Beschluss
13 Ta 1/14
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2014:0122.13TA1.14.0A
2mal zitiert
6Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Ordnungsgeld kommt durchweg nur in Betracht, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert.(Rn.15)
2. Dabei muss die Partei ein eigenes Verschulden treffen.(Rn.15)
3. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei darf nicht zur Erzwingung eines Vergleichs dienen.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 10. Dezember 2013 (Az.: 6 Ca 228/13) aufgehoben.
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 200,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ordnungsgeld kommt durchweg nur in Betracht, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert.(Rn.15) 2. Dabei muss die Partei ein eigenes Verschulden treffen.(Rn.15) 3. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei darf nicht zur Erzwingung eines Vergleichs dienen.(Rn.17) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 10. Dezember 2013 (Az.: 6 Ca 228/13) aufgehoben. 2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 200,00 festgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, ist beklagte Partei in einem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit, in welchem eine bei ihr angestellte Arbeitnehmerin Anspruch auf eine bestimmte Art der Beschäftigung geltend macht, während sich die Beschwerdeführerin auf ihr Direktionsrecht beruft. Die Beschwerdeführerin wird durch ihren Geschäftsführer, Herrn M 1, gesetzlich vertreten. Das Arbeitsgericht ordnete mit Verfügung vom 11. November 2013 das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zum Gütetermin am 10. Dezember 2013 an. Zum Gütetermin am 10. Dezember 2013 in H. erschienen weder die in R ansässigen Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, noch deren Geschäftsführer, der seinen Wohnsitz im Landkreis R. hat, sondern eine in H. ansässige, unterbevollmächtigte Rechtsanwältin, der eine Vollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO erteilt worden war. Ausweislich des Protokolls der Güteverhandlung vom 10. Dezember 2013 erklärte die Unterbevollmächtigte der Beschwerdeführerin, dass sie zu zwei erörterten Punkten nichts wisse und sich zu beiden Punkten nicht äußern könne. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10. Dezember 2013 wird "dem Beklagten" wegen unentschuldigten Fernbleibens im Termin dieses Tages ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 200,00 auferlegt. Das Rubrum dieses Beschlusses führt neben der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten die Beschwerdeführerin als "Bekl.", vertreten durch den Geschäftsführer P M. [richtig: M 1] unter Angabe ihrer Prozessbevollmächtigten auf. In den Gründen des Beschlusses ist mehrfach vom "Geschäftsführer der Beklagten" die Rede, welcher unentschuldigt trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sei, wobei die Vollmacht für die Unterbevollmächtigte unzureichend sei, da insbesondere eine Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich gewesen wäre. Dieser Beschluss wurde an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin des Verfahrens formlos und an die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Empfangsbekenntnis übersandt und ihnen am 20. Dezember 2013 zugestellt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts forderte den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2013, zugestellt am 18. Dezember 2013, auf, bis "zum 25. Dezember 2013" den Betrag aus dem Beschluss vom 10. Dezember 2013 zu zahlen. Die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin legten mit am 2. Januar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz "namens des Beklagten" sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2013 ein. Zur Begründung heißt es, der Geschäftsführer habe die im Termin erschienene Prozessvertreterin wirksam als Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsandt. Ein Vertreter müsse nicht in der Lage sein, auf jede neue Behauptung eine konkrete Erklärung abgeben zu können. Jedenfalls treffe den Geschäftsführer kein Verschulden, da "der Unterzeichner" [hier: Rechtsanwältin W.] ihm versichert habe, er müsse den Termin nicht persönlich wahrnehmen, weil er ordnungsgemäß vertreten werde. Es liege auch keine Verfahrensverzögerung vor, da selbst bei Anwesenheit des Geschäftsführers kein verfahrensbeendender Vergleich abgeschlossen worden und ein weiterer Gerichtstermin notwendig gewesen wäre. Ferner habe die Beschwerdeführerin überobligatorisch schon vor dem Termin schriftsätzlich Stellung genommen und sich damit in der Sache eingelassen. Es sei auch der weite Weg von An- und Rückreise für den Geschäftsführer von etwa 650 km zu berücksichtigen, wobei das Scheitern des Gütetermins wegen der festgefahrenen Positionen schon festgestanden habe. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe alles getan, um sich ordnungsgemäß vertreten zu lassen. Mit Beschluss vom 9. November 2014 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde "des Beklagten-Vertreters" nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit der Unterbevollmächtigten der Beschwerdeführerin sei kein sinnvolles Verhandeln möglich gewesen, da sie über keine Sachverhaltskenntnisse verfügt habe, die über den Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 hinausgingen. Es seien nicht sämtliche in der Güteverhandlung auftauchenden Fragen protokolliert worden. II. 1. Die sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. Januar 2014 ist auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig. a) Im zugrundeliegenden Rechtsstreit gibt es keinen "Beklagten", sondern eine "Beklagte". Soweit im Schriftsatz vom 2. Januar 2014 "namens des Beklagten" eine sofortige Beschwerde eingelegt wird, geschieht dies offenkundig in Anlehnung an die Wortwahl des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 10. Dezember 2013, mit welchem "dem Beklagten" ein Ordnungsgeld auferlegt wird. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, der aber nicht Beklagter, sondern deren gesetzlicher Vertreter ist. Allerdings kann es nach der Wortwahl und der Begründung des Beschlusses zweifelhaft sein, gegen wen das Arbeitsgericht das Ordnungsgeld verhängt hat. b) Bei der zunächst gebotenen Auslegung des Beschlusses des Arbeitsgerichts kann nicht allein auf die maskuline Form der Parteibezeichnung abgehoben werden. Nach der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. zusammenfassend OLG Hamm 10. Dezember 2012 - 18 W 42/12 - Rn. 6, NJW-RR 2013, 575 f., m.w.N.; Germelmann, ArbGG, 8. Auflage 2013, § 51 Rn. 22; seit der Neuauflage auch Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 141 Rn. 14) ist in Fällen der gesetzlichen Vertretung einer Partei im Falle eines Nichterscheinens des gesetzlichen Vertreters das Ordnungsgeld gegen die Partei und nicht gegen den Vertreter zu verhängen. Dies folgt nicht nur aus Sinn und Zweck der Norm des § 141 Abs. 3 ZPO, sondern auch aus ihrem Wortlaut (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Es spricht viel dafür, dass das Arbeitsgericht diese Rechtslage beachten und das Ordnungsgeld gegen "die Beklagte" verhängen wollte, zumal es (maskulin) "den Beklagten" im vorliegenden Verfahren auch nicht gibt. Hierfür spricht auch die Zustellung des Beschlusses vom 10. Dezember 2013 an die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin Adressatin des Beschlusses sein sollte. Dies kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 eine Zahlungsaufforderung an "Herrn P. M., c/o Geschäftsführer d. Firma B. GmbH" erfolgte [gemeint ist offenkundig der Geschäftsführer M. 1 der Beschwerdeführerin]. Durch ein bloßes Schreiben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kann der Inhalt eines richterlichen Beschlusses nicht verändert werden. Wie die Zustellung des Beschlusses zeigt, ist das Ordnungsgeld aber gegenüber der Beschwerdeführerin verhängt. In diesem Zusammenhang ist das Schreiben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. Dezember 2013 ohne Rechtsgrundlage. c) Die sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. Januar 2014 ist zwar "namens des Beklagten" erhoben. Damit passen sich die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin aber nur der Wortwahl des Arbeitsgerichts an. Wie auch ihre eigenen Formulierungen zeigen ("der Unterzeichner" bei einer den Schriftsatz unterzeichnenden Rechtsanwältin), ist die schriftsätzliche Abgrenzung des Genus nicht immer trennscharf. Offenkundig wollten sie gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2013 sofortige Beschwerde einlegen. Dieser Beschluss betrifft die Beschwerdeführerin. Es kann nicht angenommen werden, sie hätten eine (mangels Beschwer) unzulässige Beschwerde namens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin erheben wollen. 2. Mit dieser Auslegung ist die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch den Beschluss beschwert. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 Abs. 1 ZPO, ist eingehalten. Am Beschwerdeverfahren ist nur die Beschwerdeführerin, nicht aber die Klägerin des Ausgangsverfahrens beteiligt. Soweit das Arbeitsgericht im Rubrum seines Beschlusses betreffend das Ordnungsgeld auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens aufführt, ist dieses unzutreffend. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet (vgl. BGH 22. Juni 2011 - I ZB 77/10 - NJW-RR 2011, 1363). 3. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist begründet. Gegen sie hätte vom Arbeitsgericht kein Ordnungsgeld verhängt werden dürfen. a) Die Verhängung des Ordnungsgeldes steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. (vgl. hierzu und zum Folgenden: Musielak-Stadler, ZPO, 10. Auflage 2013, § 141 Rn. 13). Die Sanktion erfolgt nicht wegen einer Missachtung des Gerichts, sondern dient vorwiegend der Verfahrensförderung zur sachgemäßen Erledigung des Rechtsstreites. Deshalb soll kein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn das Verhalten der Partei den Prozess nicht verzögert und ihr Nichterscheinen keinen neuen Verhandlungstermin erforderlich macht. Ist aus dem bloßen Nichterscheinen der Partei ausnahmsweise zu folgern, dass sie nicht kommt, weil sie sich nicht einlassen möchte, ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes unzulässig, da dieses nicht dazu führen darf, eine Einlassung zu erzwingen. Überwiegend wird zu Recht generell empfohlen, von der Möglichkeit, Ordnungsgeld zu verhängen, zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Erwägungen des Gerichts bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes müssen von normimmanenten Zwecken getragen werden, nämliche der beschleunigenden Sachaufklärung zum Zwecke der (auch gütlichen) Streitbeendigung. Jede Disziplinierung, die dies nicht im Blick hat, ist ermessensfehlerhaft (vgl. Wieczorek / Schütze, ZPO, 4. Auflage 2013, § 141 Rn. 63). Ein Ordnungsgeld kommt daher durchweg nur in Betracht, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (vgl. BGH 22. Juni 2011 - I ZB 77/10 - NJW-RR 2011, 1363; vgl. auch BAG 20. August 2007 - 3 AZB 50/05 - NJW 2008, 252 f.). Dabei muss die Partei ein eigenes Verschulden treffen. Eine Zurechnung etwaigen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht (vgl. BGH 22. Juni 2011, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten übertragen auch im Anwendungsbereich des § 51 ArbGG. b) Nach diesem Maßstab erweist sich die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 51 Abs. 1 ArbGG, § 141 Abs. 3 ZPO durch das Arbeitsgericht als ermessensfehlerhaft und war auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin aufzuheben. aa) Ein Ordnungsgeld gegen die Beschwerdeführerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, da das unterbliebene Erscheinen ihres Geschäftsführers im Gütetermin zu keiner Verzögerung der Verfahrens geführt hat. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei darf nicht zur Erzwingung eines Vergleichs dienen. Wenn die Beschwerdeführerin - wie sie in der Beschwerde vorträgt und auch vom Arbeitsgericht nicht bezweifelt wird - aufgrund der festgefahrenen Situation schon vor der Verhandlung beschlossen hatte, keinen Vergleich schließen zu wollen, ist nach Scheitern der Güteverhandlung ohnehin die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer erforderlich. Soweit die Erörterung im Gütetermin nicht zu einer vollständigen Klärung aufgetretener Fragen geführt hat, besteht bis zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausreichend Gelegenheit, durch verfahrensleitende Verfügungen nach § 56 ArbGG auf eine Beantwortung hinzuwirken. Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer ist nicht deshalb erforderlich, weil wegen Nichterscheinens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin im Gütetermin Fragen nicht beantwortet, sondern weil kein verfahrensbeendender Vergleich geschlossen werden konnte. Dies kann aber nicht mit einem Ordnungsgeld sanktioniert werden. bb) Unabhängig davon erweist sich die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das Arbeitsgericht auch deshalb als ermessensfehlerhaft, da es keine ausreichenden Feststellungen zu einem Verschulden getroffen hat. Allerdings gilt zunächst die Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Arbeitsgericht. Diese wird nicht durch eine bloße Mitteilung des Prozessbevollmächtigten an seine Partei, man brauche nicht erscheinen, gegenstandslos. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aber eine nach § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigte Unterbevollmächtigte zum Gütetermin entsandt. Dabei kann offen bleiben, ob diese Unterbevollmächtigte objektiv zur Aufklärung des Tatbestandes ausreichend in der Lage war. Allerdings muss ein nach § 141 Abs. 3 ZPO benannter Vertreter sich nicht auf jede neue konkrete Behauptung einlassen können (vgl. OLG Schleswig - 16 W 25/01 - OLGR Schleswig 2001, 257). Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin zunächst aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan, um der Anordnung des Gerichts nachzukommen, nachdem sie auch schon vor dem Termin schriftsätzlich zur Klage Stellung genommen hatte, ohne vom Arbeitsgericht (zutreffend: § 47 Abs. 2 ArbGG) dazu aufgefordert zu sein und mit der Ladung zum Gütetermin keine weiteren konkreten Fragen verbunden waren, die in diesem Termin hätten aufgeklärt werden sollen. Wenn in dieser konkreten Lage die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin - wie sie in der Beschwerdebegründung vor dem Arbeitsgericht vorgetragen hat - dieser versichert, angesichts der Bestellung einer Vertreterin nach § 141 Abs. 3 ZPO brauche der Geschäftsführer nicht zum Termin zu erscheinen, ist ein fehlendes Verschulden im vorliegenden Einzelfall naheliegend (vgl. auch Thomas / Putzo-Reichold, ZPO, 33. Auflage 2012, § 141 Rn. 6). Mit diesem Aspekt hat sich das Arbeitsgericht nicht - auch nicht in seiner Nichtabhilfeentscheidung - auseinandergesetzt. Aus dem Vortrag im Beschwerdeverfahren lässt sich ein Verschulden der Beklagten nicht ableiten, weshalb sich die Verhängung eines Ordnungsgeldes als ermessensfehlerhaft erweist. III. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde der Partei (Auslagen) gehen zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei. Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. BAG 20. August 2007 - 3 AZB 50/05 - NJW 2008, 252; BGH 22. Juni 2011 - I ZB 77/10 - NJW-RR 2011,1363). 2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach §§ 3 ff. ZPO und war auf die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes festzusetzen (vgl. OLG Hamm 25. Januar 1999 - 1 Ta 727/98 - MDR 1999, 825).