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II R 102/81

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 09. Januar 1985 BReg. 3 Z 152/83 BGB §§ 1414, 2113 ff.; KostO § 30 Abs. 1, § 39 Abs. 3 Zur Bewertung des Vermögens eines Vorerben Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau werden darf, ein Abschlag von fünfzig vom Hundert zu machen ist. Wie oben dargelegt, ist bei der Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO der im Wirtschaftsleben zu Grunde gelegte Wert anzustreben. Diesem Grundsatz widerspricht es, auf einen weit darunter, noch unter dem Nennwert liegenden Wert abzustellen, solange — wie hier —_ genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung gegeben sind. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Steuervergünstigungen grundsätzlich nicht ohne weiteres zur Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren führen, die nach der Kostenordnung zu erheben sind; Gebührenbefreiung oder -ermäßigung besteht vielmehr nur, wenn sie ausdrücklich, wie z.B. durch § 1 WohnGebBefrG, zugestanden ist (vgl. BayObLGZ 1981, 1951200 ; 1978, 66/68 [= MittBayNot 1978, 121 ] und 350/353 [= MittBayNot 1979, 41 ]. (4) Da die Kostenberechnung des Notars auch im übrigen keine Mängel aufweist, war die weitere Beschwerde der Be'teiligten zu 3) zurückzuweisen. 19. BGB §§ 1414, 2113 ff., KostO § 30 Abs. 1, § 39 Abs. 3 (Zur Bewertung des Vermögens eines Vorerben) 1.Das Vermögen der beiden (künftigen) Ehegatten abzüglich der auf diesem lastenden Schulden bestimmt den Wert für die Beurkundung der Vereinbarung, daß in der Ehe Gütertrennung bestehen soll. Eine Wertschätzung nach § 30 Abs.1- KostO kommt nicht in Betracht. 2. Ist ein Ehegatte als Vorerbe Inhaber von Vermögen, so stellen die ihn treffenden erbrechtlichen Beschränkungen keine abziehbaren Verbindlichkeiten dar. BayObLG, Beschluß vom 10.1.1985 — BReg. 3 Z 152/83 Aus dem Tatbestand. Der Beteiligte zu 1) hat Vermögen als Vorerbe geerbt, der von den Beschränkungen der § 2113 Abs. 1, §§ 2114, 2116 mit 2119 BGB befreit ist. Der Nacherbfall tritt mit dem Tode des Beteiligten zu 1) ein. Das ererbte Vermögen besteht vor allem aus Grundbesitz. Der beteiligte Notar beurkundete einen Ehe- und Erbvertrag der damals miteinander verlobten Beteiligten zu 1) und 2). Die Vertragsschließenden vereinbarten u. a. für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung. Bei der Berechnung des Gesamtgegenstandswertes berücksichtigte der Notar das Vermögen des Beteiligten zu 1) mit einem Wert in Höhe von 10% des ererbten Vermögens. Der Präsident des Landgerichts wies den Notar an, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Auch wenn das Vermögen des Ehemannes gebundenes Vermögen sei, weil Nacherbfolge angeordnet worden sei, müsse für den Vorerben zumindest ein Anteil von 25 bis 30% des Vermögens .angesetzt werden. Die Kostenberechnung berücksichtige nur einen Teilwert. Der Notar beantragte die Entscheidung des Landgerichts. Strittig sei lediglich der Ansatz des Vermögens des Beteiligten zu 1). Er habe 10% dieses Vermögens angenommen, weil es sich wegen der Nacherbfolge um gebundenes Vermögen handle. Der Beteiligte zu 1) erhob ebenfalls Kostenbeschwerde mit dem Antrag, bei der Festsetzung des Geschäftswertes sein Vermögen mit einem Betrag in Höhe von maximal 2 bis 3% dieses Vermögens zu bewerten. Das Landgericht hob die Kostenberechnung des Notars auf. Es wies den Notar an, die Kosten neu zu berechnen und dabei der Gütertrennung betreffend das Vermögen des Beteiligten zu 1) einen Wert in Höhe von 20% dieses Vermögens zugrundezulegen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wurde zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen. Sowohl der Beteiligte zu 1) als auch — auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts — der Notar wenden sich gegen die landgerichtliche Entscheidung mit der weiteren Beschwerde. Aus den Gründen: 1.... 2. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur die Nachprüfung, ob das Landgericht bei der Ermittlung des Geschäftswertes für die Beurkundung der Vereinbarung der Beteiligten zu 1) und 2), daß in ihrer Ehe der Güterstand der Gütertrennung gelten soll,, das Vermögen des Beteiligten zu 1) richtig bewertet. hat. Beide Rechtsbeschwerdeführer haben ausdrücklich ihre Beschwerdeanträge hierauf beschränkt. 3. Das Landgericht hat den Teilgeschäftswert für die Beurkundung der Vereinbarung der Gütertrennung, soweit hiervon das Vermögen des Beteiligten zu 1) betroffen ist, nach § 30 Abs. 1 KostO bestimmt. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung ( § 156 Abs. 2 Satz 4 KostO , § 550 ZPO ) nicht stand. Für die Beurkundung der Eheverträge ordnet § 39 Abs. 3 KostO an, daß sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Vertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem, Vermögen bestimmt (Satz 1), wobei jeweils die Schulden abgezogen werden (Satz 2). Wird durch Vertrag der (künftigen) Ehegatten Gütertrennung vereinbart ( § 1414 Satz 1 BGB ), so handelt es sich um einen Ehevertrag im Sinne des § 39 Abs. 3 KostO , der als die speziellere Regelung die Anwendung des § 30 Abs. 1 KostO ausschließt (vgl. BayObLGZ 1982, 191 /195 [= MittBayNot 1982, 144]; OLG Hamm Rpf leger 1959, 70 [= DNotZ 1959, 99 ], JVBI 1962, 112 und JurBüro 1979, 88 /91 [= DNotZ 1979, 57 ]; OLG Schleswig JurBüro 1960, 75 ; Beushausen/Küntze!/Kersten/ Bühling KostO 5. Aufl. Anm. 28 a, Korintenberg Rdnrn. 72 und 75, Hartmann Anm. 4 B, je zu § 39; Göttlich/Mumm/er KostO B. Aufl. S. 296; Dietzel MittBayNotV 1958, 75; Vogt Rpfleger 1958, 8 ; Mümm/er JurBüro 1980, 1149 /1150 und 1982, 1813). Der Mindermeinung, die den Wert nach § 30 Abs. 1 KostO schätzen will (Rohs Rpfleger 1958, 359 ; Lappe JVBI 1960, 197; Rohs/Wedewer § 39 Anm. V 3 b), kann angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts des § 39 Abs. 3 KostO nicht gefolgt werden. Betrifft — wie hier — die Gütertrennung das Vermögen beider Ehegatten, so ist der Wert des jeweiligen Reinvermögens zu ermitteln. Schulden müssen bei dem Vermögen abgezogen werden, auf dem sie lasten (Korintenberg § 39 KostO Rdnr. 82). Das Landgericht hat schon nicht ermittelt, mit welchen Verbindlichkeiten das Vermögen des Ehemannes belastet ist ( § 12 FGG ). Die Wertermittlung entsprach somit nicht den sich aus § 39 Abs. 3 KostO ergebenden Grundsätzen.. 4. Nach alledem war die landgerichtliche Entscheidung auf beide Rechtsmittel hin aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. 5. Für das weitere Verfahren erscheinen folgende Hinweise angezeigt: Der Beteiligte zu 1) will seine Vorerbenstellung bezüglich seines Vermögens im Anschluß an die Ausführungen von Brambring in DNotZ 1980, 725 ff., 728 als „Verbindlichkeit" berücksichtigt wissen. Dem wird das Landgericht nicht folgen können. Bis zum Eintritt des Nacherbfalles ist der Vorerbe wahrer Erbe und damit Eigentümer bzw. Inhaber der Nachlaßgegenstände (allg. Meinung, vgl. z.B.Soerge//Harder BGB 12. Aufl. 50 MittBayNot 1985 Heft 1 § 2100 Rdnr. 10). Das so im Erbwege erlangte Vermögen muß nach allgemeinen Grundsätzen bewertet werden. In dem hier zu beurteilenden Fall besteht der Schwerpunkt des ererbten Vermögens aus Grundbesitz. Es greift die Wertvorschrift des § 19 Abs. 1 KostO ein, wonach der gemeine Wert, d.h. der Verkehrswert maßgebend ist. Bei dessen Ermittlung dürfen persönliche Verhältnisse des Grundstückseigentümers nicht berücksichtigt werden (vgl. § 142 Abs.2 BBauG). Es ist deshalb anerkannt, daß Verfügungsbeschränkungen, die den Eigentümer eines Grundstücks treffen, keinen Einfluß auf seinen Verkehrswert haben (Dieterich in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg BBauG Stand 15.4.1984 § 142 Rdnr. 56). Zu Verfügungsbeschränkungen gehören u.a. diejenigen, welche auf letztwilligen Anordnungen beruhen (so ausdrücklich § 9 Abs. 3 BewG ), somit solche, die für den Vorerben bestehen. Das Eigentum, das der Vorerbe als solcher erlangt hat, darf somit nicht geringer bewertet werden als das Eigentum eines uneingeschränkten Vollerben. Für die Erteilung eines Erbscheins ist die Wertvorschrift des § 107 Abs. 2 KostO maßgebend; sie läßt keinen Abschlag deshalb zu, weil der Erbschein einem Vorerben erteilt worden ist. Gewiß hat das Nacherbenanwartschaftsrecht in der Regel einen Wert (vgl. z.B. den Fall BFH BStBI 1980 II S. 46); es ist jedoch nicht angängig, den Wert dieses Anwartschaftsrechts vom Wert des Vermögens abzuziehen, das der Vorerbe als solcher erlangt hat. Das gewonnene Ergebnis entspricht auch steuerlichen Grundsätzen. § 9 Abs. 3 BewG bestimmt, daß die auf letztwillige Anordnung beruhenden Verfügungsbeschränkungen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Die Beschränkungen, denen der Vorerbe als solcher unterliegt ( § 2113 BGB ), werden nicht in Ansatz gebracht; insoweit darf somit bei der Bewertung weder ein Abschlag vorgenommen noch ein Schuldposten berücksichtigt werden (BFH BStBI 1951 III S. 229; Troll ErbStG 2. Aufl. § 6 Rdnr. 4). Bei der Bemessung der Vermögensteuer erscheint deshalb die Vorerbschaft im Gesamtvermögen des Vorerben bis zum Eintritt der Nacherbfolge in dem Umfang und in dem Wert, wie wenn keine Nacherbfolge angeordnet wäre (RFH RStBI 1936 S.795; Rössler/Troll/Langner Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz 13. Aufl. § 9 BewG Rdnr. 37). Bei der steuerlichen Bewertung müssen auch Beschränkungen außer Betracht bleiben, die den Inhaber eines sog. gebundenen Vermögens getroffen haben oder noch treffen, wie dies bei einem früheren Erbhof, beim Fideikommiß, bei einem Lehen, einem Stamm- oder Hausgut der Fall ist; dies bestimmte ausdrücklich § 9 BewG 1934; seine Aufhebung durch Art. 1 Nr. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes vom 10.8.1963 (BGBl .I S. 676) wegen weitgehender Gegenstandslosigkeit hat eine Änderung der Rechtslage nicht herbeigeführt (Rössler/Troll/Langner § 9 BewG Rdnr. 36). E. Steuerrecht 20. GrEStG § 11 (Bindungsentgelt als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung) Zur Frage,, ob das für die Verlängerung eines Verkaufsangebotes bezahlte Entgelt bei Zustandekommen des Grundstückskaufvertrages eine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung darstellt. (Leitsatz nicht amtlich) FG München, Urteil vom 3.5.1984 — IV 292/83 — GrE — MittBayNot 1985 Heft 1 Aus dem Tatbestand: Die damalige Eigentümerin des Grundstücks FlstNr. 120 der Gemarkung N. (im folgenden Verkäuferin) machte der Klägerin ein notariell beurkundetes Kaufangebot zum Verkauf einer Teilfläche aus diesem Grundstück. Die Verkäuferin hielt sich an das Angebot bis 31.12.1981 gebunden. Durch die notariell beurkundete Ergänzung des Vertragsangebotes wurde die Angebotsfrist bis zum Ablauf des 30.10.1982 verlängert. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines sog. ,,Bindungsentgelts" in Höhe von 648.423 DM. Dazu war ausgeführt, daß das Bindungsentgelt unabhängig davon zu zahlen sei, ob das Vertragsangebot angenommen werde oder nicht, ferner, daß im Falle der Annahme des Vertragsangebotes durch die Zahlung des Bindungsentgelts die Verpflichtung der Klägerin zur Verzinsung des Kaufpreises ab 1.1.1982 abgegolten sei. Bei Nichtannahme verbleibe das Bindungsentgelt der Verkäuferin. Am 26.10.1982 wurde die Annahme der Vertragsangebote notariell beurkundet. Das beklagte Finanzamt beurteilte bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung nicht nur den Kaufpreis, sondern auch das sog. Bindungsentgelt in Höhe von 648.423 DM als Gegenleistung und damit Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Aus den Gründen: Die Klage ist nicht begründet. Die Einbeziehung des sog. Bindungsentgelts in die Gegenleistung für den Grundstückerwerb ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt als Gegenleistung beim Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen ... Der Begriff der Gegenleistung im Sinne des § 11 GrEStG umfaßt alle Leistungen, welche der Erwerber als Entgelt für das Grundstück gewährt, d.h. alles, was er aufwendet, um das Grundstück zu erhalten; unerheblich ist, wie diese Zahlungen zivilrechtlich einzuordnen sind (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 27. Oktober 1982 II R 102/81, BStBI 11 1983, 55 [= MittBayNot 1983, 36] m.N.). Die Bezeichnung der im Nachtrag zum Verkaufsangebot vereinbarten Zahlung von 648.423 DM als Bindungsentgelt ist für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung ebenfalls nicht maßgeblich (vgl. BFH, Urteil vom 3. Dezember 1975 II R 122/70, BStBI 11 1975, 299). Die Klägerin geht zwar ebenfalls zu Recht davon aus, daß Zahlungen nicht zur steuerpflichtigen Gegenleistung für den Grunderwerb gehörten, sofern sie tatsächlich Gegenleistung für eine andere Leistung wären (vgl. BFH aaO S. 301). Zum einen läßt sich aber nach Auffassung des Senats keine andere Leistung der Verkäuferin abschichten, auf die das Bindungsentgelt als nicht grunderwerbsteuerbare Zahlung zuzuordnen wäre; denn das Offenhalten eines Vertragsangebotes auf eine bestimmte Zeit ist eine typische Vorbereitungshandlung im Hinblick auf den erstrebten Vertragsabschluß; tatsächliche Finanzierungsleistungen, aufgrund derer die Verkäuferin der Klägerin tatsächlich gezahlte Zinsen hätte überwälzen können, wurden aber nicht erbracht. Zum anderen wurde das gezahlte Bindungsentgelt von den Beteiligten bei Vertragsannahme tatsächlich als Teil der Gegenleistung für den Grundstückskauf behandelt. Der Senat vermag den Bedenken der Klägerin nicht zu folgen, diese grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung würde das Rechtsinstitut des Optionsvertrags aushöhlen, weil dann der Optionspreis bei späterem Kaufabschluß zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage stets hinzugerechnet werde. Jedenfalls im vorliegenden Fall zeigt nach Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 09.01.1985 Aktenzeichen: BReg. 3 Z 152/83 Erschienen in: MittBayNot 1985, 50-51 Normen in Titel: BGB §§ 1414, 2113 ff.; KostO § 30 Abs. 1, § 39 Abs. 3