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Beschluss

17 WF 87/24

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0820.17WF87.24.00
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Leitsätze
1. Die Auflage an einen Elternteil, an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen, kann im Fall der Kindeswohlgefährdung auf § 1666 BGB gestützt werden.(Rn.17) 2. Auflagen und Gebote nach § 1666 BGB können grundsätzlich nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 888 ZPO vollstreckt werden, wenn sie hinreichend bestimmt sind und die Vollstreckung im Einzelfall geeignet und verhältnismäßig erscheint.(Rn.17) 3. Lehnt ein Elternteil ein Anti-Gewalt-Training ausdrücklich ab oder fehlt ihm für eine Teilnahme die erforderliche Einsichtsfähigkeit und Änderungsbereitschaft, ist eine weitere Durchsetzung der Auflage mit Zwangsmitteln unzulässig.(Rn.18) 4. Typischerweise haben Gebote nach § 1666 BGB nicht primär den Zweck, vollstreckt zu werden, sondern sie zielen auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, indem sie einen stärkeren Eingriff in das Sorge- und Umgangsrecht, etwa eine Sorgerechtsentziehung, erübrigen können (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Januar 2023 - II-1 UF 112/22,  FamRZ 2023, 1208 und OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2016 - 13 UF 360/16, FamRZ 2017, 453).(Rn.22)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 11.06.2024 - 155A 7949/23 - betreffend die Anordnung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft aufgehoben und das Vollstreckungsverfahren eingestellt. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auflage an einen Elternteil, an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen, kann im Fall der Kindeswohlgefährdung auf § 1666 BGB gestützt werden.(Rn.17) 2. Auflagen und Gebote nach § 1666 BGB können grundsätzlich nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 888 ZPO vollstreckt werden, wenn sie hinreichend bestimmt sind und die Vollstreckung im Einzelfall geeignet und verhältnismäßig erscheint.(Rn.17) 3. Lehnt ein Elternteil ein Anti-Gewalt-Training ausdrücklich ab oder fehlt ihm für eine Teilnahme die erforderliche Einsichtsfähigkeit und Änderungsbereitschaft, ist eine weitere Durchsetzung der Auflage mit Zwangsmitteln unzulässig.(Rn.18) 4. Typischerweise haben Gebote nach § 1666 BGB nicht primär den Zweck, vollstreckt zu werden, sondern sie zielen auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, indem sie einen stärkeren Eingriff in das Sorge- und Umgangsrecht, etwa eine Sorgerechtsentziehung, erübrigen können (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Januar 2023 - II-1 UF 112/22, FamRZ 2023, 1208 und OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2016 - 13 UF 360/16, FamRZ 2017, 453).(Rn.22) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 11.06.2024 - 155A 7949/23 - betreffend die Anordnung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft aufgehoben und das Vollstreckungsverfahren eingestellt. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt für ihre Kinder L. und A. Im Sorgerechtsverfahren 155A F 4022/23 des Amtsgerichts Kreuzberg einigten sich die Eltern im Termin am 08.06.2023 auf eine teilweise Abänderung des am 14.01.2022 im Verfahren 155A 10773/21 ergangenen Umgangsbeschlusses. Ferner hat das Amtsgericht das hiesige einstweilige Anordnungsverfahren nach § 1666 BGB eingeleitet und mit Beschluss vom 09.06.2023 - erlassen am 12.06.2023 - folgende Auflagen erteilt: - Die Eltern sollen bei den Übergaben der Kinder nicht aufeinandertreffen, hierzu sind den Eltern verschiedene Verhaltensgebote erteilt worden (insbesondere sollte der Vater die Kinder an der Haustür abgeben und die Wohnung der Mutter nicht betreten). - Die Mutter hat eine Beratung bei einer Fachberatungs- und Interventionsstelle bei häuslicher Gewalt wahrzunehmen. - Den Eltern wird aufgegeben, L. bei einer Trennungskindergruppe anzumelden und sie regelmäßig teilnehmen zu lassen. Ferner hat es dem Vater folgende Auflage erteilt: „Dem Kindesvater wird aufgegeben, eine Beratung bei dem Berliner Zentrum für Gewaltprävention e.V. (...) über mindestens neun Monate wahrzunehmen. Dies ist gegenüber dem Gericht durch eine Teilnahmebescheinigung nachzuweisen.“ Zur Begründung hat das Amtsgericht insbesondere ausgeführt, die Auflagen seien nach § 1666 BGB, § 49 FamFG erforderlich, weil die Kinder in der Vergangenheit immer wieder körperliche Auseinandersetzungen unter den Eltern miterlebt hätten. Durch Strafurteil vom 15.04.2021 sei der Vater u.a. wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, weil A… von einer vom Vater getretenen Plastikflasche am Kopf getroffen worden sei. Auch wenn der Vater angebe, bereits mehrfach Antiaggressionstrainings absolviert zu haben, lägen dem Gericht hierüber keine Nachweise vor. Zur Verbesserung der Kommunikation und der Impulskontrolle des Vaters sei daher ein derartiges Training zu absolvieren und dies gegenüber dem Gericht nachzuweisen. Das Jugendamt hat am 5.12.2023 mitgeteilt, das Berliner Zentrum für Gewaltprävention habe sich telefonisch gemeldet und erklärt, der Vater habe dort an zwei Vorgesprächen zur Aufnahme in ein Antigewaltprogramm über neun Monate wahrgenommen. Der Vater habe in den Gesprächen durchweg verneint, Gewalt an der Mutter und seinem Sohn geübt zu haben. Das Zentrum sei zu der Einschätzung gekommen, das Beratungsprogramm mit dem Vater nicht fortzuführen, weil er keinerlei Einsicht gezeigt habe und sein Gewaltverhalten offensichtlich nicht verändern wolle. Es werde kein Beratungserfolg gesehen, wenn keine Veränderungsbereitschaft vorhanden sei und die Probleme nicht erkannt würden. Der Vater habe konstant die meisten Anteile bei der Mutter gesehen und seine Ausbrüche mit den Provokationen der Mutter begründet. Die Beratungsstelle hat dies ergänzend in einem Schreiben vom 4.12.2023 bestätigt, wonach die Auswahl zum Gruppenprogramm anhand mehrerer Gespräche erfolge, bei denen verschiedene Eignungskriterien wie Tateinsichtsverhalten, Veränderungsmotivation und inhaltliche Eignung der Person für das Programm geprüft würden. Der Vater habe an zwei 60-minütigen Eignungsgesprächen teilgenommen. Da es nach Aussage des Vaters zu keinen Gewalthandlungen gegenüber der Mutter gekommen sei, sehe das Zentrum keine Eignung für das Gruppenprogramm und biete daher keine weiteren Gesprächstermine an. Im Termin vom 06.06.2024 im Hauptsacheverfahren 155A F 4022/23 ist dies nochmals erörtert worden. Das Jugendamt hat berichtet, dass es am 07.02.2024 um 00.30 Uhr erneut zu einem Polizeieinsatz gekommen sei, weil der Vater die Mutter in deren Wohnung beleidigt und bedroht habe. Die Mutter hat erklärt, sie sei einmal bei ihrer Beratungsstelle gewesen, man habe ihr gesagt, dass das ausreichend sei. Der Vater sei bei ihr in der Wohnung gewesen, weil sie etwas zu klären gehabt hätten, die Auseinandersetzung sei aber nicht laut gewesen. Jugendamt und Verfahrensbeistand haben empfohlen, gegen den Vater wegen Verstoßes gegen das Kontaktverbot ein Ordnungsgeld zu verhängen. Mit Beschluss vom 11.6.2024 hat das Amtsgericht für den Fall des Verstoßes gegen das Kontaktverbot vom 09.06.2023 beiden Eltern nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG iVm. § 890 Abs. 2 ZPO Ordnungsmittel angedroht. Ferner hat es mit Beschluss vom selben Tag gegen den Vater zur Erzwingung der ihm mit Beschluss vom 09.06.2023 erteilten Beratungsauflage gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG iVm. § 888 ZPO ein Zwangsgeld von 500,00 EUR, ersatzweise für je 100,00 EUR einen Tag Zwangshaft verhängt und ihm die Kosten des Vollstreckungsverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vater sei der Auflage nicht nachgekommen. Eine Unmöglichkeit wegen Ablehnung der Beratung durch die Beratungsstelle liege nicht vor, denn die Ablehnung sei nur deshalb erfolgt, weil der Vater trotz seiner Verurteilung seine Gewalt nicht eingeräumt und die erforderliche Mitarbeitsbereitschaft nicht gezeigt habe, was jedoch von ihm erwartet werden könne. Es gehe nicht darum, dass er psychisch erkrankt sei oder psychische Probleme einräume. Die erforderliche Einsicht in seine Taten hänge allein vom Willen des Vaters ab. Gegen den Beschluss hat der Vater frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei wegen Beleidigung und Körperverletzung strafrechtlich verurteilt worden, das Familiengericht dürfe deshalb aber nicht weitere Strafmaßnahmen verhängen. Ein Zwangsgeld dürfe nicht verhängt werden, wenn die erforderliche Mitwirkungshandlung eines Dritten nicht erzwungen werden könne, was bei der Aufnahme des Vaters in das Gruppenprogramm des Gewaltschutzzentrums der Fall sei. Die Auflage sei daher nicht umsetzbar und rechtswidrig. Das Amtsgericht hat dem Jugendamt, dem Verfahrensbeistand und der Mutter Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben und - nachdem diese sich nicht geäußert haben - der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 1. Die gemäß §§ 87 Abs. 4, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Vaters ist begründet. Die Vollstreckung der dem Vater gemäß § 1666 BGB erteilten Auflage, an einer Beratung bei dem Berliner Zentrum für Gewaltprävention e.V. über mindestens neun Monate teilzunehmen, ist nicht (mehr) zulässig und daher einzustellen. a) Grundsätzlich kann eine Beratungsauflage auf § 1666 BGB gestützt werden, denn die Anordnung einer Beratung - anders als die Anordnung einer Therapie (vgl. BVerfG, FamRZ 2011, 179; OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 966; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 17 UF 96/18 –, juris; zur Abgrenzung zwischen Therapie und Beratung ausf. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 156 Rn. 23) - greift für sich genommen noch nicht unzulässig in das Persönlichkeitsrecht ein. Nach § 1666 BGB erlassene Gebote (etwa auch zur Annahme öffentlicher Hilfen oder zur Sicherung des Schulbesuchs § 1666 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB) können grundsätzlich auch nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG iVm. § 888 ZPO vollstreckt werden, wenn sie hinreichend bestimmt sind und die Vollstreckung im Einzelfall geeignet und verhältnismäßig erscheint (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – 10 UF 21/16 –, Rn. 103 - 106, juris; Giers in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 95 Rn. 14; Cirullies in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 95 FamFG Rn. 4; Hammer in: Prütting/Helms, a.a.O., § 95 Rn. 11). Für verfahrensrechtlich erlassene Beratungsauflagen nach § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG, zu denen auch die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training zu rechnen ist (ausf. Hammer in: Prütting/Helms, a.a.O., § 156 Rn. 30), bestimmt § 156 Abs. 1 Satz 5 FamFG allerdings ausdrücklich, dass diese - ebenso wie die Anordnung eines Informationsgesprächs über eine Mediation - nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden dürfen. Entsprechend dieser Wertung ist nach ganz h.M. die materiellrechtliche Anordnung einer Beratung zur Sicherung des Umgangs nach § 1684 Abs. 3 BGB in einer Endentscheidung zwar grundsätzlich zulässig, aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Eltern nicht nach §§ 86 ff. FamFG vollstreckbar (KG, Beschluss vom 30. April 2018 – 19 UF 71/17 –, FamRZ 2018, 1324, Rn. 42, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2024 – 1 UF 277/23 –, Rn. 17, juris = FamRZ 2024, 1298 (LS.); OLG Frankfurt, FamRZ 2022, 210; MüKo/Hennemann, BGB, 9. Aufl. 2024, § 1684 Rn. 22; Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1684, Rn. 113a, 121). Lehnt ein Elternteil die Beratung ausdrücklich ab, ist wegen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht bereits die Anordnung der Beratung unzulässig (KG, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 13 UF 161/18 –, FamRZ 2019, Rn. 11, juris; Jokisch, NZFam 2024, 705). Dies muss auch dann gelten, wenn die Beratungsauflage wegen Gefährdung des Kindeswohls auf § 1666 BGB gestützt wird (wobei sie im vorliegenden Fall letztlich ebenfalls der Durchführung des Umgangs dient), jedenfalls wenn damit mehr verlangt wird als die Teilnahme an einem Erstberatungs-, Informations- oder Eignungsgespräch. Denn im Falle der Vollstreckung würde sonst hinsichtlich des Persönlichkeitsrechts des betreffenden Elternteils kein Unterschied mehr zur Anordnung einer Therapie bestehen, da die Vollstreckung in beiden Fällen unzulässig auf eine Änderung der Persönlichkeitsstrukturen zielen würde. b) Nach diesen Maßstäben ist die Vollstreckung der Auflage der Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training hier spätestens seit der Teilnahme des Vaters an zwei Eignungsgesprächen nicht (mehr) zulässig. Es bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der für eine Vollstreckung erforderlichen Bestimmtheit, da dem Vater lediglich aufgegeben wurde, über neun Monate eine Beratung in Anspruch zu nehmen, ohne dass eine bestimmte Anzahl von Beratungsterminen genannt ist. Es fehlt aber jedenfalls an einer Eignung der Maßnahme. Beratung arbeitet wie die Mediation methodisch grundsätzlich mit der Freiwilligkeit der Eltern und erfordert ein Mindestmaß an Veränderungsbereitschaft. Soweit die Beratung auf einer Auflage beruht, erfolgt sie bereits „im Zwangskontext“ und erfordert ein besonderes methodisches Vorgehen (“Wie kann ich Ihnen helfen, mich wieder loszuwerden?“), setzt aber gleichwohl ein Mindestmaß an freiwilliger Mitwirkung voraus (ausf. dazu Hammer in: Prütting/Helms, a.a.O., § 156 Rn. 31). Dies ist bei der Anwendung von Zwangsmitteln und so auch im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben. Nach Einschätzung der Beratungsstelle aufgrund zweier Vorgespräche fehlt es dem Vater hier sowohl an der Einsichtsfähigkeit in das eigene Fehlverhalten als auch an einer grundsätzlichen Änderungsbereitschaft. Nachdem der Vater an zwei Eignungsgesprächen teilgenommen hat, würde es zudem einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Vaters darstellen, seine für die weitere Beratung erforderliche Einsicht und Änderungsbereitschaft zu erzwingen (wenn dies überhaupt möglich wäre). c) Die regelmäßig fehlende Vollstreckbarkeit von Auflagen und Geboten nach § 1666 BGB macht derartige Auflagen auch nicht überflüssig. Typischerweise haben Gebote nach § 1666 Abs. 3 BGB nicht primär den Zweck, vollstreckt zu werden, sondern sie zielen auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, indem sie einen stärkeren Eingriff in das Sorge- und Umgangsrecht, etwa eine Sorgerechtsentziehung, erübrigen können. Bei Nichtbefolgung der Gebote ist daher vorrangig nicht deren zwangsweise Durchsetzung in Betracht zu ziehen, vielmehr sind weitergehende Sorgerechtsmaßnahmen oder Umgangsbeschränkungen zu prüfen (zutreffend OLG Düsseldorf, FamRZ 2023, 1208; OLG Koblenz, FamRZ 2017, 453, 454; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch, Familienrecht, 7. Auflage, § 1666 BGB Rn. 114; Hammer in: Prütting/Helms, a.a.O., § 95 Rn. 11 Fn. 13; i.Erg. auch OLG Brandenburg, a.a.O.). Dem Umstand, dass der Vater trotz strafrechtlicher Verurteilung und mehrfacher gerichtlicher Hinweise sein Fehlverhalten nicht einsehen will und seine Gewalttätigkeit unzutreffend als gerechtfertigt ansieht, ist daher durch Vollstreckung des Kontaktverbots und ggf. die Einschränkung des Umgangs Rechnung zu tragen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.