Beschluss
17 WF 51/23
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0815.17WF51.23.00
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Leitsätze
1. Welche Formen des Umgangskontakts von einer konkreten Umgangsregelung ausgeschlossen sind, ist es eine Frage der Auslegung des Titels im Einzelfall.(Rn.30)
2. Bei der Auslegung von Umgangstiteln gilt der Grundsatz, dass dem Verpflichteten bei verständiger und objektiver Betrachtung hinreichend deutlich sein muss, was mit der Regelung von ihm verlangt wird. Dabei dürfen allerdings die Anforderungen mit Blick auf die Effektivität der Vollstreckung von Umgangstiteln und die elterliche Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB nicht überspannt werden, sondern diese Aspekte sind im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen.(Rn.31)
3. Anrufe eines Elternteils beim Kind stellen keine Zuwiderhandlung gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich dar, in dem (nur) die Termine für den persönlichen Regel- und Ferienumgang geregelt sind, wenn eine zugleich von den Eltern getroffene formlose Vereinbarung über Telefontermine ausdrücklich nicht in den zu billigenden Umgangsvergleich aufgenommen worden ist.(Rn.36)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kreuzberg vom 11.04.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Welche Formen des Umgangskontakts von einer konkreten Umgangsregelung ausgeschlossen sind, ist es eine Frage der Auslegung des Titels im Einzelfall.(Rn.30) 2. Bei der Auslegung von Umgangstiteln gilt der Grundsatz, dass dem Verpflichteten bei verständiger und objektiver Betrachtung hinreichend deutlich sein muss, was mit der Regelung von ihm verlangt wird. Dabei dürfen allerdings die Anforderungen mit Blick auf die Effektivität der Vollstreckung von Umgangstiteln und die elterliche Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB nicht überspannt werden, sondern diese Aspekte sind im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen.(Rn.31) 3. Anrufe eines Elternteils beim Kind stellen keine Zuwiderhandlung gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich dar, in dem (nur) die Termine für den persönlichen Regel- und Ferienumgang geregelt sind, wenn eine zugleich von den Eltern getroffene formlose Vereinbarung über Telefontermine ausdrücklich nicht in den zu billigenden Umgangsvergleich aufgenommen worden ist.(Rn.36) Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kreuzberg vom 11.04.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. In dem auf Anregung der Mutter vom 20.01.2023 eingeleiteten Umgangsverfahren 155A F 1049/23 schlossen die Eltern in Bezug auf ihren 10-jährigen Sohn M. im Termin am 26.01.2023 folgenden Umgangsvergleich: „1. Der Kindesvater ist berechtigt, am 05.02.2023 und an einem Tag des Wochenendes vom 11./12.02.2023 mit M. bis zu sechs Stunden zusammen zu sein. Der Umgang wird von Frau J. und Frau N. begleitet. 2. Ab der 08. Kalenderwoche ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, mit M. in den geraden Kalenderwochen von Freitag nach der Schule bis Sonntag, 19 Uhr, zusammen zu sein. M. wird sonntags mit dem Kindesvater Abendbrot essen. In der Umgangszeit wird M. seine Hausaufgaben erledigen. Der Kindesvater holt M. von der Schule ab und bringt ihn in den Haushalt der Kindesmutter zurück.“ Der Vergleich wurde laut Terminsvermerk vorgelesen und genehmigt. Im Anschluss wurde in den Terminsvermerk aufgenommen: „Die Kindeseltern sind sich einig, dass der Kindesvater M. jeden Dienstag von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr anrufen kann. Außerhalb dieser Zeit wird der Kindesvater M. nicht anrufen. M. steht es frei, den Kindesvater jederzeit anzurufen.“ Diese Vereinbarung wurde laut Terminsvermerk nicht vorgelesen und genehmigt. Am 26.01.2023 hat das Amtsgericht gemäß § 156 Abs. 2 FamFG folgenden Billigungsbeschluss erlassen: „Der Vergleich vom 26.01.2023 wird mit folgendem Inhalt gebilligt: [...] 2. Ab der 08. Kalenderwoche ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, mit M. in den geraden Kalenderwochen von Freitag nach der Schule bis Sonntag, 19 Uhr, zusammen zu sein. M. wird sonntags mit dem Kindesvater Abendbrot essen. In der Umgangszeit wird M. seine Hausaufgaben erledigen. Der Kindesvater holt M. von der Schule ab und bringt ihn in den Haushalt der Kindesmutter zurück.“ Ferner enthält der Beschluss einen Hinweis auf die Vollstreckbarkeit nach § 89 Abs. 2 FamFG. Der Billigungsbeschluss ist den Eltern zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17.02.2023 hat die Mutter mitgeteilt, der Vater habe den Sohn auch außerhalb der vereinbarten Zeiten angerufen und bis zu 46 Minuten mit diesem gesprochen, nämlich am Sonntag den 05.02.2023, Samstag den 11.02.2023, Sonntag den 12.02.2023, Montag den 13.02.2023 und Freitag den 17.02.2023. Sie hat beantragt, gegen den Vater ein Ordnungsgeld zu verhängen, alternativ die Telefonregelung ausdrücklich in die gerichtliche Billigung mit aufzunehmen. Im Termin sei ausdrücklich thematisiert worden, dass der Vater sich außerhalb der vereinbarten Zeiten eines Umgangs zu enthalten habe und auch ein Telefonat oder WhatsApp-Kontakt Umgang darstelle. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.04.2023 den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels und den Antrag auf Aufnahme der Telefonregelung in den gerichtlich gebilligten Vergleich zurückgewiesen. Die Regelung zu den Telefonkontakten sei nicht vollstreckbar, weil sie nicht in den Vergleich aufgenommen worden sei. Die Eltern seien im Anhörungstermin einig gewesen, dass die Telefonkontakte nicht in den Umgangsvergleich aufgenommen werden sollen. Eine nachträgliche Aufnahme in den gebilligten Vergleich sei nicht möglich, weil der Vater damit nicht einverstanden sei. Die Mutter hat gegen den Beschluss mit Schriftsatz vom 28.04.2023 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 12.02.2015 - 13 WF 203/14 (FamRZ 2015, 940) vorgetragen, dass ein Umgangsvergleich auch immer ein Gebot an den Umgangsberechtigten umfasse, sich außerhalb der vereinbarten Umgangszeiten eines Umgangs zu enthalten. Hiervon seien alle Formen der Kontaktaufnahme umfasst, auch die telefonische Kommunikation. Dies sei im Terminsvermerk auch noch einmal extra so festgehalten worden. Soweit in der Rechtsprechung zum Teil zwischen Umgängen und bloßen Kontaktaufnahmen differenziert werde, lasse sich in der Praxis eine vernünftige Abgrenzung nicht treffen. Bei einem Telefonat von 46 Minuten sei die Schwelle zum Umgang jedenfalls überschritten. Die mit großer Mühe und erheblichem zeitlichem Aufwand erarbeitete Umgangsvereinbarung werde entwertet, wenn die getroffenen Regelungen nicht vollstreckbar seien. Auch die Entscheidung des BGH vom 06.07.2016 - XII ZB 47/15 (FamRZ 2016, 1752) könne nicht herangezogen werden, denn dort sei es um ein kollusives Zusammenwirken der Eltern gegen eine Umgangsbestimmung gegangen, hier gehe es jedoch um die Grenzen einer zwischen den Eltern getroffenen Umgangsvereinbarung. Der Vater verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Er habe im Übrigen seinen Sohn nach dessen vergeblichen Anrufversuchen jeweils nur zurückgerufen. II. Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG iVm. § 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Mutter ist unbegründet. 1. Die im Terminsvermerk formlos nach dem förmlich protokollierten Umgangsvergleich aufgenommene und gerichtlich nicht gebilligte Vereinbarung der Eltern, wonach der Vater mit seinem Sohn nur dienstags in der Zeit zwischen 18.30 Uhr und 19.30 Uhr telefonieren darf und in der übrigen Zeit keine Telefonate stattfinden, ist kein vollstreckbarer Titel iSd. § 86 FamFG. Aus § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ergibt sich, dass Umgangsvereinbarungen von Eltern nur dann Vollstreckungstitel sind, wenn sie gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG gerichtlich gebilligt sind. Private Umgangsvereinbarungen sind mangels Verfügungsbefugnis der Eltern über den Verfahrensgegenstand nicht vollstreckbar (BGH, FamRZ 2012, 533, Rn. 11; OLG Brandenburg, FamRZ 2021, 627; OLG Karlsruhe, FamRZ 2019, 1451). 2. In den Anrufen des Vaters liegt auch kein Verstoß gegen den mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26.01.2023 gebilligten Umgangsvergleich. Zwar liegt ein hinreichend bestimmt gefasster Titel vor, denn er regelt die Tage, in denen der Vater mit M. zusammen sein darf, kalendermäßig bestimmbar und legt die Uhrzeiten des Umgangs fest, er legt die Art des Umgangs als unbegleiteten Umgang fest und bestimmt den Ort der Übergaben. Die Anrufe des Vaters am 05., 11., 12., 13. und 17. Februar 2023 stellen jedoch keine Zuwiderhandlung gegen den gerichtlich gebilligten Vergleich dar. a) Zwar weist die Mutter zutreffend darauf hin, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist, ob bzw. in welchem Umfang einer Regelung von Umgangszeiten auch ein hinreichend bestimmtes Verbot zu entnehmen ist, mit dem Kind außerhalb der geregelten Zeiten Umgang zu haben oder direkten Kontakt aufzunehmen. In der Rechtsprechung wird jedoch nicht vertreten, dass mit einer Regelung des persönlichen Umgangs zugleich auch jegliche telefonische Kontaktaufnahme untersagt ist. aa) Der 13. Senat des Kammergerichts (FamRZ 2015, 940) hat die Auffassung vertreten, die Regelung konkreter Umgangszeiten stelle im Umkehrschluss zugleich klar, dass außerhalb der festgelegten Zeiten ein Umgang zu unterbleiben habe. Denn eine gerichtliche Umgangsregelung, mit der der Umgang positiv geregelt werde, enthalte stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung sei mit Ordnungsmitteln durchsetzbar. Wenn ein Elternteil sich daher außerhalb der Umgangszeit zur Schule des Kindes begebe und dieses zu einem 25minütigen Gespräch auffordere, so stelle dies eine Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel dar. Dem ist ein Teil der Literatur gefolgt (so die Entscheidungsbesprechungen von Kemper, NZFam 2015, 331; Gottschalk, ZKJ 2015, 191, 195; Söpper, FamRZ 2015, 2168; außerdem Cirullies, 2. Aufl. 2017, Vollstreckung in Familiensachen, Rn. 431; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, § 89, 13. Aufl. 2022, Rn. 6; MüKo/Hennemann, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1684 Rn. 95; Schäder in: Schwab/Ernst, Handbuch des Scheidungsrechts, 8. Aufl. 2019, § 5 Rn. 332). bb) Nach einer gegenüber der Entscheidung des KG engeren Auffassung stellt jedenfalls eine kurzzeitige persönliche Kontaktaufnahme außerhalb der geregelten Umgangszeiten keine Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel dar, soweit eine solche Kontaktaufnahme bzw. ein Näherungsverbot nicht (wie etwa im Falle des OLG Jena v. 17.7.2015 – 1 WF 154/15, juris oder wie in Gewaltschutzanordnungen üblich) ausdrücklich im Titel geregelt sei (OLG Frankfurt (2. Senat), FamRZ 2017, 744; OLG Frankfurt (5. Senat), ZKJ 2018, 28; OLG Zweibrücken, FamRZ 2022, 1961). Es sei in diesen Fällen – auch mit Blick auf die Warnfunktion des nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderlichen Hinweises auf die Vollstreckbarkeit des Titels – für den Verpflichteten nicht hinreichend konkret absehbar, bei welchen Verhaltensweisen er mit Ordnungsmitteln zu rechnen habe (OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 744). Bei Annahme eines sich aus der Umgangsregelung ergebenden konkludenten Gebots liege dessen Reichweite völlig im Dunkeln. Dies gelte insbesondere in Ansehung der immer vielfältigeren Kontaktmöglichkeiten im Wege digitaler Kommunikation. Ob dem Umgangsberechtigten konkludent untersagt sei, ein persönliches Treffen herbeizuführen oder gar eine Kurznachricht via Handy an das Kind zu schicken, bleibe offen. Nähme man ein Verbot jeglicher Kontaktaufnahme außerhalb des geregelten Umgangs an, so würde dies die Beziehung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil dergestalt einengen, dass dies weiterer Rechtfertigung bedürfte (OLG Zweibrücken, FamRZ 2022, 1961 unter Bezugnahme auf Rake in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 89 FamFG Rn. 8). Dieser Auffassung ist der Großteil der Literatur gefolgt (Dürbeck, ZKJ 2020, 209, 211; Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 89 Rn. 9; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 86 FamFG Rn. 9; MüKo/Zimmermann, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 89 Rn. 12; Frank in Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Aufl. 2022, § 89 Rn. 10; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl. 2021, § 6 Rn. 17; BeckOGK/Altrogge, 15.11.2021, BGB § 1684 Rn. 410.1; Grüneberg/Götz, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1684 Rn. 5; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 89 Rn. 11). Auch wenn eine eigenmächtige Kontaktaufnahme außerhalb geregelter Umgangskontakte gegen das Wohlverhaltensverbot nach § 1684 Abs. 2 BGB verstoße, sei dies nur im Falle eines expliziten Verbots nach § 89 FamFG sanktionierbar (Spangenberg, FamRZ 2015, 1726; Dürbeck, ZKJ 2020, 209, 211; Grüneberg/Götz, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1684 Rn. 5). cc) Schließlich hat das OLG Frankfurt (6. Senat) jüngst mit Beschluss vom 5.6.2023 – 6 WF 68/23, juris, die noch weitergehende Auffassung vertreten, einer positiven Umgangsregelung lasse sich generell kein Gebot entnehmen, außerhalb der geregelten Umgangszeiten keinen Umgang wahrzunehmen, selbst wenn es sich einem Laien vermeintlich aufdrängen müsste, dass außerhalb der geregelten Umgangszeit kein Umgang stattfinden soll. Ein Tun oder Unterlassen könne nur dann sanktioniert werden, wenn die entsprechenden Pflichten der betroffenen Person zweifelsfrei aus dem Vollstreckungstitel hervorgingen und auch der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG eindeutig auf die Ausschlussanordnung bezogen sei. Eine Differenzierung nach kurzzeitiger Kontaktaufnahme und längerem Umgang sei nicht möglich, vielmehr sei jede Form der Kontaktaufnahme (z.B. persönlich oder unter Zuhilfenahme von Kommunikationsmitteln unabhängig von Art, Dauer und Betreuungsmodell) als Umgang im Sinne des § 1684 BGB zu verstehen. dd) Der BGH hat sich zu dieser Frage bisher nicht ausdrücklich geäußert. Er hat jedoch im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit des Entzugs des Umgangsbestimmungsrechts nach § 1666 BGB ausgeführt, dass die gerichtliche Festlegung des Umgangs eines fremduntergebrachten Kindes mit seinen Eltern auf einen bestimmten Rhythmus nicht zugleich auch den Ausschluss des Kontakts für weitere Zeiten beinhalte. Diesen zu bestimmen sei vielmehr weiterhin die Aufgabe des Inhabers oder der Inhaber des Umgangsbestimmungsrechts (FamRZ 2016, 1752 Rn. 50). ee) Damit ist in der bisher ergangenen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch in der ganz überwiegenden Literatur bisher nicht die Auffassung vertreten worden, dass mit der ausdrücklichen Regelung des persönlichen Umgangs im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem Kind konkludent immer auch sämtliche Formen des indirekten Umgangs per Brief oder durch sonstige Fernkommunikationsmittel wie vorliegend durch Audio- und Videotelefonate ausgeschlossen sind. Es kann daher für den vorliegenden Fall offenbleiben, welcher der Auffassungen zu folgen ist. b) In der Literatur wird allerdings teilweise auch vertreten, dass die Festlegung von persönlichen Umgangszeiten grundsätzlich auch Telefongespräche verbiete, die nicht ausdrücklich geregelt oder mit dem Betreuungselternteil abgesprochen seien, denn diese seien geeignet, die mit der Umgangsregelung angestrebte Verlässlichkeit und Rechtssicherheit zu untergraben und das Kind in Loyalitätskonflikte zu stürzen. Eine Vollstreckung scheide lediglich ausnahmsweise (im Rahmen der Ermessensausübung) aus, wenn es sich um ganz geringfügige Kontakte handele, etwa in Gestalt einer digitalen Textnachricht oder eines Geburtstagsgrußes, deren Ahndung unverhältnismäßig erscheinen würde (Cirullies, NZFam 2022, 1074, 1075). Danach würden die Anrufe des Vaters hier einen Verstoß gegen die Umgangsregelung darstellen, wenn der Mutter der - angebotene - Beweis gelungen wäre, dass diesen Anrufen keine Anrufe des Sohnes vorausgingen. Dieser Auffassung vermag sich der Senat jedoch so pauschal nicht anzuschließen. Vielmehr ist es eine Frage der Auslegung des Titels im Einzelfall, welche Formen des Umgangskontakts von einer konkreten Umgangsregelung ausgeschlossen sind (ähnlich Spangenberg, FamRZ 2015, 1726), was bei dem vorliegenden Titel in Bezug auf Telefonanrufe nicht der Fall ist. (1) Bei der Auslegung von Vollstreckungstiteln im Allgemeinen und von Umgangstiteln im Besonderen gilt der Grundsatz, dass dem Verpflichteten bei verständiger und objektiver Betrachtung hinreichend deutlich sein muss, was mit der Regelung von ihm verlangt wird (Zöller/Feskorn, a.a.O., § 86 FamFG Rz. 9; Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 89 Rn. 7). Dabei dürfen allerdings die Anforderungen gerade bei Umgangstiteln mit Blick auf die Effektivität der Vollstreckung und die elterliche Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB nicht überspannt werden, sondern diese Aspekte sind im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen. Entsprechend hat der BGH ausgeführt, dass es nicht erforderlich ist, dass der Umgangstitel detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, insbesondere zum Bereithalten und Abholen des Kindes, enthält. Denn § 89 Abs. 1 FamFG stelle nicht auf einen Verstoß gegen eine Handlungs- oder Duldungspflicht, sondern allein auf eine Zuwiderhandlung gegen einen entsprechenden Vollstreckungstitel ab. Ein nach Art, Ort und Zeit konkret festgelegtes Umgangsrecht eines Elternteils enthalte daher unter Berücksichtigung der wechselseitigen Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB mit hinreichender Deutlichkeit zugleich die korrespondierende Verpflichtung des anderen Elternteils, das Kind zur Ausübung des Umgangsrechts bereit zu halten und in geeigneter Weise auf die Durchführung des Umgangsrechts hinzuwirken (BGH, FamRZ 2012, 533, Rn. 17 f.). Anerkannt ist auch, dass der betreuende Elternteil – auch ohne gesonderte Anordnung – gehalten ist, auf das Kind im Sinne der Wahrnehmung des Umgangs einzuwirken, und es nicht in das Belieben des Kindes stellen darf, den Umgang wahrzunehmen; er muss daher entsprechende Bemühungen konkret darlegen, wenn er ein nach § 89 Abs. 4 FamFG vermutetes verschuldetes Zuwiderhandeln widerlegen will (BT-Drucks. 16/6308, 218; BGH, FamRZ 2015, 2147). Entsprechend ergibt sich aus der Anordnung der Umgangszeiten auch ohne gesonderte Anordnung die Verpflichtung des Umgangselternteils, das Kind pünktlich zu den genannten Terminen abzuholen und wieder zurückzubringen. Es sind ferner die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung von Unterlassungstiteln – insbesondere bei der Vollstreckung von Kontaktverboten nach dem GewSchG – zu berücksichtigen, wonach der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots nach der sog. „Kerntheorie“ nicht nur die Verletzungsfälle erfasst, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern auch solche kerngleichen Verletzungshandlungen, in denen ungeachtet etwaiger Abweichungen im Einzelnen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt, so dass nicht jede einzelne mögliche Verletzungshandlung angeführt sein muss (BVerfG, NJW 2022, 2324, Rn. 22; BGH NJW 94, 2820, 2822; Zöller/Seibel, § 890 ZPO Rn. 9; Zöller/Feskorn, § 86 FamFG Rn. 7). Dagegen ist ein nach dem GewSchG angeordnetes allgemeines Belästigungsverbot nicht ausreichend zur Zwangsvollstreckung wegen Telefonanrufen, da der Vollstreckungstitel diese nicht hinreichend klar verbietet (OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 291; Zöller/Seibel, § 890 ZPO Rn. 9). (2) Nach diesen Maßstäben lässt sich im vorliegenden Fall dem gerichtlich gebilligten Vergleich nicht hinreichend deutlich die Verpflichtung des Vaters entnehmen, Telefonate mit dem Sohn außer dienstags in der Zeit von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr zu unterlassen. Zunächst dürften nach Maßgabe der Kerntheorie von der Regelung direkter Umgangskontakte zwischen Vater und Kind nicht auch indirekte Kontakte per Telefon, Messengerdienste erfasst sein, weil sie nach ihrer Charakteristik und Intensität deutlich voneinander abweichen. Dafür spricht auch die Formulierung der Umgangsregelung, wonach der Vater berechtigt ist, mit seinem Sohn in den genannten Zeiten „zusammen zu sein“, denn unter ein „Zusammensein“ fallen nach allgemeinem Sprachgebrauch keine fernmündlichen Kontakte. Darüber hinaus handelt es sich bei den Formen des indirekten Kontakts zwar auch um Umgang im Sinne des § 1684 BGB, jedoch werden diese in der Gerichtspraxis üblicherweise nur geregelt, wenn dies unter den Eltern streitig ist oder sonst ein Regelungsbedürfnis ersichtlich ist, im Übrigen bleiben sie regelmäßig privaten Absprachen der Eltern überlassen. Eine andere Bewertung mag sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben können, etwa wenn sich eine beabsichtigte Begrenzung fernmündlicher Kontakte hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergibt. Hierfür gibt es im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Aus der unmittelbar im Anschluss von den Eltern getroffenen, aber nicht nach § 36 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm. §§ 160 ff. ZPO - wie für einen gerichtlich gebilligten Vergleich erforderlich - förmlich protokollierten privaten Vereinbarung ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass telefonische Kontakte gerade nicht durch den Vergleich umfasst sein sollten, insbesondere sollten sie nicht generell ausgeschlossen sein, so dass der Umgangsvergleich nicht im Sinne eines konkludenten umfassenden Ausschlusses ausgelegt werden kann. Es würde auch unter Berücksichtigung der Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB die Grenzen zulässiger Titelauslegung überschreiten, wenn man die private, nicht in den gebilligten Vergleich aufgenommene und damit grundsätzlich nicht vollstreckbare Vereinbarung mit ihrem vollständigen Regelungsgehalt in den gebilligten Vergleich hineinlesen und damit doch vollstreckbar machen wollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Eltern die Aufnahme der Telefonvereinbarung in den zu billigenden Umgangsvergleich ausdrücklich nicht wünschten, diese Regelung daher weder nach dem Willen der Eltern noch dem des Amtsgerichts vollstreckbar sein sollte. Der Vater musste daher nicht damit rechnen, dass der gerichtliche Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die mögliche Ahndung von Zuwiderhandlungen sich auch auf die in den Titel nicht aufgenommene Regelung der Telefonkontakte beziehen sollte. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Diskussion in der Rechtsprechung bezieht sich auf die Reichweite des Ausschlusses unmittelbarer Kontakte durch eine Umgangsregelung, insoweit hat das OLG Frankfurt im Beschluss vom 5.6.2023 – 6 WF 68/23, juris die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hinsichtlich des hierzu entscheidenden Falles fernmündlicher Kontakte liegen dagegen keine abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen vor.