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Urteil

1 Sa 9/16

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2016:1024.1SA9.16.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Meisters nach dem Teil III Abschnitt 32 der Entgeltordnung TVöD/Bund(Rn.24)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 23.03.2016 - 4 Ca 366/15 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Meisters nach dem Teil III Abschnitt 32 der Entgeltordnung TVöD/Bund(Rn.24) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 23.03.2016 - 4 Ca 366/15 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Kammer kann sich nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts anschließen, wonach die Beklagte nach den Grundsätzen über die korrigierende Rückgruppierung verpflichtet sei, dem Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b nach Teil III Abschnitt 32 der Entgeltordnung Bund zu bezahlen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm die Beklagte im Rahmen der tariflichen Ausschlussfrist eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b zu bezahlen hat. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage, die allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn 22). Dies gilt auch, soweit die Klage die Verzinsung der Vergütungsdifferenzen umfasst. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Teil III Abschnitt 32 (geprüfte Meisterinnen und Meister) der Entgeltordnung Bund. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD in der jeweiligen Fassung Anwendung. Für die Eingruppierung des Klägers sind gemäß § 24 TVÜ-Bund ab 1. Januar 2014 die §§ 12, 13 TVöD in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgeltO Bund) maßgebend. Der Kläger ist seit 1. Januar 2014 in den TV EntgeltO Bund übergeleitet. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TVöD Bund erhält der Beschäftigte Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. Nach Absatz 2 Sätze 1 bis 3 der Vorschrift ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. b) Unstreitig besteht der für die Eingruppierung des Klägers maßgebliche Arbeitsvorgang in seiner Tätigkeit als Leiter der Prüfgruppe Mechanik. Diese Tätigkeit macht nach der Tätigkeitsdarstellung vom 1. Mail 2014 72 % und nach der Tätigkeitsdarstellung vom 12. August 2015 85 % an der Gesamttätigkeit des Klägers aus. aa) Mit Wirkung vom 1. September 2011 wurde der Kläger auf dem Dienstposten „Meister Mechanik“ umgesetzt (Anlage K 1). Hierbei wurde der Kläger rückwirkend in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert. bb) Nach Inkrafttreten des neuen Organisations- und Dienstpostenplans für das Bundeswehrdienstleistungszentrum S. wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 auf den Dienstposten Meister Leiter Technische Betriebsgruppe umgesetzt (Anlage K 2 und B 2). Nach Ausschreibung sämtlicher Meisterdienstposten wurde der Kläger Ausschreibungssieger des Dienstpostens „Leiter Prüfgruppe Mechanik“. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Anlage K 4) teilte ihm die Beklagte mit, der Dienstposten sei nach der Entgeltgruppe 9b bewertet. Der Dienstposten werde ihm im Rahmen des § 14 TVöD zunächst ab dem 1. Mai 2014 bis auf weiteres zum Zwecke der Erprobung übertragen. Mit Schreiben vom 12. August 2015 (Anlage B 6) übertrug die Beklagte dem Kläger diese Tätigkeit rückwirkend ab dem 1. August 2015 auf Dauer. Sowohl nach der Tätigkeitsdarstellung vom 1. Mai 2014 (Anlage K 3) als auch nach der Tätigkeitsdarstellung vom 12. August 2015 (Anlage B 7) besteht der für die Eingruppierung maßgebende Arbeitsvorgang im Prüfen und Betreiben aller mechanischen und klimatechnischen Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums S. Diese Tätigkeit macht 72 % bzw. 85 % an der Gesamttätigkeit des Klägers aus. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich an dieser Tätigkeit seit Inkrafttreten des neuen Organisations- und Dienstpostenplans am 1. Dezember 2012 inhaltlich nichts Entscheidendes geändert hat. In räumlicher Hinsicht verhält es sich allerdings so, dass seit dem Jahr 2013 die Standorte P., D., M. und P. hinzugekommen sind. cc) Die Einschätzung der Parteien, bei der Tätigkeit des Klägers als Leiter Prüfgruppe Mechanik handele es sich um einen einzigen Arbeitsvorgang, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass Leitungstätigkeiten in der Regel einen einheitlichen Arbeitsvorgang ausmachen (vgl. nur BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn 15). c) Für die Eingruppierung des Klägers sind die Tätigkeitsmerkmale für die Meister maßgebend. aa) Für die Meister waren bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung Bund die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Vergütungsordnung einschlägig. Ausgangsvergütungsgruppe für die geprüften Meister war hiernach die Vergütungsgruppe VIb; Spitzenvergütungsgruppe war die Vergütungsgruppe Vb. In diese Vergütungsgruppe konnten u.a. originär diejenigen Beschäftigten eingruppiert werden, die die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 2 erfüllten. Außerdem waren in diese Vergütungsgruppe nach den Fallgruppen 3 und 4 diejenigen Beschäftigten eingruppiert, die nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 und 2 in diese Vergütungsgruppe aufstiegen. bb) Durch die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Entgeltordnung Bund wurde die Eingruppierung der Meister einerseits angehoben und andererseits vereinfacht. Eingangsvergütungsgruppe für geprüfte Meister ist nunmehr die Entgeltgruppe 8 (früher Entgeltgruppe 6); Spitzenvergütungsgruppe ist die Entgeltgruppe 9b (früher „kleine Entgeltgruppe 9; im Einzelnen Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO Bund Teil III Abschnitt 32 Rn 1; Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 24. März 2014 unter 4.3.32; Krämer/Reinecke ZTR 2014, 195, 204). Im Einzelnen sind folgende Tätigkeitsmerkmale maßgebend: Entgeltgruppe 8 Geprüfte Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit sowie Meisterinnen und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung und entsprechender Tätigkeit. Entgeltgruppe 9a 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerkerinnen und Handwerker oder Facharbeiterinnen und Facharbeiter beschäftigt sind. 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, die an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind. Entgeltgruppe 9b Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 oder 2 heraushebt. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 9a und b entsprechen somit auf einer höheren Ebene den Tätigkeitsmerkmalen der früheren Vergütungsgruppen Vc Fallgruppen 1 und 2 bzw. Vb Fallgruppen 1 und 2. Die zu den Tätigkeitsmerkmalen der früheren Vergütungsgruppen ergangene Rechtsprechung ist daher ohne Weiteres auf die Tätigkeitsmerkmale der neuen Entgeltgruppen übertragbar. cc) Der Kläger erfüllt unstreitig die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8. Er ist als Meister im Mechanikerhandwerk ein geprüfter Meister. Der Kläger erfüllt darüber hinaus auch die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a. Nach der Tätigkeitsdarstellung vom 12. August 2015 (Anlage B 7) geht die Beklagte von der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 (früher Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2) aus. Der Kläger hebt sich somit aus der Ausgangsentgeltgruppe 8 dadurch heraus, dass er an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt ist. Von der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a gehen somit beide Parteien übereinstimmend aus. Deswegen genügt insoweit eine pauschale, summarische Prüfung (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 27. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn 21). Die übereinstimmende Einschätzung der Parteien ist angesichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Tätigkeitsmerkmal „besonders wichtige Arbeitsstätte“ (BAG 27. Januar 1971 - 4 AZR 139/70 - Rn 17; BAG 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 - Rn 12) nicht zu beanstanden. Hiernach liegt eine besonders wichtige Arbeitsstätte im tariflichen Sinn liegt vor, wenn sie gemessen an den Verhältnissen auf den Arbeitsplätzen der sonstigen Handwerksmeister für den Arbeitgeber eine außerordentliche, überdurchschnittliche Bedeutung hat. Das ist etwa zu bejahen, wenn die Aufgabenstellung an der Betriebsstätte außergewöhnlich oder besonders bedeutsam ist, wenn besonders wertvolle oder komplizierte Anlagen oder Maschinen zu bedienen sind oder wenn beim Ausfall der Anlagen wesentliche Nachteile oder Gefährdungen für den Arbeitgeber, Dritte oder die Allgemeinheit eintreten können. Diese Voraussetzungen liegen in der Tätigkeit des Klägers zweifellos vor. Eine besonders wichtige Arbeitsstätte kann angenommen werden, weil der Kläger für besonders bedeutsame Anlagen (z.B. Kraftwerk, Kläranlage, Brandschutztüren) zuständig ist. dd) Der Kläger erfüllt aber nicht die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 9b. (1) Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b verlangen eine weitere dreifache Heraushebung durch Umfang und Bedeutung des Aufgabengebiets sowie durch große Selbständigkeit; die Heraushebung muss zudem wesentlich sein. Beim Umfang des Aufgabengebiets wird gefordert, dass das Aufgabengebiet des Meisters quantitativ besonders breit, d.h. außergewöhnlich umfangreich und vielfältig sein muss. Eine wesentliche Heraushebung durch das Maß der Bedeutung kann sich aus der außergewöhnlichen Bedeutung der konkreten Aufgabenstellung, aber auch aus den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich oder auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben. Soweit eine große Selbständigkeit vorausgesetzt wird, ist eine besonders breite, weitreichende Selbständigkeit gemeint, die sich insbesondere in außergewöhnlicher Weisungsfreiheit äußern kann (BAG 27. November 1985 - 4 AZR 267/84 - Rn 70; BAG 16. März 1983 - 4 AZR 345/80 - Rn 22; BAG 16. Mai 1979 - 4 AZR 607/77 - Rn 33). Was die große Selbständigkeit angeht, so knüpften die Tarifvertragsparteien an den Begriff der Selbständigkeit im Tarifsinne an. Der betreffende Meister muss somit eine große eigene Entscheidungsbefugnis besitzen, was den einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis angeht. Für das Vorliegen der angegebenen Heraushebungsmerkmale trifft den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Hierbei genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer lediglich seine eigene Tätigkeit darstellt. Sein Tatsachenvortrag muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt. Er muss zudem einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn 34). (2) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergibt sich im Streitfall keine hiervon abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur korrigierenden Rückgruppierung. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn 12; BAG 17. Mai 2000 - 4 AZR 232/99 - Rn 74; BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - Rn 75) kann sich ein Arbeitnehmer im Sinne eines begrenzten Vertrauensschutzes zunächst auf die vom Arbeitgeber mitgeteilte Eingruppierung berufen. Der Arbeitgeber darf allerdings eine fehlerhafte tarifliche Eingruppierung korrigieren. Er muss in diesem Fall objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen. Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber bei der Rechtsanwendung geirrt hat, indem er entweder unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt oder aber eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hingegen bewusst eine übertarifliche Vergütung mitgeteilt, kann er nicht unter Berufung auf einen Irrtum eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. (b) Nach diesen Grundsätzen spricht im Streitfall vieles dafür, dass die Regeln über die korrigierende Rückgruppierung anzuwenden sind. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2014 mitgeteilt, sein Dienstposten sei nach der Entgeltgruppe 9b bewertet. Allerdings wurde der Kläger nicht in diese Entgeltgruppe höhergruppiert. Die Beklagte übertrug ihm die höherwertige Tätigkeit lediglich vorübergehend „bis auf Weiteres“ zum Zwecke der Erprobung. Diese Form der vorübergehenden Übertragung dürfte unwirksam gewesen sein. Zwar kann die Erprobung einen sachlichen Grund für eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit darstellen. Eine Übertragung „bis auf Weiteres“ lässt sich aber mit dem Erprobungszweck nicht in Einklang bringen. Da mit der Erprobung der Zweck verfolgt wird, die Leistung und Befähigung des Beschäftigten auf den höherwertigen Dienstposten zu prüfen, muss die Erprobung auf einen angemessenen Zeitraum begrenzt werden. Hierbei verbietet sich zwar eine schematische Handhabung; Erprobungszeiten von mehr als sechs Monaten bedürfen aber einer besonderen Begründung (BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 728/95 - Rn. 49). Selbst wenn man aber im Streitfall die Regeln über die korrigierende Rückgruppierung anwendet, ergibt sich aus der Tätigkeitsdarstellung vom 1. Mail 2014 (Anlage K 5), dass sich die Beklagte bei der Eingruppierung des Dienstpostens „geirrt“ hat. Die Tätigkeitsdarstellung enthält keine ausreichende Begründung für eine Eingruppierung des Dienstpostens in die Entgeltgruppe 9b. So geht aus den Ausführungen in keiner Weise hervor, dass sich deren Verfasser der erforderlichen dreifachen wesentlichen Heraushebung aus der Entgeltgruppe 9a bewusst war. Nicht einmal im Ansatz wird begründet, weshalb im Streitfall die erforderliche Heraushebung vorliegen soll. Vielmehr werden Bewertungen getroffen, die in der Sache auf die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der - niedrigeren - Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 oder 2 abzielen. Die von der Rechtsprechung geforderte Außergewöhnlichkeit bei Umfang, Bedeutung und Selbständigkeit findet allenfalls hinsichtlich der Bedeutung der Aufgabe eine gewisse Andeutung. Insgesamt aber trägt die Tätigkeitsbewertung eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b eindeutig nicht. Dies hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in seinem Schreiben vom 25. März 2015 zu Recht bemängelt (Anlage B 8). ee) Ausgehend vom Tatsachenvortrag des Klägers kann sich die Kammer keine ausreichende Gewissheit verschaffen, dass die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 9b erfüllt sind. (1) Zugunsten des Klägers kann noch angenommen werden, dass der Umfang seiner Tätigkeit eine außergewöhnliche Vielzahl von Aufgaben umfasst. Als Leiter Prüfgruppe Mechanik ist der Kläger zwar „nur“ für die Betreuung sämtlicher mechanischen und klimatechnischen Anlagen im Bereich des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums zuständig, während für die anderen Bereiche seine für die weiteren Prüfgruppen verantwortlichen Meisterkollegen zuständig sind. Im Zuständigkeitsgebiet des Klägers befindet sich aber eine solche Vielzahl von Anlagen, dass die Annahme einer Heraushebung aus der Entgeltgruppe 9a gerechtfertigt erscheint. Die Beklagte beschränkt sich in diesem Punkt auf den Hinweis, der Umfang des Aufgabengebiets des Klägers sei bereits mit der Entgeltgruppe 9a angemessen bewertet. Sie stellt aber nicht dar, welche Fälle für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b noch übrig blieben, wenn man bei einem Zuständigkeitsbereich, der ganz Südbaden und halb Südwürttemberg umfasst, eine Heraushebung verneinen würde. (2) Dieselbe Einschätzung gilt aber nicht für das weitere Heraushebungsmerkmal der Bedeutung der Tätigkeit. Wie unter dd) (1) dargestellt, erfordert diese Heraushebung, dass eine außergewöhnliche Bedeutung der Aufgabenstellung vorliegt. Diese kann sich aus den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich oder auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben. Der Kläger ist zwar verantwortlich für eine ganze Reihe von wichtigen Anlagen wie Tankanlagen, Kläranlagen, Stromerzeugungsanlagen und Waschanlagen. Insbesondere der Brandschutz zählt hierbei zu seinen Aufgaben. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass von diesen Anlagen Gefahren für Leib und Leben ausgehen dürfen. Auch kann eine mangelhafte Ausführung von Arbeiten erhebliche Folgekosten nach sich ziehen. Die Beklagte weist aber zu Recht darauf hin, dass derartige in der Betreuung anspruchsvolle Anlagen in ihrer Wertigkeit bereits von der Entgeltgruppe 9a umfasst sind. Wenn dort die Beschäftigung an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit benannt ist, kann sich die erforderliche Heraushebung nur noch aus einer Steigerung der Verantwortung ergeben. Entweder äußert sich diese in einer großen Anzahl von Anlagen, die entweder besonders wertvoll oder besonders komplex sind, oder aber in einer außergewöhnlichen Komplexität einer einzelnen Anlage. Diese Voraussetzung lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Es ist zudem zu beachten, dass der Kläger mit seiner Prüfgruppe nicht alleine für den Unterhalt der zahlreichen Anlagen verantwortlich ist. Wie aus den Parallelprozessen ersichtlich sind die Meisterkollegen der anderen Prüfgruppen für dieselben Anlagen verantwortlich, wenn auch unter anderen technischen Aspekten. Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch aus der Übertragung der Betreiberpflichten keine wesentliche Heraushebung in Bezug auf die Bedeutung des Aufgabengebiets abgeleitet werden. Die Betreiberpflichten wurden dem Kläger mit Wirkung vom 1. März 2011 (Anlage K 11) übertragen. Die sogenannte Betreiberverantwortung ist die Summe aller Betreiberpflichten, die den Betreiber einer Anlage treffen. Die Verletzung von Betreiberpflichten kann zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben. Eine Übertragung von Betreiberpflichten auf spezialisierte Beschäftigte ist zulässig. Der Arbeitgeber wird hiervon Gebrauch machen, um dem Beschäftigten seine besondere Verantwortung vor Augen zu führen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Übertragung von Betreiberpflichten quasi automatisch zur Erfüllung des Heraushebungsmerkmals führt. Da bereits die Entgeltgruppe 9a die Beschäftigung in einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortung verlangt, liegt es auch bei dieser Entgeltgruppe nahe, dem Beschäftigten die Betreiberpflichten für die Anlagen in der betreffenden Arbeitsstätte zu übertragen. Die Übertragung von Betreiberpflichten ist keine so außergewöhnliche Maßnahme, dass sich hieraus die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b herleiten ließe. Zudem ändert die Übertragung von Betreiberpflichten nichts daran, dass sich der Kläger im Haftungsfall arbeitsrechtlich auf eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung berufen kann. (3) Zuletzt fehlt es auch an einem ausreichenden Vorbringen zum Heraushebungsmerkmal der großen Selbständigkeit. Wie unter dd) (1) dargelegt, erfordert dieses Heraushebungsmerkmal eine besonders breite und weitreichende Selbständigkeit, die sich insbesondere in einer außergewöhnlichen Weisungsfreiheit und Dispositionsfreiheit äußern kann. Der Begriff der Selbständigkeit ist hierbei im Tarifsinne zu verstehen. Er ist nicht gleichzusetzen mit „selbständig arbeiten“. Vielmehr kommt es darauf an, ob dem Beschäftigten eine eigene Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf den einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis zugewiesen ist. Bei der Einordnung des Tätigkeitsmerkmals „große Selbständigkeit“ ist zu beachten, dass einem Meister als Führungskraft ohnehin eine relativ große Selbständigkeit zukommt. Wenn die Entgeltgruppe 9b eine Heraushebung durch große Selbständigkeit und dies noch „wesentlich“ fordert, muss es sich folglich um eine Selbständigkeit handeln, die außergewöhnlich ist. Beachtet man in diesem Zusammenhang, dass der Kläger sowohl dem Leiter Technisches Gebäudemanagement als auch dessen Vorgesetzten, dem Leiter Facility-Management, unterstellt ist, kann es eine große Selbständigkeit bei diesen Unterstellungsverhältnissen nur unter besonderen Voraussetzungen geben. Eine solche stellt nach Auffassung der Kammer nicht dar, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers diesem in den vergangenen zwei Jahren keine Weisungen geben konnte, weil er offensichtlich dienstlich verhindert war. Dass die Beklagte über diese Dauer hinweg keine Vertretung einsetzte, ergibt keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine dauerhaft übertragene große Selbständigkeit. d) Die Beklagte ist auch nicht nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet, den Kläger nach der Vergütungsgruppe 9b zu vergüten. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 465/09 - Rn 40; BAG 21. September 2011 - 4 AZR 802/09 - Rn. 26; BAG 19. November 2014 - 4 AZR 76/13 - Rn. 49) gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütung nur dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er lediglich aus sachlichen Gründen bestimmte Arbeitnehmer ausnehmen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“. bb) Der Kläger hat seine Darlegungslast im Rahmen der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich erfüllt, indem er vorgetragen hat, verschiedene, anderen Prüfgruppen vorstehende Meister wie Herr B., Herr B., Herr R., Herr R., seien in die Entgeltgruppe 9b eingruppiert. Die Beklagte hat hierzu erwidert, auch diese Meister seien vor Durchführung der fachaufsichtlichen Bewertung fälschlicherweise in die Entgeltgruppe 9b eingruppiert worden. Damit liegt auch bei diesen Meistern eine korrigierende Rückgruppierung nahe, vorausgesetzt, die Beklagte kann darlegen und beweisen, dass ihr auch bei der Eingruppierung dieser Meister ein Irrtum im Tarifsinne unterlaufen ist. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren Irrtum in seinem Falle wiederholt. III. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung Bund zu bezahlen. Der am 00. 00. 0000 geborene, verheiratete Kläger ist ausgebildeter Mechanikermeister. Seit 1. Februar 2010 ist er im Bundeswehr-Dienstleistungszentrum S. beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst ein befristeter Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2010 zugrunde (Anlage B 1). Hiernach bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Der Kläger war zunächst als Hausmeister in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Mit Schreiben vom 30. August 2011 (Anlage B 2) wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. September 2011 auf den Dienstposten „Leiter technische Betriebsgruppe Mechanik“ umgesetzt. Dieser Dienstposten war nach der Vergütungsgruppe Vc bewertet. Mit weiterem Schreiben vom 18. Oktober 2011 (Anlage K 1) wurde der Kläger rückwirkend in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert und erhielt eine Meisterzulage. Am 13. Januar 2012 (Anlage B 3) schlossen die Parteien einen weiteren unbefristeten Arbeitsvertrag, wonach der Kläger in die Entgeltgruppe 8 TVöD eingruppiert ist. Am 1. Dezember 2012 trat ein neuer Organisations- und Dienstpostenplan beim Bundeswehrdienstleistungszentrum in Kraft. Mit Schreiben vom 28. November 2012 (Anlage K 2) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er auf dem Dienstposten „Meister Leiter technische Betriebsgruppe“ geführt werde. An der Tätigkeit des Klägers und an seiner Eingruppierung änderte sich nichts. Der Dienstposten wurde neu mit der Entgeltgruppe E 9 bewertet. Dem Kläger waren 18 Beschäftigte, darunter neun Facharbeiter, unterstellt. Im Hinblick auf die neue Bewertung fand eine Ausschreibung sämtlicher Meisterdienstposten im technischen Gebäudemanagement des Dienstleistungszentrums statt (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Anlage K 4 und B 4) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er als Ausschreibungssieger für die Besetzung des Dienstpostens „Leiter Prüfgruppe Mechanik“ ausgewählt worden sei. Die Tätigkeiten auf diesem Dienstposten entsprächen der Entgeltgruppe 9b. Die Beklagte fertigte eine Tätigkeitsdarstellung (Anlage K 5), wonach 72 % der Tätigkeit des Klägers mit der Entgeltgruppe 9b bewertet wurden. Ab dem 1. Mai 2014 wurden dem Kläger die höherwertigen Tätigkeiten zum Zwecke der Erprobung zunächst vorübergehend übertragen. Mit Schreiben vom 25. März 2015 (Anlage B 8) beanstandete das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr der Eingruppierung des Klägers. Mit Schreiben vom 12. August 2015 (Anlage K 6 und B 6) teilte das Bundeswehrdienstleistungszentrum dem Kläger daraufhin mit, dass sich eine Eingruppierung seiner Tätigkeiten in die Entgeltgruppe 9a ergeben habe. Diese Tätigkeiten würden ihm ab 1. August 2015 auf Dauer übertragen. Die Zahlung der Meisterzulage werde mit Ablauf des 31. Juli 2015 eingestellt. Unter dem Datum des 12. August 2015 fertigte das Bundeswehrdienstleistungszentrum eine neue Tätigkeitsdarstellung, wonach 85 % der Tätigkeiten des Klägers nach der Entgeltgruppe 9a bewertet sind (Anlage K 7 und B 7). Mit seiner am 21. Oktober 2015 eingegangenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der Arbeitsvergütung nach der Entgeltgruppe 9b seit dem 1. Mai 2015 verpflichtet ist. Er trug vor, es sei von den Grundsätzen zur Beweislast bei einer korrigierenden Rückgruppierung auszugehen. Hiernach müsse die Beklagte die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher zugrunde gelegten Entgeltgruppe darlegen und beweisen. Diesen Vortrag habe die Beklagte nicht erbracht. Die besondere Wichtigkeit seiner Aufgabe ergebe sich daraus, dass er für den Truppenübungsplatz zuständig sei. Dieser sei für die Gesamtfunktion der Streitkräfte von besonderer Wichtigkeit. Zu berücksichtigen seien hier zum einen die räumliche Ausdehnung seines Tätigkeitsgebiets und zum anderen die verschiedensten mechanischen Anlagen. Er sei auch für den Brandschutz verantwortlich. Mit Wirkung vom 1. März 2011 seien ihm zudem die Betreiberpflichten förmlich übertragen worden. Er sei eigenverantwortlich und weisungsfrei tätig; von seinem Fachvorgesetzten habe er innerhalb der letzten 2 Jahre kaum etwas zu sehen bekommen. Die Beklagte verletze zudem den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil vier andere Meister in die Entgeltgruppe 9b eingruppiert seien. Der Kläger beantragte: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Mai 2015 nach der Entgeltgruppe 9b, Teil III, Abschnitt 32 der Anlage 1 zum TV EntgO zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 9a und der Entgeltgruppe 9b ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt (letzter Kalendertag eines jeden auf den 1. Mai 2015 folgenden Monats) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie trug vor, zunächst sei das Bundeswehrdienstleistungszentrum davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten des Klägers der Entgeltgruppe 9b entsprächen. Die fachaufsichtliche Überprüfung habe jedoch eine Bewertung nach der Entgeltgruppe 9a ergeben. Hierbei handele es sich nicht um eine korrigierende Rückgruppierung. Der Kläger sei noch nicht in die Entgeltgruppe 9b eingruppiert gewesen. Ein Vertrauenstatbestand sei nicht geschaffen worden. Die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 9a sei tarifgerecht. Als Leiter der Prüfgruppe Mechanik sei der Kläger für die Betreuung sämtlicher mechanischer und kältetechnischer Anlagen im Bereich des Bundeswehrdienstleistungszentrums verantwortlich. Die räumliche Ausdehnung seines Zuständigkeitsbereichs sowie das höhere Maß an Verantwortung seien bei der Bewertung bereits berücksichtigt worden. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b erfordere eine weitere dreifache und jeweils wesentliche Heraushebung im Vergleich zur Entgeltgruppe 9a. Diese weiteren Voraussetzungen erfülle die Tätigkeit des Klägers nicht. Zu keinem der drei Heraushebungsmerkmale habe der Kläger schlüssig vorgetragen. Weder der Umfang noch die Bedeutung des Aufgabengebiets überschreite die Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 9a. Auch eine große Selbständigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 9b sei nicht zu erkennen. Mit Urteil vom 21. März 2016 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das Vorbringen des Klägers genüge nicht, um die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b feststellen zu können. Der Kläger habe aber durch die Vorlage der von der Beklagten erstellten Tätigkeitsdarstellung vom 1. Mai 2014 die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b ausreichend dargelegt. Der Kläger habe sich diese Tätigkeitsdarstellung zu Eigen gemacht. Die darin enthaltene Bewertung sei nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b nicht vorlägen. Gegen das ihr am 4. April 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. April 2016 Berufung eingelegt und diese am 6. Juni 2016 (Montag) begründet. Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass das Vorbringen des Klägers eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b nicht rechtfertige. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei jedoch eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nicht anzunehmen. Zwar sei die Tätigkeit des Klägers zunächst mit der Entgeltgruppe 9b bewertet worden. Hierbei handele es sich aber nur die Äußerung einer Rechtsauffassung. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers in eine solche tarifliche Bewertung sei nicht begründet worden. Vorsorglich bekräftige sie, dass die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe 9b nicht vorlägen. Die Tätigkeit des Klägers sei mit der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 zutreffend bewertet. Eine nochmalige wesentliche Heraushebung durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebiets und die große Selbständigkeit sei nicht festzustellen. Zwar sei das Aufgabengebiet des Klägers gewiss nicht klein. Eine nochmalige wesentliche Heraushebung dem Umfang nach sei aber nicht festzustellen. Die Übertragung der Betreiberpflichten begründe keine weitergehende besondere Bedeutung der Aufgabenstellung. Die Selbständigkeit des Klägers beziehe sich auf das operative Tagesgeschäft seiner Prüfgruppe und gehe über die normalen Befugnisse eines Meisters nicht hinaus. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 21. März 2016 - 4 Ca 366/15 - abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Er trägt vor, es stehe ihm Vertrauensschutz zu, weil ihm eine tarifliche Bewertung seiner Tätigkeiten mit der Entgeltgruppe 9b zugesagt worden sei. Die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 9b seien auch gegeben. Dies ergäbe sich aus der förmlichen Übertragung der Betreiberpflichten, aus dem Umfang der sicherheitsrelevanten Einrichtung und aus der räumlichen Ausdehnung seines Tätigkeitsgebiets. Die geforderte große Selbständigkeit sei ebenfalls gegeben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.