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Urteil

11 Sa 15/15

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2015:0803.11SA15.15.0A
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Leitsätze
1. Ist bei einem Arbeitnehmer die Wochenarbeitszeit nicht auf fünf Tage verteilt, erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch nach § 26 Abs. 1 S. 3 TVöD "entsprechend". Es ist lediglich ein Verhältnis zu bilden zwischen Urlaubstagen bei einer Fünf-Tage-Woche und Urlaubstagen bei einer anderen Tage-Woche. Wie dieses Verhältnis zu bilden ist, und wie insbesondere genommene Urlaubstage berücksichtigt werden müssen, sagt die Vorschrift nicht. Demgemäß kann auch nicht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) Rz. 29) gefolgt werden, dass eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs in Ansprüche, die vor und nach der Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit entstanden sind, nicht im Tarifvertrag angelegt sei. Vielmehr geht es nach Auffassung der Kammer um die Auslegung der Vorschrift. Diese lässt aber Spielraum zu, weil sie nur eine "entsprechende" Anpassung fordert.(Rn.43) 2. Eine solche "entsprechende" Erhöhung oder Verminderung kann so berechnet werden, dass bei einem unterjährigen Wechsel von einer 4-Tage-Woche in eine 5-Tage-Woche sich der Urlaubsanspruch von 24 Urlaubstagen auf 30 Urlaubstage erhöht und davon bereits genommene Urlaubstage so abgezogen werden, dass diese ins Verhältnis zum Gesamtjahresurlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche von 30 Tagen gesetzt werden um festzustellen, wie viel Bruchteile des Jahresanspruchs bereits durch Urlaubsgewährung in der Vier-Tage-Woche erfüllt sind. Aus dem verbleibenden Bruchteil wird dann der noch offene Restanspruch bezogen auf die Fünf-Tage-Woche festgestellt, wie es der Arbeitgeber getan hat. Zu diesem Ergebnis kommt man auch, wenn die "neue" Tage-Woche durch die "alte" Tage-Woche dividiert und mit dem noch vorhandenen Resturlaubsanspruch multipliziert wird, wie es der Kommunale Arbeitgeberverband mit Schreiben vom 10 Oktober 2013 dargelegt hat.(Rn.44) 3. Dieser Lösungsansatz ergibt sich jedoch aus der tariflichen Vorschrift nicht zwingend. Eine "entsprechende" Erhöhung oder Verminderung kann auch pro-rata-temporis ermittelt und vom Ergebnis die tatsächlich genommenen Urlaubstage abgezogen werden.(Rn.45) Die Kammer folgt der pro-rata-temporis-Lösung.(Rn.50) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 7/16)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Villingen-Schwenningen - vom 24.02.2015 - 7 Ca 401/14 - abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Urlaubskonto der Klägerin zwei Tage Urlaub gutzuschreiben. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist bei einem Arbeitnehmer die Wochenarbeitszeit nicht auf fünf Tage verteilt, erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch nach § 26 Abs. 1 S. 3 TVöD "entsprechend". Es ist lediglich ein Verhältnis zu bilden zwischen Urlaubstagen bei einer Fünf-Tage-Woche und Urlaubstagen bei einer anderen Tage-Woche. Wie dieses Verhältnis zu bilden ist, und wie insbesondere genommene Urlaubstage berücksichtigt werden müssen, sagt die Vorschrift nicht. Demgemäß kann auch nicht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) Rz. 29) gefolgt werden, dass eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs in Ansprüche, die vor und nach der Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit entstanden sind, nicht im Tarifvertrag angelegt sei. Vielmehr geht es nach Auffassung der Kammer um die Auslegung der Vorschrift. Diese lässt aber Spielraum zu, weil sie nur eine "entsprechende" Anpassung fordert.(Rn.43) 2. Eine solche "entsprechende" Erhöhung oder Verminderung kann so berechnet werden, dass bei einem unterjährigen Wechsel von einer 4-Tage-Woche in eine 5-Tage-Woche sich der Urlaubsanspruch von 24 Urlaubstagen auf 30 Urlaubstage erhöht und davon bereits genommene Urlaubstage so abgezogen werden, dass diese ins Verhältnis zum Gesamtjahresurlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche von 30 Tagen gesetzt werden um festzustellen, wie viel Bruchteile des Jahresanspruchs bereits durch Urlaubsgewährung in der Vier-Tage-Woche erfüllt sind. Aus dem verbleibenden Bruchteil wird dann der noch offene Restanspruch bezogen auf die Fünf-Tage-Woche festgestellt, wie es der Arbeitgeber getan hat. Zu diesem Ergebnis kommt man auch, wenn die "neue" Tage-Woche durch die "alte" Tage-Woche dividiert und mit dem noch vorhandenen Resturlaubsanspruch multipliziert wird, wie es der Kommunale Arbeitgeberverband mit Schreiben vom 10 Oktober 2013 dargelegt hat.(Rn.44) 3. Dieser Lösungsansatz ergibt sich jedoch aus der tariflichen Vorschrift nicht zwingend. Eine "entsprechende" Erhöhung oder Verminderung kann auch pro-rata-temporis ermittelt und vom Ergebnis die tatsächlich genommenen Urlaubstage abgezogen werden.(Rn.45) Die Kammer folgt der pro-rata-temporis-Lösung.(Rn.50) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 7/16) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Villingen-Schwenningen - vom 24.02.2015 - 7 Ca 401/14 - abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Urlaubskonto der Klägerin zwei Tage Urlaub gutzuschreiben. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig. Sie ist nach Zulassung durch das Arbeitsgericht frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 a), 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO. II. Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin stehen aus 2013 noch zwei zusätzliche Tage als Urlaub zu, die ihrem Urlaubskonto gutzuschreiben sind. Demgemäß war das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Hauptantrags bestehen keine Bedenken. 2. Der Hauptantrag ist begründet. Aus dem Kalenderjahr 2013 standen der Klägerin noch zwei zusätzliche Urlaubstage zu, die diese mit E-Mail vom 17.10.2013 und mit weiterem Schreiben der Gewerkschaft vom 03.12.2013 rechtzeitig von der Beklagten eingefordert hat. Diese Urlaubstage sind zwar mittlerweile nach § 26 Abs. 2 TVöD iVm. § 7 Abs. 3 BUrlG untergegangen. Nachdem jedoch die Beklagte den Anspruch der Klägerin grundlos abgelehnt hat, steht der Klägerin gemäß §§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 Satz 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 249 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Form von zwei Urlaubstagen zu. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt des Untergangs des Urlaubsanspruchs zum Ende des Kalenderjahres 2013 mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug. Hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig beantragten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch um (st. Rspr., vgl. BAG 03. Juni 2014 – 9 AZR 944/12 – Rn. 10). Folglich hat die Beklagte dem Urlaubskonto der Klägerin zwei Urlaubstage gutzuschreiben. a) Streitgegenstand ist der tarifliche Mehrurlaub gemäß § 26 TVöD. Die Klägerin hat unstreitig im Jahr 2013 22 Urlaubstage aus diesem Jahr gewährt erhalten und genommen. Der gesetzliche, durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleiste Urlaubsanspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG im Umfang von 20 Arbeitstagen wurde damit vollständig erfüllt. Einer entsprechenden Tilgungsbestimmung bedurfte es nicht (vgl. BAG 07. August 2012 - 9 AZR 760/10 – Rn. 11). Ob § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD mit § 13 Abs. 1 BUrlG, Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar ist, konnte damit dahingestellt bleiben. b) Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche entsprechend. Diese Regelung bezieht sich auch auf solche Urlaubsansprüche, die bei einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger Tage im Verlauf eines Kalenderjahres bereits entstanden waren (vgl. Nachtwey in Sponer/Steinherr TVöD, § 26 Rn. 167 ff.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD § 26 Rn. 318). aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, der zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung vergleiche etwa BAG 14. Juli 2015 – 3 AZR 903/13; 10. Februar 2015 – 3 AZR 904/13 – Rn. 27 mwN.; 15. April 2014 – 3 AZR 83/12 – Rn. 12 mwN.). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt Folgendes: Nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD, der lediglich davon spricht, dass bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage, sich der Urlaubsanspruch „entsprechend“ erhöht oder vermindert, ist lediglich ein Verhältnis zu bilden zwischen Urlaubstagen bei einer Fünf-Tage-Woche und Urlaubstagen bei einer anderen Tage-Woche. Wie dieses Verhältnis zu bilden ist, und wie insbesondere genommene Urlaubstage berücksichtigt werden müssen, sagt die Vorschrift nicht. Demgemäß kann auch nicht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 10. Februar 2015 (– 9 AZR 53/14 (F) Rz. 29) gefolgt werden, dass eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs in Ansprüche, die vor und nach der Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit entstanden sind, nicht im Tarifvertrag angelegt sei. Vielmehr geht es nach Auffassung der Kammer um die Auslegung der Vorschrift. Diese lässt aber Spielraum zu, weil sie nur eine „entsprechende“ Anpassung fordert. Eine solche „entsprechende“ Erhöhung oder Verminderung kann so berechnet werden, dass bei einem unterjährigen Wechsel von einer 4-Tage-Woche in eine 5-Tage-Woche sich der Urlaubsanspruch von 24 Urlaubstagen auf 30 Urlaubstage erhöht und davon bereits genommene Urlaubstage so abgezogen werden, dass diese ins Verhältnis zum Gesamtjahresurlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche von 30 Tagen gesetzt werden um festzustellen, wie viel Bruchteile des Jahresanspruchs bereits durch Urlaubsgewährung in der Vier-Tage-Woche erfüllt sind. Aus dem verbleibenden Bruchteil wird dann der noch offene Restanspruch bezogen auf die Fünf-Tage-Woche festgestellt, wie es die Beklagte getan hat und wie es auch in der Kommentarliteratur empfohlen wird (Hock in Haufe, TVöD, Urlaub Nr. 7.7: Änderung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage im Kalenderjahr). Zu diesem Ergebnis kommt man auch, wenn die „neue“ Tage-Woche durch die „alte“ Tage-Woche dividiert und mit dem noch vorhandenen Resturlaubsanspruch multipliziert wird, wie es der Kommunale Arbeitgeberverband mit Schreiben vom 10 Oktober 2013 dargelegt hat (ABl. 22 f der erstinstanzlichen Akte). Dieser Lösungsansatz ergibt sich jedoch aus der tariflichen Vorschrift nicht zwingend. Eine „entsprechende“ Erhöhung oder Verminderung kann auch pro-rata-temporis ermittelt und vom Ergebnis die tatsächlich genommenen Urlaubstage abgezogen werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Summe der Urlaubstage einen Zeitraum von sechs Wochen nicht überschreiten dürfe, wie es die Beklagte meint. Denn eine solche Beschränkung ist im Tarifvertrag nicht zu finden. cc) Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einem Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung – wie zum Beispiel Erholungsurlaub (ErfK/Preis, 15. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 8) - mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Auch tarifliche Regelungen müssen mit § 4 TzBfG vergleichbar sein. Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG 10. Februar 2015 – 9 AZR 53/14 (F) – Rn. 16). dd) Im vorliegenden Fall erlitt die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte durch die Berechnung der Beklagten nach Auffassung der Berufungskammer einen sachlich nicht gerechtfertigten Nachteil im Verhältnis zu einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin. Aufgrund ihrer geringeren wöchentlichen Arbeitstage war es ihr nicht möglich, die Urlaubsplanung wie eine Vollzeitbeschäftigte durchzuführen. Als Teilzeitbeschäftigte mit weniger Wochentagen hatte sie insbesondere damit zu rechnen, dass der Arbeitgeber von seiner Möglichkeit Gebrauch machen könnte, über sein Direktionsrecht nach § 106 Abs. 1GewO die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage zu erhöhen. Wenn jedoch, wie im Fall der Klägerin die Urlaubsplanung bereits am Jahresbeginn zu erfolgen hat und dabei auch zu berücksichtigen ist, dass für das Jahresende Betriebsurlaub feststeht, kann die Teilzeitbeschäftigte nicht so wie eine Vollzeitbeschäftigte über den vollen Urlaub bereits zu Jahresanfang verfügen: Sie muss damit rechnen, dass durch eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitstage die Urlaubsplanung nicht mehr verwirklicht werden kann. Wenn sie zu Beginn des Jahres - obwohl entstanden und zu beanspruchen – mehr Urlaubstage einplant, als ihr im Falle einer Teilurlaubsberechnung nach § 5 Abs. 1a BUrlG zustünde, kann dies dazu führen, dass u.U. aufgrund der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber die restliche Urlaubsplanung für das Urlaubsjahr scheitert. Ein bereits gebuchter Urlaub wäre damit gefährdet. Für diese unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zu einem Vollzeitbeschäftigten ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. ee) Andererseits verschließt sich die tarifvertragliche Regelung wegen der Formulierung „entsprechend“ nicht einer Betrachtungsweise nach dem pro-rata-temporis Grundsatz. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH vom 22. April 2010 (C – 486/11), vom 13. Juni 2013 (C – 415/12) und vom 8. November 2012 (C – 229/11-, C - 230/11). Dieser Grundsatz enthält einen verallgemeinerungsfähigen Gerechtigkeitsgedanken. Darüber hinaus werden so Ungleichbehandlungen von Teilzeit – und Vollzeitarbeitnehmern zulasten der Vollzeitarbeitnehmer vermieden. Eine solche Regelung ist auch möglich, wenn man akzeptiert, dass das Bundesurlaubsgesetz, welches weitgehend unverändert aus dem Jahr 1960 stammt, derartige Fallgestaltungen nicht kennt und daher nicht befriedigend lösen kann (so zu Recht Arnold/Tillmanns/Tillmanns BUrlG, § 11 Rn. 93). ff) Damit kann die Lösung nach Auffassung der Berufungskammer im vorliegenden Fall nur pro-rata-temporis, wie es die Klägerin getan hat; gelöst werden: Vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2013 (4 Tage/Woche): 30 : 5 x 4 = 24 Tage : 12 x 8 Monate = 16 Tage vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2013: (5 Tage/Woche): 30 : 12 x 4 Monate = 10 Tage. Folglich ergibt sich ein Anspruch auf 26 Tage zzgl. 3 Tage aus dem Jahr 2012, folglich 29 Urlaubstage. Von diesen hat die Klägerin unstreitig 27 Urlaubstage erhalten, weshalb ihr noch zwei Urlaubstage zustanden. Demgemäß war aufgrund der Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern. III. Der Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Berufungskammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten über die Anzahl der der Klägerin für das Jahr 2013 zustehenden Urlaubstage. Die am 0.0.1958 geborene Klägerin ist bei der beklagten Stadt seit 29. Juli 1992 als Erzieherin tätig. Sie ist teilzeitbeschäftigt und verdient monatlich durchschnittlich € 2.443,00 brutto. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes kraft beidseitiger Tarifbindung Anwendung. § 26 TVöD regelt: „§ 26 Erholungsurlaub (1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr … Nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, dass im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: … a) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Abs. 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.“ Im Jahr 2013 arbeitete die Klägerin bis zum 18. August 2013 pro Woche 32 Stunden an vier Tagen, ab 19. August 2013 pro Woche 23,5 Stunden an fünf Tagen. Gemäß § 26 TVöD stehen der Klägerin bei einer 4-Tage-Woche 24 Urlaubstage p.a., bei einer 5-Tage-Woche 30 Urlaubstage p.a. zu. Aus dem Jahr 2012 wurden drei Urlaubstage übertragen. Bis 18. August 2013 nahm die Klägerin 26 Urlaubstage und danach am 23. Dezember 2013 einen weiteren Urlaubstag. Die Klägerin war der Auffassung, ihr stünden noch weitere zwei Urlaubstage zu, während die Beklagte meinte, sie habe den Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2013 erfüllt. Mit ihrer am 29. September 2014 beim Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihrem Urlaubskonto zwei Tage Urlaub gutzuschreiben und vorgetragen, ihr Urlaubsanspruch habe für den Zeitraum von Januar bis August 2013 16 Urlaubstage (24 Urlaubstage p.a.: 12 Monate x 8 Monate) betragen. Weil für die nachfolgenden Monate ein Jahresurlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen zugrunde zu legen sei, habe sie für den Zeitraum von September bis Dezember 2013 einen Anspruch auf 10 Urlaubstage (30 Urlaubstage p.a. : 12 Monate x 4 Monate), insgesamt daher für das Jahr 2013: 16 Urlaubstage + 10 Urlaubstage = 26 Urlaubstage. Zu diesen sei der übertragene Resturlaub aus 2012 von drei Urlaubstagen hinzuzuaddieren. Sie habe davon 27 Urlaubstage erhalten. Folglich seien die noch verbleibenden zwei Urlaubstage ihrem Urlaubskonto gutzuschreiben. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung widerspreche § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD. Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht Klagabweisung beantragt und vorgetragen, bei einer sich unterjährig veränderten Arbeitstagewoche sei die Urlaubsdauer entsprechend umzurechnen und anzupassen, wobei insgesamt die Summe der Urlaubstage einen Zeitraum von 6 Wochen nicht überschreiten dürfe. Die Berechnung der Klägerin sei fehlerhaft. Dies zeige bereits die Tatsache, dass sie im Falle der 26 berechneten Urlaubstage für das Kalenderjahr 2013 mehr als sechs Wochen Erholungsurlaub erhalte. Dies widerspreche der tariflichen Regelung, die nur von sechs Wochen ausgehe. Nachdem die Klägerin noch einen Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2012 von drei Tagen gehabt habe, habe ihr Urlaubsanspruch vor dem 19.08.2013 insgesamt 27 Urlaubstage betragen (3 Tage Resturlaub und 24 Tage Urlaubsanspruch aus der 4-Tage-Woche aus 2013, § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD). Von den auf das Jahr 2013 entfallenden 24 Urlaubstagen habe sie bis zum 18.08.2013 insgesamt 23 Tage genommen. Damit sei ihr Urlaubsanspruch zu diesem Zeitpunkt zu 23/24 erfüllt gewesen. Das noch verbleibende 1/24 ihres Jahresurlaubs sei aufgrund der Umstellung auf die fünf-Tage-Woche umzurechnen. Damit ergebe sich dann ein Resturlaubsanspruch von 1,25 Tagen, abgerundet (§ 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD), ein Urlaubsrestanspruch von einem Tag. Diesen habe die Klägerin am 23.12.2013 genommen. Allein diese Berechnungsmethode stelle sicher, dass Beschäftigte, bei denen sich im Laufe des Jahres die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ändere, unabhängig von der Verteilung ihrer Arbeitszeit denselben Urlaubszeitraum i.S. derselben Ruhezeit hätten. Die Berechnung der Klägerin führe dagegen zu einer Freistellungszeit von mehr als sechs Wochen und folglich zu einer Ungleichbehandlung. Mit Urteil vom 24. Februar 2015 – 7 Ca 401/14 – hat das Arbeitsgericht Freiburg – Kammern Villingen-Schwenningen – die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe den Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2013 erfüllt. Dieser habe zu Beginn des Jahres 2013 für dieses Jahr 24 Arbeitstage betragen, §§ 1, 3 BurlG, 26 TVöD und sei auch fällig gewesen, § 271 BGB. Diesen entstandenen und fälligen Anspruch habe die Beklagte durch Gewährung von 23 Urlaubstagen bis zum 18. August 2013 zu 23/24 erfüllt. Soweit der Urlaubsanspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt worden sei, sei er nach § 26 TVöD wegen der geänderten Verteilung der Arbeitszeit von bislang vier auf fünf Arbeitstage/Woche umzurechnen. Bei einer Verteilung der Arbeit auf fünf Tage/Woche stehe dem Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen p.a. zu. 1/24 dieses Anspruchs betrage 30 Arbeitstage x 1/24 = 1,25 Arbeitstage Urlaub. Wegen § 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD verbleibe es bei einem Urlaubstag. Diesen habe die Beklagte am 23. Dezember 2013 gewährt. Gegen dieses, der Klägerin am 26. Februar 2015 zugestellte Urteil wendet sich diese mit ihrer am 10. März 2015 beim Landesarbeitsgericht eingereichten und nach antragsgemäß verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 18. Mai 2015 fristgemäß ausgeführten Berufung. Die Klägerin trägt vor, vom 23. bis 31. Dezember eines Jahres sei die Kindertagesstätte regelmäßig geschlossen. Dies habe bereits bei der Urlaubsplanung zu Beginn des Jahres 2013 berücksichtigt werden müssen. Ohne Veränderung der Wochenarbeitstage von der Vier-Tage-Woche auf die fünf-Tage-Woche habe sie in der Urlaubsplanung den Zeitraum 23. bis 31. Dezember 2013 problemlos mit Urlaub und arbeitsfreien Tagen abdecken können. Aufgrund der Erhöhung der Wochenarbeitstage auf die Fünf-Tage-Woche habe sie nun nach Berechnung der Beklagten zwei Arbeitstage zusätzliche Stunden leisten müssen, um ab dem 23. bis zum 31. Dezember 2013 in die festgelegte Freizeitphase/Erholungsphase eintreten zu können und nicht ins Minus zu geraten. Denn nach der Berechnung der Beklagten habe sie nach dem Wechsel nur noch einen Urlaubstag gehabt, um diesen Zeitraum abzudecken. Der 27. Dezember 2013 sei ein Freitag gewesen, der ohne Erhöhung der Wochenarbeitstage für sie arbeitsfrei gewesen sei. Zudem habe sie zu Beginn des Jahres für die 37. Kalenderwoche 2013 für Freitag/Samstag eine private Weiterbildung gebucht und besucht, weil sie davon ausgegangen sei, am Freitag (13. September 2013) arbeitsfrei zu haben. Eine weitere private Weiterbildung habe in der 46. Kalenderwoche an den Tagen Freitag/Samstag stattgefunden, weil sie wiederum davon ausgegangen sei, am Freitag (15. November 2013) arbeitsfrei zu haben. Sie beanspruche für das Jahr 2013 weitere zwei Tage Urlaub. Dies ergebe sich aus folgender Rechnung: Für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis 31. August 2013: 4-Tage/Woche 30x4/5 = 24 Tage:12= 2 Tage x 8 Monate = 16 Tage. Für den Zeitraum vom 01. September 2013 bis 31. Dezember: 5-Tage-Woche: 30 Tage : 12 x 4 Monate = 10 Tage. Dies ergebe insgesamt 16 Tage + 10 Tage = 26 Tage abzüglich genommener 24 Tage = 2 Urlaubstage Restanspruch. Diesen Anspruch habe sie mit E-Mail vom 17. Oktober 2013 selbst und mit Schreiben der Gewerkschaft vom 03. Dezember 2013 geltend gemacht. Da die Beklagte dem nicht nachgekommen sei, habe sie aus Schuldnerverzug Anspruch auf ersatzweise Freistellung als Schadensersatzanspruch. Zutreffend habe das Arbeitsgericht zwar zunächst den Urlaubsanspruch für das Jahr 2013 ausgehend von der Teilzeitbeschäftigung an vier Tagen/Woche (24 Tage) ermittelt. Fehlerhaft habe es jedoch den zum Zeitpunkt der Arbeitszeitreduzierung noch nicht in natura genommenen Urlaub umgerechnet entsprechend der neu vereinbarten Fünf-Tage-Woche. Dabei habe es übersehen, dass diese Methode der Umrechnung des noch offenen Urlaubsanspruches zum Zeitpunkt der Arbeitszeitänderung sie als Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten, der auf Teilzeit mit weniger Wochenarbeitstagen reduziere, benachteilige. Die Umrechnung berücksichtige nicht, dass sie bei der vorherigen Arbeitszeitverteilung mit einer Vier-Tage-Woche an weniger Tagen freigestellt habe werden müssen, als nunmehr mit einer Fünf-Tage-Woche, um eine gleichlange Freizeitphase von sechs Wochen in Anspruch nehmen zu können. Auch verstoße die Umrechnung gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes seien bei einer Arbeitszeitänderung im Laufe des Kalenderjahres wie hier, die jeweiligen Zeitabschnitte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH gesondert zu berechnen. Dies gelte nicht nur bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit mit weniger Wochentagen (hierzu BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) -), sondern auch bei einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit unter Erhöhung der Wochenarbeitstage, wie hier. In Folge der Arbeitszeitveränderung habe eine nachträgliche Berechnung des gesamten Urlaubsanspruches gesondert nach Zeitabschnitten vorgenommen werden müssen, unter Abzug der bis zum Eintritt der Arbeitszeitänderung tatsächlich genommenen Urlaubstage. Die bislang praktizierte Umrechnung nach § 26 Abs.1 S. 4 TVöD führe zu ihrer Benachteiligung als Teilzeitbeschäftigte und könne daher keine Anwendung finden. § 26 Abs.1 TVöD sei unionskonform auszulegen. Es könne auch nicht angehen, dass Vollzeitkräfte, die in Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitszeittagen wechselten, bessergestellt würden, als Teilzeitkräfte, die ihre Teilzeittätigkeit reduzierten unter Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeittage. Nach § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung für Teilzeitarbeit im Anhang zur Richtlinie RL 97/81/EG gelte, wo dies angemessen sei, der pro-rata-Grundsatz. In ihrem Falle führe die Umrechnung der Beklagten zu einem unangemessenen Ergebnis. Ihr sei gerade kein Äquivalent gewährt worden, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass sie durch die vorherige Arbeitszeitverteilung mit einer Vier-Tage-Woche an weniger Tagen von der Arbeit habe freigestellt werden müssen, um eine gleich lange tarifvertraglich gewollte Freizeitphase wie zu Beginn des Urlaubsjahres 2013 geplant von sechs Wochen in Anspruch nehmen zu können. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sei als Grundsatz des Sozialrechts der Union ausdrücklich in Art. 32 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Daraus ergebe sich, dass er nicht restriktiv ausgelegt werden könne (EuGH, 13. Juni 2013 – C 415/12, Rn. 28 f). Der EuGH habe mit seiner Brandis – Entscheidung zu § 26 Abs. 1 Satz 4 TV – L, der inhaltsgleich mit § 26 TVöD sei, keine Differenzierung zwischen den gesetzlichen Mindesturlaub und dem tariflichen Urlaub vorgenommen, sondern entschieden, dass eine Kürzung des gesamten während der Zeit der Vollbeschäftigung erworbenen Urlaubsanspruchs nach einer Arbeitszeitreduzierung gegen Unionsrecht verstoße. Daher dürfe folgerichtig der gesamte Tarifurlaub nicht gekürzt werden. Dem folge auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14. Der Anspruch auf Gewährung von zwei weiteren Urlaubstagen führe gerade nicht, wie die Beklagte behaupte, zu einer Besserstellung und Ungleichbehandlung, sondern berücksichtige, dass sie anders als bei einer Vier-Tage-Woche mehr Tage aufwenden müsse, um zu einer gleich langen Freizeitphase von sechs Wochen zu kommen. Dies verdeutliche der 27. Dezember 2013, der ohne Veränderung der Wochenarbeitstage arbeitsfrei gewesen sei. Gleiches gelte auch für den 13. September 2013 und den 15. November 2013, an denen sie ursprünglich arbeitsfrei gehabt habe. Höchst hilfsweise berufe sie sich darauf, dass eine Abrundung der umgerechneten Urlaubstage von rechnerisch 1,25 Tage auf 1 Tag nach § 26 Abs.1 S.4, 2.HS TVöD gegen Unionsrecht verstoße, was sie weiter ausführt. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen – Schwenningen, Az. 7 Ca 401/14 vom 24. Februar 2015 wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Urlaubskonto der Klägerin zwei Tage Urlaub gutzuschreiben. Hilfsweise zu Ziff. 2: 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2013 weitere zwei Urlaubstage zu gewähren. Hilfsweise zu Ziff. 3: 4. Es wird festgestellt, dass der Klägerin zum 31. Dezember 2013 noch ein Resturlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2013 in Höhe von zwei Urlaubstagen zusteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung und führt aus, sie habe zutreffend gerechnet. Zum Zeitpunkt der Erhöhung der Wochenarbeitstage am 19. August 2013 seien der Klägerin bereits 23 der ihr zustehenden 24 Urlaubstage gewährt worden. Damit sei ein Rest von einem 1/24 geblieben. Die EuGH Entscheidungen vom 13. Juni 2013 (C – 415/12; Brandes) und vom 22. April 2010 (C – 486/08) und auch die Entscheidung des BAG vom 10. Februar 2015 (- 9 AZR 53/14 -) seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dort gehe es um den Übergang von Vollzeit in Teilzeit und hiernach um die Reduzierung eines bereits fälligen Jahres-Urlaubsanspruchs. Dies habe mit der vorliegenden Streitigkeit nichts zu tun, nachdem die Klägerin keiner Vollzeittätigkeit nachgegangen sei und gerade kein Übergang von Vollzeit in Teilzeit erfolgt sei. Der Klägerin sei es auch ohne weiteres möglich gewesen, den ihr zustehenden Urlaub für 2013 bis zum Übergang in die Fünf-Tage-Woche voll zu nehmen. Sie verkenne, dass § 20 Abs. 1 Satz 3 TVöD nur insoweit unwirksam sei, als die Norm dazu führe, dass die Zahl während der Vollzeit erworbener Urlaubstage gemindert werde. Die Klägerin verkenne auch, dass es hier nicht um eine Benachteiligung wegen einer Teilzeitbeschäftigung gehe. Soweit sie die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes moniere, teile sie nicht mit, worin diese liegen solle. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen verwiesen.