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Urteil

10 Sa 13/19

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2020:0212.10SA13.19.00
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Leitsätze
Weder § 87c Abs. 5 HGB noch Art. 12 der Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter stehen der Wirksamkeit einer vertraglichen Ausschlussklausel bzgl. des Verfalls von Ansprüchen auf Provisionsabrechnung und Erteilung eines Buchauszugs entgegen (Abweichung von LAG Thüringen 18. November 2015 - 6 Sa 311/14 -).(Rn.137)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 28. März 2019, Aktenzeichen 13 Ca 210/17, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und Nr. 2 des Tenors wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die in der Zeit vom Oktober 2016 bis April 2017 verdienten Provisionen einen Buchauszug zu erteilen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 28. März 2019, Aktenzeichen 13 Ca 210/17, wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger und die Beklagte je die Hälfte zu tragen. 4. Die Revision wird für den Kläger bezogen auf seine Berufungsanträge 2 und 3, soweit diese zurückgewiesen wurden, zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder § 87c Abs. 5 HGB noch Art. 12 der Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter stehen der Wirksamkeit einer vertraglichen Ausschlussklausel bzgl. des Verfalls von Ansprüchen auf Provisionsabrechnung und Erteilung eines Buchauszugs entgegen (Abweichung von LAG Thüringen 18. November 2015 - 6 Sa 311/14 -).(Rn.137) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 28. März 2019, Aktenzeichen 13 Ca 210/17, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und Nr. 2 des Tenors wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die in der Zeit vom Oktober 2016 bis April 2017 verdienten Provisionen einen Buchauszug zu erteilen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 28. März 2019, Aktenzeichen 13 Ca 210/17, wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger und die Beklagte je die Hälfte zu tragen. 4. Die Revision wird für den Kläger bezogen auf seine Berufungsanträge 2 und 3, soweit diese zurückgewiesen wurden, zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Lediglich soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs auch über mögliche Nachprovisionsansprüche verurteilt hat, hat die Berufung Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen. I. Die Berufungen sind zulässig. Sie sind jeweils nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von § 66 Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Absatz 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung des Klägers setzt sich entgegen der Auffassung der Beklagten in hinreichender Weise mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils auseinander. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die Berufung der Beklagten ist lediglich teilweise begründet, überwiegend jedoch ebenfalls unbegründet. 1. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. a) Die Klage ist zulässig. aa) Es war nicht über die Zulässigkeit einer Klageerweiterung in zweiter Instanz zu entscheiden. Die Berufungsanträge des Klägers waren hinsichtlich seiner Stufenklage dahingehend auszulegen, dass er die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Überprüfung stellen wollte, soweit es die Anträge auf Provisionsabrechnung und Buchauszug zurückgewiesen hatte. Dies machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei seiner Antragstellung und auch durch sein übriges Prozessverhalten deutlich. Hinsichtlich des in der Berufungsbegründung vom 23. Mai 2019 angekündigten Antrags Nr. 5 (Zahlungsstufe) erklärte er die Rücknahme und wollte damit erkennbar zum Ausdruck bringen, dass der Antrag nicht zum Gegenstand der Berufung gemacht werden sollte. Soweit er hinsichtlich des Antrags auf eidesstattliche Versicherung keine entsprechende ausdrückliche Erklärung abgab, ist dies unschädlich. Für das Verständnis von Klageanträgen ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auch die Klagebegründung, das Prozessziel und die Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. BAG 17. Dezember 2015 – 2 AZR 304/15 – juris Rn. 14). Aus der Begründung der Berufung, die keinerlei Ausführungen zur eidesstattlichen Versicherung macht, und dem übrigen Prozessverhalten des Klägers ist deutlich geworden, dass sich die Berufung sich hinsichtlich der Stufenklage auf die Entscheidungen im Teilurteil des Arbeitsgerichts über das Abrechnungsbegehren und den Antrag auf Buchauszug beschränkte. bb) Der Kläger war prozessual nicht daran gehindert, mit seiner Berufung sein Begehren auf Provisionsabrechnungen unter Einschluss „möglicher Nachprovisionsansprüche“ zu verfolgen. Ihm fehlt es sich an einem Rechtsschutzbedürfnis. Davon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn ein offensichtlicher Tenorierungsfehler im Teilurteil enthalten gewesen wäre und der Kläger unzweifelhaft nach § 319 Abs. 1 ZPO eine Berichtigung hätte erreichen können. Das ist aber nicht der Fall. Der Kläger hatte in erster Instanz ausweislich der Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2018 (ABl. 571) den Antrag auf Provisionsabrechnungen gemäß Schriftsatz 31. Juli 2018, der sich auch auf „mögliche Nachprovisionsansprüche“ bezog (ABl. 415), gestellt. Das Arbeitsgericht hat, soweit es dem Abrechnungsbegehren stattgegeben hat, dieses nicht auf „mögliche Nachprovisionen“ erstreckt. Ein gerichtliches offensichtliches Versehen des Arbeitsgerichts kann nicht unterstellt werden, auch wenn das Teilurteil keine Begründung bezüglich der Nachprovisionen enthält. b) Die Klage ist, soweit das Arbeitsgericht sie abgewiesen hat, nicht begründet. Auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Provisionsabrechnungen für den Zeitraum Januar 2015 bis September 2016. (1) Bezogen auf das Jahr 2015 geht die Kammer davon aus, dass die Parteien mit der Fixierung des noch offenen Anspruchs für das Jahr 2015 in der Zielvereinbarung für das Jahr 2016 eine abschließende Regelung bezüglich der bis Ende 2015 entstandenen Provisionsansprüche treffen wollten. Die Zielvereinbarung nimmt Bezug auf eine Provisionsabrechnung für das Jahr 2015 Bezug. Es liegt nahe, dass es sich bei dem Vermerk zu den noch offenen Ansprüchen aus 2015 um eine Regelung handeln sollte, die sich auf alle noch offenen, in 2015 entstandenen Provisionsansprüche bezieht und nicht nur auf Teile davon. Letztlich kann dies offen bleiben. (2) Provisionsabrechnungsansprüche für den Zeitraum bis September 2016 sind verfallen nach der Ausschlussfrist in § 13 des Arbeitsvertrags. (a) Die Ausschlussfrist ist nicht aufgrund § 3 Satz 1 MiLoG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot insgesamt unwirksam. Bei dem im Jahr 2013 geschlossenen Arbeitsvertrag handelt es sich um einen so genannten Altvertrag im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der noch vor dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (1. Januar 2015) geschlossen wurde. Für Altverträge aus der Zeit zuvor bleibt es ab dessen Inkrafttreten bei der in § 3 MiLoG vorgeschriebenen Teilunwirksamkeit (BAG 17. April 2019 – 5 AZR 331/18 – juris Rn. 23). Die Teilunwirksamkeit steht der Berufung auf die Ausschlussfrist in Bezug auf die Ansprüche auf Provisionsabrechnung nicht entgegen. (b) Die Ausschlussfrist ist auch nicht in Ansehung der Unabdingbarkeitsregelung in § 87c Abs. 5 HGB unwirksam. (aa) Zur Frage der Wirksamkeit von einzelvertraglichen Ausschlussfristen hat das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit § 87c Abs. 5 HGB bisher - soweit ersichtlich - nicht entschieden. Es führte im Zusammenhang mit der Wirksamkeitsprüfung einer tariflichen Ausschlussfrist Folgendes aus (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - juris Rn. 42): „Die tarifvertragliche Ausschlussklausel ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht unwirksam, weil sie sich auf unabdingbare Ansprüche bezieht. Nach § 87c Abs. 5 HGB können zwar einzelvertragliche Abreden die Rechte aus § 87c Abs. 1 bis 4 nicht ausschließen oder einschränken. Die Vorschrift hindert jedoch nicht die Vereinbarung einer entsprechenden Ausschlussklausel in einem Tarifvertrag, die die Rechte des Handlungsgehilfen als solche unberührt lässt. Sie modifiziert lediglich die Geltendmachung, indem sie mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses dahin wirkt, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten schnell geklärt werden. Den Tarifvertragsparteien ist es daher nicht verwehrt, Ausschlussfristen auch dann zu vereinbaren, wenn eine gesetzliche Vorschrift es verbietet, die Rechte eines Beteiligten durch Einzelvertrag einzuschränken (vgl. BAG 23. März 1982 - 3 AZR 637/79 - AP HGB § 87c Nr. 18 = EzA HGB § 87c Nr. 4).“ Zwar legen die ersten Sätze des obigen Zitats nahe, dass das Bundesarbeitsgericht von einem unterschiedlichen Maßstab für arbeitsvertragliche und tarifliche Ausschlussfristen ausgeht. Die dann folgende Erklärung, warum § 87c Abs. 5 HGB der Wirksamkeit einer tariflichen Ausschlussfrist (sie lässt die Rechte des Handlungsgehilfen an sich unberührt und modifiziert lediglich deren Geltendmachung) ist indes ohne Weiteres auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen übertragbar. In ihren rechtlichen Wirkungen unterscheiden sich arbeitsvertragliche und tarifliche Ausschlussfristen nicht. Auch eine vertragliche Ausschlussfrist lässt die Ansprüche gemäß § 87c Abs. 1 bis Abs. 4 HGB als solche unberührt. Nicht der Anspruch als solcher wird beschränkt. Lediglich die Geltendmachung wird einer Beschränkung unterzogen. Auch der Sinn und Zweck arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen (Rechtssicherheit im Sinne einer schnellen Klarheit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis) unterscheidet sich von dem tariflicher Ausschlussfristen nicht. Wenn in Bezug auf tarifliche Ausschlussfristen eine Beschränkung im Sinne des § 87c Abs. 5 HGB zu verneinen ist, so gilt dies für arbeitsvertragliche Ausschlussfristen genauso. (bb) Hinzu kommt, dass der der Wortlaut von § 87c Abs. 5 HGB nicht dafür spricht, tarifvertragliche und arbeitsvertragliche Ausschlussfristen unterschiedlich zu behandeln. Insbesondere ist in der Vorschrift – im Unterschied zu anderen gesetzlichen Unabdingbarkeitsvorschriften wie z.B. § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG oder § 22 TzBfG – keine Tariföffnungsklausel enthalten. Hätte der Gesetzgeber einen Unterschied in der Beschränkbarkeit durch Arbeitsvertrag einerseits und Tarifvertrag andererseits gewollt, ist zu unterstellen, dass dies im Gesetzestext auch zum Ausdruck gekommen wäre. (cc) Dass Ansprüche trotz ihrer Unabdingbarkeit grundsätzlich Ausschlussfristen unterworfen sein können, weil diese nach der ständigen Rechtsprechung nicht die Entstehung von Rechten des Arbeitnehmers und deren Inhalt, sondern nur deren zeitlichen Bestand betreffen, hat das Bundesarbeitsgericht noch in jüngerer Vergangenheit geurteilt (30. Januar 2019 – 5 AZR 43/18 – juris Rn. 27). (dd) Soweit das LAG Thüringen in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung in Abgrenzung zur tariflichen Ausschlussfrist davon ausgeht, dass „jedenfalls eine einzelvertragliche Verfallfrist eine Beschränkung nach § 87 c Abs. 5 HGB“ darstelle (18. November 2015 – 6 Sa 311/14 – juris Rn. 55), vermag das nicht zu überzeugen. Wie dargelegt, besteht in den Rechtswirkungen einer tariflichen und vertraglichen Ausschlussfrist kein Unterschied. Eine vertragliche Ausschlussfrist greift nicht stärker in die Rechtsposition eines Handelsvertreters bzw. provisionsberechtigten Arbeitnehmers ein als eine tarifliche Ausschlussfrist. Auch die europarechtlichen Ausführungen des LAG Thüringen überzeugen nicht (18. November 2015 – 6 Sa 311/14 – juris Rn. 64). Richtig ist zwar, dass das nationale Recht nach dem Grundsatz der europafreundlichen Auslegung im Licht von Art. 12 der Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter zu betrachten ist. Art. 12 Abs. 3 bestimmt, dass von den Absätzen 1 und 2, in denen die Pflichten zur Abrechnung und zur Erteilung eines Buchauszugs konstituiert sind, nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden darf. Auch insoweit gilt aber, dass eine Ausschlussfrist die Rechte des Handelsvertreters an sich unberührt lässt. (c) Die dreimonatige Ausschlussfrist war bei Geltendmachung der Provisionsabrechnungsansprüche am 22. März 2017 bereits abgelaufen. Die Parteien haben sich wirksam auf eine quartalsweise Abrechnung verständigt. Die Kammer schließt sich der Würdigung des Arbeitsgerichts an und geht ebenfalls davon aus, dass sich aus der von den Parteien im Prozess vorgelegten E-Mail-Korrespondenz eine Verständigung über eine quartalsweise Abrechnung ergibt. Für den Abrechnungszeitraum Januar 2015 bis September 2016 war die Ausschlussfrist bei Geltendmachung der Abrechnungsansprüche abgelaufen. Es wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen seines Teilurteils unter I. 3. a) verwiesen. bb) Soweit dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung von Provisionsabrechnungen zugesprochen wurde (für den Zeitraum Oktober 2016 bis April 2017), hat er keinen Anspruch auf Abrechnung möglicher Nachprovisionsansprüche. (1) Im Berufungstermin am 13. Januar 2020 wurde die Frage der Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen Provisionen und „Nachprovisionen“ erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte daraufhin, dass aus seiner Sicht klar zu differenzieren sei und sich die gestellten Klageanträge auf Provisionen gemäß § 87 Abs. 3 HGB bezögen. (2) § 87 Abs. 3 HGB bezieht sich auf erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte. Davon zu differenzieren sind sog. Überhangprovisionen für Geschäfte, die vor der Beendigung des Arbeitsvertragsverhältnisses abgeschlossen, aber erst danach vollständig abgewickelt werden (vgl. MüKomm/ von Hoyningen-Huene HGB 4. Aufl 2016 § 87 Rn. 16). Ein Anspruch auf Provisionen für erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte besteht nur unter den besonderen in § 87 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 HGB näher definierten Bedingungen. Hierzu hat der Kläger indes nichts vorgetragen. Für die Kammer ist die Möglichkeit eines Anspruchs auf Nachprovision nicht ersichtlich. Der lediglich als Hilfsanspruch ausgestaltete Abrechnungsanspruch ist daher nicht gegeben. cc) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 6.212,91 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch zu Recht zurückgewiesen, da er verfallen ist. Der Sache nach geht es um restliche Vergütungsansprüche für die Monate April bis Juli 2016. Nicht ersichtlich ist, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch bereits vor dem 22. März 2017 geltend gemacht hätte. Das Schreiben von 22. März 2017 erhielt die Beklagte erst weit nach Ablauf der vertraglichen Ausschlussfrist. Mithin ist der Anspruch, soweit er überhaupt entstanden ist, jedenfalls verfallen. 2. Die Berufung der Beklagten hat überwiegend ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist lediglich begründet, soweit das Arbeitsgericht dem Kläger die Erteilung eines Buchauszugs über „mögliche Nachprovisionen“ zugesprochen hat. Im Übrigen ist sie unbegründet. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Buchauszugs über „mögliche Nachprovisionsansprüche“. Ein Anspruch auf Provisionen für erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte besteht nur unter den in § 87 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 HGB näher definierten Bedingungen. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Für die Kammer ist die Möglichkeit eines Anspruchs auf Nachprovision nicht ersichtlich, wie oben unter II. 1. b) bb) (2) dargelegt. Dementsprechend besteht auch kein diesbezüglicher Anspruch auf einen Buchauszug. b) Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte die ihm für seine Tätigkeit in den Monaten Oktober 2016 bis April 2017 zustehenden Provisionen abrechnet. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 59, 65, 87c Abs. 1 HGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages sowie der geschlossenen Provisionsvereinbarung. Die bisher erteilten Abrechnungen stellen keine ordnungsgemäßen Abrechnungen dar. Der Anspruch ist daher nicht erfüllt. aa) Das Arbeitsgericht hat zutreffend im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, dass die erteilten Abrechnungen nicht hinreichend verständlich sind. Der Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2020 die Möglichkeit eingeräumt worden, diese Abrechnungen (Anlagen B 11 und B 12 sowie Anlage B 18) umfangreich zu erläutern. Zwar hat die daraufhin erfolgte Erläuterung die Berechnungsvorgänge der Beklagten insgesamt für die Kammermitglieder verständlicher gemacht. Dennoch ist dem Arbeitsgericht darin beizupflichten, dass die Abrechnungen nicht aus sich heraus verständlich sind. Es genügt nicht, dass alle relevanten, für die Berechnung eines Provisionsanspruchs erforderlichen Informationen in den Abrechnungen auftauchen. Um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung zu genügen, müssen diese Informationen auch auf eine Weise geordnet sein, dass sich die Berechnungsweise der Provision erschließt und sich der Anspruch ohne weitere Erläuterungen für den Provisionsberechtigten nachvollziehen lässt. Die erforderliche Verständlichkeit der Abrechnung „aus sich heraus“ ist nur dann gegeben, wenn es daneben gerade keiner umfangreichen zusätzlichen Erläuterungen bedarf. Insbesondere ist zu fordern, dass es die abgerechneten Beträge dem betreffenden Auftrag zugeordnet werden können. Beachtlich ist hier, dass der Provisionsanspruch des Klägers an den Auftrag geknüpft ist, wie sich aus den Regelungen der Provisionsvereinbarung ergibt. Daher ist entscheidend, dass eine Abrechnungsposition einem bestimmten Auftrag zugeordnet werden kann. Es genügt nicht, dass sich der Kunde aus der Abrechnung ergibt. Dies insbesondere deshalb, weil mit einzelnen Kunden mehrere Auftragsverhältnisse vorliegen können. Über die Angabe des Kunden ist keine zweifelsfreie Zuordnung zu einem Auftrag möglich. Soweit die Beklagte meint, dass eine zweifelsfreie Zuordnung zu den jeweiligen Aufträgen dadurch möglich sei, dass in den Abrechnungen zu den einzelnen Abrechnungspositionen Bemerkungen enthalten seien, kann dies nicht nachvollzogen werden. Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, welche Bemerkungen sie genau meint. Der Kammer hat sich dies auch im Rahmen einer intensiven Befassung mit den von der Beklagten vorgelegten Abrechnungsunterlagen in einem gesonderten Beratungstermin nicht erschlossen. bb) Dem Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung steht nicht entgegen, dass der Kläger die ihm erteilten Abrechnungen „akzeptiert“ hätte mit der Folge, dass der Anspruch verwirkt wäre. Dies ist nicht der Fall. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte E-Mail vom 12. Januar 2017 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger darin eine abschließende Bewertung über die Abrechnung über das vierte Quartal 2016 zum Ausdruck gebracht hätte. Die Formulierung „wird schon alles passen" klingt eher danach, dass er lediglich die Vermutung der Richtigkeit zum Ausdruck bringen wollte. Es kann nicht unterstellt werden, dass er die Abrechnung zuvor abschließend geprüft hatte und in seiner E-Mail eine endgültige Bewertung hierzu abgeben wollte. Jedenfalls kann die Äußerung keinesfalls dahingehend verstanden werden, dass sich der Kläger hiermit seiner Kontrollrechte begeben wollte. Dies gilt auch entsprechend für vorangegangene E-Mails des Klägers in Reaktion auf die quartalsweise mitgeteilten Informationen der Beklagten. c) Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum Oktober 2016 bis April 2017. Der Anspruch folgt aus §§ 59, 65, 87c Abs. 2 HGB. Es wird auf die Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts verwiesen. d) Der Kläger hat ferner Anspruch auf Zahlung von Provisionen in Höhe von 40.163,00 Euro brutto nebst Zinsen. aa) Die Beklagte hat den Anspruch in der Zielvereinbarung für das Jahr 2016 vom 8. März 2016 unstreitig gestellt. Auf die Ausschlussfrist kann sie sich nicht mit Erfolg berufen. Es wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der ersten Instanz verwiesen (unter I. 4 des Teilurteils). bb) Der Anspruch ist nicht erfüllt. Auch in zweiter Instanz hat die Beklagte eine Erfüllung des Anspruchs nicht dargelegt. Insbesondere genügt der Verweis auf die vorgelegten Abrechnungsunterlagen nicht, worauf schon das Arbeitsgericht deutlich hingewiesen hatte. In der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2020 erfolgte der Hinweis, dass die Darlegung der Erfüllung voraussetzt, dass ersichtlich ist, wann welche Beträge auf den Anspruch bezahlt worden sind. Auch daraufhin hat die Beklagte die Erfüllung nicht dargetan. Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird, § 362 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat bis zuletzt nicht nachvollziehbar dargetan, wann sie welchen Betrag auf die Schuld geleistet haben will. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Anspruch nach und nach erfüllt und letztlich sogar übererfüllt worden sei. Dies ergebe sich aus ihrer Aufstellung in der Anlage B 18 (ABl. 609). Daraus kann sich aber keine Erfüllung des Zahlungsanspruchs ergeben. Aus der Aufstellung ergibt sich nicht, wann genau welcher Betrag an den Kläger gezahlt worden sein soll. Auch der Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass sich aus der Spalte J ergebe, mit welcher Quartalsabrechnung die in der Spalte I aufgeführten Beträge jeweils abgerechnet und aus der Spalte K wiederum, mit welcher Abrechnung (gemeint war wohl Gehaltslauf) der Betrag ausbezahlt worden sei, führt dies nicht weiter. Entsprechende Gehaltsabrechnungen hat die Beklagte, abgesehen von einzelnen wenigen, nicht vorgelegt. Nur sehr lückenhaft liegen überhaupt Gehaltsabrechnungen in der Akte vor (Anlagenkonvolut K 7, ABl. 26 ff., Anlage B 5, ABl. 101, Anlage K 9 ABl. 254 - 265). Ein Abgleich der Ablage B 18 mit den wenigen Gehaltsabrechnungen, die vorliegen, zeigt, dass sich die in der Spalte I aufgeführten Beträge in den Abrechnungen nicht wiederfinden. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen hat, sie habe den Anspruch durch Zahlungen von Provisionen i.H.v. 25.437,61 Euro im Kalenderjahr 2016 und i.H.v. 21.073,91 Euro in 2017 erfüllt (Bl. 221 der Berufungsakte), ist auch das nicht nachvollziehbar. Wie diese Beträge sich im Einzelnen zusammensetzen und insbesondere, wann genau welcher Teilbetrag davon an den Kläger geflossen sein soll, war für die Berufungskammer aus dem Vortrag der Beklagten nicht erkennbar. e) Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 2.801,70 € netto nebst Zinsen für den Monat März 2017. Der Anspruch folgt aus §§ 611 a Abs. 2 BGB bzw. § 3 Abs. 1 EFZG in Verbindung mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag. Die Beklagten hat im Kern den erstinstanzlichen Vortrag zur Rechtfertigung des erfolgten Abzugs wiederholt. Es wird daher auf die Ausführungen in den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts unter I. 6. verwiesen. f) Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 2.180,00 Euro netto nebst Zinsen für den Monat April 2017. Der Anspruch folgt aus § 611 a Abs. 2 BGB bzw. § 3 Abs. 1 EFZG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag. Es gilt das unter e) Ausgeführte entsprechend. Es wird auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils unter I. 7. verwiesen. III. Auf die Ausführungen des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Februar 2020 kam es nicht an. Sie sind für die Entscheidung nicht erheblich. Die mündliche Verhandlung war daher nicht gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Parteien sind je etwa zur Hälfte unterlegen. Dementsprechend waren die Kosten des Berufungsverfahrens gleichmäßig auf sie zu verteilen. V. Die Revision wird für den Kläger teilweise zugelassen. Die Zulassung erfolgt in dem Umfang, wie es entscheidungserheblich darauf ankam, ob Ansprüche auf Provisionsabrechnung und Buchauszug einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist unterfallen. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt dazu nicht vor. Die erkennende Kammer weicht mit der vorliegenden Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts (LAG Thüringen 18. November 2015 – 6 Sa 311/14) ab und das Urteil beruht auch auf dieser Abweichung. Die Revision war daher insoweit nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor. Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Erteilung von Provisionsabrechnungen und eines Buchauszugs, die der Kläger im Rahmen einer Stufenklage verfolgt. Ferner streiten sie um bezifferte Provisionsansprüche und weitere Vergütung. Der Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2017 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der P. AG, und anschließend bei der Beklagten auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 21. September 2013 (ABl. 10 ff.) beschäftigt. Die Beklagte stellte dem Kläger einen Dienstwagen zur Verfügung. Die Parteien schlossen eine „Vereinbarung über die Nutzung eines Dienstwagens“ vom 23. September 2013 (ABl. 13 f.). Der Arbeitsvertrag enthält auszugsweise nachfolgende Regelungen: „3. Vergütung Das Bruttojahresgrundgehalt beträgt € 60.000,00 und wird zum Monatsende jeweils in zwölf gleichen Teilbeträgen auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Zusätzlich zum Grundgehalt haben Sie Anspruch auf eine variable Provision auf der Grundlage der Provisionsregelung gemäß beigefügter Anlage „Provisionsvereinbarung". Mit dem Grundgehalt und der variablen Provision soll ein Jahreszieleinkommen von zusammen mindestens € 110.000 erreicht werden. Sie haben die Möglichkeit einen Dienstwagen zu nutzen. Der korrespondiere Sachbezug sowie evtl. anfallende Abgaben für die Fahrten Wohnung zu Arbeitsstätte sind Bestandteil des Zielgehalts. Grundlage für die Nutzung ist die Anlage „Dienstwagenwagenvereinbarung". Für einen 6-Monatszeitraums beginnend mit Ihrem Einstellungsdatum gilt abweichend folgendes: Neben dem anteiligen monatlichem Grundgehalt wird Ihnen eine feste variable Vergütung in Höhe der anteiligen Differenz zwischen Zieleinkommen und Grundgehalt jeweils in sechs gleichen Teilbeträgen ausgezahlt bzw. in Form des Sachbezugs und evtl. anfallender Entfernungsabgaben für den Dienstwagen vergütet. Im Einzelnen besteht die monatliche Vergütung damit aus € 5.000 Grundgehalt zuzüglich € 4.166,67 variabler Vergütung inklusive anteiligem Sachbezug und evtl. anfallender Entfernungsabgaben für den Dienstwagen Im Gegenzug erhalten Sie in diesem Zeitraum keine sonstigen variablen Provisionen gemäß beigefügter Anlage „Provisionsvereinbarung". ... 13. Verfallfrist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Partei schriftlich geltend gemacht worden sind. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.“ Die „Vereinbarung über die Nutzung eines Dienstwagens“ lautet auszugsweise wie folgt: „§ 2 Kosten des Fahrzeugs (1) Hersteller und Modell sowie Ausstattung können Sie innerhalb der Wertgrenze von € 50.000 EUR (Bruttolistenpreis Neuwagen) frei auswählen. Um eine wirtschaftliche Beschaffung für P. zu ermöglichen, wird die Wahl des von P. vorgeschlagenen Herstellers begrüßt. (2) Die Art der Anschaffung von Dienstwagen (Leasing, Finanzierung, Kauf) ist davon abhängig, welche Variante die günstigere über einen Zeitraum von 3-5 Jahren ist. (3) Bei vorzeitiger Beendigung des Anstellungsvertrages müssen Sie die noch ausstehenden Beträge aus einer Überschreitung der Höchstgrenzen erstatten. ... § 5 Haftung des Mitarbeiters (1) Sie haften für Schäden am Fahrzeug, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen und als Betriebsschäden von der Kaskoversicherung ausgenommen sind, z.B. Motorschäden infolge Öl- oder Kühlflüssigkeitsmangel. (2) Sie haften für Schäden, die Sie grob fahrlässig (Alkoholfahrt, Überholen im Überholverbot, Fahren ohne Fahrerlaubnis etc.) verursacht haben, bzw. die aufgrund Ihres Verhaltens von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt werden, z.B. bei Fahrerflucht, unwahren Angaben gegenüber der Versicherung, Fahren unter Alkoholeinwirkung usw.)“. Die Parteien schlossen darüber hinaus hinsichtlich der dem Kläger zustehenden Provisionen eine nicht datierte Provisionsvereinbarung (ABl. 121 ff.). Diese enthält auszugsweise folgende Regelungen: „1. Provisionsfähiger Auftragseingang und Provisionssatz Als Provisionsfähiger Auftragseingang werden potentielle Nettoumsätze aus Kundenbeauftragungen zugunsten der P. innerhalb des zugrundeliegenden Geschäftsjahres festgelegt. Diese Auftragswerte resultieren aus Lizenz- und zugehörigen Wartungsumsätzen sowie Projektumsätzen (pauschal oder nach Aufwand) abzüglich von Reise- oder sonstigen Nebenkosten. Dazu gehören die Kosten für Dienstreisen zu Projektstandorten die vom Kunden pauschal oder gegen Nachweis erstattet werden bzw. in den Auftragswerten inkludiert sind. Der Einfachheit halber werden diese Kosten pauschal mit 15% der Summe eines Projekt-Auftragswerts als Abzug angesetzt. Zu den Nebenkosten zählen z.B. Logistikkosten für den Transport von Material, Rechtsanwalts- und Notargebühren oder Honorare für eingebundene Dritte. Der Abzug erfolgt auf Basis der in der Angebotskalkulation abgesetzten Beträge. Von vornherein zugesagte Nachlässe bleiben ebenso außen vor und werden nicht verprovisioniert. Der Provisionssatz ist der Prozentsatz des Provisionsfähigen Auftragseingang, nach dem sich der konkrete Provisionsanspruch des Mitarbeiters berechnet. Der zu erreichende Mindestauftragswert sowie der darauf anzuwendende Provisionssatz werden jährlich zwischen P. und dem Vertriebsmitarbeiter für das zugrundeliegende Geschäftsjahr individuell nach billigem Ermessen festgelegt. 2. Entstehen eines Provisionsfähigen Auftragseingangs Der Mitarbeiter erwirbt einen Provisionsanspruch an einem Auftragseingang durch Eingang eines verbindlichen Auftrags mit folgenden Informationen: - Datum des Angebots - Name des Kunden und des jeweiligen neuen Auftrags/Projekts - Leistungsbeschreibung und Auftragswert Vertragslaufzeiten und Kündigungsbestimmungen Zahlungsplan - Ansprechpartner beim jeweiligen potentiellen Kunden 3. Entstehung des Provisionsanspruches und Fälligkeit Der Provisionsanspruch entsteht, sobald der Auftrag in schriftlicher Form, d.h. mit Unterschrift des Kunden bei P. eingeht Der Mitarbeiter erhält eine Auszahlung seiner Provision jeweils mit der nächsten Monatsentgeltabrechnung. Bei Aufträgen, deren Abrechnung des Auftragswerts sich über ein Geschäftsjahr hinaus erstreckt, wird die Provision jeweils nur für den Anteil am Auftragseingang berechnet und ausgezahlt, für den mögliche Vertragskündigungstermine ohne erfolgte Kündigung durch den Kunden verstrichen sind. Dies betrifft z.B. Service- und Wartungsvergütungen sowie Abrufkontingente. Für Projektaufträge werden die Provisionen nur für den Anteil ausgezahlt, der aufgrund von erbrachten Leistungen gegenüber dem Kunden abgerechnet werden kann. Beanspruchen zwei oder mehr Mitarbeiter die Provision an einem zustande gekommenen Auftrag prüft der Leiter Vertrieb den Sachverhalt und legt verbindlich fest, welchem Mitarbeiter die Akquiseleistung ganz oder teilweise zuzuschreiben ist. Sollte ein Mitarbeiter das Unternehmen verlassen, werden die Provisionsansprüche für das Quartal, in dem der Mitarbeiter ausscheidet, vollständig mit der letzten Gehaltsabrechnung abgerechnet und ausgezahlt. Darüber hinaus geltend gemachte Provisionsansprüche werden individuell zwischen Mitarbeiter und P. verhandelt und abgerechnet.“ Die Parteien schlossen für das Jahr 2016 eine Zielvereinbarung. Dem ging ein E-Mail-Austausch zwischen dem Kläger und Herrn A., seinem Vorgesetzten, voraus. Herr A. übermittelte dem Kläger mit E-Mail vom 25. Februar 2016, 12:09 Uhr, Planzahlen für das Jahr 2016 sowie Angaben über noch offene Provisionen aus dem Jahr 2015. Der Kläger machte mit E-Mail vom 2. März 2016, 13:17 Uhr, Vorschläge hinsichtlich der Zielvereinbarung für das Jahr 2016 einschließlich der Aufnahme noch offener Provisionsansprüche aus 2015. Daraufhin unterbreitete Herr A. dem Kläger mit E-Mail vom 3. März 2016, 12:22 Uhr, Gegenvorschläge, indem er die anhängende E-Mail des Klägers vom 2. März 2016, 13:18 Uhr, durch rote Zusätze modifizierte. Diese Zusätze enthalten u. a. hinsichtlich der Position "Auszahlung der Provisionen" die Einfügung: „Provisionen werden ab 01.01.2016 wie auf unserem Sales-Meeting der letzten Woche bereits angekündigt quartalsweise ausgezahlt. Das bedeutet, die relevanten Provisionsbeträge werden z.B. von Januar bis einschließlich März gesammelt, dagegen werden die laufend gezahlten 5% Abschlagswerte/Provisionsvorschüsse gegengerechnet und die Differenzsumme mit dem Aprilgehalt ausgezahlt.". Mit E-Mail vom 3. März 2016, 15:37 Uhr, teilte der Kläger Änderungswünsche mit. Der Inhalt dieser E-Mail ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem Herr A. dem Kläger mit E-Mail vom 8. März 2016, 12:12 Uhr, modifizierte Unterlagen zur Prüfung, Unterschrift und Rücksendung zugesandt hatte, teilte der Kläger mit E-Mail vom 8. März 2016, 13:57 Uhr, mit, dass er die Dokumente - vorbehaltlich der Berücksichtigung mehrerer Schreibfehler - unterzeichnen werde. Im Anschluss unterzeichnete der Kläger die Zielvereinbarung vom 8. März 2016 (ABl. 25). Sie enthält u. a. die Formulierung: „Das variable Einkommen basiert auf einem Zielerreichungsgrad vom 100 % und kommt, in Abhängigkeit von der tatsächlichen Zielerreichung, nach Abzug der mtl. Abschlagszahlungen quartalsweise zur Auszahlung. Die Beträge gelten ab Eintrittstermin entsprechend zeitanteilig. Herr K. hat aus dem Geschäftsjahr 2015 noch einen offenen und nicht ausbezahlten Provisionsanspruch in Höhe von 40.163,00 € (Siehe dazu auch Provisions-Abrechnung 2015) die zur Auszahlung kommen, sobald die zugehörigen Aufträge umsatzwirksam abgerechnet werden.“ Für die Monate April und Mai 2016 nahm die Beklagte keine Provisionsvorauszahlungen vor. Im Monat Juni 2016 erfolgte ein Provisionsabzug in Höhe von 592,17 Euro brutto. Im Juli zahlte die Beklagte eine „Bonusvorauszahlung“ in Höhe von 1.183,26 Euro brutto. Es wird auf die Lohnabrechnungen für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2016 (ABl. 26 ff. verwiesen.). Im Januar 2017 gab der Kläger sein bis dahin genutztes, von der Beklagten geleastes Dienstfahrzeug zurück. Der Leasinggeber stellte Mängel an dem Fahrzeug fest und ließ ein Minderwertgutachten (ABl. 103 ff.) erstellen. Der Kläger bekam Anfang Februar 2017 ein neues, von der Beklagten geleastes Dienstfahrzeug überlassen. Dieses hatte er sich zuvor bei einem Fahrzeughändler konfigurieren lassen. Der Wert des neu überlassenen Dienstfahrzeugs betrug 52.180,00 Euro. Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 1. März 2017 zum 30. April 2017 gekündigt hatte, kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien über verschiedene Punkte. Dabei ging es u.a. um den Umgang mit Kosten für mit dem Dienstfahrzeug zurückgelegte Kilometer sowie um die Kosten für von der Beklagten behauptete Schäden an dem im Januar 2017 zurückgegebenen Dienstfahrzeug. Ferner ging es um fehlende Bonusvorauszahlungen und nach Auffassung des Klägers fehlerhafter Verrechnung von Provisionsansprüchen mit erfolgten Bonusvorauszahlungen. Mit Schreiben vom 22. März 2017 (ABl. 18 ff.) wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, um eine Verständigung über die ordnungsgemäße Abwicklung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen. Er forderte die Beklagte u.a. auf, über die in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2017 verdienten Provisionen des Klägers Auskunft sowie über die in diesem Zeitraum verdiente Provision einen Buchauszug zu erteilen. Ferner forderte er sie auf, wegen fehlender Bonusvorauszahlungen bzw. aus Sicht des Klägers zu Unrecht erfolgter Abzüge im Zeitraum April bis Juli 2016 insgesamt 6.212,91 Euro an ihn nachzuzahlen. Von dem Nettogehalt des Klägers für den Monat März 2017 brachte die Beklagte 2.801,70 Euro und von dem Nettogehalt für den Monat April 2017 2.180,00 in Abzug. Die Gehaltsabrechnungen weisen zu den Abzügen „Abr. Minderwert BMW“ bzw. „Abr. Minderwert“ aus (ABl. 254 ff.). Der Kläger war hiermit nicht einverstanden. Eine Einigung über die streitigen Punkte kam in der Folge zwischen den Parteien nicht zustande. Die Klageschrift ist am 10. Mai 2017 beim Arbeitsgericht eingegangen. Der Kläger hat sie mehrfach erweitert (ABl. 231 ff., 415 ff.). Er hat u.a. Provisionsabrechnungen und Buchauszug für den Zeitraum Januar 2015 bis April 2017 im Wege einer Stufenklage, Provisionsvorauszahlungsansprüche für die Monate April bis Juli 2016, Differenzlohnansprüche für die Monate März und April 2017 wegen der Abzüge im Zusammenhang mit seinem Dienstwagen sowie bezifferte Provisionsansprüche für das Jahr 2015 erstrebt. Diese Begehren verfolgt er nach Teilurteil durch das Arbeitsgericht auch in zweiter Instanz weiter. Soweit hier noch von Interesse, hat der Kläger in erster Instanz vorgetragen, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung von Provisionsabrechnungen sowie eines Buchauszugs für den Zeitraum Januar 2015 bis April 2017 zu. Eine ordnungsgemäße Provisionsabrechnung sei bisher nicht erfolgt. Die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die im Prozess vorgelegten Anlagen B 11 (ABl. 131 ff.) und B 12 (ABl. 160 ff.) seien inhaltlich unzutreffend und genügten nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Provisionsabrechnung. Hinsichtlich des Jahres 2015 lasse sich nicht erkennen, wie sich die zusammengefassten Werte im Einzelnen zusammensetzten. Dem Kläger seien entsprechende Unterlagen auch nicht während des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt worden. Auch hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017 könne von einer ordnungsgemäß erteilten Abrechnung nicht die Rede sein. Die erteilten Abrechnungen seien unvollständig und intransparent. Zwischen den Parteien sei nicht vereinbart gewesen, dass quartalsweise abzurechnen sei. Der Kläger habe mit E-Mail vom 3. März 2016, 15:37 Uhr, Einwände gegen die quartalsweise Abrechnung erhoben (ABl. 384). In der E-Mail vom 8. März 2016 sei insoweit nur die Rede davon, dass quartalsweise ausgezahlt werde, nicht aber von einer quartalsweisen Abrechnung. Die Beklagte habe entgegen der Provisionsvereinbarung nur fakturierte Aufträge abgerechnet. Richtigerweise hätte sie aber nach Auftragseingang abrechnen müssen. Soweit sich die Beklagte hinsichtlich der Provisionsansprüche auf die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel berufe, sei diese unwirksam. Sie sei intransparent, da sie den Mindestlohn nicht explizit ausnehme. Außerdem verstoße sie gegen § 87c Abs. 5 HGB. Auch sei nie eine abschließende Verständigung über die Provisionsansprüche ab 2015 getroffen worden. Der Beklagten sei zudem verwehrt, sich auf die vertragliche Ausschlussfrist zu berufen, nachdem sie nunmehr den kompletten Zeitraum neu abgerechnet habe. Damit habe sie konkludent auf das Eingreifen der Ausschlussfristen verzichtet. Darüber hinaus habe der Kläger Anspruch auf Provisionsvorauszahlungen für die Monate April bis Juli 2016. Die Beklagte habe im Jahr 2016 die Bonusvorauszahlungen nicht wie vereinbart ausgezahlt und den Provisionsanspruch bisher auch nicht abgerechnet. Insgesamt ergebe sich noch ein Anspruch in Höhe von 6.212,91 Euro brutto. Die vertragliche Ausschlussfrist greife auch insoweit nicht. Für den Monat März 2017 habe der Kläger noch einen Anspruch auf 2.801,70 Euro netto nebst Zinsen. Der entsprechende Abzug von der Vergütung wegen eines behaupteten Minderwerts des überlassenen PKW sei nicht gerechtfertigt. Der Minderwert werde bestritten, ebenso wie die Schadensverursachung durch den Kläger, die behauptete grobe Fahrlässigkeit, die Höhe des Schadens und die entsprechende Zahlung durch die Beklagte. Die Kilometergrenze aus dem Leasingvertrag sei der Beklagten bei Anschaffung bekannt und von dieser gebilligt worden. § 2 Abs. 3 der Dienstwagenvereinbarung sei unwirksam. Die Regelung sei unklar. Für den Monat April 2017 stehe dem Kläger noch ein Differenzlohnanspruch von 2.180,00 Euro netto zu. Die Beklagte habe zu Unrecht wegen Überschreitung der vertraglich höchstzulässigen Anschaffungskosten des PKW einen Betrag in Höhe von 2.180,00 Euro netto abgezogen. Für die Überschreitung der Preisgrenze von 50.000,00 Euro sei der Kläger nicht verantwortlich. Der Beklagten sei der Preis des neuen Dienstfahrzeugs bekannt und vom Geschäftsleiter auch gebilligt worden. Darüber hinaus habe der Kläger Anspruch auf Zahlung von 40.163,00 Euro brutto aufgrund der ihm unstreitig zugestandenen Provisionsansprüche für das Jahr 2015 gemäß der Zielvereinbarung aus dem Jahr 2016. Dort hätten die Parteien einen offenen Provisionsanspruch für das Jahr 2015 in dieser Höhe unstreitig gestellt. Soweit sich die Beklagte auf eine etwaige Bedingung für die Auszahlung berufe, habe sie es zu vertreten, dass diese nicht eingetreten sei, so dass sie sich, da sie die Provisionen nicht gesondert abgerechnet habe, so behandeln lassen müsse, als wenn die Bedingung eingetreten sei. Im Übrigen sei die Fakturierung der insoweit zugrundeliegenden Aufträge von der Beklagten mittlerweile unstreitig erfolgt. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger für seine Tätigkeit in den Monaten Januar 2015 bis April 2017 zustehenden Provisionen sowie über mögliche Nachprovisionsansprüche abzurechnen. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die in der Zeit von Januar 2015 bis April 2017 verdienten Provisionen sowie über mögliche Nachprovisionsansprüche einen Buchauszug zu erteilen. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit des Buchauszuges an Eides statt zu versichern. Die Beklagte wird verurteilt, die sich aus der Abrechnung ergebenden Provisionen an den Kläger nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.968,00 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.212,91 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Zeugnis zu erteilen, dass sich auf Art und Dauer sowie auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat März 2017 in Höhe von 499,00 Euro brutto nebst 2.801,70 Euro netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 15. April 2017 zu bezahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat April 2017 in Höhe von 960,13 Euro brutto nebst 2.180,00 Euro netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.163,00 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 4. März 2016 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat, soweit hier noch relevant, vorgetragen: Der Anspruch auf Erteilung einer Provisionsabrechnung sowie eines Buchauszugs sei aufgrund Erfüllung erloschen. Dem Kläger seien ordnungsgemäße Provisionsabrechnungen erteilt worden. Der Kläger benötige für die Berechnung seiner Provisionsansprüche als Informationen die Kundenbeauftragung bzw. den provisionsfähigen Auftragseingang sowie den Auftragswert. Informationen hierüber seien in den erteilten Unterlagen vollständig enthalten. Damit habe die Beklagte alle Angaben gemacht, welche nach der Provisionsvereinbarung für die Berechnung der dem Kläger zustehenden Provisionen von Bedeutung seien. Der Kläger habe Validität und Vollständigkeit der Provisionsabrechnungen zudem in seinen E-Mails bestätigt. Im Rahmen des Provisionsanspruchs bestehe kein Anspruch auf eine bestimmte Darstellungsweise, sondern nur ein Anspruch auf Vollständigkeit der zur Berechnung erforderlichen Angaben. Dies sei erfolgt. Für 2016 hätten sich die Parteien auf eine quartalsweise Abrechnung geeinigt. Für die Quartale 2016 seien dem Kläger ebenfalls Abrechnungen zur Verfügung gestellt worden. Mit E-Mail vom 2. März 2016, 13:17 Uhr, habe der Kläger gegenüber Herrn A. mitgeteilt, dass die Provisionen 2016 monatlich nach Zahlungseingang ausbezahlt werden sollten. Hiermit sei die Beklagte nicht einverstanden gewesen und mit E-Mail vom 3. März 2016, 12:22 Uhr, einen anderen Vorschlag gemacht. Dagegen habe der Kläger in seiner dann folgenden E-Mail vom 3. März 2016, 15:37 Uhr, keine Einwendungen mehr erhoben. Auf dieser Basis sei somit eine Einigung über die quartalsweise Abrechnung zustande gekommen, die sodann von der Beklagten in den Entwurf einer Zielvereinbarung gegossen worden sei. Die Abrechnung der Provisionen sei mit Einvernehmen des Klägers auf Basis der fakturierten Umsätze erfolgt. Dies sei bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausweislich der Provisionsvereinbarung vereinbart worden. Der Kläger habe dies mit E-Mail vom 2. März 2016 bestätigt. Im Übrigen gehe aus der Korrespondenz hervor, dass der Kläger die Abrechnungen geprüft und für richtig befunden habe. Die Abrechnungen für das dritte und vierte Quartal 2016 habe er mit E-Mails vom 26. Oktober 2016 sowie vom 12. Januar 2017 bestätigt. Für das erste Quartal 2017 sei dann aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 1. März 2017 keine separate Abrechnung erfolgt. Stattdessen sei eine Gesamtabrechnung mit allen noch offenen Ansprüchen erstellt worden. In den erteilten Provisionsabrechnungen (enthalten in Anlagen B11 und B12) seien sämtliche Informationen eines Buchauszugs enthalten. Somit scheide auch der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs aus. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche auf Erteilung von Provisionsansprüchen, eines Buchauszuges sowie Zahlung aufgrund der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Die Ausschlussfrist für etwaige Provisionszahlungsansprüche habe mit der Erteilung der jeweiligen Provisionsabrechnungen zu laufen begonnen. Der Kläger habe erst nach Ablauf der jeweiligen dreimonatigen Verfallfrist nach Abrechnung Ansprüche geltend gemacht. Mit dem Verfall der Zahlungsansprüche seien auch etwaige Ansprüche auf Erteilung von Abrechnungen sowie einem Buchauszug erloschen. Die Ansprüche seien überdies verwirkt. Dem Kläger hätten sämtliche relevante Informationen vorgelegen. Von Juli bis Oktober 2016 seien die Ansprüche außerdem deshalb verwirkt, da er mit E-Mail vom 26. Oktober 2016 die Validität und Vollständigkeit der Abrechnungen ausdrücklich mit der Formulierung „ich habe mir die Provisionsabrechnungen angesehen und sollte soweit ok sein" bestätigt habe. Entsprechendes gelte für das vierte Quartal 2016 im Hinblick auf die E-Mail des Klägers vom 12. Januar 2017, in der er geschrieben habe „wird schon alles soweit passen". Soweit der Kläger darüber hinaus Provisionsvorauszahlungen für die Monate April bis Juli 2016 geltend mache, seien eventuelle Ansprüche auf Zahlung von fehlenden Bonusvorauszahlungen ebenfalls verfallen. Soweit der Kläger Differenzlohn für den Monat März 2017 verlange, habe die Beklagte insoweit berechtigt Schadensersatzansprüche aus der Fahrzeugüberlassung in Abzug gebracht. Der Minderwert des dem Kläger bis Januar 2017 überlassenen Dienstwagens belaufe sich auf insgesamt 2.970,00 Euro, wobei das Autohaus der Beklagten nur einen Betrag von 1.900,00 Euro in Rechnung gestellt habe. Den Minderwert müsse der Kläger aufgrund der Menge der Schäden an dem Fahrzeug grob fahrlässig verursacht haben. Dies ergebe sich schon aus der großen Anzahl der Schäden. Darüber hinaus habe er die Kosten für die Überschreitung der vereinbarten Kilometerhöchstgrenze von 40.000,00 km zu tragen. Zusammengenommen ergebe dies den Abzug gebrachten Nettobetrag von 2.801,70 Euro. Der Nettoabzug in Höhe von 2.180,00 Euro im Monat April 2017 sei ebenfalls berechtigt. Ein Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger in dieser Höhe sei wegen Überschreitung der vereinbarten Wertgrenze des Dienstwagens gegeben gewesen. Der Kläger habe den Dienstwagen selbst ausgewählt. Entgegen der vereinbarten Wertgrenze von 50.000,00 Euro habe der Wert des neuen Dienstwagens 52.180,00 Euro betragen. Die Differenz sei vom Kläger gemäß § 2 Absatz 3 der Dienstwagenüberlassungsvereinbarung zu ersetzen. Soweit der Kläger darüber hinaus 40.163,00 Euro brutto aus der Zielvereinbarung 2016 geltend mache, sei der Anspruch zum einen durch Erfüllung in der Zeit bis zum 30. April 2017 erloschen. Die den insoweit enthaltenen Provisionen zugrundeliegenden Aufträge seien mittlerweile allesamt fakturiert und in der Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Kläger ausgezahlt worden. Entsprechendes ergebe sich aus den dem Kläger erteilten Provisionsabrechnungen. Zum anderen habe der Kläger den Anspruch nicht im Rahmen der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Mit Teilurteil vom 28. März 2019 hat das Arbeitsgericht über die Anträge des Klägers mit Ausnahme der im Rahmen der Stufenklage gestellten Anträge auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie auf Zahlung entschieden. Es hat der Klage, soweit es über sie entschieden hat, in Teilen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung von Provisionsabrechnungen für die Monate Oktober 2016 bis April 2017. Der Anspruch sei nicht erfüllt. Die von der Beklagten im Prozess als Anlagen B 11 (ABl. 131 ff.) und B 12 (ABl. 160 ff.) vorgelegten Unterlagen genügten nicht den Mindestanforderungen an die Erteilung einer ordnungsgemäßen Provisionsabrechnung. Zwar möge zutreffen, dass in den vorgelegten Unterlagen die im Rahmen einer zu erteilenden Provisionsabrechnung aufzunehmenden Informationen vollständig zu finden seien. Eine ordnungsgemäße Provisionsabrechnung sei indes nicht bereits dann erteilt, wenn sich der Handlungsgehilfe die möglicherweise vollständig erteilten Einzelinformationen aus einem „Wirrwarr von Anlagen“ zusammensuchen könne. Vielmehr sei es Aufgabe des Unternehmers bzw. Arbeitgebers, die in die Provisionsabrechnung aufzunehmenden Einzelinformationen in einer geordneten und übersichtlichen Weise im Rahmen der Provisionsabrechnung zusammenzustellen. Dies sei hier nicht erfolgt. Der Anspruch sei auch nicht mangels Einhaltung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist erloschen. Mit dem Schreiben vom 22. März 2017 sei die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist gewahrt worden. Auch eine Verwirkung liege nicht vor. Aus dem E-Mail-Austausch zwischen den Parteien lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger Abrechnungen für den fraglichen Zeitraum abschließend akzeptiert habe. Er habe darüber hinaus Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum Oktober 2016 bis April 2017 sowie über mögliche Nachprovisionsansprüche. Unstreitig habe die Beklagte ihm bisher keinen Buchauszug erteilt. Soweit der Kläger darüber hinaus die Erteilung von Provisionsabrechnungen sowie eines Buchauszuges für den Zeitraum Januar 2015 bis September 2016 geltend mache, sei die Klage unbegründet. Der Anspruch sei insoweit verfallen. Die Regelung hinsichtlich einer monatsweise zu erteilenden Provisionsabrechnung hätten die Parteien nach Überzeugung der Kammer ausweislich des von beiden Parteien vorgelegten E-Mail-Schriftverkehrs einvernehmlich für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 zu einer Pflicht zur nur noch quartalsweise zu erteilenden Provisionsabrechnung geändert. Soweit Streit über den Inhalt der E-Mail des Klägers vom 3. März 2016, 15:37 Uhr, bestehe, sei die Kammer der Überzeugung, dass der Kläger Einwände gegen die quartalsweise Abrechnung zuletzt nicht mehr erhoben habe. Da er die Provisionsabrechnungen für das Jahr 2015 sowie die ersten drei Quartale des Jahrs 2016 nicht binnen der zu beachtenden vertraglichen Ausschlussfrist von drei Monaten gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe, seien diese verfallen. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist sei nicht aufgrund § 87c Abs. 5 HGB unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehe § 87c Abs. 5 HGB der Wirksamkeit tarifvertraglicher Ausschlussklauseln nicht entgegen. Die Rechtsprechung zu tarifvertraglichen Ausschlussfristen sei auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen übertragbar. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist sei auch nicht aufgrund § 3 Satz 1 MiLoG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, da die Parteien noch einen sog. Altvertrag geschlossen hätten. Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung von Provisionen in Höhe von 40.163,00 Euro brutto. Dieser ergebe sich aus der Zielvereinbarung für 2016 vom 8. März 2016. Hinsichtlich der Frage, wann genau die Beklagte auf die Gesamtsumme welche konkreten Zahlungen an den Kläger geleistet habe, habe sie nicht im Einzelnen vorgetragen, sondern ausgeführt, dies ergebe sich aus den als Anlage B 11 und B 12 vorgelegten Provisionsabrechnungen. Dies genüge nicht. Soweit sich die Beklagte darüber hinaus hilfsweise auf die arbeitsvertraglich geregelte Ausschlussfrist berufen habe, finde diese keine Anwendung, da die Parteien den Anspruch im Rahmen der Zielvereinbarung von 2016 streitlos gestellt hätten. Dem Kläger stehe darüber hinaus für den Monat März 2017 ausstehende Vergütung in Höhe von 2.801,70 € netto zu. Unabhängig von der Frage, ob die Klausel in § 2 Abs. 3 des Dienstwagenüberlassungsvertrags wirksam sei, habe die Beklagte den von ihr behaupteten Schadensersatzanspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach dargetan. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Zahlung von 2.180,00 Euro netto für den Monat April 2017. Soweit sich die Beklagte auf einen Gegenanspruch aufgrund einer Überschreitung der Anschaffungsgrenze des Dienstwagens um 2.180,00 Euro berufe, sei dies bereits deshalb nicht nachvollziehbar, da der dem Kläger zur Verfügung gestellte Dienstwagen geleast und nicht von dieser gekauft worden sei. Selbst wenn ein entsprechender Schaden in dieser Höhe bei der Beklagten entstanden sein sollte, wäre dies bereits bei der Anschaffung der Fall und der Beklagten auch bekannt gewesen. Ein Schadensersatzanspruch wäre somit aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen, da die Beklagte ihn nicht innerhalb der Ausschlussfrist gegenüber dem Kläger geltend gemacht hätte. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 6.212,91 Euro brutto für die Monate April bis Juli 2016 sei nicht begründet. Dies könne jedoch dahinstehen, da etwaige Ansprüche des Klägers aus den Monaten April bis Juli 2016 aufgrund fehlender Geltendmachung binnen der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen seien. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zudem einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils verwiesen. Das arbeitsgerichtliche Teilurteil ist der Beklagten am 30. März 2019 und dem Kläger am 1. April 2019 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ging am 1. April 2019 beim Landesarbeitsgericht ein. Sie richtet sich gegen das Teilurteil, soweit die Beklagte in erster Instanz unterlegen ist. Sie hat ihre Berufung innerhalb der mit Verfügung vom 28. Mai 2019 bis zum 28. Juni 2019 verlängerten Berufungsfrist begründet. Die Berufung des Klägers ging am 23. April 2019 beim Landesarbeitsgericht ein. Er verfolgt damit seine Klageansprüche in der Berufungsinstanz weiter mit Ausnahme der Differenzlohnansprüche aufgrund des in Abzug gebrachten geldwerten Vorteils für die PKW-Nutzung und der weiteren Vergütung für den Monat April 2017 im Umfang von 960,13 Euro brutto. Er hat die Berufung mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019, der am 28. Mai 2019 beim Landesarbeitsgericht einging, begründet. Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich des Arbeitszeugnisses in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem ein qualifiziertes Arbeitszeugnis durch die Beklagte erteilt worden war. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, dass das Arbeitsgericht ihm trotz entsprechenden Antrags offensichtlich versehentlich keine Provisionsabrechnung bezüglich der Nachprovisionen zugesprochen habe. Dass es sich um ein Versehen handele, ergebe sich schon daraus, dass das Arbeitsgericht die Nachprovisionen im Rahmens des zugesprochenen Anspruchs auf einen Buchauszug berücksichtigt habe. Dies mache nur dann Sinn, wenn das Arbeitsgericht ihm insoweit auch einen Provisionsanspruch zusprechen wollte. Soweit das Teilurteil Ansprüche auf Provisionsabrechnung und Buchauszug für den Zeitraum vor Oktober 2016 abgewiesen habe, sei dies fehlerhaft erfolgt. Auch insoweit lägen bis heute keine ordnungsgemäßen Abrechnungen und auch kein Buchauszug vor. Die vertragliche Ausschlussfrist stehe den Ansprüchen nicht entgegen, da sie mit Blick auf § 87c Abs. 5 HGB unwirksam sei. Der Kläger hält an seiner erstinstanzlich vorgebrachten Argumentation fest und meint, dass das Arbeitsgericht die Rechtsprechung zur Vereinbarkeit tariflicher Ausschlussfristen mit § 87c Abs. 5 HGB rechtsirrig auf die vertragliche Ausschlussfrist übertrage. Die unwirksame Ausschlussfrist stehe auch den Ansprüchen auf Provisionsvorschüsse in Höhe von 6.212,91 Euro nicht entgegen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger für seine Tätigkeit in den Monaten Januar 2015 bis September 2016 zustehenden Provisionen sowie mögliche Nachprovisionsansprüche abzurechnen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die in der Zeit von Januar 2015 bis September 2016 verdienten Provisionen sowie mögliche Nachprovisionsansprüche einen Buchauszug zu erteilen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit des Buchauszuges an Eides statt zu versichern. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.212,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ferner beantragt sie: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 28.03.2019 - 13 Ca 210/17 - wird geändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, dass sämtliche Ansprüche auf Provisionsabrechnung voll erfüllt worden seien. Das Arbeitsgericht überspanne die inhaltlichen Anforderungen an die Provisionsabrechnung und missachte, dass der Kläger alle relevanten Informationen zur Berechnung seiner Provisionsansprüche aus den ihm zur Verfügung gestellten Abrechnungen entnehmen könne. Er habe hinreichend Kenntnis, um die ihm in Form von Excel-Tabellen zur Verfügung gestellten Daten richtig auswerten zu können. Die Tabellen seien ihm in der Vergangenheit auch erklärt worden. Anders als das Gericht meine, handele es sich nicht um ein „Wirrwarr“ an Daten. Vielmehr ließen sich die Provisionsabrechnungen einwandfrei nachvollziehen, wie die Beklagte ausführlich dargelegt habe. Soweit der Kläger einwende, dass die Provisionsabrechnungen für ihn nicht verständlich seien, weil sie ihm nicht ermöglichten, die einzelnen abgerechneten Beträge konkreten Aufträgen zuzuordnen, sei dem entgegenzuhalten, dass zu jedem Berechnungsposten der jeweilige Kunde benannt worden sei und die zugehörige Rechnungsnummer. Zudem sei aus den Bemerkungen in der Tabelle ersichtlich, zu welchem Auftrag die jeweils abgerechneten Beträge gehörten. Der Kläger habe in der Vergangenheit insoweit auch nicht um Aufklärung gebeten oder die Herausgabe der betreffenden Rechnungen verlangt. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Kläger die Quartalsabrechnungen jeweils per Mail zur Verfügung gestellt worden seien und dass er sie inhaltlich akzeptiert habe, was sich aus seinen Antwort-E-Mails entnehmen lasse. Dies habe das Arbeitsgericht nicht richtig gewürdigt. Die Beklagte habe den Anspruch auf Provisionen aus dem Jahr 2015, der in der Zielvereinbarung für das Jahr 2016 festgehalten worden sei, vollständig erfüllt. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Quartalsabrechnungen. Hierbei sei zu beachten, dass der Betrag, der in der Zielvereinbarung für das Jahr 2016 festgehalten worden sei, sich auf Aufträge aus dem Jahr 2015 bezogen habe, wobei diese Aufträge durch die Beklagte über einen längeren Zeitraum erfüllt worden seien. Da die Abrechnung der Provisionen jeweils nach fakturierten Beträgen erfolgt sei, sei der noch offene Provisionsanspruch nach und nach erfüllt worden, wie sich aus den Quartalsabrechnungen (vorgelegt als Anlagen B 11 und B 12) ergebe. Die Provisionen seien quartalsweise mit den Provisionsvorschüssen verrechnet worden. Der sich danach in den Quartalsabrechnungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Klägers ergebende Betrag, welcher sich aus der jeweiligen Provisionsabrechnung ergebe, sei sodann in der jeweils folgenden Lohnabrechnung berücksichtigt worden. Welcher Anteil der noch offenen Provisionsansprüche für das Jahr 2015 mit welcher Lohnabrechnung berücksichtigt worden sei, ergebe sich aus der Anlage B 18 (ABl. 609). Soweit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein restlicher Provisionsanspruch für das Jahr 2015 offen gewesen sei, habe die Beklagte diesen durch die Zahlung am Ende des Arbeitsverhältnisses erfüllt. Damit seien schließlich die Provisionsansprüche für das Jahr 2015 restlos erfüllt bzw. sogar übererfüllt worden. Das Arbeitsgericht habe die Beklagte zu Unrecht zu weiteren Zahlungen für März und April 2017 verurteilt. Die bei der Zahlung der Vergütung für diese Monate erfolgten Abzüge seien berechtigt gewesen. Das Verschulden des Klägers bezüglich des Minderwerts an dem ihm überlassenen Fahrzeug ergebe sich schon mit Blick auf die Häufung und den Umfang der Schäden am Fahrzeug. Die Überschreitung der maximalen Anschaffungskosten habe der Kläger zu verantworten ebenso wie die Überschreitung der Kilometergrenze. Vor diesem Hintergrund seien die Abzüge von der Vergütung des Klägers nicht zu beanstanden. In Erwiderung auf die Berufung des Klägers trägt die Beklagte vor, dass er sich nicht hinreichend mit der arbeitsgerichtlichen Begründung des Teilurteils auseinandergesetzt habe und deshalb die Berufung schon aus diesem Grund unzulässig sei. Das Arbeitsgericht sei richtigerweise von der Wirksamkeit der vertraglichen Ausschlussfrist ausgegangen. Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen verweise im Zusammenhang mit der Frage der Wirksamkeit der vertraglichen Ausschlussfrist und insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit § 87 Buchst. c Abs. 5 HGB, passe diese nicht. Soweit der Kläger behaupte, dass das arbeitsgerichtliche Urteil einen Tenorierungsfehler enthalte, sei anzumerken, dass für eine etwaige Berichtigung nicht das Berufungsgericht zuständig sei, sondern der Kläger auf eine Korrektur in erster Instanz hätte hinwirken müssen. Eine Korrektur im Wege der Berufung sei ihm verschlossen. Das Arbeitsgericht sei auch richtigerweise davon ausgegangen, dass sich die Parteien über eine quartalsweise Abrechnung und Auszahlung von Provisionen auf Grundlage der fakturierten Umsätze einig gewesen seien. Insoweit habe es die zwischen den Parteien ausgetauschten E-Mails richtig verstanden und gewürdigt. Auch die geltend gemachten Provisionsvorschussansprüche seien aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen und könnten nicht mehr geltend gemacht werden. Im Übrigen seien alle Provisionsansprüche des Klägers vollständig erfüllt. Die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Ansprüche seien durch eine Einmalzahlung vollständig abgegolten worden. Der Kläger trägt in Erwiderung auf die Berufung der Beklagten vor, dass auch das neuerliche Vorbringen der Beklagten nichts daran ändere, dass die Provisionsabrechnungsansprüche nicht erfüllt seien. Die Abrechnungen blieben für den Kläger unverständlich und versetzten ihn nicht in die Lage, seine Ansprüche zu bestimmen. Auch sei nach wie vor keine Erfüllung des in der Zielvereinbarung für das Jahr 2016 fixierten Provisionsanspruches aus dem Jahr 2015 dargelegt. Soweit die Beklagte auf die Abrechnungen verweise, ergebe sich daraus nicht, dass der Anspruch erfüllt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften der Sitzungsprotokolle verwiesen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Schriftsatz vom 4. Februar 2020 eingereicht, der am selben Tag per Telefax und zwei Tage später im Original beim Landesarbeitsgericht einging. Darin hat er vorgetragen, dass die Beklagte aus seiner Sicht eine Erfüllung des bezifferten Provisionsanspruchs für 2015 nach wie vor nicht dargelegt habe. Ihr Vortrag sei in sich widersprüchlich sowie teilweise wahrheitswidrig und verspätet. Die Berufungskammer hat am 12. Februar 2020 vor Verkündung des Urteils über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beraten.