II ZR 262/85
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. September 1986 II ZR 262/85 GmbHG §§ 1, 5; GmbHÄndG Art. 12 §1 Zustimmungsverpflichtung eines Gesellschafters zur Kapitalerhöhung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Amtsgerichts (Kuntze/ErtUHerrmanが日ckmann 一 KEHE 一 Grundbuchrecht 3. Aufl.§35 Rdnr. 72)一 geschehen ist, kann das Grundbuchamt nicht zusatzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangen. 3. Die in der notariellen Urkunde vom 7.8.1985 erklarte Auflassung bezieht sich auf die im BeschluBeingang naher bezeichneten zwei Grundstocke. Das Grundbuchamt hat mit BeschluB vom 21.5.1986 klargestellt, daB aus den Gronden der Zwischenverfogung die Auflassung keines der beiden GrundstUcke vollzogen werden kann. Mit dem hier ergehenden BeschluB wird die Zwischenverfogung mit dem so klar gestellten Inhalt in vollem Umfang aufgehoben. B. Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 14. GmbHG§§1, 5; GmbHAndG Art. 12§1 (Zustimmungsverpflichtung・eines Geselischafters zur 焔pitalerhohung) a) Die im Personengesellschaftsrecht ausgesprochenen Grundsatze, wonach die Gesellschaft 仙nter dem Ge・ sichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht gehalten sein 膚nnen, einerA nderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, finden grunds首tzlich auch auf die perso・ nalistisch ausgestaltete GmbH Anwendung. b) Eine Verpflichtung von GmbH-Gesellschaftern, einem Kapitalerh6hungsbeschluB zuzustimmen, der aufgrund der GmbH・Novelle 1980 notwendig geworden ist, besteht im Regelfall dann, wenn durch die Satzungs首nderung 肥mne Nachteile for den zustimmungsunwilligen Gesell・ schafter eintreten. - ( Das giltauchfor einen BeschluB U ber die Fortsetzung der mit dem 31. Dezember 1985 aufgel6sten GesellschafL BGH, Urteil vom 25. 9. 1986 一 II ZR 262/85 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der KI台geち der 50% der Geschaftsanteile der B. A・-Verlag GmbH (BAV) halt und deren alleiniger Geschaftsfohrer ist, verlangt von den Beklagten als Mitgesellschafter im Hinblick auf §5 Abs. 1 GmbHG i.V.m. Art. 12§1 des Gesetzes zur A nderung des GmbH-Gesetzes und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836) 一 GmbH-Novelle 1980 一,an einer Erh6hung des derzeitigen Stammkapitals von 44.000 DM auf 50.000 DM mitzuwirken. Der Klager Ist der Ansicht, das gesellschaftliche Treueverhaltnis ver-・ pflichte die Beklagten, der Kapitalerh6hung zuzustimmen. Die Beklagten verweigern ihre Mitwirkung an der Kapitalerh6hung mit der Begrondung, die BAV werde einseitig vom Klager beherrscht und mosse liquidiert werden, weil sie auf Dauer nicht lebensfahig sei.・ Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, einer Erh6hung des Stammkapitals auf 50.000 DM und der o bernahme eines weiteren Geschaftsanteils durch den Klager in H6he von 6.000 DM unter der Voraussetzung zuzustimmen, daB sich dadurch die Gewinnverteilung nicht a ndert und daB der Klager den for die Kapitalerh6hung erf orderlichen Betrag zuvor zweckbestimmt hinterlegt hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der MaBgabe zur0ckgewiesen, daB trotz der Kapitalerh6hung auch das bei der Aufl6sung der Gesellschaft verbleibende ぬrm6gen unverandert halftig verteilt wlrd. Auf die AnschluBberufung des Klagers hat es die Beklagten im obrigen verurteilt, der Fortf日hrung der BAV for den Fall zuzustimmen, daB die Gesellschaft aufgrund von Art. 12§1 Abs. 1 der GmbHNovelle 1980 mit Ablauf des 31. Dezember 1985 aufgel6st Ist. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos Aus den Grnden: I. Der Klager hat das Verfahren in zulassiger Weise gegen die jetzigen Beklagten fortgesetzt. Auch die Fassung der Klageantrage und des Urteilstenors Ist im Hinblick auf§894 zPo nicht zu beanstanden. 1. . . . 2. ZufUnrecht wendet sich die Revision gegen die Fassung der Klageantrage und des Tenors des Berufungsurteils. Die Verurteilung der Beklagten, der Kapitalerh6hung und der obernahme eines weiteren Geschaftsanteils von 6.000 DM durch den Klager unter der Voraussetzung zuzustimmen』 daB dieser seinerseits einer unverandert halftigenぬrteilung des Gewinnes und 一 im Falle der Aufl6sung der Gesell-schaft 一 des Liquidationserl6ses zustimmt und den for die Kapitalerh6hung erfarderlichen Betrag zuvor zweckbestimmt hinterlegt hat, Ist nach§894 (i.V.m.§726) ZPO vollstreckbar. Der Klager kann in einer Gesellschafterversammlung die Kapitalerh6hung beschlieBen und dabei das vollstreckbare Urteil als Stimmabgabe der Beklagten behandeln (vgl. BGHZ 48, 163 , 174). Entgegen der Auffassung der Rev-i・ sion ist es ursch加lich, daB der Klager seine Mitgesell・ schafter auf Zustimmung zur Kapitalerh6hung in Anspruch nimmt, ohne sie zuvor nach Einberufung einer Geselischafterversammiung zur Mitwirkung aufgefordert und seine Stimme bereits verbindlich abgegeben zu haben (vgl. BGHZ 48, 163, 171 f.). II. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu Recht aufgrund des gesellschaftlichen Treueverhaltnisses for verpflichtet gehalten, an der vorn Klager beabsichtigten Kapitalerh6hung mitzuwirken. 1. Das Gesetz regelt die Durchfohrung der Kapitalerh6hung nicht, die infolge der Aufhebung des gesetzlichen Mindestkapitals der GmbH von 20.000 DM auf 50.000 DM durch die Neufassung von§5 Abs.i GmbHG im Zuge der GmbHNovelle 1980 erforderlich geworden ist. Insbesondere sind for die Anpassung keine erleichterten BeschluBvoraussetzungen vorgesehen. Gleichwohl nimmt die o berwiegende Meinung im Schrifttum im Regelfall eine aus der 升eue-pflicht flieBende Pflicht der Gesellschafter an, dem Kapitalerh6hungsbeschluB zuzustimmen (Thomas 胎iser in: Das neue GmbH-Recht in der Diskussion, S. 21, 25; Karsten Sめmidt, NJW 1980, 1769 , 1770 und in Scholz, GmbHG, 6. Aufl.,§60 Rdnr. 62; HachenburglUlmer, GmbHG, 7. Aufl., §55 Rdnr. 28; Gout/er/Sの'del, GmbHG, Art. 13 GmbHNovelle 1980,§2 Anm. VI 2.). Dabei wird von einem Teil der Literatur besonders betont, daB der zur Mitwirkung nicht bereite Gesellschafter nur zuzustimmen brauche, wenn ihm aus dem Kapitalerh6hungsbeschluB und seiner Durchfoh-・ rung keine unzumutbareり Nachteile erwUchsen (Lin山cher in: Die Zukunft der GmbH, S. 47, 57; Priester, DNotZ 1980, 515, 518 und in Schoセ aaO§55 Rdnr. 112;刀mm, GmbHRdsch. 1980, 286, 289; TilImann, GmbH-Rdsch. 1983, 244, 245;月scher/Lutteち GmbHG, 11. Aufl.,§5 Rdnr. 38; zurock・ haltender Baumbach力りueck, GmbHG, 14. Aufl.,§5 Rdnr. 62; Rowedder/Rittner, GmbHG,§5 Rdnr.7 und insbesondere SchoたグWinter aaO§5 Abs. 1 und 4 n.F. Rdnr. 1 g). Wie der Senat in standiger, zu den 円rsonengesel Ischaften entwickelter Rechtsprechung hervorgehoben hat, kann eine Pflicht, einer A nderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, unterdem rechtlichen Gesichtspunkt der gesellschaftlichen 手euepflicht nicht schlechthin verneint werden (BGHZ 44,四,41; 64, 253, 257 m.w.N.). Die Treuepflicht kann MIttB町Not 1987 Heft 1 45 einem Gesellschafter vielmehr gebieten, einer Anpassung des Gese!Ischaftsvertrages an veranderte Verhaltnisse zuzustimnien, die mit RQcksticht auf das Gesellschaftsverhaltnis, insbesondere zur Erhaltung des Geschaffenen, dringend geboten und den Gesellschaftern unter Berocksichtigung ih旧r eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist (BGHZ44, 40, 41; 64, 253, 258; Sen.Urt. v. 5.11.1984 一 II ZR 111184, WM 1985, 195 , 196). So hat der erkennende Senat eine Zustimmungspf!icht beispielsweise angenommen zum vorzeitigen Ausscheiden eines in pers6nliche Zahlungsschwierigkeiten geratenen Geselischafters (Urt. v. 26.1.1961 一 II ZR 240159, LM HGB§138 Nr. 8), zur Aussch!ieBungsklage nach r § 140 HGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der 円 son eines Geseilschafters auch ohne eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung ( BGHZ 64, 253 , 256 ff.), zurvorobergehenden Aufhebung deraus dem Gesellschaftsvertrage einer Pub!ikumsgesellschaft folgenden Verpflichtung, die Geselischafterdarlehen zu verzinsen, um dadurch den Konkurs der Gesellschaft zu vermeiden (Urt. v. 5.11.1984 aaO), und zur A nderung der Nachfolgeklauseln nach der Scheidung der Ehe der einer Kommanditgesellschaft ange-・ h6renden Eheleute (Urt. v. 18.3.1974 一 II ZR 80172, WM 1974, 831, 833). Eine Zustimmungspflicht kann unter besonderen Umstanden auch zur Erh6hung der geseflschaftsvertraglich zugesagten VergQtung for die 臓tigkeit des geschaftsfohrenden Geselischafters in Betracht kommen ( BGHZ 44, 40 , 41 f.). 2. Die oben dargelegten Rechtsgrundsatze finden auch auf die Beziehungen der Gesellschafter einer personalistisch 乙 ausgestalteten GmbH Anwendung (vgl. Schol /1伯rsten Schmidt aaO§47 Rdnr. 26 m.w.N.); denn diese weist eine deutliche Nahe zu den Personengesellschaften auf (vgl. Se-・ natsurteile in BGHZ 9, 157 , 163 und BGHZ 65, 15 , 18 f.). Dies bedeutet, daB auch ein GmbH-Gesellschafter aufgrund seiner TreLiepflicht verpflichtet sein kann, einer Satzungsanderung zuzustimmen, die mit Rocksicht auf das Gese!lschafts-・ verhaltnis dringend geboten und ihm zumutbar ist. seilschaft 一 der Liquidationserl6s unverandert halftig verteilt wird, entstehen auch insoweit fQr die Beklagten keine Nachteile. Dies gilt wegen der in§15 Abs. 2 des Gesell-・ schaftsvertrages vorgeschriebenen Einstimmigkeit for alle Geseflschafterbeschl0sse hier auch fOr ihr Stimmrecht. Sinn und Zweck der Erh6hung des Stammkapitals durch die Novelle 1980 war weniger, die Haftungsmasse der GmbH・ GmbH zu vermehren, als vielmehr, das Eigenrisiko derjeni-gen angemessen zu vergrBern, die das Privileg einer beschはnkten Haftung for sich in Anspruch nehmen (vgl. Be・ ,昨 schluBempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses Drucks. 813908し16.4.1980, 5. 69; Priesteち DN0tZ 1980, 515, 517). AuBerdem sollte eine Verbesserung des GlaubigerSchutzes durch die deutliche Heraufsetzung der vor der An§7 meldung zu erbringenden Mindestein lage ( Abs.2 GmbHG n.F.) eintreten. Die in Art. 12§1 der GmbH-Novelle 1980 angeordnete automatische A叶l6sung aller Gesell・ schaften, die die notwendige Kapitalerh6hung bis zum 31. Dezember 1985 nicht durchgefQhrt haben, verfolgt vor allem den Zweck, die Anpassung des Stammkapitals von sog. Altgesellschaften an die neue Rechtslage zu erzwingen. Dagegen wollte der Gesetzgeber durch die Gesetzesanderung den Gesellschaftern keine M6glichkeit schaffen, die bislang fQr die Aufl6sung einer GmbH erforderlichenVor§§60 .ff. GmbHG) unter Berufung auf diese aussetzungen( obergangsvorschrift zu umgehen. Insbesondere sollte dem einzelnen Gesellschafter mit der Zwangsaufl6sung kein Hebel zur ErreichungeigennQtziger Interessen in die Hand gegeben werden, die sonst nicht durchsetzbar waren oder gar gegen die satzungsgernaBen Verpflichtungen verstoBen. 3. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daB auch die besonderen Umstande des vorliegenden Falles an der Pflicht der Beklagten nichts a ndern, der Kapitalerh6hung unter den im Tenor des Berufungsurteils enthaltenen einschrankenden Voraussetzungen zuzustimmen. a) Zwar fielen im Falle einer Aufl6sung der BAV aufgrund . eines entsprechenden Vertrages vom 1 臼bruar 1951 die von dem MitbegrQnder K. B. in die BAV eingebrachten Verlagsrechte mit der Folge an die Beklagten zurock, daB diese wieder frei Ober den Namen B. verfQgen k6nnten. Dieses Interesse verleiht ihnen jedoch nicht das fecht, die Aufl6sung der BAV durch ihre Weigerung herbeizufohren, an der notwendigen Kapitalerh6hung mitzuwirken. Denn nach§6 des Gesellschaftsvertrages Ober die Errichtung der BAV vom .臼bruar 1951 geh6rt gerade die Auswertung des Namens B. zum Zweck dieser Gesellschaft. Es bedeutete einen MiBbrauch der Regelung des Art. 12§1 der GmbH-Novelle 1980, wenn es den Beklagten ges垣ttet w百re, sich allein durch die Verweigeru叩 ihrer Zustimmung zur Kapitalerh6hung von dem ihrer Ansicht nach ungonstigen Gesellschaftsvertrag zu l6sen. Dies fhrte namlich zu dem Ergebnis ぬBdie nur , Nachteilige Auswirkungen gegenober dem bisherigen zu 50% am Stammkapital der BAV beteiligten Beklagten Rechtszustand sind for die Beklagten mit der Mitwirkung an durch ihre Weigerung die Aufl6sung der Gesellschaft ohne der Kapitalerh6hung hiernicht verbunden. Eine NachschuBVorliegen eines wichtigen Grundes herbeifQhren k6nnten, verpflichtung, der §53 Abs. 3 GmbHG entgegenstQnde, wird obwohl dafor in Abweichung von §60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG for die Beklagten durch die Kapitalerh6hung nicht begron-・ nach den§§14, 15 des Gesellschaftsvertrages ein einstimdet, weil der Klager bereit ist, die dafQr erforderlichen Mittel miger GesellschafterbeschluB erforderlich ist. aufzubringen. Auch eine Ausfallhaftung der Beklagten nach hi b )臼 geht auch die Ruge der Revision, das Berufungs・ §24 GmbHG scheidet hier aus, weil durch die Fassung des gericht habe Q bersehen, daB die Beklagten nicht gehalten Urteilstenors gewahrleistet ist, daB der Klager den for die seien, die Einbindung der BAV in die faktische KonzernabKapitalerh6hung:erforderlichen Betrag vor deren Durchfoh.ぬriag GmbH&Co. (MGV) hinzu・ rung zweckbestimmt hinterlegt. Da auch nach der Kapital- hangigkeit von der M. G nehmen, deren Gesellschafter und GeschaftsfQhrer der erh6hung der Gewinn und 一 im Falle der Aufl6sung der GeEin solcher Fall einer Zustimmungsverpflichtung liegt bei der Kapitalerh6hung, die aufgrund der GmbH-Novelle 1980 notwendig geworden ist, regelmaBig dann voし wenn sich aufgrund der Satzungsanderung for den zustimmungsunwilligen Gesellschafter keinerlei Nachteile gegenQber dem Rechtszustand ergeben, wie er vor dem Inkrafttreten der GmbH-Novelle 1980 bestanden hat. Der A nderungsbeschluB dient unter diesen Umstanden der Anpassung des Gesell・ schaftsvertrages an die neue Rechtslage. Da er bezweckt, die Zwangsaufl6sung (Art. 12§1 Abs. 1 Satz 1 der GmbHNovelle 1980)zu vermeiden, beinhaltet er nicht eine Veran-derung, sondern die Aufrechterhaltung der Geschaftsgrund-Karsten Schmidt, NJW lage unter den Gesellschaftern (vgl・ 1980, 1769, 1770 und in Scholz aaO§60 Rdnr. 62; Thomas 胎/5er aaO; Scholカ'Priester aaO§55 Rdnr. 112). MlttBayNot 1987 Heft 1 Zustimmung der Beklagten zu dieser Einbindung der BAV in die Abhangigkeit von der MGV nicht eingeholt habe, bestehe ein Recht der Beklagten, bei nachster sich bietender Gele-・ genheit eine die Aufl6sung der Gesellschaft bewirkende Entscheidung treffen zu dorfen. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die enge Zusammenarbeit zwischen der BAV und der MGV auf ぬreinbarungen beruht, an denen der Rechtsvorganger der Beklagten, Herr K. B. beteiligt war. So schloB die BAV mit der MGV am 7. September 1978 den sog. AlHanzvertrag, den K. B. mitunterzeichnet hat. In diesem ぬrtrag, dessen Ab・ schluB auf einem entsprechenden von K. B. und dem Klager gefaBten GesellschafterbeschluB vom25. August 1978 beruhte, verpflichtete sich die BAV, die redaktionellen Unterlagen for die anschlieBend von der MGV herzustellenden und unter dem Namen,, B A Reisefohrer" zu vertreibenden .・ .・ Bocher gegen eine Stocklizenz zu erstellen. Wie es i n beiden ぬreinbarungen sinngemaB o bereinstimmend heiBt, sollte die Zus戸mmenarbeit u.a. dem Zweck dienen, der BAV langfristig eine gute Rendite zu sichern. Unter diesen Umstanden ist die SchluBfolgerung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daB die von den Beklagten behauptete Beherrschung der BAV durch den Klager auf froheren Vertragen beruht. In die Praktizierung dieser ぬreinbarung einzugreifen, ist wiederum nicht der Zweck der GmbH-Novelle 1980. Davon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. c) Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten behauptete schlechte wirtschaftliche Lage der BAV als unerheblich betrachtet. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision begrondet sind. Denn nach den zwischen der BAV und der MGV bestehenden Rechtsbeziehungen und den getroffenen ぬreinbarungen muB jedenfalls der Bestand der BAV als gesichert angesehen werden. Das Vorbringen der Beklagten mag die Aufl6sung der Gesellschaft begronden k6nnen. Die Beklagten waren insoweit jedoch auf die Aufl6sungsklage zu verwei・ sen. Im vorliegenden Verfahren ist for eine Inzidentprofung dieser Fragen jedenfalls kein Raum. III. Das Berufungsgericht hat die Beklagten i m o brigen verurteilt, der Fortfohrung der BAV for den Fall zuzustimmen, daB die Gesellschaft aufgrund von Art. 12§1 Abs. 1 der GmbH-Novelle 1980 mit Ablauf des 31. Dezember 1985 aufgel6st ist. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Revi-・ sion erhebt insoweit auch keine selbstandigen Einwendun-・ gen. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag des Klagers ist nach Art. 12§1 Abs. 3 Satz 1 der GmbHNovelle1980 begrondet. Auch hier ergibt sich die Mitwirkungspflicht der Beklagten aus der gesellschaftlichen Treuepflicht. Insoweit gelten die Uberlegungen, die oben dazu gefohrt haben, eine PfIl面t der Beklagten anzunehmen, der Kapitalerh6hung zuzustimmen, fDr den FortsetzungsbeschluB entsprechend. Dadurch wird die alte Geschaftsgrund-lage wiederhergestellt (vgl. Scholz/Karsten Schmidt aaO §60 Rdnr.52). Die ぬmneinung der Pflicht, an einem derartigen FortsetzungsbeschluB mitzuwirken, machte den Antrag auf Zustimmung zur Kapitalerh6hung im o brigen gegenstandsios, wenn sich die rechtskraftige Entscheidung darober o ber den in Art. 12§1 Abs. 1 Satz 1 der GmbH-Novelle 1980 genannten Zeitpunkt (31. Dezember 1985) hinaus verz6gert hat. 」 ン MittB習Not 1987 Heft 1 15. GmbHG§§7, 78; FGG§20 (Beschwerde gegen die 乙Irckweisung der Anmeldung einer GmbH) Wird die Anmeldung einer Gesellschaft beanstandet oder zurUckgewiesen, so sind hiergegen nur die anmeldenden Gesch首 ftsfUhreち nicht dagegen die Vor,GmbH zur Be・ schwerde berechtigt. BayObLG, BeschluB vom 13.1t1986 一 BReg. 3 Z 134/86 一 mitgeteilt von E. 焔rmas加, Richter am BayObLG Aus Tatbestand: Der Geschaftsf ロ h旧r B. meldete am 10.6.1985 die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Registerrichter beanstandete mit Zwischenverfogung vom 13.6.1985 eine Satzungsbestimmung. Hiergegen legte der Notar namens des Geschaftsfohrers Beschwerde ejn, die das 臣ndgericht am 24.7.1986 als unzulassig zurockwies. Der Geschaftsf ロh 旭r habe kein pers6nliches Beschwerderecht. Aus §78 GmbHG ergebe sich, daB er bei der Anmeldung als Organ fur die Gesellschaft handle. Nur diese melde zum Handelsregister an, nicht jedoch der Geschaftsfohrer in persona. Deshalb k6nne nur die Geseilschaft Antragstellerin im Sinne des §20 Abs. 2 FGG sein. Im Falle der Zurockweisung einer Anmeldung sei der Geschaftsfohrer auBerdem nicht in seinen Rechten betroffen. Die UnrichUgkeit der Bejahung des Beschwerderechts eines Geschaftsfohrers ergebe sich auch aus folgender o berlegung: Verliere er nach einer Anmeldung sein Amt, so k6nne er, obwohl er ohne Funktion in der GmbH sei, eine spatere Zurockweisung einer Anmeldung mit Rechtsmitteln bekampfen, wahrend die GmbH (auch mit einem neuen Geschaftsfohrer) kein Rechtsmittel habe Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Anmelder mit weiterer Beschwerde Aus Grnden: Die weitere, an keine Frist gebundene Beschwerde des Anmelders ist statthaft und in rechter Form eingelegt( §§27, 29 FGG), 1. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts halt einer rechtlichen Nachprofung ( §27 FGG, §550 ZPO ) nicht, stand. Beschwerdeberechtigtgegen eine Zwischenverfogung, durch die eine Anmeldung beanstandet wird, sind nur die anmeldenden Geschaftsfohrer als Antragsteiler im Anmeldeverfahren ( §20 Abs. 2 FGG ). Hier kann offenbleiben, ob eine Vor-GmbH Oberhaupt Betefligte in einem ぬrfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sein kann. Sie hat jedenfalls in dem ihre Anmeldung betreffenden ぬrfahren ein Beschwerderecht weder aus §20 Abs. 2 FGG noch aus §20 Abs. 1 FGG . a) Trafe die Auffassung des Landgerichts zu, daB sich die Gesellschaft nach§7 Abs.1 i.V.m.§78 GmbHG selbst anmelde, so setzte dies die Beteiligtenfahigkeit der VorGmbH als Antragstellerin in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit voraus. Die Vorgesellschaft ist mangels Registereintragung (vgl.§11 Abs. 1, §13 Abs. 1 GmbHG ) keine juristische 円 rson, sondern eine besonderen Rechts・ grundsatzen untenl legende gesamtschuldnerische Personenvereinigung ( BGHZ 72, 45 舛8 f.「= MittBayNot 1978, 165 = DN0tZ 1978, 689J). Sieht man von dem hier nicht gegebenen echten Streitverfahren ab, so sind nicht rechtsfahige 円 rson enverei n ig u n gen im ぬrfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht beteiligtenfahig, sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas Abweichendes bestimmt(焔idel/Kuntzel 11ガnkler FGG 11. Aufl Rdnr. 36 ,山nsen FGG 2. Aufl. Rdnrn. 6, 7, je zu§13),washierjedoch ausscheidet. Bei der Vor-GmbH ist allerdings die Grundbuchfahigkeit(BGHZ45, 338) und die Eignung als : pers6nlich haftende Gesellschafterin einer GmbH &Co. KG anerkannt worden ( BGHZ 80, 129 /132 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.09.1986 Aktenzeichen: II ZR 262/85 Erschienen in: MittBayNot 1987, 45-47 Normen in Titel: GmbHG §§ 1, 5; GmbHÄndG Art. 12 §1