R 586/88
LAG, Entscheidung vom
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück LAG Rheinland-Pfalz 21. August 2016 5 Sa 110/14 HGB § 230; BGB § 307 Stille Gesellschaft mit Arbeitnehmer; Unwirksamkeit einer Abfindungsbeschränkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 26.9.2016 LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.8.2014 - 5 Sa 110/14 HGB § 230 ; BGB § 307 Stille Gesellschaft mit Arbeitnehmer; Unwirksamkeit einer Abfindungsbeschränkung Die im Vertrag einer stillen Gesellschaft enthaltene Klausel, wonach ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 63. Lebensjahres ordentlich kündigt, als Abfindung den Nominalbetrag seiner Einlage erhält, und zwar zzgl. einer Verzinsung von 2 % über dem Basiszinssatz, aber abzüglich der bis dahin erhaltenen Gewinnanteile, benachteiligt den Kläger unangemessen gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB . (Leitsatz der DNotI-Redaktion) Entscheidungsgründe: I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO ). II. In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung des Nominalbetrags seiner stillen Einlage iHv. € 5.000,-. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Abfindungsklausel in § 16 Abs. 1 des Vertrags über die Errichtung einer typischen stillen Gesellschaft vom 10.02.2010 unwirksam ist. 1. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Prüfung auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 622 Abs. 6 BGB abgestellt. Das Bundesarbeitsgericht hat aus dem Verbot des § 622 Abs. 6 BGB , für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, den allgemeinen Grundsatz hergeleitet, es sei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil des Arbeitnehmers zu schaffen, insb. einen einseitigen Vermögensnachteil des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung zu vereinbaren. Damit soll die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers in Bezug auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geschützt werden. Der Arbeitnehmer soll die Freiheit behalten, unter Beachtung der geltenden Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zu beenden und sich einer anderen Tätigkeit zuzuwenden. Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen war eine Würdigung der Gesamtumstände unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit entscheidend (vgl. BAG 06.09.1989 - 5 AZR 586/88 - DB 1990, 434 ; BAG 25.04.2001 - 5 AZR 509/99 - AP BBiG § 5 Nr. 8; BGH 19.09.2005 - II ZR 342/03 - Rn. 17 ff., NJW 2005, 3644 ; jeweils mwN). Das Arbeitsgericht hat außerdem die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirkung von Abfindungsklauseln als Kündigungsbeschränkung im Sinne des § 723 Abs. 3 BGB herangezogen. Danach ist eine Regelung unzulässig, durch die an die Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise veranlasst sein kann, von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch zu machen. Ein solcher Nachteil kann darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung bestehende Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbar eingeschränkt wird (vgl. BGH 07.04.2008 - II ZR 181/04 - Rn. 19 mwN, NJW 2008, 2987 ). 2. Nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hat die Prüfung nicht mehr nach den von der Rechtsprechung zu §§ 622 Abs. 6, 723 Abs. 3 BGB entwickelten Regeln zu erfolgen, vielmehr ist bei Formularverträgen eine Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen der §§ 307 ff. BGB vorzunehmen (vgl. ErfK/Müller-Glöge 14. Aufl. BGB § 622 Rn. 43-44; MüKoBGB/Hesse 6. Aufl. § 622 Rn. 105). Dabei kann § 622 Abs. 6 BGB zusammen mit § 723 Abs. 3 BGB als gesetzliches Leitbild herangezogen werden, denn der Verstoß Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegen das gesetzliche Leitbild führt im Zweifel zu deren Unwirksamkeit. Anderes gilt, wenn die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt wird (vgl. BGH 07.03.2013 - VII ZR 162/12 - Rn. 26 mwN, NJW 2013). Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde im Jahre 2006, der stille Gesellschaftsvertrag im Jahr 2010 geschlossen, so dass auf beide Verträge die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 anzuwenden sind. Hierzu gehört auch die in den §§ 305 bis 310 BGB geregelte Gestaltung des Schuldverhältnisses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. 3. Die streitbefangene Klausel in § 16 Abs. 1 des stillen Gesellschaftsvertrags vom 10.02.2010 unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB , der im Arbeitsrecht ebenso wie im allgemeinen Zivilrecht gilt. Die Beklagte hat die streitbefangene Regelung nach ihrem Vorbringen mit allen Arbeitnehmern, die sich als stille Gesellschafter beteiligt haben, wiederholt verwendet, so dass es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt ( § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Die von der Beklagten in § 16 Abs. 1 verwendete Klausel, wonach ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 63. Lebensjahres ordentlich kündigt, als Abfindung den Nominalbetrag seiner Einlage, zzgl. einer Verzinsung von 2 % über dem Basiszinssatz, aber abzüglich der bis dahin erhaltenen Gewinnanteile erhält, benachteiligt den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB . Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Klauselverwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (zum Prüfungsmaßstab im Einzelnen vgl. BAG 12.12.2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 37 mwN, NJW 2014, 2138 ). § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags belastet einen Arbeitnehmer, der - wie der Kläger - das 63. Lebensjahr nicht vollendet hat, im Fall der ordentlichen Eigenkündigung erheblich. Die erhaltenen Gewinnausschüttungen werden ihm bis zum Nominalbetrag der geleisteten Einlage abgezogen. Die vorgesehene Bindungsdauer bis zum 63. Lebensjahr ist von vornherein nicht durch ein billigenswertes Interesse der Beklagten gerechtfertigt. Das Interesse des Arbeitgebers, der seine Arbeitnehmer gesellschaftsrechtlich am Unternehmen beteiligen, geht regelmäßig dahin, diese Mitarbeiter stärker und möglichst langfristig an das Unternehmen zu binden. Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber jedoch nicht, einen Bleibedruck bis zum 63. Lebensjahr auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem in § 723 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Leitbild ist zwar ein zeitweiliger Ausschluss des Kündigungsrechts zulässig, nicht aber eine Regelung, durch die an eine Kündigung schwerwiegende Nachteile geknüpft werden. Derartige Nachteile können darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung bestehende Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbar eingeschränkt wird (BGH 13.03.2006 - II ZR 295/04 - Rn. 11 mwN, DB 2006, 999 ; 07.04.2008 - II ZR 181/04 - Rn. 19 mwN, aaO). So liegt der Fall hier. Die Gewinnanteile des Klägers betrugen in den Jahren 2010/2011 insgesamt € 6.212,94. Im Fall der Eigenkündigung vor Vollendung des 63. Lebensjahrs zum 31.10.2011 soll ihm die stille Einlage nach der Regelung in § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht ausgezahlt werden, so dass sein Gewinn um € 5.000,- sinkt. Dies führt zu einer unzulässigen Kündigungserschwerung iSd. §§ 723 Abs. 3, 622 Abs. 6 und damit zur Unwirksamkeit der Klausel. Auch die von der Beklagten angeführten Beispiele der anderen Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, verdeutlichen den Befund. Die Gewinnanteile des Arbeitnehmers H. betrugen in den Jahren 2004-2010 insgesamt € 108.660,89, wenn ihm die stille Einlage unter Berufung auf § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags nicht ausgezahlt wird, sinkt sein Gewinn um die geleistete Einlage iHv. € 26.000,-. Die Gewinnanteile des Arbeitnehmers B. betrugen in den Jahren 2004-2010 insgesamt € 67.977,39, wenn ihm die stille Einlage aufgrund der Abfindungsklausel in § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags nicht ausgezahlt wird, sinkt sein Gewinn um die geleistete Einlage iHv. € 16.500,-. Diese Nachteile werden weder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen noch durch begründete und billigenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Die Argumentation der Beklagten, im Hinblick auf das hohe Gewinnpotential sei es den Arbeitnehmern, die sich als stille Gesellschafter beteiligt haben, zumutbar, im gewissen Umfang auf einen Teil der Gewinnausschüttungen zu verzichten, überzeugt nicht. Im Gegenteil: Je höher die geleistete Einlage und je höher die ausgeschütteten Gewinnanteile, umso größer wird der Druck auf den stillen Gesellschafter, das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 63. Lebensjahr durch ordentliche Kündigung zu beenden. Diese Einschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers ist unangemessen und damit unwirksam. Es ist nicht gerechtfertigt, den Gewinn eines Arbeitnehmers, der sich finanziell am Unternehmen beteiligt hat, bei seinem Ausscheiden bis zur Höhe der geleisteten Einlage zu schmälern. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, dem Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung vor Vollendung des 63. Lebensjahres den Nominalbetrag seiner Einlage iHv. € 5.000,- zurückzuzahlen, obwohl sie ihm während seiner stillen Beteiligung Gewinne iHv. € 6.212,94 ausgeschüttet hat. Gegen die Verknüpfung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Wegfall der Gesellschafterstellung und die Abfindungsbeschränkung auf den Betrag, den er - unabhängig vom Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens - für den Erwerb seines Anteils gezahlt hat, wendet sich der Kläger nicht (vgl. hierzu BGH 19.09.2005 - II ZR 342/03 - NJW 2005, 3644 ). Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB . Der Kläger hat die Beklagte unter Fristsetzung zum 18.01.2013 vergeblich zur Zahlung aufgefordert. III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LAG Rheinland-Pfalz Erscheinungsdatum: 21.08.2016 Aktenzeichen: 5 Sa 110/14 Rechtsgebiete: Stille Gesellschaft AGB, Verbraucherschutz Normen in Titel: HGB § 230; BGB § 307