XI ZR 75/90
lag, Entscheidung vom
6mal zitiert
13Zitate
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 04. März 1991 XI ZR 75/90 BGB § 1191; AGBGB § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Nr. 15 Übernahme der persönlichen Haftung durch den Eigentümer anlässlich einer zu Gunsten eines Dritten bestellten Grundschuld Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau das wesentliche Motiv zum Vertragsentschluß der Kläger. Es genügte das Bewußtsein, diese würden ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht in der Weise, wie geschehen, abgeben (Senatsurt. v. 21.6.1974, V ZR 3. Zu Unrecht prüft das Berufungsgericht das behauptete schikanöse Verhalten der Nachbarn nur unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung. Wenn die Nachbarn, wie die Kläger behaupten, seit Jahren die Nachtruhe durch absichtliches Lärmen (böswilliges Auf- und Ablassen der Rolläden, sinnloses Treppensteigen, Klavierspiel, lauter Radio- und Fernsehempfang) störten,, so war dies ein Umstand, den der Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen ungefragt hätte offenbaren müssen. Daß er die Frage nach der Hellhörigkeit, wovon das Berufungsgericht ausgeht, nur auf die bauliche Beschaffenheit bezog, berührt diese Verpflichtung nicht. Das Verschweigen dieses Umstands begründete, wenn es vorsätzlich geschah, die Täuschungsanfechtung. Darüber hinaus ließ es einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß entstehen, der auf die Rückgängigmachung des Kaufvertrags gerichtet war (Senatsurt. v. 8.12.1989, V ZR 259/87, WM 1990, 479), also den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises erfaßte. Hierzu genügte fahrlässiges Verhalten, denn die Schikane der Nachbarn stellte kein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache ( § 459 Abs. 1 BGB ) oder eine dieser zukommende Eigenschaft ( § 459 Abs. 2 BGB ) dar (vgl. Senatsurt. v. 10.7.1987, V ZR 236/85, NJW-RR 1988, 10 ; v. 6.10.1989, V ZR 223/87, NJW-RR 1990, 78 ). Hieran ändert nichts, daß die behaupteten Schikanen von den Eigentümern des Nachbargebäudes ausgingen, also auf nicht absehbare Zeit auch künftig zu erwarten waren. Nach der Rechtsprechung sind Sachmängel zwar nicht auf Umstände beschränkt, die der Sache aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit anhaften, sie können vielmehr auch auf deren Beziehungen zur Umwelt zurückgehen. Erforderlich ist aber, daß diese Beziehungen, seien sie tatsächlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art, in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben (Senatsurt. v. 9.7.1976, V ZR 256/75, WM 1976, 1035 [= MittBayNot 1976, 169 = DNotZ 1977, 104 ]). Dies ist bei Einwirkungen, die nur von der Person des Nachbarn ausgehen, in der Zweckbestimmung des Nachbargrundstücks aber keinen Niederschlag gefunden haben, nicht der Fall. Die behauptete Beeinträchtigung hat ihren Grund nicht darin, daß das Kaufgrundstück in einem Wohngebiet liegt und daher Wohngeräuschen ausgesetzt ist; sie geht vielmehr auf ein außerhalb des Wohnzwecks liegendes, diesem zuwiderlaufendes individuelles Störverhalten zurück. Die Kenntnis dieses Umstandes wird dem Käufer nicht durch die Beschaffenheit des gekauften Grundstücks vermittelt. Der Zweckzusammenhang zwischen der Besitzerlangung durch Übergabe und der kurzen Verjährungsfrist für Sachmängel (§ 477 BGB) ist in einem solchen Falle nicht gegeben. 111. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 ZPO). Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß eine Täuschung über die Hellhörigkeit des Hauses neben einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auch einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlichen Verschuldens bei Vertragsschluß auslösen kann. Hinreichender Schallschutz, also das Nichtvorliegen von Hellhörigkeit, ist eine Sachbeschaffenheit und kann Gegenstand einer Zusicherung sein. Ansprüche wegen fahrlässigen Verschuldens bei Vertragsschluß werden daher durch die Sachmängelgewährleistung verdrängt. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, daß die Hellhörigkeit-im vorliegenden Falle kein Fehler und deren Nichtvorliegen nicht zugesichert war ( BGHZ 60, 319 ; Senatsurt. v. 10.7.1987, V ZR 236/85, a. a. 0.; Soergel/Huber, BGB, 11.Aufl., vor § 459 Rdnr. 202) . Zur Darlegung des Schadensersatzanspruchs gehört, wie im Falle des § 463 Satz2 BGB (Senatsurt. v. 7.7.1989, V ZR 21/88, NJW 1990, 42 ), aber anders als bei der arglistigen Täuschung, nicht, daß der Verstoß ursächlich für den Entschluß der Kläger zum Kauf geworden ist; vielmehr ist es Sache der Beklagten, die Nichtursächlichkeit vorzutragen und im Streitfall zu beweisen (Senatsurt. v. 8.12.1989, V ZR 259/87, a. a. 0.). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für einen Schadensersatzanspruch wegen fahrlässiger Verletzung der Aufklärungspflicht über schikanöses Nachbarverhalten. Die Ansprüche bestehen neben demjenigen aus ungerechtfertigter Bereicherung bei wirksamer Anfechtung des Kaufs. 3. BGB § 1191; AGBG § 9 Abs.2 Nr.1, § 11 Nr.15(Übernahme der persönlichen Haftung durch den Eigentümer anläßlich einer zu Gunsten eines Dritten bestellten Grundschuld) Bestellt ein Grundstückseigentümer vereinbarungsgemäß eine Grundschuld zur Sicherung von Forderungen der Bank gegen einen Dritten, so verstößt eine in dem Grundschuld• bestellungsformular enthaltene Klausel, durch die der Eigentümer auch die persönliche Haftung für die gesicherte Forderung übernimmt, gegen § 9 Abs. 2 Nr.1 AGBG. BGH, Urteil vom 5.3.1991 — XI ZR 75/90 — mitgeteilt von D.Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin bestellte in den Jahren 1980 und 1981 zusammen mit ihrem Ehemann J.W., der inzwischen verstorben und von ihr beerbt worden ist, in notariellen Urkunden zugunsten der B: Bank.an den den Eheleuten gehörenden Grundstücken Flur 478/2 und 478/3 in G. zur Sicherung von Ansprüchen aus laufender Geschäftsverbindung zwischen der Bank und der inzwischen in Konkurs gegangenen s.GmbH, einer Gesellschaft des Sohnes der Eheleute W., Gesamtgrundschulden von 250.000 DM und 500.000 DM unter Übernahme der persönlichen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung „für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten ...Grundschuld entspricht". Die Grundschulden mit Nebenrechten wurden im Jahr 1982 auf die Beklagte übertragen. Die für die Grundschuldbestellungen benutzten Formulare sind mit „Grundschuldbestellung mit Übernahme der persönlichen Haftung" überschrieben. Im Text wird durch die Zwischenüberschriften „Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" (hinsichtlich der Haftung aus der Grundschuld) und ;,Übernahme der persönlichen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" auf die jeweils folgenden Regelungsinhalte hingewiesen. Im Jahre 1986 übertrug J. W. sein — inzwischen erworbenes — Alleineigentum an dem Grundstück Flur 478/2 und sein Miteigentum an dem Grundstück Flur 478/3 auf seinen Sohn, der in dem Überlassungsvertrag die Grundschulden samt ,,Darlehensschulden" zur persönlichen Haftung übernahm. Die mit Notarschreiben vom 10.7.1986 bei der Beklagten angeforderte Genehmigung der Schuldübernahme wurde nicht erteilt. Die Beklagte hat die Klägerin aus der persönlichen Haftung in Anspruch genommen und durch Beschlüsse vom 7.8.1987 und 14.6.1988 deren Forderungen gegen die Stadtsparkasse N. und gegen die B.Bank pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. An sie sind daraufhin insgesamt 219.611,20 DM ausgezahlt worden. 158 MittBayNot 1991 Heft 4 Am 29.7.1988 hat die Stadt N. das Grundstück Flur 47812 vom Sohn ,Bei der Übernahme der persönlichen Haftung handelt es der Klägerin und das Grundstück Flur 478/3 von der Klägerin und sich um ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne von ihrem Sohn lastenfrei erworben. Der auf den Sohn entfallende Kauf § 780 BGB . Durch dieses Versprechen wird, ohne einen preisanteil ist an die Beklagte vereinbarungsgemäß zur SchuldenRechtsgrund in Bezug zu nehmen, allein auf den LeistungsrückfüJhrung ausgezahlt worden. Im Hinblick auf den nach Abzug von Nebenkosten verbleibenden Rest von 216.424,24 DM als den auf das -willen des Versprechenden abgestellt, so daß der Gläubiger Miteigentum der Klägerin am Grundstück Flur 47813 entfallenden sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das VerAnteil konnte zwischen den Parteien keine Einigung darüber erzielt sprechen zu berufen braucht ( BGHZ 98, 256 , 259 m. w. N. werden, wem dieser Betrag zustehen sollte, da der zur Ermöglichung [= MittBayNot 1987, 23 = DNotZ 1987, 210 ]; Senatsurteil des Verkaufs erklärten — Aufgabe der dinglichen Sicherungen durch die Beklagte deren Einziehung von 219.611,20 DM aufgrund der pervom 2.10.1990 — XI ZR 306/89, WM 1990, 1927 , 1928). sönlichen Haftungsübernahme gegenüberstand. Die Beklagte hatte Daß in einer derartigen Haftungsübernahme kein Verstoß nämlich für die Aufgabe der Grundschulden den gesamten Kaufpreis zur Verrechnung auf persönliche Forderungen verlangt, während die gegen § 11 Nr.15 AGBG liegt, weil die damit verbundene Klägerin das Fehlen ihrer persönlichen Haftung geltend machte. Der Beweislaständerung Folge der rechtlich möglichen VereinRestbetrag ist deshalb auf Notaranderkonto eingezahlt worden. Die Klägerin begehrt Zahlung von 219.611,20 DM und Zustimmung zur Auszahlung von 216.424,24 DM nebst Zinsen. Die Vorinstanzen haben der Klage den Erfolg versagt. Die Revision hatte nur hinsichtlich des Zahlungsbegehrens Erfolg, Aus den Gründen: In Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts hat das Berufungsgericht angenommen, daß die aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ausgezahlten 219.611,20 DM der Beklagten ebenso zustehen wie der auf Notaranderkonto eingezahlte Betrag von 216.424,24 DM, weil die Klägerin in den Urkunden über die Grundschuldbestellungen wirksam in Höhe von insgesamt 750.000 DM die persönliche Haftung übernommen habe. Zwar unterliege die formularmäßige Erklärung der Klägerin der Inhaltskontrolle nach dem AGBG. Die Überprüfung anhand der § 11 Nr. 15, §§ 9 und 3 AGBG führe jedoch nicht zu Einwendungen, die der Beklagten nach § 404 BGB entgegengehalten werden könnten. Da die mit ihrem Sohn vereinbarte Schuldübernahme nicht von der Beklagten genehmigt worden sei, sei die Klägerin auch nicht aus ihrer Haftung entlassen worden. Diese Begründung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. In bezug auf das Zustimmungsbegehren der Klägerin ist das Berufungsurteil jedoch im Ergebnis zutreffend. 1. Soweit die Revision geltend macht, die Pfändungsbeschlüsse, von deren Wirksamkeit das Berufungsgericht ausgeht, seien wegen Unbestimmtheit unwirksam, kann sie nicht durchdringen. (Wird ausgeführt) 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Grundschuldbestellungen und Haftungsübernahmen in Formularverträgen vorgenommen worden sind. Um derartige Verträge, die der Kontrolle nach dem AGBG unterliegen, handelt es sich auch im Falle notarieller Beurkundungen dann, wenn sie mit im wesentlichen gleichen Inhalt in einer Vielzahl von Fällen auf Verlangen einer Vertragspartei Verwendung finden sollen. Das folgt hier bereits aus der äußeren Form der Urkunden. Die von der B.-Bank verwendeten Vordrucke waren nur noch um Beträge und die Namen der Sicherungsgeber und Kreditnehmer zu ergänzen. Diese unselbständigen Ergänzungen stellen den Charakter als Formularvertrag nicht in Frage. Der übrige Inhalt stand nicht zur Disposition (vgl. dazu BGHZ 83, 56 , 58 [= DNotZ 1982, 314 ]; 102, 152, 157 f. [= DNotZ 1988, 484 ]). 3. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß in der notariell beurkundeten formularmäßigen Übernahme der persönlichen Haftung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung kein Verstoß gegen § 11 Nr.15 AGBG zu sehen ist. MittBayNot 1991 Heft 4 barung eines abstrakten Schuldgrundes und damit gesetzlichen Ursprungs ist, entspricht der allgemeinen Meinung in der Rechtsprechung ( BGHZ 99, 274 , 284 f. m. w. N. [= MittBayNot 1987, 81 = DNotZ 1987, 488 ]; Senatsurteil vom 2.10.1990, a. a. 0.; OLG Hamm WM 1987, 1064 ) und der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Eickmann, Aktuelle Rechtsfragen zur Sicherungsgrundschuld, ZIP 1989, 137 , 140; Rainer, Die Auswirkungen des AGBG auf die formularmäßige Sicherungszweckerklärung für Grundschulden und die dingliche und persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung, WM 1988, 1657 , 1661, und die dortigen Nachweise). 4. Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht wegen der konkreten Gestaltung des verwendeten Formulars und des Anlasses der Grundschuldbestellung einen Verstoß gegen das Verbot überraschender Klauseln im Sinne von § 3 AGBG zu Recht verneint hat. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der beurkundende Notar die Klägerin — wie es nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG seine Pflicht ist — über die Tragweite der Übernahme auch der persönlichen Haftung belehrt und dieser Vertragsbestimmung damit den Überraschungseffekt genommen hat (vgl. BGHZ 99, 274 , 282). Jedenfalls verstößt die formularmäßige Übernahme der persönlichen Haftung für den Grundschuldbetrag — und damit insoweit auch die Vollstreckungsunterwerfung — entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall gegen § 9 AGBG . a) Der IX. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 18.12.1986 ( BGHZ 99, 274 , 283 f.) eine solche Haftungsübernahme nicht beanstandet, wenn die neben den Grundschuldbestellungen abgegebenen persönlichen Verpflichtungserklärungen der Schuldner der Sicherung ihrer gemeinsamen Kreditverpflichtungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut oder jedenfalls zur Sicherung von Krediten dienen, die für die gemeinsamen geschäftlichen Zwecke der Schuldner aufgenommen worden sind. Die Frage, ob die formularmäßige Übernahme einer persönlichen Haftung in Grundschuldbestellungsformularen mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bedenklich ist, wenn — wie hier — Sicherungsgeber ein am Kreditverhältnis unbeteiligter Dritter ist, hat er ausdrücklich offengelassen (a. a.0. S.285; ebenso V.Zivilsenat in BGHZ 98, 256 , 260). b) Die Frage wird vom erkennenden Senat bejaht. aa) Die Beklagte machte eine weitere Kreditgewährung für den Geschäftsbetrieb der s.-GmbH von der Verstärkung ihrer Sicherheiten abhängig. Deshalb entschlossen sich die Eheleute W., im Interesse der Gesellschaft ihres Sohnes, die weitere Kreditinanspruchnahme in laufender Geschäftsverbindung durch Belastung ihres Grundbesitzes zu ermöglichen. Dabei war ihnen klar, daß es nicht um die Absicherung eines bestimmten Kredits ging, sondern — der Höhe gesichert werden sollten. Soweit das geschehen ist, entspricht dies — einschließlich der .Unterwerfungsunter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dinglichen Haftung - der aus den Umständen abzuleitenden konkludenten Zweckvereinbarung und ist nicht zu beanstanden. bb) Es ist dagegen eine unangemessene Benachteiligung, einen zur Bestellung einer Grundschuld bereiten Dritten formularmäßig außerdem noch — wenn auch auf den Betrag der dinglichen Sicherheit begrenzt — zum persönlichen Mitschuldner aufgrund abstrakten Schuldversprechens zu machen. Der wesentliche Grundgedanke der gesetzlichen Regelung der Grundschuld besteht darin, dem Grundpfandgläubiger ohne unmittelbare Abhängigkeit von der gesicherten Forderung eine dingliche Haftung zu verschaffen. Übernimmt der Sicherungsgeber, der mit dem -Kreditnehmer nicht identisch ist, die Sicherung des Kredits durch die Bestellung einer Grundschuld, so haftet er dinglich beschränkt auf das belastete Grundeigentum. Davon abweichend ist in den vorliegenden; Grundschuldbestellungsformularen die persönliche Haftung des Sicherungsgebers mit seinem gesamten Vermögen vorgesehen. Damit wollte sich das Kreditinstitut über die Grundschuldbestellung hinaus eine zusätzliche Sicherung verschaffen. Darin liegt eine den 'Grundgedanken der Grundschuldregelung zuwiderlaufende unangemessene Haftungserweiterung, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist (so auch OLG Oldenburg ZIP 1984, 1468, 1469; im Anschluß daran OLG Stuttgart NJW 1987, 71 , 72 [= DNotZ 1987, 498 ]; OLG Karlsruhe WM 1986, 548 , 549, und das überwiegende Schrifttum, z. B. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 2. Aufl., § 9 G 203, Eickmann in MünchKomm, 2. Aufl., § 1191 BGB Rdnr. 76; derselbe ZIP 1989, 137, 142; Palandt/Heinrichs, 50. Aufl., § 9 AGBG Rdnr. 88; Erman/Hefermehl, '8. Aufl., § 9 AGBG Rdnr. 214; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 2. Aufl., Rdnr. 461; im Ergebnis auch C/emente, Die Sicherungsgrundschuld in der Bankpra.xis, Rdnr. 113; a. A. OLG Düsseldorf WM 1987, 717 , 718; OLG Hamm WM 1987, 1064 ). Dem steht nicht entgegen, daß die Vermutung des § 9 Abs. 2 Nr. AGBG nicht eingreift, soweit es sich um die mit der Grundschuldbestellung verbundene Sicherungsabrede handelt, für die ein gesetzliches Leitbild fehlt und die freier Vereinbarung unterliegt (vgl. BGHZ 100, 82, 84 [= MittBayNot 1987, 187 = DNotZ 1987, 493 ]; 101, 28, 33 [= MittBayNot 1987, 185 = DNotZ 1987, 495 ]). Vorliegend geht es nicht um die Zweckvereinbarung, deren Wirksamkeit der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 AGBG unterliegt, sondern um die Grundschuldbestellung selbst. Die Unangemessenheit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß entsprechende Klauseln weithin üblich sind (BGHZ 106, 259, 267 m. w. N.). Ist die Einräumung der dinglichen Sicherheit aus der Sicht des Kreditinstituts nicht ausreichend, ist es ihm unbenommen, durch eine gesonderte Vereinbarung die persönliche Haftung des zur Sicherung bereiten Dritten zu begründen. 5. Da es somit an einer wirksamen Übernahme der persönlichen Haftung und deshalb auch an einer wirksamen Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen fehlt, hat die Beklagte den zwangsweise beigetriebenen Betrag von 219.611,20 DM ohne Rechtsgrund erlangt. Insoweit ist die Klage begründet. 6. Dagegen kann die Klägerin nicht die Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung des auf Notaranderkonto stehenden Kaufpreisrestes verlangen. Dieser Restkaufpreis steht der Beklagten zu. Die Klägerin hat ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 478/3 — auch von der Revision nicht in Abrede gestellt — entsprechend der konkludent getroffenen Zweckvereinbarung wirksam mit Grundschulden zugunsten der Beklagten belastet, haftete dieser gegenüber also dinglich mit ihrem Anteil. Die Beklagte hätte daher diesen Anteil verwerten und mit dem Erlös die dingliche Haftung ablösen können. Um der Klägerin und ihrem Sohn durch Verkauf (statt durch Zwangsversteigerung) eine günstigere Verwertung zu ermöglichen, gab sie ihre dinglichen Sicherheiten auf unter der Voraussetzung, daß ihr der Kaufpreis zufließt. Da sich die Klägerin darauf einließ, trat der auf den Miteigentumsanteil der Klägerin entfallende Kaufpreisanteil, der der Höhe nach deutlich hinter dem Umfang der dinglichen Belastung zurückblieb, vereinbarungsgemäß als eine Art Verwertungssubstrat an die Stelle des ihr bis -dahin haftenden Grundstücks. Zur Auszahlung auch des auf den Anteil der Klägerin entfallenden Kaufpreisteils an die Beklagte ist es nur deshalb nicht gekommen, weil die Beklagte irrig eine persönliche Haftung der Klägerin annahm und deshalb über die Auszahlung des Kaufpreisanteils hinaus auch die-bereits eingezogenen 219.611,20 DM behalten wollte. Da jedoch insoweit mangels persönlicher Haftung die Zahlungsklage der Klägerin durchdringt, hat die Beklagte einen Anspruch auf den Kaufpreisanteil in Höhe von 216.424,24 DM. Insoweit kann die,Klägerin deshalb nicht Zustimmung zur Auszahlung an sich verlangen. 4. BGB § 459 (Nicht genehmigte Umbauten eines Gebäudes sind Sachmängel) Ist in einem verkauften Hausgrundstück ein Trockenspeicher ohne erforderliche Baugenehmigung zu Wohnraum umgebaut worden, so liegt unabhängig von der Frage, ob die Umgestaltung nachträglich genehmigungsfähig ist, ein Sachmangel schon deshalb vor, weil bis zur Genehmigung die Baubehörde die Nutzung des Wohnraumes untersagen kann. BGH, Urteil vom 26.4.1991 — V ZR 73/90 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit. notariellem Vertrag vom 30.4.1985 kauften die Kläger vom Beklagten das Hausgrundstück D_Weg 2 in H. Ziffer (7) a, des Vertrages enthält eine Gewährleistungsausschlußklausel. Der Beklagte, der den Grundbesitz im Jahre 1978 gekauft hatte, ließ 1979/1980 unter anderem im Dachgeschoß des Hauses statt eines früher vorhandenen Trockenspeichers, Wohnraum schaffen. Eine Baugenehmigung für den Ausbau des Dachgeschosses hatte er nicht eingeholt. Mit der Behauptung, die Beseitigung des den Käufern arglistig verschwiegenen baurechtswidrigen Zustandes des Dachgeschosses habe Aufwendungen in Höhe von insgesamt 27.012 DM erfordert, und durch die damit verbundene Verkleinerung der Wohnfläche des Dachgeschosses und den Wegfall eines Fensters im Treppenhaus sei eine Wertminderung des Grundstückes in Höhe von 11.500 DM eingetreten, haben die Kläger den Beklagten weiter auf Zahlung von 38.512 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht sie insoweit dem Grunde nach als Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung für gerechtfertigt erklärt. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. MittBayNot 1991 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 04.03.1991 Aktenzeichen: XI ZR 75/90 Erschienen in: MittBayNot 1991, 158-160 MittRhNotK 1991, 211-214 Normen in Titel: BGB § 1191; AGBGB § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Nr. 15