Beschluss
17 TaBV 4/16
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2016:1109.17TABV4.16.0A
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Leitsätze
Die Abstimmung durch eine erweiterte Paritätische Kommission kann auch beim Ausbleiben eines Mitglieds gem. § 7.3.4 ERA-TV eine mehrheitliche Meinung zur Entscheidung ergeben.(Rn.78)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg vom 21.01.2016, Az. 10 BV 40/15 abgeändert:
Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 12.08.2015 wird abgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abstimmung durch eine erweiterte Paritätische Kommission kann auch beim Ausbleiben eines Mitglieds gem. § 7.3.4 ERA-TV eine mehrheitliche Meinung zur Entscheidung ergeben.(Rn.78) 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg vom 21.01.2016, Az. 10 BV 40/15 abgeändert: Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 12.08.2015 wird abgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Verbindlichkeit der Entscheidung einer im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin gebildeten erweiterten Paritätischen Kommission zur Einstufung der als Endprüfer beschäftigten Arbeitnehmer. Die antragstellende Beteiligte zu 1 ist ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie. Sie ist mit ihrem Betrieb in B. Mitglied des Arbeitgeberverbandes Südwestmetall, Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. Auf die bei der Beteiligten zu 1 bestehenden tarifbezogenen Arbeitsverhältnisse findet der Entgeltrahmentarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16.09.2003 (künftig: ERA-TV) Anwendung. Der Beteiligte zu 2 ist der bei der Beteiligten zu 1 im Betrieb in B. gebildete Betriebsrat. Der Beteiligte zu 2 hat im März 2012 die bislang gültige Einstufung der Arbeitsaufgabe der Endprüfer gemäß den Vorgaben des ERA-TV reklamiert. Der Beteiligte zu 2 vertrat hierbei die Auffassung, dass die Arbeitsaufgabe zusätzliche Aufgaben beinhalte, welche in der verbindlichen Aufgabenbeschreibung nicht enthalten und bewertet seien. Zum Verfahren bei der Einstufung der Arbeitsaufgabe sowie der Reklamation enthält der ERA-TV u. a. nachfolgende Regelungen: „§ 5 Einstufung der Arbeitsaufgabe 5.1 Gegenstand der Bewertung 5.1.1 Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe. 5.1.2 Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen. … § 7 Paritätische Kommission 7.1 In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8). 7.1.1 Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits. Mindestens ein Vertreter der Beschäftigten muss dem Betriebsrat angehören. 7.1.2 Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebsrat bestimmt. Beide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl an Stellvertretern. 7.1.3 Arbeitgeber und Betriebsrat können einvernehmlich vereinbaren: - eine abweichende Zahl der Mitglieder der Paritätischen Kommission, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder je Seite, - einen zusätzlichen Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor Bildung der erweiterten Paritätischen Kommission ( 7.3.3), - einen Losentscheid gemäß § 7.3.5 statt der Anrufung der Schiedsstelle gemäß § 7.3.4, dies kann auch von Fall zu Fall erfolgen, - ein abweichendes Verfahren zur Festlegung und zur Entscheidungsfindung des außerbetrieblichen Vorsitzenden der Schiedsstelle. 7.1.4 Arbeitgeber und Betriebsrat können sich einvernehmlich auf eine Geschäftsordnung für die Regelung von Fristen und anderen Formalien verständigen. Die Paritätische Kommission kann hierzu einen Vorschlag machen. 7.1.5 Jede Seite der Paritätischen Kommission kann nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählte Berater aus dem Unternehmen hinzuziehen. … 7.2 Aufgaben der Paritätischen Kommission 7.2.1 Der Paritätischen Kommission obliegt die - Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben, - Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben, soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuweist. 7.2.2 Sie ist darüber hinaus berechtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich auf Grund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte. 7.3 Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission … 7.3.2 Bei einer Überprüfung der Einstufung gemäß § 7.2.2 gilt die bestehende Einstufung bis zum Zeitpunkt einer anders lautenden verbindlichen Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach § 7.3. 7.3.3 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission). 7.3.4 Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zu Stande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet. Diese besteht aus den Mitgliedern der erweiterten Paritätischen Kommission und einer/m Vorsitzenden. Der Vorsitz wird durch Los aus einem durch die Tarifvertragsparteien festgelegten Personenkreis ermittelt. Ein Mitglied der erweiterten Paritätischen Kommission kann nicht den Vorsitz dieser Schiedsstelle übernehmen. Der Vorsitzende der Schiedsstelle unternimmt zunächst einen Vermittlungsversuch. Scheitert dieser, so entscheidet die Schiedsstelle sowohl bezüglich der Merkmalstufen als auch der Entgeltgruppe im Rahmen der gestellten Anträge. Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen. 7.3.5 Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird. An diese Festlegung ist der Arbeitgeber für die Dauer von 2 Jahren gebunden. Davon kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgewichen werden. Vor der Abstimmung in der erweiterten Paritätischen Kommission entscheidet das Los, welcher der Vertreter der Tarifvertragsparteien eine zweite Stimme erhält. Dieser hat die Entscheidung binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen. 7.3.6 Das Verfahren der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. 7.3.7 Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen. Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung - Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in § 4-6 vorgenommen worden ist. 7.3.8 Wird die Entscheidung aufgehoben, ist die Arbeitsaufgabe durch die Paritätische Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung erneut zu bewerten. 7.3.9 Über jeden Einstufungsvorgang ist ein geeigneter Nachweis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der Systemanwendung gemäß § 6.4 beinhaltet. … § 10 Reklamation 10.1 Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren. Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll. 10.2 Nach der Reklamation ist die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen. Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten und dem Betriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 10.3 Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission ( 7.1 bzw. § 8.3). In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben. 10.4 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff zu verfahren. 10.5 Führt die Überprüfung zu einer höheren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Reklamation. 10.6 Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung. 10.7 Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten. Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §5 4-6 vorgenommen worden ist. § 11 Eingangs- und Zusatzstufen … Die aufgrund der Reklamation des Beteiligten zu 2 gebildete Paritätische Kommission erzielte in Sitzungen am 09.11.2012, 22.11.2012 und 25.06.2013 keine Einigung. Hierauf wurde die erweiterte Paritätische Kommission gebildet, die am 12.11.2013 eine erste Sitzung abhielt. Auch in dieser Sitzung wurde keine Einigung erzielt. Nachdem ein zunächst für den 02.06.2015 vereinbarter Folgetermin der erweiterten Paritätischen Kommission durch die Arbeitgeberseite am 02.06.2015 abgesagt wurde, wurden die bisherigen Vertreter der erweiterten Paritätischen Kommission am 10.07.2015 angefragt, ob sie am 30.07.2015 an einer weiteren Sitzung der erweiterten Paritätischen Kommission teilnehmen könnten. Die Beteiligte zu 2 hat hierbei durch ihren Personalreferenten bei den Herren K., L. und G. angefragt, ob sie an einer Sitzung der erweiterten Paritätischen Kommission am 30.07.2015 teilnehmen könnten. Nachdem die Mitarbeiter L. und G. aus terminlichen Gründen eine Absage erteilen mussten, wurde die Teilnahme von Herrn S. als Vertreter der Beteiligten zu 1 bestimmt. Am 30.07.2015 teilte der für die Beteiligte zu 1 vorgesehene Vertreter in der erweiterten Paritätischen Kommission Herr K. mit, dass ihm eine Teilnahme an der Sitzung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei. Er berief sich dabei auf einen dringenden Kundenbesuch. Die erweiterte Paritätische Kommission trat am 30.07.2015 gleichwohl zu einer Sitzung zusammen. Für den Beteiligten zu 2 nahmen an der Sitzung der Vorsitzende des Beteiligten zu 2 Herr E., Herr A., Herr V. sowie Herr O. von der IG Metall teil. Für die Beteiligte zu 1 nahmen Herr M., Herr S. sowie Herr Sch. vom Arbeitgeberverband Südwestmetall teil. Über die Sitzung der erweiterten Paritätischen Kommission am 30.07.2015 wurde durch Herrn M. ein schriftliches Protokoll gefertigt, wegen dessen Inhaltes auf ABl. 62 ff der arbeitsgerichtlichen Akte Bezug genommen wird. Nach Kenntnisnahme des Protokolls hat Herr O. Ergänzungen hierzu angebracht, wegen derer auf ABl. 66 f. der arbeitsgerichtlichen Akte Bezug genommen wird. Unstreitig wurde durch die Teilnehmer der Sitzung am 30.07.2015 die inhaltliche Frage der Einstufung der Endprüfer erörtert und hierbei keine Einigkeit erzielt. Ebenfalls unstreitig wurde im Anschluss eine Abstimmung durchgeführt, bei der die Beisitzer des Beteiligten zu 2 für ihren Antrag, eine Einstufung in die EG 6 vorzunehmen, vier Stimmen abgaben, wohingegen die Beisitzer der Beteiligten zu 1 mit drei Stimmen für die Einstufung in die EG 4 stimmten. Wer die Abstimmung in der erweiterten Paritätischen Kommission am 30.07.2015 initiiert hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Unstreitig hat sich kein Mitglied der erweiterten Paritätischen Kommission gegen die Abstimmung gewendet, insbesondere auch nicht die numerische Unterlegenheit der Mitglieder der erweiterten Paritätischen Kommission auf Arbeitgeberseite eingewendet. Der für die Beteiligte zu 1 an der erweiterten Paritätischen Kommission teilnehmende Herr M. hat hierzu im Verhandlungstermin vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, es habe sich insoweit bei ihm um einen „Blackout“ gehandelt, obwohl das Fehlen eines Mitglieds der erweiterten Paritätischen Kommission auf Arbeitgeberseite zuvor offensichtlich gewesen sei. Die durch die Abstimmung vom 30.07.2015 getroffene Entscheidung der erweiterten Paritätischen Kommission zur Einstufung der Endprüfer greift die Beteiligte zu 1 mit ihrem am 12.08.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Beschlussverfahren an. Nach Ansicht der Beteiligten zu 1 ist das Abstimmungsergebnis vom 30.07.2015 unverbindlich im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Die Entscheidung beruhe auf einem Verfahrensfehler, da die erweiterte Paritätische Kommission nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder sei es einem Teilnehmer kurzfristig nicht möglich gewesen, an der Sitzung teilzunehmen. Es sei § 7.1.1 ERA-TV nicht eingehalten worden, weshalb aufgrund des Fehlens eines Mitglieds und des Stimmenungleichgewichts letztlich nicht von einer erweiterten Paritätischen Kommission gesprochen werden könne. Es könne auch nicht auf die Abstimmungsregeln im betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstellenverfahren zurückgegriffen werden. Die dortige Notwendigkeit, gegebenenfalls zu verhindern, dass eine Entscheidung blockiert werde, habe im vorliegenden Fall nicht bestanden. Auch der Betriebsrat behaupte nicht, dass Herr K. nicht erschienen wäre, um eine Entscheidung zu blockieren. Man habe aufgrund der fehlenden Möglichkeit, kurzfristig einen Vertreter zu laden, den Termin nicht absagen wollen, sondern die Sitzung zur Beratung über noch offene Sachfragen nutzen wollen. Die Abstimmung sei vom externen Vertreter des Beteiligten zu 2 initiiert worden. Die Beteiligte zu 1 hat vor dem Arbeitsgericht beantragt: Es wird festgestellt, dass die Entscheidung der erweiterten Paritätischen Kommission vom 30.07.2015 zur Einstufung der Arbeitsaufgabe Endprüfer unverbindlich ist. Der Beteiligte zu 2 hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Beteiligte zu 2 hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass das Abstimmungsergebnis rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Sitzungstermin sei zwischen den Betriebspartnern abgesprochen und bekanntgemacht gewesen. Wenn sodann ein Vertreter der Arbeitgeberseite an der Sitzung nicht teilgenommen habe, könne von einer Falschbesetzung der erweiterten paritätischen Kommission nicht gesprochen werden. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die für das betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstellenverfahren geltende Bestimmung des § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG zurückzugreifen. Danach komme es allein auf die Stimmen der in der Sitzung erschienenen Mitglieder an, wenn eine Seite keine Mitglieder benenne oder diese trotz rechtzeitiger Einladung fernbleiben. Zudem habe in der Sitzung vom 30.07.2015 zuerst die Arbeitgeberseite den Antrag auf Durchführung einer Abstimmung gestellt. Das Abstimmungsergebnis von 4 : 3 sei ordnungsgemäß zustande gekommen und habe eine mehrheitliche Entscheidung gebracht. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 21.01.2016 dem Antrag der Beteiligten zu 1 stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt und begründet sei. Die gerichtliche Überprüfung gemäß § 10.1 ERA-TV sei eröffnet. Die Abstimmungsentscheidung sei zwar nicht deshalb verfahrensfehlerhaft und unverbindlich, weil keine schriftliche Begründung erstellt worden sei. Eine solche sei gemäß § 7.3.4 ERA-TV nur vorgeschrieben, wenn die Entscheidung in der Schiedsstelle getroffen wird. Sie sei aber unverbindlich, weil sie auf einem sonstigen Verfahrensfehler beruhe. Das Abstimmungsergebnis von 4 : 3 am 30.07.2015 stelle weder eine einheitliche Meinung noch eine mehrheitliche Meinung der erweiterten Paritätischen Kommission im Sinne von § 7.3.4 ERA-TV dar. Da die erweiterte Paritätische Kommission aus acht stimmberechtigten Mitgliedern bestehe, stelle das am 30.07.2015 erzielte Abstimmungsergebnis von 4 : 3 keine mehrheitliche Meinung im Sinne von § 7.3.4 ERA-TV dar. Erforderlich sei vielmehr eine sog. absolute Mehrheit von mindestens fünf Stimmen der Mitglieder der erweiterten Paritätischen Kommission. Dies folge aus der Auslegung des Tarifvertrages. Die Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 16.08.2011, 1 ABR 30/10, zur Anwendung der Verfahrensgrundsätze der betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle seien vorliegend nicht anzuwenden. Zum einen sei eine Abstimmung in der erweiterten Paritätischen Kommission vor Überleitung in die Schiedsstelle oder das Losverfahren im Gegensatz zur Einigungsstelle nicht zwingend vorgeschrieben, weshalb es insoweit an einer ausfüllungsbedürftigen tariflichen Regelungslücke fehle. Zum anderen halte das BAG die Anwendung der Abstimmungsgrundsätze des Einigungsstellenverfahrens deshalb für geboten, weil andernfalls die Möglichkeit der Blockierung einer Entscheidung drohen könnte. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. So sehe der ERA-TV ausdrücklich weitere Verfahrensschritte vor, wenn in der erweiterten Paritätischen Kommission kein Ergebnis erzielt werde (Schiedsstelle oder Losentscheid). Aus den Begriffen „mehrheitlich“ und „Meinung“ sei abzuleiten, dass sich mindestens fünf Mitglieder der erweiterten Paritätischen Kommission für ein bestimmtes Ergebnis aussprechen müssen. Anders als bei den Regelungen zum Losverfahren sei hier nicht von „Stimmen“ und damit von einem formalisierten Abstimmungsverfahren die Rede, sondern von der „Meinung“. Eine „Meinung“ könne auch ohne festes Verfahren gegebenenfalls telefonisch oder vorab eingeholt werden. Eine mehrheitliche Meinung verlange, anders als bei einer förmlichen Abstimmung, dass sich jedenfalls die Mehrheit aller Mitglieder für ein bestimmtes Ergebnis aussprechen müsse. Dafür spreche auch die vom ERA-TV festgelegte Stufenfolge bis zur Schiedsstelle oder dem Losentscheid. Wenn der Tarifvertrag vor der Schiedsstelle oder dem Losverfahren als Entscheidungsstufe eine mehrheitliche Meinung verlange und ausreichen lasse, liege die Annahme nahe, dass diese Entscheidungsform nur dann gegeben sein solle, wenn sich in der erweiterten Paritätischen Kommission eine „lagerübergreifende“ Mehrheit gebildet habe. Es gebe hingegen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien in diesem frühen Stadium der erweiterten Paritätischen Kommission bereits unvollständige oder von Zufallsereignissen wie der unvorhergesehenen Nichtteilnahme abhängige Mehrheiten zur Lösung einer Einstufungs- oder Reklamationsangelegenheit hätten ausreichen lassen wollen. Andernfalls hätten sie dies durch die Festlegung von strikten Anwesenheits- und Abstimmungsregeln klarstellen und sicherstellen können. Die erweiterte Paritätische Kommission könne sich daher auch nicht einvernehmlich in einer Sitzung darauf verständigen, in Abwesenheit eines Mitglieds verbindlich abzustimmen. Das Mindestquorum von fünf Stimmen für eine mehrheitliche Meinung könne nicht herabgesetzt werden. Der Beteiligte zu 2 wendet sich mit seiner am 18.03.2016 eingelegten Beschwerde gegen den ihm am 24.02.2016 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts. Innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist führt der Beteiligte zu 2 zur Begründung seiner Beschwerde aus, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Beschluss vom 16.08.2011, 1 ABR 30/10, außer Acht gelassen. Es sei gerade festgestellt worden, dass der ERA-TV eine unbewusste Regelungslücke dahingehend enthalte, dass der Fall der Passivität oder des bewussten Fernbleibens nicht geregelt seien. Hierbei gehe es somit nicht nur um die vorsätzliche Passivität einer Seite, sondern um die Funktionsfähigkeit der Paritätischen Kommission an sich, da die Paritätische Kommission eingerichtet sei als Lösungsmechanismus für streitige Reklamationsfälle und somit der Fall der Passivität und des bewussten Fernbleibens sanktioniert werden müsse. Es komme auch nicht darauf an, ob es sich um ein mutwilliges oder sachlich begründetes Fernbleiben handele. Entscheidend sei, dass die vom Tarifvertrag konzipierten Mitwirkungspflichten nicht erfüllt wurden. In Anwendung der Rechtsgrundsätze des § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG habe sich am 30.07.2015 eine Mehrheit gefunden und damit für den Antrag der Betriebsratsseite entschieden. Der Beteiligte zu 2 beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, vom 21.01.2016, Aktenzeichen 10 BV 40/5, abzuändern und den Antrag abzuweisen. Die Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1 verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss. Sie vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt habe, dass die Regelungen des ERA-TV keine planwidrige Regelungslücke dahingehend enthalten, dass diese durch entsprechende Anwendung der Vorschriften und Grundsätze über eine Abstimmung in der Einigungsstelle ausgefüllt werden müssten. Die Regelungen im Einigungsstellenverfahren seien für den flexibel gestalteten Entscheidungsprozess in der erweiterten Paritätischen Kommission zu starr und eng. Ihre analoge Anwendung widerspräche auch der bewussten Entscheidung der Tarifvertragsparteien, den Betriebspartnern oder den Mitgliedern der erweiterten Paritätischen Kommission selbst die Entscheidung zu überlassen, wie sie das Verfahren gestalten wollen. Vorliegend sei auch - anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.08.2011 - gerade kein Fall der Weigerung vorgelegen, in der Paritätischen Kommission an einer Abstimmung teilzunehmen. Vielmehr habe die Beteiligte zu 1 alles ihr Mögliche und Zumutbare getan, um vollständig vertreten an der Sitzung der erweiterten Paritätischen Kommission am 30.07.2015 teilnehmen zu können. Eine Verfahrensblockade sei nicht beabsichtigt gewesen. Im Gegenteil sei die Sitzung durchgeführt worden, um die noch offenen Sachfragen erörtern zu können. Selbst wenn die Regelung des § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG analog hätte angewendet werden können, sei die Abstimmung nicht wirksam. Abgesehen von den ausdrücklich in § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG genannten Fällen, die es einer Seite unmöglich machen sollten, durch Nichterscheinen eine Einigungsstelle zu torpedieren, sei die Einigungsstelle nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Dies folge aus ihrer paritätischen Besetzung sowie der Verpflichtung des Vorsitzenden, sich im ersten Abstimmungsdurchgang der Stimme zu enthalten. Auch die Paritätische Kommission habe zunächst das Ziel, eine Einigung zwischen den Parteien vor Ort herbeizuführen. Erst wenn dies nicht gelinge, seien weitere Personen oder Stimmen einzubeziehen. Ebenso wie die Einigungsstelle müsse daher die erweiterte Paritätische Kommission zunächst vollständig besetzt sein, um beschlussfähig zu sein. Dies sei in der Sitzung vom 30.07.2015 nicht der Fall gewesen. Die anwesenden Vertreter hätten daher - ebenso wie Einigungsstellenmitglieder - lediglich Parität und damit Beschlussfähigkeit herstellen können, in dem ein Vertreter der Arbeitnehmerseite unter Zustimmung aller teilnehmenden Mitglieder der erweiterten Paritätischen Kommission auf seine Stimme verzichtet hätte (Pairing-Absprache). Dies sei jedoch nicht erfolgt. Im Übrigen wird auf den Sachvortrag sowie die geäußerten Rechtsansichten der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie das Protokoll der Anhörung der Beteiligten vom 09.11.2016 Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gemäß § 89 Abs. 2 ArbGG zulässig eingelegt. 2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist auch in der Sache erfolgreich. Anders als das Arbeitsgericht hält die Beschwerdekammer die Entscheidung der erweiterten Paritätischen Kommission vom 30.07.2015 nicht für unverbindlich wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 7.3.7 Abs. 2 ERA-TV. Die Beschwerdekammer geht hierbei davon aus, dass am 30.07.2015 eine mehrheitliche Meinung im Sinne des § 7.3.4 Abs. 1 ERA-TV für die Auffassung des Beteiligten zu 2 zustande gekommen ist und damit die Entscheidungsfindung der erweiterten Paritätischen Kommission gemäß § 7.3.7 ERA-TV wirksam abgeschlossen wurde. Im Einzelnen: a) Das Arbeitsgericht hat im Beschluss vom 21.01.2016 unter II. 1. der Gründe ausführlich und zutreffend ausgeführt, dass der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1 zulässig ist. Dies steht auch im Beschwerdeverfahren nicht im Streit, weshalb auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. b) Ebenfalls zutreffend hat das Arbeitsgericht die Voraussetzungen einer Unverbindlichkeit der Entscheidung der erweiterten Paritätischen Kommission dargestellt sowie die verfahrensrechtliche Zulässigkeit einer Entscheidung ohne schriftliche Begründung. Auch dies steht im Beschwerdeverfahren nicht im Streit. Das Landesarbeitsgericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, unter II. 2. a) und b) der Beschlussbegründung und macht sich die dortige Begründung zu eigen. c) Anders als das Arbeitsgericht ist die Berufungskammer jedoch der Ansicht, dass durch die im Wesentlichen unstreitige Abstimmung der erweiterten Paritätischen Kommission am 30.07.2015 eine Entscheidungsfindung ohne Verfahrensfehler getroffen wurde. Das Arbeitsgericht hat die Regelungen des § 7.3 ERA-TV ausführlich dargestellt. Entscheidend ist vorliegend, ob entsprechend § 7.3.4 ERA-TV eine mehrheitliche Meinung zustande gekommen ist. Unstreitig haben die erschienenen Mitglieder der erweiterten Paritätischen Kommission am 30.07.2015 eingehend beraten gehabt. Es fand sogar bereits der zweite Sitzungstermin der erweiterten Paritätischen Kommission statt. Ebenfalls unstreitig kam keine einheitliche Meinung zustande. Wer von den Mitgliedern der erweiterten Paritätischen Kommission den Abstimmungsvorgang initiierte, ist zwar streitig, aber irrelevant. Eine mehrheitliche Meinung im Sinne des § 7.3.4 ERA-TV zum Abschluss der Entscheidungsfindung gemäß § 7.3.7 ERA-TV ist nach Ansicht der Berufungskammer zustande gekommen. aa) (1) Der ERA-TV ergänzt die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen und sieht für Fälle fehlender Übereinstimmung der Betriebsparteien bei Einstufungen und Reklamationen sowie bei Reklamationen durch Beschäftigte die Bildung einer Paritätischen Kommission zur Herbeiführung einer Einigung vor. Zur effektiven Durchführung dieses tariflichen Regelungsauftrages hat der Betriebsrat das Recht, vom Arbeitgeber die Benennung und Entsendung von Vertretern in die Paritätische Kommission verlangen zu können. Andernfalls könnte der Arbeitgeber die Bildung der tarifvertraglich vorgesehenen Paritätischen Kommission verhindern (BAG 16. August 2011, 1 ABR 30/10, juris, Rn. 22). Das Verfahren in der Paritätischen Kommission bezweckt eine betriebsnahe einfache Konfliktlösung in Fällen der Ein- und Umgruppierung. Dabei gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass die Mitglieder der Paritätischen Kommission aktiv und weisungsungebunden an der Lösung streitiger Fälle mitwirken. Den Fall der Passivität oder des bewussten Fernbleibens von Sitzungen der Paritätischen Kommission haben sie nicht bedacht. Insoweit besteht eine unbewusste Regelungslücke, die von den Gerichten für Arbeitssachen zu schließen ist, weil sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Mit Blick auf die mit dem Verfahren in der Paritätischen Kommission bezweckte einfache Konfliktlösung liegt es nahe, die bestehende Regelungslücke durch Anwendung der in der betrieblichen Praxis bekannten Verfahrensgrundsätze des Einigungsstellenverfahrens zu schließen. Weigern sich die Vertreter einer Seite, in der Paritätischen Kommission an einer Abstimmung teilzunehmen, sind daher entsprechend den zu § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG entwickelten Grundsätze nur die tatsächlich abgegebenen Stimmen zu zählen. Dies bewirkt für die Mitglieder der Paritätischen Kommission einen Mitwirkungszwang und verhindert eine Blockade des Reklamationsverfahrens durch eine der Betriebsparteien, weil die erschienenen und abstimmungswilligen Mitglieder der Paritätischen Kommission eine Sachentscheidung herbeiführen können (BAG aaO Rn. 23 mwN). (2) Diesen Ausführungen des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts schließt sich die Berufungskammer an. Die Folgen des Ausbleibens von Mitgliedern der Paritätischen Kommission, erweiterten Paritätischen Kommission oder der Schiedsstelle ist im ERA-TV nicht geregelt. Aus den genannten Gründen ist nicht anzunehmen, dass das Ausbleiben die Entscheidungsfindung aus Sicht der Tarifvertragsparteien verzögern soll. Aus § 7.3.6 ERA-TV ergibt sich, dass das Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden soll. Hiergegen haben die Beteiligten des Beschlussverfahrens in bemerkenswertem Umfang verstoßen, was aber nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit führt, da die als Beschleunigungsgebot gemeinte Regelung sonst faktisch wegen § 7.3.8 ERA-TV als „Entschleuniger“ wirken würde. Der von den Tarifvertragsparteien gewünschte Abschluss des Verfahrens in drei Monaten wäre aber kaum praktisch durchführbar, wenn die Passivität oder das Ausbleiben von Mitgliedern der Paritätischen Kommission oder erweiterten Paritätischen Kommission bei der Entscheidungsfindung zu einem (zeitweiligen) Stillstand wegen Beschlussunfähigkeit führen würde. Es sind daher naheliegenderweise die Grundsätze des Einigungsstellenverfahrens, insbesondere § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG analog anzuwenden. Die Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission gemäß § 7.3. ERA-TV ist in der Stufenfolge: interne Paritätische Erörterung durch Abgesandte und sodann Hinzuziehung eines externen Vorsitzenden im Falle der Nichteinigung dem Einigungsstellenverfahren des BetrVG strukturell nachgebildet. bb) Diese Grundsätze finden auch auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Das von der Beteiligten zu 1 gestellte und ordnungsgemäß geladene Mitglied der erweiterten Paritätischen Kommission, Herr K., ist der Sitzung vom 30.07.2015 ferngeblieben. Ob dies zur Blockade der Entscheidungsfindung, aus anerkennenswerten oder unerheblichen Gründen geschah, ist hier nicht entscheidend. Auch im Rahmen des § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG ist überwiegend anerkannt, dass ein sog. „Säumnisspruch“ nur bei entschuldigtem und unverschuldetem Fernbleiben unzulässig ist (Spengler/Hahn/Pfeiffer, Betriebliche Einigungsstelle, 2010, Ziff. 6 Rn. 13 mwN; Erf. Komm. Kania 17. Aufl. 2017 § 76 BetrVG Rn. 19). Dies ist denkbar bei kurzfristiger Erkrankung und dem Fehlen der Möglichkeit, kurzfristig eine Nachbesetzung zu organisieren (Spengler/Hahn/Pfeiffer aaO). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass Herr K. entschuldigt oder unverschuldet der Sitzung am 30.07.2015 ferngeblieben ist. Vielmehr hat Herr K. sein Fernbleiben damit begründet, dass er statt dessen an einem wichtigen Kundentermin teilnehme. Da Herr K. unstreitig am 10.07.2015 ordnungsgemäß zum Termin der erweiterten Paritätischen Kommission am 30.07.2015 geladen worden war, stellt die kurzfristige Anberaumung eines Kundentermins, auch wenn sie dringend und wichtig gewesen sein mag, keinen Entschuldigungsgrund dar. Weder ist ersichtlich, dass Herr K. nicht ohne schwerwiegende Folgen dem Kundentermin zugunsten der Teilnahme an der erweiterten Paritätischen Kommission hätte fernbleiben können, noch ist anzunehmen, dass es nicht im vorhinein durch betriebliche Organisation möglich gewesen sein sollte, die von Herrn K. gesehene Terminkollision dahingehend aufzuheben, dass jeder der beiden Termine durch einen geeigneten Mitarbeiter der Beteiligten zu 1 wahrgenommen wird. Die erweiterte Paritätische Kommission konnte daher am 30.07.2015 analog § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG nur mit den erschienenen Mitgliedern eine Meinungsbildung durchführen. cc) Gegen die analoge Anwendung des § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG spricht auch nicht, dass der ERA-TV in Ziffer § 7.3.4 von einer „mehrheitlichen Meinung“ spricht, wie das Arbeitsgericht meint. Aus Ziffer § 7.3.7 ERA-TV folgt, dass sowohl die Paritätische Kommission wie auch erweiterte Paritätische Kommission zu einer „Entscheidung“ kommen können, womit das Verfahren abgeschlossen wird. Die Bildung einer „mehrheitlichen Meinung“ zum Zwecke der Entscheidungsfindung bedingt zwangsläufig, dass unter den Mitgliedern der (erweiterten) Paritätischen Kommission eine Meinungsbekundung abgefragt werden muss. In welchem Verfahren (Umfrage, offene Abstimmung, geheime Abstimmung) dies geschieht, haben die Tarifvertragsparteien zwar dem Paritätischen Gremium überlassen. Gleichwohl sind am Ende jedes Verfahrens die Meinungsbekundungen (im Sinne von „Stimmen“) zu zählen, damit die Frage geklärt werden kann, ob eine mehrheitliche Meinung zustande gekommen ist. Dies verlangt nach Regelungen für den Fall, dass einzelne Mitglieder der (erweiterten) Paritätischen Kommission keine Meinung kund tun, also am „Abstimmungsprozess“ nicht teilnehmen. Naheliegend und sachgerecht ist hierfür die Anwendung des § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG analog. dd) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts geht die Berufungskammer auch nicht davon aus, dass eine „mehrheitliche Meinung“ im Sinne des § 7.3.4 ERA-TV erst dann zustande gekommen ist, wenn die sog. „absolute Mehrheit“ der Mitglieder diese Meinung vertritt, diese in der erweiterten Paritätischen Kommission also „lagerübergreifend“ mindestens fünf Stimmen erhält. Diese Annahme trifft lediglich bei vollständiger Besetzung der erweiterten Paritätischen Kommission und vollständiger Teilnahme der Mitglieder am Abstimmungsprozess zu. Vorliegend wurden jedoch insgesamt nur sieben statt acht Meinungen kundgetan bzw. Stimmen abgegeben. Da die Tarifvertragsparteien weder die unterlassene Teilnahme noch die unterlassene Meinungskundgabe eines Mitglieds der Paritätischen Kommission im ERA-TV geregelt haben, sind auch hier wegen der oben aa) genannten Gründe die Grundsätze des Einigungsstellenverfahrens ergänzend heranzuziehen. Dabei ist nicht auf die „Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Organs“ (vgl. § 27 Abs. 3 BetrVG) abzustellen. Es genügt, dass die Mehrheit der Stimmen sich für eine Ansicht ausgesprochen hat. „Stimmen“ in einer Abstimmung sind nur solche Stimmen, die überhaupt an der Abstimmung teilnehmen und damit als Stimme für oder gegen den Abstimmungsgegenstand in Erscheinung treten (BAG 17. September 1991, 1 ABR 23/91, juris, Rn. 14). ee) Schließlich war die erweiterte Paritätische Kommission auch entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 beschlussfähig. Auch hier gilt nach Ansicht der Berufungskammer, dass mangels Regelungen zur Beschlussfähigkeit der (erweiterten) Paritätischen Kommission die Grundsätze des Einigungsstellenverfahrens entsprechend heranzuziehen sind. Zwar ist der Beteiligten zu 1 zuzugeben, dass beim Einigungsstellenverfahren vertreten wird, diese sei nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind (Fitting, BetrVG, 28. Aufl. 2016, § 76 Rn. 76 mwN zum Meinungsstand). In den Fällen des § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG wird hiervon aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung abgewichen. Die im Falle der Verhinderung eines Einigungsstellenmitgliedes aus unvorhersehbaren Gründen anerkannte Möglichkeit der sog. „Pairing-Absprache“ mag auch auf das Verfahren in der (erweiterten) Paritätischen Kommission angewendet werden können. Eine solche Absprache hat aber vorliegend unstreitig nicht stattgefunden, so dass das Abstimmungsergebnis vom 30.07.2015 auch nicht wegen Verstoßes gegen eine Pairing-Absprache verfahrensfehlerhaft ist. Im Gegenteil zeigt sich an der Erforderlichkeit und Gestattung sog. Pairing-Absprachen gerade, dass ohne derartige Absprachen im Einigungsstellenverfahren entweder (durch die gesamte Einigungsstelle, LAG Köln 26. Juli 2005, 9 TaBV 5/05, juris) über eine zu beantragende Vertagung zu entscheiden wäre oder mit der vorhandenen Besetzung abzustimmen wäre. Einen Vertagungsantrag haben die Vertreter der Beteiligten zu 1 im Termin am 30.07.2015 aber ebenfalls unstreitig nicht gestellt. Vielmehr wurde (kaum nachvollziehbar) in Kenntnis der numerischen Unterlegenheit die Abstimmung durchgeführt. d) Sonstige Mängel der Entscheidung der erweiterten Paritätischen Kommission vom 30.07.2015 sind durch die Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich. Aufgrund der Verbindlichkeit der Entscheidung der erweiterten Paritätischen Kommission vom 30.07.2015 war der Beschluss des Arbeitsgerichts auf Antrag des beschwerdeführenden Beteiligten zu 2 abzuändern und der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 12.08.2015 abzuweisen. III. Eine Kostenentscheidung war wegen § 2 Abs. 2 GKG nicht veranlasst. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die vorliegend streitentscheidende Frage der Auslegung des Begriffs der „mehrheitlichen Meinung“ im Sinne des ERA-TV wurde - soweit ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich entschieden und hat grundsätzliche Bedeutung.