhaltig, als dass der „Ausbildungsplan“ solche Themen nicht einschließt, die Mitarbeiterin aber abschließend zu Tätigkeiten und Gruppe F befähigen soll. (cc) Soweit sich das Arbeitsgericht hinsichtlich der Anteile der Tätigkeiten an den Arbeitszeiten von Frau P. weitgehend am Vortrag der Arbeitgeberin orientiert hat und zu dem Ergebnis kam, dass diese überwiegend Tätigkeiten der Gruppe E verrichtet hat, ist im Rahmen der Beschwerde von einem anderen Sachvortrag der Beteiligten auszugehen. Zum einen hat der Betriebsrat erst in zweiter Instanz die arbeitgeberseits genannten Prozentwerte näher bestritten und die Arbeitgeberseite diese nachfolgend nicht näher konkretisiert. Anhand der genannten Projekte sowie der vom Betriebsrat hierzu angegebenen Projektzeiträume lassen sich die von der Arbeitgeberin behaupteten Arbeitszeitanteile nicht verifizieren. Zum anderen geht die Beschwerdekammer davon aus, dass die Tätigkeiten weder aufgrund einer noch zu absolvierenden „Ausbildung“, noch wegen derzeit fehlender selbständiger Bearbeitung als solche zu Tätigkeiten der Gruppe E zu rechnen sind, so dass es auf die zeitlichen Anteile letztlich nicht ankommt. Auch die Unterscheidung zwischen gängigen und komplexen Anlagen iSd. Richtbeispiele E 1, E 4 und F 1 ist unter den dargestellten Prämissen irrelevant, da Frau P. nach Auffassung der Kammer keines der in Gruppe F genannten Richtbeispiele erfüllt, sondern ihre Tätigkeit in der Umweltabteilung lediglich unter den Obersatz dieser Tätigkeitsgruppe subsumierbar ist. Für das Richtbeispiel F 1, dessen Merkmale kumulativ vorliegen müssen (LAG Baden-Württemberg 8. März 2017 – 14 TaBV 5/13 – Rn. 86), müsste Frau P. „Inspektionstätigkeiten auf „Ingenieurniveau“ und „Funktionsprüfungen von komplexen Systemen“ durchführen. Bei technischen Systemen ist die „Inspektion“ ein Bestandteil der Instandhaltung. Gemäß DIN 31051 umfasst die Inspektion/Durchsicht Maßnahmen zur Beurteilung des Ist-Zustandes von technischen Mitteln eines Systems. Solche Tätigkeiten sind in den von den Beteiligten genannten Projekten nicht enthalten. Gleiches gilt für Funktionsprüfungen. Die genaue Beobachtung von Örtlichkeiten immissionsschutzrelevanter Anlagen stellt weder eine Beurteilung des Ist-Zustandes von technischen Mitteln noch deren Funktionsprüfung dar. (c) Maßgebliche Stufe ist vorliegend die Stufe G (Grundstufe) nach § 3 Ziff. 3.4 VRTV. Diese wird spätestens nach sechs Monaten erreicht. Ob Frau P. in diese Stufe bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einzugruppieren war (wogegen ihre zu diesem Zeitpunkt noch nicht zweijährige Berufserfahrung spricht), bedarf keiner Entscheidung, da der für die Eingruppierung im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens maßgebliche Zeitpunkt der der gerichtlichen Entscheidung ist (GK-BetrVG/Raab § 99 Rn. 237 mwN). III. Eine Kostenentscheidung ist nach § 2 Abs. 2 GKG nicht veranlasst. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor. Insbesondere divergiert die Entscheidung wegen der Verschiedenartigkeit der Sachverhalte nicht von der zitierten Entscheidung des LAG München vom 27. Januar 2016 (11 TaBV 79/15).