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Urteil

10 Sa 58/23

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2024:0320.10SA58.23.00
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Leitsätze
1. Die gesamte Tätigkeit im Gemeindevollzugsdienst in Bezug auf den "ruhenden Verkehr" dient einem einheitlichen Arbeitsergebnis i.S.d. Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichen Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr.(Rn.89) (Rn.92) 2. Die Tätigkeit erfordert "gründliche und vielseitige Kenntnisse". Eine Vielzahl von Vorschriften ist anzuwenden. Angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichen Situationen, in denen die Vorschriften anzuwenden sind, sowie deren fehlender Planbarkeit müssen die Kenntnisse auch gründlich sein.(Rn.112) (Rn.172) 3. Für das Vorliegen "selbständiger Leistungen" genügt es, wenn selbständige Leistungen innerhalb des entsprechenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA bestimmten Maß anfallen (im Anschluss an die st. Rspr, vgl. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 41 m.w.N. zu § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT, dem § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA entspricht). Nicht erforderlich ist daher, dass in dem maßgeblichen Arbeitsvorgang "ruhender Verkehr" zu 100% selbständige Leistungen erbracht werden.(Rn.175) 4. "Selbständige Leistungen" liegen vor, weil die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Vorschriften im "ruhenden Verkehr" es erfordert, unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen Ermessensentscheidungen darüber zu treffen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Es existieren bis auf wenige Ausnahmen keine Dienstanweisungen, was in welcher Weise zu tun ist. Das eingeräumte Ermessen ist nicht auf Null reduziert. Das von der Gemeinde geforderte "Fingerspitzengefühl" verdeutlicht gerade, dass es erforderlich ist, zwischen verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten zu wählen, ohne dass das Ergebnis vorgegeben ist.(Rn.176) (Rn.178) (Rn.180)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 19. April 2023 - 6 Ca 325/21 - überwiegend abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für - Februar 2019 gemäß Entgeltgruppe 9a Stufe 1, - für den Zeitraum von März 2019 bis Februar 2021 gemäß Entgeltgruppe 9a Stufe 2, - für den Zeitraum von März 2021 bis Februar 2024 gemäß Entgeltgruppe 9a Stufe 3, - für März 2024 gemäß Entgeltgruppe 9a Stufe 4 der Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zu vergüten. 2. Die Klägerin trägt 9% der Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz, die Beklagte 91%. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesamte Tätigkeit im Gemeindevollzugsdienst in Bezug auf den "ruhenden Verkehr" dient einem einheitlichen Arbeitsergebnis i.S.d. Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichen Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr.(Rn.89) (Rn.92) 2. Die Tätigkeit erfordert "gründliche und vielseitige Kenntnisse". Eine Vielzahl von Vorschriften ist anzuwenden. Angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichen Situationen, in denen die Vorschriften anzuwenden sind, sowie deren fehlender Planbarkeit müssen die Kenntnisse auch gründlich sein.(Rn.112) (Rn.172) 3. Für das Vorliegen "selbständiger Leistungen" genügt es, wenn selbständige Leistungen innerhalb des entsprechenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA bestimmten Maß anfallen (im Anschluss an die st. Rspr, vgl. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 41 m.w.N. zu § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT, dem § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA entspricht). Nicht erforderlich ist daher, dass in dem maßgeblichen Arbeitsvorgang "ruhender Verkehr" zu 100% selbständige Leistungen erbracht werden.(Rn.175) 4. "Selbständige Leistungen" liegen vor, weil die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Vorschriften im "ruhenden Verkehr" es erfordert, unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen Ermessensentscheidungen darüber zu treffen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Es existieren bis auf wenige Ausnahmen keine Dienstanweisungen, was in welcher Weise zu tun ist. Das eingeräumte Ermessen ist nicht auf Null reduziert. Das von der Gemeinde geforderte "Fingerspitzengefühl" verdeutlicht gerade, dass es erforderlich ist, zwischen verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten zu wählen, ohne dass das Ergebnis vorgegeben ist.(Rn.176) (Rn.178) (Rn.180) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 19. April 2023 - 6 Ca 325/21 - überwiegend abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für - Februar 2019 gemäß Entgeltgruppe 9a Stufe 1, - für den Zeitraum von März 2019 bis Februar 2021 gemäß Entgeltgruppe 9a Stufe 2, - für den Zeitraum von März 2021 bis Februar 2024 gemäß Entgeltgruppe 9a Stufe 3, - für März 2024 gemäß Entgeltgruppe 9a Stufe 4 der Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zu vergüten. 2. Die Klägerin trägt 9% der Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz, die Beklagte 91%. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung lässt zudem gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG die Umstände erkennen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben soll. Jedenfalls die am 6. November 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach des signierenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangene Berufungsbegründungsschrift genügt den Anforderungen des § 46c Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ArbGG. II. Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht seit Februar 2019 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a EntgO TVöD-VKA zu. Der Feststellungsantrag ist zulässig (nachfolgend 1.). Die Klage ist auch begründet. Die - zeitlich weit überwiegenden - Überwachungstätigkeiten im „ruhenden Verkehr“ sind als ein großer Arbeitsvorgang zu werten (nachfolgend 2.). Zur Ausführung dieser Tätigkeiten benötigt die Klägerin „gründliche und vielseitige Kenntnisse“ i.S.d. Entgeltgruppe 6 EntgO TVöD-VKA (nachfolgend 3. a). Schließlich erbringt die Klägerin ihre Tätigkeit „selbständig“ in rechtserheblichem Ausmaß (nachfolgend 3 b.). Die Klägerin hat auch die Stufen zutreffend gemäß § 16 Abs. 4 TVöD-VKA geltend gemacht (nachfolgend 4.). Die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD-VKA ist für den streitgegenständlichen Zeitraum gewahrt (nachfolgend 5.). 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Das Berufungsgericht folgt dem Urteil unter I. der Gründe und sieht von einer erneuten Darstellung der Gründe ab (§ 69 Abs. 4 ArbGG). Auch die Beklagte hat keine Bedenken aufgezeigt. Die Klägerin hat zudem neben der Entgeltgruppe die konkreten Stufen im Antrag aufgenommen, so dass auch insofern zukünftig kein Streit auftreten kann (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2. Auf das Arbeitsverhältnis findet gemäß § 2 des Arbeitsvertrags der TVöD-V in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung sowie die ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Darunter fällt auch die EntgO TVöD-VKA. Die maßgebliche Tätigkeit der Klägerin besteht zu über 80% in der Überwachung des ruhenden Verkehrs. Jedenfalls die hier anfallenden Tätigkeiten bilden einen Arbeitsvorgang. Auf die Würdigung weiterer Tätigkeiten kommt es nicht an. a) Maßgeblich für die Bestimmung der Arbeitsvorgänge ist die Dienstanweisung GVD vom 15. Februar 2021. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien machen die unter 2.1.2 der Dienstanweisung GVD aufgeführten Tätigkeiten im „Straßenverkehrsrecht“ - von den Parteien übereinstimmend mit „ruhender Verkehr“ bezeichnet - über 80% der Tätigkeit der Klägerin aus. Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 30. März 2022 unter 2. a bis l aufgelisteten Tätigkeiten ergeben in der Summe der angegebenen Prozente zwar 104%. Selbst wenn die überschießenden 4% von den von der Klägerin und der Beklagten mit 85% angegebenen Tätigkeiten im „ruhenden Verkehr“ abgezogen würden, verblieben 81%. b) Dabei handelt es sich um einen Arbeitsvorgang i.S.d. § 12 Abs. 2 TVöD-VKA. aa) Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (Satz 2). Nach der Protokollerklärung zu Absatz 2 sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. bb) Hiervon ausgehend ist die Tätigkeit der Klägerin im ruhenden Straßenverkehr, den sie im Außendienst erbringt, ein einziger Arbeitsvorgang. Die gesamte Tätigkeit der Klägerin dient einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen in diesem Bereich und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Eine sinnvolle Aufteilung der einzelnen Maßnahmen nach tariflichen Wertigkeiten ist nicht möglich. Zu Beginn des Außendienstes ist nicht feststellbar, welche der u.a. in B. 2.1.2 a bis g der Dienstanweisung GVD aufgelisteten Tätigkeiten die Klägerin erwarten, welche konkrete Ordnungswidrigkeit sie auffinden wird oder ob sie zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung den Straßenverkehr durch Zeichen und Weisungen regeln muss. Die Klägerin muss vor Ort und ggf. ohne Verzögerung entscheiden, welche Maßnahme im konkreten Einzelfall zu ergreifen ist. Die einzelnen Maßnahmen stellen sich als Teil des einheitlichen Arbeitsergebnisses der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und der Gefahrenabwehr dar. Sie können nicht sinnvoll abgegrenzt und getrennt bewertet werden (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 25 ff.; Arbeitsgericht Stuttgart 13. Februar 2019 - 15 Ca 4327/18 - Rn. 44, zitiert nach juris). Der Annahme, dass es sich bei den Aufgaben der Klägerin im Zusammenhang mit dem „ruhenden Verkehr“ um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, ist die Beklagte auch nicht entgegengetreten. Auch die von ihr beauftragte Kommunalberatung geht in ihrem Gutachten von einem überwiegenden Anteil der Tätigkeit der Klägerin in der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs aus. 3. Die für die Bewertung des einheitlichen Arbeitsvorganges „ruhender Verkehr“ in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der EntgO TVöD/VKA richten sich nach den Eingruppierungsmerkmalen des Teil A Allgemeiner Teil I. 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und Außendienst) - hier: Außendienst - und lauten wie folgt: Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a EntgO TVöD-VKA erfüllt. a) Das gilt zunächst für die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 EntgO TVöD-VKA. Die Tätigkeit der Klägerin erfordert „gründliche und vielseitige Kenntnisse“. aa) „Gründliche Fachkenntnisse“ setzen unter Berücksichtigung der auch hier heranzuziehenden Klammerdefinition zur Entgeltgruppe 5 Fallgr. 2 EntgO TVöD-VKA nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich also nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition ergibt. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (vgl. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36). bb) „Unstreitig“ benötigt die Klägerin „gründliche“ Fachkenntnisse. Die Beklagte gesteht diese zu. Insofern ist nur noch eine pauschale, summarische Prüfung durch das Berufungsgericht erforderlich (BAG 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 22). cc) Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren „vielseitige“ Kenntnisse in Abrede gestellt hat, ist dies unerheblich. Sie kann schon nicht erklären, weshalb sie von der Wertung des von ihr beauftragten Gutachtens abweicht, das - auch - die Vielseitigkeit bejaht hat. Auch bei einer nicht nur pauschalen Prüfung ist jedoch die Vielseitigkeit der Kenntnisse zu bejahen. Die Bewältigung der zugewiesenen Aufgaben ist zudem nur möglich, wenn die Kenntnisse gründlich sind. (1) Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 21. April 2022 unbestritten die Kenntnisse, die sie zur Ausführung ihrer Tätigkeiten benötigt, dargestellt. Aufgeführt werden im Folgenden diejenigen, die einen Bezug zum „ruhenden Verkehr“ aufweisen: a) Polizeigesetz von Baden-Württemberg mit folgenden Teilbereichen - Aufbau und Organisation der Polizei in BW - Aufgaben und Befugnisse PVD (Polizeivollzugsdienst) und GVD (Gemeindevollzugsdienst) - § 31 DVO PolG - Aufgabenübersicht GVD - Abgrenzung zu anderen Aufgaben - Amts- und Vollzugshilfe - Rechte und Pflichten - Weisungen von Behörden und Vorgesetzten b) Verkehr - Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht - Grundbegriffe und Tatbestände im Verkehrsrecht - Überwachung ruhender Verkehr - Halten und Parken (mit Einzeltatbeständen aus § 12 und 13 StVO) - Parküberwachungseinrichtungen, Zonen - Behinderungsverbot - Überwachung fließender Verkehr, Kontrollen - § 31 DVO PolG, Eingriffsmöglichkeiten des GVD in Verkehr - Vorschriften StVG, FZV, FEV, StVZO für GVD - Anforderung an Berichte an Behörden in Verkehrssachen - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr c) Gefahrenabwehr, Polizeirecht - allgemeines Polizeirecht, Polizeigesetz - besonderes Polizeirecht, strafrechtliche Nebengesetze o …. o Umsetzen o Abschleppen o Sicherstellen o Standardmaßnahme nach Polizeigesetz o Gebührenrecht für polizeiliche Maßnahmen o Datenschutz d) Verwaltungsrecht Grundsätze im Verwaltungsrecht - LVwVfG - LVwVG - Strafrecht - StGB - StPO - Verwarnungsverfahren - OWi-Verfahren - Einzeltatbestände OWi für GVD - Einzeltatbestände "Sonstige" OWi - Grundlagenstrafrecht, Tatbestände für GVD - Grundlagen Strafprozessrecht - Vorschrift mit Bedeutung für GVD (2) Hinzukommen nach dem ebenfalls unbestrittenen Vortrag der Klägerin Kenntnisse außerhalb des rechtlichen Bereichs, die sie im Schriftsatz vom 21. April 2022 unter e „SHT (Situatives Handlungstraining) und Vorschriften zu Eigensicherung“ aufgeführt hat: - Personenkontrolle - Platzverweisung - Verkehrsregelung - Anhalten von Fahrzeugen - Fahrzeugkontrolle - Beleidigungen - Alkoholisierte - Obdachlose und Bettler - Deeskalation - Abwehrtechniken (3) Die Klägerin muss eine Vielzahl von Vorschriften kennen. Dabei hat sie nicht nur deren materiell-rechtlichen Gehalt zu erfassen, sondern auch das überlappende Verfahrensrecht. Die Klägerin muss wissen, welche Vorschriften den ruhenden Verkehr regeln und wie sie in welcher Situation die Normen anwendet. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Situationen, die hier anzutreffen sind, sowie deren fehlende Planbarkeit, muss das Wissen auch gründlich sein. Die Klägerin muss in der konkreten Situation entscheiden können, was sie tut. Hinzukommen Kenntnisse außerhalb des Rechtsbereichs, die aber angesichts des häufig von der Bevölkerung geäußerten Unmuts über den als maßregelnd und damit negativ wahrgenommenen Aufgabenkreis des GVD von erheblicher Bedeutung für die Aufgabenbewältigung der Klägerin sind. Vielseitige und gründliche Kenntnisse liegen also vor. b) Der Arbeitsvorgang im ruhenden Verkehr im Außendienst erfordert auch „selbständige Leistungen“. aa) Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (st. Rpsr, vgl. nur BAG 27. April 2022 - 4 AZR 463/21 - Rn. 55). bb) Die Klägerin muss „selbständige Leistungen“ auch in tariflich ausreichendem Maße erbringen. Für die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a EntgO TVöD-VKA bedarf es „selbständiger Leistungen“ bei Arbeitsvorgängen, die im Umfang von mindestens der Hälfte der der Klägerin zugewiesenen Tätigkeit zu erfüllen sind (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA). Für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen genügt es aber, wenn selbständige Leistungen innerhalb des entsprechenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA bestimmten Maß anfallen (st. Rspr, vgl. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 41 m.w.N. zu § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT, dem § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA entspricht, sowie der früheren, inhaltsgleichen VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT; vgl. auch BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 65 ff. zum gleichen Problem bei der Ermittlung „schwieriger Tätigkeiten“). cc) Hiervon ausgehend liegen „selbständige Leistungen“ in rechtserheblichem Umfang vor. (1) Fehl geht angesichts der zuvor dargestellten Grundsätze die Auffassung der Beklagten, die Klägerin müsse zu 100% selbständige Leistungen erbringen. Dies gilt weder bzgl. des Arbeitsvorgangs - dieser muss nur mindestens zur Hälfte die Tätigkeit der Klägerin betreffen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA) - noch bzgl. des Umfangs der „selbständigen Leistungen“ innerhalb des Arbeitsvorgangs. Auch ein fester prozentualer Anteil kann nicht gefordert werden. Selbständige Leistungen sind dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte. Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD-VKA den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie das - beispielsweise in § 12 Abs. 2 TVöD/VKA - zum Ausdruck bringen müssen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 65, 68 zum gleichen Problem bei der Ermittlung „schwieriger Tätigkeiten“). (2) Die im Rahmen des Arbeitsvorgangs „ruhender Verkehr“ im Außendienst zu erbringenden Tätigkeiten dienen der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen. Damit sind Entscheidungen über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verhinderung oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten verbunden. Diese können erfordern, dass die Klägerin unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen Ermessensentscheidungen zu treffen hat, ob und ggf. welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen sind. Dies hat die Klägerin schriftsätzlich substantiiert und für das Gericht anschaulich dargetan. Sie hat eine Vielzahl konkreter Beispiele geschildert, die deutlich machen, dass von ihr eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse“ hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, ihre eigene Beurteilung und ihre eigene Entschließung erfordert. Aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume bei der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses bestehen. Der Sachvortrag der Klägerin hat deutlich gemacht, dass von ihr bei ihrer Tätigkeit Abwägungsprozesse verlangt werden, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden und dass für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden müssen. Hierzu gehören die Beispiele „Anhänger Dacharbeiten“ und „Hubwagen Gehweg“ (Schriftsatz vom 28. April 2022, S. 2 ff. und 7 ff., Bl. 101 ff., 106 ff. der erstinstanzlichen Akte). Dasselbe gilt für die auf S. 1 f. des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2022 (Bl. 139 f. der erstinstanzlichen Akte) aufgeführten Situationen im ruhenden Verkehr („Ostbahnhofparkplatz - LKW mit Anhänger“, „Parkscheinautomat - Überziehen Gratis-Parken“, „aus der Fußgängerzone kommendes Auto“, „kostenpflichtiger Parkplatz und Parkscheibe“, „lange/kurze Fußgängerzone“). Die Dienstanweisung GVD schreibt in keinem einzigen Fall vor, was die Klägerin in welcher Weise zu tun hat. Die von der Klägerin angeführten Weisungen in zwei Fällen - Kindergarten (Abholung von Kindern) und F1 (Mittagsgastronomie) - sind singulär und als Ausnahmen unbeachtlich. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, aus welchen Gründen nur „korrekter Normenvollzug“ vorliegen soll, der bis in die einzelnen Details vorgegeben wäre (vgl. zu einem solchen Fall BAG 27. April 2022 - 4 AZR 463/21 - Rn. 56). Eventuelle Vorgaben an die Klägerin hat die Beklagte nicht beschrieben. Zu Arbeitsanweisungen oder Informationsblättern ist kein Vortrag erfolgt (vgl. hierzu BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 7 und 36). Die einzuhaltenden Vorschriften halten aber einen Ermessenspielraum offen, den die Klägerin dargelegt hat. Die auftretenden Situationen können auch nicht vor Beginn eines Arbeitstages vorhergesehen werden. Sobald die Klägerin ihren Außendienst antritt, muss sie sich darauf gefasst machen, dass sie Entscheidungen, denen ein Entscheidungs- und Ermessensspielraum zugrunde liegt, treffen muss. Sie prägen daher den gesamten Außendienst der Klägerin. (3) „Eingeschränkte“ gesetzliche Ermessensspielräume räumt auch die Beklagte ein (S. 2 des Schriftsatzes vom 10. Mai 2022, Bl. 108 der erstinstanzlichen Akte). Diese Ermessenspielräume sind nicht auf null reduziert. Die Dienstanweisung GVD führt vielmehr unter C 3. und 4. Abs. aus, dass die Gemeindevollzugsbediensteten Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des ihnen übertragenen Zuständigkeitsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen beanstanden durch a) Ermahnung/Belehrung/Weisung, b) Verwarnung ohne Verwarnungsgeld, c) Verwarnung mit Verwarnungsgeld und d) Anzeige bei der Bußgeldbehörde oder anderen entsprechend zuständigen Behörden. Es ist das jeweils mildeste Mittel anzuwenden - aber auch nur dann, wenn damit das erklärte Ziel erreicht werden kann. Schon die Frage, mit welcher Maßnahme das Ziel erreicht werden kann, erfordert nicht nur eine Subsumtion des festgestellten Sachverhalts, sondern gerade auch die Entscheidung, wie ein ordnungsgemäßer Zustand als Ziel wiederhergestellt werden kann, ohne dass die sich ordnungswidrig verhaltende Person über das absolut notwendige Maß hinaus („mildestes Mittel“) gerügt wird. Weitere Ermessensspielräume werden aus B 2.1.2 Buchstabe f der Dienstanweisung GVD („.. dringend geboten erscheint…“) sowie B 2.4 Satz 4 der Dienstanweisung GVD im Rahmen der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten („Der Erforschungsauftrag besteht aber nur im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens.“) deutlich. Etwas ist nur dann „geboten“, wenn die Klägerin zuvor abgewogen hat, welche mildere oder härtere Maßnahme unter Abwägung der Vor- und Nachteile zu dem konkreten Ziel führt, wieder einen rechtmäßigen Zustand zu schaffen. (4) Auch die Beklagte bestätigt die der Klägerin eingeräumten Spielräume, indem sie auf das „Fingerspitzengefühl“ abstellt, das vom GVD im Umgang mit den Bürgern erforderlich sei. Fingerspitzengefühl ist immer dann gefordert, wenn mehrere Entscheidungsmöglichkeiten offenstehen und ein Tatbestand einschlägig ist, bei dem einzelfallbezogen unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden ist, ob und insbesondere mit welcher Maßnahme darauf zu reagieren ist, ohne dass das Ergebnis vorgegeben ist (zu diesem maßgeblichen Unterschied vgl. LAG Baden-Württemberg - 24. Januar 2022 - 1 Sa 21/21 - Rn. 95, zitiert nach juris). Zwar mag das Ermessen in einer Vielzahl von Standardfällen ausgeschlossen sein, etwa, wenn bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs Verwarngelder verhängt werden, die sich der Höhe nach aus einem Tatbestandskatalog ergeben. Allerdings sind auch bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs atypische Fälle nicht ausgeschlossen, bei denen die Rechtsfolge nicht vorgezeichnet ist. Die von der Klägerin geschilderten Sachverhalte haben die Vielfalt möglicher Konstellationen vielmehr anschaulich aufgezeigt. Die Klägerin hat dann nach pflichtgemäßem Ermessen die gebotene Maßnahme aus den Möglichkeiten nach C. 3. Abs. der Dienstanweisung GVD zu wählen. Das genau fordert die Beklagte auch vom GVD, wenn sie „Fingerspitzengefühl“ verlangt und dies „vernünftigen Umgang miteinander nennt“ (S. 2 des Schriftsatzes vom 12. März 2024, Bl. 80 der Berufungsakte). Was aber genau einen „vernünftigen Umgang“ miteinander ausmacht, ist nicht durch bloßen Vollzug von - nicht existenten - Anweisungen zu erreichen, sondern erfordert, der jeweiligen, mehr oder weniger häufig vorkommenden Situation gerecht zu werden, nachdem zunächst geprüft worden ist, ob eine Ordnungswidrigkeit erfüllt ist, und sodann unter Abwägung der konkreten, vor Ort vorgefundenen Umstände zu entscheiden, ob die mildeste Maßnahme i.S.d. „Fingerspitzengefühls“ oder doch eine härtere zu ergreifen ist. (5) Unerheblich ist, dass die Klägerin mit zunehmender Berufserfahrung auf Erkenntnisse aus zurückliegender Zeit zurückgreifen kann. Das entbindet sie nicht davon, das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben. Ein Routinevorsprung ändert hieran nichts. (6) Die von der Beklagten angeführten Unterschiede zum KOD tragen eine unterschiedliche Vergütung nicht. Soweit dem KOD zusätzliche Aufgaben in der Dienstanweisung übertragen sind, ändert dies nichts am hier maßgeblichen Arbeitsvorgang. Auch dass die KOD-Einsätze geplant werden und grundsätzlich nur an Freitag- und Samstagabenden stattfinden, ist unerheblich. Die Klägerin mag zwar zu üblichen Bürozeiten tätig sein, auch sie bespricht aber die von ihr zu treffenden Entscheidungen im „ruhenden Verkehr“ nicht vorab mit einer vorgesetzten Person. Ob für andere Tätigkeiten wie z.B. bei der Überprüfung von Baustellenbeschilderungen und -absperrungen oder bei der Überprüfung von Baum-/Heckenrückschnitten etwas anderes gilt und die Klägerin nur einen konkreten Auftrag abarbeitet, ohne jedwede selbständige Leistung zu entwickeln, kann dahinstehen. Diese Arbeitsvorgänge können außen vor bleiben, da sie nur wenige Prozent der Arbeitszeit der Klägerin einnehmen und für den entscheidungserheblichen Arbeitsvorgang „ruhender Verkehr“ unerheblich sind. Dass die Klägerin ohne Rücksprache mit Vorgesetzten handelt, wird nicht zuletzt aus dem von der Beklagten als nicht angemessen bearbeiteten Vorfall mit dem Handwerkerfahrzeug vor einem Kindergarten deutlich (S. 1 des Schriftsatzes vom 12. März 2024, Bl. 79 f. der Berufungsakte): Die Beklagte hat nicht gerügt, dass die Klägerin ohne Rücksprache mit der Beklagten tätig geworden ist, sondern dass sie die Situation nicht „angemessen“ bearbeitet hat. (7) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch das von der Beklagten erstellte Gutachten unter der laufenden Nr. 1.c bei „Arbeitsvorgang bei den Überwachungen“ ausgeführt hat (Unterstreichungen stammen vom Berufungsgericht): - „Abschätzen der Dringlichkeit etwaiger Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit“ - „Erfassen von Ordnungswidrigkeiten und Auslösen von gebührenfreien oder gebührenpflichtigen Verwarnungen mit eigenem Ermessenspielraum“. Deutlicher kann nicht werden, dass die Klägerin Entscheidungsspielräume auszufüllen hat und dies eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. 4. Die von der Klägerin begehrten Stufen entsprechen § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA. Die Klägerin begehrt keine Höhergruppierung, sondern die Korrektur einer von Beginn an fehlerhaften Eingruppierung. Da sie von Beginn an dieselbe Tätigkeit ausgeübt hat, ist beim Stufenaufstieg ihre Tätigkeit seit März 2018 zu berücksichtigen. Nach einem Jahr in Stufe 1 und damit ab März 2019 stand ihr daher die Stufe 2 zu, nach weiteren zwei Jahren und damit ab März 2021 die Stufe 3 und nach weiteren drei Jahren und damit für März 2024 die Stufe 4. 5. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Beschäftigten geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt genügt die einmalige Geltendmachung. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18. Juli 2019 die Überprüfung ihrer Eingruppierung sowie die Berichtigung rückwirkend zum 1. Februar 2019 geltend gemacht. Sie hat erklärt, dass ihr die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 zu niedrig erscheint und für selbständige Leistungen in einem Umfang von über 50% die Entgeltgruppe 9a vorgesehen sei. Damit hat sie ausreichend deutlich gemacht, dass sie die höhere Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA begehrt. Das Schreiben hat die Ausschlussfrist daher für die geltend gemachte höhere Vergütung bis jedenfalls Februar 2019 gewahrt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA erfolgt die Zahlung des Entgelts zum Monatsletzten des laufenden Monats. Die Vergütung für Februar 2019 war daher am 28. Februar 2019 fällig. Die sechsmonatige Ausschlussfrist lief erst am 31. August 2019 ab. III. 1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits gemäß ihrem Obsiegen und Unterliegen und ausgehend von der teilweisen Rücknahme der Berufung (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO). a) Ohne Bedeutung ist dabei zunächst, dass die Klägerin die Berufung bzgl. der Feststellung der Verzinsungspflicht zurückgenommen hat, nachdem die Beklagte die Verzinsung für den Fall des Obsiegens der Klägerin zugesichert hat. Die Zinsen stellen nur eine Nebenforderung dar, die für den Streitwert und damit die Berechnung der Kosten nicht entscheidend sind. b) Die Klägerin hat aber die Berufung zum Teil zurückgenommen, weil sie die Stufe 3 zuletzt nur noch seit März 2021 verlangt hat, nicht mehr seit Februar 2019. Aufgrund der entsprechend geringeren Vergütung, die daraus folgt, trägt die Klägerin 10% der Kosten des Rechtsstreits (§ 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Differenz errechnet sich ausgehend von Entgeltgruppe 9a wie folgt: - Februar 2019: Differenz Stufe 1 zu Stufe 3: 303,67 Euro - März bis Dezember 2019: Differenz Stufe 2 zu Stufe 3 = 10 x 47,64 Euro = 476,40 Euro - Jahr 2020: Differenz Stufe 2 zu Stufe 3 = 12 x 49,12 Euro = 589,44 Euro - Januar und Februar 2021: Differenz Stufe 2 zu Stufe 3 = 2 x 49,12 Euro = 98,24 Euro - Summe: 1.467,75 Euro. Gemessen am Streitwert von 17.253,72 Euro ergibt dies 9%. c) Im Übrigen ist die Beklagte unterlegen, so dass sie 91% der Kosten des Rechtsstreits trägt. 2. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Parteien streiten im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage darüber, ob die Klägerin nach der Entgeltgruppe 9a der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden: EntgO TVöD-VKA) zu vergüten ist. Die Klägerin war vom 19. März 2018 bis 31. März 2024 bei der beklagten Stadt - nachfolgend: die Beklagte - als Mitarbeiterin im Gemeindevollzugsdienst - nachfolgend: GVD - in Vollzeit beschäftigt (vgl. den Arbeitsvertrag vom 27. Februar 2018, Anlage K1, Bl. 10 f. der erstinstanzlichen Akte). In § 2 heißt es: Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). … . Nach § 4 des Arbeitsvertrages war die Klägerin in Entgeltgruppe 5 EntgO TVöD-VKA eingruppiert. Sie wurde zunächst der Stufe 1 zugeordnet, seit dem 1. März 2019 der Stufe 2 und von März 2021 bis Juni 2021 der Stufe 3. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juli 2019 (Anlage K6, Bl. 35 der erstinstanzlichen Akte) einen „Antrag auf Höhergruppierung“ gestellt hatte, in dem sie Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a rückwirkend ab dem 1. Februar 2019 reklamierte, zahlte die Beklagte von Juli 2021 bis Februar 2024 Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3, für März 2024 nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 4. Die Beklagte beauftragte eine Stellenbewertung durch einen externen Dritten -nachfolgend: das Gutachten -, der zum Ergebnis kam, der Arbeitsplatz der Klägerin entspreche der Entgeltgruppe 6 EntgO TVöD-VKA (vgl. Anlage B2, Bl. 81 ff. der erstinstanzlichen Akte). Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 unterrichtete die Beklagte die Klägerin, dass sie ihr rückwirkend seit 1. Juli 2019 Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD zahle (Anlage K8a, Bl. 38 der erstinstanzlichen Akte). ln Baden-Württemberg werden die polizeilichen Aufgaben neben dem Polizeivollzugsdienst des Landes auch von den Kommunen als Polizeibehörden wahrgenommen. Zur Durchführung dieser Aufgaben können sie gemeindliche Vollzugsbedienstete einsetzen. Die Beklagte machte hiervon Gebrauch. Die Dienstanweisung der Beklagten „mit Aufgabenzuweisung für Mitarbeiter des Gemeindevollzugsdiensts (GVD)“ vom 15. Februar 2021 (nachfolgend: Dienstanweisung GVD) lautet - soweit für die Entscheidung von Bedeutung wie folgt: Präambel: … Ziel dieser Dienstanweisung ist es, den Gemeindevollzugsbediensteten eine Grundlage für verhältnismäßiges und zweckmäßiges Handeln in zu bewältigenden Situationen zu bieten, die sich aus ihrer Aufgabenerfüllung ergeben können. … A. Organisation … 2. Dienstvorgesetzter des Gemeindevollzugsdienstes ist der Oberbürgermeister. lm Rahmen der durch den Oberbürgermeister übertragenen Aufgaben sind der Bürgermeister als Dezernatsleiter, der Fachbereichsleiter des Fachbereiches Bürgerservice und Ordnung bzw. dessen Stellvertreter gleichfalls Dienstvorgesetzte und außerdem unmittelbare Vorgesetzte des Gemeindevollzugsdienstes, die auch die Dienstaufsicht ausüben und Aufträge erteilen. … B. Zuständigkeiten … 2. Sachliche Zuständigkeit Die Gemeindevollzugsbediensteten sind gemeindliche Vollzugsbeamte i.S.d. S 125 Abs. 1 des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg (PolG) vom 17. Januar 2021 (GBl. 2020 S. 1092). Sie haben bei der Erledigung ihrer Dienstverrichtung im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Stellung von Polizeibeamten i. S. d. Polizeigesetzes gem. § 125 Abs. 2 PolG. Weiterhin sind Gemeindevollzugsbedienstete gem. § 152 Gerichtsverfassungsgesetz, § 126 PolG, § 2 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, soweit sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre als gemeindliche Vollzugsbeamte tätig gewesen sind. Sie sind verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten, wenn sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Verdacht strafbarer Handlungen feststellen. Die Strafanzeige ist dem unmittelbaren Vorgesetzten vorzulegen. … 2.1 Gemäß § 31 Abs. 1 DVO PolG werden den Mitarbeitern des Gemeindevollzugsdienstes durch die Ortspolizeibehörde Aufgaben in folgenden Bereichen übertragen: 2.1.1 Vollzug von Gemeindesatzungen und der Polizeiverordnungen der Stadt O. als Ortspolizeibehörde, 2.1.2 im Straßenverkehrsrecht: a. Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen, b. Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen, c. Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld- und Waldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich-öffentlichen Straßen, d. Überwachung der Durchfahrverbote in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen und in Kur- und Erholungsorten, e. Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen und ähnlichen Anlässen, f. Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann, g. Überwachung der Termine für die Haupt- und Abgasuntersuchung im ruhenden Verkehr, 2.1.3 Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich-öffentlicher Straßen, 2.1.4 Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen, 2.1.5 Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen, 2.1.6 im Umweltschutz: a. Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren, b. Vollzug der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Anlagen, c. Vollzug der Vorschriften über Wasserschutzgebiete, über den Schutz der Gewässer und über Gemeingebrauch und Sondernutzung an Gewässern, 2.1.7 für sonstige Aufgaben a. Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren, b. Vollzug der Vorschriften des Gesundheitsschutzes, c. Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und über das Parken auf Privatgrundstücken (§§ 9 und 12 des Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten). 2.2 Weiterhin werden den Mitarbeitern des Gemeindevollzugsdienstes folgende erweiterte Aufgaben nach § 31 Abs. 2 DVO PolG mit Zustimmung des Regierungspräsidiums F. übertragen: 2.2.1 Mitwirkung bei der Regelung des Verkehrs bei vorübergehenden Stauungen des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs, 2.2.2 Regelung des Verkehrs auf öffentlichen Parkplätzen, Einweisen von Fahrzeugen aus Parkplätzen und Abweisen von Fahrzeugen von Parkplätzen, wenn Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dies erforderlich machen, 2.2.3 Überwachung des - Verbots der unerlaubten Benutzung von Geh- und/oder Radwegen und Fußgängerzonen, - Gebots der Benutzung von Geh- und/oder Radwegen, - Verhaltens von Fußgängern, - Verhaltens von Radfahrern und FmH-Fahrern auf Radwegen und Seitenstreifen, - gefährlichen Verhaltens von Fußgängern mit besonderen Fortbewegungsmitteln (Skateboard, Rollschuhen, lnline-Skater u.ä.), 2.2.4 Überwachung des Verbots der Abgabe unnötiger, unzulässiger oder überflüssiger Warnzeichen gem. S 16 Abs. 1 StVO, 2.2.5 Überwachung des Verbots bzgl. des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO, 2.2.6 Überwachung der Beleuchtungsvorschriften gem. § 17 StVO, 2.2.7 Überwachung der Beachtung der Verkehrszeichen nach § 41 Abs. 1 StVO. Die Ergänzungen der Verkehrszeichen durch Zusatzzeichen sind eingeschlossen. 2.3 Die Mitarbeiter des Gemeindevollzugsdienstes sind gem. §§ 53 Abs. 1 u. 2, 56, 57 OWiG bei Erforschung von Ordnungswidrigkeiten als Ermittlungspersonen der Bußgeldbehörde tätig. Die Leitung der Ermittlungen und die Entscheidung über deren Fortgang und Abschluss sowie über die Aufrechterhaltung von Maßnahmen obliegen der Bußgeldstelle als Verfolgungsbehörde. 2.4 Gem. § 53 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 125 Abs. 2 PolG ist der Gemeindevollzugsdienst zur Erforschung von Ordnungswidrigkeiten befugt, bei Vorliegen von Verdachtsgründen Maßnahmen des ersten Zugriffs durchzuführen. Als Maßnahme kommt hierbei vor allem die Identitätsfeststellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 163b StPO in Betracht. Die Zuständigkeit erstreckt sich hierbei auf alle Sachgebiete des Ordnungswidrigkeitenrechts. Der Erforschungsauftrag besteht aber nur im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens. Verfahrenszuständig bleibt auch in diesen Fällen die zuständige Bußgeldbehörde. 2.5 Die Gemeindevollzugsbediensteten sind unter anderem auch befugt, Platzverweise nach § 30 PolG BW auszusprechen und Personenfeststellungen gemäß § 27 PolG BW durchzuführen, um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. 2.6 Des Weiteren sind die Gemeindevollzugsbediensteten berechtigt, Verkehrsteilnehmer anzuhalten, jedoch nur dort, wo Schrittgeschwindigkeit gefahren wird und beschränkt auf die Überwachung der vorherigen genannten Verkehrs- und Durchfahrtsverbote. C. Dienstausübung … Ordnungswidrigkeiten können die Gemeindevollzugsbediensteten im Rahmen des ihnen übertragenen Zuständigkeitsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen beanstanden durch: a) Ermahnung / Belehrung / Weisung, b) Verwarnung ohne Verwarnungsgeld, c) Verwarnung mit Verwarnungsgeld, d) Anzeige bei der Bußgeldbehörde oder anderen entsprechend zuständigen Behörden … Daneben besteht eine „Dienstanweisung mit Aufgabenzuweisung für Mitarbeiter des Gemeindevollzugsdienstes (GVD) mit erweitertem Aufgabenbereich im Sinne des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD)“ vom 15. Februar 2021 (Anlage K2, Bl. 12 ff. der erstinstanzlichen Akte). Die unter 2.1.7 „im Feldschutz“, 2.1.8. „im Veterinärwesen“, 2.1.9 „für sonstige Aufgaben“ in den Buchstaben a und c bis h aufgeführten Aufgaben sind nur dem KOD zugewiesen. Auf der Basis von § 31 Abs. 2 DVO PolG hat der KOD zusätzliche Aufgaben im Bereich der Überprüfung von vom Kraftfahrzeugführer mitzuführenden Papieren. Die Tätigkeit der Klägerin besteht zu über 80% aus der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs im Außendienst. Die Klägerin hat vorgetragen, die ihr im GVD übertragenen Tätigkeiten erfüllten sämtliche Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a EntgO TVöD-VKA. Hinsichtlich der Auflistung der Tätigkeiten wird neben der Klage (S. 4 f., Bl. 4 f. der erstinstanzlichen Akte) insbesondere auf die Schriftsätze der Klägerin vom 21. April 2022, S. 2 bis 8, vom 28. April 2022, vom 30. Mai 2022 nebst Anlagen K11 bis K 15, vom 8. Dezember 2022 nebst Anlagen K16 und K17 (Bl. 86 bis 91, Bl. 101 bis 106, Bl. 118 bis 127, Bl. 139 bis 155 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Die Tätigkeiten stellten einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Zur Ausübung der Tätigkeiten benötige sie gründliche und vielseitige Kenntnisse (vgl. im Einzelnen S. 10 bis 12 des Schriftsatzes vom 21. April 2022, Bl. 93 bis 95 der erstinstanzlichen Akte). Der von der Rechtsprechung für „selbständige Leistungen“ im tariflichen Sinne geforderte, wie auch immer geartete Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses liege vor. Die einschlägigen §§ 3,5 PolG regelten, dass das pflichtgemäße Ermessen und die jeweilige Maßnahme vor Ort ausgeübt werde. Dies betreffe einerseits das Entschließungsermessen, im Einzelfall eine Maßnahme zu ergreifen oder dies nicht zu tun, und andererseits das Auswahlermessen, eine im jeweiligen Einzelfall zwar notwendige, aber doch verhältnismäßige Maßnahme zu treffen. Die Klägerin habe bei Streifengängen auf Auffälligkeiten jeder Art zu reagieren und dabei abzuwägen, ob ein Eingriff erforderlich sei, welche Maßnahmen in Betracht kämen etc.. Ein spezieller Auftrag durch den Vorgesetzten, nur eine bestimmte Tätigkeit auszuführen, bestehe in der Regel nicht. Der GVD reagiere auf Verkehrssituationen und Gegebenheiten immer individuell und situativ. Bei den Aufgaben im ruhenden Verkehr stehe der Klägerin aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorschriften ein Ermessensspielraum zu. Das eingeräumte Ermessen ergebe sich beispielsweise aus den Vorschriften der §§ 1,3 PolG, § 56 Abs. 1 OWiG sowie § 40 LVwVfG. Die Mitarbeiter im GVD seien ausdrücklich angehalten, „Fingerspitzengefühl“ walten zu lassen nach den Grundsätzen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit, also unter der Überschrift „Verhältnismäßigkeit“ zu arbeiten. Welches im Einzelfall das mildeste Mittel sei, ergebe sich erst aus einem Abwägungsprozess. Es gebe zwar einen gesetzlichen Rahmen, dieser gewähre jedoch ausdrücklich einen Ermessensspielraum. Beispiele wie Bewohnerparkplatz“, „Parken im verkehrsberuhigten Bereich“, „Anhänger Dacharbeiten“, „Hubwagen Gehweg“, „Ostbahnhofparkplatz - LKW mit Anhänger“, „Parkscheinautomat“, „Überziehen Gratis-Parken“, „aus der Fußgängerzone kommendes Fahrzeug“, „kostenpflichtiger Parkplatz/und Parkscheibe“, „kostenpflichtiger Parkplatz/kein Ticket“, „lange/kurze Fußgängerzone“, „Anhänger auf öffentlichem Parkplatz in umliegender Gemeinde“, „Fahrzeug auf Gehweg“, „P-Zone Parkscheibenregelungen erhellten dies. Auch das Abschleppen von Fahrzeugen gehöre zu den Aufgaben im Bereich des „ruhenden Verkehrs“, bei denen sie einen Ermessensspielraum habe. Die Tätigkeiten beim GVD und die Tätigkeiten beim KOD beruhten auf der gleichen Rechtsgrundlage und beinhalteten einen identischen Ermessungsspielraum. Dem KOD oblägen lediglich noch weitergehende Regelungsbereiche z. B. im Jugendschutz. Ausreichend sei, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorlägen. Dies sei zu bejahen, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte. Sie erbringe selbständige Leistungen im Umfang von 50%. Die Klägerin hat beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Februar 2019 gem. Entgeltgruppe 9a Stufe 3 zu vergüten und die rückständigen monatlichen Brutto-Differenzbeträge zwischen dem Entgelt und aus der Entgeltgruppe 5 Stufe 3 und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 ab dem 1. April 2019 bzgl. der bis dahin fällig gewesenen Differenzbeträge und im Übrigen ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 %Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klägerin benötige gründliche Fachkenntnisse. Daher sei die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 5 der EntgO TVöD-VKA zutreffend. Die Beklagte halte sich jedoch an ihr Schreiben vom 20. Juli 2021, in dem sie die Entgeltgruppe 6 der EntgO TVöD-VKA zugesagt habe. Entsprechende Auszahlungen rückwirkend ab Juli 2019 seien erfolgt. Selbstständige Leistungen i.S.d. EntgO TVöD-VKA erbringe die Klägerin nicht. Sie habe bei ihrer Tätigkeit einen gesetzlichen Rahmen einzuhalten, weitergehendes Ermessen bestehe dabei nicht. Das Fingerspitzengefühl sei zwar wichtiger Bestandteil der Tätigkeit. Hieraus sei aber nur abzuleiten, dass die Klägerin zunächst im eingeschränkten gesetzlichen Ermessensspielraum - z.B. keine selbstständigen mündlichen oder schriftlichen Verwarnungen oder Anzeigen bei der Bußgeldstelle - grundsätzlich entscheiden könne, welche Maßnahme die geeignetste sei, wobei in Einzelfällen nur das mildeste Mittel angewandt werden dürfe. Die Klägerin wisse aufgrund ihrer Erfahrung, wie sie in den einzelnen Situationen zu agieren habe, um im Einklang mit der Stadtverwaltung zu entscheiden. Das gelte auch im Umgang mit unberechtigt abgestellten oder nicht zugelassenen Fahrzeugen. Auch hierbei stehe ihr kein Ermessen zu. Entscheidungen treffe sie nicht. Der KOD führe dagegen umfangreichere und werthaltigere Tätigkeiten aus. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. April 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei von der Ausübung eines einheitlichen Arbeitsvorganges auszugehen. Entscheidend geprägt werde die Tätigkeit durch die Überwachung des ruhenden Verkehrs. Die Klägerin benötige gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 6 der EntgO TVöD-VKA. Sie habe aber nicht darlegen können, dass ihre Tätigkeit selbstständige Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 9a EntgO TVöD-VKA erfordere. Die Klägerin sei nicht im erweiterten Aufgabenbereich im KOD eingesetzt worden. Bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs könne ein Entscheidungsspielraum im Sinne der Rechtsprechung nicht angenommen werden. Des Weiteren bestünden das Ermessen einengende Vorschriften. So sei der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog zu berücksichtigen. Auch wenn die Klägerin im Einzelfall Ausnahmen bei der Ahndung von Verstößen vorgenommen habe, reiche dies für die Annahme selbständiger Leistungen nicht aus. Gegen das der Klägerin am 11. September 2023 zugestellte Urteil hat sie am 21. September 2023 Berufung eingelegt. Am 2. November 2023 ist die Berufungsbegründungsschrift vom 30. Oktober 2023 eingegangen. Sie ist weder auf einem sicheren Übermittlungsweg beim Berufungsgericht eingegangen noch ist sie qualifiziert elektronisch signiert gewesen. Die Berufungsbegründungsschrift ist erneut am 6. November 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach des die Berufungsbegründungsschrift signierenden Prozessbevollmächtigten eingegangen. Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe die von ihr beschriebene Tätigkeit sowie die aufgeführten Beispiele nicht berücksichtigt und sich mit ihrem Vortrag nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Soweit es pauschal behaupte, Ausnahmen im Einzelfall bei der Ahndung von Verstößen reichten nicht für die Annahme selbständiger Leistungen aus, habe es übersehen, dass gerade die Entscheidung darüber, ob von einer gegebenen Ahndungsmöglichkeit eine Ausnahme gemacht werde oder nicht, einen Abwägungsprozess mit sich daran anschließender Entscheidung darstelle, der eine selbständige Leistung im tariflichen Sinne erfordere. Die von der Klägerin angeführten Beispiele stellten auch keine Ausnahme dar, sondern ihren Alltag. Das Arbeitsgericht habe auch nicht begründet, weshalb nur der erweiterte Aufgabenbereich des KOD Entscheidungsspielräume im Sinne des streitigen Tarifmerkmals gewähre. Das Bestehen eines bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges widerspreche selbständigen Leistungen nicht. Das Entschließungsermessen sei damit nicht ausgeschlossen. Ganz abgesehen davon erließen die Bediensteten im GVD keine Bußgeldbescheide. Die Klägerin habe zudem bereits erstinstanzlich zahlreiche Vorschriften genannt, die einen Ermessensspielraum bei der Erledigung der Tätigkeiten einräumten. Die Beklagte verkenne, dass der von der Klägerin vielfach beschriebene Ermessensspielraum bedeute, dass auch tatsächlich ein Ermessen bestehe und dieses im Rahmen eines Abwägungsvorganges ausgeübt werde. Eine generelle Reduzierung des Ermessensspielraumes auf null stelle per se einen Ermessensfehler dar. Es gebe für die Mitarbeiter des GVD bei der Beklagten nur in zwei Situationen Vorgaben, die bei der Entscheidung des GVD zu berücksichtigen seien, nämlich bei Kontrollen am Kindergarten in der S., die zu bestimmten Zeiten nicht stattfinden sollten, um die Abholung der Kinder nicht zu stören und bei Kontrollen am F1, die nicht in der Zeit von 11:30 Uhr bis 13.30 Uhr stattfinden sollen, um die dort ansässige Gastronomie im Mittagsbetrieb nicht zu behindern. Die Klägerin beantragt unter Zurücknahme der weitergehenden Berufung zuletzt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 19. April 2023 - 6 Ca 325/21 - wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin im Februar 2019 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 1 zu vergüten, für die Zeit von März 2019 bis Februar 2021 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 2, für die Zeit von März 2021 bis Februar 2024 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 und im März 2024 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4. Die Beklagte beantragt: Die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die von der Klägerin begehrte Vergütung stehe ihr nur zu, wenn selbständige Leistungen und zwar zu 100% erbracht würden. Hinweise der Klägerin auf Vorschriften des PolG, des OWiG sowie des LvVfG gingen fehl. Durch diese Gesetze sei klar geregelt, ob ein verbotswidriges Verhalten eines Bürgers vorliege. Die Klägerin müsse so handeln, wie die gesetzlichen Regeln und die Dienstanweisung es vorschrieben. Ausnahmen müsse sie mit ihrem Vorgesetzten besprechen, es sei denn, die Ausnahmesituation sei hinreichend bekannt, wie z.B. bei einer Überschreitung der erlaubten Parkzeit bis zu sieben Minuten. In den von der Klägerin herangezogenen Situationen sei das Ermessen auf null reduziert. In dem weiteren Beispiel, das die Klägerin eingeführt habe (Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der markierten Parkflächen um Brötchen zu holen), habe kein Ermessen bestanden, sondern nur eine für O. Verhältnisse angemessene übliche Bearbeitung. In dem Handwerkerfall habe die Klägerin dagegen diese angemessene Bearbeitung verletzt. Statt eine Verwarnung auszusprechen, hätte sie die Handwerker kurz ansprechen müssen. Im Gegensatz zum GVD sei der KOD überwiegend außerhalb der üblichen Bürozeiten an Freitag und Samstagabenden unterwegs und müsse selbst entscheiden, wie mit einzelnen Situationen umzugehen sei. Eine Rückfrage beim Dienstvorgesetzten sei nicht möglich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz Bezug genommen.