Urteil
1 Sa 18/16
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2017:0213.1SA18.16.0A
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Leitsätze
Arbeitnehmer, die im Zuge des Verwaltungsstrukturgesetzes Baden-Württemberg vom 01.07.2004 ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg beendet und ein neues Arbeitsverhältnis mit einem kommunalen Arbeitgeber eingegangen sind, unterliegen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen weiterhin der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes nach dem Altersvorsorge-Tarifvertrag in der jeweils für das Land Baden-Württemberg geltenden Fassung.(Rn.41)
Die in den jeweiligen Arbeitsverträgen formularmäßig aufgenommenen dynamischen Bezugnahmeklauseln auf diesen Tarifvertrag halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.(Rn.49)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 27.06.2016 - 4 Ca 133/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Arbeitnehmer, die im Zuge des Verwaltungsstrukturgesetzes Baden-Württemberg vom 01.07.2004 ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg beendet und ein neues Arbeitsverhältnis mit einem kommunalen Arbeitgeber eingegangen sind, unterliegen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen weiterhin der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes nach dem Altersvorsorge-Tarifvertrag in der jeweils für das Land Baden-Württemberg geltenden Fassung.(Rn.41) Die in den jeweiligen Arbeitsverträgen formularmäßig aufgenommenen dynamischen Bezugnahmeklauseln auf diesen Tarifvertrag halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.(Rn.49) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 27.06.2016 - 4 Ca 133/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Vergütung in Höhe von 51,92 Euro hat. 1. Die Klage ist zulässig. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger dagegen, dass der beklagte Landkreis im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Januar 2016 den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag von 0,2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, insgesamt 51,92 €, an die VBL abgeführt hat. Er begehrt die Auszahlung der Entgelte an sich mit der Begründung, der beklagte Landkreis habe den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag nicht an die VBL abführen dürfen. Die Klage ist insoweit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO streitgegenständlich hinreichend bestimmt. 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der beklagte Landkreis war berechtigt, im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Januar 2016 den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag von 0,2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts aufgrund des Ergänzungstarifvertrags vom 28. März 2015 an die VBL abzuführen. a) Der Vergütungsanspruch des Klägers ist im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Januar 2016 in vollem Umfang entstanden und der Höhe nach unstreitig. b) Der beklagte Landkreis kann dem Anspruch des Klägers den besonderen Erfüllungseinwand der Einbehaltung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags aufgrund § 2 Nr. 1 1. des Ergänzungstarifvertrags vom 28. März 2015 entgegenhalten. aa) Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ATV ist der Arbeitgeber verpflichtet, die von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlage an diese abzuführen. Die Umlagebeträge der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein. Damit ist die Rechtslage keine andere als bei der Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn 18) entschieden, dass die Abführung einen besonderen Erfüllungseinwand begründe. Einer Aufrechnung bedürfe es nicht. Der Arbeitgeber habe die einzubehaltende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen und die Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle zu zahlen. Da der Arbeitgeber hiermit öffentlich-rechtliche Aufgaben erfülle, seien die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge zu überprüfen. Die Abführung der Umlagebeiträge an die VBL beruht auf derselben gesetzgeberischen Konzeption. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als der Arbeitgeber bei der Abführung des Umlagebeitrags keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben, sondern (nur) eine tarifvertragliche Verpflichtung erfüllt. Daher sind die Gerichte für Arbeitssachen befugt, die Berechtigung des Abzugs der Umlagebeiträge zu überprüfen. Der Arbeitnehmer kann nicht auf andere Rechtsbehelfe verwiesen werden, um die Berechtigung des Abzugs überprüfen zu lassen. Es sind vielmehr allein die Gerichte für Arbeitssachen dazu berufen, über die Berechtigung der Abführung zu befinden. Auf der Grundlage des Ergänzungstarifvertrags vom 28. März 2015 ist der Einbehalt und die Abführung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags nicht zu beanstanden. Nach dessen § 2 Nr. 1 1. wird von den Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstarifvertrags fallen, ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 0,2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2015 erhoben. Dieser steigert sich ab dem 1. Juli 2016 bzw. 2017 auf 0,3 bzw. 0,4 % (vgl. auch § 1 Ziff. 6 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum ATV vom 29. April 2016). bb) Der Ergänzungstarifvertrag vom 28. März 2015 findet nicht kraft beiderseitiger Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der Kläger ist zwar Mitglied des tarifschließenden dbb Beamtenbund und Tarifunion. Der beklagte Landkreis ist jedoch nicht Mitglied der TdL, sondern vielmehr Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg. cc) Der Ergänzungstarifvertrag vom 28. März 2015 findet jedoch kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. (1) Im Arbeitsvertrag vom 8. November 2004 haben die Parteien vereinbart, dass auf ihr Arbeitsverhältnis anstelle des ATV-K wegen der fortzuführenden Pflichtversicherung bei der VBL der ATV in der für das Land Baden-Württemberg jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung findet. Es handelt sich um eine sogenannte dynamische Bezugnahmeklausel, die auf den ATV bezogen ist. Die Bezugnahmeklausel erfasst damit auch den Ergänzungstarifvertrag vom 28. März 2015, weil in dessen § 2 Nr. 1 1. die Regelung in § 37 Abs. 1 ATV mit dem Inhalt geändert wurde, dass ab 1. Juli 2015 ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag erhoben werden soll. (2) Der Grund für diese auf den ersten Blick ungewöhnliche Bezugnahme auf den für die Beschäftigten des Landes geltenden ATV anstelle des für den beklagten Landkreis an sich geltenden ATV-K findet sich im Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 01.07.2004 (GBL S. 469). Durch dieses Gesetz wurde die Bündelungsfunktion der Regierungspräsidien, der Landratsämter und der Stadtkreise zur Erfüllung staatlicher Aufgaben wesentlich erweitert und gestärkt. Hierzu wurden die Landesoberbehörden sowie die höheren Sonderbehörden in die Regierungspräsidien und die unteren Sonderbehörden in die Landratsämter als Staatsbehörden und in die Bürgermeisterämter der Stadtkreise eingegliedert (Drs. 13/3201 S. 1). Auch die Straßenbauverwaltung wurde kommunalisiert. Bei der Verwaltungsreform nahm der Gesetzgeber in besonderem Maße auf die Belange der Beschäftigten Rücksicht. Als Grundsatz galt: Das Personal folgt der Aufgabe (Drs. 13/3201 S. 246). Da jedoch kein automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses vom bisherigen Arbeitgeber Land auf die neuen Arbeitgeber Landkreis bzw. Stadtkreis stattfand und die Versetzung zu einem anderen Arbeitgeber nicht zulässig war, konnte der Übergang der Arbeitsverhältnisse zum neuen Arbeitgeber nur durch Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses erfolgen (Drs. 13/3201 S. 265). Daher ordnete der Gesetzgeber in Art. 8 § 2 Abs. 1 VRG eine Übernahmeverpflichtung der neuen Arbeitgeber an. Die neuen Arbeitgeber wurden verpflichtet, den zu übernehmenden Arbeitnehmern rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot nach Maßgabe des Absatzes 2 zu unterbreiten. Inhaltlich bestimmte sich das Angebot grundsätzlich nach den beim neuen Arbeitgeber geltenden tariflichen Bestimmungen, also damals dem BAT/VKA und dem BMT-G. Eine Ausnahme galt indessen für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung). Insoweit sollten die zu übernehmenden Arbeitnehmer im bisherigen Versorgungssystem des Landes verbleiben. Dies erforderte, dass der für die Arbeitnehmer geltende ATV auch in seinen künftig geltenden Fassungen weiterhin angewandt werden sollte. Grund für den Verbleib im bisherigen Versorgungssystem war, dass auf diese Weise die im Arbeitsverhältnis zum Land bereits erreichten Betriebsrentenanwartschaften - auch im Hinblick auf den bei der Zusatzversorgung im Jahr 2001 vorgenommenen Systemwechsel vom Gesamtversorgungssystem auf ein Kapitaldeckungsverfahren - auch nach der Übernahme uneingeschränkt erhalten bleiben und für die künftigen Anwartschaften die gleichen Regelungen gelten sollten, als bestehe das Arbeitsverhältnis zum Land weiter fort (Drs. 13/3201, Anlage K 6). Wäre es hingegen zu einem Wechsel des Versorgungssystems gekommen, so hätte dies für die zu übernehmenden Arbeitnehmer erhebliche Nachteile zur Folge haben können. So hätten sie etwa die nach § 6 Abs. 1 ATV-K erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten erneut zurücklegen müssen. Zudem hätten negative Auswirkungen auf die beim Land bereits erreichten Betriebsrentenanwartschaften eintreten können. Ob diese negativen Auswirkungen tatsächlich im konkreten Einzelfall eingetreten sind oder noch eintreten werden, bedarf keiner Prüfung. Dem damaligen Gesetzgeber stand eine Einschätzungsprärogative zu, die von den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich zu respektieren ist. Aufgrund der geschilderten Beurteilung der Sachlage regelte der Gesetzgeber in Art. 8 § 2 Abs. 2 Nr. 5 VRG, dass die Arbeitsvertragsangebote der neuen Arbeitgeber mit der Maßgabe zu unterbreiten seien, dass der ATV in der jeweils geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sei. Der Kläger stellt auch nicht in Frage, dass die damalige Grundentscheidung des Gesetzgebers unrichtig gewesen sei. (3) Zu Unrecht wendet der Kläger ein, dass er vom Geltungsbereich des Ergänzungstarifvertrags vom 28. März 2015 nicht erfasst sei. Mit seiner Argumentation verkennt der Kläger die Wirkung und Reichweite arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln. Es trifft zwar zu, dass der Ergänzungstarifvertrag vom 28. März 2015 nach seinem § 1 einen Geltungsbereich hat, der auf Beschäftigte beschränkt ist, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber der TdL stehen. Die Parteien eines Arbeitsvertrags sind jedoch nicht verpflichtet, auf einen einschlägigen Tarifvertrag zu verweisen. Sie können auch auf einen Tarifvertrag Bezug nehmen, der bei beiderseitiger Tarifbindung das Arbeitsverhältnis nicht erfassen würde (BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 842/11 - Rn 30; BAG 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn 23; Erfurter Kommentar-Franzen 16. Auflage § 3 TVG Rn 34; Kempen/Zachert TVG 5. Aufl. § 3 Rn 190 f)). Ob sich bei beiderseitiger Tarifgebundenheit der einschlägige Tarifvertrag gegenüber dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen nicht einschlägigen Tarifvertrag durchsetzt, ist eine Frage des Günstigkeitsprinzips (dazu dd). Unbedenklich ist auch eine dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag. Sie ist nicht nur zulässig, sondern im Arbeitsleben weithin üblich (vgl. nur Erfurter Kommentar-Franzen aaO Rn 36, Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 16. Aufl. § 206 Rn 30). Mit Hilfe einer dynamischen Verweisung bezwecken die Arbeitsvertragsparteien, dass sich ihr Arbeitsverhältnis den einem stetigen Wandel unterliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen anpasst, ohne dass hierfür eine Änderung des Arbeitsvertrags erforderlich ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Bezugnahme auf den ATV um eine sogenannte kleine dynamische Bezugnahmeklausel, also um eine dynamische Verweisung auf einen genau bestimmten Tarifvertrag. (4) Die vorliegende Bezugnahmeklausel hält, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, auch einer AGB-Kontrolle stand. Bei der hier vorliegenden Bezugnahmeklausel handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, weil sie von dem beklagten Landkreis für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen vorformuliert wurde (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klausel ist weder überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB noch verletzt sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dynamische Verweisungen auf Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument weit verbreitet. Sie werden gerade von den Arbeitnehmern des Öffentlichen Dienstes erwartet. Auch bei einer dynamischen Ausgestaltung führen sie nicht zu einer Intransparenz. In einem Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis dienen dynamische Bezugnahmeklauseln den Interessen beider Parteien. Auf diese Weise können neue Rechtsentwicklungen berücksichtigt werden und in die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses einfließen (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn 30 f; BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn 23 ff). Einer weitergehenden Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegen Bezugnahmeklauseln auf einschlägige Tarifverträge nicht (BAG 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn 24; BAG 21. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn 37 ff; Erfurter Kommentar-Preis 16. Aufl. §§ 305-310 Rn 13). Eine solche Verweisung führt nicht zu einer Abweichung von Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern zu deren Anwendbarkeit. Eine Inhaltskontrolle hat in diesem Fall nicht zu erfolgen, weil sie nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet. Im Falle der dynamischen Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge wird den geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen gerade Geltung verschafft. Ob danach die hier vorliegende dynamische Verweisung auf den ATV einer weitergehenden Inhaltskontrolle unterliegt, erscheint durchaus fraglich. Denn im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der in Bezug genommene ATV mit dem an sich bei beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden ATV-K in weiten Teilen inhaltlich übereinstimmt. Es liegt somit gerade nicht die Fallgestaltung vor, dass ein branchenfremder Tarifvertrag andere Bedingungen als in der einschlägigen Branche zugrunde legt (vgl. Erfurter Kommentar-Preis aaO §§ 305-310 Rn 14; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 3 Rn 556; Kempen/Zachert aaO § 3 Rn 262; Thüsing/Braun Tarifrecht 8. Kap. Rn 21; Däubler-Lorenz TVG 4. Aufl. § 3 Rn 220). Selbst wenn man aber eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vornimmt, kann von einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers durch die Verweisung auf den ATV keine Rede sein. Wie unter (2) ausgeführt, bestand der Zweck der dynamischen Bezugnahme auf den nicht einschlägigen ATV darin, Rechtsnachteile zu Lasten der zu übernehmenden Arbeitnehmer zu vermeiden. Die Arbeitnehmer sollten vor Nachteilen geschützt werden, die bei einem Wechsel des Versorgungssystems eintreten könnten. Gegen die Berechtigung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung wendet sich der Kläger im Grundsatz auch nicht. Er hat in der vergangenen Zeit auch nichts dagegen eingewandt, da der Umlagebeitrag bei der VBL mit 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelt schon immer höher war als bei der Zusatzversorgungskasse Baden-Württemberg (dort nur 0,15 %). Der Kläger will lediglich die zusätzlichen Belastungen für die Arbeitnehmer nicht hinnehmen, die durch die Bezugnahme auf den Ergänzungstarifvertrag vom 28. März 2015 eingetreten sind. Wenn er hierzu in der Berufungsbegründung ausführt, es sei durchaus fraglich, ob die Arbeitsvertragsparteien im Jahr 2004 den im Jahr 2015 eingeführten zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag gewollt hätten, so verkennt er den Zweck einer dynamischen Bezugnahmeklausel. Deren Zweck ist es gerade, die Arbeitsbedingungen so zu flexibilisieren, dass auf im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbare Veränderungen der Rahmenbedingungen reagiert werden kann. Es liegt daher auch kein Akt der „Diskonuität“ vor. Gerade bei den Versorgungssystemen der betrieblichen Altersversorgung kann die Sachlage auftreten, dass die sich ändernden Rahmenbedingungen Eingriffe entweder auf der Leistungs- oder auch der Finanzierungseite erforderlich machen. dd) Der Bezugnahme auf den ATV steht auch nicht das tarifliche Günstigkeitsprinzip entgegen. (1) Nach § 4 Abs. 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Abweichende Abmachungen sind nach § 4 Abs. 3 TVG nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zu Gunsten des Arbeitnehmers enthalten. (2) Zu Recht hat daher das Arbeitsgericht die Frage eines Günstigkeitsvergleichs zwischen dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen ATV und dem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden ATV-K aufgeworfen. Soweit der Kläger die Erforderlichkeit eines Günstigkeitsvergleichs verneint hat, hat er möglicherweise das Arbeitsgericht missverstanden. Das Arbeitsgericht hat keinen Günstigkeitsvergleich zwischen dem ATV und dem Ergänzungstarifvertrag vorgenommen, sondern vielmehr einen Günstigkeitsvergleich zwischen dem ATV und dem ATV-K für erforderlich gehalten. Ein solcher Günstigkeitsvergleich ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn 27; Kempen/Zachert aaO § 3 Rn 191; aA Erfurter Kommentar-Franzen aaO Rn 37) vorzunehmen, wenn eine Kollision zwischen dem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden und dem aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvertrag eingetreten ist. Hiernach treten die unmittelbar und zwingend geltenden Tarifbestimmungen nur dann hinter den einzelvertraglichen Vereinbarungen zurück, wenn letztere für den Arbeitnehmer günstigere Bedingungen enthalten. (3) Zutreffend hat das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang angenommen, dass der Kläger im Rahmen des erforderlichen Sachgruppenvergleichs bei der Anwendung des ATV nicht weniger günstig behandelt werde als bei der Anwendung des ATV-K. Die Vorteile, die sich aus der weiteren Anwendung des ATV-K ergaben, sind bereits unter cc) (2) dargestellt worden. Wenn der Kläger auf einen Nachteil abstellt, so bezieht er sich ausschließlich auf die Finanzierungsseite, also auf die Erhebung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags von 0,2 % ab dem 1. Juli 2015. Insoweit könnte man in der Tat von einer weniger günstigen Regelung im ATV sprechen, weil im Geltungsbereich des ATV-K zwar ebenfalls ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag erhoben wird, dieser aber aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 29. April 2016 erst ab dem 1. Juli 2016 abzuführen ist. Eine derart auf die Finanzierungsseite verengte Betrachtung würde aber den untrennbaren Zusammenhang zwischen der Finanzierungsseite und der Leistungsseite der betrieblichen Altersversorgung verkennen. Wie sich aus der Präambel zum Ergänzungstarifvertrag vom 28. März 2016 ergibt, erfolgte die Erhebung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags wegen einer Veränderung der zentralen Rahmenbedingungen des im Jahr 2001 vereinbarten Betriebsrentenmodells. Ausschlaggebend waren insoweit die gestiegene Lebenserwartung und die derzeitige Niedrigzinsphase. Um Absenkungen auf der Leistungsseite zu vermeiden, vereinbarten die Tarifvertragsparteien Anhebungen auf der Finanzierungsseite. Insofern ist die Einschätzung des Klägers, dem zusätzlichen Beitrag stehe keine zusätzliche Leistung gegenüber, eindimensional. Wäre es nicht zu einer Stärkung der Finanzierungsseite gekommen, so wären Absenkungen auf der Leistungsseite unvermeidbar gewesen. Insgesamt läuft das Ansinnen des Klägers in der Tat darauf hinaus, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus dem Versorgungssystem mit der VBL weiterhin ungeschmälert in Anspruch nehmen zu können, sich aber nicht an den zusätzlichen Belastungen aufgrund der Stärkung der Finanzierungsseite zu beteiligen. Ein solches Ansinnen lässt sich, worauf der beklagte Landkreis zutreffend hinweist, nicht mit dem tariflichen Günstigkeitsprinzip begründen. Der Kläger wurde im Jahr 2005 im Versorgungssystem der VBL gehalten, weil dies für ihn vorteilhaft war. Wenn in diesem Versorgungssystem aufgrund der Veränderung zentraler Rahmenbedingungen Anpassungen auf der Finanzierungsseite erforderlich sind, kann sich der Kläger diesen Anpassungen nicht entziehen. Dies macht auch folgende Kontrollüberlegung deutlich: Hätte der Kläger im Jahr 2004 das Vertragsangebot des beklagten Landkreises nicht angenommen, so wäre er in dem Arbeitsverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg verbleiben. Da das Land Baden-Württemberg regelmäßig keine betriebsbedingten Kündigungen ausspricht, wäre der Kläger entweder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt worden oder wäre auf seinem bisherigen Arbeitsplatz im Wege der Personalgestellung dem beklagten Landkreis zur Verfügung gestellt worden (vgl. Drucksache 13/3201 S. 265). In beiden Fallgestaltungen wäre er im Versorgungssystem der VBL verblieben. Er hätte seit dem Jahr 2005 denselben Umlagebeitrag leisten müssen, den er beim beklagten Landkreis geleistet hat. Er hätte ebenso die Abführung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags von 0,2 % hinnehmen müssen, den er nun beim beklagten Landkreis hinnehmen muss. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision für den Kläger beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil zu der vorliegenden Fallgestaltung eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ersichtlich ist. Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Landkreis berechtigt ist, ab dem 1. Juli 2015 einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 0,2 % an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) abzuführen. Der am ... Februar 1959 geborene Kläger war vom 1. August 1976 bis 31. Dezember 2004 beim Land Baden-Württemberg in der Straßenbauverwaltung als Straßenwärter beschäftigt. In diesem Arbeitsverhältnis fand hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Klägers der Tarifvertrag Altersversorgung (im Folgenden: ATV) in der für das Land Baden-Württemberg jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger war aufgrund des ATV bei der VBL pflichtversichert. Im Jahr 2004 beschloss die Regierung des Landes Baden-Württemberg, eine Verwaltungsstrukturreform durchzuführen. Hierbei wurden die Aufgaben der Regierungspräsidien, der Landratsämter und der Stadtkreise wesentlich erweitert. Im Gegenzug wurden Landesoberbehörden und höhere und untere Sonderbehörden in die Regierungspräsidien, Landratsämter und Stadtkreise eingegliedert. Das Gesetz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (im Folgenden: VRG) vom 1. Juli 2004 wurde am 13. Juli 2004 im Gesetzblatt verkündet (GBl. S. 469). Im Zuge der Verwaltungsstrukturreform kam es auch zu einer Kommunalisierung der Straßenbauverwaltung. In deren Folge schloss der Kläger unter dem Datum des 8. November 2004 mit dem beklagten Landkreis einen neuen Arbeitsvertrag (Anlage K 1) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ab. § 2 dieses Arbeitsvertrags hat folgenden Wortlaut: „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltung und Betriebe (BMT-G) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K). Anstelle des Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) findet gemäß Art. 8 § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 VRG wegen der fortzuführenden Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder der Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) in der für das Land Baden-Württemberg jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung (vgl. auch § 4 dieses Arbeitsvertrages). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“ § 4 des Arbeitsvertrags hat folgenden Wortlaut: „Die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vor dem 01.01.2005 bestehende Pflichtversicherung des Arbeiters wird gemäß Art. 8 § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 VRG vom Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder fortgeführt.“ Am 28. März 2015 schlossen die Gewerkschaft ver.di und der dbb Beamtenbund und Tarifunion mit der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (im Folgenden: TdL) einen Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ab (Anlage K 2). Zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrags vereinbarten die Tarifvertragsparteien in § 1 Folgendes: „Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildenden (Beschäftigte), die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, und die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder bei der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK-Saar) pflichtversichert sind.“ In § 2 Nr. 1 des Ergänzungstarifvertrags wurde vereinbart, dass § 37 Abs. 1 ATV dahingehend geändert werde, dass neben dem Umlage-Beitrag bei den Pflichtversicherten in Höhe von 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erhoben werde. Dieser sollte ab 1. Juli 2015 0,2 %, ab 1. Juli 2016 0,3 % und ab 1. Juli 2017 0,4 % betragen. Dementsprechend erhöhte sich die abzuführende Umlage bei dem Kläger ab 1. Juli 2015. Insgesamt führte der beklagte Landkreis einen zusätzlichen Betrag von 51,52 € im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Januar 2016 an die VBL ab (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 18. November 2005 (Anlage K 4) beanstandete der Kläger die Abführung der Zusatzbeiträge. Er machte hierbei geltend, dass die Zusatzbeiträge nach dem Ergänzungstarifvertrag nur von den Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg erhoben werden dürften. Mit Schreiben vom 25. November 2015 (Anlage K 5) teilte der beklagte Landkreis dem Kläger mit, dass er dessen Rechtsauffassung nicht teile. Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen finde der Ergänzungstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Mit seiner am 10. März 2016 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung der zusätzlich erhobenen Umlagebeträge. Er trug vor, der Wortlaut des Ergänzungstarifvertrags sei eindeutig. Nach dessen § 1 gelte der Tarifvertrag nur für diejenigen Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stünden, der Mitglied der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder oder eines Mitgliedsverbands der TdL sei. Es genüge nicht, dass der Beschäftigte bei der VBL pflichtversichert sei. Da er nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Land Baden-Württemberg, sondern in einem solchen zum beklagten Landkreis stehe, falle sein Arbeitsverhältnis nicht unter den Anwendungsbereich des Ergänzungstarifvertrags. Im Hinblick auf die Tarifautonomie sei es im Übrigen fraglich, ob das VRG, geschweige denn dessen Begründung, überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung des Falles herangezogen werden könne. Die Tarifvertragsparteien hätten den Personenkreis, dem er angehöre, eindeutig nicht in den Geltungsbereich des Ergänzungstarifvertrags einbezogen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem zusätzlichen Beitrag keine zusätzliche Leistung gegenüberstehe. Die Zusatzbeiträge seien nicht rentenwirksam. Der Kläger beantragte: Der beklagte Landkreis wird verurteilt, an den Kläger 51,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der beklagte Landkreis beantragte, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Er trug vor, durch Art. 8 § 2 Abs. 1 VRG seien die Stadt- und Landkreise verpflichtet worden, anteilig die Arbeitnehmer der Behörden, die von der Aufgabenübertragung nach diesem Gesetz betroffen seien, mit Zustimmung des jeweiligen Fachministeriums zum 1. Januar 2005 zu übernehmen. Auf der Grundlage der Nr. 5 der Vorschrift hätten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag beschlossen, wonach der ATV in der für das Land Baden-Württemberg jeweils geltenden Fassung anstelle des ATV-K weiterhin Anwendung finde. Nach dem Ergänzungstarifvertrag zum ATV seien ab 1. Juli 2015 zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge zu erheben. Er sei verpflichtet, diesen Beitrag einzubehalten und an die VBL abzuführen. Für seine gegenteilige Auffassung könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass sich der Ergänzungstarif nach seinem Geltungsbereich nur auf Beschäftigte erstrecke, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber der TdL stünden. Nach dem Inhalt des VRG sollten die Beschäftigten des Landes in Bezug auf ihre Zusatzversorgung in jeglicher Hinsicht so gestellt werden, wie wenn sie weiterhin in den Diensten des Landes gestanden hätten. Der ATV sei in seiner jeweils geltenden Fassung auf die früheren Landesbediensteten anzuwenden. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, diese Beschäftigtengruppe hinsichtlich ihrer Zusatzversorgung in jeglicher Hinsicht so zu stellen, wie wenn ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land fortbestehe. Die Anwendbarkeit des Ergänzungstarifvertrags ergebe sich aus den Regelungen des VRG und des Arbeitsvertrags. Die Tarifautonomie werde durch ein solches Vorgehen des Gesetzgebers nicht tangiert. Es sei den Arbeitsvertragsparteien nicht untersagt, tariflich geregelte Sachverhalte auf Arbeitsverhältnisse zu übertragen, die nicht unter den jeweiligen Geltungsbereich des nämlichen Tarifvertrags fielen. Mit Urteil vom 27. Juni 2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Ergänzungstarifvertrag vom 28. März 2015 finde kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Arbeitsvertragsparteien hätten ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung in Art. 8 § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 VRG verwiesen. Die Regelung habe das Ziel gehabt, dass den Angestellten durch die Übernahme Nachteile bei ihrer späteren Betriebsrente entstünden. Die Fortführung der Pflichtversicherung bei der VBL stelle sicher, dass die im Arbeitsverhältnis zum Land bereits erreichten Rentenanwartschaften uneingeschränkt erhalten blieben. Der Zweck der gesetzlichen Regelung bestehe darin, die Kontinuität der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten. Da beide Parteien des Rechtsstreits tarifgebunden seien, fänden zwar grundsätzlich die Regelungen des ATV-K Anwendung. Nach § 4 Abs. 3 TVG seien jedoch Abmachungen zugunsten des Arbeitnehmers zulässig. In diesem Fall sei ein Gesamtvergleich zwischen dem in Bezug genommenen Tarifvertrag und dem normativ das Arbeitsverhältnis gestaltenden Tarifvertrag vorzunehmen. Im vorliegenden Fall bestehe der Zweck des Gesetzes darin, die mit dem Wechsel der betrieblichen Altersversorgung verbundenen Nachteile zu vermeiden. Damit handele es sich bei der Fortführung der betrieblichen Altersversorgung bei der VBL um eine für den Kläger günstige Regelung. Dies sehe offenbar auch der Kläger so. Er wende sich lediglich gegen die Einführung eines zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags. Insoweit handele es sich zwar um eine für den Kläger nachteilige Regelung. Dass diese im Rahmen des Gesamtvergleichs aber zu einer nachteiligen Anwendung des gesamten ATV auf das Arbeitsverhältnis führe, sei jedoch weder ersichtlich noch dem Vortrag der Parteien zu entnehmen. Gegen das ihm am 6. Juli 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. August 2016 Berufung eingelegt und diese am 5. September 2016 begründet. Er trägt vor, der Auffassung des Arbeitsgerichts könne nicht gefolgt werden. Das Arbeitsgericht habe § 2 des Arbeitsvertrags herangezogen, wonach der ATV in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden solle. Diese Betrachtungsweise greife jedoch ersichtlich zu kurz. Sie setze sich nicht mit dem ins Auge springenden Problem auseinander, dass der Ergänzungstarifvertrag für ihn ausdrücklich nicht gelte. Daher könne die zu seinem Nachteil geänderte Neufassung des § 37 ATV keine Geltung beanspruchen. Den in § 1 des Ergänzungstarifvertrags geregelten Geltungsbereich habe das Arbeitsgericht mit keinem Wort erwähnt. Hiernach seien Pflichtversicherte bei den kommunalen Arbeitgebern nicht von den Regelungen des Ergänzungstarifvertrags betroffen. Auch die vom Arbeitsgericht herangezogene Gesetzesbegründung helfe nicht weiter. Der historische Gesetzgeber habe erkennbar nicht berücksichtigen können, dass einmal unterschiedliche Regelungen für die Beschäftigten von Land und Kommunen gelten würden. Es sei äußerst fraglich, ob die Arbeitsvertragsparteien des Jahres 2004 auch den im Jahr 2015 eingeführten zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag gewollt hätten. Der Ergänzungstarifvertrag sei offensichtlich ein Akt der „Diskontinuität“. Er bringe den betroffenen Arbeitnehmern ausschließlich Nachteile in Form eines Beitrags, dem keine Gegenleistung gegenüberstehe. Aufgrund dieser Umstände könne entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keinesfalls mit dem Günstigkeitsprinzip argumentiert werden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 27. Juni 2016 - 4 Ca 133/16 - abzuändern und den beklagten Landkreis zu verurteilen, an den Kläger 51,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der beklagte Landkreis beantragt, die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen. Er trägt vor, die Berufungsangriffe des Klägers könnten keinen Erfolg haben. Es sei zwar richtig, dass er nicht Mitglied der TdL sei. Der Kläger übersehe jedoch, dass die Anwendbarkeit des Ergänzungstarifvertrags unmittelbar kraft Gesetzes nach den Bestimmungen des VRG sowie in Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergebe. Er, der beklagte Landkreis, reklamiere die Anwendung des Ergänzungstarifvertrags nicht aufgrund beiderseitiger Tarifbindung. Aus der Regelung über den Geltungsbereich des Ergänzungstarifvertrags lasse sich kein „Anwendungsverbot“ für dritte Personen ableiten. Der Gesetzgeber habe die Versicherungsverhältnisse seiner früheren Bediensteten so fortführen wollen, wie wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Land über den 31. Dezember 2004 Bestand habe. Damit gehe auch der Ansatz des Klägers ins Leere, der gesetzliche Wille beziehe sich lediglich auf die Fassung des ATV vor dem 1. Juli 2015. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich das Gegenteil. Die Pflichtversicherung habe sowohl für die Finanzierungs- als auch für die Leistungsseite so fortgeführt werden sollen, als ob das Arbeitsverhältnis mit dem Land fortgesetzt worden wäre. Der Ergänzungstarifvertrag sei somit kein Akt der „Diskontinuität“. Der Kläger erfahre lediglich eine geringfügige finanzielle Mehrbelastung. Er blende völlig den Zweck des Ergänzungstarifvertrags aus, wonach die Erhebung des zusätzlichen Betrags den Veränderungen zentraler Rahmenbedingungen geschuldet sei. Das Günstigkeitsprinzip spiele im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Das Ansinnen des Klägers laufe darauf hinaus, sich ein Stück weit aus der Solidargemeinschaft derjenigen Pflichtversicherten zu verabschieden, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der TdL stünden. Wäre der Kläger im Dienst des Landes verblieben, so hätte er die Erhebung des zusätzlichen Betrags ebenfalls hinnehmen müssen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.