Urteil
1 Sa 14/17
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2018:0625.1SA14.17.00
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Leitsätze
Ist in einer umfangreichen Vertragsklausel (hier: eine fast zweiseitige Klausel über die betriebliche Altersversorgung) die streitige Regelung über die Modalitäten der Anrechnung einer anderen Versorgungsleistung bei Vertragsschluss nicht erörtert worden, so genügt es für das Erfordernis des "Aushandelns" bzw. des "Einflussnehmenkönnens" iSd § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bzw. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bezogen auf die streitige Regelung nicht, dass die Vertragsklausel in ihrer Gesamtheit ausführlich zwischen den Vertragsparteien diskutiert wurde und der Verwendungsgegner auf deren Inhalt Einfluss nehmen konnte.(Rn.74)
(Rn.76)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.05.2017 - 15 Ca 6694/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Umrechnung der nach § 7 Abs. 7 a.E. des Arbeitsvertrags vom 12./17.06.2008 anzurechnenden Leistungen aus der Privatvorsorge des Klägers ab dem 01.01.2014 einen Zinsfuß von max. 2,15 % anzusetzen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12,3 % und die Beklagte 87,7 %.
IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist in einer umfangreichen Vertragsklausel (hier: eine fast zweiseitige Klausel über die betriebliche Altersversorgung) die streitige Regelung über die Modalitäten der Anrechnung einer anderen Versorgungsleistung bei Vertragsschluss nicht erörtert worden, so genügt es für das Erfordernis des "Aushandelns" bzw. des "Einflussnehmenkönnens" iSd § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bzw. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bezogen auf die streitige Regelung nicht, dass die Vertragsklausel in ihrer Gesamtheit ausführlich zwischen den Vertragsparteien diskutiert wurde und der Verwendungsgegner auf deren Inhalt Einfluss nehmen konnte.(Rn.74) (Rn.76) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.05.2017 - 15 Ca 6694/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Umrechnung der nach § 7 Abs. 7 a.E. des Arbeitsvertrags vom 12./17.06.2008 anzurechnenden Leistungen aus der Privatvorsorge des Klägers ab dem 01.01.2014 einen Zinsfuß von max. 2,15 % anzusetzen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12,3 % und die Beklagte 87,7 %. IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Der Kläger hat das Urteil des Arbeitsgerichts in vollem Umfang angegriffen. Gegenstand der Berufung ist somit, ob die Beklagte zur Durchführung des Nettovergleichs verpflichtet ist und in welchem Umfang die Anrechnung der Privatvorsorge zulässig ist. II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung des Klägers keinen sogenannten Nettovergleich durchzuführen hat (hierzu 2.). Hingegen kann sich die Kammer nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts anschließen, die Beklagte habe eine wirksame Anrechnung des Kapitals aus der Privatvorsorge des Klägers vorgenommen (hierzu 3.). 1. Die Klage ist zulässig. a) Mit dem Klageantrag zu 1 begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm im Zusammenhang mit der Zahlung seiner Betriebsrente die sogenannte steuerliche Mehrbelastung zu erstatten. Diese Erstattung steht im Zusammenhang damit, dass die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes Mitte der achtziger Jahre die ZVK-Versorgung von der bisherigen Bruttogesamtversorgung in eine Nettogesamtversorgung umgestellt hatten. Die Beklagte verpflichtete sich daraufhin in § 8 Abs. 4 des Arbeitsvertrags 1989, den sich aus einem Nettovergleich ergebenden Betrag zu erstatten. Die steuerliche Mehrbelastung kann naturgemäß erst nach Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums auf der Grundlage der eingereichten Steuerbescheide errechnet werden (vgl. Anlagen K 3 und 4). Unter diesen Umständen ist die Erhebung einer sogenannten Elementenfeststellungsklage im Streitfall zulässig. Eine Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis beschränken. Voraussetzung ist, dass durch die Entscheidung weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittige Frage ausgeschlossen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 21. April 2010 – 4 AZR 755/08 – Rn 21). Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Wird rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte den sogenannten Nettovergleich nicht durchzuführen hat, ist das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien insoweit abschließend geklärt. Wird rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte den sogenannten Nettovergleich durchzuführen hat, stellt die Ermittlung der steuerlichen Mehrbelastung eine reine Berechnungsfrage dar. b) Auch für den Klageantrag zu 2 besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Ursprünglich hat der Kläger sein Klageziel, die Anrechnung der sogenannten Privatvorsorge der Höhe nach zu begrenzen, mit zwei Zahlungsanträgen verfolgt. Hierbei ging der Kläger davon aus, dass der von der Beklagten ermittelte Anrechnungsbetrag von 1.471,98 € ein feststehender Betrag sei. Das vom Kläger zweitinstanzlich vorgelegte Gutachten zur Anrechnung von Versorgungsleistungen vom 13. März 2018 (Anlage K 34) hat jedoch ergeben, dass sich der Anrechnungsbetrag halbjährlich erhöht. Im Zeitpunkt der letzten Berufungsverhandlung belief sich der anzurechnende Betrag etwa auf 1.531,76 €. Unter diesen Umständen ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2 eine Elementenfeststellungsklage zulässig. Wird rechtskräftig entschieden, dass die Beklagte die Anrechnung der Privatvorsorge mit dem von ihr herangezogenen Zinssatz von 6 % vornehmen durfte, sind weitere Streitigkeiten der Parteien zu diesem Fragenkomplex ausgeschlossen. Wird rechtskräftig entschieden, dass der besagte Zinssatz zu hoch war und die Beklagte nur den vom Kläger für zutreffend gehaltenen Zinssatz von 2,15 % ansetzen durfte, ist die Ermittlung des Anrechnungsbetrags eine reine Berechnungsfrage. 2. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2 unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die sogenannte steuerliche Mehrbelastung erstattet. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 4 des Arbeitsvertrags 1989. a) In dieser Bestimmung haben die Parteien im Zusammenhang mit der Umstellung der Versorgung des Klägers von einer Bruttogesamtversorgung auf eine Nettogesamtversorgung festgelegt, dass der Kläger Bestandsschutz genießen solle. Sie vereinbarten, dass der Kläger im Versorgungsfall die im Nettovergleich höheren Leistungen erhalten solle, falls sich aus einem Vergleich nach der bisherigen Regelung und der neuen Regelung günstigere Versorgungsleistungen für den Kläger oder dessen Hinterbliebene ergeben sollten. b) Der Sinngehalt dieser Regelung ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Willenserklärungen und Verträge sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Hierbei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck handelte es sich bei der damaligen Vereinbarung um eine typische befristete Besitzstandsregelung. Der Kläger musste aufgrund der Umstellung seiner betrieblichen Altersversorgung von einer Brutto- in eine Nettogesamtversorgung mit finanziellen Einbußen rechnen. Diese Einbußen sollten dadurch ausgeglichen werden, dass sich die Beklagte zur Erstattung der steuerlichen Mehrbelastung für den Fall verpflichtete, dass die Versorgung nach der bisherigen Regelung höher ausgefallen wäre. Die Besitzstandsregelung sollte, wie dies typischerweise bei derartigen Regelungen der Fall ist, solange gelten, bis sich aufgrund der neuen Regelung, also der betrieblichen Altersversorgung nach dem Arbeitsvertrag 1989 günstigere Versorgungsleistungen ergeben. Unter diesen Umständen spricht schon viel für die Auslegung, dass der sogenannte Nettovergleich auf der Grundlage der im Jahr 1989 gewährten, versorgungsfähigen Bezüge stattzufinden hatte. Dies bedeutet, dass die Erstattung der steuerlichen Mehrbelastung bereits dann entfallen wäre, wenn der Kläger aufgrund des Anstiegs seiner ruhegehaltsfähigen Bezüge bezogen auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalls eine höhere Betriebsrente erwarten konnte, als dies auf der Basis der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Jahres 1989 der Fall gewesen wäre. Die Auslegung, die Besitzstandsregelung solle jeweils mit den späteren – höheren – ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen „unterlegt“ werden, erscheint der Kammer als mit dem Zweck einer Besitzstandsregelung schwerlich vereinbar. Denn eine Besitzstandsregelung soll typischerweise den finanziellen Status des Arbeitnehmers absichern, die dieser im Zeitpunkt der Veränderung der Rahmenbedingungen erworben hatte, nicht aber einmal erworbene Rechte „auf Ewigkeit“ fortschreiben. Allerdings hat die Beklagte möglicherweise (so jedenfalls der Kläger, Schriftsatz vom 6. März 2017, S. 3) den Nettovergleich auf der Grundlage der späteren ruhegehaltsfähigen Bezüge von verschiedenen Bereichsleitern durchgeführt. Diese Frage bedarf keiner abschließenden Klärung, weil es den Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung endgültig überstrapazieren würde, sie auch im Falle eines weiteren beruflichen Aufstiegs des Arbeitnehmers anzuwenden. Im Zeitpunkt der Vereinbarung der Besitzstandsregelung war der Kläger Bereichsleiter. Er war dies auch noch im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags 2006, wenn auch mit erheblich angehobenen Bezügen, als die Parteien in § 11a zu § 6 „Betriebliche Altersversorgung“ vereinbarten, dass u.a. die Regelung des § 8 Abs. 4 des Arbeitsvertrags 1989 weiter Anwendung finde. Der Kläger war aber nicht mehr Bereichsleiter, sondern als Vorstandsvorsitzender der Sb eine Führungskraft auf der ersten Ebene unterhalb des Vorstands, als die Parteien den Arbeitsvertrag 2008 schlossen. Eine Besitzstandsregelung aus dem Jahr 1989 auf den Fall zu übertragen, dass der Arbeitnehmer statt eines jährlichen Arbeitsentgelts eines Bereichsleiters in Höhe von (geschätzt) ursprünglich 57.000,00 € brutto nunmehr als Vorstandsvorsitzende ein jährliches Fixentgelt von 220.000,00 € zuzüglich einer Zulage von 40.000,00 € erhält, liegt außerhalb des Sinn und Zwecks der Besitzstandsregelung. Der von den Parteien im Jahr 1989 angedachte Fall, dass sich aufgrund des Arbeitsvertrags 1989 einmal günstigere Versorgungsleistungen für den Kläger ergeben würden, könnte nicht mehr eintreten. Vielmehr würde die Besitzstandsregelung „auf alle Zeit“ fortgeschrieben. Wenn man die vereinbarte Besitzstandsregelung schon in der Weise dynamisch auslegt, wie es der Kläger tut, muss sie sich auf diejenige berufliche Stellung beschränken, die der Kläger im Zeitpunkt der Vereinbarung innehatte. Sie bezieht sich somit ausschließlich auf die Stellung des Klägers als Bereichsleiter. c) Unter diesen Umständen kommt es auf die vom Arbeitsgericht erörterte Frage, ob die Parteien mit dem Arbeitsvertrag 2008 die Besitzstandsregelung aus dem Jahr 1989 aufgehoben haben, nicht mehr an. Die Kammer hätte dem Arbeitsgericht aber auch in diesem Punkt zugestimmt. Das Arbeitsgericht hat die Aufhebung der Besitzstandsregelung zutreffend einerseits aus der Präambel des Arbeitsvertrags 2008 gefolgert, wonach dieser Vertrag alle bisherigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ersetzt, als auch aus der Schlussbestimmung in § 9 Abs. 1, wonach der vorliegende Dienstvertrag die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien abschließend regelt. Die gegen die Auslegung erhobenen Einwendungen des Klägers in der Berufung überzeugen nicht. Soweit der Kläger auf die Formulierung des Arbeitsgerichts Bezug nimmt, die Parteien hätten mit dem Arbeitsvertrag 2008 ihre Rechtsbeziehung auf eine (völlig) neue Grundlage stellen wollen, interpretiert er diese, vielleicht missverständliche, Formulierung unzutreffend im Sinne einer Novation. Es trifft zwar zu, dass bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu ersetzen, große Vorsicht geboten ist und von einer Novation nur ausnahmsweise ausgegangen werden darf (vgl. nur BGH 21. November 2012 – VIII ZR 50/12 – Rn 20). Das Arbeitsgericht hat mit der von ihm gewählten Formulierung in Wirklichkeit aber auch nicht die Rechtsfigur der Novation beschreiben wollen. Es wollte lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Parteien ihr bisheriges Arbeitsverhältnis fortführen wollten, allerdings unter erheblichen inhaltlichen Änderungen, zu denen auch der Wegfall des Nettoausgleichs zählt. Soweit der Kläger außerdem die Auffassung des Arbeitsgerichts angreift, für eine konkludente Aufhebung der Besitzstandsregelung gebe es keine Anhaltspunkte, so stellt er zwar seine Interpretation derjenigen des Arbeitsgerichts gegenüber, ohne dass aber die Interpretation des Arbeitsgerichts entkräftet würde. Wenn die Parteien die Ersetzung aller bisherigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vereinbaren und ihre neue Vereinbarung als abschließend bezeichnen, so besagt dies klar und deutlich, dass alle früheren, aber in den neuen Arbeitsvertrag nicht mehr aufgenommenen Regelungen entfallen sind. Dass die Motivation des Klägers, an der Besitzstandsregelung festzuhalten, eine andere war, ist nachvollziehbar. Aus der Sicht des Klägers gab es für die Aufhebung der Regelung, wenn man sie in seinem Sinne versteht, in der Tat keinen Anlass. Die Parteien haben aber die Besitzstandsregelung gerade nicht in die neue umfangreiche Regelung über die Versorgung des Klägers in § 7 des Arbeitsvertrags 2008 integriert. Sie haben diese Regelung auch nicht in dem Begleitschreiben vom 12. Juni 2008 (Anlage B 3) aufgeführt, mit dem die Beklagte dem Kläger ergänzend zum Arbeitsvertrag 2008 weitere Zusatzleistungen zugesagt hat. Zwar hat die Beklagte mit diesem Schreiben die Schlussbestimmung in § 9 Abs. 1 des Arbeitsvertrags 2008 ein Stück weit durchbrochen. Da dies aber mit der Übersendung des Arbeitsvertrags geschah, war zwischen den Parteien klar, dass es sich um ergänzende Zusagen handeln sollte. Soweit der Kläger schließlich hilfsweise ausführt, die Aufhebung des Nettovergleichs benachteilige ihn gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen entgegen der Gebote von Treu und Glauben, so dürfte ohnehin der kontrollfreie Bereich nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB betroffen sein. Hiernach sind formularmäßige Abreden zu den Hauptleistungspflichten aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle ausgenommen (vgl. nur BAG 15. November 2016 – 3 AZR 582/15 – Rn 66; BAG 24. Februar 2016 – 5 AZR 258/14 – Rn 37). Die Frage, ob der Arbeitgeber über die Zahlung einer Betriebsrente hinaus weitere Ausgleichszahlungen zu leisten hat, betrifft zentral das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Zudem kann dem Kläger auch aus den unter b) erwähnten Erwägungen nicht zugestimmt werden. Die Besitzstandsregelung bezog sich auf die Beschäftigung des Klägers als Bereichsleiter, nicht hingegen auf eine Beschäftigung in einer deutlich höherwertigen Funktion. Die Beklagte war daher auch nicht verpflichtet, den Kläger über den Wegfall der Besitzstandsregelung aufzuklären. Ein berechtigtes Informationsinteresse des Klägers bestand nicht, weil die Besitzstandsregelung auf eine Beschäftigung als Bereichsleiter zugeschnitten war. Der Kläger hätte sich selbst um die Wahrnehmung seiner Interessen sorgen müssen, wenn ihm an der Besitzstandsregelung auch in der neuen Funktion gelegen war (vgl. BAG 21. Dezember 2017 – 8 AZR 853/16 – Rn 32; BAG 15. April 2014 – 3 AZR 288/12 - Rn 43). Er hätte eine solche Regelung vermutlich nur dann durchsetzen können, wenn er an anderer Stelle zum Nachgeben bereit gewesen wäre. 3. Mit dem Klageantrag zu 2 ist die Klage begründet. Der Kläger kann entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts verlangen, dass bei der Anrechnung seiner Privatvorsorge ein geringerer Prozentsatz als 6 % zugrunde gelegt wird. a) Die Anrechnung der Leistungen aus der Privatvorsorge war grundsätzlich zulässig, was auch der Kläger nicht bezweifelt. In § 7 Abs. 7 des Arbeitsvertrags 2008 hatten die Parteien vereinbart, dass verschiedene Versorgungsleistungen auf sein betriebliches Ruhegeld angerechnet würden. Hierzu zählte nach dem Buchst. b auch die Privatvorsorge. Diese Privatvorsorge war von der Beklagten nach § 9 des Arbeitsvertrags 1989 aufgebaut worden. Der Kapitalbetrag belief sich bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 1. Januar 2014 auf 232.469,12 € (Anlage K 33). Da der Betrag in 5 Jahresraten ausgezahlt wurde, erhielt der Kläger unter Einschluss der Zinsen 263.862,09 € ausbezahlt (Anlage K 33). b) Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 des Arbeitsvertrags 2008 wurde diese Kapitalleistung zum Zwecke der Anrechnung in eine Rente umgerechnet. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 (Anlage K 8) teilte die Beklagte dem Kläger mit, das die Anrechnung sich auf 1.471,98 € belaufe. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 3. Juni 2013, hatte die Beklagte dem Kläger erläutert, dass die Anrechnung nach dem sogenannten Kapitalkontenplan erfolge. Hierbei handelte es sich um eine Dienstvereinbarung vom 26. September 2005 (Anlage K 15). Unter 5.5.5.1 sah der Kapitalkontenplan für den Fall der Verrentung eines Versorgungsguthabens vor, die monatliche Rente werde so festgesetzt, dass ihr Barwert im Zeitpunkt des Versorgungsfalls unter Berücksichtigung der Dynamisierung dem Versorgungsguthaben entspreche. Bei der Berechnung seien der für die steuerliche Bewertung vorgeschriebene Rechnungszinsfuß sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden ... . Maßgeblich seien danach jeweils die für den Ansatz der Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz des Unternehmens zuletzt verwendeten Festlegungen zum Rechnungszins (zur Zeit 6 %) und zu den biometrischen Ausscheidenswahrscheinlichkeiten (zur Zeit „Richttafeln 2005 G“ von Prof. Klaus Heubeck). c) Der für den Ansatz der Pensionsrückstellungen anzuwendende Zinssatz ist in § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG geregelt. Er beträgt seit dem Zweiten Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 6 %. Je nach Höhe des Zinssatzes haben die Unternehmen mehr oder wenig hohe Rückstellungen vorzunehmen. Während der maßgebliche Zins in der Handelsbilanz seit einiger Zeit deutlich weniger als 6 % beträgt, hat der Gesetzgeber bisher an dem Zinssatz von 6 % in der Steuerbilanz festgehalten. Die Unternehmen müssen daher in der Steuerbilanz höhere Gewinne als in der Handelsbilanz ausweisen und dementsprechend höhere Steuern zahlen. Angesichts dieser Sachlage hat bereits im Steuerrecht die Diskussion eingesetzt, ob das Festhalten am steuerlichen Zinssatz von 6 % noch verfassungsgemäß ist. Mit Urteil vom 12. Oktober 2017 – 10 K 977/17 – hat das Finanzgericht Köln dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG mit Art. 3 Abs. 1 EG noch vereinbar sei. d) Nach § 7 Abs. 7 Satz 3 des Arbeitsvertrags 2008 wird die Umrechnung des Kapitalbetrags in eine Rente gemäß den Vorschriften vorgenommen, die zum Umrechnungszeitpunkt für die Umrechnung eines Versorgungsguthabens aus dem Kapitalkontenplan der Bank in eine Rente maßgebend sind. Dies bedeutet, dass der (hohe) Zinssatz, den der Arbeitgeber bei der Umrechnung einer Rente in ein Versorgungsguthaben ansetzt, nun für den umgekehrten Fall der Umrechnung eines Kapitalbetrags in eine Rente zum Zwecke der Anrechnung herangezogen wird. Damit fällt der Anrechnungsbetrag umso höher aus, je höher der Zinssatz angesetzt wird. So betrug der anzurechnende Betrag nach der Berechnung der Beklagten am 01.01.2014 bei einem Zinssatz von 6 % 1.471,98 €, während er sich nach den Berechnungen des Klägers bei einem Zinssatz von 2,15 % auf 944,08 € beläuft. e) Die Regelung unter § 7 Abs. 7 Satz 3 des Arbeitsvertrags 2018 ist an den Maßstäben des AGB Kontrollrechts zu messen. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist daher unwirksam. (1) § 7 Abs. 7 Satz 3 des Arbeitsvertrags 2018 enthält eine allgemeine Geschäftsbedingung. Der Arbeitsvertrag 2008 stellt einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. Der Kläger konnte auf den Inhalt des § 7 Abs. 7 Satz 3 keinen Einfluss nehmen. (a) Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den Inhalt seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens“ in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Voraussetzung für ein „Aushandeln“ ist, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages bewusst war (BAG 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04 – Rn 57; BAG 12. Dezember 2013 – 8 AZR 829/12 – Rn 31). Bei umfangreichen Klauseln wie der vorliegenden Regelung über die betriebliche Altersversorgung und der Anrechnung von anderweitigen Versorgungsleistungen stellt sich zudem die Frage, auf welchen Gegenstand sich das „Aushandeln“ beziehen muss. Genügt es somit, dass die Möglichkeit der Einflussnahme hinsichtlich eines abgeschlossenen Regelungskomplexes bestand oder muss diese Möglichkeit auch hinsichtlich der konkreten streitigen Regelung bestanden haben? In seinen Urteilen vom 19. Mai 2010 (5 AZR 253/09 – Rn 26) und vom 12. Dezember 2013 (8 AZR 829/12 – Rn 31) hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, die Möglichkeit der Einflussnahme müsse sich auf die konkrete Klausel beziehen. Dies folge aus der Verwendung des Wortes „soweit“ in § 305 Abs. 3 Satz BGB. Allerdings lagen den damaligen Entscheidungsfällen relativ knappe Regelungen über eine zweistufige Ausschlussfrist bzw. die Kündigung eines Darlehens zugrunde. Dem hat sich die Literatur teilweise angeschlossen (Däubler/Bonin/Deinert, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. § 305 Rn 25; Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 6. Aufl. § 305 Rn 41), während andere Autoren eher „die Summe der Gesamtregelungen“ in den Blick nehmen (Clemenz/Kreft/Kremer AGB-Arbeitsrecht § 305 Rn 50 f). Der Bundesgerichtshof verlangt - jedenfalls bei umfangreichen bzw. nicht leicht verständlichen Klauseln – als selbstverständliche (zusätzliche) Voraussetzung für die Qualifizierung als "ausgehandelt", dass der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Klausel(n) im Einzelnen belehrt hat (BGH 19. Mai 2005 – III ZR 437/04 – Rn. 22). Daraus ist zu schließen, dass der Bundesgerichtshof das Erfordernis des „Aushandelns“ bei umfangreichen Klauseln auf die konkret streitige Regelung beziehen möchte. (b) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Regelung über die Versorgung des Klägers in § 7 des Arbeitsvertrags 2008 der Gegenstand eingehender Verhandlungen war. Der Arbeitsvertrag 2008 enthielt im Vergleich zum Arbeitsvertrag 2006 eine deutliche Anhebung der ruhegehaltsfähigen Bezüge des Klägers. Der Kläger ließ sich unter diesen Umständen auf eine Verringerung seiner Gesamtversorgung von 70 % auf 65 % ein. Er akzeptierte auch die Anrechnung der Privatvorsorge. Kein Thema der Gespräche war jedoch die in § 7 Abs. 7 Satz 3 angesprochene Frage, nach welchen Modalitäten die Umrechnung des Kapitalbetrags aus der Privatvorsorge erfolgen solle. Im Streitfall spricht maßgeblich die folgende Erwägung dafür, dass die unstreitig erfolgte Aushandlung über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung als solche oder auch über die Anrechnung als solche in § 7 Abs. 7 des Arbeitsvertrags 2018 für ein „Aushandeln“ im Streitfall nicht genügt: Die Klausel in § 7 Abs. 7 enthält zwei klar trennbare Regelungsgegenstände. Im Satz 1 legten die Parteien unter den Buchstaben a bis f fest, welche anderen Versorgungsleistungen und Einkünfte der Anrechnung unterfallen sollten. Damit regelten die Parteien das „Ob“ der Anrechnung. In den Sätzen 2 und 3 vereinbarten sie, nach welchen Modalitäten die Anrechnung erfolgen solle. Damit regelten sie das „Wie“ der Anrechnung. Im Streitfall geht es ausschließlich um den zweiten Aspekt der Bestimmung. Jedenfalls bei einer derart trennbaren Regelung muss sich das „Aushandeln“ auf die konkret zwischen den Parteien streitige Klausel beziehen. Denn ausschließlich dieser Teil der Regelung entfaltet den vom Kläger beklagten Effekt, dass die Anrechnung desto höher ausfällt, je höher der angesetzte Zinssatz ist. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass der Vertragspartner den Sinn der Regelung erfasst und die Regelung als akzeptabel in seinen Willen aufgenommen hat. Auch wirtschaftlich betrachtet kann die Regelung über das „Wie“ nicht als bloßer Annex der Regelung über das „Ob“ angesehen werden. Denn die Anrechnung fällt je nach Höhe des Zinssatzes deutlich unterschiedlich aus. (2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Anrechnungsklausel in § 7 Abs. 7 Satz 3 des Arbeitsvertrags 2008 nach § 310 Abs. 3 BGB kontrollfrei ist. Sie genügt jedenfalls nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Transparenzgebot. (a) Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen daher so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 28. April 2017 – 8 AZR 378/16 – Rn 18; BAG 21. August 2012 – 3 AZR 698/10 – Rn 18). (b) Diesen Anforderungen genügt die Klausel in § 7 Abs. 7 Satz 3 des Arbeitsvertrags 2008 nicht. Hierbei kann noch angenommen werden, dass der Kläger durch den Verweis auf den Kapitalkontenplan der Beklagten feststellen konnte, nach welchen Modalitäten die Umrechnung des Kapitalbetrags aus der Privatvorsorge in eine Rente erfolgen sollte. Er konnte, wenn auch erst nach einer Recherche, feststellen, dass es nach 5.5.5.1 des Kapitalkontenplans auf den steuerlichen Rechnungszins und die biometrischen Ausscheidenswahrscheinlichkeiten ankommen werde. Nicht mehr erkennen konnte der Kläger hingegen die konkreten Folgen der Anrechnungsmodalitäten. Diese haben sich erst aufgrund des Hinweises der Kammer auf eine mögliche „enteignende“ Wirkung der Anrechnungsklausel durch das Gutachten des Diplom-Mathematikers T.H. ergeben. Hiernach wird die Anrechnungsklausel dazu führen, dass sich bezogen auf die Lebenserwartung des Klägers von 222 Monaten ein angerechneter Betrag von 358.769,88 € ergibt. Berücksichtigt man zudem die Witwenrente der Ehefrau des Klägers, so ergibt sich ein weiterer anzurechnender Betrag von 51.976,53 €. Insgesamt beträgt der auf die Altersrente und die Witwenrente angerechnete Betrag somit 410.746,41 €. Demgegenüber steht der ausgezahlte Kapitalbetrag aus der Privatvorsorge von 263.862,09 €. Der angerechnete Betrag übersteigt somit den ausgezahlten Betrag um 55,67 %. Wenn der Kläger den ausgezahlten Kapitalbetrag zu den heute marktüblichen Zinsen anlegt, kann er den „Fehlbetrag“ zwar abmildern, aber nicht völlig ausgleichen. Diesen Effekt der Anrechnungsklausel hat weder der Kläger übersehen noch hat ihn vermutlich die Beklagte erkannt. Er resultiert daraus, dass unbesehen eine Regelung im Kapitalkontenplan zur Umrechnung einer Rente in ein Versorgungsguthaben auf den umgekehrten Fall der Umrechnung eines Kapitalbetrags in eine Rente übertragen wurde. Aufgrund des komplexen Zusammenhangs konnte der Kläger nicht erkennen, „was auf ihn zukommt“. (c) Die Einwendungen der Beklagten hiergegen sind nicht tragfähig. Es trifft durchaus zu, dass der Kapitalbetrag aus der Privatvorsorge ausschließlich arbeitgeberfinanziert war. Es trifft ebenfalls zu, dass der Kläger in der Ansparphase durchgängig eine Verzinsung von 6 % erhalten hatte, obwohl bereits damals ein Zinssatz von 6 % auf dem Kapitalmarkt jedenfalls nicht durchgängig erzielbar war. Selbst wenn man aber mit der Beklagten einen „Gerechtigkeitszusammenhang“ zwischen der Verzinsung in der Ansparphase und der Verzinsung bei der Anrechnung der Privatvorsorge annimmt, besteht dieser Zusammenhang nicht mehr, wenn die Anrechnung dazu führt, dass der Kläger angesichts seiner statistischen Lebenserwartung eine Anrechnung hinnehmen muss, die das Kapital aus der Privatvorsorge um 55,67 % übersteigt. Damit soll nicht gesagt werden, dass die Anrechnung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB per se unangemessen wäre. Es geht ausschließlich darum, dass die Beklagte aufgrund des Transparenzgebots verpflichtet war, ihrem Vertragspartner bei Vertragsabschluss zu verdeutlichen, was aufgrund der Anrechnung auf ihn zukommt. Da dies nicht geschehen ist, ist dem Transparenzgebot nicht genügt. (3) Die mangelnde Transparenz der Anrechnungsklausel führt gemäß § 306 Abs. 1 BGB an sich zu deren ersatzlosen Wegfall und zur Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen. Eine solche Rechtsfolge würde jedoch der vorliegenden Sachlage nicht gerecht. (a) Sind allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; sein Inhalt richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion von Klauseln auf den zulässigen Inhalt durch die Gerichte findet grundsätzlich nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 21. Februar 2017 – 3 AZR 297/15 – Rn 44). Eine ergänzende Vertragsauslegung ist jedoch ausnahmsweise dann möglich, wenn ein Festhalten am Vertrag auch für den Verwender eine unzumutbare Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB darstellt. (b) Eine solche Fallgestaltung liegt im Streitfall vor. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Anrechnung des Kapitalbetrags aus der Privatvorsorge an sich. Die Anrechnung wurde ausgehandelt und vom Kläger akzeptiert. Damit ist aber eine Regelung über die Modalitäten der Anrechnung unabdingbar. Ansonsten hinge die Anrechnungsvereinbarung „in der Luft“. Ist die vertragliche Regelung somit planwidrig unvollständig, tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre (BAG a.a.O. Rn 49). Der Vertrag muss „zu Ende gedacht“ werden. In diese Betrachtung müssen eine Reihe von Parametern in die Interessenabwägung eingestellt werden: Einerseits ist ein Zusammenhang mit dem Zinssatz, den die Beklagte bei Pensionsrückstellungen hinnehmen muss (6 %) nicht zu verkennen. Andererseits besteht ein deutlicher Zusammenhang mit dem Kapitalmarktzins, den der Kläger derzeit akzeptieren muss, wenn er den Kapitalbetrag aus der Privatvorsorge anlegt, um die Folgen der vereinbarten Anrechnung abzumildern. Im Jahr 2008 belief sich der Kapitalmarktzins auf 3,98 % und im Jahr 2013 auf 1,57 % (vgl. www.statista.com). Mittlerweile dürfte er weiter gefallen sein. Ein weniger deutlicher Zusammenhang besteht mit der Verzinsung der Privatvorsorge in der Ansparphase. Auch wenn während dieser Phase nicht durchgängig eine Verzinsung von 6 % zu erzielen war, so hat doch die Beklagte in den Jahren vor der Finanzkrise eine Eigenkapitalverzinsung von deutlich über 6 % erzielt (Anlage K 25). Schließlich spielen der handelsrechtliche Zinssatz, der laut Mitteilung der Beklagten in der zweiten Berufungsverhandlung am 1. Januar 2014 4,91 % betrug, und der Zinssatz, den die Beklagte in ihrem Konzernabschluss nach IFRS für die Abzinsung von Pensionsverpflichtungen angegeben hat (2,15 % zum 31. Dezember 2014) eine Rolle. Nach Auffassung der Kammer ist der vom Kläger angegebene und bereits in der Klageschrift akzeptierte Zinssatz von 2,15 % der Interessenlage angemessen. Nur ein Zinssatz in dieser Größenordnung kann die vom Kläger aufgezeigte „enteignende“ Wirkung der Anrechnung vermeiden oder zumindest abmildern. Für diesen Zinssatz spricht weiter, dass ihn die Beklagte selbst in ihrem Konzernabschluss für die Abzinsung von Pensionsverpflichtungen zugrunde gelegt hat (Anlage K 22). Zuletzt muss berücksichtigt werden, dass der Kläger bei den derzeitigen Marktbedingungen einen höheren Zinssatz bei der Anlage des Kapitalbetrags aus der Privatvorsorge kaum erzielen könnte. Somit war dem gestellten Feststellungsantrag in vollem Umfang zu entsprechen. III. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 Abs. 2 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Die Kammer hat gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision für die Beklagte zugelassen, weil die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen bei komplexen Vertragsklauseln ein „Aushandeln“ vorliegt, grundsätzliche Bedeutung hat und diese Frage noch nicht hinreichend geklärt erscheint. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung die steuerliche Mehrbelastung zu erstatten, sowie darüber, nach welchen Modalitäten die Beklagte die Leistungen aus der Privatvorsorge des Klägers auf sein Ruhegeld anrechnen durfte. Der am XX.XX.1948 geborene, verheiratete Kläger trat am 1. April 1966 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein. Am 7. Februar 1984 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dessen § 3 der Kläger in die Vergütungsgruppe Ia BAT, Stufe 7, eingruppiert war (Anlage B 1). Sein Bruttoarbeitsentgelt betrug hiernach ca. 5.500,00 DM. In § 8 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien, dass der Kläger Pflichtversicherter der Zusatzversorgungskasse der LS sei. Zum 1. Juli 1986 wurde der Kläger zum Bereichsleiter ernannt. Am 20. Januar/1. März 1989 schlossen die Parteien einen Dienstvertrag (Anlage K 2), wonach sich die monatliche Bruttovergütung des Klägers auf 8.580,00 DM zuzüglich einer Zulage und einer Aufwandsentschädigung belief (im Folgenden: Arbeitsvertrag 1989). In § 8 des Dienstvertrags vereinbarten die Parteien eine Gesamtversorgung bis höchstens 70 % der ruhegeldfähigen Vergütung des Klägers. In § 8 Abs. 4 trafen die Parteien folgende Regelung: „Sind die Leistungen im Versorgungsfall nach bisheriger Regelung für Herrn P. bzw. dessen Hinterbliebene im Nettovergleich höher, werden diese solange gezahlt, bis sich aufgrund der Regelung nach diesem Dienstvertrag günstigere Versorgungsleistungen für Herrn P. oder dessen Hinterbliebene ergeben.“ Den Inhalt der Gesamtversorgung hatte die Beklagte dem Kläger zuvor mit Schreiben vom 20. Januar 1989 erläutert (Anlage K 1). Hiernach wurde die bisherige Bruttogesamtversorgung durch die Tarifvertragsparteien ab dem 1. Januar 1985 auf eine Nettogesamtversorgung umgestellt. Außerdem vereinbarten die Parteien in § 9 des Dienstvertrags, dass der Kläger zum Aufbau einer privaten Altersversorgung eine jährliche Einmalzahlung erhalte. Auf der Grundlage der Regelung über den sogenannten Nettovergleich erstattete die Beklagte verschiedenen anderen Bereichsleitern nach dem Muster der Anlagen K 3 und K 4 die steuerliche Mehrbelastung aus der Umstellung der Gesamtversorgung. Ab dem 1. Januar 1999 leitete der Kläger das Unternehmenskundengeschäft in Süd-Württemberg und ab dem 1. August 2005 in Baden-Württemberg Süd-Ost. Am 05./31. Oktober 2006 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag (Anlage K 6, im Folgenden: Arbeitsvertrag 2006). Hiernach belief sich das jährliche Grundgehalt des Klägers auf 136.372,28 €. Außerdem erhielt der Kläger eine jährliche Festzulage von 27.261,64 €. In § 11a des Arbeitsvertrags trafen die Parteien verschiedene Besitzstandsregelungen. So regelten die Parteien zur Vergütung, dass der Kläger eine als Privatvorsorge bezeichnete jährliche Vergütung erhalte. In einer Anlage zum Arbeitsvertrag hielten die Parteien u.a. fest, dass die Beklagte das Versorgungsguthaben mit 6 % verzinse. Zur betrieblichen Altersversorgung regelten die Parteien, dass eine Gesamtversorgung gemäß § 8 Abs. 2 bis 4 des bisherigen Dienstvertrags mit bestimmten Maßgaben gewährt werde. Mit Wirkung zum 1. September 2007 wurde der Kläger Mitglied des Vorstands der LaS; am 1. März 2008 wurde er Vorsitzender des Vorstands. Der Kläger schloss mit der LaS einen Vorstandsvertrag (Anlage B 2 mit Verlängerung Anlage K 31). Mit der Beklagten vereinbarte der Kläger am 13. September/6. November 2007, dass sein bisheriges Vertragsverhältnis ruhe (Anlage K 6). Die Parteien hielten in der Vereinbarung fest, dass die Versorgungsregelung nach § 6 in Verbindung mit § 11a unverändert weitergelte. Zum 1. April 2008 wurde die LaS auf die Beklagte verschmolzen. Der Kläger wurde ab 1. Juni 2008 als Vorstandsvorsitzender der Sb weiterbeschäftigt, wobei es sich aber um keine Organstellung handelte. Die Parteien schlossen am 12./17. Juni 2008 einen weiteren Dienstvertrag (Anlage K 7, im Folgenden: Arbeitsvertrag 2008). Nach dessen Präambel ersetzte der Vertrag alle bisherigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen der Bank und Herrn P., soweit sich nicht aus diesem Vertrag etwas Anderes ergebe. Nach § 3 des Dienstvertrags erhielt der Kläger eine Jahres-Fixvergütung von 265.000,00 € brutto zuzüglich einer jährlichen Tantieme. In § 7 des Dienstvertrags regelten die Parteien die Versorgung des Klägers. Hiernach gewährte die Beklagte dem Kläger eine Versorgung bis höchstens 65 % seiner versorgungsfähigen Bruttobezüge. In § 7 Abs. 7 trafen die Parteien auszugsweise folgende Regelung: „Auf das Ruhegeld werden angerechnet: ... b) Leistungen aus sämtlichen anderen Versorgungsregelungen der Bank wie z.B. ZVK, Privatvorsorge, Direktversicherung, Kapitalkontenplan usw.; ... Werden Leistungen, die nach den vorstehenden Ziffern auf das Ruhegeld anzurechnen sind, als Kapitalleistungen gewährt, so erfolgt zum Zwecke der Anrechnung eine Umrechnung des entsprechenden Kapitals in eine Rente. Die Umrechnung wird in allen Fällen jeweils gemäß den Vorschriften vorgenommen, die zum Umrechnungszeitpunkt für die Umrechnung eines Versorgungsguthabens aus dem Kapitalkontenplan der Bank in eine Rente maßgebend sind.“ Schließlich regelten die Parteien in § 9 des Dienstvertrags, dass der vorliegende Vertrag die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien abschließend regele. Nebenabreden zu diesem Vertrag seien nicht getroffen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 (Anlage B 3) teilte die Beklagte dem Kläger jedoch mit, dass er verschiedene Zusatzleistungen erhalte, darunter aufgrund der Anrechnung der Privatvorsorge auf das Ruhegeld eine Einmalzahlung in Höhe von 38.000,00 € brutto. Der im Dienstvertrag erwähnte Kapitalkontenplan beruht auf einer Dienstvereinbarung der Beklagten mit dem Gesamtpersonalrat vom 26. September 2005 (Anlage K 15). Zur Verrentung eines Versorgungsguthabens enthält die Dienstvereinbarung unter 5.5.5.1 folgende Regelung: „Bei Verrentung des Versorgungsguthabens wird die monatliche Rente so festgesetzt, dass ihr Barwert im Zeitpunkt des Versorgungsfalls unter Berücksichtigung der Dynamisierung nach 5.5.5.3 dem Versorgungsguthaben entspricht. Bei der Berechnung sind der für die steuerliche Bewertung vorgeschriebene Rechnungszinsfuß sowie die anerkannten Regelungen der Versicherungsmathematik anzuwenden und mit kollektiven Annahmen die Anwartschaft eines hinterlassenen Ehegatten auf die Todesfallsumme nach 5.5.5.4 zu berücksichtigen. Maßgeblich sind danach jeweils die für den Ansatz der Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz des Unternehmens zuletzt verwendeten Festlegungen zum Rechnungszins (zur Zeit 6 %) und zu den biometrischen Ausscheidenswahrscheinlichkeiten (zur Zeit ‚Richttafeln 2005 G‘ von Prof. Klaus Heubeck)“. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 trat der Kläger in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 (Anlage K 8) setzte die Beklagte das betriebliche Ruhegeld auf 8.592,70 € fest. Hierbei rechnete sie die Rente aus Privatvorsorge mit 1.471,98 € an. Mit Schreiben vom 8. November 2013 (Anlage K 9) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Guthaben seiner Privatvorsorge zum 1. Januar 2014 fällig werde und der Kläger zwei Modalitäten der Auszahlung wählen könne. Der Kläger entschied sich für die Auszahlung in fünf Jahresraten. Die Höhe des Guthabens betrug 232.469,12 €. Bereits im Frühjahr 2013 hatte der Kläger mit dem Gruppenleiter Betriebliche Altersversorgung, Herrn W., wegen der Anrechnung der Privatvorsorge korrespondiert. Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 (Anlage K 10) teilte Herr W. dem Kläger mit, er sei auf die Regelung in § 7 Abs. 7 Satz 3 gestoßen, wonach für die Umrechnung des Kapitals der Privatvorsorge in eine Rente die einschlägigen Regelungen des Kapitalkontenplans maßgebend seien. Hiernach belaufe sich der Rechnungszins auf 6 %. Im Sommer 2014 erkundigte sich der Kläger bei Herrn W. nach der Erstattung der steuerlichen Mehrbelastung. Mit Mail vom 5. Juni 2014 (Anlage K 11) teilte Herr W. dem Kläger mit, mit dem Dienstvertrag vom 12./17. Juni 2008 sei die Versorgung völlig neu und ersetzend vereinbart worden. Die bisherige Besitzstandsregelung sei nicht mehr enthalten. Mit Anwaltsschreiben vom 2. Juli 2015 wandte sich der Kläger nochmals an die Beklagte wegen der Erstattung der steuerlichen Mehrbelastung (Anlage K 13). Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 (Anlage K 12) verblieb die Beklagte bei ihrer Auffassung. Auch der weitere Schriftwechsel zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten (Anlagen K 13, 14, 16, 17, 18 und 19) führte zu keinem Ergebnis. Mit seiner am 25. Oktober 2016 eingegangenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte zur Erstattung der steuerlichen Mehrbelastung verpflichtet sei sowie ein höheres Ruhegeld bzw. eine Nachzahlung wegen unzulässig hoher Anrechnung der Privatvorsorge auf sein Ruhegeld. Er trug vor, entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Zusage auf einen Nettovergleich nicht durch den Arbeitsvertrag 2008 abgelöst worden. Weder ausdrücklich noch stillschweigend sei die Regelung in § 8 Abs. 4 des Arbeitsvertrags 1989 aufgehoben worden. Er könne keinen bezifferten Antrag stellen; der Erstattungsbetrag sei jeweils auf der Grundlage des Steuerbescheids von der Beklagten berechnet worden. Die Anrechnung der Privatvorsorge unter Verwendung eines Zinssatzes von 6 % sei unzulässig. Werde die aus dem Kapital errechnete Rente tatsächlich ausgezahlt, so begünstige ein hoher Zinssatz den Versorgungsberechtigten. In seinem Fall trete allerdings das Gegenteil ein; ein hoher Zinssatz reduziere sein Ruhegeld. Er werde daher schlechter gestellt als die anderen Mitarbeiter. Die Regelung sei intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie bedeute auch eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. In der Aufbauphase der Privatvorsorge habe die Beklagte den Zinssatz nach ihrer eigenen Profitabilität bemessen. Bei der Anrechnung der Privatvorsorge komme es hingegen darauf an, welche Verzinsung er bei einer dem Zweck der Privatvorsorge entsprechenden Anlage erzielen könne. Eine Verzinsung von 6 % könne er mit einer sicheren Anlage nicht erzielen. Der in § 6a EStG festgelegte Zinssatz beruhe auf rein fiskalischen Erwägungen. Sachgerecht sei es, den Zinssatz heranzuziehen, den die Beklagte selbst für die Bewertung ihrer Pensionsverpflichtung zugrunde gelegt habe, nämlich 2,15 %. Der Kläger beantragte: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bzw. dessen Hinterbliebene für jedes Jahr des Bezugs von Ruhegeld jeweils einen Nettobetrag in Höhe des Betrages zu zahlen, um den der Nettobetrag des von der Beklagten für das jeweilige Jahr gezahlten Ruhegelds hinter dem Nettobetrag einer Betriebsrente zurückbleibt, der sich nach den bis zum 31.12.1988 für den Kläger maßgeblichen Regelungen unter Berücksichtigung des für eine Leistung nach diesen Regelungen geltenden steuerlichen Ansatzes ergeben hätte auf Basis des letzten versorgungsfähigen Gehalts des Klägers (im Unternehmen der Beklagten sogenannte Erstattung steuerlicher Mehrbelastung). 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.948,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 527,90 € seit dem 1. eines jeden Monats des Zeitraums vom 01.02.2014 bis 01.10.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.11.2016 ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 9.656,77 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trug vor, der Feststellungsantrag zu 1 sei unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Altlastenregelung aus dem Jahr 1985 könne nicht mit der Vorstandsvergütung des Arbeitsvertrags 2008 unterlegt werden. Anlässlich der Verhandlungen über diesen Vertrag seien ausführlich eine Vielzahl von Positionen besprochen worden. Der Kläger habe wissen müssen, dass eine neue und abschließende Regelung beabsichtigt gewesen sei. Seine Bezüge seien in erheblichem Maße gestiegen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf ein höheres Ruhegeld. Die Einwendungen des Klägers gegen die Verzinsung in Höhe von 6 % seien unberechtigt. Da der Kapitalstock selbst mit 6 % verzinst worden sei, sei die Abzinsung in gleicher Höhe nur recht und billig. Zudem habe der Kläger eine zusätzliche Kompensation in Höhe von 38.000,00 € brutto erhalten. Mit Urteil vom 18. Mai 2017 wies das Arbeitsgericht die Klage insgesamt ab. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, der Arbeitsvertrag 2008 sei dahingehend auszulegen, dass die Parteien die Regelung über den Nettovergleich konkludent aufgehoben hätten. Der Vertrag 2008 enthalte umfangreiche, fein ausdifferenzierte Regelungen, mit denen die Rechtsbeziehung der Parteien dem mittlerweile erfolgten Aufstieg des Klägers angepasst worden seien. Der Kläger könne auch nicht verlangen, dass bei der Anrechnung seiner Privatvorsorge ein geringerer Prozentsatz als 6 % zugrunde gelegt werde. Es könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine AGB-Kontrolle durchzuführen sei. Jedenfalls halte die Regelung einer AGB-Kontrolle stand. Auf die Frage, welchen Zinssatz der Kläger bei einer sicheren Anlage der Privatvorsorge am Kapitalmarkt erzielen könne, komme es nicht an, weil die Parteien eine zulässige abstrakte Regelung in Bezug genommen hätten. Gegen das ihm am 9. Juni 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.07.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 11. September 2017 begründet. Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Regelung über den Nettovergleich weder ausdrücklich noch konkludent aufgehoben worden. Hilfsweise benachteilige eine etwaige Aufhebung ihn unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hilfsweise habe die Beklagte Schadenersatz zu leisten, weil sie ihn nicht über die weitreichenden wirtschaftlichen Folgen informiert habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei auch die Verwendung eines Zinssatzes von 6 % zum Zwecke der Anrechnung unzulässig. Es handele sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und hilfsweise um eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1. Die Klausel sei intransparent, weil die Dienstvereinbarung zum Kapitalkontenplan weder ausdrücklich genannt noch sonst eindeutig bezeichnet worden sei. Er habe nicht erkennen können, wie sich ein Rechnungszins von 6 % in seinem Fall auswirke. Die Regelung sei unangemessen, weil sie eine Verzinsung unterstelle, die er unter vorherrschenden Marktbedingungen nicht erzielen könne. Der Kläger beantragte (zuletzt): Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.05.2017, 15 Ca 6694/16, wird abgeändert und 1. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bzw. dessen Hinterbliebene für jedes Jahr des Bezugs von Ruhegeld jeweils einen Nettobetrag in Höhe des Betrages zu zahlen, um den der Nettobetrag des von der Beklagten für das jeweilige Jahr gezahlten Ruhegelds hinter dem Nettobetrag einer Betriebsrente zurückbleibt, der sich nach den bis zum 31.12.1988 für den Kläger maßgeblichen Regelungen unter Berücksichtigung des für eine Leistung nach diesen Regelungen geltenden steuerlichen Ansatzes ergeben hätte auf Basis des letzten versorgungsfähigen Gehalts des Klägers (im Unternehmen der Beklagten sogenannte Erstattung steuerlicher Mehrbelastung), 2. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Umrechnung der nach § 7 Abs. 7 am Ende des Arbeitsvertrags vom 12./17.06.2008 anzurechnende Leistungen aus der Privatvorsorge des Klägers ab dem 01.01.2014 einen Zinsfuß von maximal 2,15 % anzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Klage auf Erstattung der steuerlichen Mehrbelastung sei unbegründet, weil die Regelung in § 8 Abs. 4 des Arbeitsvertrags 1989 von den Parteien einvernehmlich aufgehoben worden sei. Sie habe im Übrigen auch nicht die vom Kläger behauptete Bedeutung. Das Begehren des Klägers laufe auf ein „Rosinenpicken“ hinaus: Er wolle einerseits die Regelungen für die Bereichsleiter in Anspruch nehmen, andererseits aber auf die Betriebsrente als Vorstandsvorsitzender nicht verzichten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine geringere Abzinsung der Privatvorsorge. Die Verzinsung von 6 % sei im Kapitalkontenplan vorgesehen und entspreche den üblichen versicherungsmathematischen Grundsätzen. Die Klausel sei weder überraschend noch intransparent. Mit Beschluss vom 19. Februar 2018 wies die Kammer darauf hin, die Vertragsklausel über die Anrechnung der Privatvorsorge könne im konkreten Fall eine „enteignende“ Wirkung zur Folge haben. Hierzu trägt der Kläger ergänzend vor, das Kapital der Privatvorsorge sei ihm unter Berücksichtigung der Verzinsung bis zur Auszahlung der letzten Rate am 1. Januar 2018 in Höhe von 263.862,09 € ausgezahlt worden. Die vereinbarte Anrechnung führe bei einem Zinsfuß von 6 % und seiner mutmaßlichen Lebenserwartung zu einem angerechneten Betrag von 358.769,88 € bezogen auf seine eigene Altersrente und weitere 51.976,53 € bezogen auf die Witwenrente seiner Frau. Der Zinssatz von 6 % werde bereits in seinem originären steuerrechtlichen Anwendungsbereich allgemein für zu hoch gehalten. Die Beklagte trägt ergänzend vor, der Kläger habe in der Ansparphase einen Zinssatz von 6 % erhalten, obwohl bereits seit dem Jahr 1994 nicht mehr durchgängig ein solcher Zinssatz auf dem Kapitalmarkt erzielbar gewesen sei. Gegen den Zinssatz von 6 % sei nichts einzuwenden. Ein Fall der Auszehrung liege nicht vor. Auch ein Verstoß gegen das Anrechnungsverbot sei nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.