Beschluss
10 TaBV 2/13
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2013:1009.10TABV2.13.0A
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Leitsätze
Aus der Unterrichtungspflicht nach § 106 Abs. 2 S. 1 BetrVG i. V. m. § 106 Abs. 3 Nr. 9 a, 10 BetrVG ergibt sich nicht die Pflicht zur Vorlage des Kaufvertrages über die Gesellschaftsanteile.(Rn.63)
(Rn.67)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 05.02.2013, Az. 11 BV 5/12 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Anträge Ziffer 2 und 4 zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der Unterrichtungspflicht nach § 106 Abs. 2 S. 1 BetrVG i. V. m. § 106 Abs. 3 Nr. 9 a, 10 BetrVG ergibt sich nicht die Pflicht zur Vorlage des Kaufvertrages über die Gesellschaftsanteile.(Rn.63) (Rn.67) 1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 05.02.2013, Az. 11 BV 5/12 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Anträge Ziffer 2 und 4 zugelassen. I. Die Beteiligten streiten vorliegend über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs vom 28.06.2012 sowie die Verpflichtung einer Unterrichtung der Beteiligten zu 2 gegenüber dem Antragsteller. Der Antragsteller (zukünftig: Betriebsrat) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3) gebildete 9-köpfige Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2 betreibt die K. mit Sitz in F. und beschäftigt insgesamt ca. 400 Mitarbeiter. Die Beteiligte zu 3, bei der es sich um ein 100% Tochterunternehmen der Beteiligten zu 2 handelt, beschäftigt rund 60 Mitarbeiter. Nach übereinstimmendem Vortrag aller Beteiligten handelt es sich um einen gemeinsamen Betrieb der beiden Unternehmen. Aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Arbeitsgerichts Freiburg vom 19.04.2011 wurde Herr J., Vizepräsident des Arbeitsgerichts M., zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG mit dem Regelungsgegenstand: „Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Unterrichtungs- und Beratungspflichten unter Vorlage von Unterlagen gemäß den Schreiben des Betriebsrats vom 29.12.2010, vom 20.01.2011, vom 28.01.2011 und vom 28.02.2011 wegen der Übernahme des Unternehmens nebst dem Erwerb der Kontrolle über das Unternehmen, wegen der Angabe über die weiteren potentiellen Erwerber und deren Absichten im Hinblick auf die zukünftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie wegen der sich daraus ergebenden Auswirkung auf die Arbeitnehmer (als weitere potentielle Erwerber sind ausgenommen das Land B. sowie das Klinikum F.)" bestellt. Am 08.11.2011, am 02.02.2012 und am 28.06.2012 fanden Einigungsstellensitzungen zu diesem Regelungsgegenstand statt. Die Beteiligten konnten in den Sitzungen zu den meisten Fragen und Vorlageverpflichtungen von Unterlagen Einigkeit erzielen. Allerdings konnte zu Frage 2 des Katalogs des Betriebsrats keine Einigung erzielt werden. Diese Frage bezog sich darauf, inwieweit in dem Kaufvertrag Hinweise auf personelle Auswirkung genannt sind und inwieweit der Betriebsrat einen Anspruch darauf hat, Angaben des Geschäftsführers der Arbeitgeberin durch eine Einsichtnahme in den Kaufvertrag überprüfen zu können, den notariellen Kaufvertrag über die Veräußerung der Gesellschaftsanteile einschließlich des genannten Kaufpreises vorgelegt zu bekommen sowie Auskunft hinsichtlich der Drittfinanzierung des Kaufpreises zu erhalten. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 gab diesbezüglich bekannt, dass im Kaufvertrag über die Gesellschaftsanteile keine Aussage über personelle Auswirkungen des Anteilserwerbs enthalten seien. Im Rahmen der Einigungsstellensitzung am 28.6.2012 stellte abschließend der Betriebsrat den Antrag: Der Unternehmer wird verpflichtet, dem Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten den Kaufvertrag über die Gesellschaftsanteile der K. KG und der K. GmbH sowie der P. GmbH vorzulegen. Dieser Antrag fand keine Mehrheit. Das Protokoll der Einigungsstellensitzung sowie der mit Gründen versehene Spruch der Einigungsstelle vom 28.06.2012 gingen dem Betriebsrat am 23.10.2012 zu. Mit seiner am 05.11.2012 bei Gericht eingegangenen und der Arbeitgeberin am 12.11.2012 zugestellten Antragsschrift begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass der Einigungsstellenspruch vom 28.6.2012 unwirksam sei und die Arbeitgeberin verpflichtet sei, den Kaufvertrag vorzulegen. Ein Anspruch auf Einsicht in den Kaufvertrag über die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bestehe. Dies ergebe sich insbesondere aus der geänderten Gesetzesfassung, die aufgrund des Risikobegrenzungsgesetzes in das Betriebsverfassungsgesetz eingeführt worden sei. Zu den erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 106 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG gehöre insbesondere auch der Vertrag zur Veräußerung der Gesellschaftsanteile. Aufgrund des angestrebten Gleichklanges zwischen den Informationen in börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen habe der Wirtschaftsausschuss in nicht börsennotierten Unternehmen den Anspruch auf die Vorlage von Unterlagen mit den Angaben, die den in § 11 Abs. 2 WPÜG genannten entsprechen. Hierzu gehöre auch und gerade der Vertrag zur Veräußerung der Gesellschaftsanteile. Dieser Vertrag gebe Aufschluss über die Gegenleistung (insbesondere den Kaufpreis) und möglicherweise auch über die Sicherheitsleistungen des Käufers. Die Entscheidung des BAG vom 22.01.1991 sei aufgrund der Neuregelung des § 106 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 9 a BetrVG überholt. Der Betriebsrat hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 28.06.2012 unwirksam ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 28.06.2012 insoweit unwirksam ist, als die Einigungsstelle die Verpflichtung der Beteiligten zu Ziffer 2 verneint hat, dem Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten den Kaufvertrag über die Gesellschaftsanteile der K. KG, der K. GmbH und der P. GmbH vorzulegen. 3. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Inhalte des Kaufvertrages über die Gesellschaftsanteile der K. KG, der T. GmbH und P. GmbH einschließlich des Kaufpreises unter Vorlage des Kaufvertrages mit der F. zu unterrichten. Die Beteiligte Ziff. 2 hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Anträge Ziff. 2 und 3 seien bereits unzulässig. Der Antrag Ziff.1 sei unbegründet, da sich ein Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage des Kaufvertrages weder aus § 106 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 9 a BetrVG noch aus § 106 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 10 BetrVG herleiten lasse. Es handle sich bei dem Kaufvertrag nicht um eine Unterlage des Unternehmens. Im Übrigen seien in diesem Vertrag mit Ausnahme des Wechsels der Geschäftsführer keine Absprachen über die Geschäftsführung und die Geschäftspolitik enthalten: Der Vertrag regele allein das Innenverhältnis der ehemaligen Gesellschafter zum neuen Gesellschafter. Es handele sich auch nicht um eine erforderliche Unterlage im Sinne des Gesetzes. Der Kaufvertrag enthalte keine Absprachen über Geschäftsumfang und die Geschäftspolitik. Der Verkauf der Gesellschaftsanteile bewirke keine Änderung des unternehmerischen Konzepts. Hinzu komme, dass vorliegend keine Zugriffsmöglichkeit auf den Kaufvertrag bestehe. So sei in dem Vertrag eine Verpflichtung enthalten, den Inhalt des Kaufvertrages geheim zu halten. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Der Antrag Ziffer 1 sei unbegründet, da der Spruch der Einigungsstelle vom 28.6.2012 nicht unwirksam sei. Dem Betriebsrat sei zuzugeben, dass hinsichtlich der Drittfinanzierung ein entsprechendes Interesse des Wirtschaftsausschusses vorliege und insoweit auch ein Anspruch auf Auskunft und ggf. Vorlage der hierfür maßgeblichen Unterlagen bestehen könne. Die Nennung des Kaufpreises unter Vorlage des Vertrages für den Wirtschaftsausschuss stelle jedoch keine notwendige Information dar. Die Nennung der Geschäftsführer, die ebenfalls in dem Kaufvertrag enthalten sei, führe ebenso wenig zu einer Vorlageverpflichtung, da seitens der Arbeitgeberin insoweit die Auskünfte erteilt worden seien. Ein Anspruch des Betriebsrates, diese Auskunft durch Einblick in den Kaufvertrag zu überprüfen, bestehe nicht. Da das Begehren des Betriebsrats auf Vorlage des Vertrages einschließlich des Kaufpreises gerichtet gewesen sei, sei der Antrag insgesamt zurückzuweisen, ohne dass es darauf ankomme, ob bestimmte Bereiche des Kaufvertrages als erforderliche Unterlage angesehen werden könnten. Die weiteren Anträge seien daher auch zurückzuweisen. In der vom Betriebsrat eingelegten Beschwerde verfolgt dieser seine Ansprüche weiter. Zusammenfassend habe die erstinstanzliche Entscheidung die gesetzliche Neuregelung des § 106 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG in so enge Schranken gewiesen, welche weder mit dem Gesetzeswortlaut der gesetzlichen Neuregelung noch mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung aufgrund des Risikobegrenzungsgesetzes begründet werden könnten. Die erstinstanzliche Entscheidungsbegründung nehme zwar zutreffend auf die Frage 2 des Frage-Katalogs der Einigungsstelle vom 23.08.2006 (Anlage Ast. 6) Bezug. Die Angaben des Geschäftsführers im Einigungsstellenverfahren seien diesen Fragen nicht gerecht geworden. Die gesetzliche Regelung des § 106 Abs. 2 S. 2 BetrVG in Verbindung mit § 106 Abs. 3 Nr. 9 a BetrVG spreche im Zusammenhang mit den erforderlichen Unterlagen in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9 a BetrVG von der Angabe der Absichten des potenziellen Erwerbers im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. Die Frage des Ausschusses für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie des Betriebsrates zu den personellen Auswirkungen im Sinne der Frage Ziffer 2 aus dem Fragenkatalog vom 23.08.2011 seien nicht beantwortet. Nach der Antwort des Geschäftsführers enthalte der Kaufvertrag Regelungen zum Geschäftsführerwechsel. Welche konkreten Regelungen dies seien, bleibe jedoch offen. Zur Drittfinanzierung des Kaufpreises geht es gerade auch um im Kaufvertrag angenommene Regelungen zur Finanzierung der seit vielen Jahren bestehenden Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Dritten (beispielsweise der in Millionenhöhe bestehenden Zahlungsverpflichtungen aus Hypothekendarlehen). Im Zusammenhang mit der Kontinuität der Leistungspersonen und der verpflichtenden Regelungen zur Geschäftsführung gehe es auch um das Bestehen von finanziellen Verpflichtungen zur etwaigen kontinuierlichen „Bezuschussung des Unternehmens" durch die Verkäufer oder durch den Käufer. Auch sei die Drittfinanzierung des Kaufpreises selbst angesichts der konkreten wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens von ernst zu nehmender und existenzieller Bedeutung für die Arbeitsplätze sämtlicher Arbeitnehmer des Unternehmens. Die erstinstanzliche Entscheidung habe zwar zutreffenderweise erkannt, dass der bezahlte Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile Rückschlüsse auf den Wert des Unternehmens zulasse. Der Zusammenhang zwischen der Höhe des Kaufpreises und weiteren wirtschaftlichen und finanziellen Regelungen, insbesondere auch zu einer Drittfinanzierung - welche gegebenenfalls auch von zeitlich befristeter Natur sein könnten - sei offensichtlich. Die Angaben seien auch den Jahresabschlüssen nicht zu entnehmen. Lediglich die Schulden des Unternehmens zum Bilanzstichtag des jeweiligen Jahresabschlusses sind im Jahresabschluss selbst sichtbar. Die Höhe des Kaufpreises, welcher gegebenenfalls in seiner Gesamtheit im Unternehmen zu erwirtschaften ist und erhebliche Aussagen zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens zulasse, sei daher von großer Bedeutung. Soweit das Arbeitsgericht meine, dass „gegebenenfalls für einen bestimmten Bereich der Kaufvertrag als erforderliche Unterlage angesehen werden könne" sei nicht erkennbar, woraus das Arbeitsgericht dies herleite. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht der Entscheidung des BAG v. 22.1.1991 entnommen, dass ein Anspruch auf Vorlage des Veräußerungsvertrags nicht bestehe. Im vorliegenden Fall beinhalte der vorhandene Veräußerungsvertrag zwischen den vormaligen Gesellschaftern und personenidentischen Geschäftsführern mit dem neuen Träger des Unternehmens bislang nicht näher benannte Regelungen zum Geschäftsführerwechsel. In Verbindung mit der konkreten Konstellation des Unternehmenskaufes sowie insbesondere angesichts der vorhandenen finanziellen und wirtschaftlichen Belastungen des Unternehmens vor dem Zeitpunkt des Unternehmenskaufes und auch zum Zeitpunkt des Unternehmenskaufes selbst ergebe sich bereits unter der Geltung des § 106 Abs. 2 Nr. 10 BetrVG unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die Verpflichtung zur Unterrichtung unter Vorlage des Unternehmenskaufvertrages. Im Übrigen sei in Satz 2 des § 106 Abs. 2 BetrVG nunmehr ausdrücklich dem Unternehmer die Vorlage eines bestimmten Mindestkatalogs von Unterlagen auferlegt. Dies habe auch zur Folge, dass dann, wenn Unterlagen mit den verlangten Angaben nicht existieren sollten, diese zu erstellen seien. Der Verpflichtete der §§ 106 ff. BetrVG sei der Unternehmer in dieser Eigenschaft und nicht in seiner Funktion als Arbeitgeber. Auch bei dem vorliegend nicht börsennotierten Unternehmen bestehe regelmäßig kein Problem zur Erfüllung der Unterrichtungsverpflichtung. Vorliegend komme hinzu, dass die heutigen beiden Geschäftsführer vormals bereits im Rahmen ihrer jeweiligen Funktionen unter der Geschäftsführung der beiden vormaligen Gesellschafter in das Verkaufsgeschäft eingebunden gewesen seien. Der vormalige Verwaltungsdirektor und heutige Geschäftsführer habe im Rahmen der Einigungsstelle ausgeführt, dass er Kenntnis vom Inhalt des Kaufvertrages habe. Die Regelung des § 106 Abs. 3 Nr. 9 a BetrVG enthält daher gegenüber § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG eine Spezialregelung für den Fall von Unternehmensübernahmen. Der Unterrichtungs- und Beratungsanspruch unter Vorlage des Kaufvertrages unterscheide sich gerade nicht von den Fällen, in denen Anteile an börsennotierten Unternehmen nach dem WpÜG übertragen würden. § 106 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Nr. 9 a BetrVG bedürfe auch der europarechtskonformen Auslegung. Auch danach bedürfe es der Vorlage des Kaufvertrages. Der Betriebsrat beantragt: 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 05.02.2013, Az. 11 BV 5/12, abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 28.06.2012 unwirksam ist. 3. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 28.06.2012 insoweit unwirksam ist, als die Einigungsstelle die Verpflichtung der Beteiligten zu Ziffer 2 verneint hat, dem Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten den Kaufvertrag über die Gesellschaftsanteile der K. KG, der K. GmbH und der P. GmbH zum Zwecke der Unterrichtung und Beratung über die Höhe des Kaufpreises, über die Drittfinanzierung des Kaufpreises, über Regelungen zum Wechsel in der Geschäftsführung und über personelle Auswirkungen vorzulegen. 4. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Inhalte des Kaufvertrages über die Gesellschaftsanteile der K. KG, der T. GmbH und der P. GmbH einschließlich des Kaufpreises unter Vorlage des Kaufvertrages mit der F. zu unterrichten. Die Beteiligten Ziffer 2 und 3 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich des Antrags Ziff. 4 verkenne der Betriebsrat, dass ein verpflichtender Antrag im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches grundsätzlich nicht statthaft sei. Der Antrag Ziffer 3 sei unzulässig. Im Übrigen seien die Anträge (auch) unbegründet. Das Arbeitsgericht habe in seinem Beschluss vom 05.02.2013 einen Anspruch des Wirtschaftsausschusses der Beteiligten zu 2 auf Vorlage des Kaufvertrages über die Gesellschaftsanteile der K. KG und der K. GmbH sowie der P. GmbH zu Recht verneint und die hierauf gerichteten Anträge des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Wirtschaftsausschuss habe keinen Anspruch auf Vorlage des entsprechenden Kaufvertrages. Dieser ergebe sich weder aus § 106 Absatz 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 9a BetrVG noch aus § 106 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 10 BetrVG. Es handele sich bereits um keine Unterlage des Unternehmens. Der Vertrag sei allein zwischen dem ehemaligen Gesellschafter Herrn Dr. M., dem Gesellschafter Herrn S. und der neuen Gesellschafterin V. (ehemals F.) geschlossen worden. Der Vertrag regele das Innenverhältnis der ehemaligen Gesellschafter zum neuen Gesellschafter. Abgesehen davon handele es sich um „erforderliche Unterlagen" gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. In dem Kaufvertrag über Gesellschaftsanteile würden keine Absprachen über den Geschäftsumfang und die Geschäftspolitik getroffen werden. Zudem beinhalte § 106 Abs. 2 Satz 2 BetrVG — entgegen seines Wortlautes — lediglich die Pflicht, bestimmte Informationen zu erteilen und sehe gerade nicht die Pflicht zur Vorlage bestimmter „Unterlagen" vor. Der Kaufvertrag enthalte insbesondere keine Regelungen über Absichten der F. „im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer" der Beteiligten zu 2 i.S.v. § 106 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Dies habe der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 in der Einigungsstellensitzung vom 28.06.2013 bereits explizit erklärt. Auch der Betriebsrat habe dies so verstanden und keine weitergehenden Auskünfte verlangt, vielmehr nur, „diese Angabe über eine Einsichtnahme in den Kaufvertrag überprüfen zu können". In dem Kaufvertrag würden sich auch keine Aussagen über geplante Veränderungen in der Geschäftsführung und Geschäftspolitik finden. Einzige Regelung im Kaufvertrag sei, die Benennung der künftigen Geschäftsführer, d.h. von Herrn F. und Herrn Professor Dr. B.. Diese Auskunft sei bereits im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens gegeben worden. Dem Betriebsrat gehe es bei dem Verlangen nach Vorlage des Kaufvertrages ersichtlich allein um die Kontrolle bzw. die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben im Einigungsstellenverfahren. Es sei anerkannt, dass die Vorlagepflicht des § 106 Abs. 2 BetrVG nicht zur Kontrolle der Richtigkeit der erteilten Informationen bestehe. Auch aus der Richtlinie 2002/14/EG ergebe sich nichts anderes. Die Richtlinie kenne schon keine § 106 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 9 a BetrVG entsprechende Pflicht, über Vorgänge zu unterrichten, die nicht vom Unternehmen, sondern von Dritten (hier den Gesellschaftern) veranlasst worden seien. Soweit der Betriebsrat nunmehr behauptet, in dem Kaufvertrag könnten gegebenenfalls Pflichten "zur etwaigen kontinuierlichen Bezuschussung des Unternehmens" enthalten sein, handele es sich um einen völlig neuen Gesichtspunkt, der nicht Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens gewesen sei. Tatsächlich seien in dem Vertrag keine Regelungen über die dauerhafte Bezuschussung der Beteiligten zu 2 durch den Käufer oder Verkäufer aufgenommen oder zur Finanzierung. Es erschließe sich auch nicht, weshalb eine etwaige Drittfinanzierung des Kaufpreises durch die Gesellschafterin „von ernst zu nehmender und existenzieller Bedeutung" für die Beteiligte zu 2 sei. Gegen die Pflicht zur Vorlage des Anteilskaufvertrages spreche zudem auch der Sinn und Zweck der Norm. Bei dem Abschluss des Kaufvertrages über Gesellschaftsanteile handele es sich nicht um eine unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberseite, sondern lediglich um einen wirtschaftlichen Vorgang auf Gesellschafterseite, auf den von Arbeitgeberseite kein Einfluss bestehe. Abgesehen davon seien die Gesellschafter der Beteiligten zu 2 auch nicht befugt, den Kaufvertrag der Beteiligten zu 2 oder sonstigen Personen zur Verfügung zu stellen. Ohne Zustimmung aller Vertragsparteien dürfe der Kaufvertrag mithin nicht Dritten zur Kenntnis gegeben werden. Sie habe gegenüber den Kaufvertragsparteien auch keinen Anspruch auf Vorlage des Kaufvertrages. Insofern unterscheide sich die Rechtslage entscheidend von den Fällen, in denen Anteile an börsennotierten Unternehmen nach den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) übertragen werde. II. Die Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet. Der Spruch der Einigungsstelle ist wirksam. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Vorlage des Kaufvertrages. 1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 66 Abs. 1, 89 Abs. 2 ArbGG). 2. Am Verfahren war als weitere Beteiligte die K. GmbH als Arbeitgeberin aufzunehmen. Das Gericht hat von Amts wegen zu ermitteln, wer zu beteiligen ist. Auch in der Beschwerdeinstanz ist daher von Amts wegen zu prüfen, wer Beteiligter des Verfahrens ist. Es sind auch diejenigen Beteiligten zu Verfahren hinzuziehen, die bislang nicht beteiligt wurden. Die K. KG und K. GmbH bilden einen gemeinsamen Betrieb. Der für diesen gemeinsamen Betrieb gewählte Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer beider Unternehmen. Bilden mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb, so ist, wenn der Schwellenwert des § 106 BetrVG überschritten wird, bei dieser Einheit ein Wirtschaftsauschuss zu bilden (BAG, Beschluss v. 01.08.1990 - 7 ABR 91/88, NZA 1991, 643; GK-BetrVG/Oetker, 10. Aufl., § 106 Rz. 39). 3. Die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge sind mit Ausnahme des Antrags Ziff. 3 zulässig. Die Frage, ob der Betriebsrat bei Unwirksamkeit des Spruches einen unmittelbaren Anspruch auf Vorlage des Kaufvertrages hat (Antrag Ziffer 4) ist keine Frage der Statthaftigkeit, vielmehr der Begründetheit. Unzulässig ist der Antrag Ziffer 2. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Gegenstand des Spruches der Einigungsstelle war das Begehren des Wirtschaftsausschusses auf Vorlage des Kaufvertrages über Gesellschaftsanteile. Besteht ein solcher Anspruch, ist dem Antrag Ziffer 2 stattzugeben, besteht ein solcher Anspruch nicht, ist der Spruch wirksam. Der Antrag Ziffer 3 hat keinen weitergehenden oder abweichenden Inhalt, vielmehr nimmt dieser in der Antragstellung nur die Begründung für die Pflicht zur Vorlage auf. Auch mit dem Antrag Ziffer 3 bringt der Betriebsrat zum Ausdruck, dass ein Anspruch auf Vorlage des vollständigen Kaufvertrages besteht und nicht nur auf die Teile, die die Höhe des Kaufpreises, die Drittfinanzierung und mögliche Regelungen zum Wechsel in der Geschäftsführung betreffen. Ein solcher Antrag würde bereits deswegen ins Leere gehen, weil von Arbeitgeberseite erklärt worden ist, dass in dem Kaufvertrag, was im Übrigen völlig atypisch wäre, keine Regelungen zur Drittfinanzierung des Kaufpreises enthalten seien. 4. Gegenstand der Anfechtung ist der streitige Spruch der Einigungsstelle. Die Beteiligten haben im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens auf der Basis eines Fragekatalogs des Wirtschaftsausschusses den Zeitraum von November 2011 bis zum streitigen Spruch in der Sitzung vom 28.06.2012 in mehreren Terminen auf der Grundlage einer zunächst getroffenen Verfahrensvereinbarung vom 23.08.2011 eine Reihe von Fragen erörtert. Zusammenfassend und abschließend wurde im Wirtschaftsausschuss von Arbeitnehmerseite der Antrag zur Abstimmung gestellt, dass die K. verpflichtet werden soll, den Kaufvertrag über die Gesellschaftsanteile der K. KG und der K. sowie der P. GmbH, die keine Arbeitnehmer beschäftigt, vorzulegen. Zutreffend ist dabei im Spruch der Einigungsstelle davon auszugehen, dass es sich um die Vorlage des Kaufvertrages über die Gesellschaftsanteile der K. handelt, da die K. GmbH sowie die P. GmbH hundertprozentige Tochterunternehmen sind. 5. Die Einigungsstelle ist zuständig gewesen, da es sich bei der im Streit stehenden Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses um eine wirtschaftliche Angelegenheit nach § 106 BetrVG handelt. a). Zu Recht ist in dem Spruch der Einigungsstelle darauf abgestellt worden, dass der Anspruch sich nicht aus § 106 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 Ziffer 10 BetrVG ergibt. Den sich hieraus ergebenden Unterrichtungsverpflichtungen ist nachgekommen worden. Der Wirtschaftsausschuss wurde über die Tatsache der Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile an der neuen Gesellschaft informiert, Name und Anschrift des neuen Gesellschafters sind mitgeteilt. Dem Wirtschaftsausschuss wurde weiter mitgeteilt, dass in dem Veräußerungsvertrag keinerlei Absprachen über Geschäftsführung und Geschäftspolitik getroffen worden seien. Wenn die Einigungsstelle hieraus schließt, dass damit der Unternehmensseite eine hinreichende Grundlage geschaffen wurde, um dem Wirtschaftsausschuss Gelegenheit zu geben, auf die diesbezüglichen Planungen des Unternehmens Einfluss zu nehmen, ist dies nicht zu beanstanden. Der Betriebsrat stellt auch entscheidend auf § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG ab. b) Soweit der Betriebsrat meint, dass sich bereits aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.1991 (1 ABR 38/89, AP, § 106 BetrVG 1972, Nr. 9) der Anspruch ergebe, wird dem nicht gefolgt. Insgesamt ergibt sich dies nicht aus B. II. 4. der Gründe. Nach den Angaben der Unternehmensseite betrifft der Veräußerungsvertrag nur das Innenverhältnis der Gesellschafter und kann daher noch nicht Anlass zur Beratung zwischen Unternehmen und Wirtschaftsausschuss sein. c) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus den neu eingeführten Unterrichtungsverpflichtungen durch das am 19.08.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken nach § 106 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Nr. 9a BetrVG. Zuzugeben ist dem Betriebsrat, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucksache 16-7438 S.9), dass hinsichtlich der Informationspflichten die Belegschaft nicht börsenorientierter Unternehmen bei Übernahme der Kontrolle in gleicher Weise über eine Unternehmensübernahme informiert werden sollen wie bei börsenorientierten Unternehmen. Fest steht, dass mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile der Tatbestand des § 106 Abs. 3 Ziffer 9a erfüllt ist. Dass damit der Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 2 S. 1 BetrVG rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten ist, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Entgegen der Auffassung des Betriebsrates kann insbesondere aus § 106 Abs. 2 S. 2 BetrVG nicht entnommen werden, dass zu den vorzulegenden erforderlichen Unterlagen auch der Kaufvertrag über die Gesellschaftsanteile gehört. Die Auffassung, nach der der gesellschafts-rechtliche Vorgang der Unternehmensübernahme als solcher zur wirtschaftlichen Angelegenheit erklärt sei und damit der Veräußerungsvertrag automatisch eine vorlagepflichtige Unterlage nach § 106 Abs. 2 S. 2 BetrVG sei, (so beispielsweise Fitting, BetrVG, 26. Auflage, § 106 BetrVG Rz. 126) überzeugt nicht. Der Wortlaut von § 106 Abs. 2 S. 2 BetrVG gibt dies nicht her. Als erforderliche Unterlagen werden insbesondere die Angaben über den potentiellen Erwerb und Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie daraus ergebende Auswirkungen auf die Arbeitnehmer aufgeführt. Bei Angaben handelt es sich nicht um Unterlagen, vielmehr um Auskünfte (vgl. ErfK/Kania, 13. Auflage 2013, § 106 BetrVG Rz. 6a). § 106 Abs. 2 S. 2 BetrVG erweitert daher nicht die Vorlagepflicht, diese verbleibt bei § 106 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Mit der Gleichsetzung von Angaben und Unterlagen kann daher nur gemeint sein, dass das Unternehmen die entsprechenden Informationen zu dokumentieren und als selbst erstellte Unterlage entsprechend der Unterrichtungspflicht nach § 106 Abs. 2 S. 2 BetrVG zu erstellen hat. Dies macht auch Sinn, weil damit das Problem gelöst wird, dass es sich bei dem Kaufvertrag um eine Urkunde nicht des Unternehmens, vielmehr der alten und der neuen Gesellschafter handelt. Aus der Absicht des Gesetzgebers, nicht börsennotierte Unternehmen insoweit gleichzustellen, ergibt sich nicht zwingend die Vorlage des Vertrags zur Veräußerung der Gesellschaftsanteile. Bei börsennotierten Unternehmen sind die erforderlichen Angaben im Übernahmeangebot enthalten (§ 11,2, 39 WpÜG). Soweit diese bei börsennotierten Unternehmen nicht vorhanden sind, ist dem Betriebsrat zuzugeben, dass diese ggf. auf das Unternehmen einen Unterrichtungsanspruch hat. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insoweit zunächst nach dem Wortlaut auf die Angabe des potentiellen Erwerbs und die Absicht im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens mit den damit verbundenen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Kaufvertrag um keine Unterlagen des Unternehmens handelt, vielmehr der Gesellschafter und damit, wie auch im vorliegenden Verfahren von der Unternehmensseite erklärt, zumindest das Unternehmen selbst über die Unterlagen nicht verfügt, mögen zwar Teile eines Kaufvertrages über die Gesellschaftsanteile von Bedeutung für die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens und Auswirkungen auf die Arbeitnehmer sein. Der Kaufvertrag kann daher Punkte regeln, die für den Wirtschaftsausschuss im Hinblick auf § 106 Abs. 2 BetrVG von Bedeutung sein können. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob zumindest bei Alleingesellschaftern oder beherrschenden Gesellschaftern ein Durchgriff auf die Gesellschafter möglich ist (verneinend Richardi/Annuß, 14. Auflage 2014, § 106 Rz. 57; Fleischers, ZfA 2009, 787 ff.; bejahend DKKW-Däubler, 13. Auflage, § 106 Rz. 91). Das Unterrichtungsrecht beschränkt sich unter Vorlage entsprechender und möglicherweise zu erstellenden Unterlagen des Unternehmens auf den Erwerb als solches und die Absichten über die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens, wie in § 106 Abs. 2 S. 2 BetrVG dokumentiert. Die Einigungsstelle hat in ihrem Spruch zutreffend darauf abgestellt, dass der Gesellschafterwechsel zunächst auf Unternehmensebene nichts verändert hat. Das Beratungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten bezieht sich auf beabsichtigte unternehmerische Maßnahmen. Insoweit hat der Wirtschaftsausschuss weiterhin einen entsprechenden Spruch auf frühzeitige Information über geplante unternehmerische Entscheidungen. Zweifelhaft erscheint, ob weitergehend der Wirtschaftsausschuss beispielsweise einen Anspruch auf eine Information des Kaufpreises hat, um zu erwägen und zu prüfen, ob und welche unternehmerischen Planungen von Unternehmensseite möglicherweise anstehen. § 106 Abs. 2 S. 2 BetrVG verlangt eine Information über die zukünftige Geschäftstätigkeit und damit zukünftige Planungen des Unternehmens und nicht weitergehend Informationen, damit der Wirtschaftsausschuss im Voraus Überlegungen anstellen kann, welche Absichten der Erwerber im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens möglicherweise hat. Insoweit gilt auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.1.2991 (1 ABR 38/89, AP, § 106 BetrVG 1972, Nr. 9). Die Vorlage von Unterlagen dient nicht der Kontrolle darüber, ob die Unterrichtung des Unternehmens wahrheitsgemäß ist. Die Vorlage der Unterlagen bezweckt ausschließlich die gleichgewichtige und damit grundsätzlich vom selben Kenntnisstand ausgehende Beratung über wirtschaftliche Angelegenheiten (BAG v. 22.1.2991 - 1 ABR 38/89, AP, § 106 BetrVG 1972, Nr. 9). Dies gilt beispielsweise für die Frage, ob, wie von Unternehmensseite angegeben, mit Ausnahme einer Regelung über den Wechsel in der Geschäftsführung keine Aussagen über personelle Auswirkungen des Anteilserwerbers enthalten seien, der Wirtschaftsausschuss ein Recht auf Überprüfung durch Einsichtnahme in den Kaufvertrag hat. Soweit die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens betroffen ist, ergibt sich das entsprechende Unterrichtungsrecht aus § 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG und aus § 110 Abs. 2 BetrVG. Diese Unterrichtungsrechte waren jedoch nicht Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens und des Spruchs der Einigungsstelle. Im Übrigen würden im Einigungsstellenverfahren eine Reihe von Fragen zur Information des Wirtschaftsausschusses geregelt. So wurde in einer Teileinigung geregelt, dass dem Wirtschaftsausschuss die Gesellschafterverträge der drei Gesellschaften zur Einsicht vorgelegt werden gleichfalls die beiden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge. Auf die Frage, ob der Unterrichtungsanspruch des Wirtschaftsausschusses vollständig erfüllt wurde kommt es jedoch nicht an. Gegenstand des angefochtenen Spruches der Einigungsstelle ist allein der zuletzt gestellte Antrag auf Vorlage des Kaufvertrages über die Gesellschaftsanteile. 6. Da der Spruch nicht unwirksam ist, ist auch der Antrag Ziff. 4 unbegründet. Es kommt daher nicht darauf an, ob, wie der Betriebsrat meint, bei Unwirksamkeit des Spruches die Arbeitgeberseite unmittelbar zur Vorlage verpflichtet werden kann. Hingewiesen wird jedoch darauf, dass dies entgegen der Auffassung des Betriebsrates nicht einer zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln entnommen werden kann. In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln ging es um die Verpflichtung, einen wirksamen Einigungsstellenspruch gegebenenfalls mit Zwangsmitteln durchzusetzen (LAG Köln, Beschluss v. 05.10.2011 - 9 TaBV 94/10). III. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 ArbGG.