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I ZR 14/89

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. November 1990 I ZR 14/89 UWG § 16 Abs. 1; HGB § 23 Zu den Voraussetzungen einer Firmenrechtsübertragung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau c) Die Entscheidung des Landgerichts beruht aber auf dem Rechtsfehler, daß allein auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen, denen zufolge die Erblasserin partiell testierunfähig gewesen sei, das Testament als unwirksam angesehen wird. Damit hat das Landgericht die Beweisanforderungen zu niedrig angesetzt. aa) Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Erblasserin wegen ihrer vom Sachverständigen angenommenen, gegenüber der Schwester bestehenden „Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie" die von § 2229 Abs.4 BGB verlangte Einsichtsfähigkeit gefehlt habe und daß sie deshalb ihren Willen nicht habe frei verwirklichen können. Das Landgericht hat sich statt dessen mit einer pauschalen Feststellung der Testierunfähigkeit begnügt und sich dabei auf das von dem Sachverständigen gefundene Ergebnis gestützt, die Erblasserin sei „partiell testierunfähig" gewesen. Diese Feststellung genügt für sich allein den Anforderungen des § 2229 Abs. 4 BGB nicht. Sie oblag auch nicht dem Sachverständigen. Dieser hatte vielmehr die Tatsachen zu begutachten und die Folgerungen zu ziehen, die für die rechtlichen Voraussetzungen des § 2229 Abs. 4 BGB erforderlich oder erheblich sind ( § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG , § 403 ZPO ). (1) Die in § 2229 Abs.4 umschriebene Einsichtsfähigkeit setzt voraus, der Testierende müsse eine allgemeine Vorstellung davon haben, daß er ein Testament errichtet und welchen Inhalt es hat, auch daß er die Tragweite der letztwilligen Verfügung und ihre Auswirkung auf die Betroffenen klar erkennen und beurteilen kann (Dittmann/Reimann/Bengel § 2229 Rdnr.28 m. w. N.). Daß dies der Erblasserin nicht möglich gewesen sei, hat das Landgericht nicht festgestellt. Der Inhalt des Testaments und der Zusatz auf der Rückseite sprechen vielmehr dafür, daß die Erblasserin sich sehr wohl dessen bewußt war, was sie testamentarisch verfügt hat, und daß dies ihrem Willen entsprach. (2)Der Testierende muß sich allerdings über die sittliche Be-. rechtigung seiner letztwilligen Anordnung ein klares Urteil bilden können. Auch dieses Erfordernis steht hier der Einsichtsfähigkeit nicht entgegen. Es entspricht nicht einem sittlichen Bedürfnis, Schwester oder Bruder als Erben einzusetzen. Geschwister werden von Erblassern oft wirksam enterbt, ohne daß hierfür ein rechtfertigender Grund vorliegen müßte oder verlangt wird. Auch insoweit fällt die getroffene Verfügung nicht aus dem Rahmen, der den Wertvorstellungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrundeliegt (§§ 1924 ff. BGB), das den Geschwistern keinen Pflichtteilsanspruch einräumt ( § 2303 BGB ). (3)Daß die Erblasserin infolge ihrer Psychose von den irrigen, wahnhaften Vorstellungen ausging, die Schwester sei an ihrem „frühen Unglückstod" schuld und habe sie wiederholt absichtlich durch ihren Sohn erschreckt, ist für die Testierfähigkeit und die von ihr vorausgesetzte Einsichtsfähigkeit zunächst unerheblich. Derartige Willens- oder Bewußtseinsmängel sind als irrige Annahme im Sinne von § 2078 Abs. 2 BGB zu behandeln. Allein der Umstand, daß die Erblasserin mit ihrer Schwester verfeindet war und sie zutiefst gehaßt hat, nahm ihr nicht die Testierfähigkeit, auch wenn dieser Haß in eine Psychose gesteigert war. Ein Erblasser muß seine letztwilligen Verfügungen nicht durch vernünftige und von Dritten nachvollziehbare Gründe rechtfertigen. Es ist allein sein Wille entscheidend. Dies folgt aus der vom Gesetz grundsätzlich gewährleisteten Testierfreiheit (vgl.Pa/andt/Edenhofer Überblick Rdnr. 3 vor § 2064 und Einl. Rdnr.8 vor § 1922). Wird der im Testament erklärte Wille durch einen Irrtum beeinflußt, kann eine letztwillige Verfügung durch Anfechtung beseitigt und die Rechtslage dem mutmaßlichen Willen des Erblassers angepaßt werden diesem Grund nicht in Frage gestellt werden. bb) Ob die Voraussetzungen des § 2229 Abs.4 vorliegen, ist eine Frage, -die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt (ständ. Rechtspr.; z. B. BayObLGZ 1982, 309 /312 m. w. N. [= MittBayNot 1982, 251 ]). Sie darf im Verfahren der weiteren Beschwerde daher nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden (BayObLG FamRZ 1988, 1099 /1100 m. w. N.). Die Voraussetzungen dafür liegen vor, weil das Landgericht die Beweisanforderungen zu niedrig angesetzt hat. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß das Landgericht die Testierunfähigkeit zutreffend als Ausnahme angesehen hat. Ein Erblasser ist nämlich so lange als testierfähig anzusehen, bis die Testierunfähigkeit zur vollen Gewißheit des Gerichts feststeht (allg. Meinung: z. B. BayObLGZ 1982, 309/312 und FamRZ 1988, 1099 /1100). Das Landgericht hätte aber darüber hinaus beachten müssen, daß bei einer krankhaften Störung- der Geistestätigkeit auf die konkrete Ursache abzustellen ist, nämlich ob die Störung zum Beispiel auf Schwachsinn, Arteriosklerose, herabgesetzter Urteilsfähigkeit, Rauschgifteinfluß oder auf Psychopathie beruht. Daran fehlt es. (Wird ausgeführt.) B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 14. UWG § 16 Abs.1; HGB § 23 (Zu den Voraussetzungen einer Firmenrechtsübertragung) 1. Zur Frage der Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichnungen, die als einzigen unterscheidungskräftigen Bestandteil jeweils den gleichen bürgerlichen Namen enthalten. 2. Zu den Anforderungen an den für die Firmenrechtsübertragung nach § 23 HGB notwendigen Betriebsübergang, wenn die Übertragung im Zuge einer von der veräußernden Gesellschaft beschlossenen Unternehmensliquidation erfolgt. 3. Die Übertragung einer Firmenkennzeichnung unter gleichzeitiger Erteilung der (schuldrechtlichen) Erlaubnis an das übertragende Unternehmen, die Bezeichnung im Zuge seiner beschlossenen Liquidation (begrenzt) weiter zu benutzen, ist rechtlich zulässig. BGH, Urteil vom 22.11.1990 — 1 ZR 14/89 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die am 28.4.1981 gegründete Klägerin ist seit dem 15.9.1981 unter der Firma „Ott International GmbH" im Handelsregister eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Beleuchtungskörpern .und Deckensystemen. Bei der Gründung der Klägerin war die „Ott International GmbH" in R. als Gesellschafterin und Namensgeberin beteiligt. Diese Gesellschaft, die nach der Gründung der Klägerin als deren Gesellschafterin wieder ausgeschieden ist, war am 17.7.1964 gegründet und am 13.8.1964 unter der Firma „Ott Vertriebsgesellschaft mbH" in das Handelsregister eingetragen worden. Seit 1978 führte sie die Firma „Ott International GmbH". Ende 1980, Anfang 1981 beschloß ihre Gesellschafterin die Liquidation. Durch Kaufvertrag vom 28.4.1981 veräußerte sie der Klägerin ihre Produktlinien „Lichtrohrsysteme 25400" und „25200" sowie „Architekturserie 22000" und durch weiteren Kaufvertrag vom 11.6.1981 die Produktlinie „Außenbeleuchtungen 1000", ausgenommen „cube systems". MittBayNot 1991 Heft 2 89 In beiden Kaufverträgen ist übereinstimmend geregelt, daß (auch) der Name „Ott International" Gegenstand des Verkaufs sei, jedoch ohne daß das Recht der Verkäuferin beeinträchtigt werden sollte, unter diesem Namen ihre anderen Ott-Systeme (d. i. „crystal series Nr. 2000" u. a.) zu verkaufen und zu übertragen sowie bestehende Aufträge für diese Serien auszuführen. Die Berechtigung der Verkäuferin, Dritte zur Verwendung des Namens „Ott International" zu ermächtigen, ist in den Verträgen ausgeschlossen worden. Die Verträge enthalten unter Nr. 4.2 außerdem folgende Klausel: ,The Supplier undertakes to change the narre „Ott International GmbH" as soon as practicable, at the Tatest, however, when all obligations of the Buyer under this Agreement have been completed`. Am 21.8.1984 änderte sie ihre Firma in „M.S.J. L. GmbH`: Die Firmenänderung wurde am 28.11.1984 in das Handelsregister eingetragen. Am 27.12.1985 schloß sie hinsichtlich der Produktlinie „Kristall" einen Lizenzvertrag mit der Firma „0. L. GmbH". Die Beklagte ist am 26.11.1979 gegründet worden und trug zunächst die Firma „C. M. GmbH". Nachdem die Geschäftsanteile von A. und H. Ott — letzterer war früher vorübergehend Geschäftsführer der vorstehend als Verkäuferin erwähnten alten „Ott International GmbH" gewesen, bei dieser jedoch vor den hierin Frage stehenden Vertragsabschlüssen ausgeschieden — erworben worden waren, wurde die Firma am 15.12.1980 im Handelsregister in „Ott GmbH" umbenannt. Seit dem 8.12.1982 ist die Beklagte im Handelsregister unter der Firma „Cris Ott GmbH" eingetragen. Sie ist Inhaberin des eingetragenen Warenzeichens „Ott" mit Priorität vom 7.5.1981. Die Beklagte fertigt und vertreibt Insbesondere Kristall-Leuchten und verwendete dabei zeitweilig auch die Fernschreibkennung „ott' Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Geschäftsbetrieb der alten „Ott International GmbH" betreffend die Produktlinien, die Gegenstand der beiden Kaufverträge gewesen seien, erworben und dabei etwa 95% aller vorhandenen Maschinen, des Materials, fast das gesamte• Inventar sowie Zeichnungen, Kunden- und Lieferantenlisten, Lieferverträge und das dazu erforderliche Personal, nämlich elf Mitarbeiter, übernommen. Gestützt auf ihre hieraus abgeleitete Priorität hat sie (mit ihrer Klage auf Unterlassung und auf Löschung des Warenzeichens) die Firmenführung, die Fernschreibkennung und das Warenzeichen der Beklagten beanstandet und gemeint, daß zwischen den Kennzeichnungen und ihrer Firmenbezeichnung Verwechslungsgefahr bestehe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: I. 1. Das Berufungsgericht hat die Gefahr der Verwechslung der Streitkennzeichnungen „Ott International GmbH" und „Cris Ott GmbH" bzw. „ott" bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß Branchenidentität bestehe und im Blick hierauf die Übereinstimmung des Gesamteindrucks der Bezeichnungen für eine Verwechslungsgefahr ausreiche; denn der Gesamteindruck der Kennzeichnungen werde maßgeblich durch den jeweils allein kennzeichnungskräftigen Familiennamen „Ott" geprägt; weder dem Begriff „International" noch dem als bloßer Vorname mißzuverstehenden Zusatz „Cris" komme eine hinreichend prägende und damit unterscheidende Kraft zu. 2. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Soweit letztere beanstandet, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Folgen der Verwechslungsgefahr das Recht des Gesellschafters Ott der Beklagten, sich unter seinem bürgerlichen Namen im Geschäftsverkehr zu betätigen, nicht hinreichend beachtet, hat sie ihrerseits nicht berücksichtigt, daß auch bei Gleichnamigen grundsätzlich in erster Linie den Prioritätsjüngeren die Verpflichtung trifft, durch geeignete Maßnahmen die als Folge der Namensgleichheit bestehende Verwechslungsgefahr zu mindern, und daß das Berufungsgericht demgemäß ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangen durfte, die Beklagte müsse — für den Fall der vom Berufungsgericht angenommenen Priorität der Kennzeichnung der Klägerin — durch Wahl geeigneter Zusätze für eine stärkere Unterscheidbarkeit sorgen. III. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts ergibt sich die Priorität der Firma der Klägerin jedoch daraus, daß letztere die — unstreitig gegenüber der Beklagten prioritätsältere — Firma „Ott International GmbH" der in R. domizilierenden Gesellschaft zusammen mit für einen solchen Erwerb erforderlichen und ausreichenden Teilen des Unternehmens dieser Gesellschaft erworben habe. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:... IV. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß das Firmenrecht nicht selbständig, sondern nur — in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang — mit dem zugehörigen Geschäftsbetrieb übertragen werden kann ( § 23 HGB ). Nicht zu beanstanden ist auch seine weitere Annahme, daß es hierfür nicht in jedem Falle der Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs bedarf, sondern daß es genügen kann, wenn mit dem, Kennzeichnen im großen und ganzen diejenigen Werte übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, daß die mit dem Kennzeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird (BGH, Urt. v. 8.6.1966 — Ib ZR 74/64, GRUR 1967, 89 , 92 — Rose; BGH, Urt. v. 26.5.1972 — 1 ZR 44/71, GRUR 1973, 363 , 365 — Baader; BGH, Urt. v. 2.3.1989 — 1 ZR 7/87, GRUR 1989, 422 , 423 f. — FLASH). 2. Diese Voraussetzung für eine wirksame Übertragung des Firmenrechts hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als erfüllt angesehen. Im Hinblick darauf, daß die in Liquidation befindliche „Ott International GmbH" nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weitere eigene Geschäfte mit den übertragenen Produktlinien nicht mehr getätigt und sich hinsichtlich der nicht übertragenen Linien ausschließlich auf die Abwicklung der vorliegenden Aufträge — ohne weitere werbende Tätigkeit — beschränkt hat, durfte das Berufungsgericht hier in der Übertragung auch nur eines Teils der Produktlinien mit den zugehörigen Maschinen, Materialien, Kundenund Lieferantenlisten sowie Lieferverträgen bereits die Übertragung des eigentlichen — lebenden — Geschäftsbetriebs im großen und ganzen und damit eine hinreichende Grundlage für die erfolgte Firmenrechtsübertragung sehen, ohne daß es das — streitige — Verhältnis aufzuklären brauchte, in dem die übertragenen Betriebsteile zu denjenigen standen, die bei der Verkäuferin verblieben und zu anderweiter Verwertung im Zuge der beschlossenen Liquidation bestimmt waren. Denn auch für den Liquidationsfall sind — ähnlich wie im Falle des Konkurses, für den der Bundesgerichtshof dies bereits wiederholt entschieden hat (vgl. BGH GRUR 1967, 89, 92 — Rose; BGH GRUR 1973, 363 , 365 — Baader) — im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der vorhandenen Vermögenswerte des aufzulösenden Unternehmens keine zu strengen Maßstäbe bei der Beurteilung des Erfordernisses des Betriebsübergangs anzulegen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16 Rdnr.66); dies bedeutet, daß nur geringere Anforderungen an den Umfang, in dem Teile des aufzulösenden Betriebs zusammen mit der Kennzeichnung übertragen werden MittBayNot 1991 Heft 2 einzelner Übertragungsakte (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1971 1 ZR 38/70, GRUR 1971, 573 , 574 — Nocado) zu stellen sind. Solche Anforderungen durfte das Berufungsgericht vorliegend aber als erfüllt ansehen. 3. Allerdings hat das Berufungsgericht bei der von ihm gewählten Begründung seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Übertragung lediglich eines — sei es auch maßgeblichen — Teils eines Geschäftsbetriebs zusammen mit dessen Bezeichnung grundsätzlich nicht zu einer Aufspaltung oder Vervielfältigung der Bezeichnung führen darf (vgl. BGH GRUR 1989, 422 , 424 — FLASH; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56, Bd. 55); denn eine solche Aufspaltung würde die Gefahr von Irreführungen begründen, die der Gesetzgeber mit der Bindung des Kennzeichenrechts an das Unternehmen verhindern will (vgl. BGH a. a. O. — Rose; BGH a. a. O. — Baader). Die Annahme des Berufungsgerichts, es genüge auch insoweit, daß das die Kennzeichnung veräußernde Unternehmen seinerseits nicht mehr „werbend" tätig geworden sei und die Absicht gehabt habe, seine Firmenkennzeichnung nach einiger Zeit und unter bestimmten im Vertrag genannten Voraussetzungen zu ändern, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die veräußernde Gesellschaft, die tatsächlich bis heute nicht aufgelöst worden ist, sondern unter anderem Namen fortbesteht, die übertragene Firmenbezeichnung noch rund drei Jahre lang weitergeführt und zur Abwicklung von Aufträgen im Rahmen der nicht auf die Klägerin übertragenen Produktlinien sowie bei der Verwertung solcher Produktlinien durch Verkauf an Dritte benutzt hat. Demgemäß haben mehr als drei Jahre lang zwei Unternehmen mit identischer Bezeichnung existiert, die sich in derselben Branche geschäftlich betätigt haben; denn entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts ist auch in der Ausführung bereits vorliegender Aufträge aus dem Bereich der nicht mitveräußerten Produktlinien und in der Veräußerung solcher Produktlinien selbst an Dritte eine geschäftliche Betätigung zu sehen, die nach den insoweit unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts unter der Firmenkennzeichnung „Ott International GmbH" erfolgt ist. Eine sich hieraus ergebende längerfristige Aufspaltung der Kennzeichnung als Folge ihrer Übertragung wäre jedoch mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ( § 23 HGB ) nicht zu vereinbaren, falls sie zum dinglichen Bestand zweier gleicher Firmenbezeichnungen geführt hätte. 4. Ob den geschlossenen Verträgen eine solche Aufspaltung der Firmenkennzeichnung mit dinglicher Wirkung zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Die Frage kann jedoch aufgrund der zum Inhalt der Verträge und zu ihren Begleitumständen getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch vom Revisionsgericht geprüft und verneint werden. Den festgestellten Umständen ist zu entnehmen, daß die Parteien die Kennzeichnung in vollem Umfang auf die Klägerin übertragen und gleichzeitig mit nur schuldrechtlicher Wirkung vereinbart haben, daß die übertragende Gesellschaft de Bezeichnung für eine begrenzte Zeit zu Abwicklungszwecken benutzen dürfen. Allerdings ist der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen 1.2 und 4.2 (jeweils gleichlautend in beiden Verträgen) insoweit nicht ganz eindeutig, da er die Annahme sowohl eines dinglichen Rechtsvorbehalts als auch einer nur obligatorischen Gestattung der Namensverwendung erlaubt. MittBayNot 1991 Heft 2 Jedoch spricht zumindest die Klarstellung, daß das veräußernde Unternehmen nicht zur anderweitigen Verfügung über den Namen, sondern nur zur Verwendung für gewisse Liquidationsgeschäfte berechtigt sein sollte, auch schon stärker für die letztgenannte, von der Klägerin im Berufungsverfahren auch ausdrücklich vorgetragene Auslegungsmöglichkeit. Daß diese auch allein dem (erklärten) Willen der Parteien bei Abschluß der Verträge entsprochen hat, ergibt sich mit hinreichender Eindeutigkeit aus Sinn und Zweck der getroffenen Regelungen und ihrer Vorgeschichte. Wie das Berufungsgericht — von den Parteien unbeanstandet — festgestellt hat, ist die Klägerin kurze Zeit nach dem Liquidationsbeschluß der Gesellschafter der früheren „Ott International GmbH" unter (namensgebender) Mitwirkung dieser Gesellschaft bei ihrer Gründung gebildet worden, und zwar — wie sich bereits aus diesem Umstand ergibt — zu dem Zweck, einen namensgleichen Rechtsträger zu schaffen, auf den — zur kontinuierlichen Fortsetzung wesentlicher Geschäfte im Zuge der beschlossenen Liquidation — Betrieb und Namen übertragen werden konnten. An der ernsthaften Liquidationsabsicht und Bereitschaft zur Aufgabe des eigenen, nach Liquidationsabschluß nicht mehr benötigten Namens zu jenem Zeitpunkt kann in Anbetracht dieser Umstände kein ernsthafter Zweifel bestehen. Dies legt es nahe, die Verträge, die diese Absicht der Vertragsparteien rechtswirksam verwirklichen sollten, interessengemäß dahin zu verstehen, daß die Klägerin die alleinige Inhaberin der Firmenbezeichnung werden sollte und der ver.äußernden Gesellschaft lediglich die Erlaubnis gewährt hat, den Namen vorübergehend in eindeutig begrenztem Umfang ohne zusätzliches Entgelt zu benutzen. Eine solche — rein schuldrechtliche und lediglich zwischen den Parteien wirksame — Erlaubnis zur Mitbenutzung einer Kennzeichnung begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken; sie ist von der Rechtsprechung bereits wiederholt als zulässig erachtet worden (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1969 — 1 ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 531 — Migrol; BGH, Urt. v. 21.3.1985 — 1 ZR 190/82, GRUR 1985, 567 , 568 — Hydair; BGH GRUR 1989, 422 , 424 — FLASH; ferner v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56, Rdnr. 65). Das Berufungsgericht durfte daher — im Ergebnis — zu Recht von der Wirksamkeit der Firmenrechtsübertragung und damit von der Priorität der Kennzeichnung der Klägerin im Verhältnis zu der der. Beklagten ausgehen. c. Verwaltungsrecht 15. WEG § 7 Abs.4 Nr. 2, § 32 Abs.2 Nr. 2 (Abgeschlossenheitsbescheinigung für Kellerräume) Sind mehrere Kellerräume tatsächlich voneinander abgeschlossen, so ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach WEG zu erteilen. Auf die für sie angestrebte bauliche Nutzung kommt es nicht an. Auch Räume, die einer Wohnnebennutzung dienen, können zum Gegenstand von Teileigentum gemacht werden. BayVGH, Urteil vom 26.7.1990 — 2 B 89.2905 — (rechtskräftig, Leitsatz nicht amtlich) Aus dem Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für Kellerräume. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.11.1990 Aktenzeichen: I ZR 14/89 Erschienen in: MittBayNot 1991, 89-91 Normen in Titel: UWG § 16 Abs. 1; HGB § 23