Urteil
12 Sa 35/13
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2013:1220.12SA35.13.0A
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Leitsätze
Ein Arbeitnehmer, der den Geschäftsführer der Arbeitgeberin in einer E-Mail als Lügner bezeichnet und als korrupt darstellt, verstößt auf schwerwiegende Weise gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung. Derart grobe persönliche Beleidigungen, entziehen der Zusammenarbeit das gegenseitige persönliche Vertrauen, das der Arbeitsvertrag erfordert.(Rn.99)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 496/14)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 04.04.2013 (3 Ca 439/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.10.2012 nicht fristlos, sondern mit Ablauf des 31.03.2013 aufgelöst worden ist.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger zu 3/4, die Beklagte zu 1/4.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Arbeitnehmer, der den Geschäftsführer der Arbeitgeberin in einer E-Mail als Lügner bezeichnet und als korrupt darstellt, verstößt auf schwerwiegende Weise gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung. Derart grobe persönliche Beleidigungen, entziehen der Zusammenarbeit das gegenseitige persönliche Vertrauen, das der Arbeitsvertrag erfordert.(Rn.99) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 496/14) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 04.04.2013 (3 Ca 439/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.10.2012 nicht fristlos, sondern mit Ablauf des 31.03.2013 aufgelöst worden ist. b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger zu 3/4, die Beklagte zu 1/4. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 04.04.2013 (3 Ca 439/12) hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Das Urteil ist teilweise abzuändern, denn die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.10.2012 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zwar nicht fristlos (1), aber mit Ablauf des 31.03.2013 aufgelöst (2). 1. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis richtig entscheiden, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.10.2012 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht fristlos beendet hat. a) Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, derentwegen es dem Kündigenden unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzuführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB in zwei Schritten zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob der Kündigungssachverhalt ohne seine Besonderheiten „an sich“, d. h. typischer Weise geeignet ist, als wichtiger Grund die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu begründen. Kann dies bejaht werden, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dem Kündigenden bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227, Rn. 16; Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 495/11, NZA 2013, 319, Rn. 14). Dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht ordentlich kündbar ist, verändert nicht den Bewertungsmaßstab. Das Arbeitsverhältnis eines nicht ordentlich kündbaren Arbeitnehmers kann gem. § 626 Abs. 1 BGB nur dann fristlos gekündigt werden, wenn die Einhaltung der Kündigungsfrist, die bei einer ordentlichen Kündigung zu beachten wäre, nicht zumutbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.2006, 2 AZR 386/05, NZA 2006, 977, Rn. 34; Urteil vom 27.09.2012, 2 AZR 646/11, AP Nr. 240 zu § 626 BGB, Rn. 20). Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand zum Kündigungszeitpunkt 12 Jahre. Im Falle einer ordentlichen Kündigung wäre eine Kündigungsfrist von 5 Monaten zum Monatsende zu beachten gewesen (§ 622 Abs. 2 Nr. 5 BGB). b) Es war der Beklagten nicht unzumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum 31.03.2013 aufrechtzuerhalten. Dem Kläger kann im Zusammenhang mit der Reisekostenabrechnung vom 28.10.2010 kein Spesenbetrug vorgeworfen werden (c). Dagegen verletzte er mit der E-Mail vom 05.10.2012 und den in ihr enthaltenen groben Beleidigungen von A. D. auf schwerwiegende Weise seine arbeitsvertragliche Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer (d). Diese Pflichtverletzung war grundsätzlich ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls geeignet, die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zu begründen (e). Die Beklagte hatte den Kläger bereits wegen einer solchen Pflichtverletzung abgemahnt (g). Dennoch war das Interesse des Klägers an einer „fristgemäßen“ Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Berücksichtigung aller Umstände höher zu bewerten als das Interesse der Beklagten an dessen sofortiger Auflösung (h). c) Die Reisekostenabrechnung des Klägers vom 28.10.2010 berechtigte die Beklagte nicht, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu kündigen. Sie begründet auch dann keinen dringenden Verdacht des Spesenbetrugs, wenn sich nach mehr als zwei Jahren nicht mehr verifizieren lässt, was konkret Inhalt der vom Kläger in Rechnung gestellten Telefonate mit seiner Ehefrau war. Dem Kläger kann schon deshalb kein Spesenbetrug vorgeworfen werden, weil er nicht in Täuschungsabsicht handelte. Die Reisekostenrechnung vom 28.10.2010 enthielt keine falschen Angaben. Die geltend gemachten Hotelkosten waren wahrheitsgemäß aufgeschlüsselt. Die zuständige Sachbearbeiterin der Personalabteilung konnte unschwer erkennen, dass der Kläger u. a. die Erstattung von Telefonkosten geltend machte, obwohl er nicht mit Stellen des Klinikums telefoniert hatte. Ein Irrtum über den dienstlichen Charakter der Telefonate im engeren Sinn konnte nicht entstehen. Es war auf Grund der Angaben des Klägers jederzeit feststellbar, dass er mit daheim telefoniert hatte. Wenn dennoch von einer näheren Prüfung der angegebenen Telefonate abgesehen wurde, weil die Beklagte Reisekostenabrechnungen bewusst großzügig behandelt und dadurch in Kauf nimmt, dass auch die Kosten durch eine Dienstreise veranlasster privater Telefonate erstattet werden, oder weil die zuständige Sachbearbeiterin nachlässig arbeitete, kann dies dem Kläger im Nachhinein nicht, schon gar nicht als Spesenbetrug, vorgeworfen werden. Es gibt gegen den Kläger keinen dringenden Verdacht des Spesenbetrugs, der die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen könnte. d) aa) Dagegen hat der Kläger mit der E-Mail vom 05.10.2012, in der er A. D., den Geschäftsführer der Beklagten, als Lügner und seines Erachtens als korrupt bezeichnete und diesem damit jede Integrität absprach, auf schwerwiegende Weise gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung (§ 2 Abs. 6 des Arbeitsvertrags) verstoßen. Die im Arbeitsvertrag ausdrücklich angeführte Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit ist Ausfluss der allgemeinen arbeitsvertraglichen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB). Derart grobe persönliche Beleidigungen, wie sie die kurze E-Mail enthielt, entziehen der Zusammenarbeit gerade das gegenseitige persönliche Vertrauen, das der Arbeitsvertrag fordert. Das gilt umso mehr, als die Beteiligten keinen derben Umgangston, sondern einen differenzierten Sprachgebrauch pflegen. bb) Die Charakterisierung A. D. als Lügner und korrupt rechtfertigt sich nicht aus dessen Stellungnahmen zu der Diskussion der Parteien um die sog. Querfinanzierung. Zwar war der Vorwurf zur Querfinanzierung berechtigt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Mitarbeiter des Landes Baden-Württemberg bis zum Ausscheiden des Klägers in der Augenklinik der Beklagten zum Zweck der Patientenversorgung arbeiteten. Für diesen Umstand waren in gleichem Maße der Kläger und der Geschäftsführer verantwortlich. Sie kannten den Sachverhalt und sie beendeten ihn nicht, obwohl sie unabhängig voneinander kraft ihrer Funktion dazu in der Lage gewesen wären. Eine Beschäftigung der Mitarbeiter des Landes in der Augenklinik zu deren Zwecken wäre weder gegen den Willen des Klägers, des Vorgesetzten dieser Mitarbeiter, noch gegen den Willen des Geschäftsführers möglich gewesen. § 4 Abs. 5 des Arbeitsvertrags der Parteien bestimmt, dass Mitarbeiter des Landes nur mit Genehmigung oder Duldung des Geschäftsführers in der Augenklinik arbeiten dürfen. Aus diesem Sachverhalt lässt sich aber weder ableiten, dass A. D. ein Lügner ist, noch dass er korrupt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Geschäftsführer in der Diskussion um die Querfinanzierung falsche Tatsachen behauptete. Hierzu hat der Kläger auch nichts Näheres dargelegt. Der Streit der Parteien ging weniger um konkrete Tatsachen als um die Bewertung des Sachverhalts. Während der Kläger die Auffassung vertrat, er könne den Betrieb der Augenklinik ohne zusätzliches Personal nicht aufrechterhalten, weshalb er seine Mitarbeiter aus der Fakultät hinzuzog, war die Geschäftsführung der Meinung, der Kläger kümmere sich nicht um die optimale Organisation der Augenklinik. Bei optimaler Arbeitsorganisation seien zusätzliche Kräfte nicht erforderlich. (Letzteres hat sich im Nachhinein nicht bewahrheitet.) Diese unterschiedliche Bewertung der Personalkapazitäten hat nichts mit der Behauptung wahrer oder unwahrer Tatsachen zu tun. Für den Vorwurf der lügenden Geschäftsführung gibt es keinen rechtfertigenden sachlichen Bezug. Das gilt auch für den Vorwurf der Korruption. Wer korrupt ist, ist nach allgemeinem Sprachgebrauch bestechlich (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006, Stichwort: korrupt). Dazu gibt die Diskussion um die Querfinanzierung nichts her. Die Charakterisierung des Geschäftsführers als Lügner und korrupt kann nicht sachlich gerechtfertigt werden. cc) Die Äußerungen des Klägers in der E-Mail vom 05.10.2012 werden nicht von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt. Gem. Art. 5 Abs. 2 GG wird die Meinungsfreiheit durch das Recht der persönlichen Ehre beschränkt und muss mit dieser in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. Zwar dürfen Arbeitnehmer Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten oder den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. Im groben Maße unsachliche Angriffe - wie hier -, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (vgl. BAG, Urteil vom 27.09.2012, 2 AZR 646/11, AP Nr. 240 zu § 626 BGB Rn. 22). dd) Der Kläger verletzte seine arbeitsvertragliche Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung vorsätzlich. Er wollte A. D. mit seiner Wortwahl herabsetzen. Er war sich seiner Polemik, insbesondere - wie die Einschränkung „meines Erachtens“ zeigt - der Fragwürdigkeit des Korruptionsvorwurfs, bewusst und nahm Letzteres billigend in Kauf. e) Die vorsätzliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung durch grobe Beleidigungen des Geschäftsführers ist - losgelöst von den besonderen Umständen des Einzelfalls - grundsätzlich geeignet, die außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu begründen (vgl. BAG, a.a.O.). Wer den Geschäftsführer des Arbeitgebers grob beleidigt und damit den fehlenden Willen der Zusammenarbeit demonstriert, stellt das Arbeitsverhältnis in Frage. Dieses setzt eine von gegenseitigem Respekt getragene sachorientierte Zusammenarbeit voraus. f) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber auch im konkreten Einzelfall eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Der Einzelfall ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bewerten. Wichtige Aspekte sind dabei das Gewicht und die Auswirkungen der in Frage stehenden Vertragspflichtverletzungen, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Die außerordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber andere zumutbare weniger einschneidende Handlungsmöglichkeiten wie eine Abmahnung oder eine fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung stehen, um die eingetretene Vertragsstörung zu beseitigen (vgl. BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227, Rn. 34; Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 495/11, NZA 2013, 319, Rn. 15). g) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kam für die Beklagte eine Abmahnung des Klägers als milderes Mittel zur Wiederherstellung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen ihm und A. D. nicht in Betracht. Die Beklagte hatte den Kläger weniger als vier Monate vor der E-Mail vom 05.10. bereits mit Schreiben vom 29.06.2012 auf seine Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung hingewiesen und die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall angedroht, dass er erneut gegen diese Verpflichtung verstoßen werde. Die Abmahnung vom 29.06.2012 hielt den Kläger nicht davon ab, die E-Mail vom 05.10.2012 zu verfassen. Es war daher nicht zu erwarten, dass eine weitere Abmahnung eine Verhaltensänderung des Klägers herbeigeführt hätte. Dadurch, dass die Beklagte auf die Rundmail des Klägers vom 13.07.2012 nicht reagierte, war die kurz zuvor erteilte Abmahnung nicht aufgehoben. Der Kläger blieb vorgewarnt. Er hatte keinen Grund anzunehmen, die Beklagte werde entgegen ihrer Ankündigung weitere Vertragsverletzungen hinnehmen. Wenn er die Abmahnung vom 29.06.2012 bereits einen Monat später nicht mehr ernst nahm, macht das nur deutlich, dass er auch eine weitere Abmahnung nicht ernst genommen hätte. Der Beklagten kann daher nicht vorgehalten werden, sie hätte auf die E-Mail vom 05.10.2012 mit einer Abmahnung reagieren können. h) Dennoch war das Interesse des Klägers an einer „fristgemäßen“ Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d. h. an einer Beendigung unter Einhaltung der für den Kläger, da nicht ordentlich kündbar, eigentlich nicht geltenden (fiktiven) gesetzlichen Kündigungsfrist von 5 Monaten zum Monatsende, höher zu bewerten als das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Einerseits hatte der Kläger mit dem Korruptionsvorwurf gegenüber A. D. jegliche vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Geschäftsführer aufgekündigt. Andererseits war für die Beklagte ein Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses überbrückbar und im Hinblick auf die berechtigten Interessen des Klägers zumutbar. aa) Die dem Kläger vorzuwerfende Vertragsverletzung wiegt schwer. Dabei fällt der Vorwurf der „lügenden Geschäftsführung“ im Rahmen der Interessenabwägung weniger ins Gewicht. Denn die Beklagte hatte den Kläger in ihrer Abmahnung vom 25.08.2011 ebenso unberechtigt und unspezifiziert, allerdings zurückhaltender formuliert, vorgeworfen, im Rahmen der Diskussion um die Querfinanzierung unwahre Tatsachen behauptet zu haben. Dagegen stellt der Vorwurf der „korrupten Geschäftsführung“ eine massive Störung des Arbeitsverhältnisses dar. Mit diesem Vorwurf konterkarierte der Kläger jede weitere Zusammenarbeit mit dem so Angesprochenen. Das wiegt umso schwerer, als der Kläger diesen Vorwurf vorsätzlich ohne Anlass und ohne Anhaltspunkt erhob und ihn zudem an Dritte weiterleitete. Die nachträglichen Erklärungen des Klägers nehmen der Vertragsverletzung nichts von ihrem Gewicht. Dass der Kläger die E-Mail am 05.10.2012 am Abend eines arbeitsreichen Tages schrieb, ändert nichts daran, dass er sie gezielt formulierte. Der Kläger war sich der Fragwürdigkeit des Korruptionsvorwurfs bewusst und schränkte ihn daher vorsorglich mit dem Zusatz „meines Erachtens“ als persönliche Meinung ein. Zudem beließ er es nicht bei einer Mitteilung gegenüber A. D., sondern leitete die E-Mail ebenso gezielt sowohl an den Aufsichtsratsvorsitzenden als auch an den Dekan der Fakultät weiter. Die nachträglichen Erläuterungen des Klägers zum Korruptionsvorwurf machen diesen nicht verständlicher. Aus der Diskussion um die Querfinanzierung ergab sich für den Kläger kein Anhaltspunkt dafür, dass sich A. D. bei seinen Stellungnahmen von dem Gedanken leiten ließ, er profitiere finanziell von einer Fremdfinanzierung der Klinikarbeit. bb) Zum Kündigungszeitpunkt war zudem mit weiteren derartigen Vertragsverletzungen des Klägers zu rechnen. Der Kläger hatte die E-Mail vom 05.10.2012 verfasst, obwohl er keine vier Monate zuvor von der Beklagten wegen des Verstoßes gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung abgemahnt worden war. Das belegt, dass ihm grundsätzlich der Wille zur Zusammenarbeit mit A. D. abhanden gekommen war. Es gab für den Kläger auch keinen singulären, d. h. sich nicht wiederholenden Anlass, die E-Mail zu schreiben. Er reagierte mit der E-Mail vielmehr auf eine Mitteilung des Geschäftsführers zu einem Thema, das in keinem Zusammenhang mit der Diskussion um die Querfinanzierung stand. Mitteilungen des Vorgesetzten an den Mitarbeiter sind etwas Alltägliches. Es war damit zu rechnen, dass Beschimpfungen des Klägers gegenüber der Geschäftsführung auch außerhalb der Diskussion um die Querfinanzierung Einzug in den Klinikalltag halten würden. cc) Dennoch war es der Beklagten insbesondere dem massiv beleidigten Geschäftsführer zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger für etwas mehr als fünf Monate fortzuführen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Korruptionsvorwurf des Klägers nicht geeignet war, das Ansehen A. D. im Unternehmen, auch gegenüber dem Aufsichtsrat, und gegenüber der Fakultät zu beeinträchtigen. Während der Dekan die E-Mail vom 05.10. lediglich zur Kenntnis nahm, entschied der Aufsichtsrat auf Betreiben des Vorsitzenden, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos zu kündigen. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger für etwas mehr als fünf Monate hätte daher dem Ansehen des Geschäftsführers nicht geschadet. Der Kläger war auf die Einhaltung einer Auslauffrist von fünf Monaten zum Monatsende angewiesen. Er hat gegenüber seiner Familie Unterhaltspflichten zu erfüllen. Zwar ist er auf Grund seiner Professorenbezüge auch bei Verlust des Arbeitsplatzes verhältnismäßig gut finanziell abgesichert. Das kann aber angesichts eines Jahreseinkommens von mehr als … Euro brutto nicht darüber hinwegtäuschen, dass den Kläger der Verlust des Arbeitsplatzes wirtschaftlich hart trifft und für seine familiären Unterhaltsverpflichtungen von Bedeutung ist. Zudem erforderte die hohe spezialisierte Qualifikation des Klägers (hinter der die Frage des Lebensalters zurücktritt) einen angemessenen Zeitraum, in dem sich der Kläger auf die neue Situation einrichten und beruflich neu orientieren konnte. Der Beklagten war es zumutbar, dem Kläger trotz der massiven Vertragsverletzung, der latenten Wiederholungsgefahr und der nicht wiederherstellbaren vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung diesen etwas mehr als fünfmonatigen Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuräumen. Zum einen war von ihr nach mehr als zwölf Jahren Bestand des Arbeitsverhältnisses ein gewisses Maß an Rücksichtnahme auf die Belange des Klägers zu erwarten. Zwar waren die zwölf Jahre in der Zusammenarbeit nicht störungsfrei verlaufen. Das war jedoch nur ein Aspekt des Arbeitsverhältnisses. Die fachliche Arbeit des Klägers war hingegen allgemein anerkannt worden. Zum anderen war der Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten für die Beklagte trotz der massiven Störungen in der Zusammenarbeit mit den Führungskräften überbrückbar. Auf die fachliche Arbeit des Klägers konnte sie sich verlassen. Die unmittelbare Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer konnte für den vorübergehenden Zeitraum durch Delegation auf das unbedingte erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Auf diese Weise war es auch A. D. persönlich zumutbar, trotz der haltlosen Anschuldigungen des Klägers mit diesem für einen begrenzten Zeitraum weiterzuarbeiten. In dem verhältnismäßig kurzen Zeitraum einer fiktiven Kündigungsfrist waren keine erheblichen Beeinträchtigungen des Klinikbetriebs zu erwarten. Bei Berücksichtigung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen war es der Beklagten daher zumutbar, das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum Ablauf des 31.03.2013 aufrechtzuerhalten. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten als fristlose Kündigung unwirksam ist. Insoweit hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts keinen Erfolg. 2. Dagegen ist die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.10.2012 als außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist von fünf Monaten zum Monatsende wirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.03.2013 aufgelöst. Insoweit hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfolg. a) Die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten kann gem. § 140 BGB in eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist umgedeutet werden. Erweist sich ein Rechtsgeschäft (hier die außerordentliche fristlose Kündigung) als unwirksam, erfüllt es aber die Voraussetzungen eines anderen Rechtsgeschäfts (hier der außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist), gilt gem. § 140 BGB das andere Rechtsgeschäft, wenn anzunehmen ist, dass der Erklärende das andere Rechtsgeschäft getätigt hätte, hätte er gewusst, dass das von ihm tatsächlich durchgeführte Rechtsgeschäft unwirksam sein werde. Erweist sich eine außerordentliche fristlose Kündigung gegenüber einem ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmer als unwirksam, ist regelmäßig anzunehmen, dass der Arbeitgeber bei Kenntnis der Unwirksamkeit das Arbeitsverhältnis auch außerordentlich mit notwendiger Auslauffrist gekündigt hätte. Wer es bereits für unzumutbar hält, ein Arbeitsverhältnis nur bis zum Ablauf einer (fiktiven) Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten, will es erst recht nicht dauerhaft fortsetzen, wenn es ihm möglich ist, das Arbeitsverhältnis zumindest nach Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist zu beenden (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.2004, 2 AZR 153/03, AP Nr. 60 zu § 138 BGB Bl. 6). Das entspricht auch der Interessenlage der Beklagten. Sie hat mit der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 17.10.2012 zu erkennen gegeben, dass sie gewillt war, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf jeden Fall, nötigenfalls auch nach Ablauf einer der gesetzlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist zu beenden. Ihre außerordentliche fristlose Kündigung kann daher gem. § 140 BGB in eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist umgedeutet werden. b) Die Kündigung der Beklagten ist als außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nicht entsprechend § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. aa) Die Beklagte hörte den Betriebsrat ordnungsgemäß zu der von ihr beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger an. Mit dem Schreiben vom 12.10.2012 informierte die Beklagte den Betriebsrat vollständig über den ihrer Kündigungsabsicht zu Grunde liegenden Kündigungssachverhalt, sodass der Betriebsrat in der Lage war, sich ein eigenes Bild vom Kündigungsvorhaben der Beklagten zu machen. Nach der Zustimmung des Betriebsrats wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien gekündigt. Soweit der Kläger bestreitet, dass die Betriebsratsvorsitzende das Schreiben der Beklagten am 12.10.2012 erhalten habe, ist sein Bestreiten unerheblich. Die Betriebsratsvorsitzende hat den Erhalt des Schreibens am 12.10.2012 quittiert. Der Kläger hat entgegen § 138 Abs. 1 BGB nicht dargelegt, weshalb er dieses Empfangsbekenntnis in Frage stellt. Die Unterrichtung des Betriebsrats war auch nicht deshalb unvollständig, weil dem Betriebsrat nicht die Denkschrift des Landesrechnungshofs vorgelegt wurde. Die Denkschrift war weder zum Verständnis des Kündigungsvorhabens der Beklagten noch zum Verständnis der E-Mail vom 05.10.2012 erforderlich. Sie befasst sich im Übrigen nicht mit der Art der Querfinanzierung durch Einsatz von Fakultätsmitarbeitern in der Patientenversorgung, mit der sich die Parteien im Wesentlichen auseinandergesetzt haben. Schließlich erhielt der Betriebsrat von der Beklagten keine den Kündigungssachverhalt verfälschenden Informationen. Die Beklagte schilderte die Versetzung der ehemaligen Chefsekretärin des Klägers in den zentralen C. und deren Gründe aus ihrer Sicht, was den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats entspricht. Dieser Sachverhalt war für ihr Kündigungsvorhaben ohnehin unwesentlich. Die Anhörung des Betriebsrats zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Klägers erfüllte daher die gesetzlichen Anforderungen. bb) Eine gesonderte Anhörung des Betriebsrats zur außerordentlicher Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ist ausnahmsweise nicht erforderlich. Grundsätzlich ist der Betriebsrat gem. § 102 Abs. 1 BetrVG vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist auf die gleiche Weise anzuhören wie vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2000, 2 AZR 627/99, AP Nr. 9 zu § 626 BGB Krankheit Bl. 3 R). Hat der Betriebsrat - wie hier - jedoch bereits der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung zugestimmt und ist auch aus sonstigen Umständen nicht erkennbar, dass er einer umgedeuteten außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist entgegengetreten wäre, scheitert die Umdeutung der außerordentlichen fristlosen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nicht an der insoweit fehlenden Beteiligung des Betriebsrats. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat, der bereits der fristlosen Kündigung zugestimmt hat, bei unverändertem Sachverhalt auch der Kündigung mit notwendiger Auslauffrist zustimmt (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.2008, 2 AZR 388/07, AP Nr. 217 zu § 626 BGB Rn. 37). Der Betriebsrat ist zur außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 17.10.2012 auch als außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist zum 31.03.2013 gem. § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß angehört worden. c) aa) Schließlich erfüllt die umgedeutete außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist die Anforderungen des § 626 Abs. 1 BGB. Der Beklagten war es angesichts der E-Mail des Klägers vom 05.10.2012 bei Berücksichtigung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum vereinbarten Ende, der Vollendung des 66. Lebensjahres des Klägers (§ 3 Abs. 2 Dienstrechtsreformgesetz i. V. mit § 36 Abs. 1 Landesbeamtengesetz, § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrags), fortzusetzen. In Fällen wie dem Vorliegenden, in denen das Recht zur ordentlichen Kündigung vertraglich ausgeschlossen ist (hier: § 11 Abs. 2 des Arbeitsvertrags), kann das Arbeitsverhältnis auch dann außerordentlich gekündigt werden, wenn dem Kündigenden zwar die Einhaltung einer fiktiven Kündigungsfrist, nicht aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende zumutbar ist. Eine einseitige Lösung vom Arbeitsvertrag zu einem früheren Zeitpunkt als dem vereinbarten Vertragsende wäre sonst trotz der erheblichen Belastungen des Arbeitsverhältnisses nicht möglich (vgl. BAG, Urteil vom 12.08.1999, 2 AZR 923/98, NZA 2000, 421 (426 f.); Urteil vom 25.03.2004, 2 AZR 153/03, AP Nr. 60 zu § 138 BGB, Bl. 6 R; Urteil vom 27.04.2006, 2 AZR 386/05, NZA 2006, 977, Rn. 33; Dörner/Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 626 BGB Rn. 35, 41; Fischermeier in: KR-Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz u.a., 10. Aufl. 2013, § 626 Rn. 301b f.). bb) Das Interesse der Beklagten an einer „fristgemäßen“ Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist höher zu bewerten als das Interesse des Klägers daran, dass die Vertragsbeziehungen der Parteien dauerhaft fortbestehen. Das berechtigte Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wird im Wesentlichen von seiner Vertragsposition als ordentlich nicht kündbarer Arbeitnehmer geprägt. Aus sozialen Gründen ist er nicht auf den Erhalt des Arbeitsverhältnisses angewiesen. Er erleidet zwar zunächst erhebliche wirtschaftliche Verluste. Er und seine Familie sind aber durch die Professorenbezüge finanziell abgesichert, und die hohe fachliche Qualifikation eröffnet ihm auf einem spezialisierten internationalen Arbeitsmarkt Chancen der beruflichen Neuorientierung. Ebenso wenig erfordern die arbeitsvertraglich relevanten (z. B. § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrags) Forschungsinteressen des Klägers den dauerhaften Erhalt des Arbeitsverhältnisses. Zum einen hat die Beklagte dem Kläger zugesagt, ihn auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Zutritt zur Augenklinik zu Forschungszwecken zu ermöglichen. Zum anderen forscht der Kläger nach eigenen Angaben ohnehin weit überwiegend außerhalb des Klinikums M.. Das Interesse des Klägers am Erhalt des Arbeitsplatzes ist im Wesentlichen deshalb von Gewicht, weil die Parteien eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vertraglich ausgeschlossen und damit den Bestand des Arbeitsverhältnisses besonders geschützt haben. Dahinter tritt auch das gewisse Maß an Rücksichtnahme zurück, das von der Beklagten im Hinblick auf den zwölfjährigen Bestand des Arbeitsverhältnisses erwartet werden kann, das aber mit der Einhaltung der notwendigen Auslauffrist ohnehin weitgehend ausgeschöpft ist. Die durch das Verhalten des Klägers eingetretene dauerhafte Vertragsstörung ist jedoch so gravierend, dass die Beklagte nicht an dem besonderen Kündigungsschutz des Arbeitsverhältnisses festgehalten werden kann. Der Kläger hat dem Arbeitsverhältnis und damit auch dem Willen der Parteien zu einer dauerhaften Zusammenarbeit die Grundlage entzogen, indem er den Geschäftsführer der Beklagten auch gegenüber dem Aufsichtsrat und der Fakultät ohne Anlass und Sachgrund beschuldigte, korrupt zu sein. Er kündigte damit die persönliche Zusammenarbeit mit dem so Angesprochenen auf. Weitere Ausfälle dieser Art waren zu erwarten (s. auch oben Abschnitte 1 h aa und bb, S. 20 f.). Konnte die Beklagte diesen Missstand für den vorübergehenden Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten noch hinnehmen, war er als Dauerzustand untragbar. Zwischen dem Chefarzt und der Geschäftsführung eines Krankenhausunternehmens muss eine nicht unbedingt konfliktfreie, aber jederzeit sachorientierte Kommunikation und Zusammenarbeit gewährleistet sein. Wie gerade die Diskussion der Parteien um die Personalkapazitäten und die Organisation der Augenklinik zeigt, besteht eine wesentliche Funktion des Chefarztes gerade darin, der Mittler zwischen optimaler Patientenversorgung in der eigenen Klinik und den Anforderungen und Möglichkeiten des Krankenhausbetriebs, der über die Einzelklinik hinausgeht, zu sein. Es war dauerhaft weder möglich, die Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer zu minimieren. Noch war es A. D. auf Dauer zumutbar, mit einem Chefarzt zusammenzuarbeiten, der ihn der Korruption bezichtigte und Zusammenarbeit mit ihm nicht wollte. Dass sich der Kläger im Laufe des Rechtsstreits für seine Wortwahl entschuldigte und in der Berufungsverhandlung A. D. seinen Respekt bekundete, ändert an dieser Bewertung der Interessenlage nichts. Es waren Reaktionen auf die Kündigung und den Rechtsstreit der Parteien, die keine Rückschlüsse auf das Verhalten des Klägers bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zulassen. Der Beklagten war es somit auf Grund des Verhaltens des Klägers nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum vereinbarten Vertragsende, der Vollendung des 66. Lebensjahres des Klägers, aufrechtzuerhalten. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.10.2012 erfüllt mit einer notwendigen Auslauffrist zum 31.03.2013 die Anforderungen des § 626 Abs. 1 BGB. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.10.2012 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.03.2013 aufgelöst. Insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abzuändern. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 ZPO. 2. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung gem. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das gemeinsame Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17.10.2012 wirksam fristlos kündigen konnte. Der verheiratete Kläger wurde am … 1958 geboren. Er hat zwei Kinder. Der Kläger ist ordentlicher Professor für Ophthalmologie (Augenheilkunde) an der Medizinischen Fakultät M. der Universität H. und als solcher Beamter des Landes Baden-Württemberg. Seine Jahresbezüge als Professor betrugen 2012 ca. 87.500,-- Euro brutto. Das Beamtenverhältnis des Klägers wird von dem Rechtsstreit der Parteien nicht berührt. Nach den Angaben des Klägers erbringt er ca. 90 % seiner Forschung in China und Indien (Schreiben an den OB Dr. P. K. vom 13.12.2010, S. 3, Anlage B 22 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.01.2013, Anlagenband des Arbeitsgerichts (Arb)). Die Medizinische Fakultät M. und die Beklagte, die das Klinikum M. betreibt, arbeiten auf demselben Krankenhausgelände. Dienstherr bzw. Arbeitgeber der Mitarbeiter der Fakultät ist das Land Baden-Württemberg. Zumindest ein Teil der ordentlichen Professoren ist wie der Kläger als Chefärzte und Klinikleiter bei der Beklagten angestellt. Es besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen der klinischen Forschung der Fakultät und der medizinischen Klinik der Beklagten. Forschung findet auch im Bereich der Patientenversorgung statt. Die Stadt M. als damalige Trägerin des Klinikums und das Land Baden-Württemberg schlossen seit 1964 Rahmenvereinbarungen über die Zusammenarbeit ab. Seit 2002 wurden auch Ko-stenerstattungsverträge abgeschlossen. Zuletzt trafen die Beklagte, die Universität H. und die Medizinische Fakultät M. am 07.05.2010 eine Kostenerstattungsvereinbarung, die bis zum 30.06.2012 galt. Über eine neue Vereinbarung wurde 2013 verhandelt. In einer Denkschrift vom Mai 2012 führte der Landesrechnungshof zu den Kostenerstattungen der Universität H. an die Beklagte u. a. aus: „Die in der Vergangenheit von der Universität an das Klinikum M. geleisteten Kostenerstattungsbeträge waren unangemessen hoch und teilweise durch die getroffenen Vereinbarungen rechtlich nicht gedeckt. Die Universität sollte daher Rückforderungsansprüche gegen das Klinikum M. prüfen. In der für 2012 und die Folgejahre zu schließenden Vereinbarung über Art und Höhe der Kostenerstattung sollte die Universität den jährlichen Erstattungsbetrag an das Klinikum um mindestens 4,8 Mio. Euro vermindern.“ (zu den weiteren Einzelheiten s. Anlage K 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 11.02.2013, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 207 ff.). Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand seit dem 01.04.2000. Der Kläger leitete die Augenklinik der Beklagten. Zuletzt bezog er ein festes Jahresgehalt in Höhe von … Euro brutto und variable Gehaltsbestandteile in Höhe von ca. … Euro brutto. Gem. § 11 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31.03.2000 war eine ordentliche Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Die Arbeitsverträge der Parteien vom 31.03.2000 und 19.03.2006 (Neufassung des § 9) enthielten darüber hinaus u.a. folgende Regelungen: „§ 2 Dienstliche Stellung … (6) Herr Prof. Dr. ist verpflichtet, mit dem Geschäftsführer, der Krankenhausbetriebsleitung, den anderen leitenden Ärzten der Kliniken und Institute und allen anderen Organisationseinheiten des Klinikums vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. § 4 Personal für den ärztlichen Dienst (1) Vor der Einstellung, Versetzung oder Entlassung von nachgeordneten Ärzten, von med.-techn. Personal und von Arztschreibkräften der Augenklinik hat Herr Prof. Dr. ... das Recht, Vorschläge zu unterbreiten. Einstellungen bei nachgeordneten Ärzten dürfen nur im Einvernehmen mit Herrn Prof. Dr. J. erfolgen, sofern die nachgeordneten Ärzte für einen solchen Bereich eingestellt werden sollen, welcher Herrn Prof. Dr. ... durch das Klinikum zur Leitung übertragen ist. … (5) Personen, die vom Klinikum nicht angestellt oder nicht zur Ausbildung zugelassen sind, dürfen nur nach Genehmigung durch den Geschäftsführer beschäftigt werden. Die Zuziehung von Konsiliarärzten bleibt unberührt. … … § 9 (n. F.) Organisationsrecht und allgemeine Entwicklungsklausel (1) Der Geschäftsführer kann im Rahmen seines Organisationsrechts Satzungen, Dienstanweisungen, Hausordnungen und ähnliche Anordnungen und Weisungen erlassen. § 11 Beendigung- Kündigung (1) Diese Vereinbarung endet ohne Kündigung automatisch mit dem Ausscheiden von Herrn Prof. Dr. ... aus dem aktiven Dienst des Landes Baden-Württemberg. …“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsverträge der Parteien wird auf die Anlagen zur Klagschrift, Arb Bl. 10 ff. verwiesen. Die Augenklinik versorgt täglich 80 bis 110 Patienten. Die Beklagte wies 2011 folgende Stellen für die Augenklinik aus (s. im Einzelnen Schreiben der Beklagten vom 25.08.2011, Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.11.2012, Arb Bl. 71 (73) der Akte): - 0,6 Klinikdirektor - 3 Oberärzte - 1 Facharzt - 7,31 Assistenzärzte - 6,31 MTD/MTA-Stellen (1 Schreibkraft; 3,31 Beschäftigte am Ambulanzschalter/an der Patientenannahme, teilweise mit Abrechnungen beschäftigt; 1 Orthoptistin; 1 MTA) Im Rahmen der Fakultät waren für den Lehrstuhl des Klägers angestellt: - 0,4 Klinikdirektor - 0,58 Assistenzarzt - 1,5 Wissenschaftlicher Dienst - 4,01 MTD/MTA (darunter 0,5 Schreibkraft) Von den Lehrstuhlkräften setzte der Kläger Folgende in der Augenklinik ein: - E. S. (MTA - Gesichtsfelduntersuchungen/Patientenversorgung) - T. Z. (Fotograf/Patientenversorgung) - H. H. (0,5 - Betreuung der EDV) - B. A.-R. (0,5 - Sekretariat). Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gekündigt hatte, wurde sie am 22.10.2012 vom Dekan der Fakultät Prof. Dr. U. B. angeschrieben. Er wies sie darauf hin, dass die genannten Mitarbeiter der Fakultät ab sofort für Aufgaben in Forschung und Lehre eingesetzt würden. Nach einer Stellenausschreibung stellte die Beklagte E. S. als Optikerin für die Augenklinik ein. Bis 2004 korrespondierten die Parteien zu dem Vorwurf des Klägers, die Beklagte finanziere sich quer, indem sie nicht ärztliche Mitarbeiter der Fakultät, die das Land Baden-Württemberg bezahle, für sich in der Patientenversorgung einsetze. Zuletzt schrieb der Kläger am 08.11.2004 eine Generalkritik an der praktizierten Kostenerstattung zwischen der Beklagten und dem Land Baden-Württemberg sowie an den Strukturen des Klinikums, die er an den Dekan der Fakultät richtete und an zahlreiche weitere Adressen verteilte (Anlage B 18 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.01.2013, Anlagenband (Arb)). Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 03.05.2005, das sie an den Kläger richtete, zu dessen Vorwürfen im Einzelnen Stellung (Anlage B 20, a.a.O.). In den folgenden Jahren erhob der Kläger nicht mehr den Vorwurf der Querfinanzierung. 2009 beauftragte die Beklagte die K. M. Cie. GmbH, die Arbeitsabläufe in der Ambulanz der Augenklinik zu untersuchen. Es war wiederholt zu Beschwerden wegen langer Wartezeiten gekommen. Am 10.06.2009 schrieb der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten A. D.: „hiermit möchte ich Sie höflich und formell fragen, ob Ihnen bekannt ist, dass im Bereich des Universitätsklinikums M. öffentliche Forschungs- und Lehrgelder zweckentfremdet eingesetzt wurden bzw. werden?“ Nach weiterer Korrespondenz wurde der Kläger am 14.08.2009 vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten, …, angeschrieben. Es bestünden Vereinbarungen der Beklagten, der Universität H. und des Landes Baden-Württemberg über die Zusammenarbeit der Fakultät und der Beklagten sowie über die gegenseitige Kostenerstattung. Der Vorwurf, öffentlich Lehr- und Forschungsgelder würden nicht ordnungsgemäß verwendet, sei unbegründet. Vom 15. bis 19.10.2010 befand sich der Kläger auf einer Dienstreise in den USA. Mit seiner Reisekostenabrechnung vom 28.10.2010 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.08.2013, Anlagenband, Bl. 2) machte er u. a. Hotelkosten in Höhe von 343,64 US-Dollar geltend. Hierzu fügte er die Abrechnung des Hotels über Internet- und Telefonkosten in Höhe des Betrages bei (a.a.O., Anlagenband, Bl. 7). Die vom Kläger jeweils angerufenen Telefonnummern waren vollständig aufgelistet, darunter seine private Telefonnummer 06201/49905. Die Reisekostenabrechnung ging am 02.11.2010 in der Personalabteilung der Beklagten ein. Dem Kläger wurden u.a. die geltend gemachten Hotelkosten erstattet. Am 13.12.2010 schrieb der Kläger dem Oberbürgermeister u.a., es bestehe keine vertrauensvolle Basis zur Geschäftsführung (im Einzelnen s. Anlage B 22 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.01.2013, Anlagenband (Arb)). In einer Rundmail vom 01.08.2011, die der Kläger an alle Fakultätsratsmitglieder, verschiedene Mitarbeiter, an den Oberbürgermeister, das Rektorat der Universität H. und die Fraktionsvorsitzenden des Stadtrats M. versandte, teilte er Folgendes mit: - Seit dem 01.08.2011 habe die Augenklinik nur noch eine MTA. - Mehr als 50 % der Patienten der Augenambulanz könnten nicht mehr untersucht werden. - Freitags werde nur noch eine Notfallambulanz aufrechterhalten. - Mitarbeiter der Fakultät würden zweckwidrig zu der von dem Krankenhaus finanzierten Patientenversorgung eingesetzt. Es folgten drei getrennte Abmahnungen der Beklagten vom 25.08.2011: - wegen der behaupteten Querfinanzierung der Krankenversorgung. Die Abmahnung endete mit folgendem Passus: „Die Klinikum M. GmbH ist nicht länger bereit, diese einem immer breiteren Personenkreis gegenüber aufgestellten Behauptungen weiter hinzunehmen. Wenn Sie Ihr Verhalten nicht ändern und die Behauptung unwahrer Tatsachen zukünftig nicht unterlassen, müssen Sie mit weiteren arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zu einer außerordentlichen Kündigung Ihres Vertrags rechnen.“ (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.11.2012, Arb Bl. 71 ff. verwiesen). - wegen mangelhafter Organisation der Augenambulanz. Auch dieses Schreiben enthielt u. a. den Vorwurf unwahrer Behauptungen (im Einzelnen s. Anlagen B 6, Arb Bl. 75 ff.). - Wegen Einsatzes eines nicht zugelassenen Medikaments. Dem Kläger wurde vorgeworfen, 2010 das Implantat R. verwendet zu haben, ohne zuvor den erforderlichen zusätzlichen Haftpflichtversicherungsschutz sichergestellt zu haben (im Einzelnen s. Anlagen B 6, Arb Bl. 79 f.). Die Abmahnungsschreiben hatte A. D. unterschrieben. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 31.08.2011 Stellung (s. im Einzelnen Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.01.2013, Anlagenband (Arb)). Nachdem er im Oktober 2011 … angeschrieben und im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Querfinanzierung eine Selbstanzeige angekündigt hatte, zeigte sich der Kläger im November 2011 bei der Staatsanwaltschaft selbst wegen eventueller Straftaten in Bezug auf den Einsatz nichtärztlicher Fakultätsmitarbeiter in der Augenklinik an. Mit E-Mail vom 26.04.2012 (Anlage B 31 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.01.2013, Anlagenband (Arb)) wies der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten darauf hin, dass er bisher keine ausreichende und zitierfähige Antwort zu seiner Stellungnahme vom 31.08.2011 erhalten habe. Weiter heißt es in der E-Mail: „Haben Sie bitte Verständnis, dass, wenn ich bis zum 13. Mai 2012 keine ausreichende Antwort von Ihnen erhalten habe, ich jeden einzelnen Stadtrat bitten werde, Sie zu bitten, eine ausreichende Antwort zu jedem Punkt zu geben.“ Ich weise darauf hin, dass die von Ihnen angeführten Gründe für eine Abmahnung mit Ankündigung der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht der Wahrheit entsprechen und damit nach mehrfachen Hinweisen auf ihre fehlende Validität als erlogen zu betrachten sind. …“ Nach weiterer Korrespondenz teilte der Kläger A. D. mit Schreiben vom 25.06.2012 (Anlage B 34, Anlagenband (Arb)) u.a. mit, er werde die Augenärzte der P. darüber informieren, dass sie zukünftig einen zuverlässigen Notfallnachtdienst einrichten müssten. Bisher habe die Augenklinik die Notfallpatienten aus der P. kulanter Weise behandelt. Auf Grund der internen Leistungsabrechnung erwirtschafte die Augenklinik bei jedem Notfallpatienten jedoch einen Verlust, weshalb die bisherige Praxis nicht fortgeführt werden könne. Auch die M. Augen-ärzte werde er darüber informieren, dass sich Notfallpatienten außerhalb der Dienstzeiten zunächst in der Notfallzentrale der niedergelassenen Ärzte vorstellen sollten. Er werde hiervon nur absehen, wenn der Geschäftsführer ihm entgegenstehende rechtliche Gründe nennen würde oder bereit wäre, rückwirkend für die letzten 10 Jahre die Bilanz der Augenklinik zu korrigieren. A. D. reagierte mit Schreiben vom 29.06.2012. Er untersagte dem Kläger eigenmächtige Entscheidungen dahingehend zu treffen, dass Patienten aus nicht medizinischen Gründen abgewiesen würden. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Ich weise sie letztmalig auf Ihren Vertrag über die Leitung der Augenklinik hin, der Ihnen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und der Krankenhausbetriebsleitung auferlegt. Sie belasten das Arbeitsverhältnis mit ihrem Verhalten in einer Weise, die nicht länger hinnehmbar ist. Der Personalausschuss des Aufsichtsrats, der Aufsichtsrat insgesamt, die von ihnen angeschriebenen Vorsitzenden der Stadtratsfraktionen, die Fakultäten und das Land Baden-Württemberg selbst haben sich Ihre ständigen Vorwürfe nicht zu eigen gemacht. Wenn Sie das wiederholt beanstandete Verhalten nicht einstellen und weiterhin gegen diesen vertraglichen Grundsatz verstoßen, etwa durch - die weitere Wiederholung der Behauptung, öffentliche Gelder würden zweckwidrig verwendet, obwohl Sie wissen, dass das Land Baden-Württemberg und die Fakultät Ihre Auffassung nicht teilen. - die ständige Drohung mit der Einschaltung der Öffentlichkeit - die immer wieder wiederholte Androhung, den Betrieb der Augenklinik einzuschränken - die ständig wiederholte Falschdarstellung der Personalausstattung und - Ihre Kritik am L.-Zentrum, obwohl Sie bei Ihrer Einstellung kein Interesse zeigten, weshalb Ihr Vertrag Ihre Verantwortung für die L. GmbH ausschloss, werden wird eine außerordentliche Kündigung Ihres Arbeitsvertrags aussprechen.“ (Zu den weiteren Einzelheiten s. Anlage B 35, Anlagenband (Arb)). In einer an den Aufsichtsratsvorsitzenden gerichteten Rundmail vom 13.07.2012 hielt der Kläger ausdrücklich an seinem Vorhaben fest und forderte den Aufsichtsrat im Übrigen auf, ihn anzuweisen, die in der Augenklinik eingesetzten nichtärztlichen Mitarbeiter der Fakultät aus der Augenklinik abzuziehen. (Zu den weiteren Einzelheiten und den Verteiler der Rundmail wird auf die Anlage B 36, Anlagenband (Arb) verwiesen.) Mit E-Mail vom 10.07.2012 (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.11.2012, Arb Bl. 65) erklärte sich der Kläger gegenüber dem Leiter des Geschäftsbereichs Unternehmensentwicklung Dr. F. M. damit einverstanden, dem I.-Vertrag der A. beizutreten. Es handelte sich um einen Vertrag über besondere ambulante ärztliche Versorgungsleistungen (§ 73c SGB V), die im Bereich der Augenklinik zu erbringen waren. Der Kläger füllte ein entsprechendes Beitrittsformular aus und sandte es der Verwaltung des Klinikums zu (Anlage B 4, Arb Bl. 69 f.). Dazu schrieb ihm A. D. am 25.09.2012 wie folgt an (Anlage B 4, Arb Bl. 67): „Besten Dank für die Rücksendung der von Ihnen unterzeichneten Beitrittserklärung. In der Anlage übersende ich Ihnen eine Kopie für Ihre Unterlagen. Im Rahmen dessen möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Abrechnung der Leistungen dieses Vertrags analog den Regelungen der Hochschulambulanz erfolgt. Die in Ihrem Arbeitsvertrag hinterlegten Regelungen zur Liquidation schließen auch diese Leistungen ein, dadurch erfolgt die Abrechnung durch die Klinikum M. GmbH. Ich möchte Sie bitten mir den Sachverhalt auf diesem Schreiben zu bestätigen. Sobald mir Ihre Zustimmung vorliegt, werde ich die Beitrittserklärung an die entsprechende Stelle der Q. GmbH weiterleiten. Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.“ Der Kläger antwortete A. D. mit E-Mail vom 05.10., 20.23 Uhr wie folgt (Anlage B 2, Arb Bl. 63): „mit Ihrem Schreiben vom 25.09.12 bitten Sie um meine Unterschrift unter ein von Ihnen aufgesetztes Schreiben (Ihr Zeichen GBU/la). Haben Sie bitte Verständnis, dass ich mit einer lügenden und meines Erachtens korrupten Geschäftsführung ungerne einen Vertrag abschließe. Es ist daher schwierig für mich, das Schreiben zu unterzeichnen.“ Kopien der E-Mail sandte der Kläger an den Dekan der Fakultät und an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Der Dekan nahm die E-Mail zur Kenntnis. Wegen eventueller Außenwirkungen berief … den Aufsichtsrat ein, der beschloss, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich zu kündigen. Mit Schreiben vom 12.10.2012 nebst Anlagen 1 bis 29 unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat darüber, dass sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos zu kündigen, und wies ihn auf die dreitägige Anhörungsfrist hin. Die Betriebsratsvorsitzende bestätigte der Beklagten, das Schreiben am 12.10. erhalten zu haben. (Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.08.2013, Anlagenband, Bl. 23 ff. verwiesen.) Der Betriebsrat stimmte dem Kündigungsvorhaben der Beklagten zu. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 17.10.2012 außerordentlich fristlos. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 18.10. zu. Seine Kündigungsschutzklage erreichte am 06.11. das Arbeitsgericht und wurde der Beklagten am 14.11.2012 zugestellt. Mit einem weiteren Schreiben vom 18.10.2012 (Anlage B 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.11.2012, Arb Bl. 82) sicherte die Beklagte dem Kläger zu, ihm den für die Durchführung von Forschung und Lehre erforderlichen Zugang zur Krankenversorgung zu gewähren. Der Kläger hat vorgetragen, seine Äußerungen in der E-Mail vom 05.10.2012 seien von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Unabhängig davon enthalte die E-Mail keine gezielten groben Beleidigungen des Geschäftsführers. Er habe sie spontan nach einem anstrengenden Arbeitstag formuliert. Die in der E-Mail enthaltenen Vorwürfe habe er nicht öffentlich, sondern nur gegenüber drei Personen erhoben, denen die Problematik der Querfinanzierung bekannt gewesen sei. Zudem sei seine Wortwahl zwar unbedacht und nicht fein gewesen. Den Vorwurf der Lüge habe aber auch die Beklagte ihm selbst gegenüber erhoben, als sie ihm in den Abmahnungsschreiben vorgehalten habe, er verbreite unwahre Behauptungen. Die Bezeichnung der Geschäftsführung als „korrupt“ habe er zudem ausdrücklich einschränkend als seine persönliche Meinung wiedergegeben. Nach all den ergebnislosen Diskussionen um die Querfinanzierungen, bei denen es ihm auch um die eigene Integrität gegangen sei, sei die E-Mail ein Ausdruck und Ausbruch einer gewissen Verzweiflung gewesen. Er als Nichtjurist sei jedenfalls davon ausgegangen, er könne jemanden als korrupt bezeichnen, der von der Zweckentfremdung finanzieller Mittel profitiere. Nach seinen eigenen Verträgen profitiere er von einem guten finanziellen Ergebnis der Beklagten. Er vermute, dass die Verträge des Geschäftsführers ebenfalls so ausgelegt seien, dass A. D. unmittelbar von der kritisierten Querfinanzierung profitiere. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei unverhältnismäßig, weil sie ihn nach der weitergehenden Rundmail vom 13.07.2012 nicht abgemahnt habe. Schließlich sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß zur beabsichtigten Kündigung angehört worden. Die Beklagte habe den Betriebsrat nicht darüber informiert, dass der Landesrechnungshof seine Vorwürfe der Querfinanzierung bestätigt habe. Zudem habe sie den Sachverhalt zur Versetzung der Chefsekretärin in den zentralen C. gegenüber dem Betriebsrat falsch dargestellt. Der Kläger hat beantragt, 1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 17.10.2012, dem Kläger zugegangen am 18.10.2012, nicht aufgelöst wird, sondern unverändert fortbesteht. 2. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen gem. dem Arbeitsvertrag vom 31.03.2000 nebst Ergänzung vom 19.03.2006 als Leiter der Augenklinik weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die schweren Beleidigungen in der E-Mail vom 05.10.2012 stellten einen wichtigen Grund dar, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich zu kündigen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei nicht mehr zu erwarten. Dabei müsse auch beachtet werden, dass die Korrespondenz zum AOK-Vertrag keinen Anlass zu derartigen Ausfällen geboten habe. Sie habe den Betriebsrat am 15.10.2012 ergänzend zu dem Unterrichtungsschreiben mündlich informiert. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 04.04.2013 (3 Ca 439/12) stattgegeben. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei unwirksam, weil sie die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nicht erfülle und weil der Betriebsrat nicht gem. § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß angehört worden sei. Mit der unangemessenen Formulierung der E-Mail vom 05.10.2012 habe der Kläger zwar seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht des pfleglichen Umgangs miteinander verletzt. Das sei aber an sich kein Grund ein Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Hinzu komme, dass die Beklagte, statt das Arbeitsverhältnis der Parteien zu kündigen, den Kläger wegen der E-Mail hätte erfolgversprechend abmahnen können. Sie habe den Kläger in der Vergangenheit nicht darauf hingewiesen, dass sie nicht gewillt sei, dessen Ton weiter hinzunehmen. Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß zur Kündigung des Klägers angehört worden, weil die Beklagte ihm den Bericht des Landesrechnungshofs vorenthalten habe. Dieser bestätige den Vorwurf der Querfinanzierung, den der Kläger gegenüber der Beklagten erhoben habe. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 24.06.2013 zugestellt. Die Berufung ging am 25.06., die Berufungsbegründung am Montag, den 26.08. beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.08. zugestellt. Ihre Erwiderung erreichte das Landesarbeitsgericht innerhalb der verlängerten Berufungserwiderungsfrist am 30.10.2013. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils begann S. R., eine Mitarbeiterin der Personalabteilung, auf Anweisung der Beklagten damit, sämtliche Reisekostenabrechnungen des Klägers ab 01.01.2010 auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen (Übersicht der geprüften Reisekostenabrechnungen s. Anlage BK 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.12.2013, Bl. 166 der Akte). Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 19.07.2013 (Anlage BK 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.08.2013, Anlagenband, Bl. 9 f.) wegen seiner Reisekostenabrechnung vom 28.10.2010 zum Verdacht des Spesenbetrugs an. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 29.07.2013 hierzu Stellung. Mit Schreiben vom 13.08. unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat darüber, dass sie die bereits ausgesprochene Kündigung des Klägers auch auf den Verdacht des Spesenbetrugs stützen wolle. Sie bat um die Zustimmung des Betriebsrats (im Einzelnen s. Anlage BK 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.12.2013, Anlagenband, Bl. 18 ff.). Der Betriebsrat teilte der Beklagten am 14.08. mit, er erhebe gegen den nachgeschobenen Kündigungsgrund keine Einwendungen. Die Beklagte trägt vor, die außerordentliche fristlose Kündigung vom 17.10.2012 sei schon wegen des Verdachts des Spesenbetrugs begründet. Der Kläger habe ihr mit der Reisekostenabrechnung vom 28.10.2010 Privatgespräche mit seiner Ehefrau in Rechnung gestellt. Dabei sei ihm bekannt gewesen, dass sie (die Beklagte) eine Reisekostenabrechnung nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfe. Gerade bei einer herausgehobenen Führungskraft wie dem Kläger gehe die Personalabteilung selbstverständlich davon aus, dass als dienstlich zur Erstattung angemeldete Kosten auch dienstliche Kosten und nicht etwa die Kosten privater Telefonate seien. Auch die E-Mail des Klägers vom 05.10.2012 begründe die ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung. Sie enthalte grobe Beleidigungen des Geschäftsführers, die an sich geeignet seien, die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu begründen. Zu diesem Vorwurf sei der Betriebsrat auch angehört worden. Eine Abmahnung des Klägers wäre kein geeignetes Mittel gewesen, das erforderliche Vertrauen in die Zusammenarbeit mit dem Kläger wiederherzustellen. Dieses Vertrauen sei im Hinblick auf die jahrelange Korrespondenz mit ihm ohnehin sehr belastet gewesen. Die in der E-Mail vom 05.10.2012 enthaltenen, überlegten Beleidigungen des Klägers, für die es keinen Anlass gegeben habe, hätten ihr Vertrauen in eine konstruktive Zusammenarbeit unwiederbringlich zerstört. (Zu den weiteren Ausführungen der Beklagten zur Interessenabwägung wird auf den Schriftsatz vom 26.08.2013, Abschnitt II, S. 26 ff. (Bl. 52 ff. der Akte) verwiesen.) Es sei im Übrigen nicht richtig, dass dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG der Bericht des Landesrechnungshofs hätte vorgelegt werden müssen. Der Bericht sei für ihre Kündigungsentscheidung unerheblich gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 04.04.2013 (Az.: 3 Ca 439/12) wird wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Er trägt vor, auch wenn eine grobe Beleidigung an sich die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses begründen könne, müsse bei der Bewertung der E-Mail vom 05.10.2012 berücksichtigt werden, dass sie auf Grund ihres Kontextes (Meinungsverschiedenheiten der Parteien bezüglich der Querfinanzierung) inhaltlich von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei. Für die nicht angemessene Wortwahl habe er sich entschuldigt. Zu Recht habe das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Beklagte auf die E-Mail erfolgversprechend mit einer Abmahnung hätte reagieren können. Gerade wegen seiner kritischen Äußerungen zur Querfinanzierung in der Vergangenheit habe er nicht damit rechnen können, dass die Beklagte die E-Mail zum Anlass nehme, das Arbeitsverhältnis der Parteien zu kündigen. Soweit eine Interessenabwägung dennoch erforderlich sei, müsse seine Situation am Abend des 05.10.2012 berücksichtigt werden. Die E-Mail sei eine emotionale Reaktion auf die gesamte Vorkorrespondenz gewesen. Es gebe immer wieder Momente, in denen der persönliche Druck überhandnehme und sich in nicht durchdachte Handlungen oder Äußerungen Bahn breche. Ob die Betriebsratsvorsitzende das Schreiben der Beklagten vom 12.10.2012 am selben Tag erhalten habe, wisse er nicht. Der Vorwurf des Spesenbetrugs sei nicht berechtigt. Die angegebenen Telefonate mit seiner Ehefrau habe er geführt, weil seine Ehefrau als Schnittstelle zur Augenklinik fungiert habe. Fragen der Ärzte, die während seiner Abwesenheit aufgetreten seien, seien wegen der Zeitverschiebung und, weil weder er noch die Ärzte der Augenklinik durchgehend erreichbar gewesen seien, über seine Ehefrau kommuniziert und von ihm beantwortet worden. Seine Ehefrau sei eine erfahrene Augenärztin, wenn sie auch als Ausländerin 2010 noch nicht voll approbiert gewesen sei. (Im Einzelnen s. Schriftsatz des Klägers vom 30.10.2013, Abschnitt 6, S. 17 ff. (Bl. 120 ff. der Akte.) Im Übrigen könne es nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Beklagte die Reisekostenabrechnung aus dem Jahr 2010 ursprünglich genehmigt habe, weil sie diese entweder für sachlich gerechtfertigt gehalten oder nicht näher geprüft habe, und sie jetzt anlässlich eines Kündigungsschutzverfahrens einer erneuten verschärften Prüfung unterziehe.