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Urteil

11 Sa 18/19

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2019:1022.11SA18.19.00
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Leitsätze
1. Wenn der oberste Regelwert der unterstellten Beschäftigten einer "Normalstation" (zwölf) erheblich überschritten wird, ist grundsätzlich von einer "großen Station" auszugehen.(Rn.61) 2. Die "Erheblichkeit" ist ab einer Überschreitung von 25 % anzunehmen.(Rn.61) 3. Will der Arbeitgeber hiervon abweichend die Auffassung vertreten, es handle sich dennoch nur um eine Normalstation, würde er sich auf eine Ausnahme von der dargestellten Regel berufen, für die der Arbeitgeber nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt.(Rn.62)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Offenburg - vom 13.02.2019, Az. 10 Ca 44/18, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn der oberste Regelwert der unterstellten Beschäftigten einer "Normalstation" (zwölf) erheblich überschritten wird, ist grundsätzlich von einer "großen Station" auszugehen.(Rn.61) 2. Die "Erheblichkeit" ist ab einer Überschreitung von 25 % anzunehmen.(Rn.61) 3. Will der Arbeitgeber hiervon abweichend die Auffassung vertreten, es handle sich dennoch nur um eine Normalstation, würde er sich auf eine Ausnahme von der dargestellten Regel berufen, für die der Arbeitgeber nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt.(Rn.62) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Offenburg - vom 13.02.2019, Az. 10 Ca 44/18, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 b), 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO. II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht mit vollständigen und richtigen Überlegungen (zu 1. und 2 der Entscheidungsgründe, ABl. 162-165 der erstinstanzlichen Akte), denen sich die Berufungskammer anschließt und dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG feststellt, der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Lediglich im Hinblick auf die Berufungsbegründung besteht Anlass, zu folgenden Ausführungen: 1. Die Eingruppierung des Beschäftigten richtet sich gemäß § 12 Abs. 1 TVöD-K nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Gemäß § 12 Abs. 2 TVöD-K ist ein Beschäftigter in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert - Grundsatz der Tarifautomatik –, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, wobei die gesamte auszuübende Tätigkeit dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Die hier relevanten Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Teil B (Besonderer Teil) XI (Beschäftigte in Gesundheitsberufen) Ziff. 2 (Leitende Angestellte in der Pflege). Hiernach sind in Entgeltgruppe P 13 eingruppiert: Entgeltgruppe P 13 Beschäftigte als Stationsleiterrinnen oder Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen. 2. Unter Anwendung dieser Norm ergibt sich mangels entsprechendem Vortrag zwar nicht, dass der Kläger als Stationsleiter ein „höheres Maß von Verantwortlichkeit“ trägt. Allerdings reicht es für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Entgeltgruppe P 13 wegen der Alternativregelung „oder“ allein aus, dass der Kläger Stationsleiter einer „großen Station“ ist, was hier zu bejahen ist. a) Der Begriff der „großen Station“ in Entgeltgruppe P 13 ist auslegungsfähig und -bedürftig. aa) Bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 2. November 2016 – 10 AZR 615/15 – Rn. 14; 28. August 2013 – 10 AZR 701/12 – Rn. 13). Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in den fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (BAG 8. Juli 2009 – 10 AZR 672/08 – Rn. 23). bb) Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Heraushebungsmerkmal „groß“ in den tariflichen Vorschriften nicht eigenständig definiert ist. Damit ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Das Adjektiv entstammt dem Lateinischen „grossus“ d.h. „dick, Hauptmasse, größter Teil“ (Area Herkunftswörterbuch) und wird definiert als „in Ausdehnung (nach irgendeiner Richtung) oder Umfang den Durchschnitt oder Vergleichswert übertreffend“ (Duden). Es bezieht sich auf „Wichtigkeit, Intensität, Aufwand, Kosten, aber auch auf viele Personen“ (Farlex, Deutsches Wörterbuch), d. h. es bedeutet auch „zahlenmäßig einen hohen Anteil, besonders viel“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass sich hier die Frage nach dem Anknüpfungspunkt des Durchschnitts- bzw. Vergleichswerts stellt und erkannt, dass die Anzahl der Personen durchaus ein Kriterium für das Heraushebungsmerkmal sein kann, aber nicht das allein zulässige sein muss. cc) Hinsichtlich des Anknüpfungspunktes des Durchschnitts- bzw. Vergleichswertes für das Heraushebungsmerkmal „groß“ haben die Tarifvertragsparteien in der Entgeltgruppe P 13 zwar klargemacht, dass sich dieses auf die „Station“ bezieht, aber offengelassen, was damit genau gemeint ist. Damit verbleibt aus Gründen des systematischen Zusammenhangs nur die Bezugnahme auf die Vorbemerkungen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B XI Ziff. 2. Dort machen die Tarifvertragsparteien deutlich, dass sie „dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege“ die „folgende regelmäßige Organisationsstruktur“ zugrunde legen. Das kann – entgegen der Auffassung der Beklagten – nur bedeuten, dass die dort dargestellte Organisationsstruktur mit den daran direkt anschließenden Entgeltgruppen eine Einheit bildet und deshalb auch zwingend für die Auslegung der Begrifflichkeiten der Entgeltgruppen heranzuziehen ist. Die Entgeltgruppen knüpfen auch an die Vorbemerkungen an, weil sie die dort genannten Begriffe „Gruppen- bzw. Teamleitung“, „Station“, „Bereich“ und „Abteilung“ verwenden. Also müssen die Vorbemerkungen auch in den Entgeltgruppen P 11 bei der Auslegung der Begriffe „große Gruppe oder Teams“ und in P 13 bei der Auslegung des Heraushebungsmerkmals „große Stationen“ herangezogen werden. Das macht Sinn und bedeutet, dass die Vorbemerkungen mit den Entgeltgruppen einerseits zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führen, andererseits aber auch Spielräume offenlassen. Würde man, wie die Beklagte meint, die Vorbemerkungen für die Auslegung der Begriffe der Entgeltgruppen nicht verwenden können, wären diese sinnentleert und ohne Bedeutung oder stünden zumindest am falschen Platz. aaa) Nach den Vorbemerkungen sind einer Stationsleitung „in der Regel“ nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt. Hier wird die regelhafte Besetzung einer Station angegeben. Das bedeutet, dass eine „Normalstation“ bis zu zwölf der Leitung unterstellte Beschäftigte beinhaltet. Auch bei zwölf unterstellten Mitarbeitern handelt es sich noch um die regelhafte, normale Größe einer Station (so zu Recht: LAG München 10. April 2019 – 11798/18 – Rn. 94). bbb) Nach dem oben Dargelegten hat der in den Vorbemerkungen niedergelegte Regelwert eine maßgebliche Bedeutung für die Auslegung des Merkmals „groß“ im Sinne der Entgeltgruppe P 13. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass eine „große Station“ nicht nur anhand der Zahl der unterstellten Mitarbeiter auszumachen ist. So kann sie auch dann vorliegen, wenn z.B. auf interdisziplinären Stationen oder Intensivstationen an die Leitung aufgabenseitig erhöhte Anforderungen gestellt würden als auf einer Normalstation. „Groß“ kann auch räumlich verstanden werden, z.B. bei Stationen, die über mehrere Stockwerke oder Gebäude verteilt sind. Allerdings kann aufgrund der Regelung in den Vorbemerkungen auch die Anzahl der unterstellten Beschäftigten ein Kriterium für eine große Station sein, wie es die Beklagte selbst richtig erkennt. Diese Anzahl kann sogar das alleinige Kriterium für die Erfüllung des Begriffs sein, wie es die Beklagte sogar selbst bei unterstellten 24 Beschäftigten praktiziert hat. Richtig ist auch, dass die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit gehabt hätten, bei den Entgeltgruppen die Anzahl der unterstellten Beschäftigten genau zu definieren. Dies hätte aber einen wesentlich stärkeren Eingriff in die Organisationsstrukturen und damit in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zur Folge gehabt und wäre schon deshalb wenig praktikabel gewesen. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Oktober 1984 (– 4 AZR 411/82 –) und vom 28. Mai 1997 (– 10 AZR 515/95 –) haben hiermit schon deshalb nichts zu tun, weil die dort genannten Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ zum Ansatz kommen, wie es das Arbeitsgericht ebenfalls richtig erkannt hat. ccc) Zwar lässt hier die Formulierung in den Vorbemerkungen „in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte“ Abweichungen nach oben zu, ohne dass dies zwingend zu einer anderen als einer „Normalstation“ und damit letztlich zu einer „großen Station“ führen muss. Dass es zwischen einer „Normalstation“ und einer „großen Station“ noch als Zwischenschritt eine „größere Station“ geben kann, ergibt sich jedoch aus den tariflichen Regelungen nicht. Deshalb ist zumindest dann, wenn der oberste Regelwert der unterstellten Beschäftigten einer „Normalstation“ (zwölf) erheblich überschritten wird, grundsätzlich von einer „großen Station“ auszugehen. Eine Erheblichkeit ist jedenfalls ab einer Überschreitung von 25 % anzunehmen, vgl. z.B. § 12 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, vgl. auch BAG 7. Dezember 2005 (– 5 AZR 535/04 –; Preis, NZA 2006, 632) sowie BAG 2. April 1996 (– 1 AZR 743/95 –). Diese Grenze ist vorliegend mit 25,75 % überschritten. dd) Will man hiervon abweichend die Auffassung vertreten, vorliegend leite der Kläger nur dennoch eine „Normalstation“, würde man sich auf eine Ausnahme von der oben dargestellten Regel berufen, für die der Arbeitgeber nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig ist. Entsprechende Umstände hat die Beklagte jedoch nicht darlegen können. ee) Die Empfehlung des kommunalen Arbeitgeberverbandes bzw. interner Arbeitsgruppen ist, wie es das Arbeitsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, nicht geeignet, eigene Maßstäbe für die Eingruppierung zu setzen. Dass eine Tarifvertragspartei nach Abschluss des Tarifvertrags durchaus auch das Ergebnis im Sinne ihrer subjektiven Interpretation färben kann, zeigt sich gerade in der KAV-Info 30/2017 vom 25. April 2017 (Anlage B2, ABl. 182 ff), in der auf Seite 30 bei der Entgeltgruppe P 13 aus einer „großen“ Station plötzlich eine „besonders große“ Station wird. Soweit auf 24 Vollzeitkräfte abgestellt wurde, um die Entgeltgruppe P 13 näher zu definieren, gibt es keine tarifliche Handhabe, die eine solche Grenzziehung rechtfertigen kann. b) Dafür, dass sonstige Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sein müssen, gibt der Tatbestand der Entgeltgruppe P 13 nichts her. Folglich konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. III. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Kammer hat für die Beklagte gem. § 72 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG das Rechtsmittel der Revision zugelassen, weil die Auslegung des Begriffs „große Station“ in der Entgeltordnung (VKA) Teil B XI Ziff. 2 zum TVöD-K geht. Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der am … 1985 geborene Kläger ist seit 1. Juni 2005 bei der Beklagten, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, in dem von dieser betriebenen O.-Klinikum W. in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des TVöD-VKA Anwendung. Der Kläger ist Stationsleiter einer internistischen Normalstation. Ihm sind etwa 23 Mitarbeiter/innen mit unterschiedlichen Arbeitszeitanteilen auf insgesamt 15,09 Planstellen unterstellt. Einschließlich Pflegeschülern, Anerkennungspraktikanten und Berufsfreiwilligendienstleistenden sind auf der Station 28 Personen beschäftigt. Mit Beginn seiner Beschäftigung wurde der Kläger nach Vergütungsgruppe KR IV BAT und ab 1. Januar 2008 in Entgeltgruppe 9c TVöD-K eingruppiert. Nach Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD vergütete die Beklagte den Kläger ab 1. Januar 2017 nach Entgeltgruppe P 11 Stufe 4 und ab 1. März 2017 nach Stufe 5. Auf eine schriftliche Anfrage des Klägers bezüglich seiner Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 13 teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 26. September 2017 (ABl. 44 der erstinstanzlichen Akte) mit, eine zur Eingruppierung von Stationsleitungen gebildete Arbeitsgruppe sei zum Ergebnis gekommen, dass „eine Stationsleitung mit weniger als 24 VK unterstellten Beschäftigten ... im O.-Klinikum die Entgeltgruppe P 12“ erhalte. Die wesentlichen Regelungen der einschlägigen Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B XI Ziff. 2 lauten: Leitende Beschäftigte in der Pflege Vorbemerkungen 1. Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde: a. Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt. b. Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt. c. Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt. Die Beschäftigten müssen fachlich unterstellt sein. ... Entgeltgruppe P 11 1. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Gruppen oder Teams. 2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterrinnen oder Stationsleitern. Entgeltgruppe P 12 1. Beschäftigte als Stationsleiterrinnen oder Stationsleiter. 2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterrinnen oder Stationsleitern der Entgeltgruppe P 13 oder von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern oder Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern. Entgeltgruppe P 13 Beschäftigte als Stationsleiterrinnen oder Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen. ... Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 beantragte der Kläger gemäß § 29 b TVÜ-VKA seine rückwirkende Höhergruppierung und Bezahlung nach Entgeltgruppe P 13 zum 1. Januar 2017. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 lehnte die Beklagte dies ab. Noch im Dezember 2017 erstellte die Beklagte Nachberechnungen für den Zeitraum Januar bis November 2017 auf Basis der Entgeltgruppe P 12 Stufe 4, die sie dem Kläger aufgrund seines Höhergruppierungsbegehrens ab Februar 2018 gewährte. Mit seiner am 21. Februar 2018 zunächst beim Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen eingereichten Klage hat der Kläger, soweit für die Berufung von Relevanz, die Feststellung begehrt, dass er nach der Entgeltgruppe P 13 Stufe 4 zu vergüten sei und die Auffassung vertreten, die von ihm geleitete Station sei wegen der Anzahl der ihm unterstellten Beschäftigten eine große Station im Sinne der Tarifvorschrift. Ausreichend sei, dass ihm als Stationsleiter mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt seien. Die Empfehlung des kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV-Info 30/2017, Anl. B2, ABl. 182-186 der erstinstanzlichen Akte) bzw. der gebildeten Arbeitsgruppe könne die tariflichen Eingruppierungsmerkmale nicht mit abschließender Wirkung konkretisieren. Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger leite keine große Station im Sinne der Entgeltgruppe P 13. Die bloße Überschreitung des sich aus den Vorbemerkungen zu Abschnitt XI Nr. 2 Teil B der Anlage 1 – Entgeltordnung zum TVöD-VKA ergebenden Regelwertes von zwölf Beschäftigten genüge mit Rücksicht auf die Tarifsystematik und -historie nicht. Die Tarifvertragsparteien hätten die Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung bewusst und zielgerichtet von den Unterstellungsverhältnissen entkoppelt. Die Formulierung, dass der Stationsleitung „in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt“ seien, bedeute keinen festen Grenzwert, sondern lasse auch Überschreitungen zu, ohne dass dies eine höhere Eingruppierung zur Folge habe. Eine große Station setze nach dem Willen der Tarifvertragsparteien voraus, dass sich durch die konkret übertragene Stationsleitung Umstände im Sinne eines Arbeitsaufwandes ergäben, die die Anforderungen an eine normale Stationsleitung deutlich überstiegen, woran es vorliegend fehle. Das Heraushebungsmerkmal „groß“ diene nicht der Abgrenzung innerhalb einer Leitungsebene, sondern lediglich zur Abgrenzung der unterschiedlichen Leitungsebenen voneinander. Zudem könne sich dieses nicht allein auf die Anzahl der unterstellten Personen, sondern z.B. auch auf fachlich große Stationen, wie interdisziplinäre oder Intensivstationen mit erhöhten Anforderungen, oder auf die räumliche Größe, z.B. sich auf mehrere Stockwerke oder Gebäude erstreckende Stationen beziehen sowie auf das Vorhandensein mehrerer Gruppen oder Teams innerhalb einer Station beziehen. Mit Urteil vom 13. Februar 2019 – 10 Ca 44/18 – hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2017 nach Entgeltgruppe P 13 Stufe 4 TVöD-VKA zu vergüten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat, soweit für die Berufung von Relevanz, ausgeführt, der Kläger sei Leiter einer großen Station im Sinne der Entgeltgruppe P 13, weil ihm auf der internistischen Station der Beklagten aufgrund der bestehenden Planstellen rechnerisch mindestens 15,09 Vollzeitkräfte, also mehr als zwölf Beschäftigte im Sinne der Ziff. 1 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung (VKA) unterstellt seien. Umstände, aufgrund derer das Merkmal „groß“ gleichwohl zu verneinen sei, lägen nicht vor. Nach den Vorbemerkungen Nr. 1 hätten die Tarifvertragsparteien dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege eine regelmäßige Organisationsstruktur zugrunde gelegt, wonach eine Station die kleinste organisatorische Einheit darstelle und einer Stationsleitung in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt seien. In Entgeltgruppe P 13 seien Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen eingruppiert. Zwar habe der Kläger kein höheres Maß an Verantwortlichkeit dargelegt, aber die Annahme einer großen Station rechtfertige sich daraus, dass der Kläger unter Berücksichtigung der die 15,09 Planstellen ausfüllenden Mitarbeiter den Regelwert der unterstellten Beschäftigten einer Station im Sinne der Vorbemerkungen jedenfalls deutlich, nämlich um knapp 26 % überschreite. Das Heraushebungsmerkmal „groß“ werde zwar in den tariflichen Vorschriften nicht definiert. Gleichwohl sei die Kammer der Auffassung, dass für die Auslegung des Merkmals der in den Vorbemerkungen niedergelegte Regelwert in Bezug auf die in der jeweiligen Organisationseinheit Beschäftigten maßgeblich sei für die Beurteilung, ob eine Station im Sinne der Entgeltgruppe P 13 vorliege. Die Anzahl der „in der Regel“ Beschäftigten kennzeichne danach den typischen Fall einer Gruppe, Station oder eines Bereichs mit der Folge, dass eine höhere Beschäftigtenzahl die organisatorische Einheit als atypisch, überdurchschnittlich und damit als „groß“ erscheinen lasse (so auch ArbG Wuppertal 13. Dezember 2017, 2 Ca 2536/17). Ein anderer Anwendungsbereich und Regelungszweck als der zur Abgrenzung einer gewöhnlichen von einer großen organisatorischen Einheit sei bei dieser Zahlengrenze nicht zu erkennen. Zwar könne es zutreffen, dass die Formulierung „in der Regel“ grundsätzlich Abweichungen in Form von Unter- oder Überschreitungen zulasse, ohne dass dies zwingend zu einer anderen Eingruppierung führe. Allerdings sei die sich hierauf berufende Beklagte für das Vorliegen einer Ausnahme von der Regel darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Entsprechende Umstände habe diese jedoch nicht dargetan. Die Empfehlung des kommunalen Arbeitgeberverbandes bzw. interner Arbeitsgruppen sei nicht geeignet, eigene Maßstäbe für die Eingruppierung zu setzen. Soweit auf 24 Vollzeitkräfte abgestellt worden sei, um die Entgeltgruppe P 13 näher zu definieren, gebe es keine tarifliche Handhabe, die eine solche Grenzziehung rechtfertigen könne. Die Beklagte hebe zwar darauf ab, dass in der Rechtsprechung zu früheren Heraushebungsmerkmalen im Arbeiter- und Meistereingruppierungsbereich des BAT als Vorgängerregelung des TVöD eine „große Arbeitsstätte“ sich aus der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, der Größe der technisch-maschinellen Ausstattung oder auch aus besonderen betriebsorganisatorischen Gründen habe ergeben können. Allerdings seien diese Umstände alternativ, nicht aber kumulativ gefordert. Somit könne auch allein die Zahl der unterstellten Beschäftigten für die Annahme einer großen Arbeitsstätte bzw. im vorliegenden Fall einer Station ausreichen. Die Überschreitung der Regelzahl unterstellter Beschäftigter um knapp 26 % sei auch nicht, wie die Beklagte meine, marginal. Für einen eventuell denkbaren Ausnahmefall, etwa weil das im Rahmen der Entgeltgruppe P 13 gleichwertige Merkmal des „höheren Maßes von Verantwortlichkeit“ trotz deutlicher Überschreitung der Beschäftigtenzahl erheblich unterdurchschnittlich erfüllt sei, lägen keine Anhaltspunkte vor. Gegen dieses, der Beklagten am 19. Februar 2019 zugestellte Urteil wendet sich diese mit ihrer beim Landesarbeitsgericht am 18. März 2019 eingereichten und nach antragsgemäßer Fristverlängerung am 17. Mai 2019 fristgerecht ausgeführten Berufung. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe das Heraushebungsmerkmal „groß“ der Entgeltgruppe P 13 verkannt. Es verknüpfe rechtsfehlerhaft die Definition der Station aus den Vorbemerkungen zu Ziffer 2, Abschnitt XI, Teil B der Entgeltordnung mit dem Heraushebungsmerkmal „groß“ im Sinne der Entgeltgruppe P 13, ohne dass sich dies aus dem Wortlaut des Eingruppierungsmerkmals oder im Wege der Auslegung gebiete. In der Folge verkenne das Arbeitsgericht auch rechtsfehlerhaft die Darlegungs- und Beweislast und meine entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, es obliege ihr, den Beweis dafür zu führen, dass die Station des Klägers nicht „groß“ im Sinne des Heraushebungsmerkmals der Entgeltgruppe P 13 sei. Die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals „groß“ der Entgeltgruppe P 13 habe anhand des Wortlauts zu erfolgen. Im Duden finde sich hierzu „in Ausdehnung (nach irgendeiner Richtung) oder Umfang den Durchschnitt oder Vergleichswert übertreffend“. Hier stelle sich die Frage nach dem Anknüpfungspunkt des Durchschnitts- bzw. Vergleichswerts. Die Anzahl der Personen könne ein Kriterium sein, sei jedoch sicherlich nicht das allein zulässige. Es komme durchaus in Betracht, dass die Tarifvertragsparteien auch eine fachlich große Station gemeint hätten, z.B. eine interdisziplinäre Station oder Intensivstation, wenn an die Leitung aufgabenseitig höhere Anforderungen gestellt würden als bei einer Normalstation. „Groß“ könne zudem dem Wortlaut nach auch mit räumlichem Bezug verstanden werden, zum Beispiel bei Stationen, die über mehrere Stockwerke oder Gebäude verteilt seien. Hätten die Tarifvertragsparteien die Anzahl der unterstellten Beschäftigten aus den Vorbemerkungen zum Abgrenzungskriterium für das Heraushebungsmerkmal erklären wollen, wäre eine solche Definition ein Leichtes gewesen. Die Vorbemerkungen nähmen zu dem Begriff keinerlei Bezug. Das Bundesarbeitsgericht habe zum Begriff in seinen Entscheidungen vom 10. Oktober 1984 (– 4 AZR 411/82) und vom 28. Mai 1997 (– 10 AZR 515/95) ausgeführt: „... wenn sich die betreffende Arbeitsstätte durch eine der bezeichneten Umstände (unter anderem Zahl der Beschäftigten) dem Umfang nach von sonstigen Arbeitsstätten abhebt“. Damit sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien eine Eingruppierung in P 13 hätten regeln wollen, wenn sich für die Leitungskraft durch die konkrete übertragene Stationsleitung Umstände im Sinne eines Arbeitsaufwands ergäben, die die Anforderungen an eine normale Stationsleitung deutlich überstiegen. Das könne zwar auch bei einer großen Zahl unterstellter Beschäftigter sein. Dies gelte aber nicht beim Kläger, da die Zahl der unterstellten Beschäftigten keine erkennbar außergewöhnliche Größe für internistische Stationen aufweise. Entsprechendes trage der Kläger auch nicht vor. Auch eine Auslegung anhand des Willens der Tarifvertragsparteien und des Gesamtzusammenhangs bestätige die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht. In der seit 1. Januar 2017 geltenden neuen Entgeltordnung erfolge die Eingruppierung der Pflegeleitungskräfte eben nicht mehr nach festen Unterstellungsmerkmalen. Damit hätten die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung bewusst von dem Unterstellungsverhältnis entkoppelt. Die Intention sei nicht gewesen, mit absoluten Zahlen Grenzen zu schaffen. Vielmehr habe eine in der jeweiligen Einrichtung in konkreten Organisationsstrukturen vorzunehmende Anpassung ermöglicht werden sollen. Damit seien Zahlenangaben nur eine Orientierung für die Abgrenzung der unterschiedlichen Leitungsebenen. Die Beklagte beantragt: Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Freiburg vom 20. Mai 2019 – Az.: 4 Ca 489/18 wird die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und führt im Wesentlichen aus, die Beklagte begründe nicht, warum eine Station mit 15,09 Planstellen keine große Station sei. Auch deren Auffassung, es sei unzulässig, die Zahl der Planstellen in einen Zusammenhang mit dem Merkmal „groß“ zu stellen, reiche nicht. Das Arbeitsgericht habe sorgfältig begründet, weshalb die Größe der Station sich an der Organisationsstruktur laut den Vorbemerkungen zum relevanten Abschnitt der Entgeltordnung orientiere. Weshalb damit gegen die Regeln zur Auslegung von normativen Tarifbestimmungen verstoßen worden sein solle, bleibe im Dunkeln. Die Beklagte könne selbst keinerlei andere Anhaltspunkte für den Begriff „groß“ im Tarifvertrag benennen. Eine Station sei mit 15,09 Planstellen gerade ungewöhnlich und nicht ungewöhnlich klein. Die Beklagte beziehe sich selbst auf ihre hausinterne Abstimmung, nach der für die Eingruppierung 24 VZK maßgeblich seien. Sie widerspreche sich daher, wenn sie meine, auf die Zahl der Beschäftigten komme es nicht an. Weshalb die Tarifgeschichte ein anderes Ergebnis zeigen solle, vermöge die Beklagte auch nicht darzulegen. Die Überschreitung der Beschäftigtenzahl von zwölf um mehr als das Doppelte erfülle unzweifelhaft das Merkmal „große Station“. Die Bedeutung der Beschäftigtenzahl liege gerade darin, dass sie den typischen Fall einer Gruppe, einer Station und eines Bereichs bestimme und eine höhere Beschäftigtenzahl die organisatorische Einheit deshalb in der Regel atypisch, überdurchschnittlich und damit im Sinne der Tätigkeitsmerkmale ab Entgeltgruppe P 9 „groß“ erscheinen lasse. Ein anderer Anwendungsbereich und Regelungszweck sei nicht zu erkennen. Bei Anwendung dieser Maßstäbe genüge für seine Eingruppierung in Entgeltgruppe P 13, dass ihm ständig deutlich mehr als zwölf, hier sogar 15,09 vollzeitäquivalente Beschäftigte unterstellt seien. Es sei davon auszugehen, dass die Regelhaftigkeit die Normalstärke einer Station beschreibe, diese solle auch die Grenze zur großen Station darstellen. Dies mache die tarifliche Regelung handhabbar. Weitere Hinweise, dass etwa die Tarifvertragsparteien die zwölf Mitarbeiter nicht als Grenze zur großen Station verstanden hätten, fänden sich im Tarifvertrag nicht (LAG München 10. April 2019 – 112 Sa 798/18 – Revision beim BAG: 10 AZR 173/19). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den gesamten Akteninhalt erster und zweiter Instanz Bezug genommen.