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Urteil

1 Sa 3/15

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2015:0518.1SA3.15.0A
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Leitsätze
Die Tätigkeit einer Mesnerin stellt einen einzigen großen Arbeitsvorgang im eingruppierungsrechtlichen Sinn dar.(Rn.98) Dieser Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf bei der Tätigkeitsbewertung nicht in einfachere und schwierigere Tätigkeiten aufgespalten werden.(Rn.107)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 20.01.2015 - 3 Ca 420/13 - teilweise abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit 01.01.2012 nach Entgeltgruppe 6 der Arbeitsvertragsordnung der D.R-S zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge seit 01.02.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tätigkeit einer Mesnerin stellt einen einzigen großen Arbeitsvorgang im eingruppierungsrechtlichen Sinn dar.(Rn.98) Dieser Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf bei der Tätigkeitsbewertung nicht in einfachere und schwierigere Tätigkeiten aufgespalten werden.(Rn.107) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 20.01.2015 - 3 Ca 420/13 - teilweise abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit 01.01.2012 nach Entgeltgruppe 6 der Arbeitsvertragsordnung der D.R-S zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge seit 01.02.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Kammer der Meinung, dass die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 6 der AVO-DRS vorliegen. 1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen und kirchlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage. Gegen deren Zulässigkeit bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken, auch soweit die Anträge Zinsforderungen zum Gegenstand haben (vgl. nur BAG 06.06.2007 - 4 AZR 505/06 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308). Soweit die Klägerin in ihren Anträge auf die Überleitungsbestimmungen der AVO-DRS-Ü Bezug genommen hat, will sie damit lediglich ihre Rechtsauffassung verdeutlichen, sie sei bereits aufgrund des Überleitungsrechts in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. 2. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag, wonach die Vergütungspflicht der Beklagten nach der Entgeltgruppe 6 AVO-DRS festgestellt werden soll, bis auf den Zeitpunkt des Zahlungsbeginns und des Zinslaufes begründet. Die Kammer kann sich nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts anschließen, wonach die Klägerin zutreffend in die Entgeltgruppe 2 AVO-DRS eingruppiert ist. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden ausweislich des Arbeitsvertrags vom 20.09.1999 die arbeitsvertraglichen Regelungen gemäß der Bistums-KODA-Ordnung der D.R-S Anwendung. Seit dem 01.11.2010 sind diese Regelungen in der Arbeitsvertragsordnung der D.R-S (AVO-DRS) zusammengefasst (Anlage K 14). Nach der Ordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten der D.R-S in die Arbeitsvertragsordnung (AVO-DRS-Ü) galten für die Eingruppierung die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung über den 31.10.2010 hinaus (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AVO-DRS-Ü). Die Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen richtete sich nach § 4 AVO-DRS-Ü nach der Anlage 2 AVO-DRS-Ü. Seit dem 01.01.2014 sind die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung durch die §§ 12, 13 AVO-DRS einschließlich einer neuen Entgeltordnung ersetzt worden (Anlage K 27). b) Die Klägerin ist nicht auf der Grundlage der seit 01.01.2014 geltenden Entgeltordnung zur AVO-DRS in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Auf die Frage des Zuschnitts der Arbeitsvorgänge kommt es hierbei nicht an. aa) Mit der neuen Entgeltordnung zur AVO-DRS hat die Bistums-KODA spezielle Tätigkeitsmerkmale zur Eingruppierung der Mesner/innen geschaffen. Deren Eingruppierung richtet sich nach dem Teil III (Beschäftigte in besonderen kirchlichen Diensten) Abschnitt 2.2. Hiernach kommt es für die Eingruppierung der Mesner/innen auf folgende Tätigkeitsmerkmale an: „Entgeltgruppe 4 Beschäftigte im Mesnerdienst. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 5 1. Mesnerinnen/Mesner mit erfolgreichem Abschluss des dreiwöchigen Grundkurses der überdiözesanen Mesnerschule oder mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die durchschnittlich wöchentlich mindestens vier liturgische Dienste bei Gottesdiensten oder Kasualien ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2. Mesnerinnen/Mesner mit erfolgreichem Abschluss des dreiwöchigen Grundkurses der überdiözesanen Mesnerschule oder mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 3. Mesnerinnen/Mesner nach sehr langer Tätigkeit in Entgeltgruppe 4. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 5) Entgeltgruppe 6 Mesnerinnen/Mesner mit erfolgreichem Abschluss des dreiwöchigen Grundkurses der überdiözesanen Mesnerschule oder mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren nach langjähriger Tätigkeit in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)“ Dem Abschnitt 2.2 sind Protokollerklärungen beigefügt, die auszugsweise folgenden Wortlaut haben: „Nr. 1 Unter Mesnertätigkeiten fallen auch Mesnerinnen/Mesner in Kombinationstätigkeiten Mesnerin/Hausmeisterin bzw. Mesner/Hausmeister. Nr. 2 Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Elektronikerin/Elektroniker, Tischlerin/Tischler, Malerin/Maler, Anlagentechnikerin/Anlagentechniker, Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Qualifikationen im theologisch-liturgischen Bereich (z.B. Theologie im Fernkurs, Pastoralreferentin/Pastoralreferent, Gemeindereferentin/Gemeindereferent, Religionslehrerin/Religionslehrer) werden ebenfalls als einschlägige Ausbildung anerkannt.“ bb) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Aufbauentgeltgruppe 6 nicht. Sie hat weder den 3-wöchigen Grundkurs der überdiözesanen Mesnerschule erfolgreich abgeschlossen noch besitzt sie eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus weist sie auch keine langjährige Tätigkeit in der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf. Wie sich in der Berufungsverhandlung ergeben hat, fallen in der Kirche St. V. auch nicht mindestens vier liturgische Dienste wöchentlich an. c) Die Klägerin war aber jedenfalls seit 01.07.2010 in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert und wurde daher mit dem Inkrafttreten der AVO-DRS am 01.11.2010 nach § 4 AVO-DRS-Ü in Verbindung mit der Anlage 2 in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. aa) Nach § 17 Abs. 1 AVO-DRS-Ü galten für die Eingruppierung die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung über den 31.10.2010 hinaus fort. Nach Absatz 10 der Vorschrift (in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung) galten die Absätze 1 - 8 für besondere tarifvertragliche Vorschriften und Beschlüsse der Bistums-KODA über die Eingruppierungen entsprechend. Für die Eingruppierung der Mesner/innen war der Beschluss der Bistums-KODA vom 27.06.1991 (Anlage K 17) maßgebend. Dieser Beschluss hatte folgenden Wortlaut: „1. Die Eingruppierung der Mesner und Hausmeister erfolgt in Vergütungsgruppe VII BAT. 2. Nach 6-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII BAT erfolgt Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT. ... 5. Die Neuregelung tritt am 1. August 1991 in Kraft. ...“ bb) Nach § 22 Abs. 1 BAT richtete sich die Eingruppierung der/des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs- bzw. Entgeltordnung. Die/Der Beschäftigte erhält Vergütung bzw. Entgelt nach der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe erfüllen. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Hiernach ist das Arbeitsergebnis das für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs entscheidende Kriterium (BAG 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 317 mit zahlreichen Nachweisen). Hierbei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 25.08.2010 - 4 AZR 5/09 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315; BAG 23.09.2009 - 4 AZR 308/08 - AP BAT-O § 22, 23 Nr. 40). Zur Tätigkeit rechnen auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Beschäftigten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein. cc) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht jedenfalls seit dem 01.07.2004 der Tätigkeit einer Mesnerin im Sinne des Beschlusses der Bistums-KODA vom 27.06.1991. (1) Die arbeitsrechtliche Kommission hat den Begriff des Mesners im Beschluss der Bistums-KODA vom 27.06.1991 nicht definiert. Da jedoch die D.R-S seit Jahrzehnten eine Dienstordnung für Mesner, zuletzt diejenige vom 17.05.2005, erlassen hat, kann davon ausgegangen werden, dass die arbeitsrechtliche Kommission von dem in der Dienstordnung niedergelegten Begriff des Mesners ausgegangen ist. Nach der Dienstordnung vom 17.05.2005 lässt sich das Aufgabengebiet eines Mesners in vier Tätigkeitsgruppen untergliedern: 1. Liturgische Dienste (§ 3a und b), 2. Dienste im Zusammenhang mit liturgischen Diensten (§ 3c bis g), 3. Hausmeisterdienste (§ 3h und i) und 4. Reinigungsdienste (§ 3j und k). Im Detail überschneiden sich diese Tätigkeitsgruppen. Wie die Erörterungen in der Berufungsverhandlung ergeben haben, gibt es in der Praxis kein einheitliches Berufsbild des Mesners. Teils werden die Dienste unter mehreren Personen aufgeteilt, teils übernimmt eine Person sämtliche Dienste. Teilweise wird der Dienst auch ehrenamtlich verrichtet. (2) Die Klägerin nimmt in vollem Umfang die einer Mesnerin der Dienstordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. Dies ergibt sich nicht nur aus ihren handschriftlichen Tätigkeitsaufschrieben (Anlagen K12 und K18a), sondern auch aus den verschiedenen Arbeitszeitberechnungen (Anlagen K10, K11 und K21 bis 24). Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitszeitberechnungen nicht von der Beklagten angefertigt wurden und von ihr auch nicht im Detail anerkannt werden. Denn auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Klägerin die in den Arbeitszeitberechnungen angegebenen Aufgaben verrichtet. Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin sei nicht überwiegend mit „Mesnertätigkeit“ betraut worden, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Grundlage für die Eingruppierung ist die auszuübende Tätigkeit. Diese richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Die Übertragung der auszuübenden Tätigkeit ist nicht an ein bestimmtes Formerfordernis gebunden (Breier/Dassau u.a., TV-L, § 12 Rn. 50; Sponer/Steinherr, TV-L, § 12 Rn. 244). Im Streitfall kommt hinzu, dass die Beklagte der Klägerin jedenfalls ab dem 01.07.2004 mit Änderungsvertrag vom 06.07.2004 den Mesnerdienst - neben dem Reinigungsdienst - sogar ausdrücklich übertragen hat. Während die Klägerin in der Anlage vom Arbeitsvertrag vom 20.09.1999 (Anlage K26) noch als Reinigungskraft bezeichnet wurde, auch wenn sie ausweislich der Aufstellung in Anlage K2 bereits damals in einem größeren Umfang Hausmeisterdienste zu verrichtet hatte, ist im Arbeitsvertrag vom 06.07.2004 ihre Tätigkeit mit „Mesnerdienst und Reinigung“ umschrieben. In Anbetracht der damals geltenden Dienstordnung vom 22.04.1974 kann diese Angabe nicht anders verstanden werden, dass die Klägerin die in dieser Dienstordnung angegebenen Arbeitsaufgaben verrichten sollte. Die Übertragung dieser Dienste erfolgte auch durch das zuständige Organ der Beklagten, nämlich durch den damaligen Pfarrer und den (zweiten) Vorsitzenden des Kirchengemeinderats. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, es habe an der nach Ziffer 3.4 der damaligen Dienstordnung erforderlichen Genehmigung des bischöflichen Ordinariats gefehlt, stellt dies kein ausreichenden Vorbringen dar. Die Klägerin kann aus eigener Anschauung zu dem verwaltungsinternen Vorgang der Genehmigung nicht konkret Stellung nehmen. Aus dem Gesichtspunkt der Sachnähe wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, zu dem doch erstaunlichen Umstand näher vorzutragen, dass die Klägerin zwar seit Jahren die Aufgaben einer Mesnerin ausübt, das Ordinariat hierzu aber keine Genehmigung erteilt haben soll. dd) Die Tätigkeit der Klägerin als Mesnerin stellt einen großen Arbeitsvorgang im Sinne des Eingruppierungsrechts dar. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 23.09.2009 - 4 AZR 308/08 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40; BAG 25.08.2010 - 4 AZR 5/09 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315; BAG 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 317) können bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen wiederkehrende gleichartige und gleichwertige Arbeitsleistungen zusammengefasst werden. Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen „großen“ Arbeitsvorgang ausmachen. Hierbei ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskriterium. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Zur Tätigkeit rechnen aber auch die Zusammenhangstätigkeiten. Die sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben zur Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen. Das Vorliegen eines „großen“ Arbeitsvorgangs hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere bei sogenannten Funktionsmerkmalen angenommen (im Einzelnen Sponer/Steinherr, TV-L, § 12 Rn 381 ff; Krasemann, Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O, 8. Aufl. S. 440 f). Funktionsmerkmale sind solche Tätigkeitsmerkmale, bei denen die Eingruppierung nicht an allgemeine Tätigkeitsmerkmale wie z.B. „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“, sondern an eine Funktionsbezeichnung z.B. „Arzt, Rettungsassistent oder Sozialarbeiter“ geknüpft ist. Vielfach nimmt das Bundesarbeitsgericht auch bei Leitungstätigkeiten eine „großen“ Arbeitsvorgang an (Sponer/Steinherr TV-L § 12 Rn. 388); auch bei Vorliegen eines Funktionsmerkmals können allerdings Arbeitsvorgänge nicht zusammengefasst werden, wenn die Tarifvertragsparteien ausdrücklich zwischen gewöhnlichen und schwierigen Aufgaben differenziert haben. Dies ist etwa bei den Funktionsmerkmal eines Geschäftsstellenverwalters bei den Gerichten der Fall (BAG 14. August 1985 - 4 AZR 21/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 109). (2) Das Arbeitsgericht hat mit der Beklagten angenommen, im Streitfall müsse bei der Bildung der Arbeitsvorgänge zwischen den eigentlichen Mesnerdiensten und den sonstigen Diensten unterschieden werden. Hierbei hat das Arbeitsgericht auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst zurückgegriffen. Es hat zwischen den Tätigkeiten, die in der Regel „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ erforderten und den sonstigen Tätigkeiten wie Reinigung, Räumdienst, Blumenpflege, Kontrollgänge etc. unterschieden. Die Klägerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, für ihre Tätigkeit als Mesner sei der liturgische Dienst prägend. Die sonstigen Tätigkeiten seien als Zusammenhangstätigkeiten anzusehen. Ihre Gesamttätigkeit dürfe nicht in Einzelheiten aufgespalten werden. (3) Nach Auffassung der Kammer stellt die gesamte Tätigkeit der Klägerin als Mesnerin einen „großen“ Arbeitsvorgang dar. Hierfür sprechen folgende Gesichtspunkte: Die arbeitsrechtliche Kommission hat für das Berufsbild des Mesners ausdrücklich eigenständige Tätigkeitsmerkmale festgelegt, wobei sie für die Eingruppierung nicht an abstrakte Tätigkeitsmerkmale, sondern an eine vorausgesetzte Funktionsbezeichnung angeknüpft hat. Bereits vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zur AVO-DRS hatte die arbeitsrechtliche Kommission die Eingruppierung der Mesner mit Beschluss vom 27.06.1991 besondere Eingruppierungsbestimmungen für die Mesner getroffen (Anlage K 17). In der neuen Entgeltordnung wurde die Eingruppierung der Mesner im Teil III Abschnitt 2.2 ebenfalls eigenständig geregelt. Zum Verhältnis der einzelnen Teile der Entgeltordnung wird in den Vorbemerkungen unter Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 ausgeführt, dass für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, nur die Tätigkeitsmerkmale des jeweiligen Teils gelten. Dies verbietet nach Auffassung dr Kammer den vom Arbeitsgericht vorgenommenen Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst. Die arbeitsrechtliche Kommission hat die Eingruppierung der Mesner gerade nicht davon abhängig gemacht, dass in einem bestimmten Umfang „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ in ihrer Tätigkeit anfallen. Dies geschah in Kenntnis des Umstands, dass die Tätigkeit eines Mesners Aufgaben umfasst, die in ihrer Wertigkeit unterschiedlich zu betrachten sind. Die arbeitsrechtliche Kommission hat gerade nicht zwischen den einfachen und den schwierigen Aufgaben des Mesners unterschieden. Für eine einheitliche Bewertung der Gesamttätigkeit spricht außerdem, dass das Berufsbild des Mesners in der damals wie heute geltenden Dienstordnung „ganzheitlich“ angelegt ist. Nach der Präambel zur Dienstordnung vom 17.05.2005 ist der Dienst des Mesners ein Dienst im Auftrag der Kirche. Er besteht in der Unterstützung der liturgischen Dienste bei Gottesdiensten sowie in der Pflege und Sicherung des Kirchengebäudes und seines Inventars. Der Dienst verpflichtet den Mesner in besonderer Weise zu einer Lebensgestaltung nach dem Glauben der Kirche. Hieraus ergibt sich, dass der Beruf des Mesners nach dem Selbstverständnis der Kirche weder allgemein arbeitsrechtlich (etwa hinsichtlich der Loyalitätspflichten) noch eingruppierungsrechtlich aufgespalten werden darf. Der Beruf des Mesners ist - wie es der Weihbischof Dr. K. in seinem Vorwort zur Dienstordnung zum Ausdruck gebracht hat, ein Beruf der Kirche im Sinne von Berufung. Indem die Mesner die Kirche und deren kultischen Schätze pflegen, verrichten sie eine wichtige Kulturarbeit. Dem Berufsbild des Mesners würde es widersprechen, wenn einfache Tätigkeiten wie Reinigung und Winterdienst von der Gesamttätigkeit abgespalten und eingruppierungsrechtlich gesondert betrachtet würden. Schließlich spricht für eine ganzheitliche Betrachtung, dass die arbeitsrechtliche Kommission nach der Protokollerklärung Nr. 1 zum Abschnitt 2.2 zu den Mesnertätigkeiten ausdrücklich auch Hausmeistertätigkeiten zählt. Dies steht im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Eingruppierung der Hausmeister. Aufgabe eines Hausmeisters ist es, für den ordnungsgemäßen Zustand eines Gebäudes und des dort befindlichen Inventars zu sorgen. Das Berufsbild des Hausmeisters entspricht somit - von den liturgischen Diensten abgesehen - in weiten Teilen dem Berufsbild des Mesners. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12. Februar 1997 - 4 AZR 330/95 - AP BAT - O §§ 22, 23 Nr. 6) stellt die Tätigkeit eines Hausmeisters einen einzigen großen Arbeitsvorgangs dar. Aus der Zusammenfassung der Mesnerdiensten mit den Hausmeisterdiensten folgt, dass die in der Dienstordnung unter § 3 c bis j aufgeführten Tätigkeiten nicht von den der §§ 3 a und b liturgischen Diensten abgetrennt werden dürfen. Allenfalls hinsichtlich der Innenraumreinigung (§ 3 k) ließe sich noch vertreten, dass diese häufig speziellen Reinigungskräften obliegt und daher nicht zum typischen Berufsbild eines Hausmeisters zählt. ee) Ist die Gesamttätigkeit der Klägerin als ein einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen, kommt es für die Eingruppierung auf eine Feststellung der Zeitanteile für die Einzeltätigkeiten nicht an. Selbst wenn man die Innenreinigung als eigenständigen Arbeitsvorgang betrachten sollte, hätte dies auf die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 6 keine Auswirkungen. Gleich ob man nun davon ausgeht, ob die Gesamttätigkeit der Klägerin 15,87 Stunden/Woche (= 49.680 Minuten/Jahr) - so die Klägerin (Anlagen K 10 und 11) oder die lediglich 13,81 Stunden/Woche (= 43.230 Minuten/Jahr) beträgt - so die Beklagte (Anlage B 4), umfasst die regelmäßige Kirchenreinigung lediglich 9.360 Minuten, ggfs. mit der außerordentlichen Kirchenreinigung weitere 1.200 Minuten. Die liturgischen Dienste und Hausmeisterdienste erreichen hingegen einen Zeitanteil von weit über 50 %. Sie sind daher für die Eingruppierung maßgeblich. ff) Hiernach war die Klägerin spätestens ab dem 01.07.2004 nach Ziff. 1 des Beschlusses der Bistums-Koda vom 27.06.1991 in die Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert. Nach - unbestrittener - sechsjähriger Bewährung dieser Vergütungsgruppe erfolgte die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT. Im Zuge der Überleitung in AVO-DRS wurde die Klägerin nach § 4 Abs. 1 AVO-DRS-Ü iVm. der Anlage 2 in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. d) Die Nachzahlung des Differenzbetrags zwischen der Entgeltgruppe 2 und der Entgeltgruppe 6 steht der Klägerin erst ab dem 01.01.2012 zu. Die Nachzahlungsbeträge sind ab dem 01.02.2012 zu verzinsen. Ihre zutreffende Eingruppierung hat die Klägerin erst mit Schreiben vom 18.01.2013 geltend gemacht. Aufgrund der nach § 37 Abs. 1 AVO-DRS geltenden zwölfmonatigen Ausschlussfrist waren somit alle Ansprüche vor dem 01.01.2012 verfallen. Da die Zahlung der Arbeitsvergütung § 24 Abs. 1 Satz 2 AVO-DRS am letzten Tag des Monats erfolgt, beginnt der Zinslauf ab dem 01.02.2012. III. Die Beklagte hat gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das geringfügige Unterliegen der Klägerin fällt nach § 92 Abs. 2 ZPO nicht ins Gewicht. Die Kammer hat gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen, weil, soweit ersichtlich, zur Eingruppierung der Mesner noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die am 14.12.1952 geborene Klägerin wurde am 01.09.1999 bei der beklagten Kirchengemeinde (im Folgenden: Beklagte) als Teilzeitbeschäftigte mit 6,33 Monatsstunden eingestellt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Dienstvertrag (Anlage K 1, 25 und 26) vom 20.09.1999 zugrunde. Hiernach bestimmt sich das Dienstverhältnis nach den arbeitsvertraglichen Regelungen gemäß der Bistums-KODA-Ordnung der D.R-S. Aufgabe der Klägerin war Reinigung und der Schlüsseldienst in der F.kapelle in H. (Anlage K 2). In der Anlage zum Dienstvertrag vom 13.09.1999 (Anlage K 26) ist unter C die Aufgabe „Reinigungskraft“ angekreuzt. Die Klägerin war in die Vergütungsgruppe X BAT eingruppiert. Nach zweijähriger Beschäftigungsdauer wurde sie in die Vergütungsgruppe IX b höhergruppiert. Ab dem 01.07.2004 übernahm die Klägerin zusätzlich zum Dienst in der F.kapelle den „halben“ Mesnerdienst in der Kirche St. V. in H. Die Parteien schlossen am 06.07.2004 einen Änderungsvertrag (Anlage B 2 sowie Anlage B 6). Hiernach ist die Klägerin mit 22,31 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Hierbei entfallen 1,46 Wochenstunden auf die Reinigung der F.kapelle und 7,13 Wochenstunden auf den Mesnerdienst und die Reinigung in der Kirche St. V. Für den Dienst der Mesner/innen gab es bei der D.R-S eine Dienstordnung vom 22.04.1974 (Anlage K 29). Diese wurde am 17.05.2005 durch eine neue Dienstordnung abgelöst (Anlage K 16 und 18). Diese Dienstordnung hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „Präambel Der Dienst der Mesnerin/des Mesners ist ein Dienst im Auftrag der Kirche. Er besteht in der Unterstützung der liturgischen Dienste bei Gottesdiensten sowie in der Pflege und Sicherung des Kirchengebäudes und seines Inventars. Dieser Dienst verpflichtet die Mesnerin/den Mesner in besonderer Weise zu einer Lebensgestaltung nach dem Glauben der Kirche. § 3 Aufgaben Als Dienstaufgaben können der Mesnerin/dem Mesner ganz oder teilweise übertragen werden: a) Vorbereitung der zum Gottesdienst benötigten Paramente und Gegenstände, Hilfe beim An- und Ablegen der liturgischen Gewänder und weitere Handreichungen vor, während und nach der Liturgie, b) Assistieren bei der Feier von Gottesdiensten, bei der Spendung von Sakramenten und Sakramentalien, bei Prozessionen innerhalb und außerhalb des Gotteshauses und bei kirchlichen Begräbnissen, soweit nicht Ministranten oder andere Personen mit diesen Diensten beauftragt sind, c) Öffnen und Schließen der Kirche und ihrer Nebenräume zu den festgelegten Zeiten, Öffnen und Schließen der Kirchenfenster, Verwahrung der den Mesner anvertrauten Schlüsseln, d) Sorge für den Schmuck der Altäre und die Gestaltung des Kirchenraumes nach den liturgischen und örtlichen Gegebenheiten, besonders an Sonn- und kirchlichen Festtagen, e) Bedienung der Glocken bzw. Läuteanlage nach der örtlichen Läuteordnung, Beflaggung der Kirche auf Anweisung des Vorgesetzten, f) Aufbewahrung und Pflege des Inventars der Kirche und der Sakristei, Sorge für die Sicherung von Kostbarkeiten religiöser, liturgischer und künstlerischer Art; die Erlaubnis zur Besichtigung unter Verschluss aufzubewahrender Gegenstände kann sich der Vorgesetzte vorbehalten, g) Anleitung und Beaufsichtigung der Ministranten, sofern der Vorgesetzte dies anordnet, h) Sorge für die Kirchenheizung, Bedienung der Beleuchtungsanlagen in der Kirche, insbesondere ausreichende Beleuchtung der Eingänge zur Kirche, Bedienung und Überwachung technischer Anlagen, i) Beobachtung des baulichen Zustandes der Kirche; Schäden sind umgehend dem Vorgesetzten zu melden, auch wenn sie durch eigenen Eingriff behoben werden können, j) Reinigen und Sichern der zur Kirche gehörenden Wege, Straßen und Plätze sowie der Zugänge zur Kirche, Freihalten derselben von Schnee und Glatteis gemäß den örtlichen polizeilichen Vorschriften und den Anordnungen des Vorgesetzten, k) Verantwortung für Ordnung und Sauberkeit in der Kirche und den zugehörigen Räumlichkeiten und die Reinigung und Pflege der Kirchenwäsche sowie der Paramente, l) Überprüfung des Zelebretz bei fremden Priestern, soweit dieses nicht durch den jeweiligen Ortsgeistlichen erfolgt. Die einzelnen Aufgaben werden in einer Aufgabenbeschreibung festgelegt. Unbeschadet bleiben Anordnungen im Rahmen des Direktionsrechts des Vorgesetzten.“ Am 02.10.2010 erkrankte die zweite Mesnerin, Frau A.N., weshalb die Klägerin den „vollen“ Mesnerdienst in der Kirche St. V. übernahm. Die zusätzlich anfallenden Stunden wurden der Klägerin als Mehrarbeit ausbezahlt. Ab Mitte des Jahres 2011 übernahm die Klägerin den Mesnerdienst endgültig von Frau N.. Auch Frau N. war in die Vergütungsgruppe IX b eingruppiert. Mit Beschluss vom 04.05.2012 unterstützte der Kirchengemeinderat die Eingruppierung der Klägerin als Mesnerin in die Entgeltgruppe 5 (Anlage zum Protokoll vom 30.09.2014). Mit Schreiben vom 27.06.2012 (Anlage K 4) beanstandete die Klägerin, dass die Bezahlung der Mehrarbeit ab 01.12.2011 eingestellt worden sei. Mit Schreiben vom 02.07.2012 (Anlage K 5) teilte die D.R-S mit, dass die Zahlung veranlasst worden sei. Mit Schreiben vom 05.07.2012 (Anlage B 1) äußerte sich die Hauptabteilung XIII gegenüber dem Verwaltungszentrum der Diözese zur Eingruppierung der Klägerin. Mit Schreiben vom 11.07.2012 (Anlage K 6) bestand die Klägerin darauf, dass sie einen Arbeitsvertrag über den „vollen“ Mesnerdienst erhalte. Mit Schreiben vom 19.09.2012 (Anlage K 8) teilte ihr die D.R-S mit, dass sie in ihrem Dienst bekanntermaßen zwei verschiedene Funktionen einnehme. Ein Kompromiss könne darin bestehen, dass 55 % der Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 2 und 45 % nach der Entgeltgruppe 6 vergütet würden. Mit Schreiben vom 18.01.2013 (Anlage K 9) machte die Klägerin ihre Vergütung nach der Entgeltgruppe 6, rückwirkend für 1 Jahr, geltend. Mit ihrer am 17.12.2013 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit 01.07.2011, hilfsweise seit 01.02.2012 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6, hilfsweise Entgeltgruppe 5 zu zahlen. Sie hat vorgetragen, sie habe die ihr angebotenen zwei Arbeitsverträge nicht unterschrieben, weil die von der Beklagten erhobenen Umfänge der Tätigkeiten unrichtig berechnet seien. Richtig sei, dass sie spätestens seit 01.07.2011 im Umfang von 21.375 Minuten im Jahr liturgische Dienste, im Umfang von 27.043 Minuten im Jahr weitere Mesnerdienste und im Umfang von 1.262 Minuten im Jahr sonstige Dienste verrichte, somit die Gesamttätigkeit einer Mesnerin ausübe. Somit stehe ihr eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 der Arbeitsvertragsordnung der D.R-S (im Folgenden: AVO-DRS) zu. Bereits vor Abschluss des Dienstvertrages seien nach dem Beschluss der Bistums-KODA vom 27.06.1991 (Anlage K 17) die Mesner und Hausmeister in die Vergütungsgruppe VII BAT, nach 6-jähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert. Nachdem die Bistums-KODA am 18.01.2010 eine neue Arbeitsvertragsordnung erlassen habe (Anlage K 14), hätte sie in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet werden müssen. Spätestens seit dem 01.07.2004 sei sie in der Kirche St. V. auch als Mesnerin beschäftigt worden. Der Beschluss der Bistums-KODA vom 27.06.1991 regele die Tätigkeit einer Mesnerin im Einzelnen nicht. Dies sei jedoch mit der Dienstordnung vom 17.05.2005 (Anlage K 18) geschehen. Diese enthalte in ihrem § 3 eine Aufgabenbeschreibung für Mesnerinnen und Mesner. Aus den vorgenommenen Zeiterhebungen (Anlagen K 21, 22 und 23) ergäben sich die zeitlichen Anteile der einzelnen Tätigkeiten in den Jahren 2011 bis 2013. Richtig sei, dass sie auch Reinigungstätigkeiten durchführe. Es handele sich hierbei jedoch offensichtlich um Zusammenhangstätigkeiten mit der Mesnertätigkeit. Entscheidend seien die das Bild einer Mesnerin prägenden Tätigkeiten, insbesondere die Aufgaben nach den Buchstaben a) bis i) der Dienstordnung. Mit Wirkung zum 01.01.2014 sei eine Entgeltordnung zu den AVR-DRS in Kraft getreten (Anlage K 27). Nach Teil II Abschnitt 2.2 der Entgeltordnung seien die Mesner mindestens in die Entgeltgruppe 4, höchstens in die Entgeltgruppe 6, eingruppiert. Entscheidend sei aber, dass sie bereits vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.07.2011 nach Entgeltgruppe 6, Stufe 5 der Ordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten der D.R-S in die Arbeitsvertragsordnung der D.R-S (AVO-DRS-Ü) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.07.2011 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit 01.02.2012 nach Entgeltgruppe 6, Stufe 5 der Ordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten der D.R-S in die Arbeitsvertragsordnung der Diözese Rottenburg-Sutttgart (AVO-DRS-Ü) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.02.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Höchsthilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.07.2011 nach Entgeltgruppe 5, Stufe 5 der Ordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten der D.R-S in die Arbeitsvertragsordnung der D.R-S (AVO-DRS-Ü) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.07.2011 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Höchsthöchsthilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit 01.02.2012 nach Entgeltgruppe 5, Stufe 5 der Ordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten der D.R-S in die Arbeitsvertragsordnung der D.R-S (AVO-DRS-Ü) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.02.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, entgegen ihrer Behauptung sei die Klägerin zu keinem Zeitpunkt als Mesnerin im Sinne des BAT bzw. der AVO-DRS tätig geworden. Die Klägerin sei zutreffend als Reinigungskraft in die Entgeltgruppe X bzw. nach 2-jähriger Beschäftigungsdauer am 01.09.2001 in die Vergütungsgruppe IX b BAT eingruppiert worden. Bis 01.07.2004 habe Frau N. die Reinigungs- und Mesnerdienste in der Kirche St. V. alleine erbracht. Sie sei ebenfalls in die Vergütungsgruppe IX b BAT eingruppiert gewesen. Auch nachdem die Klägerin ab dem 01.07.2004 50 % des Mesner- und Reinigungsdienstes in der Kirche St. V. übernommen habe, sei sie zutreffend in der Vergütungsgruppe IX b BAT verblieben. Am 01.11.2010 sei die Klägerin sodann in die Entgeltgruppe 2 übergeleitet worden. Die Klägerin sei nicht in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Nach der am 01.01.2014 in Kraft gesetzten Entgeltordnung erfülle die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die neu geschaffenen Entgeltgruppen offenkundig nicht. Die Klägerin sei aber auch nicht im Wege der Überleitung in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Denn zeitlich mehr als die Hälfte der anfallenden Arbeitsvorgänge entfalle auf Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2, ggf. sogar der Entgeltgruppe 1. Die Klägerin sei nie als „Vollzeitmesnerin“ eingestellt worden noch sei sie überwiegend mit „Mesnertätigkeit“ betraut worden. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass das dafür zuständige Organ der Beklagten ihr die Befugnis ausdrücklich übertragen habe. Es komme hinzu, das jede Änderung des Arbeitsvertrags der ausdrücklichen Zustimmung des Bischöflichen Ordinariats bedurft habe. Schließlich sei anzumerken, dass die von der Klägerin vorgelegte Dienstzeitberechnung nicht den tariflichen und diözesanen Anforderungen entspreche. Mit Urteil vom 20.01.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit der Klägerin die Vergütungsgruppe VII BAT durch die Ausübung einer Mesnertätigkeit im Sinne des Beschlusses der Bistums-KODA vom 27.06.1991 erfülle. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Aufgaben einer Mesnerin in der Dienstordnung nicht im Sinne der arbeitsrechtlichen Eingruppierung abschließend geregelt. So würden nach § 7 der Dienstordnung die geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen nicht berührt. Mit Blick auf die typischen Merkmale der Vergütungsgruppe VII BAT, die in der Regel gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderten, nehme die Klägerin Tätigkeiten wahr, die typischerweise nicht diese Anforderungen erfüllten. Die einfacheren Dienste seien von der übrigen Tätigkeit der Klägerin im liturgischen Bereich abgrenzbar und selbständig rechtlich bewertbar. Daher komme es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich darauf an, ob die liturgischen Dienste die gesamte Tätigkeit der Klägerin überwiegend bestimmte. Vorliegend sei dies nicht der Fall. Aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen ergebe sich eine zeitliche Inanspruchnahme für die liturgischen Dienste von 35,96 %. Anderes ergebe sich auch nicht aus den sonstigen Unterlagen. Da die Klägerin somit nicht die Tätigkeit einer Mesnerin überwiegend ausübe, ergebe sich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 auch nicht aus den seit 01.01.2014 geltenden Eingruppierungsmerkmalen. Gegen das ihr am 22.01.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.02.2015 Berufung eingelegt und diese am 19.03.2015 begründet. Sie trägt vor, maßgeblicher Streitpunkt sei, ob bei ihren Tätigkeiten mehrere Arbeitsvorgänge anzunehmen seien oder ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliege, bei dem die liturgischen Dienste prägend seien. Nur bei der Annahme gesonderter Arbeitsvorgänge komme man zu dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis. Gegen die Annahme verschiedener Arbeitsvorgänge spreche, dass die jetzt gültige Dienstordnung nicht mehr den Passus enthalte, dass der Kirchengemeinderat beschließen könne, einzelne Dienste abzutrennen und sie auf andere Personen zu übertragen. In der früheren Dienstordnung vom 22.04.1974 (Anlage K 29) habe sich unter § 4.1 der besagte Passus befunden. Demzufolge sei eine Aufspaltung der einzelnen Dienste nicht mehr möglich. Nicht zutreffend sei auch die Ansicht des Arbeitsgerichts, wonach der Beschluss der Bistums-KODA vom 27.06.1991 gewissermaßen eine Rechtsgrundverweisung enthalte, wonach die Voraussetzungen der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT gesondert zu prüfen seien. Das Arbeitsgericht inkorporiere Tätigkeitsmerkmale, die im Beschluss der Bistums-KODA gar nicht genannt seien. Zudem übersehe das Arbeitsgericht, dass es neben der allgemeinen Vergütungsordnung auch zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Spezialberufen gegeben habe. Ihr gesamtes Aufgabenfeld, wie es in § 3 der Dienstordnung genannt sei, unterfalle der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen, Az. 3 Ca 420/13 vom 20.01.2015 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.07.2011 nach Entgeltgruppe 6 der Ordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten der D.R-S in die Arbeitsvertragsordnung der D.R-S (AVO-DRS-Ü) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.07.2011 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit 01.02.2012 nach Entgeltgruppe 6 der Ordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten der D.R-S in die Arbeitsvertragsordnung der Diözese Rottenburg-Sutttgart (AVO-DRS-Ü) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.02.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, höchst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.07.2011 nach Entgeltgruppe 5 der Ordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten der D.R-S in die Arbeitsvertragsordnung der D.R-S (AVO-DRS-Ü) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.07.2011 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, höchst höchst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit 01.02.2012 nach Entgeltgruppe 5 der Ordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten der D.R-S in die Arbeitsvertragsordnung der D.R-S (AVO-DRS-Ü) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.02.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 2 sei zutreffend. Entgegen der Auffassung der Klägerin bilde ihre Tätigkeit keinen einheitlichen Arbeitsvorgang. Entscheidendes Bestimmungskriterium sei das Arbeitsergebnis, wenn es tatsächlich möglich sei, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, könnten diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Soweit sich die Klägerin auf die jetzt gültige Dienstordnung berufe, so ergebe ein Vergleich der früheren Dienstordnung vom 22.04.1974 mit der jetzt gültigen Dienstordnung, dass sich inhaltlich nichts geändert habe. Auch nach der neuen Dienstordnung könnten die Dienstaufgaben der Mesnerin ganz oder teilweise übertragen werden. Die Auffassung der Klägerin führe dazu, dass eine Person, die nur eine der aufgeführten Aufgaben ausführe, als Mesner einzugruppieren sei. Die Tätigkeiten der Klägerin ließen sich zumindest in zwei Arbeitsvorgänge, nämlich liturgische Aufgaben und rein manuelle Reinigungsarbeiten aufteilen. Es mangele an einem schlüssigen Vortrag über die entsprechenden Zeitanteile. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 213 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.