Urteil
10 Sa 18/21
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2021:1222.10SA18.21.00
1mal zitiert
12Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 1 Abs. 2 BAT konnte auch mit Arbeitnehmern (hier: Hausmeister in einer Gemeinde) in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass sie als Angestellte nach dem BAT beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b) aufgeführt gewesen ist. Verlangt ein solcher Arbeitnehmer die Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA, gibt er den durch seinen Arbeitsvertrag und die hierauf bezogene Überleitung gewährten Besitzstand (§ 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA) auf. Er kann daher nicht verlangen, nach Teil A (Allgemeiner Teil) Abschnitt I Nr. 3 der Entgeltordnung (VKA) - Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst - eingruppiert zu werden. Vielmehr ist Teil A (Allgemeiner Teil) Abschnitt I Nr. 2 der Entgeltordnung (VKA) - handwerkliche Tätigkeiten - maßgeblich.(Rn.31)
(Rn.38)
2. Die Tätigkeit eines Hausmeisters stellt grundsätzlich einen Arbeitsvorgang dar (im Anschluss an BAG 12. Februar 1997 - 4 AZR 330/95 - zu II. 2. b der Gründe).(Rn.45)
3. "Gründliche und vielseitige Kenntnisse" gemäß Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b der Anlage 1a zum BAT sind bei einem Hausmeister nicht bereits dann erforderlich, wenn an den von ihm betreuten Gebäuden unterschiedlichste Reparaturen und Aufgaben anfallen können. Vielseitige Kenntnisse sind vielmehr nur dann zu bejahen, wenn der Hausmeister ohne sie seine Aufgaben nicht erledigen könnte. Bloße Routine oder die Entscheidung, die Aufgaben fremd zu vergeben, genügen dafür nicht.(Rn.97)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 3. Februar 2021 - 14 Ca 294/20 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 1 Abs. 2 BAT konnte auch mit Arbeitnehmern (hier: Hausmeister in einer Gemeinde) in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass sie als Angestellte nach dem BAT beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b) aufgeführt gewesen ist. Verlangt ein solcher Arbeitnehmer die Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA, gibt er den durch seinen Arbeitsvertrag und die hierauf bezogene Überleitung gewährten Besitzstand (§ 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA) auf. Er kann daher nicht verlangen, nach Teil A (Allgemeiner Teil) Abschnitt I Nr. 3 der Entgeltordnung (VKA) - Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst - eingruppiert zu werden. Vielmehr ist Teil A (Allgemeiner Teil) Abschnitt I Nr. 2 der Entgeltordnung (VKA) - handwerkliche Tätigkeiten - maßgeblich.(Rn.31) (Rn.38) 2. Die Tätigkeit eines Hausmeisters stellt grundsätzlich einen Arbeitsvorgang dar (im Anschluss an BAG 12. Februar 1997 - 4 AZR 330/95 - zu II. 2. b der Gründe).(Rn.45) 3. "Gründliche und vielseitige Kenntnisse" gemäß Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b der Anlage 1a zum BAT sind bei einem Hausmeister nicht bereits dann erforderlich, wenn an den von ihm betreuten Gebäuden unterschiedlichste Reparaturen und Aufgaben anfallen können. Vielseitige Kenntnisse sind vielmehr nur dann zu bejahen, wenn der Hausmeister ohne sie seine Aufgaben nicht erledigen könnte. Bloße Routine oder die Entscheidung, die Aufgaben fremd zu vergeben, genügen dafür nicht.(Rn.97) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 3. Februar 2021 - 14 Ca 294/20 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der beklagten Stadt ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Sie lässt auch gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG die Umstände erkennen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben soll. II. Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Es liegt kein Fall einer unzulässigen alternativen Klagehäufung vor (vgl. dazu nur BAG 2. Juni 2021 - 4 AZR 274/20 - Rn. 14 m.w.N.). Der Kläger hat in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt, dass er seinen Anspruch vorrangig auf die Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA stützt, nachrangig auf die von ihm behauptete fehlerhafte Eingruppierung bereits unter Geltung des BAT sowie die dadurch bedingte fehlerhafte Überleitung in den TVöD (VKA) sowie die Entgeltordnung (VKA). b) Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen einer Eingruppierungsfeststellungsklage vorliegen. Das Berufungsgericht nimmt auf I. 1. der Gründe des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab. 2. Die Klage ist aber unbegründet. Für den Kläger waren zwar aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT (VKA) und nicht diejenigen des BezirkslohnTV Nr. 5G maßgeblich (nachfolgend a). Dem Kläger steht aber nach der Überleitung aus dem BAT (VKA) in den TVöD (VKA) weder ein Anspruch auf Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 7 der Entgeltordnung (VKA) zu (nachfolgend b) noch ein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 nach der Entgeltordnung (VKA) infolge korrigierender Eingruppierung wegen vorangegangener fehlerhafter Eingruppierung unter Geltung des BAT (VKA) (nachfolgend c). a) Auf das Arbeitsverhältnis hat bis zur Überleitung in den TVöD (VKA) der BAT (VKA) inklusive der Anlage 1a Anwendung gefunden, nicht jedoch der BMT-G mit den in seinem Geltungsbereich geregelten Lohngruppen aus dem Lohngruppenverzeichnis zum BezirkslohnTV Nr. 5G. aa) Nach § 1 Abs. 2 BAT konnte auch mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass sie als Angestellte nach dem BAT beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b) aufgeführt gewesen ist. Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass seine Tätigkeit als Hausmeister der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hat (vgl. zum Schulhausmeister BAG 1. September 1982 - 4 AZR 951/79 - Rn. 16, zitiert nach juris). Nach dem Tarifwortlaut war aber die vertragliche Vereinbarung des BAT nur dann möglich, wenn die Tätigkeit zusätzlich mit Berufs- und Tätigkeitsbezeichnung in den Anlagen 1a und 1b zum BAT benannt gewesen ist und die tarifliche Regelung mit dem Zusatz „wenn sie als Angestellte beschäftigt sind“ die Verwendung als Angestellter zugelassen hat (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Band 1 Stand April 2003 Erl. 7 zu § 1 BAT). Das ist nur für Schulhausmeister seit dem Tarifvertrag vom 31. Oktober 1991 der Fall gewesen. Für die sonstigen Hausmeister ist kein spezielles Tätigkeitsmerkmal geregelt gewesen, so dass sie grundsätzlich unter den BMT-G gefallen sind (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand November 2004 Band 3 Anlage 1a (VKA), B.2.1.4.10 Erl. 1). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts war es jedoch von der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien gedeckt, dennoch das tarifliche Merkmal „Angestellter“ als vergütungsrechtlich gegeben zu vereinbaren (BAG 31. Juli 2002 - 4 AZR 129/01 - Rn. 31). Da die Vergütungsordnung zum BAT (VKA) für Hausmeister, die keine Schulhausmeister sind, besondere Tätigkeitsmerkmale nicht vereinbart gewesen sind, sind diese Hausmeister in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT (VKA) einzugruppieren gewesen (Uttlinger/ Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand November 2004 Band 3 Anlage 1a zum BAT (VKA), B2.1.3 Erl. 7 m.V.a. BAG 1. September 1982 - 4 AZR 951/79 - Rn. 35, zitiert nach juris). Das haben die Parteien mit der Vereinbarung der Vergütungsgruppe VIII BAT getan. Diese Vereinbarung steht auch im Einklang mit dem Lohngruppenverzeichnis zum BezirkslohnTV Nr. 5G. Dieser sieht in Lohngruppe 4 Nr. 4.24 vor, dass Hausmeister als Angestellte beschäftigt werden können („Hausmeister, soweit nicht in Lohngruppe 5 oder im Angestelltenverhältnis“). Der Kläger hat die Voraussetzungen der Lohngruppe 5 nicht erfüllt. Diese setzte voraus, dass ein Hausmeister als „Alleinhausmeister… an Schulen mit mehr als 600 Schülern“ beschäftigt gewesen wäre. Es konnte daher wirksam vereinbart werden, dass er als Angestellter beschäftigt und vergütet wird. bb) Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob der von den Parteien vereinbarte BAT (VKA) günstiger als der ansonsten für das Arbeitsverhältnis der Parteien einschlägige BMT-G gewesen ist. Dies wäre nur dann von Belang, wenn die Parteien normativ an den BMT-G gebunden gewesen wären und eine Abweichung von dessen Regelungen nur gemäß § 4 Abs. 3 TVG wirksam gewesen wäre. Für eine Tarifbindung der Parteien an den BMT-G ist - jedenfalls bezogen auf den Kläger - weder etwas vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. b) Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 der Entgeltordnung (VKA) könnte sich nur dann ergeben, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA zustände. Das ist nicht der Fall. aa) Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 30. Mai 1984 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT (VKA) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen. Bei dem TVöD (VKA) handelt es sich um einen den BAT (VKA) ersetzenden Tarifvertrag i.S.v. § 2 des Arbeitsvertrags. Der BAT (VKA) wurde im Zuge der Tarifreform des öffentlichen Dienstes für die Beschäftigten im kommunalen Bereich zum 1. Oktober 2005 in den TVöD (VKA) vom 13. September 2005 übergeleitet. § 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) stellt klar, dass der TVöD den BAT ersetzt (vgl. nur BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 737/16 - Rn. 16). bb) Auch, wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, er wäre schon unter der Geltung des BAT (VKA) und damit bereits vor dem 1. Oktober 2005 (Überleitung in den TVöD) zutreffend in der Vergütungsgruppe VIb der Anlage 1a zum BAT (VKA) einzugruppieren gewesen, führte die Überleitung in den TVöD (VKA) nicht in die Entgeltgruppe 7. Die Anlage 1 zu § 4 TVÜ-VKA, die mittlerweile aufgehoben ist, hat in diesem Fall eine Überleitung in die Entgeltgruppe 6 vorgesehen, die Entgeltgruppe 7 war für die Überleitung aus Lohngruppen (also für Arbeiter) vorgesehen. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger also allenfalls einen Anspruch nach Entgeltgruppe 6 begründen. Nach § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA hat das Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) ab dem 1. Januar 2017 an der Eingruppierung nichts geändert. Auch hieraus kann der Kläger daher nichts für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 der Entgeltordnung (VKA) herleiten. cc) Dem Kläger steht auch kein Höhergruppierungsanspruch nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA zu. (1) Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass das Schreiben vom 21. Dezember 2017, das auch er unterschrieben hat, als Höhergruppierungsantrag ausgelegt werden kann. Unstreitig ist, dass das Schreiben spätestens am 28. Dezember 2017 im Büro des Oberbürgermeisters der Beklagten eingegangen ist. Der Höhergruppierungsantrag ist damit rechtzeitig gemäß § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA vor dem 31. Dezember 2017 gestellt worden. (2) Der Kläger hat sich zur Begründung seines Anspruchs auf Teil A (Allgemeiner Teil) Abschnitt I Nr. 3 der Entgeltordnung (VKA) berufen. Zutreffend wäre er jedoch nach Teil A Abschnitt I Nr. 2 der Entgeltordnung (VKA) einzugruppieren. (a) Unerheblich ist, dass der Kläger nach dem Arbeitsvertrag als Angestellter zu vergüten ist. Denn wenn er eine Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA geltend macht, macht er von seinem durch diese Tarifnorm eingeräumten Wahlrecht Gebrauch: Er verlässt den durch seinen Arbeitsvertrag und die hierauf bezogene Überleitung gewährten Besitzstand (§ 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA, vgl. hierzu Spelge ZTR 2020, 389, 394), der sich in der Eingruppierung als Angestellter geäußert hat, und wünscht die Eingliederung in die neue Entgeltordnung (VKA) und damit das Inkrafttreten der Tarifautomatik (vgl. BAG 22. Oktober 2020 - 6 AZR 74/19 - Rn. 18). Die Entgeltordnung (VKA) sieht jedoch nicht mehr die Möglichkeit vor, Arbeitnehmer, die handwerkliche Tätigkeiten verrichten und damit Teil A Abschnitt I Nr. 2 unterfallen, kraft vertraglicher Vereinbarung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Entgeltordnung (VKA) zu vergüten. Nach Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus dem Höhergruppierungsbegehren zwingend, dass der Kläger gemäß der Tarifautomatik der neuen Entgeltordnung (VKA) eingruppiert werden muss. Wollte er es bei der vertraglichen Vereinbarung einer Angestellten-Vergütung belassen, hätte er es bei dem Besitzstand belassen müssen, wie er durch § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gewährleistet wird. Genau das will er aber nicht, wenn er eine Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA verlangt. (b) Nr. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen der Entgeltordnung (VKA) („Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen“) erläutert, dass die Regelungen des Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und Außendienstes (also Teil A Abschnitt I Nr. 3) für die durch handwerkliche Tätigkeiten geprägten Stellen nicht gelten. Ist eine handwerkliche Tätigkeit deshalb weder von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aus Teil A Abschnitt II oder Teil B der Entgeltordnung (VKA) noch von der Entgeltgruppe 1 (also Teil A Abschnitt I Nr. 1) erfasst, finden die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen des Teils A Abschnitt I Nr. 2 Anwendung (Lamcke/Donath ZTR 2020, 442,443). (c) Unstreitig ist der Kläger nicht als Schulhausmeister beschäftigt, so dass Teil B Abschnitt XXIII der Entgeltordnung (VKA) keine Anwendung findet. Die Tätigkeit eines Hausmeisters besteht jedenfalls nach dem Zuschnitt, wie ihn der Kläger generell und exemplarisch für den Monat Juli 2019 vorgetragen hat, überwiegend aus handwerklichen Tätigkeiten i.S.d. Teil A Abschnitt I Nr. 2. (aa) Die „handwerkliche Tätigkeit“ wird durch die Entgeltordnung (VKA) zwar nicht legaldefiniert. Im Allgemeinen werden hierzu aber diejenigen Arbeitsplätze gezählt, auf denen zeitlich überwiegend körperliche Tätigkeiten zu verrichten sind. Das sind jedenfalls diejenigen Berufsbilder, die auf der Handwerksordnung basieren und in den Berufslisten der Anlagen 1 und 2 der Handwerksordnung wiedergegeben sind. Dabei werden jedoch nicht nur diejenigen Arbeitsplätze durch die Entgeltordnung im handwerklichen Teil erfasst, die einem dieser Berufe zugeordnet werden, sondern auch Tätigkeiten, die solchen Berufen entsprechen bzw. auch Tätigkeiten, die in die entsprechende Ausbildungsrichtung gehen, ohne jedoch einer handwerklichen, abgeschlossenen Ausbildung zu bedürfen (angelernte oder unterwiesene Beschäftigte). Dafür spricht einerseits der Titel des Abschnitts „handwerkliche“ Tätigkeiten statt „Handwerkerinnen und Handwerker“ wie in anderen Fällen geschehen (z. B. „Ingenieurinnen und Ingenieure“). Andererseits sieht dieser Teil der Entgeltordnung auch die Bewertung von Stellen vor, die ausdrücklich keiner, also auch keiner handwerklichen Ausbildung bedürfen (so zutreffend Lamcke/Donath ZTR 2020, 442,443). (bb) Soweit der Kläger in der Berufungsbeantwortung auf die ehemals unter Geltung des BAT sowie des BezirkslohnTV Nr. 5G bestehenden Möglichkeit der Eingruppierung von Hausmeistern sowohl als Arbeiter oder als Angestellte verweist und insofern einen historischen Fußabdruck in den Regelungen des Teils A Abschnitt I Nr. 2 und 3 Entgeltordnung (VKA) sieht, folgt daraus nicht das von ihm gewünschte Ergebnis: Die Entgeltordnung (VKA) sieht diese Parallelität, wie sie ehedem in § 1 Abs. 2 BAT sowie z.B. im Lohngruppenverzeichnis des BezirkslohnTV Nr. 5G für die Lohngruppe 4 Nr. 4.24 vorgesehen gewesen ist, ebenso wenig vor wie der TVöD (VKA) und der TVÜ-VKA. Insofern haben die Tarifvertragsparteien die vom Kläger zutreffend erwähnte Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten tatsächlich überwunden. Abgestellt wird nicht auf diese Begrifflichkeiten, sondern ausschließlich auf die Tätigkeit. Auch wenn die Lohngruppe 4 Fallgruppe 4.24 des Lohngruppenverzeichnisses zum BezirkslohnTV Nr. 5G bislang nicht durch die Entgeltordnung abgelöst worden ist, weil § 29 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA diese Ablösung nur für die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale und damit die Fallgruppe 1 der jeweiligen Lohngruppe regelt (vgl. hierzu Lamcke/Donath ZTR 2020,439,446), folgt daraus nichts Anderes. Die im Lohngruppenverzeichnis beinhaltete Möglichkeit, Hausmeister als Angestellte zu vergüten läuft ins Leere, wenn ein Hausmeister diesen Besitzstand aufgibt und seine Vergütung nach der Entgeltordnung (VKA) verlangt, der eine solche Angestelltenvergütung nicht mehr vorsieht. (cc) Ausgehend von der vom Kläger in der Tabelle für Juli 2019 für 148 Stunden und 6 Minuten aufgelisteten Tätigkeiten entfallen - mindestens - 75 Stunden und 4 Minuten auf handwerkliche Tätigkeiten. Das ist mehr als die Hälfte des einheitlichen Arbeitsvorgangs, der dem Kläger als Hausmeister obliegt. (aaa) Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers als ein einziger Arbeitsvorgang zu betrachten ist. Das Berufungsgericht folgt den Ausführungen auf S. 7 f. im Urteil des Arbeitsgerichts unter I. 2. c) aa) und bb) der Gründe und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Auch die beklagte Stadt hat in der Berufung hiergegen nichts vorgebracht. (bbb) Ausgehend von den Arbeitszeitaufschrieben sind jedenfalls folgende Tätigkeiten als handwerklich zu betrachten bzw. stehen so eng im Zusammenhang mit handwerklichen Tätigkeiten, dass sie diesen als Vorbereitungs-/Nachbereitungstätigkeit zuzurechnen sind. Es handelt sich z.B. um Tätigkeiten aus dem Bereich eines Gebäudereinigers, eines Gärtners, eines Elektrikers, eines Sanitärhandwerkers, eines Schreiners (Türschlösser wechseln). Tag/Dauer in Minuten Tätigkeit 1. Juli 2019: 36 Vorplatz außen vor Haupteingang Leuchtmittel erneuert 1. Juli 2019: 76 Sonnenrollo defekt, geprüft und Kurzschluss festgestellt. Firma beauftragt 1. Juli 2019: 164 Rasen gemäht mit Honda Rasenmäher zum schieben 2. Juli 2019: 112 Rasen gemäht mit John Deere Aufsitzmäher 2. Juli 2019: 71 Rasen gemäht mit John Deere Aufsitzmäher 2. Juli 2019: 99 Rasen gemäht mit John Deere Aufsitzmäher 3. Juli 2019: 168 Rasen fertig gemäht mit John Deere Aufsitzmäher 3. Juli 2019: 32 Ecken ausgemäht mit Stihl Motorsense 3. Juli 2019: 74 4 elektrische Standventilatoren zusammengebaut 3. Juli 2019: 40 Aufstellen und verkabeln der 4 Ventilatoren 3. Juli 2019: 58 Vorplatz sauber gemacht 4. Juli 2019: 112 Röhren gewechselt mit elektrischer Hebebühne 4. Juli 2019: 107 Hecken geschnitten an Küchenbereich 5. Juli 2019: 86 Fahrt zum Bauhof und Baumarkt Obi 5. Juli 2019: 83 Fußballtore befestigt 5. Juli 2019: 64 Elektrisches Oberlicht repariert 8. Juli 2019: 26 Außenbeleuchtung Leuchtmittel erneuert 8. Juli 2019: 52 Bühnenbeleuchtung gecheckt und Leuchtmittel erneuert 8. Juli 2019: 36 Lüftung Filter gewechselt Zone 2 8. Juli 2019: 59 Siphon erneuert 9. Juli 2019: 94 Schmutzfanggitter gereinigt 9. Juli 2019: 20 Türschloss im Keller demontiert, wegen neuer Türe 9. Juli 2019: 56 Vorplatz gereinigt 9. Juli 2019: 134 Unkraut entfernt 10. Juli 2019: 74 Wege und Vorplatz gereinigt 10. Juli 2019: 163 Hecken geschnitten am Vorplatz 10. Juli 2019: 29 Türschloss im Keller wieder montiert, da neue Türe nicht passt 10. Juli 2019: 104 Einbau neuer elektrischen Außenrollos durch Firma, danach Einweisung 11. Juli 2019: 29 Schrank verstellt 11. Juli 2019: 22 Kellerabgang gereinigt 11. Juli 2019: 34 Filter gewechselt Zone 3 12. Juli 2019: 91 Halle und Bühne gecheckt, Tonanlage aufgebaut, Geländer und Treppe montiert 12. Juli 2019: 22 Stromausfall an Steckdose durch Heißklebepistole, Gerät entfernt und Sicherung wieder eingeschaltet 12. Juli 2019: 24 Wartung Rauchmelder 15. Juli 2019: 114 Halle nach Veranstaltung gecheckt, Steckdose erneuert. Pflanzen aus der Halle gefahren Außenmülleimer geleert. 15. Juli 2019: 66 Schließzylinder gemessen und bei Firma O. neuen bestellt 15. Juli 2019: 59 Bühnenbeleuchtung defekt. Mischpult gecheckt, Schaltschrank gecheckt und defekte Feinsicherungen gefunden 15. Juli 2019: 134 Feinsicherungen besorgt und alles wieder zusammengebaut 16. Juli 2019: 44 Filter gewechselt Zone 1 16. Juli 2019: 59 Dachrinne gereinigt 18. Juli 2019: 149 Hecken geschnitten vor Jugendraum (Stihl Motorheckenschere) 18. Juli 2019: 39 Hecken abgefahren (VW Caddy ) 19. Juli 2019: 24 Standleuchte am Parkplatz Leuchtmittel erneuert 22. Juli 2019: 90 Halle nach Veranstaltung gecheckt. Schaden an Fußboden festgestellt. Firma beauftragt 22. Juli 2019: 25 WC Spülung repariert 22. Juli 2019: 109 Rasen gemäht mit Honda Rasenmäher zum schieben 22. Juli 2019: 33 Ausgemäht mit Stihl Motorsense 22. Juli 2019: 27 Mit Reinigungskraft gesprochen. Schaden an elektrischem Schlüsselschalter gemeldet 23. Juli 2019: 43 Elektrischer Schlüsselschalter neu montiert und angeschlossen 23. Juli 2019: 99 Auto betankt (VW Caddy). Bei Firma Obi LED Außenleuchte besorgt. 23. Juli 2019: 39 Duschdrücker erneuert 23. Juli 2019: 34 Bodenhülsen für Reckstangen abgeschliffen 24. Juli 2019: 51 Technik angeschlossen für Probe Schulfest Soundcheck 24. Juli 2019: 179 Rasen gemäht mit John Deere Aufsitzmäher 24. Juli 2019: 29 Blitzschutz Wartung mit Firma 24. Juli 2019: 29 Technik abgebaut 24. Juli 2019: 134 Rasen gemäht mit John Deere Aufsitzmäher 25. Juli 2019: 44 Technik angeschlossen für Generalprobe Schulfest Soundcheck 25. Juli 2019: 99 Generalprobe Technik bedient 25. Juli 2019: 29 Schulhof gereinigt 25. Juli 2019: 59 Neue LED Leuchte montiert und angeschlossen 25. Juli 2019: 74 Schulhof verkabelt für Schulfest 26. Juli 2019: 86 Aufräumarbeiten nach Schulfest 26. Juli 2019: 29 Fußdrücker für Urinale repariert 26. Juli 2019: 24 Leuchtstoffröhren in Küche gewechselt Summe: 4.504 Min. Diese Tätigkeiten machen mehr als die Hälfte der Arbeit des Klägers aus und entscheiden damit über die Eingruppierung i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVöD (VKA). Das Berufungsgericht lässt dabei unberücksichtigt, dass sicherlich eine Vielzahl von Gesprächen, Lesen von E-Mails und Büroarbeiten mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, da sie deren Vor- oder Nachbereitung dienen. Sie zählten deshalb zu den handwerklichen Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten dazu. Einer näheren Aufklärung bedurfte es jedoch nicht, da bereits die eindeutig als handwerklich zu identifizierenden Tätigkeiten während der Arbeitszeit des Klägers überwiegen. (ccc) Hinzukommen nach Auffassung des Berufungsgerichts aber auch die Kontrollgänge, die nach den eigenen Berechnungen des Klägers weitere über 38 Stunden ergeben. Denn jeder Kontrollgang benötigt handwerkliche Kenntnisse von den zu kontrollierenden Anlagen, um Defekte und Störungen zu erkennen und sachgemäß einschätzen zu können, wie hierauf zu reagieren ist. Letztendlich kommt es aber auch insofern nicht auf diese Tätigkeiten an, da auch ohne sie handwerkliche Tätigkeiten überwiegen. (d) Die Eingruppierung nach Teil A Abschnitt I Nr. 2 der Entgeltordnung (VKA) hat der Kläger nicht geltend gemacht. Es handelt sich hierbei um ein aliud, nicht nur ein weniger, das vom Streitgegenstand erfasst wäre. Ob die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 bezogen auf „handwerkliche Tätigkeiten“ vorliegen, hat das Berufungsgericht daher nicht zu entscheiden. (3) Selbst wenn jedoch Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Entgeltordnung (VKA) angewendet würde, führte das nicht zu einer Höhergruppierung des Klägers. Er hat keinen ausreichenden Vortrag geleistet, der darauf schließen ließe, dass seine Tätigkeit nicht nur gründliche, sondern auch vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (a) Auszugehen ist erneut von einem einheitlichen Arbeitsvorgang (vgl. II. 2. b) cc) (2) (c) (cc) (aaa), S.13 des Urteils). (b) Die ab dem Jahr 2017 einschlägigen tariflichen Bestimmungen des Teils A Abschnitt I Nr. 3 der Entgeltordnung (VKA) lauten wie folgt: Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) (c) Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Beide Fallgruppen der Entgeltgruppe 6 setzen „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ voraus, während die Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 5 nur eine abgeschlossene Ausbildung erfordert, die Fallgruppe 2 nur „gründliche“ Fachkenntnisse. Entgeltgruppe 7 erfordert wiederum aufbauend auf Entgeltgruppe 6 „zu einem Fünftel selbständige Leistungen“. (d) Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe - hier der Entgeltgruppe 5 - erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (st. Rspr. vgl. nur BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 20; 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 35 f.; Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk ZfA 2019, 320, 352). (e) Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass er die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe 2 der Entgeltgruppe 5 erfüllt. Auch die beklagte Stadt hat erstinstanzlich zugestanden, dass der Kläger über „gründliche“ Fachkenntnisse verfügt. (f) Der Vortrag des Klägers genügt jedoch nicht, um das Heraushebungsmerkmal der „vielseitigen Fachkenntnisse“ zu belegen. (aa) Bei der Prüfung des Heraushebungshebungsmerkmals muss ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, erfolgen. Da mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage vom klagenden Beschäftigten diejenigen Tatsachen darzulegen und bei Bestreiten ggf. zu beweisen sind, aus denen der rechtliche Schluss gezogen werden kann, das beanspruchte tarifliche Tätigkeitsmerkmal sei unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt, ist es Sache des Klägers, die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Gericht erkennen kann, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten „Normaltätigkeit“ heraushebt. Dabei genügt für einen schlüssigen Vortrag die genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit lässt sich noch kein Rückschluss auf die aus der Ausgangsfallgruppe herausgehobenen Qualifizierungsmerkmale ziehen. Das zeigt der vorliegende Fall: Die „vielseitigen Fachkenntnisse“ müssen mehr sein als die schon in der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 geforderten „gründlichen“ Fachkenntnisse, weil gerade die vielseitigen Fachkenntnisse die höhere Eingruppierung rechtfertigen. Der Kläger muss hierfür nicht nur eine Vergleichsgruppe von Beschäftigten, deren Tätigkeiten nach der Ausgangsfallgruppe bewertet sind, benennen. Die Tätigkeit dieser Beschäftigten muss zudem zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit denjenigen aufweisen, die vom Kläger ausgeübt wird. Zudem ist darzulegen, dass die von den Beschäftigten der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der (Ausgangs-)Entgeltgruppe erfüllen (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 19, 24 f.; Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk ZfA 2019, 320, 353 f.). (bb) Der Kläger hat solchen Vortrag nicht geleistet. Er hat zwar vorgetragen, welche Aufgaben er ausführt und welche Kenntnisse er hierfür braucht. Es fehlt jedoch an Vortrag zu einer Vergleichsgruppe, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 5 erfüllt, sowie der weitere Vortrag, weshalb sich die Tätigkeit des Klägers aus dieser Tätigkeit heraushebt, nämlich indem „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ benötigt werden und nur „gründliche Fachkenntnisse“ nicht genügen. Eines Hinweises des Gerichts mit der Möglichkeit zur Stellungnahme hat es nicht bedurft. Bereits die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren gerügt, dass der Kläger keine Arbeitsvorgänge dargestellt habe, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 6 entsprechen (S. 3 des Schriftsatzes vom 17. November 2021, Bl. 63 f. der erstinstanzlichen Akte). Das wurde in den Zusammenhang gestellt, dass die Entgeltgruppe 6 im Vergleich zur Entgeltgruppe 5 neben gründlichen auch noch „vielseitige“ Kenntnisse fordert. Insofern kann insbesondere der Umstand, dass die anderen, bei der beklagten Stadt beschäftigten Hausmeister in jeweils unterschiedlichen Gebäuden eingesetzt werden, eine unterschiedliche Eingruppierung rechtfertigen. Denn es macht einen Unterschied, ob der Kläger z.B. seine Kontrollgänge, die nach seinen Angaben einen Kern seiner Tätigkeit darstellen, weitgehend ohne Zwischenfälle durchführen kann, weil ein modernes Gebäude nur erfordert, dass Ablesegeräte ausgelesen werden und in Störfällen Hilfe geholt wird, oder ob ein marodes Gebäude zu betreuen ist, das häufig Reparaturen an den unterschiedlichsten Stellen erfordert. Die von den Hausmeistern in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2017 angeführte unterschiedliche Eingruppierung kann deshalb den Unterschieden in der tagtäglichen Arbeit geschuldet sein. Die „ständige Unzufriedenheit im Hausmeisterpool“ ist dann nicht gerechtfertigt. c) Da der Kläger mit dem Streitgegenstand der Höhergruppierung unterlegen ist, ist der hilfsweise Streitgegenstand zur Entscheidung angefallen, der auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 gerichtet ist, weil der Kläger bereits im Jahr 2005 von der Vergütungsgruppe VIb der Anlage 1a zum BAT (VKA) in den TVöD (VKA) hätte übergeleitete werden müssen. Auch dieser Anspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu. aa) Der Kläger hat mit seinem Hilfsvorbringen geltend gemacht, er sei am 31. Dezember 2016 und damit im Zeitpunkt seiner Überleitung in die neue Entgeltordnung (VKA) zu niedrig eingruppiert gewesen, so dass er aus der „richtigen“ höheren Entgeltgruppe unter Anwendung des § 29a Abs. 1 Satz 1 bzw. § 29c TVÜ-VKA überzuleiten gewesen wäre. § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA steht dem nicht entgegen. Zum einen schließt diese Bestimmung nur Überprüfungen „aufgrund“ der Überleitung, nicht aber aus einem anderen Grund aus. Ausgeschlossen sind damit nur Überprüfungen, die wegen der Überleitung erfolgen würden. Zum anderen handelt es sich bei § 29a Abs. 1 Satz 1 bzw. § 29c TVÜ-VKA um Besitzstandsregelungen, die Korrekturen zugunsten der Beschäftigten nicht ausschließen können (vgl. hierzu Spelge ZTR 2020, 389, 397; BAG 22. Oktober 2020 - 6 AZR 74/19 - Rn. 19). Da in diesem Fall auch keine Höhergruppierung geltend gemacht wird - der Kläger macht im Rahmen dieses Streitgegenstandes vielmehr geltend, dass er aus der seiner Auffassung nach „richtigen“ Entgeltgruppe überzuleiten war -, steht diesem Antrag auch nicht die Frist des § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA entgegen (Spelge a.a.O.; vgl. zu einem solche Fall auch BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 550/17 - Rn. 17 aus dem kirchlichen Bereich). bb) Die vor der der Überleitung maßgeblichen Bestimmungen der Anlage 1a zum BAT (VKA) lauteten wie folgt: Vergütungsgruppe VIb 1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebs], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.) b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebs], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann). ….. Vergütungsgruppe VII 1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebs], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) ….. Vergütungsgruppe VIII 1. a) Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwieriger Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) ….. cc) Der Kläger war unter der Geltung des BAT (VKA) zuletzt eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII ohne Aufstieg nach VIb. Die Überleitung im Jahr 2005 ist dann zutreffend nach der ehemaligen Anlage 1 zu § 4 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA) erfolgt. Wegen § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA ist im Jahr 2017 keine Änderung erfolgt. dd) Die Zuordnung zur Entgeltgruppe 6 im Jahr 2005 und fortwährend auch ab dem Jahr 2017 setzte voraus, dass der Kläger statt aus der Vergütungsgruppe VII aus der Vergütungsgruppe VIb der Anlage 1a zum BAT (VKA) hätte übergeleitet werden müssen. Aus dem Vortrag des Klägers zu den Entgeltgruppen der Entgeltordnung (VKA) lässt sich dies nicht entnehmen. (1) Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT (VKA) setzte voraus, dass der Kläger neben „gründlichen und vielseitigen Kenntnissen“ zu einem Fünftel selbständige Leistungen erbringt (vgl. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 39). Die Fallgruppe baut auf der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b der Anlage 1a zum BAT (VKA) auf, die gründliche und vielseitige Kenntnisse erfordert. Der Kläger hätte zunächst zu den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vortragen müssen - also zum Erfordernis „gründlicher und vielseitiger Kenntnisse“, eine Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern aus dieser Vergütungsgruppe benennen und sodann darlegen müssen, wodurch sich sein Arbeitsgebiet gegenüber der Tätigkeit dieser Arbeitnehmer so heraushebt, dass er - neben der Notwendigkeit von „gründlichen und vielseitigen Kenntnissen“ - zu einem Fünftel selbständige Leistungen erbringt (zur Darlegungslast vgl. II. 2. b) cc) (3) (f) (aa), S. 18 des Urteils). Derartiger Vortrag fehlt. Der Kläger hat nur vorgetragen, weshalb er meint, dass für seine Tätigkeit „gründliche und vielseitige Kenntnisse“ erforderlich seien. Das lässt einen wertenden Vergleich gerade nicht zu. Das Berufungsgericht war auch nicht auf eine nur pauschale, summarische Prüfung beschränkt (vgl. hierzu BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 21). Dies wäre nur in Betracht gekommen, wenn auch die beklagte Stadt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b BAT (VKA) als erfüllt angesehen hätte. Das ist aber gerade nicht der Fall: Denn sie hat dem Kläger nur das Erfordernis „gründlicher Kenntnisse“ zugestanden, nicht jedoch „gründlicher und vielseitiger“. Entsprechend ist sie von einer Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT (VKA) ohne Aufstieg in die Vergütungsgruppe VIb der Anlage 1a zum BAT (VKA) ausgegangen. Dies trifft nur für die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a und 1c der Anlage 1a zum BAT (VKA) zu. In diesen werden aber nur „gründliche“ oder „zu einem Viertel gründliche Kenntnisse“ gefordert. (2) Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1b der Anlage 1a zum BAT (VKA) setzt das Vorliegen von „gründlichen und vielseitigen Kenntnissen“ und eine sechsjährige Bewährung in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b der Anlage 1 zum BAT (VKA) voraus. Wie vorstehend unter (1) ausgeführt, sind die hierfür erforderlichen Voraussetzungen „gründlicher und vielseitiger Kenntnisse“ nicht unstreitig. Der Kläger hätte deshalb zunächst einmal vortragen müssen, weshalb er zutreffend in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b der Anlage 1 zum BAT (VKA) einzugruppieren gewesen ist und wann die für die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1b der Anlage 1a zum BAT (VKA) nötige Bewährungszeit von sechs Jahren abgelaufen war. Dass die Tätigkeit des Klägers vielseitige Kenntnisse erfordert, ist aber nicht ausreichend vorgetragen. (a) Den Begriff der „vielseitigen Kenntnisse“ hat das Arbeitsgericht zutreffend dargestellt. Insofern wird auf S. 8 f. unter I. 2. d) aa) der Gründe des Urteils Bezug genommen und zur Vermeidung von Wiederholungen von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Ausführungen des Arbeitsgerichts sind zwar zu den Entgeltgruppen der Entgeltordnung (VKA) ergangen. Sie beruhen jedoch auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anlage 1a zum BAT und treffen deshalb auch im vorliegenden Fall zu. Von Bedeutung ist dabei vor allem, dass die Vielseitigkeit der Kenntnisse nicht zu Lasten der Gründlichkeit gehen darf. Die Kenntnisse müssen vielmehr beides sein: Breiter gestreut als nur „gründliche Kenntnisse“, aber inhaltlich nicht minder tiefgehend. (b) Die Aufgabenbereiche eines Hausmeisters können zwar vielfältig sein. Dass dies bei der konkreten Tätigkeit des Klägers der Fall ist, ist jedoch nicht ersichtlich. (aa) Es genügt insofern nicht, dass an Gebäuden die unterschiedlichsten Reparaturen und Aufgaben anfallen können - vielseitige Kenntnisse benötigt der Kläger nur dann, wenn seine Aufgabe gerade darin besteht, diese Aufgaben auch selbst zu bewältigen und nicht nur zu entscheiden, dass ein Dritter herangezogen werden muss. Seine Rundgänge beziehen sich auf die Kontrolle von Heizung, Lüftung und Warmwasser inklusive Brandmeldeanlagen sowie einer Solaranlage und stellen wiederkehrende Vorgänge dar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diese Tätigkeiten nicht durch bloße Routine abarbeiten kann. Dasselbe gilt für die von ihm behauptete Steuerung und Konfiguration von Lüftungs- und Heizungsanlagen. Allein der Umstand, dass er verschiedenen Wünschen von Gruppen im Kindergarten oder an Elternabenden nachkommen muss, erfordert weder gründliche noch vielseitige Kenntnisse. Der Kläger muss flexibel sein und sicher oftmals adhoc vielen, an ihn herangetragenen Bedürfnissen nachkommen. Dies begründet aber noch keine vielseitigen Kenntnisse. (bb) Die von ihm aufgeführten Reparaturen sowie weitere Tätigkeiten wie Rasenmähen, Hecken schneiden, Reinigungstätigkeiten, wie sie in der Tabelle auf S. 14 f. des Urteils aufgelistet sind, lassen nicht erkennen, dass vielseitige Kenntnisse und damit mehr als diejenigen, über die er als ausgebildeter Elektriker ohnehin verfügt und die er zusätzlich durch jahrelange Tätigkeit im Sinne von Routine erlangt hat, vonnöten wären, um die Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. (cc) Auch der - streitige - Umfang der Aufgaben des Klägers bei Veranstaltungen in der E.-Halle begründet nicht das Erfordernis „gründlicher und vielseitiger“ Kenntnisse. Es geht nach seinen Angaben im Berufungsverfahren um vier Funkmikrofone, zwei Headsets, zwei Kabelmikrofone und zwei Mischpulte, davon ein 24-Kanal-Mischpult für Licht und ein 8-Kanal-Mischpult für Ton, zusätzlich bei einigen Veranstaltern um deren zu integrierenden Laptop und Beamer. Unabhängig davon, dass auch nach dem Vortrag des Klägers diese Tätigkeiten nur für sieben Veranstaltungen im Jahr 2019 erforderlich waren - drei von der Beklagten zugestandene, vier weitere vom Kläger angeführte -, ist insofern nicht erkennbar, dass es sich um Technik handelt, für die „gründliche“ Kenntnisse erforderlich wäre. Es handelt sich zwar um ein weiteres Aufgabengebiet, so dass das Merkmal „vielfältig“ durch einen weiteren Baustein bedient wird. Das genügt aber nicht. (dd) Welche Fachkenntnisse der Kläger als Sicherheitsbeauftragter nach § 22 SGB VII erworben hat, benötigt und einsetzt, ist nicht erkennbar. Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen (§ 22 Abs. 2 SGB VII). Selbst wenn diese Tätigkeit bei der Frage der Eingruppierung zu berücksichtigen wäre, so ist auch insofern nicht ersichtlich, welche konkreten Kenntnisse der Kläger erworben hat und in welchem Umfang er sie einsetzt. Allein der Verweis auf Gefährdungsbeurteilungen und DGUV-Vorschriften ersetzt konkreten Vortrag nicht. III. 1. Der Kläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Die Voraussetzungen des §§ 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, sodass die Revision nicht zuzulassen war. Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers, vorrangig im Rahmen eines Höhergruppierungsbegehrens nach § 29b TVÜ-VKA, nachrangig wegen der vom Kläger behaupteten fehlerhaften Eingruppierung bereits unter Geltung des BAT sowie dadurch bedingter fehlerhafter Überleitung in den TVöD (VKA). Der Kläger ist seit dem 1. August 1984 bei der beklagten Stadt als Hausmeister beschäftigt. Er verfügt über eine Ausbildung zum Elektriker. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Mai 1984 vereinbarten die Parteien, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen richtet. Zudem vereinbarten sie in § 4 des Arbeitsvertrages, dass der Kläger gemäße § 22 BAT in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppiert wird. Zum 1. Oktober 2005 wurde der BAT im Bereich des kommunalen öffentlichen Dienstes durch den TVöD-VKA ersetzt. Der Kläger wurde auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in den TVöD (VKA) übergeleitet. Zum damaligen Zeitpunkt war er in Vergütungsgruppe VII (ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe VIb) BAT eingruppiert. Auf dieser Grundlage leitete die Beklagte den Kläger in die Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA) über, wobei er aufgrund der erforderlichen Vergleichsentgeltberechnung einer betragsgleichen individuellen Zwischenstufe zwischen Stufe 4 und Stufe 5 zugeordnet wurde (vgl. Schreiben der Beklagten vom 27. Oktober 2005, Anlage K2, Bl. 15 f. der erstinstanzlichen Akte). Zum 1. Oktober 2007 wurde er in Stufe 6 eingestuft. Am 1. Januar 2017 trat die Entgeltordnung zum TVöD (VKA) in Kraft - nachfolgend: Entgeltordnung (VKA). Die Überleitung der bereits am 31. Dezember 2016 tätigen Beschäftigten und damit auch des Klägers in die Entgeltordnung (VKA) erfolgte am 1. Januar 2017 unter Beibehaltung der Entgeltgruppe (§ 29a Abs. 1 TVÜ-VKA). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung erhielt der Kläger ein monatliches Grundentgelt i.H.v. 3.077,85 Euro brutto (vgl. Entgeltabrechnung für Juli 2020, Anlage K3, Bl. 17 der erstinstanzlichen Akte). Die beklagte Stadt beschäftigt mindestens zehn Hausmeister, die teilweise ausschließlich an Schulen eingesetzt sind, teilweise aber auch andere städtische Gebäude betreuen. Der Kläger betreut städtische Liegenschaften im Ortsteil W., die alle fußläufig voneinander entfernt liegen, nämlich die E.-Halle, den Kindergarten, das Gebäude des Rathauses mit der Feuerwehr sowie die Grundschule. Zusätzlich ist er zuständig für einen Kindergarten, der in der Kernstadt E1. liegt, den Kindergarten W1. Vertretungsweise übernimmt er auch Aufgaben anderer Hausmeister, auch Schulhausmeister der Beklagten. Er hat notwendige Reparaturen unabhängig vom Gewerk entweder selber durchzuführen oder darüber zu entscheiden, ob und welche Fachfirma damit beauftragt wird. Zehn (Schul-)Hausmeister, darunter auch der Kläger, verlangten mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 von der beklagten Stadt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 7 der Entgeltordnung (VKA) (im Einzelnen Anlage K4, Bl. 20 der erstinstanzlichen Akte). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 22. Januar 2018 ab und verwies auf ein Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg zu den Tätigkeitsmerkmalen für Schulhausmeister vom 20. November 2017 (im Einzelnen Anlagen K5 und K6, Bl. 21 ff. der erstinstanzlichen Akte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Mai 2019 verlangte der Kläger erneut die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 7, hilfsweise in die Entgeltgruppe 6 (vgl. im Einzelnen Anlage K7 Bl. 34 f. der erstinstanzlichen Akte). Die beklagte Stadt lehnte die Höhergruppierung mit Schreiben vom 28. Mai 2019 erneut ab (Anlage K8, Bl. 36 der erstinstanzlichen Akte). Um eine Neubewertung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (handwerkliche Tätigkeiten) vornehmen zu können, fehle eine aktuelle Stellenbeschreibung mit einem entsprechenden Antrag auf Höhergruppierung des Klägers. Der Kläger verwies mit Schreiben vom 5. Juni 2019 darauf, dass nicht die Tätigkeitsmerkmale für handwerkliche Tätigkeiten einschlägig seien, weil diese sich auf Tätigkeiten in einem anerkannten Handwerksberuf bezögen. Auch die (neuen) Eingruppierungsmerkmale für Schulhausmeister seien nicht einschlägig, weil er nicht überwiegend als Schulhausmeister tätig sei, so das auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des TVöD zu rekurrieren sei (vgl. Anlage K9, Bl. 37 der erstinstanzlichen Akte). Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Entgeltordnung (VKA), hilfsweise nach der Entgeltgruppe 6 Entgeltordnung (VKA) zu. Seine Tätigkeit sei als ein einziger Arbeitsvorgang zu betrachten. Aus dem von ihm für die Zeit vom 1. bis 26. Juli 2019 gefertigten Tätigkeitsprotokoll (Anlage zur Klageschrift, Bl. 8 ff. der erstinstanzlichen Akte) ergäben sich bei einer Gesamtzeit von 148 Stunden und 6 Minuten folgende Arbeitszeiten in Stunden und Minuten: E.-Halle: 70:59 - Grundschule W.: 27:17 - Kindergarten W.: 19:57 - Rathaus/ Feuerwehr: 21:32 - Kindergarten An der W1: 8:21. Die ihm übertragenen Tätigkeiten erforderten bei allen Gebäuden gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zwar zum einen in technischer Hinsicht. Wesentlicher Kern seiner Aufgaben seien die täglich notwendigen Rundgänge durch die Gebäude zur Kontrolle und Überwachung ihrer technischen Anlagen und ihrer Sicherheit. Heizung, Heizungslüftung- und Warmwasseranlagen, Brandmeldeanlagen sowie im Bereich der Grundschule Wasser eine Solaranlage müsse der Kläger überwachen, technische Parameter prüfen, Verbrauchswerte ablesen und je nach dem Zustand der Anlagen selbstständig durch entsprechende Einstellungen an diesen Anlagen Störungen beheben oder gegebenenfalls eine Fachfirma beauftragen. Zum anderen seien etwa bei der Betreuung der E.-Halle, die zeitlich fast die Hälfte seiner Arbeitszeit ausmache, auch andere, über normale handwerkliche Aufgaben eines Hausmeisters hinausgehende Fachkenntnisse erforderlich, etwa bei der beleuchtungs- und soundtechnischen Betreuung von Veranstaltungen. In der E.-Halle und dem Kindergarten W. müsse er die Lüftungsanlage steuern und konfigurieren sowie in allen von ihm betreuten Gebäuden die Heizungsanlagen. Er sei auch für insgesamt sieben Reinigungskräfte zuständig, die bei der Beklagten beschäftigt seien. Zudem sei er als Sicherheitsbeauftragter gemäß § 22 SGB VII bestellt. Auch das von einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 verlangte Tätigkeitsmerkmal - mindestens 1/5 selbstständige Leistungen - erfülle er. Selbst wenn seine Aufgaben in Teiltätigkeiten aufgesplittet würden, läge der zeitliche Anteil bei mindestens 30%. Zwar existierten für seine Aufgaben im Gebäudemanagement zahlreiche Vorschriften und Richtlinien. Er müsse aber häufig sehr spontan und kurzfristig entscheiden, welche Maßnahmen er zu ergreifen habe und habe dabei völlig selbstständig in seinem umfangreichen Aufgabengebiet auch die entsprechenden zeitlichen und quantitativen Prioritäten zu setzen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter seien Kenntnisse im Arbeitsschutz bezogen auf seinen Zuständigkeitsbereich erforderlich. Der Kläger hat beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend seit 1. Dezember 2017 nach Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TVöD zu vergüten. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend seit 1. Dezember 2017 nach Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD zu vergüten. Die beklagte Stadt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zutreffend eingruppiert. Die ihm übertragene Tätigkeit eines Hausmeisters erfordere näheres technisches Fachwissen des Aufgabenkreises und damit „gründliche Fachkenntnisse“ im tariflichen Sinne bzgl. der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5, Fallgruppe 2 der Entgeltordnung (VKA). Der Kläger habe aber keine Umstände vorgetragen, aus denen geschlossen werden könne, dass bei ihm mehr als zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen der „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse“ erfüllten. Als Veranstaltungstechniker werde er nicht beschäftigt. Die E.-Halle sei mit sehr übersichtlicher Technik ausgestattet. Die Bedienung der Licht- und Lautsprecheranlage setze keinesfalls besondere Fachkenntnisse voraus. Bei Vermietung zögen die Nutzer/Mieter für die Licht- und Lautsprecheranlage eine externe Firma hinzu, die von ihnen beauftragt und bezahlt werden müsse. Der tarifliche Begriff der Konfiguration meine Eingriffe in die Programmier- und Service-Software. Der Kläger sei nicht für die Reinigungskräfte zuständig. Er habe auch keinen ausreichenden Vortrag geleistet, aus denen die Arbeitsvorgänge bestimmt werden könnten. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 der Entgeltordnung (VKA) seien beim Kläger nicht erfüllt, weil die ihm übertragene Hausmeistertätigkeit keine „selbständige Leistungen“ im tariflichen Sinne erfordere. Die für dieses Eingruppierungsmerkmal kennzeichnenden Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume bei der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht dargelegt, inwieweit er ein Ergebnis durch geistige Arbeit selbst erarbeite und eine eigene geistige Initiative entwickle. Als Sicherheitsbeauftragter habe er die Aufgabe, beobachtend und beratend im Betrieb tätig zu werden. Weisungsbefugnis oder Aufsichtsfunktion habe er nicht. Er trage auch keine größere Verantwortung als jeder andere Beschäftigte. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 3. Februar 2021 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, anzuwenden sei der Allgemeine Teil (Teil A) der Entgeltordnung (VKA). Da der Kläger nicht als Handwerker eingesetzt werde, gelte Abschnitt I Nr. 3. Seine Tätigkeit sei als ein einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen. Seine Tätigkeit erfordere nicht nur gründliche, sondern zudem auch vielseitige Fachkenntnisse. Die Vielseitigkeit ergebe sich aus der Breite der erforderlichen technischen Fachkenntnisse. Es liege in der Natur der Aufgaben eines Hausmeisters, dass die Arbeiten unterschiedliche Fachrichtungen beträfen wie etwa Schreinerarbeiten, Elektroarbeiten, Arbeiten im Bereich der Heizung- und Sanitärtechnik. Damit seien die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 der Entgeltordnung (VKA) erfüllt. Der Kläger erfülle darüber hinaus die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 der Entgeltordnung (VKA), da er mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erbringe. Er agiere vor Ort allein. Er müsse als Arbeitsergebnis sicherstellen, dass Gebäude und das darin befindliche Inventar für den vorgesehenen Zweck in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung stünden. Er müsse bei seinen Rundgängen, die mehr als ein Fünftel seiner Gesamtarbeitszeit ausmachten, entscheiden, welche Maßnahmen er in welcher Reihenfolge mit welchen Mitteln bzw. durch die Beauftragung einer Fachfirma zu ergreifen habe. Darin liege regelmäßig ein Entscheidungs-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum. Gegen das der beklagten Stadt am 10. Februar 2021 zugestellte Urteil hat sie am 3. März 2021 Berufung eingelegt und diese am letzten Tag der am 12. April 2021, einem Montag, bis 12. Mai 2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Die beklagte Stadt rügt, das Arbeitsgerichts habe fehlerhaft den Allgemeinen Teil, Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Entgeltordnung (VKA) zugrunde gelegt. Darin seien die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst geregelt. Für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten, worunter auch Hausmeister fielen, deren Tätigkeit nicht in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt sei, gölten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten (Teil A Abschnitt I Nr. 2 der Entgeltordnung (VKA). Die Titel lauten nicht „Handwerkerinnen und Handwerker“, sondern „handwerkliche Tätigkeiten“, sodass es nicht darauf ankomme, ob der Kläger als Handwerker eingesetzt werde. Nach den anzuwendenden Tätigkeitsmerkmalen sei der Kläger in die Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 der Entgeltordnung (VKA) einzugruppieren. Nach der Entgeltgruppe 5 sei erforderlich, dass der Kläger in seinem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werde. Dies sei nicht der Fall. Erst recht komme dann nicht die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 oder 7 der Entgeltordnung (VKA) in Betracht. Weder verrichte der Kläger „hochwertige Arbeiten“ noch „besonders hochwertige Arbeiten“ i.S.d. Eingruppierungsmerkmale für die Entgeltgruppen 6 und 7 der Entgeltordnung (VKA). Nicht nur sei die Technik in der E.-Halle übersichtlich, der Kläger habe im Jahr 2019 nur drei städtische Veranstaltungen betreut. Konfigurationen an den Heizungslüftungsanlagen nehme der Kläger nicht vor. Zudem fänden die Tätigkeitsmerkmale aus den Lohngruppenverzeichnissen für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten, welche auf besondere körperliche Belastung oder besondere Verantwortung abstellten, gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA weiterhin Anwendung. Auch insoweit lägen die Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppen 6 oder 7 der Entgeltordnung (VKA) nicht vor. Die beklagte Stadt beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 3. Februar 2021, 14 Ca 294/20, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Zur Begründung trägt er vor, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für handwerkliche Tätigkeiten der Entgeltgruppen 2 bis 9a der Entgeltordnung (VKA) erfassten nicht die Tätigkeiten von Hausmeistern. Denn sie verlangten überwiegend die Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zumindest in einem mit einem solchen Ausbildungsberuf verwandten Beruf. Ein Hausmeister sei kein anerkannter Ausbildungsberuf und auch nicht mit einem solchen verwandt. Der Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5G für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe in Baden-Württemberg vom 5. April 1991 - nachfolgend: BezirkslohnTV Nr. 5G regle in der Lohngruppe 4 in der Fallgruppe 4.24 Hausmeister, soweit nicht in „Lohngruppe 5 oder im Angestelltenverhältnis“. Hausmeister hätten also entweder als Arbeiter in Lohngruppen nach dem Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5G oder als Angestellte in Vergütungsgruppen des BAT eingruppiert werden können. Entsprechend sei der Kläger nach dem BAT eingruppiert worden. Deshalb komme auch § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA nicht zur Anwendung. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt eine Tätigkeit nach einem Lohngruppenverzeichnis im Sinne des BezirkslohnTV Nr. 5G ausgeübt. Weil er vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung (VKA) nicht einer gewerblichen Lohngruppe zugeordnet gewesen sei, käme die Regelung des § 29 Abs. 2 TVÜ-VKA nicht zum Tragen. Das Arbeitsgericht sei deshalb zutreffend von der Anwendbarkeit der Eingruppierungsmerkmale nach Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Entgeltordnung (VKA) ausgegangen. Auch die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten zur Ausstattung der E.-Halle, zu den vom Kläger vorzunehmenden Systemeinstellungen sowie seiner Zuständigkeit für die Reinigungskräfte träfen nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz verwiesen.