V ZR 102/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 03. November 1995 V ZR 102/94 BGB §§ 138, 242 Sittenwidrigkeit eines Ankaufsrechts vor der Wiedervereinigung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 138, 242 Sittenwidrigkeit eines Ankaufsrechts vor der Wiedervereinigung Ein Bürger der früheren DDR, der noch vor der Wiedervereinigung ein Ankaufsrecht an einem Grundstück eingeräumt hat, kann die Leistung selbst bei erheblichem Steigen der Grundstückspreise weder unter Berufung auf Sittenwidrigkeit des Vertrages ( § 138 Abs. 1 BGB ) noch auf Unzumutbarkeit der Leistung ( § 242 BGB ) verweigern, wenn die Parteien bei Vertragsschluß einen erheblich höheren als den gültigen Stoppreis vereinbart haben, der Käufer einen Teil sofort bezahlt hat und beide eine Preisanpassung für die Zukunft ausgeschlossen haben. BGH, Urt. v. 03.11.1995 - V ZR 102/94 Kz.: L I 1 - § 138 BGB Problem Die Rechtsprechung beschäftigt in zunehmendem Maße die Frage der Sittenwidrigkeit von Grundstücksverträgen, die kurz vor der Wiedervereinigung über Grundstücke in der ehemaligen DDR geschlossen wurden. Im vorliegenden Fall wurde ein Ankaufsrecht für Grundstücke in der Nähe von Dresden über ca. 4.000 qm abgeschlossen. Als Kaufpreis wurden drei Raten vereinbart, wobei die erste Rate durch den Käufer bereits bezahlt wurde. Insgesamt lag der Kaufpreis bei 20.000,-- DM. Der Beklagte übte am 06.12.1990 nach der Wiedervereinigung das Ankaufsrecht aus. Es war nun fraglich, ob durch die Wertsteigerung, die das Grundstück nach der Wiedervereinigung erlangte, Sittenwidrigkeit oder Wucher gegeben war. Lösung Der BGH ist der Auffassung, daß es für die Frage der Sittenwidrigkeit des Geschäftes nicht auf den Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankomme (BGH WM 1991, 216). Auf eine nachträgliche Wertveränderung komme es nicht an, weil es eine "rückwirkende Sittenwidrigkeit für ein zum Abschlußzeitpunkt einwandfreies Rechtsgeschäft nicht gibt" (BGH WM 1966, 585). Zum Zeitpunkt des Ankaufsrechts betrug der offizielle Quadratmeterpreis 2,-- Mark der DDR. Der Käufer hatte insgesamt bereits 7,-- DM/qm zu zahlen. Der BGH ist der Auffassung, daß zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden habe. Zwar könne Sittenwidrigkeit auch dann in Betracht kommen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die außerordentliche Wertsteigerung binnen nur eines Jahres nicht nur vorhersehbar, sondern sicher war und der Käufer dies erkennen mußte. Insoweit habe das Berufungsgericht jedoch festgestellt, daß bei Vertragsschluß im März 1990 zwar eine Steigerung der Grundstückspreise angesichts der in der ehemaligen DDR fortschreitenden Entwicklung zu erwarten, gleichwohl aber noch weitgehend offen war, wie sich die Verhältnisse gestalten würden. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 2/1996 Januar 1996 14 DNotI-Report 2/1996 Januar 1996 15 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 03.11.1995 Aktenzeichen: V ZR 102/94 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 14-15 Normen in Titel: BGB §§ 138, 242