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Beschluss

16 UF 105/23

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:1108.16UF105.23.00
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Leitsätze
1. Eine vom FamG erklärte Ablehnung, von Amts wegen familiengerichtliche Maßnahmen zu ergreifen, ist (von Sonder- und Ausnahmefällen abgesehen) regelmäßig für denjenigen, der entsprechend § 24 Abs. 1 FamFG lediglich anregt, dass entsprechende familiengerichtliche Maßnahmen getroffen werden sollen, nicht anfechtbar. Das gilt auch für ein Jugendamt, zumal das Jugendamt durch das Unterlassen von familiengerichtlichen Maßnahmen materiell nicht betroffen ist, so dass es daraus auch keine Beschwerdebefugnis herleiten kann.(Rn.12) 2. Die besondere Beschwerdebefugnis des Jugendamtes nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist letztlich Ausfluss des dem Jugendamt übertragenen staatlichen Wächteramtes, so dass das Jugendamt, sobald eine familiengerichtliche Entscheidung nach dessen fachlicher Einschätzung mit dem Wohl des Kindes nicht zu vereinbaren ist, nach Beitritt zum Verfahren berechtigt ist, Beschwerde zu führen. Im Interesse einer effektiven Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes ist die Beschwerdebefugnis des Jugendamtes nicht kleinlich, sondern weit zu dimensionieren.(Rn.13) 3. Es ist nicht Aufgabe eines FamG, zwischen verschiedenen pädagogischen Konzepten oder fachlichen Differenzen und gravierenden Kommunikationsproblemen von zwei Fachdienststellen - einem freien Träger der Jugendhilfe sowie dem Jugendamt - zu vermitteln oder gar deren fachlichen Disput zu entscheiden, solange dieser das Wohl des Kindes nicht berührt. Auch in derartigen Fällen entscheidet das FamG vielmehr allein und ausschließlich nach rechtlichen Maßstäben, insbesondere nach den Vorgaben der §§ 1804 Abs. 1 Nr. 1, 1813, 1666, 1696 BGB.(Rn.17) 4. Eine Geschwistertrennung ist nicht nur im Rahmen einer Sorgerechtsregelung, sondern auch bei der Entscheidung über einen Wechsel der Pflegestelle grundsätzlich zu vermeiden, soweit hierfür nicht belastbare Gründe streiten und eine Gefährdung des Kindeswohls mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.(Rn.19) 5. Da dem Wohl des Kindes mit möglichst einheitlichen, gleichmäßigen und stabilen Erziehungsverhältnissen und ebensolchen äußeren Umständen regelmäßig am besten gedient ist, darf das darin zum Ausdruck kommende „Kontinuitätsprinzip“ nicht gegen den Gesichtspunkt einer (im Wesentlichen erst herzustellenden) Geschwisterbindung „ausgespielt“ und ein Kind im Interesse der „Geschwisterzusammenführung“ aus einer Pflegestelle herausgenommen werden, wenn das Kind in der Pflegestelle praktisch seit seiner Geburt lebt, die Pflegemutter als seine soziale Mutter ansieht und auch sonst keinerlei „Mängel“ in der Betreuung und Versorgung des Kindes in der Pflegestelle ersichtlich sind.(Rn.28) 6. Dem Verfahrensbeistand obliegt es in erster Linie, die Interessen des Kindes festzustellen und im familiengerichtlichen Verfahren geltend zu machen, aber regelmäßig nicht, sich zu eindeutig jugendhilferechtlichen Fragestellungen zu positionieren, die nicht die Person des Kindes oder dessen Wohl, sondern allein verfahrensrechtliche Aspekte des vom Jugendamt geführten Hilfeplanverfahrens im Falle einer Vollzeitpflege bzw. Heimerziehung nach §§ 33, 34 SGB VIII betreffen.(Rn.29) 7. Die Gerichtskostenfreiheit einer öffentlichen Kasse nach § 2 FamGKG erstreckt sich nicht auf die Verpflichtung, gegebenenfalls die außergerichtlichen Kosten eines anderen Beteiligten erstatten zu müssen.(Rn.32)
Tenor
Die Beschwerde des Jugendamts des Landkreises B, E, gegen Ziff. 3 des am 23. August 2023 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg - 85 F 115/23 - wird zurückgewiesen. Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 4.000 € trägt das Jugendamt des Landkreises B.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vom FamG erklärte Ablehnung, von Amts wegen familiengerichtliche Maßnahmen zu ergreifen, ist (von Sonder- und Ausnahmefällen abgesehen) regelmäßig für denjenigen, der entsprechend § 24 Abs. 1 FamFG lediglich anregt, dass entsprechende familiengerichtliche Maßnahmen getroffen werden sollen, nicht anfechtbar. Das gilt auch für ein Jugendamt, zumal das Jugendamt durch das Unterlassen von familiengerichtlichen Maßnahmen materiell nicht betroffen ist, so dass es daraus auch keine Beschwerdebefugnis herleiten kann.(Rn.12) 2. Die besondere Beschwerdebefugnis des Jugendamtes nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist letztlich Ausfluss des dem Jugendamt übertragenen staatlichen Wächteramtes, so dass das Jugendamt, sobald eine familiengerichtliche Entscheidung nach dessen fachlicher Einschätzung mit dem Wohl des Kindes nicht zu vereinbaren ist, nach Beitritt zum Verfahren berechtigt ist, Beschwerde zu führen. Im Interesse einer effektiven Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes ist die Beschwerdebefugnis des Jugendamtes nicht kleinlich, sondern weit zu dimensionieren.(Rn.13) 3. Es ist nicht Aufgabe eines FamG, zwischen verschiedenen pädagogischen Konzepten oder fachlichen Differenzen und gravierenden Kommunikationsproblemen von zwei Fachdienststellen - einem freien Träger der Jugendhilfe sowie dem Jugendamt - zu vermitteln oder gar deren fachlichen Disput zu entscheiden, solange dieser das Wohl des Kindes nicht berührt. Auch in derartigen Fällen entscheidet das FamG vielmehr allein und ausschließlich nach rechtlichen Maßstäben, insbesondere nach den Vorgaben der §§ 1804 Abs. 1 Nr. 1, 1813, 1666, 1696 BGB.(Rn.17) 4. Eine Geschwistertrennung ist nicht nur im Rahmen einer Sorgerechtsregelung, sondern auch bei der Entscheidung über einen Wechsel der Pflegestelle grundsätzlich zu vermeiden, soweit hierfür nicht belastbare Gründe streiten und eine Gefährdung des Kindeswohls mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.(Rn.19) 5. Da dem Wohl des Kindes mit möglichst einheitlichen, gleichmäßigen und stabilen Erziehungsverhältnissen und ebensolchen äußeren Umständen regelmäßig am besten gedient ist, darf das darin zum Ausdruck kommende „Kontinuitätsprinzip“ nicht gegen den Gesichtspunkt einer (im Wesentlichen erst herzustellenden) Geschwisterbindung „ausgespielt“ und ein Kind im Interesse der „Geschwisterzusammenführung“ aus einer Pflegestelle herausgenommen werden, wenn das Kind in der Pflegestelle praktisch seit seiner Geburt lebt, die Pflegemutter als seine soziale Mutter ansieht und auch sonst keinerlei „Mängel“ in der Betreuung und Versorgung des Kindes in der Pflegestelle ersichtlich sind.(Rn.28) 6. Dem Verfahrensbeistand obliegt es in erster Linie, die Interessen des Kindes festzustellen und im familiengerichtlichen Verfahren geltend zu machen, aber regelmäßig nicht, sich zu eindeutig jugendhilferechtlichen Fragestellungen zu positionieren, die nicht die Person des Kindes oder dessen Wohl, sondern allein verfahrensrechtliche Aspekte des vom Jugendamt geführten Hilfeplanverfahrens im Falle einer Vollzeitpflege bzw. Heimerziehung nach §§ 33, 34 SGB VIII betreffen.(Rn.29) 7. Die Gerichtskostenfreiheit einer öffentlichen Kasse nach § 2 FamGKG erstreckt sich nicht auf die Verpflichtung, gegebenenfalls die außergerichtlichen Kosten eines anderen Beteiligten erstatten zu müssen.(Rn.32) Die Beschwerde des Jugendamts des Landkreises B, E, gegen Ziff. 3 des am 23. August 2023 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg - 85 F 115/23 - wird zurückgewiesen. Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 4.000 € trägt das Jugendamt des Landkreises B. I. Das Jugendamt B, der aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in einem Asylbewerberheim im Landkreis B nach §§ 50 Abs. 1, 86 SGB VIII örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe für die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII und zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren, wendet sich dagegen, dass das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung von der Anordnung von weitergehenden familiengerichtlichen Maßnahmen abgesehen hat (Beschluss vom 23. August 2023, Ziff. 3) und der Anregung des Jugendamtes B nicht nachgekommen ist, den Personensorgepfleger anzuweisen, den Aufenthalt des betroffenen Mündels in der Pflege- und Erziehungsstelle ‚D‘, in der das heute über vier Jahre alte Mündel mehr oder weniger von Geburt an, seit seinem dritten Lebensmonat, lebt, zu beenden und das Kind in einer Einrichtung der stationären Jugendhilfe - in einem Heim des E „Kinder- und Jugendhilfezentrum N“ im G in … B…n-N - unterzubringen, in dem bereits vier Geschwisterkinder des Mündels leben. Zur Begründung, weshalb dem auf §§ 1802 Abs. 2 Satz 3, 1666 Abs. 2 Nr. 5 BGB - ergänzend auch auf §§ 1813 Abs. 1, 1804 Abs. 1 Nr. 1 BGB - gestützten Ansinnen des Jugendamtes B nicht zu folgen sei, hat das Familiengericht im Kern darauf verwiesen, dass irgendwelche Mängel der Erziehungsstelle ‚D‘ oder gar eine dem Mündel dort drohende Gefährdung seines Wohls weder ersichtlich seien noch vom Jugendamt behauptet würden, so dass eine Herausnahme des Mündels aus der bisherigen Erziehungsstelle (bzw. die Anweisung an den Personensorgepfleger, eine solche Anordnung umzusetzen) nicht in Betracht komme. Vielmehr streite das Kontinuitätsprinzip, der Umstand, dass das Mündel praktisch sein gesamtes bisheriges Leben in der Erziehungsstelle verbracht habe und die „Pflegemutter“ als seine Mutter betrachte, für einen Verbleib des Kindes im bisherigen, gewohnten und vertrauten Umfeld. Der vom Jugendamt B ins Feld geführte Gedanke, den Zusammenhalt aller Geschwister durch eine gemeinsame Unterbringung zu fördern, müsse hinter der Stabilität und Kontinuität des bisherigen Lebensumfeldes des Mündels klar zurücktreten, zumal Beziehungen zwischen dem Mündel und seinen Geschwistern im Grunde erst aufgebaut werden müssten. Gegen diese Entscheidung wendet sich das örtlich zuständige Jugendamt nach einem konkludent - im Zuge der Beschwerdeerhebung - erklärten Beitritt zum Verfahren. Es meint, das Familiengericht habe verkannt, dass das vierjährige Mündel durch seine Pflegemutter in einer das Wohl des Kindes gefährdenden Weise instrumentalisiert werde. A werde durch sie bewusst gegen die eigenen Geschwister aufgebracht. Die Umgänge von A mit ihren Geschwistern, um eine Beziehung unter ihnen aufzubauen und zu festigen, würden von der Pflegemutter im Wesentlichen grundlos abgesagt. Im Ergebnis meint das Jugendamt, die Entwicklung des Mündels sei aufgrund von Manipulation, Instrumentalisierung und fehlender Förderung seiner familiären Bindungen gefährdet. Die Mutter erhielt zwar Gelegenheit zur Stellungnahme, hat sich jedoch nicht geäußert. Der nicht sorgeberechtigte Vater ist unbekannten Aufenthalts und konnte deshalb nicht beteiligt werden. Der Personensorgepfleger tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt die familiengerichtliche Entscheidung als zutreffend und richtig. Er hebt hervor, dass die Geschwisterkontakte von ihm nicht nur als außerordentlich wichtig und förderungswürdig eingeschätzt würden, sondern er auch tatsächlich großen Wert darauflege, dass die Pflegemutter auf regelmäßige Kontakte der Geschwister besonders achte. Trotz des großen Gewichts des familiären Zusammenhalts seien Kontinuität und Stabilität des bisherigen Lebensumfeldes von A jedoch höher zu bewerten. Eine Herausnahme des Kindes aus der bisherigen Pflegestelle komme deshalb nicht in Betracht, weil das in fachlich-pädagogischer Hinsicht klar kontraindiziert sei. Die Verfahrensbeiständin teilt die Einschätzung des Jugendamtes, dass der Personensorgepfleger bzw. die Pflegemutter letztlich nicht im Interesse des Mündels handeln würden. Es habe bislang lediglich Umgänge zwischen A und ihrer Mutter gegeben, dies allerdings nur begleitet und nicht im Lebensumfeld des Kindes. Auch wenn einzuräumen sei, dass die Zusammenarbeit mit den Eltern - auch aufgrund einer längerfristigen Ortsabwesenheit der Mutter - schwierig und unstet sei, habe das Kind dennoch ein Recht auf die Förderung seiner familiären Bindungen. Von daher wäre eine Ersetzung der Entscheidung des Personensorgepflegers in Bezug auf den künftigen Aufenthalt des Kindes zu begrüßen gewesen. Die Pflegemutter tritt der Beschwerde des Jugendamtes entgegen und verweist darauf, die beim Jugendamt B zuständige Fachkraft habe das Mündel noch niemals kennengelernt und auch noch nie zu Hause, in seinem Lebensumfeld, aufgesucht. Hinsichtlich der Verfahrensbeiständin weist die Pflegemutter daraufhin, dass diese nicht nur als „Anwältin des Kindes“ tätig sei, sondern zugleich die pädagogische Geschäftsleitung des Jugendhilfeträgers „C“ in der … in B, zu dessen geschäftlicher Tätigkeit die Klärung von Rückkehroptionen von Kindern und Jugendlichen in ihre Herkunftsfamilien gehöre und den das beschwerdeführende Jugendamt bereits dafür vorgesehen habe, um die beabsichtigte Herausnahme des Mündels aus der Pflegestelle und den Wechsel in das Heim, in dem bereits die Geschwister leben, zu begleiten. Von daher bestünden an der persönlichen und fachlichen Eignung der Verfahrensbeiständin Zweifel. Die Pflegemutter hebt weiter hervor, dass von ihr die Umgangskontakte von A mit ihren Eltern gefördert würden. Die Umgangskontakte des Mündels zu den Geschwistern seien Corona-bedingt erst im November 2021 aufgenommen worden und fänden seither in der Regel im wöchentlichen Turnus statt. Richtig sei, dass einzelne Treffen krankheitsbedingt auch schon einmal abgesagt worden seien. Sie teilt mit, die Geschwister von A würden zwischenzeitlich überhaupt nicht mehr in der Einrichtung in B-N leben, sondern in einem Heim in F. Den fast einstündigen Weg dorthin nehme sie in der Regel wöchentlich auf sich, damit das Mündel seine Geschwister sehen könne. Der Senat hat zu Informationszwecken die Akte des Amtsgerichts Kreuzberg 170 F 735/20 beigezogen. In jenem Verfahren wurde der Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist oder war, und nachdem das Jugendamt das Kind in Obhut genommen hatte, mit Beschluss vom 26. April 2021 wesentliche Teile der elterlichen Sorge für A entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Im vorliegenden Verfahren wurde der Mutter vom Familiengericht die Personensorge insgesamt, einschließlich des Umgangsbestimmungsrechts, entzogen. Weiter hat der Senat unter dem 9. Oktober 2023 einen rechtlichen Hinweis erteilt, der in die Empfehlung an das beschwerdeführende Jugendamt mündete, das Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht zurückzunehmen. Hierzu hat sich das Jugendamt nicht mehr erklärt. II. 1. Die Beschwerde des Jugendamtes B ist zulässig: a) Das Rechtsmittel wurde rechtzeitig und in der gehörigen Form beim Familiengericht angebracht und begründet (§§ 58, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG). b) Die Beschwerdebefugnis des Jugendamtes, die allein fraglich sein kann, ist im Ergebnis zu bejahen: (aa) Sie ergibt sich allerdings noch nicht aus einer materiellen Betroffenheit des beschwerdeführenden Jugendamtes. Im familiengerichtlichen Verfahren hatte das Jugendamt lediglich angeregt, dass das Familiengericht von Amts wegen weitergehende Maßnahmen gegen den Personensorgepfleger ergreifen solle. Nach allgemeiner Meinung ist eine vom Familiengericht erklärte Ablehnung, von Amts wegen familiengerichtliche Maßnahmen zu ergreifen - von Sonder- und Ausnahmefällen einmal abgesehen - für denjenigen (wie hier das beschwerdeführende Jugendamt), der nach § 24 Abs. 1 FamFG lediglich anregt, entsprechende familiengerichtliche Maßnahmen zu ergreifen, gerade nicht anfechtbar (vgl. nur Sternal/Sternal, Göbel, FamFG [21. Aufl. 2023], § 24 Rn. 10; § 58 Rn. 18; Thomas/Putzo-Seiler, ZPO [44. Aufl. 2023], § 59 FamFG Rn. 8; Wiesner/Wapler, SGB VIII [6. Aufl. 2022], § 50 Rn. 59). Da das Jugendamt durch das Unterlassen von familiengerichtlichen Maßnahmen materiell nicht betroffen ist, kann es daraus auch keine Beschwerdebefugnis herleiten. (bb) Die Beschwerdebefugnis des Jugendamtes ergibt sich vielmehr aus der sondergesetzlichen Regelung nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG: Danach steht dem Jugendamt in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen - unabhängig von einer eigenen Beschwer und unabhängig von einer formellen Beschwerdebefugnis -, ein eigenes, besonderes Beschwerderecht zu: Die gesetzliche Regelung ist letztlich Ausfluss des dem Jugendamt übertragenen staatlichen Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Sobald eine familiengerichtliche Entscheidung nach der fachlichen Einschätzung des örtlich zuständigen Jugendamtes - in Gestalt des Allgemeinen bzw. des Regionalen Sozialpädagogischen Dienstes - mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist, ist das Jugendamt - nach Beitritt zum Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG) - berechtigt, Beschwerde zuführen (vgl. Sternal/Schäder, FamFG [21. Aufl. 2023], § 162 Rn. 23; Ziegler in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG [7. Aufl. 2023], § 162 Rn. 10; Wiesner/Wapler, SGB VIII [6. Aufl. 2022], § 50 Rn. 60). Eine derartige Konstellation ist hier gegeben: Das örtlich zuständige Jugendamt ist in einer Familiensache, in der es um die Personensorge ging, zu der Einschätzung gelangt, der Personensorgepfleger handele in bestimmten Bereichen - bei der Ausübung des ihm übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts - nicht dem Kindeswohl gemäß und hat deshalb Beschwerde eingelegt. Dass die fachlichen Bedenken des Jugendamtes sich hier nicht auf den „Kern“ der familiengerichtlichen Entscheidung, nämlich auf die vom Familiengericht in erster Linie ausgesprochene Entziehung von weitergehenden Teilen des elterlichen Sorgerechts der Mutter bezieht, sondern eher auf einen „Randbereich“, also die Frage, wo (bzw. in welcher Einrichtung) der Personensorgepfleger das Kind unterbringen soll, spielt keine Rolle. Im Interesse einer effektiven Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes ist die Beschwerdebefugnis des Jugendamtes nach § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht kleinlich, sondern weit zu dimensionieren. Das Rechtsmittel ist daher zulässig. 2. Das Rechtsmittel ist allerdings nicht begründet. Insoweit wird Bezug genommen auf den rechtlichen Hinweis, den der Senat den Beteiligten unter dem 9. Oktober 2023 erteilt hat. a) In dem Anschreiben heißt es: „In dieser Sache wird nach einer ersten Vorberatung der Sache durch den Senat Veranlassung gesehen, im Interesse eines zügigen und problemzentrierten Verfahrensablaufs (§ 155 FamFG) den Beteiligten bereits jetzt, zu diesem frühen Zeitpunkt und vor Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme (Schreiben vom 4. Oktober 2023), die folgenden Hinweise zu erteilen: I. 1. Der Senat sieht seine Aufgaben nicht darin, zwischen verschiedenen pädagogischen Konzepten und fachlich Differenzen oder offenbar gravierenden Kommunikationsproblemen zwischen zwei Fachdienststellen - einem freien Träger/der „Pflegemutter“ und dem Jugendamt - zu vermitteln oder gar deren fachlichen Disput zu entscheiden: Das ist nicht Aufgabe eines Gerichts; der Senat entscheidet die Sache vielmehr allein und ausschließlich nach rechtlichen Maßstäben, namentlich nach Art. 15 KSÜ (Aist, soweit ersichtlich, vietnamesische Staatsangehörige!), §§ 1804 Abs. 1 Nr. 1, 1813, 1666 BGB sowie ggf. auch nach § 1696 BGB. 2. Anhaltspunkte dafür, dass der Ergänzungspfleger seine Pflichten verletzten oder das Wohl des Mündels gefährden würden, vermag der Senat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht zu erkennen; dies auch nicht einmal im Ansatz. 3. Im Ansatz korrekt ist, dass eine Geschwistertrennung (jedenfalls im Rahmen einer Sorgerechtsregelung nach § 1671 BGB; für die hier gegebene Unterbringung der Kinder in einer Einrichtung bzw. einer Pflegefamilie dürfte aber vom Grundsatz her entsprechendes gelten) nach Möglichkeit zu vermeiden ist, soweit hierfür nicht belastbare Gründe streiten (vgl. nur Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [8. Aufl. 2021], § 1 Rn. 302). Den Erkenntnissen der Kinder- und Jugendpsychologie zufolge gilt vom Grundsatz her Ähnliches auch bei der Frage des Wechsels einer Pflegestelle (der Wechsel aus der bisherigen Pflegestelle in ein Jugendheim stellt der Sache nach einen Wechsel der Pflegestelle dar): Anerkannt ist, dass bei einem Wechsel der Pflegestelle eine Gefährdung des Kindeswohls „mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sein“ muss (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten [7. Aufl. 2020], Rn. 805). Das hat das Bundesverfassungsgericht in einer kürzlich erlassenen, bislang noch nicht in den Fachzeitschriften veröffentlichten Entscheidung gerade erst wieder bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2023 - 1 BvR 1088/23 [u.a. Rz. 15], bislang erst auf der Homepage des BVerfG oder FamRB Heft 10/2023, S. V). 4. Dafür, dass das Wohl von Ain der Pflegestelle gefährdet wäre, ist letztlich nichts ersichtlich. Bei der Abwägung der beiden konfligierenden Interessen - Kontinuität in der Pflegefamilie und „Geschwisterzusammenführung“ in einer Einrichtung - ist insbesondere zu berücksichtigen: - A lebt praktisch ihr gesamtes, bisheriges Leben in der Pflegestelle; insbesondere auch während der „bindungssensitiven“ Zeit der frühen Kindheit. Irgendwelche „Mängel“ in der Betreuung, Versorgung etc. (von dem Komplex „Geschwisterkontakte“ einmal abgesehen) sind weder bekannt geworden noch werden diese behauptet. Eventuelle diesbezügliche „Nachlässigkeiten“ in der Vergangenheit sind für die zu treffende, „in die Zukunft gerichtete“ Regelung ohne Belang; - der Kontakt unter den Geschwistern ist (erfreulicherweise) rasch zustande gekommen, aber trotz allem nicht so „intensiv“, dass dafür die Bindung zur Pflegemutter aufzugeben wäre: Die Anhörung des Kindes am 10. Juli 2023 (I/124) hat gezeigt, dass A ihre Geschwister kennt, mag und wohl auch schätzt. Aber sie will beispielsweise nicht „so gerne“ mit ihnen verreisen. - Bei der Abwägung der beiden konfligierenden Prinzipien ist sicherlich auch die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen: Zu fragen ist, ob es nicht „mildere“ Maßnahmen als eine (vollständige) Herausnahme des Kindes aus der Pflegestelle gibt, die (mehr oder weniger) gleichermaßen geeignet ist, das (sehr wohl erstrebenswerte!) Ziel der „Geschwisterkontakte“ zu erreichen. Das dürfte klar zu bejahen sein: Bevor eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegestelle, in der es seit über vier Jahren lebt und in der es seine Bindungen gefunden hat, in Betracht kommt - A also von ihrer „Mama“ getrennt wird -, ist zu prüfen, ob die Geschwisterbindung nicht anderweitig angebahnt werden kann; etwa durch eine Intensivierung der Kontakte. 5. Von diesen Punkten abgesehen, wäre weiter zu klären, ob der Antrag des Jugendamtes der Sache nach nicht eine Abänderung der (ursprünglichen) Entscheidung aus April 2021 (Amtsgericht Kreuzberg 170 F 735/20) darstellt: Seinerzeit wurde A aus der Herkunftsfamilie herausgenommen und in eine Pflegestelle gegeben. Nunmehr begehrt das Jugendamt, dass A aus der Pflegestelle herausgenommen und in ein Heim gegeben wird. Das könnte durchaus eine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung darstellen, weil damit etwas qualitativ anderes verfolgt wird. Rechtliche Konsequenz dieser Überlegung wäre, dass die beabsichtigte Maßnahme am „verschärften“ Maßstab des § 1696 Abs. 1 BGB zu messen wäre; die Maßnahme könnte nur angeordnet werden, wenn dies durch „triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt“ wäre. Das erscheint mehr als zweifelhaft. II. 1. Die Beteiligten werden gebeten, die vorstehenden Hinweise, Erwägungen und Überlegungen bei den erbetenen Stellungnahmen zu berücksichtigen bzw. sich zu den aufgezeigten Aspekten zu äußern. Nach derzeitigem Stand - so, wie er aus der Akte ersichtlich wird - spricht deutlich mehr dafür, dass die familiengerichtliche Entscheidung dem Beschwerdeangriff unschwer standhält mit der Folge, dass die Beschwerde unbegründet sein dürfte. Das Jugendamt mag daher in Erwägung ziehen, das Rechtsmittel spätestens mit dem Ende der gesetzten Stellungnahmefrist (Verfügung vom 4. Oktober 2023) zurückzunehmen. 2. Alternativ könnte in Erwägung gezogen werden, die Beschwerde mit der „Maßgabe“ zurückzuweisen, dass an den Ergänzungspfleger das Gebot nach §§ 1813 Abs. 1, 1802 Abs. 2 Satz 3, 1666 Abs. 1, 3 BGB ergeht, besonderen Bedacht auf einen regelmäßigen Kontakt bzw. Umgang der Geschwister untereinander zu nehmen (§ 1685 Abs. 1 BGB) und die „Pflegemutter“ dazu anzuhalten, dass diese den Umgang der Geschwister untereinander entsprechend kontinuierlich fördert. Aber das ist, was sehr deutlich hervorzuheben ist (!), nicht mehr als ein „Programmsatz“ mit „Appellcharakter“, der kaum vollstreckungsfähig ist. Auch hierzu mag innerhalb der laufenden Frist Stellung genommen werden.“ b) (aa) Das beschwerdeführende Jugendamt hat sich weder zu diesem Hinweis noch zu der überzeugenden, aussagekräftigen Begründung des Familiengerichts, weshalb von weitergehenden familiengerichtlichen Maßnahmen abzusehen ist (Entscheidungsgründe s. 4f.; I/126ff.), geäußert. Auch auf die Stellungnahmen des Personensorgepflegers sowie der Pflegemutter, die sich mit unterschiedlichen Argumenten der im Anschreiben des Senats geäußerten Auffassung angeschlossen und diese mit zusätzlichen Gesichtspunkten untermauert haben, erfolgte seitens des Jugendamtes keine Reaktion. Entsprechendes gilt von dem Hinweis der Pflegemutter, dass ihr die hohe Bedeutung der Geschwisterbindung für das Wohl des Mündels sehr wohl bewusst sei und sie deshalb auch regelmäßig wöchentlich mit A zu der neuen Einrichtung in F/B fahre, in der die vier Geschwisterkinder (ohne, dass dies im Verfahren mitgeteilt worden wäre) mittlerweile verlegt worden sind, um den Kontakt der Geschwister untereinander zu fördern, zu festigen und zu verstetigen. (bb) Tatsächlich ist der Senat im Einklang mit den Grundsätzen, die es rechtfertigen, eine einmal getroffene kindschaftsrechtliche Entscheidung im Interesse der Stabilität und der Kontinuität der angeordneten Maßnahme nur bei Vorliegen von „triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen“ abzuändern (§ 1696 Abs. 1 BGB sowie ausführlich Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [8. Aufl. 2021], § 3 Rn. 17), aber auch in Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach dem Wohl eines Kindes mit möglichst einheitlichen, gleichmäßigen und stabilen Erziehungsverhältnissen und ebensolchen äußeren Umständen regelmäßig am besten gedient ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1989 - IV ZB 66/88, FamRZ 1990, 393 [Rz. 8, 10]), der festen Überzeugung, dass das „Kontinuitätsprinzip“ - die Sicherung und Aufrechterhaltung des bisherigen, mehr oder weniger von Geburt an innegehabten sozialen Umfelds in der Pflegestelle - nicht gegen den Gesichtspunkt einer (im Wesentlichen erst herzustellenden) „Geschwisterbindung“ „ausgespielt“ werden darf, sondern dass der Aufenthalt von A in ihrem bisherigen sozialen Umfeld in höchstem Maße schutzwürdig ist. Das gilt umso mehr, als die Unterbringung der vier, in einer Jugendhilfeeinrichtung lebenden Geschwisterkindern diesen, aus dem Kindeswohl entwickelten Maßstäben gerade nicht gerecht wird, da sie wohl gerade erst aus ihrem bisherigen großstädtischen Umfeld in B…n-N heraus und in ein völlig anderes, in einer ländlichen Umgebung in B gelegenem Heim in F verlegt worden sind: Ein solches, dem Regelungsgedanken des § 1696 Abs. 1 BGB widersprechendes Schicksal ist Azu ersparen. (cc) Die Stellungnahme der Verfahrensbeiständin vom 20. Oktober 2023 rechtfertigt keine andere Entscheidung: Ihre Stellungnahme verhält sich zu Einzelheiten der §§ 33, 34 SGB VIII sowie zu Fragen des Hilfeplanverfahrens, deren gesetzlichen Vorgaben nach dem Dafürhalten der Verfahrensbeiständin aus Gründen, die im Wesentlichen der Pflegemutter bzw. dem Personensorgepfleger anzulasten sein sollen, nicht ausreichend gewahrt werden sollen. Derartige, primär jugendhilferechtliche Fragestellungen sind im vorliegenden Verfahren jedoch kein Thema, sondern der Verfahrensbeiständin obliegt es - wie sich aus § 158b Abs. 1 Satz 1 FamFG ergibt - in erster Linie, die Interessen des Kindes festzustellen und im Verfahren geltend zu machen. Das „Weltbild“ eines vierjährigen Mündels wird aber nicht durch normative Vorgaben des SGB VIII bestimmt, sondern für A steht im Vordergrund, ob sie aus ihrem bisherigen, vertrauten sozialen Umfeld - dem Haushalt der Pflegemutter, die sie, wie sich aus dem Protokoll der Kindesanhörung vom 10. Juli 2023 (I/124) ergibt, als „Mama“ ansieht - herausgerissen und in ein unpersönliches Heim „verlegt“ werden soll, möglicherweise verbunden mit der Gefahr, dass sie ihren Heimplatz, sobald sie sich daran gewöhnt haben sollte, wieder verliert, weil sie - wie das Beispiel der Geschwisterkinder zeigt - in eine andere Jugendhilfeeinrichtung verlegt wird. 3. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher zurückzuweisen. a) Weiterer verfahrensrechtlicher Schritte bedarf es nicht mehr: Der Senat kann, wie sich aus § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ergibt, im schriftlichen Verfahren, ohne erneute Anhörung der Beteiligten, entscheiden. b) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG: Nachdem die Beschwerde des Jugendamtes ohne Erfolg bleibt, entspricht es der Billigkeit, wenn das Jugendamt die hierdurch ausgelösten (außergerichtlichen) Kosten der weiteren Beteiligten trägt (§ 84 FamFG). Die Kostenfreiheit nach § 2 FamGKG erstreckt sich hierauf gerade nicht (vgl. nur Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG [4. Aufl. 2019], § 2 GKG Rn. 2). Von der Auferlegung auch der zweitinstanzlichen Gerichtskosten, also den Gerichtsgebühren und den Auslagen für die Verfahrensbeiständin (KV FamGKG Nr. 2013, § 158c Abs. 1 Satz 2 FamFG), hat der Senat dagegen abgesehen (§§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 20 FamGKG), weil das Kreisjugendamt als kommunale Behörde Gerichtskostenfreiheit genießt (§ 2 Abs. 1, 2 FamGKG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Justizkostengesetz Brandenburg sowie Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG [4. Aufl. 2019], § 2 GKG Rn. 11, Anh. § 2 GKG Rn. 4). c) Nach dem Dafürhalten des Senats wäre der Beschwerdewert, weil die im zweiten Rechtszug zu entscheidende Frage von den in § 45 Abs. 1 FamGKG aufgeführten Fallkonstellationen gerade nicht erfasst wird, eigentlich dem § 42 Abs. 2, 3 FamGKG zu entnehmen mit der Folge, dass der Auffangwert von 5.000 € anzusetzen wäre. Dem steht indessen die Regelung nach § 40 Abs. 2 FamGKG entgegen, wonach der Beschwerdewert durch den in erster Instanz festgesetzten Wert begrenzt ist. Daher hat es bei dem vom Familiengericht festgesetzten Wert von 4.000 € auch in der Beschwerdeinstanz sein Bewenden. d) Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).