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Beschluss

16 UF 73/23

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0222.16UF73.23.00
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Leitsätze
Die Zulassung eines Beistandes zu einem familienrechtlichen Anhörungstermin nach § 12 FamFG kommt nicht in Betracht, wenn der Beteiligte, der um die Zulassung ersucht, im Verfahren bereits druch einen Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht vertreten wird, er nach Art. 5 lit. e, lit. i des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von der Botschaft seines Heimatlandes Hilfe und Unterstützung in Gestalt eines von der Botschaft mandatierten Rechtsanwalts erhält und der Beteiligte die Zulassung des benannten Beistandes lediglich deshalb begehrt, weil er zu ihm ein persönliches Vertrauensverhältnis unterhält, ohne dass ein besonderen Näheverhältnis behauptet würde oder ersichtlich wäre.(Rn.5) (Rn.7)
Tenor
Der Antrag von Mutter und Vater vom 10. Februar 2024, Herrn M..., T..., als Beistand der Eltern zum Anhörungstermin am 4. März 2024 zuzulassen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zulassung eines Beistandes zu einem familienrechtlichen Anhörungstermin nach § 12 FamFG kommt nicht in Betracht, wenn der Beteiligte, der um die Zulassung ersucht, im Verfahren bereits druch einen Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht vertreten wird, er nach Art. 5 lit. e, lit. i des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von der Botschaft seines Heimatlandes Hilfe und Unterstützung in Gestalt eines von der Botschaft mandatierten Rechtsanwalts erhält und der Beteiligte die Zulassung des benannten Beistandes lediglich deshalb begehrt, weil er zu ihm ein persönliches Vertrauensverhältnis unterhält, ohne dass ein besonderen Näheverhältnis behauptet würde oder ersichtlich wäre.(Rn.5) (Rn.7) Der Antrag von Mutter und Vater vom 10. Februar 2024, Herrn M..., T..., als Beistand der Eltern zum Anhörungstermin am 4. März 2024 zuzulassen, wird zurückgewiesen. Nach § 12 Satz 3 FamFG kann das Familiengericht eine Person als Beistand eines Beteiligten zu einem Termin zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalles ein Bedürfnis besteht. Das ist hier nicht der Fall: Die Zulassung von Herrn M... als Beistand ist weder sachdienlich noch liegt hierfür das nach dem Gesetz erforderliche Bedürfnis vor: 1. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 90 Abs. 1 Satz 3 ZPO, der „Parallelregelung“ zu § 12 Satz 3 FamFG für den Zivilprozess, und zur Änderung des (inzwischen außer Kraft getretenen) § 13 FGG (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 30. November 2006, Bundestags-Drs. 16/3655, S. 90, 91, 93) ergibt sich der klare und deutliche Wille des Gesetzgebers, die entsprechenden Vorschriften sehr eng auszulegen (vgl. Zöller/Althammer, Feskorn, ZPO [35. Aufl. 2024], § 90 ZPO Rn. 4; § 12 FamFG Rn. 1). Die Zulassung von nicht vertretungsbefugten Personen als Beistand eines Beteiligten soll danach nur in Ausnahmefällen erfolgen, damit die Vorschriften über die Verfahrensvertretung nicht ausgehöhlt werden (vgl. Bundestags-Drs. a.a.O., S. 93). Aus der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestags-Drs. a.a.O. S. 91) geht weiter hervor, dass der Gesetzgeber sich insoweit an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelehnt hat, derzufolge die Zulassung eines Beistands objektiv sachdienlich und einem besonderen Bedürfnis des Beteiligten entsprechen muss, gerade diese Person als Beistand zu wählen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94, NJW 1994, 1272 [Rz. 9ff.]). Diesen Grundsätzen entspricht die „Zulassungspraxis“ von Beiständen im familiengerichtlichen Verfahren, die nach der Rechtsprechung des Kammergerichts bereits vor der Gesetzesnovelle sehr restriktiv gehandhabt wurde (vgl. KG, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 19 WF 73/05, KG-Report 2007, 159). 2. An diesen Maßstäben gemessen, ist der Antrag auf Zulassung von Herrn M... zurückzuweisen: - Eine objektive Sachdienlichkeit, etwa, um zur Rechtslage vorzutragen, ist weder ersichtlich noch wird das behauptet. Denn Mutter und Vater sind bereits durch einen Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht vertreten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). - Ein besonderes Bedürfnis, um Herrn M... zuzulassen, ist ebenfalls nicht ersichtlich: Zusätzlich zur Mandatierung eines Bevollmächtigten haben die Eltern sich an die Botschaft der Republik Indien gewandt und um konsularischen Beistand nach Art. 5 lit. e, lit. i WKÜ nachgesucht. Der konsularische Beistand wurde den Eltern gewährt; die Republik Indien hat einen inländischen Rechtsanwalt eingeschaltet, der als Vertreter der Botschaft die Befugnisse nach dem Wiener Konsularübereinkommen wahrnimmt, ihnen insoweit beisteht und den Eltern - beispielsweise - die im Inland geltenden Regelungen, etwa bei Gefährdungen des kindlichen Wohls, bei der familiengerichtlichen Regelung des Umgangs oder die Rolle des Jugendamtes, kommunizieren kann. - Tatsächlich soll Herr M..., dem Vortrag von Mutter und Vater zufolge, auch nicht im Sinne von § 12 Satz 5 FamFG für die Eltern vortragen, sondern sie möchten ihn nur aufgrund des besonderen Vertrauens, dass sie ihm entgegenbringen, beiziehen. Das ist aber nicht Aufgabe und Funktion eines Beistandes, sondern damit wird von Mutter und Vater der Aufgabenkreis einer Begleitperson skizziert: Diese ist gerade kein Beistand im Sinne des § 12 FamFG (vgl. Sternal/Sternal, FamFG [21. Aufl. 2023], § 12 Rn. 7). Für die Zulassung einer Begleitperson besteht auch kein Bedürfnis, zumal Anhörungen in Familiensachen zum Schutz der Privatsphäre ausnahmslos nicht öffentlich sind (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO [44. Aufl. 2023], § 170 GVG Rn. 2, 5). Soweit gewünscht, bleibt es den Eltern jedoch unbenommen, dass sie zu Herrn M... in den Verhandlungspausen Kontakt aufnehmen oder sie im Gerichtsgebäude, außerhalb des Verhandlungssaals, mit ihm sprechen. - Unabhängig hiervon ist das Vorliegen eines besonderen, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Näheverhältnisses zwischen Mutter und Vater und Herrn M... nicht ersichtlich: Im Fall des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, a.a.O.) handelte es sich bei dem zugelassenen Beistand um die Ehefrau des psychisch beeinträchtigten Verfassungsbeschwerdeführers. Sie kannte das der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegende Verfahren und war mit der seelischen Verfassung des Beschwerdeführers, deren Beurteilung für die Verfassungsbeschwerde von wesentlicher Bedeutung war, vertraut (vgl. BVerfG, a.a.O. [Rn. 11]). In Anlehnung an die hierdurch umschriebene „Qualität“ der Beziehung zwischen dem Beteiligten und dem zuzulassenden Beistand wird deshalb in der Literatur darauf verwiesen, dass die Zulassung eines Beistandes nach § 12 Satz 3 FamFG in erster Linie in Betreuungs- und Unterbringungssachen geboten sei, jedoch nicht bzw. weniger in anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. u.a. Sternal/Sternal, FamFG [21. Aufl. 2023], § 12 Rn. 11; Schöpflin in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG [7. Aufl. 2023], § 12 Rn. 5). Dafür, dass zwischen den Eltern und Herrn M... ein vergleichbares Näheverhältnis bestünde, ist denn auch nichts ersichtlich. Aus den Akten ist dem Senat lediglich bekannt, dass Herr M... die Eltern am 17. Oktober 2023 zu einem im Ergebnis fehlgeschlagenen, betreuten Umgangstermin in V... begleitet hat (Beiakte 16 UF 71/23, Zusatzbd. 16). 3. Eine verfahrensbezogene Notwendigkeit, zur persönlichen Unterstützung von Mutter und Vater eine weitere Person als Beistand zum Termin hinzuzuziehen, ist daher nicht ersichtlich und deshalb ist die begehrte Zulassung von Herrn M... zurückzuweisen (§ 12 Satz 3, 4, § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG). 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Ein Rechtsmittel gegen den vorliegenden Beschluss ist nicht statthaft (§§ 12 Satz 4, 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG).