VII ZR 12/80
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. November 1980 VII ZR 12/80 BGB § 313 Zur Beurkundungspflicht eines Bauvertrages überein Fertighaus Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau sie den Grundstückskauf unter allen in Betracht kommenden technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten aus ihrer speziellen Verwendungsabsicht auf seine Eignung für einen Grundstücksfonds prüfen ließ. Mit den üblichen Erwerbskosten für ein Grundstück hat das nichts zu tun. 4. BGB §§ 633, 635 (Zur Freizeichnung von der Haftung für Baumängel) Zur Freizeichnung des Bauträgers von der Haftung für Baumängel in Formularverträgen. Aus dem Tatbestand: Die Beklagte zu 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin errichtete in den Jahren 1970 bis 1972 eine größere Wohnungseigentumsanlage. Die Kläger sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Viele von ihnen haben die - im Wortlaut übereinstimmenden - Erwerbsverträge zu einer Zeit geschlossen, als der Beklagte zu 2 noch persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1 war. Das Gemeinschaftseigentum wurde am 14. Juli 1972 abgenommen. Anfang 1975 stellten die Kläger Mängel am Dach des ..Langhauses" fest. Sie rügten dies zunächst gegenüber der von der Beklagten zu 1 eingesetzten Hausverwaltung. Mit Schreiben vom 3. November 1976 wandten sie sich dann unmittelbar an die Beklagten und teilten ihnen mit, daß unter anderem die Dachhaut Blasen geworfen habe. der Rieselbelag nicht mehr vorhanden sei und an der Attika Wasser eindringe. Außerdem verlangten sie von der Firma E., welche die Dachdekkerarbeiten ausgeführt hatte, die Beseitigung der Mängel. Hierzu sahen Sie sich veranlaßt, weil die Verträge eine Klausel enthalten, derzufolge die Beklagte zu 1(künftig nur: die Beklagte) gegen Abtretung der ihr gegenüber Drittfirmen und Handwerkern zustehenden Gewährleistungsansprüche grundsätzlich von jeder Haftung befreit sein sollte. Hiervon ausgenommen sollten nur solche Leistungen sein, welche die Beklagte etwa selbst erbringen würde: insoweit sollten die Bestimmungen der VOB gelten. Sowohl die Beklagten als auch der Dachdecker lehnten indessen eine Gewährleistung ab. Sie beriefen sich auf Verjährung. Mit ihrer im März 1977 erhobenen Klage haben die Kläger Schadenersatz nebst Zinsen verlangt und dabei die Höhe des ihnen zu zahlenden Betrages der Bestimmung durch das Gericht überlassen, weil die Mängelbeseitigung zwar mindestens 100 000.- DM erfordern werde, die Kosten aber letztlich von dem noch unbekannten Umfang der notwendigen Arbeiten abhängig seien. Zur Begründung haben sie behauptet, daß das Dach fehlerhaft konstruiert und die Dachpappe nicht ordnungsgemäß verschweißt worden sei. Die Freistellungsklausel greife nach ihrer Auffassung nicht ein, weil der Dachdecker sich auf Verjährung berufen habe. Die Beklagten halten die Freizeichnung dagegen für wirksam und die Ansprüche jedenfalls für verjährt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: 1. Sachmängelansprüche des Erwerbers einer Eigentumswohnung, zu deren Erstellung der Veräußerer sich verpflichtet hat, richten sich nach dem Recht des Werkvertrages. Von der sich hieraus ergebenden Haftung kann der Bauträger sich zwar grundsätzlich dadurch befreien, daß er die ihm gegenüber den anderen am Bau Beteiligten zustehenden Gewährleistungsansprüche an die Erwerber abtritt. Nach gefestigter Rechtsprechung beseitigt aber eine formularmäßig in die Erwerbsverträge aufgenommene Freizeichnung die Eigenhaftung des Veräußerers nicht in jedem Falle. Die Haftung ist vielmehr nur insoweit abbedungen, als der Erwerber sich aus den abgetretenen Ansprüchen auch tatsächlich schadlos halten kann. Das Risiko, daß die Schadloshaltung fehlschlägt, bleibt bei dem Veräußerer (zuletzt Senatsurteil NJW 1980, 282, 283, m. N.). 2. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es meint aber, hier könne offen bleiben, ob das Dach Konstruktions- und/oder Ausführungsmängel aufweise. Auch wenn die Kläger sich nicht mehr bei dem Dachdecker schadlos halten könnten, weil dieser sich auf Verjährung berufe, scheide die Haftung der Beklagten aus. Die Beklagte zu 1 habe nämlich ihre eigene Verpflichtung zur Gewährleistung auf solche Ansprüche beschränken dürfen, die ihr selbst gegenüber den am Bauvorhaben beteiligten Firmen und Handwerkern zugestanden hätten. Seien diese Ansprüche nicht durchsetzbar, weil die Mängel erst nach Ablauf der mit den jeweiligen Unternehmen vereinbarten Verjahrungsfrist erkannt worden seien, so lebe die zunächst abbedungene Haftung des Bauträgers nicht wieder auf. Da die Kläger die Beklagte erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Auskunfterteilung aufgefordert hätten, kämen auch sonstige Ansprüche nicht in Betracht. 3. Damit verkennt das Berufungsgericht die berenzte Reichweite der von der Beklagten verwendeten Freizeichnungsklausel. Ansprüche, die ihr infolge fehlerhafter Planung zugestanden haben könnten, hat die Beklagte danach nicht abgetreten. Bei der für Formularverträge ebenso wie für Allgemeine Geschäftsbedingungen gebotenen engen Auslegung können die hierfür in erster Linie verantwortlichen Architekten und Ingenieure weder als „Drittfirmen" noch als „Handwerker" angesehen werden (BGHZ 79, 389, 392). Die Möglichkeit, daß die Kläger sich bei jener Mängelursache aufgrund der Abtretung hätten schadlos halten können, scheidet deshalb von vornherein aus. Darauf hat der Senat bereits wiederholt hingewiesen ( WM 1975, 409 m. N. und WM 1978, 951 ; vgl. auch Reithmann/Brych/Manhart. Kauf vom Bauträger, 3 Aufl., Rdnr 98). Für Planungsfehler hat die Beklagte daher - ähnlich einem Architekten (Senatsurteil vom 27. Februar 1975 = WM 1975. 633) - gemäß § 635 BGB selbst einzustehen (Senatsurteile aaO; für die Baubetreuung vgl. auch BGHZ 70, 187, 190). 4. Nach dem bisherigen Vortrag c:er Parteien hätte das Berufungsgericht daher die Frage, ob die von den Klägern beanstandeten Mängel auf Konstruktions- und/oder Ausführungsfehler zurückzuführen seien, nur offen lassen dürfen, wenn die Beklagte auch für Planungsfehler nach Maßgabe Cer VOB zu haften hätte. Nur dann wären nämlich die mit solchen Mängeln begründeten Ansprüche ebenso gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B (1952) verjährt, wie dies für die Ansprüche aus Bauleistungen der „Drittfirmen" und „Handwerker- zutreffen würde, sofern die Beklagte mit diesen Unternehmen allein die Geltung der VOB, nicht auch die Gewährleistung nach BGB vereinbart hätte. Ist auch im Revisionsverfahren noch von der ausschließlichen Geltung der VOB für Bauleistungen auszugehen, so haben die Parteien eine entsprechende Regelung für die Architektenleistungen doch nicht getroffen. In den Verträgen ist zwar vorgesehen, daß die Beklagte für etwa von ihr erbrachte eigene Leistungen nach den Bestimmungen der VOB haften solle. Hiermit sind aber ersichtlich nur Leistungen gemeint, die auch von „Drittfirmen" oder „Handwerkern" hätten ausgeführt werden können. Die Beklagten haben das nicht anders verstanden. Ob vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes die Haftung für Architektenleistungen gemäß § 13 VOB/B vereinbart werden konnte, braucht deshalb nicht erörtert zu werden. Wenn Sie nicht nur für Bauleistungen gelten sollte, hätte dies jedenfalls ausdrücklich erklärt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Soweit die Kläger ihren Anspruch auf mangelhafte Planung stützen können, gilt mithin die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB. Den Ablauf dieser Frist haben sie mit der Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die von den Klägern gerügten Mängel auf Konstruktiosfehlern beruhen. 5. BGB § 313 (Zur Beurkundungspflicht eines Bauvertrages über ein Fertighaus) Zur Frage, wann ein Bauvertrag notariell beurkundet werden muß, weil er mit dem in Aussicht genommenen Grundstückserwerb eine rechtliche Einheit bildet (Abgrenzung zu BGHZ 76, 43 = MittBayNot 80, 62 ). 198 MittBayNot 1980 Heft 6 Aus dem Tatbestand: Die Klägerin ist ein größeres Unternehmen, das sich mit der schlüsselfertigen Herstellung von Häusern befaßt. Ende April 1976 bot sie in einer Zeitungsanzeige unter ihrer Firma ..Y2 Doppelhaus" in N. mit einem hierauf entfallenden Grundstücksanteil von 350 qm für 185 000 DM an. Der Beklagte unterschrieb am 11. August 1976 ein Formular, in dem er die Klägerin mit der Anfertigung der Bauzeichnungen und dem Bau eines halben Doppelhauses beauftragte. Unter Berücksichtigung einiger Mehrund Minderleistungen sollte er einen Festpreis von 140 465 DM, und zwar in vom Baufortschritt abhängigen Raten zahlen. Die Klägerin bestätigte die Annahme des Auftrags mit Schreiben vom 20. August 1976. Für den Erwerb des zu bebauenden Grundstücks war ein besonderer Vertrag vorgesehen. Eigentümer dieses Grundstücks war der Filialleiter der Klägerin. Mit Schreiben vom 17. September 1976 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß der Kaufvertrag über das für ihn reservierte Grundstück am 23. oder 24. September von einem bestimmten Notar beurkundet werden sollte. Der Beklagte erschien dort jedoch nicht. Nachdem die Klägerin ihn zur Zahlung der bei Annahme des ..Haus-Auftrags" fällig gewordenen ersten Rate von 5% des Festpreises, also in Höhe von 7023.25 DM. erinnert hatte, erwiderte er, daß das Bauvorhaben für ihn ..nicht mehr existent" sei. Unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen verlangt die Klägerin jetzt die 7023.25 DM nebst Zinsen als ..Abstandssumme fur geleistete Vorarbeiten'. Der Beklagte hält den Bauvertrag für nichtig. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Parteien einbezogen war, Bauvertrag und Grundstücksvertrag mithin rechtlich eine Einheit bilden sollten. a) Bauvertrag und Grundstückserwerbsvertrag stehen in rechtlichem Zusammenhang, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Beteiligten derart voneinander abhängig sind, daß sie miteinander „stehen und fallen" sollen. Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen erkennen läßt und der andere Partner ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitlicher Vertrag vorliegen. Nicht erforderlich ist, daß an jedem der Rechtsgeschäfte jeweils dieselben Parteien beteiligt sind (Senatsurteil a.a.O. S. 49 mit Nachw.). Die Niederlegung mehrerer selbständiger Verträge in verschiedenen Urkunden begründet zwar die Vermutung, daß die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen. Auch daß ein Haus nicht ohne Grundstück errichtet werden kann, vermag den rechtlichen Zusammenhang nicht ohne weiteres zu begründen. Ausschlaggebend ist aber der Verknüpfungswille der Beteiligten (Senatsurteil a.a.O. S. 49). b) Ob ein beurkundungsbedürttiges einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt, hat im Einzelfall der Tatrichter zu entscheiden (BGH. Urt. v. 30. April 1976 — V ZR 129/74 = DNotZ 1976, 683 , 684 mit Nachw.; Senatsurteil a.a.O.). Anders als in der Sache BGHZ 76, Aus den Gründen Das Berufungsgericht versagt der Klägerin etwaige Ansprüche 43 -- MittBayNot 80, 62 (in welcher der Senat die Prüfung selbst schon deshalb, weil der nur privatschriftlich geschlossene Baustreitig waren) ist das hier auch geschehen. Das Ergebnis dieser vertrag nach § 125 BGB nichtig sei. Für das Grundstück, auf dem tatrichterlichen Würdigung muß die Revision hinnehmen. aa) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß bei getrennt abzudie vom Beklagten bestellte Hälfte des Doppelhauses gebaut vornehmen konnte. weil alle insoweit maßgeblichen Umstände werden sollte, sei zwar ein gesonderter, von einem Notar zu schließenden Verträgen eine tatsächliche Vermutung für die beurkundender Kaufvertrag vorgesehen gewesen. Der Erwerb des Grundstücks habe aber nach den hier maßgeblichen Umständen trotz äußerlicher Trennung der Verträge inhaltlich rechtliche Selbständigkeit der jeweiligen Vereinbarungen spricht. Es sieht aber diese Vermutung als durch die besonderen Umstände des Falles widerlegt an. Die Anzeige der Klägerin habe bereits zum Bauvertrag gehört, so daß auch dieser Vertrag nach sich nämlich nicht nur auf eine Doppelhaushälfte, sondern auch § 313 BGB hätte beurkundet werden müssen. auf ein ganz bestimmtes dafür vorgesehenes Grundstück bezoDas ist nicht zu beanstanden. Was die Revision dem entgegengen. Der dort angegebene Preis von 185 000 DM habe demgehält, greift nicht durch. mäß die Gesamtkosten für Haus und Grundstück umfaßt. Eben 1.In BGHZ 76.43 = MittBayNot 1980, 62 hat der Senat allerdings dieses in der Anzeige erwähnte Grundstück habe der Beklagte mit einen privatschriftlichen .,Bauwerksvertrag'' über ein Fertigdem Haus erwerben wollen und sollen. Eigentümer eines anderen haus als rechtswirksam behandelt, obwohl die Auftraggeber sich Baugrundstücks sei er nicht gewesen. Er habe auch kein anderes auch in jenem Fall das Grundstück, auf dem das Fertighaus in Aussicht gehabt. Im Bauvertrag sei das Grundstück, das dem errichtet werden sollte, noch verschaffen mußten. Der Senat hat Filialleiter der Klägerin gehört habe, denn auch schon katastermädamals zunächst darauf abgestellt, daß die „Bauherren- sich in ßig bezeichnet gewesen. Vor allem aber sei hier entscheidend, dem Vertrage weder unmittelbar noch mittelbar zum Erwerb des daß das Grundstück mit einer Doppelhaushälfte bebaut werden für das Fertighaus vorgesehenen Grundstücks verpflichtet hatten. sollte, die „an die andere Hälfte gekettet" gewesen sei. Dabei hat er darauf hingewiesen. daß eine etwaige Verpflichtung zum Schadenersatz als beachtlicher „mittelbarer Zwang- zum bb) Es kann dahinstehen, ob der Wille der Parteien zur rechtlichen Grundstückserwerb nicht anerkannt werden könne. Wer in der zu begründen ist, daß das Grundstück im Eigentum eines AngeVerknüpfung von Bauvertrag und Grundstückserwerb auch damit Erwartung, demnächst ein bestimmtes Grundstück erwerben zu stellten der Klägerin stand und deren Planung sich allein auf können, Verträge im Hinblick auf dieses Grundstück abschließe. dieses bestimmte, im Bauvertrag katastermäßig bezeichnete handele auf eigenes Risiko, wenn sich seine Erwartung zum Grundstück bezog., Die Klägerin hatte jedenfalls mit ihrer ZeiGrundstückserwerb — gleich aus welchem Grunde — nicht erfülle tungsanzeige den sicheren Eindruck erweckt und auch erwecken (a.a.O. S. 47 mit Nachw.; dazu Schmidt, ZfBR 1980, 170 ff). wollen, daß sie den Bauwilligen auch das für die Errichtung des Sodann hat der Senat damals geprüft, ob Bauvertrag und in Hauses erforderliche Grundstück verschaffen werde. Sie wußte, Aussicht genommener Grundstückserwerb in jenem Falle nach daß der Beklagte Haus und Grundstück erwerben wollte, für ihn dem Willen der Vertragsparteien eine rechtliche, also nicht nur also ein Vertrag nur über die Errichtung einer Doppelhaushälfte eine tatsächliche oder wirtschaftliche Einheit bilden sollten und ohne Grundstück nicht in Betracht kam. Auf dieser Grundlage deshalb der vollständigen Beurkundung bedurften. Er hat diese haben die Parteien verhandelt. Dabei war — ohne daß dies einer Frage unter Würdigung der dort gegebenen Umstände verneint Hervorhebung bedurft hätte — für die Beteiligten selbstverständ(a.a.O. S. 48 f). 2. Hier ist es anders. Zwar enthält der Bauvertrag ebensowenig lich, daß die Klägerin ihrerseits den Erwerb des Grundstücks nur wie in jenem Falle eine unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung gewährleistet war. Mangels besonderer Abreden sollten daher zum Grundstückserwerb; daß er dazu aufgrund „mittelbaren nach dem Willen beider Parteien Bauvertrag und Grundstückservermitteln wollte, wenn die Durchführung des Bauvertrages Zwanges" genötigt werde, hat der Beklagte denn auch nicht werb „miteinander stehen und fallen". vorgebracht. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht aber cc) Irgendwelche die rechtliche Selbständigkeit von Bauvertrag an, daß hier der Erwerb des für die Bebauung bestimmten Grundund' Grundstückserwerb ermöglichende Sondervereinbarungen, stücks bereits in die rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen der wie sie z. B. in der Sache BGHZ 76, 43 = MittBayNot 80. 62 auf MittBayNot 1980 Heft 6 zu dulden, wobei die Ausübungsflächen denen der schon eingetragenen Grunddienstbarkeit entsprechen. Der Beteiligte zu 2) bestellte für die Stadt T. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und bewilligte und beantragte die Eintragung im Grundbuch. Mit Zwischenverfügung vom 9. 4. 1980 rügt das Grundbuchamt, daß eine derartige beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht möglich sei, da gemäß § 1090 Abs. 1 BGB derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, auch der Berechtigte sein muß. Es bestehe zwar die Möglichkeit, eine derartige Dienstbarkeit für eine Gemeinde zu bestellen, wobei die Vorteile den Gemeindemitgliedern zugute kommen, hier sei jedoch der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 2186/16 der Begunstigte. Das Grundbuchamt verlangte eine Klarstellung der Dienstbarkeit. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Erinnerung des Notars. Grundbuchrichtspfleger und Grundbuchrichter halfen der Erinnerung nicht Bauvorhabens benötigt. Diese Klausel lag aber, wie das Beruab. Verlangen der Interessenten in Gestalt eines Rücktrittsrechts für den Fall getroffen waren, daß der Grundstückserwerb scheitern sollte, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Es ist nicht zu beanstanden, daß es die Hinweise der Klägerin auf einzelne Bestimmungen des Bauvertrages, aus denen sich dessen rechtliche Unabhängigkeit vom Grundstückserwerb ergeben soll, für unbeachtlich hält. Es heißt dort zwar unter der Überschrift „Festpreis". die Festpreisbindung bleibe unverändert bestehen, sofern die den Bauherren obliegenden Voraussetzungen für die Baudurchführung erbracht worden seien; es würden neben einem baureifen Bauplatz eine auflagenfreie Genehmigung des vorbefungsgericht ausführt, in den hier entscheidenden Punkten neben der Sache: Die Planung — und damit die auflagenfreie GenehmiAus den Gründen: gung des vorbereiteten Bauantrags — war unstreitig Aufgabe der Die unbefristete Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist Klägerin. Daß der Beklagte ein baureifes Grundstück nicht selbst statthaft gemäß § 71 GBO . zur Verfügung zu stellen brauchte, ergab sich aus der Anzeige. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Sollte die Klägerin dagegen hierin eine GrundstücksverschafEine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist die Belastung eines fungspflicht des Beklagten für den Fall erblicken, daß er noch Grundstückes zugunsten einer Person, wodurch dieser das nicht Eigentümer des betreffenden Baugrundstücks war, so wäre Recht, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen damit die rechtliche Verknüpfung von Bauvertrag und Grundoder eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grundstückserwerb nur noch verstärkt. Entsprechendes gilt für die unter dienstbarkeit bilden kann. Sie weist somit die wesentlichen Merkder Überschrift „Bauherrenleistungen" aufgeführte Klausel, daß male einer Grunddienstbarkeit auf mit dem Unterschied, daß als die Bauherren berechtigt seien, das Fertighaus auf einem andeRechtsträger eine Person ohre Beziehung zu einem herrschenden Grundstück in Betracht kom~"tt (Staudinger, 12. Aufl., Rdnr. 1 ren Bauplatz errichten zu lassen, wenn eine Bauausführung auf dem (zunächst in Aussicht genommenen) Grundstück „in keiner Weise möglich" sei. Auch diese Alternative hatte nach den gegezu § 1090 BGB ). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Aus der Urkunde vom benen Umständen von vornherein auszuscheiden. 29. 1. 1980 geht zweifelsfrei hervor. caß sich der GrundeigentüEntgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht zu beanstanden, mer gegenüber der Stadt T. verpflichtet. die Benützung seines daß das Berufungsgericht den von der Klägerin eingesetzten Grundstückes als Geh- und Fahrtfläche zu dulden. An dieser „Verkaufsmitarbeiter" N. nicht als Zeugen vernommen hat. Die Rechtsbeziehung zwischen den beiden Beteiligten ändert auch Klägerin hatte zwar N. auch zum Beweis dafür benannt, daß der der Umstand nichts, daß die Duldungsverpflichtung dahingehend Beklagte bei den Verhandlungen auf die Unabhängigkeit des eingeschränkt ist, daß die Geh- und Fahrtflächen lediglich dem Bauvertrages vom Grundstückserwerb hingewiesen worden sei. jeweiligen Eigentümer von Flurstück Nr. 2186/16 zugute kommen Das war aber nach Lage der Dinge nichts weiter als eine von der sollen. Allerdings besteht dieser dauernde Vorteil nicht unmittelgeschäftserfahrenen Klägerin gewünschte Rechtsfolge, die mit bar zugunsten der Beteiligten zu 1), sondern zugunsten des den tatsächlichen Verhältnissen. insbesondere mit der bereits jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flurstück Nr. 2186/16. dargelegten, insoweit von beiden Parteien gewollten Abhängigkeit unvereinbar ist. Dies macht die beschränkte persönliche Dienstbarkeit aber nicht 3. Da der Bauvertrag nach alledem zu seiner Wirksamkeit der rer Personen durch die Dienstbarkeit wahrnehmen kann. Es unwirksam, da der Inhaber des Rechts auch das Interesse andenotariellen Beurkundung bedurft hätte, ist die Revision mit der genügt für die Wirksamkeit der Dienstbarkeit jedes schutzwürdige Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. eigene oder fremde Interesse, das nicht vermögenswerter Natur zu sein braucht. Dieser Auffassung steht die Bezeichnung beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht entgegen, da hier nur 6. BGB §§ 1090 Abs. 1, 1091 (Zum Inhalt einer Dienstbarkeit) Für die Wirksamkeit einer beschränkt persönlichen Dienstder Gegensatz zur Grunddienstbarkeit in der Wahl des Ausdrucks hervorgehoben werden soll. Es besagt auch nichts für die Notwendigkeit eines eigenen Interesses des Rechtsinhabers, daß die barkeit genügt jedes schutzwürdige eigene oder fremde beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht übertragbar ist und Interesse. Als zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit kann desihre Ausübung (mit der in § 1092 Abs. 2 BGB zugelassenen halb eine Duldungsverpflichtung vereinbart werden, die Ausnahme) einem anderen nicht ohne die Zustimmung des dahingehend eingeschränkt ist, daß sie nicht dem BerechtigEigentümers des belasteten Grundstücks überlassen werden ten selbst sondern vielmehr einem Dritten zugute kommt. kann: denn die Geltendmachung des Rechts muß auch bei der (Leitsatz nicht amtlich) Bestellung für fremde Interessen immer durch den Rechtsinhaber LG Traunstein, Beschluß vom 29. 7. 1980 — 4 T 1559/80 — mitgeteilt von Notar Dr. Helmut Wirner,` Burghausen Aus dem Tatbestand: Im Grundbuch ist am Grundstück FI. Nr. 401 der Gemarkung T. unter der laufenden Nr. 4 der 2. Abteilung als Grunddienstbarkeit ein Geh- und Fahrtrecht für die jeweiligen Eigentümer von 2186/16 der Gemarkung T. eingetragen. Mit beglaubigter Urkunde vom 29. 1. 1980 verpflichtete sich der Beteiligte zu 2) auch mit Wirkung für seine Besitz- und Rechtsnachfolger gegenüber der Stadt T. u. a. die Benützung seines Grundstücks als Geh- und Fahrfläche tür den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. 2186/16 selbst erfolgen. Auch ist bei der Bestimmung der Unübertragbarkeit und der Zustimmungsbedürftigkeit für die Ausübung durch einen anderen offenbar in erster Linie an den Fall der Benutzung gedacht, z.B. beim Wohnrecht, wo in der Tat es von entscheidender Bedeutung für den Eigentümer des belasteten Grundstücks sein kann, wer die Benutzung vornimmt. Die Möglichkeit. daß die aus der Dienstbarkeit fließenden Vorteile bei juristischen Personen auch anderen Personen als Dienstbarkeitsberechtigten zufließen, ist für öffentliche Körperschaften bereits seit langem anerkannt (Staudinger, 12. Aufl., Rdnr. 4 zu § 1091 BGB ). Daß die Wahrnehmung und der Schutz der erlaubten Interessen Dritter MittBayNot 1980 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.11.1980 Aktenzeichen: VII ZR 12/80 Erschienen in: MittBayNot 1980, 198 Normen in Titel: BGB § 313