Beschluss
16 UF 84/25
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0730.16UF84.25.00
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Leitsätze
Wenn das Kind in einem paritätischen Wechselmodell betreut wird und die Eltern sich nicht einigen können, wer von ihnen das Kindergeld beziehen soll, hat das Familiengericht denjenigen Elternteil als Bezugsberechtigten zu bestimmen, der eher die Gewährung dafür bietet, das Kindergeld dem Wohl des Kindes entsprechend zu verwenden. Wenn beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr für eine kindeswohlgemäße Verwendung des Kindergeldes bieten, entscheidet die Bezugskontinuität; derjenige Elternteil der das Kindergeld bislang bezogen hat, soll es auch weiterhin beziehen. Andere Gesichtspunkte wie etwa, welcher Elternteil welche Leistungen für das Kind erbracht hat, sind dagegen regelmäßig ohne Belang.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 21. Mai 2025 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 204 F 755/25 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragstellerin im Zeitraum von September 2021 bis August 2024 als Bezugsberechtigte des Kindergeldes für die am …. … 2016 geborene, gemeinsame Tochter H… S… bestimmt wird.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von demjenigen Beteiligten zu tragen, bei dem sie angefallen sind.
Der Beschwerdewert wird auf 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn das Kind in einem paritätischen Wechselmodell betreut wird und die Eltern sich nicht einigen können, wer von ihnen das Kindergeld beziehen soll, hat das Familiengericht denjenigen Elternteil als Bezugsberechtigten zu bestimmen, der eher die Gewährung dafür bietet, das Kindergeld dem Wohl des Kindes entsprechend zu verwenden. Wenn beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr für eine kindeswohlgemäße Verwendung des Kindergeldes bieten, entscheidet die Bezugskontinuität; derjenige Elternteil der das Kindergeld bislang bezogen hat, soll es auch weiterhin beziehen. Andere Gesichtspunkte wie etwa, welcher Elternteil welche Leistungen für das Kind erbracht hat, sind dagegen regelmäßig ohne Belang. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 21. Mai 2025 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 204 F 755/25 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragstellerin im Zeitraum von September 2021 bis August 2024 als Bezugsberechtigte des Kindergeldes für die am …. … 2016 geborene, gemeinsame Tochter H… S… bestimmt wird. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von demjenigen Beteiligten zu tragen, bei dem sie angefallen sind. Der Beschwerdewert wird auf 500 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 21. Mai 2025, mit dem die Antragstellerin - seine von ihm getrenntlebende Ehefrau - bestimmt wurde, das Kindergeld für die am ….… 2016 geborene H.. S…, die gemeinsame Tochter beider Beteiligter, in Empfang zu nehmen. Zur Begründung der getroffenen Entscheidung hat das Familiengericht darauf verwiesen, dass H… von beiden Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut werde und nach dem Gesetz (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG) daher grundsätzlich jeder Elternteil als Kindergeldbezugsberechtigter in Betracht komme. Primärer Maßstab für die vom Gericht zu treffende Bestimmung, an welchen Elternteil das Kindergeld auszuzahlen ist, sei das Kindeswohl und die Frage, welcher Elternteil eher die Gewähr dafür biete, dass das Kindergeld dem Wohl des Kindes entsprechend verwendet werde. Andere Gesichtspunkte wie etwa, welcher Elternteil welche Leistungen für das Kind erbracht habe, seien dagegen unerheblich, weil die Entscheidung hierüber dem Unterhaltsrecht und dem dortigen Kindergeldausgleichsmechanismus nach § 1612b BGB vorbehalten sei. Das Kriterium der Erwartung einer kindeswohlgemäßen Verwendung des Kindergeldes stelle in der vorliegenden Konstellation indessen keinen geeigneten Entscheidungsmaßstab dar, weil beide Elternteile ausreichend Gewähr dafür böten, dass das Kindergeld dem Kindeswohl entsprechend verwendet werde. Deshalb sei ergänzend auf die Kontinuität beim Kindergeldbezug abzustellen und das führe dazu, dass die Antragstellerin als Empfangsberechtigte zu bestimmen sei, da sie das Kindergeld für H… bereits seit deren Geburt bezogen habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner. Er beantragt, den familiengerichtlichen Beschluss ersatzlos aufzuheben und den Antrag, die Antragstellerin als Berechtigte, das Kindergeld für H… im Zeitraum von September 2021 bis August 2024 zu bestimmen, zurückzuweisen. Er meint, das Familiengericht überschreite mit der getroffenen Entscheidung den durch den Antrag der Antragstellerin umschriebenen Verfahrensgegenstand, weil diese - gemäß der Mitteilung der Familienkasse vom 17. Januar 2025, für den Zeitraum von September 2021 bis August 2024 läge keine Berechtigtenbestimmung vor - lediglich beantragt habe, den Kindergeldbezugsberechtigten für diesen Zeitraum zu bestimmen. Weiter macht er geltend, vor der gerichtlichen Entscheidung die Schriftsätze der Antragstellerin vom 3. April 2025 und vom 19. Mai 2025 nicht erhalten zu haben bzw. hierauf nicht habe erwidern können mit der Folge, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es sei auch nicht richtig, dass die Antragstellerin die Gewähr für eine kindeswohlgemäße Verwendung des Kindergeldes böte, weil sie sich weigere, sich an den für das Kindeswohl elementaren Zahlungen wie etwa dem Zins- und Tilgungsdienst für die kreditfinanzierte Familienwohnung zu beteiligen, in der sie und das Kind leben. Weiter trägt er vor, die Antragstellerin trage unwahr vor; im Zeitraum von September 2023 bis Juni 2024 sei sein Kindergeldanteil von der Antragstellerin nicht, wie diese behauptet habe, während des gesamten Zeitraums, sondern lediglich in den Monaten September 2023 bis Dezember 2023 an ihn weitergeleitet worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die von ihm aufgewandten Kosten deutlich höher seien als diejenigen, die die Antragstellerin für den Lebensunterhalt aufwende, weil das Darlehen zur Finanzierung der Familienwohnung allein von ihm bedient werde mit der Folge, dass die gesamten Wohnungskosten des Kindes von ihm allein bestritten würden. Die Antragstellerin verteidigt den ergangenen Beschluss als zutreffend und richtig. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll und ihnen eine Frist zum abschließenden Vortrag gesetzt. II. 1. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig, weil das Familiengericht die Beschwerde gegen den ergangenen Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 Abs. 1, 61 Abs. 2, 3 FamFG) und der Senat an die Zulassung gebunden ist (§ 61 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben (§§ 231 Abs. 2, 63 Abs. 1, 64 FamFG). 2. In der Sache selbst ist die Beschwerde des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Bestimmung der Antragstellerin als der Kindergeldbezugsberechtigten sich nur auf den Zeitraum von September 2021 bis August 2024 bezieht: a) Nach dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 EStG) wird das Kindergeld nur an einen Berechtigten ausbezahlt. Berechtigt ist danach derjenige, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Eine Haushaltsaufnahme in diesem Sinn liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 23. März 2005 - III R 91/03, BFHE 209, 338 = FamRZ 2005, 1173 [Rz. 11ff.]) vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben und der Sicherstellung der materiellen Versorgung muss die Betreuung des Kindes im Haushalt eines Berechtigten einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben und die Aufenthalte des Kindes dürfen nicht nur Besuchs- oder Feriencharakter haben. Bei Aufenthalten des Kindes in den Haushalten sowohl des einen als auch des anderen Berechtigten ist darauf abzustellen, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat. In Fällen einer gleichwertigen Aufnahme des Kindes in mehrere Haushalte, bei denen die Eltern die Verantwortung auch nach der Trennung weiterhin gemeinsam tragen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes § 64 Abs. 2 EStG entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass in Fällen, in denen die Berechtigten nicht untereinander einen Berechtigten bestimmt haben (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG), auf Antrag das Familiengericht den Berechtigten bestimmt (§ 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG). Maßstab, nach dem in diesem Fall die Kindergeldbezugsberechtigung zu bestimmen ist, ist nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. KG, Beschluss vom 26. August 2019 - 13 WF 69/19, NJW-RR 2019, 1412 [Rz. 13]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 9 WF 248/19, FamRZ 2020, 1095 [Rz. 7]) das Kindeswohl und, wenn beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr dafür bieten, das Kindergeld zum Wohl des Kindes zu verwenden, die Bezugskontinuität; d.h., derjenige Elternteil, der das Kindergeld vor dem Streit bezogen hat, soll es auch weiterhin beziehen (so ausdrücklich OLG Brandenburg, a.a.O.). b) An diesem Maßstab gemessen, ist für den Bezugszeitraum von September 2021 bis August 2024 die Antragstellerin als Kindergeldbezugsberechtigte zu bestimmen: (aa) Für den Zeitraum ab September 2023 bis August 2024 ergibt sich das zwanglos aus dem Umstand, dass beide Beteiligte übereinstimmend vortragen, H… werde seit diesem Zeitpunkt von ihnen in einem paritätischen Wechselmodell im Verhältnis 50:50 betreut. Da bis zu dem im Sommer 2021, aus Anlass der Trennung der beiden Beteiligten, ausgebrochenen Streit darüber, wer künftig das Kindergeld für H… beziehen soll, unstreitig die Antragstellerin Bezugsberechtigte war, gibt die Bezugskontinuität den Ausschlag und damit ist die Antragstellerin insoweit als Bezugsberechtigte zu bestimmen. (bb) Für den Zeitraum September 2021 bis September 2023 machen die Beteiligten unterschiedliche Angaben zum Umfang der Betreuung: Die Antragstellerin trägt vor, H… sei ganz überwiegend von ihr, zu etwa 80/90%, betreut worden. Der Antragsgegner hat erklärt, H… sei im Nestmodell in der früheren gemeinsamen Familienwohnung betreut worden; die Mutter habe das Kind ab September 2021 zu etwa 59% der Zeit und er zu 41% betreut. Später sei ein Betreuungsverhältnis von 42% zu seinen Gunsten und 58% zu Gunsten der Mutter praktiziert worden, bis man sich schließlich auf das paritätische Wechselmodell geeinigt habe. Eine Bestätigung findet das in der Antragstellung des Antragsgegners im Umgangsverfahren des Amtsgerichts Pankow 204 F 1946/22: Mit Schriftsatz vom 30. März 2022 (Anlage zur Antragsschrift der Antragstellerin vom 30. Januar 2025) hat er dort beantragt, den Umgang künftig im paritätischen Wechselmodell zu regeln. In der Begründung des Antrages heißt es, dass H… bislang mit einem leichten Betreuungsüberhang der Mutter, im Verhältnis 70% Mutter und 30% Vater, betreut worden sei: Auch wenn damit über die exakte Aufteilung der Betreuungsanteile Uneinigkeit besteht, ist jedoch klar, dass die Antragstellerin H.. mit einem höheren Anteil betreut hat, so dass der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend sie in diesem Zeitraum als Kindergeldbezugsberechtigte zu bestimmen ist. Dabei bleibt es auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 2014 (V B 31/13, BFH/NV 2014, 522 bzw. bei juris [dort Rz. 5]); nach dem Vortrag beider Beteiligter lag die überwiegende Betreuung des Kindes bis September 2023 bei der Antragstellerin, so dass sie als Kindergeldbezugsberechtigte gilt. c) In Bezug auf die Beschwerderügen des Antragsgegners gilt: (aa) Die Rüge, das Familiengericht habe den Verfahrensgegenstand überschritten, greift durch: Mit der Antragsschrift vom 30. Januar 2025 hat die Antragstellerin nicht nur den Verfahrensantrag gestellt, den Kindergeldbezugsberechtigten zu bestimmen, sondern zugleich den Sachantrag, dass der Bezugsberechtigte nur für den Zeitraum September 2021 bis August 2024 bestimmt werden soll. Damit hat sie die Entscheidungsmacht des Familiengerichts begrenzt mit der Folge, dass dieses über den Antrag nicht hinausgehen und die Kindergeldbezugsberechtigung nur bis einschließlich August 2024 regeln durfte (vgl. Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG [6. Aufl. 2023], § 23 Rn. 2a). Das ergibt sich unmittelbar aus § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG: Ein Kindergeldbezugsberechtigter darf vom Familiengericht danach nur bestimmt werden, soweit von den Berechtigten keine Bestimmung getroffen wurde. Bis September 2021 bestand unstreitig eine Kindergeldbezugsberechtigung der Antragstellerin. Ihre Begrenzung in der Antragstellung auf den Zeitraum bis August 2024 zeigt, dass für die sich daran anschließende Zeit ab Ende August 2024 offenbar eine Bestimmung getroffen worden ist; auch der Antragsgegner trägt hierzu in der Beschwerdeschrift vor, dass für den Zeitraum ab Ende August 2024 seitens der Beteiligten kein familiengerichtlicher Regelungsbedarf gesehen wird. Daher ist die Beschwerde des Antragsgegners mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen, dass die Antragstellerin lediglich für den Zeitraum September 2021 bis August 2024 als Bezugsberechtigte bestimmt wird; für den weitergehenden Zeitraum ab Anfang September 2024 fehlt es an einem Regelungsbedürfnis. (bb) Die Rüge des Antragsgegners, das Familiengericht habe es verabsäumt, ihm den Schriftsatz vom 3. April 2025 vor Entscheidungserlass zu übersenden bzw. habe ihm keine Gelegenheit gegeben, auf den Schriftsatz vom 19. Mai 2025 zu erwidern, geht fehl: Der Schriftsatz vom 3. April 2025 ist dem Antragsgegner nachträglich, mit Verfügung vom 27. Mai 2025 noch übersandt worden; im Beschwerdeverfahren konnte er darauf uneingeschränkt eingehen, so dass ein Gehörsverstoß jedenfalls jetzt nicht mehr vorliegt. Hinsichtlich des Schriftsatzes vom 19. Mai 2025 hatte das Familiengericht beiden Beteiligten mit Schreiben vom 3. Mai 2025 fristgebundene Auflagen bzw. Hinweise erteilt und angekündigt, im Anschluss im schriftlichen Verfahren, ohne mündliche Anhörung der Beteiligten, entscheiden zu wollen: In diesem Fall konnte ohne Anhörungstermin (§ 32 Abs. 1 FamFG) und ohne dass dem Antragsgegner eine Erwiderungsfrist zu gewähren gewesen wäre, entschieden werden. Unabhängig hiervon gilt auch hier, dass der Antragsgegner im Zuge der Beschwerde zu dem Inhalt des Schriftsatzes uneingeschränkt Stellung beziehen konnte. (cc) Die Voraussetzungen für eine Kindergeldbezugsbestimmung zugunsten der Antragstellerin liegen vor. Denn entgegen der Meinung des Antragsgegners ist nichts dafür ersichtlich, dass sie nicht die Gewähr dafür böte, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden. Die Auffassung des Antragsgegners, der Umstand, dass die Antragstellerin sich - seinem Vortrag zufolge - u.a. nicht an den Zahlungen auf die Finanzierungskredite für die von ihr genutzte, frühere Familienwohnung beteiligen soll und dadurch das Kindeswohl elementar gefährde oder dass die Antragstellerin - wie der Antragsgegner vorträgt - absprachewidrig das halbe Kindergeld für H… nur in den Monaten September bis Dezember 2023 ihm überwiesen haben soll und nicht auch in der übrigen Zeit, ist ohne Belang: Der Antragsgegner verkennt, dass es im Verfahren über die Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten nicht darauf ankommt, welcher Elternteil was für das Kind bezahlt; wer welche Erwerbseinkünfte bezieht; ob die Eltern in unterschiedlichem Ausmaß wirtschaftlich leistungsfähig oder auf welche Weise das Kindergeld zwischen ihnen im Innenverhältnis ausgeglichen wird. Denn dabei handelt es sich durchweg um Fragen, die nicht im (Rechtspfleger-) Verfahren nach §§ 231 Abs. 2 FamFG, 64 Abs. 2 Satz 3 EStG entschieden werden können, sondern die Entscheidung hierüber bleibt allein dem Unterhaltsrecht und den dortigen, speziellen Ausgleichsmechanismen, etwa nach § 1612b BGB (vgl. dazu Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1612b Rn. 7) vorbehalten (vgl. OLG Brandenburg a.a.O. [Rz. 9]; KG a.a.O. [Rz. 15]). Darauf hat das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung bereits klar hingewiesen. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeerwiderung ihrerseits darauf hingewiesen, dass zu dieser Thematik - u.a. Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung und Darlehensrückführung bzw. Innenausgleich - beim Familiengericht Pankow bereits das (Richter-) Verfahren 204 F 7549/24 anhängig sei, in dem über diese Fragen entschieden werden kann. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners - zuletzt mit Schriftsatz vom 28. Juli 2025 - rechtfertigt daher keine andere Entscheidung. 3. Die Kostenentscheidung findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 231 Abs. 2, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Dem billigen Ermessen entspricht es am ehesten, wenn zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens differenziert und in Bezug auf die gerichtlichen Kosten ausgesprochen wird, dass diese von beiden Beteiligten hälftig getragen werden, wohingegen die außergerichtlichen Kosten von jedem Beteiligten selbst getragen werden. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 51 Abs. 3 FamGKG, für das Verfahren nach § 231 Abs. 2 FamFG ist dort ein Festwert von 500 € vorgesehen.