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Urteil

12 Sa 68/14

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2015:0213.12SA68.14.0A
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Leitsätze
Erteilt der Arbeitgeber gem. § 4 a BetrAVG eine Auskunft über die erworbene unverfallbare Anwartschaft, kann der Inhalt der Auskunft in einem nachfolgenden Prozess mit dem Betriebsrentner weder vom Arbeitgeber noch von einem Rechtsnachfolger wirksam mit Nichtwissen bestritten werden.(Rn.39)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29.07.2014 (5 Ca 24/14) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erteilt der Arbeitgeber gem. § 4 a BetrAVG eine Auskunft über die erworbene unverfallbare Anwartschaft, kann der Inhalt der Auskunft in einem nachfolgenden Prozess mit dem Betriebsrentner weder vom Arbeitgeber noch von einem Rechtsnachfolger wirksam mit Nichtwissen bestritten werden.(Rn.39) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29.07.2014 (5 Ca 24/14) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29.07.2014 (5 Ca 24/14) hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat seit dem 01.10.2010 einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 52,92 Euro brutto. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses hatte die M-W GmbH & Co. KG Leistungen der Alters- und Invaliditätsversorgung zugesagt. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.1985 hatte der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft darauf erworben, dass er bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 103,50 DM = 52,92 Euro erhalten werde. Der Kläger vollendete das 65. Lebensjahr am 14.09.2010. a) Der Kläger hat die zur Feststellung des Anspruchs auf eine monatliche Betriebsrente erforderlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen. Es reichte aus, dass er sich allgemein auf die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung bezog. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es darüber hinaus keiner konkreten Angaben über die Rechtsgrundlagen dieser Zusage (Gesamtzusage, Betriebsvereinbarung oder Gesamtzusage in Verbindung mit einer Betriebsabsprache). Denn der Kläger bezog sich bei der Begründung seiner Klagforderung auf die Mitteilung der M-W GmbH & Co. KG vom 30.04.1985, die die geltend gemachte Zusage konkretisiert und dokumentiert. Unabhängig von den Rechtsgrundlagen hatte die M-W GmbH & Co. KG dem Kläger gem. § 2 Abs. 6 BetrAVG a.F. bestätigt, von ihr eine rechtsverbindliche Altersversorgungszusage erhalten und eine unverfallbare Anwartschaft erworben zu haben. b) Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die vom Kläger schlüssig vorgetragenen Tatsachen gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten. Die Beklagte konnte die Angaben des Klägers nicht mit Nichtwissen bestreiten. Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Die Beklagte kann die Mitteilung vom 30.04.1985 nicht ignorieren. Die Mitteilung ist Gegenstand ihrer Wahrnehmung. Bei der Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG a.F. (jetzt § 4 a BetrAVG) handelt es sich um eine Wissenserklärung, die dem Arbeitnehmer Klarheit über die Höhe der zu erwartenden Betriebsrente verschaffen soll (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.1997, 3 AZR 695/96, Rn. 40, NZA 1998, 1171 (1173)). Der Arbeitgeber ist zwar nicht an die einmal erteilte Auskunft rechtlich gebunden. Er gibt mit ihr kein Schuldanerkenntnis ab (vgl. BAG, a.a.O.). Er dokumentiert aber mit ihr sein aktuelles Wissen über die betriebliche Altersversorgung, deren Rechtsgrundlagen und der daraus folgenden Anwartschaft des Arbeitnehmers. Die Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG a.F. ist daher in Bezug auf ihren Inhalt für den Arbeitgeber eine Erkenntnisquelle, die er im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer um die betriebliche Altersversorgung nicht ignorieren kann, sondern zu beachten hat. Das hindert den Arbeitgeber nicht, den Inhalt der Auskunft auf Grund besseren Wissens, das er sich beispielsweise anhand anderer Unterlagen erworben hat, in Zweifel zu ziehen. Es hindert ihn aber daran, ohne zusätzliche Erkenntnisse den Inhalt der Auskunft in Zweifel zu ziehen, weil er beispielsweise (aus eigenem Organisationsverschulden) über keine weiteren Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung mehr verfügt. Ist die Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG a.F. - wie hier - die einzige verbliebene Erkenntnisquelle des Arbeitgebers, vermittelt sie (allein) das Wissen des Arbeitgebers über die betriebliche Altersversorgung. Sie schließt ihrem Zweck entsprechend, Klarheit zu verschaffen, ein Bestreiten des dokumentierten Anspruchs, genauer: seiner tatsächlichen Grundlagen, mit Nichtwissen aus. Der Vortrag des Klägers, er habe eine Zusage einer betrieblichen Altersversorgung erhalten und bis zu seinem Ausscheiden bei der M-W GmbH & Co. KG eine unverfallbare Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 52,92 Euro brutto erarbeitet, gilt daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Er begründet die Klagforderung. 2. Der Betriebsrentenanspruch des Klägers richtet sich gegen die Beklagte. Anspruchsgegnerinnen waren zunächst die M-W GmbH & Co. KG und dann ihre Rechtsnachfolgerinnen, die S GmbH, spätere M Vermögensverwaltung-GmbH, nach der Verschmelzung die F AG (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz) und nach dem Rechtsformwechsel die Beklagte (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz). Dass der Betrieb der M-W von der F AG auf die neu gegründete M GmbH, die spätere M F GmbH überging, ist für die Rechtsbeziehungen der Parteien unerheblich. Gem. § 613 a Abs. 1 BGB tritt der Betriebserwerber nur in die Rechte und Pflichten bestehender Arbeitsverhältnisse ein. Der Kläger war aber zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht Arbeitnehmer der F AG. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte somit zu Recht dazu verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.07.2014 Betriebsrenten in Höhe von insgesamt 2.434,32 Euro brutto (46 x 52,92 Euro brutto) nebst Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 BGB) nachzuzahlen, und zutreffend den Betriebsrentenanspruch des Klägers für den darüber hinausgehenden Zeitraum festgestellt. Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen. II. 1. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihre Berufung ohne Erfolg geblieben ist. 2. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsnatur der Betriebsrentenauskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG a.F. als Wissenserklärung mehrfach festgestellt und damit geklärt. Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ab dem 01.10.2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 52,92 Euro brutto zu zahlen. Der Kläger wurde am … 1945 geboren. Sein Arbeitsverhältnis mit der M-W GmbH & Co. KG und eventueller Rechtsvorgänger bestand vom 01.09.1964 bis zum 30.04.1985. 1978/1979 informierte die Arbeitgeberin des Klägers die Belegschaft über die Versorgungsrichtlinien, die auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat mit Wirkung ab dem 01.01.1978 neu geregelt worden seien. Im Anschreiben hieß es u.a. „Wir freuen uns, daß es uns möglich war, die bereits in der Vergangenheit bestehenden Versorgungszusagen auf Alters- und Invalidenversorgung ab diesem Zeitpunkt entsprechend den nachfolgend genannten Versorgungsrichtlinien zu erhöhen.“ (Zum Anschreiben und den Versorgungsrichtlinien im Einzelnen s. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 10.10.2013, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 110 ff.). Das Arbeitsverhältnis des Klägers und der M-W GmbH & Co. KG endete auf Grund des Aufhebungsvertrags vom 10.04.1985. Dort hießt es u.a. „Altersversorgung Herr Sch erhält eine schriftliche Zusage über die unverfallbare Anwartschaft zur betrieblichen Altersversorgung.“ Die am 30.04.1985 vom Personalchef des Unternehmens I ausgestellte Mitteilung der M-W GmbH & Co. KG „gem. § 2 Abs. 6 BetrAVG“ wies zu Gunsten des Klägers eine unverfallbare Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 103,50 DM bei Vollendung des 65. Lebensjahres aus (s. im Einzelnen Anlage K 3 zur Klagschrift, Arb Bl. 9). Nach dem Ausscheiden des Klägers entwickelte sich das Unternehmen wie folgt: - Am 28.08.1986 schieden die Kommanditisten aus der Gesellschaft aus. Die Kommanditgesellschaft erlosch. Es verblieb die Komplementärin, die S GmbH, die im selben Jahr zur M GmbH umfirmierte (M alt). - Am 21.06.1988 wurde die F AG Alleingesellschafterin der M GmbH. Durch Vertrag vom 22.12.1988 übernahm sie den Betrieb der M GmbH. - Die F AG und die M GmbH (alt) gründeten im Dezember 1988 eine neue M GmbH, auf die die F AG mit Vertrag vom 23.12.1988 den M-Betrieb als Sacheinlage in die neu gegründete GmbH übertrug. - Am 30.01.1989 firmierte die alte M GmbH in M Vermögensverwaltungs-GmbH um und verlegte ihren Sitz nach Düsseldorf. - Mit Vertrag vom 03.11.1989 wurde die M Vermögensverwaltungs-GmbH auf die F AG als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen. - Die F AG wurde 1992 in F Holding AG umbenannt. 2001 wurde die F Holding AG in die Beklagte umgewandelt. - Die neue M GmbH führte den M-Betrieb weiter. Sie firmierte später in M F GmbH um. 2009 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Pensionssicherungsverein trat in die bestehenden Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung ein. In einem versicherungsmathematischen Gutachten, das 2007 für die M F GmbH erstellt wurde, ist u.a. der Kläger aufgeführt (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.03.2014, Arb Bl. 178 ff.). Seit dem 01.10.2010 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente. Die Klagschrift ging am 11.02.2013 beim Arbeitsgericht ein und wurde der Beklagten am 19.02.2013 zugestellt. Der Kläger hat vorgetragen, er habe von der M-W GmbH & Co. KG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Zusage erhalten, dass ihm bei Erreichen der Altersgrenze eine monatliche Betriebsrente gewährt werde. Das bestätigten sowohl der Aufhebungsvertrag als auch die Mitteilung der M-W GmbH & Co. KG vom 30.04.1985. Letztere gebe auch Auskunft über die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft und damit über die Höhe seines Betriebsrentenanspruchs. Wie sich aus dem vorgelegten Anschreiben zu den Versorgungsrichtlinien ergebe, sei eine Betriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat Grundlage der betrieblichen Altersversorgung gewesen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger 2.434,32 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 52,92 € seit dem 1. eines jeden Monats des Zeitraums 01.10.2010 bis 01. Juli 2014 einschließlich zu bezahlen. 2. die Beklagte zu Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger ab 01. August 2014 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 52,92 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. des jeweiligen Folgemonats, beginnend ab 01. August 2014 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger habe den geltend gemachten Anspruch nicht schlüssig begründet. Zu den vermeintlichen Rechtsgrundlagen habe er nichts Konkretes vorgetragen. Der Aufhebungsvertrag und die Mitteilung vom 30.04.1985 schieden als Anspruchsgrundlagen aus. Letztere stelle kein Schuldanerkenntnis dar. Sie wisse nicht, ob bei der M-W GmbH & Co. KG eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden sei. Der Kläger habe die von ihm behauptete Betriebsvereinbarung nicht vorgelegt. Es könne deshalb von ihr nicht geprüft werden, ob es eine solche Betriebsvereinbarung gebe und ob sie wirksam zu Stande gekommen, insbesondere unterschrieben worden sei. Sie könne aus eigener Kenntnis auch keine Aussage zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs treffen. Zudem sei unklar, ob sie die richtige Beklagte sei. Der Kläger sei bei der M F GmbH als zukünftiger Betriebsrentner geführt worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Ausnahme der Zinsforderung im Klagantrag Ziff. 2 mit Urteil vom 29.07.2014 stattgegeben. Der Kläger habe auf Grund einer Gesamtbetriebsvereinbarung der M-W GmbH & Co. KG einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte monatliche Betriebsrente. Die Beklagte habe das zugestanden, weil sie den Anspruch in unzulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten habe. Sie könne sich angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht auf ein pauschales Bestreiten des Anspruchs zurückziehen. Es handele sich um geschäftliche Vorgänge, zu denen die Beklagte Erkundigungen einziehen müsse. Es wäre unbillig, vom Kläger die Vorlage einer Kopie der Gesamtbetriebsvereinbarung zu verlangen, weil dies bedeuten würde, von ihm Unmögliches zu fordern. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 02.09.2014 zugestellt. Die Berufung ging am 11.09., die Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27.11. beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.12. zugestellt. Ihre Erwiderung erreichte das Landesarbeitsgericht innerhalb der verlängerten Berufungserwiderungsfrist am 19.01.2015. Die Beklagte trägt vor, nach wie vor sei der Vortrag des Klägers unschlüssig. Er mache keine konkreten Angaben zur Gesamtbetriebsvereinbarung 1978 und den Vorläuferregelungen. Auch das Urteil des Arbeitsgerichts entbehre konkreter Angaben zu den vermeintlichen Anspruchsgrundlagen. Aus dem zur Anspruchsbegründung untauglichen Aufhebungsvertrag und der ebenso untauglichen Mitteilung vom 30.04.1985 könne keine taugliche Anspruchsgrundlage abgeleitet werden. Unabhängig davon, dass es hierauf nicht ankomme, sei auch ihr Bestreiten mit Nichtwissen zulässig. Sie habe keinerlei Unterlagen im Hinblick auf eine vermeintliche Gesamtbetriebsvereinbarung der M-W GmbH & Co. KG auffinden können. Auch der Pensionssicherungsverein sei insoweit erfolglos geblieben. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29.07.2104 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er vertieft und ergänzt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Es wird auf die Berufungserwiderung vom 16.01.2015 (Bl. 36 ff. der Akte) verwiesen.