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Beschluss

17 UF 21/23

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0601.17UF21.23.00
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Leitsätze
1. Zur Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil bei einer umgangsrechtlich – trotz Hochstrittigkeit der Eltern – angeordneten hälftigen Betreuung des Kindes.(Rn.52) 2. Ob eine hälftige Betreuung und eine Alleinsorge in sachlichem Widerspruch stehen oder eine solche Regelung geboten ist, stellt sich als eine im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255).(Rn.38) 3. Bei einem angeordneten Wechselmodell kann es das Kindeswohl im Einzelfall gebieten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere Sorgebereiche einem Elternteil allein zu übertragen, wenn dieser eher als der andere Elternteil eine zuverlässige Durchführung des Wechselmodells gewährleistet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255) und dadurch das Konfliktpotenzial zwischen den Eltern verringert werden kann.(Rn.38)
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg - 175 F 3781/21 - vom 11.01.2023 wird zurückgewiesen. 2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Eltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil bei einer umgangsrechtlich – trotz Hochstrittigkeit der Eltern – angeordneten hälftigen Betreuung des Kindes.(Rn.52) 2. Ob eine hälftige Betreuung und eine Alleinsorge in sachlichem Widerspruch stehen oder eine solche Regelung geboten ist, stellt sich als eine im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255).(Rn.38) 3. Bei einem angeordneten Wechselmodell kann es das Kindeswohl im Einzelfall gebieten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere Sorgebereiche einem Elternteil allein zu übertragen, wenn dieser eher als der andere Elternteil eine zuverlässige Durchführung des Wechselmodells gewährleistet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255) und dadurch das Konfliktpotenzial zwischen den Eltern verringert werden kann.(Rn.38) 1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg - 175 F 3781/21 - vom 11.01.2023 wird zurückgewiesen. 2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Eltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Eltern streiten um die elterliche Sorge für das Kind Z. (*2012). Aus der Beziehung der Eltern ist auch seine Schwester Y. (*2008) hervorgegangen. Die jetzt 44-jährige Mutter ist in der Ukraine geboren und lebt seit 1998 in Deutschland. Sie besitzt die ukrainische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie arbeitet selbständig als ... Im Haushalt der Mutter leben neben V. (*2015) auch W. (*2017) und aktuell auch deren Vater Herr X. Der jetzt 57-jährige Vater, deutscher Staatsangehöriger, ist gelernter Baumaschinenführer und seit 2005 wegen der Betreuung der Kinder als Hausmeister tätig. Aus der ersten Ehe sind zwei weitere Kinder hervorgegangen, die er nach der Trennung in seinem Haushalt betreute. Zu beiden - mittlerweile erwachsenen - Kindern und seinen Enkelkindern hat er Kontakt, er verbringt mit ihnen und den weiteren Kindern auch einen jährlichen Familienurlaub. Die Eltern sind nach Y.s Geburt im Herbst 2008 zusammengezogen. Sie haben nach Geburt der beiden Kinder am 02.04.2014 geheiratet, für die Mutter war es die dritte, für den Vater die zweite Ehe. Die Mutter hat 2010 ihren heutigen Lebensgefährten Herrn X. kennengelernt. Sie geht - wie Herr X. - davon aus, dass Herr X. (geb. 1968) der leibliche Vater von Z. ist, da aber alle Fristen für die Anfechtung der Vaterschaft abgelaufen seien, habe sie Z. gesagt, dass er zwei Väter habe (vgl. schriftliches Gutachten der Sachverständigen S. im Verfahren KG 3 UF 1105/20). Der Vater geht davon aus, dass Z. sein Kind ist, was er aber nicht überprüfen lassen wolle. Gleichwohl hat die Mutter 2014 zunächst den rechtlichen Vater geheiratet. Ab Ende 2014/2015 hat sie jedoch die Beziehung mit Herrn X. wieder aufgenommen und ist dann von ihm mit V. schwanger geworden. Daraufhin trennten sich die Eltern im Januar 2015, die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 11.03.2016 geschieden (175 F 12516/15). Die jetzt 15-jährige Y. lebt seit Anfang 2018 im Haushalt des Vaters, dem das Amtsgericht im Oktober 2020 die alleinige elterliche Sorge für Y. übertragen hat (175 F 663/20). Y. hat keinen Kontakt zur Mutter, nachdem die Mutter sie „hinausgeworfen“ und der Vater sie kurzfristig bei sich aufgenommen hat. Versuche der Wiederannäherung im Herbst 2019 sind gescheitert, nachdem die Mutter Y. bei einem gemeinsamen Besuch der M. - Arena allein ließ und die Polizei deshalb den Vater anrief, der Z., V. und W. betreute. Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.10.2020 (175 F 2922/20) noch zweiwöchentliche Nachmittagskontakte unter Begleitung eines Betreuungshelfers angeordnet hatte, fanden nur sporadische Umgänge statt. Das Kammergericht hat die Umgangsregelung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 28.01.2022 (3 UF 1105/20) aufgehoben, weil Y. weitere Kontakte ablehnte und die Mutter von ihrem Umgangsbegehren Abstand nahm. Bis 2019 betreute der Vater auch die weiteren Kinder der Mutter mit Herrn X., (V. und W.) und hatte insbesondere zu V. eine enge Beziehung. Es gab Konflikte mit der Mutter hinsichtlich des Umgangs, in deren Folge die Mutter weitere Besuche von V. im Haushalt des Vaters untersagte. Hinsichtlich dieser Kinder war ein Kinderschutzverfahren unter dem Az. 157A F 7248/20 anhängig, das nach Gefährdungsanzeige der früheren Kita beim Jugendamt eingeleitet worden war und nach Vereinbarung einer Diagnostik der Kinder beim SPZ eingestellt worden ist. Der 10-jährige Z. hat das Down-Syndrom (Trisomie 21) und leidet unter einer damit verbundenen schweren komplexen Retardierung, sein IQ liegt unter 50. Wegen eines Herzfehlers musste er nach der Geburt zweimal operiert werden und hat seither eine künstliche Herzklappe. Die Mutter kümmerte sich seit der Geburt umfänglich um die gesundheitlichen Belange von Z. Er besucht seit Oktober 2020 eine Förderschule mit Schulhort, die auch die Ergotherapie, Physiotherapie und Logopädie für Z. abdeckt. Nach der Trennung hatte Z. zunächst seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter. Der Vater betreute Z. jedoch umfangreich sowohl unter der Woche als auch am Wochenende. Im Jahr 2019 nahmen die Streitigkeiten der Eltern erheblich zu und waren von Vorwürfen und Streitigkeiten geprägt. Nach Angabe des Vaters sollen sich die Eltern allerdings nach V.s Geburt 2019 auch noch einmal angenähert haben und zusammen in den Urlaub nach Dänemark und Frankreich gefahren sein. Ende 2019 schränkte die Mutter den Umgang des Vaters mit Z. stark ein, woraufhin das Amtsgericht Kreuzberg den Umgang durch Beschluss vom 23.01.2020 (175 F 792/20) vorläufig durch einstweilige Anordnung regelte. Am 26.06.2020 eskalierte ein Konflikt unter den Eltern wegen eines vom Vater geplanten Familienurlaubs mit Z. und Y. Die einstweilige Umgangsregelung enthielt keinen Urlaubsumgang, der Vater hatte im laufenden Verfahren jedoch die Mutter, das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin informiert, dass er mit Z. für eine Woche in den Urlaub nach Dänemark fahren wolle, in die ein reguläres Umgangswochenende der Mutter fiel. Nachdem hierzu keine Reaktionen erfolgten, holte der Vater Z. am Tag der Abreise von der Kita ab. Die Mutter erschien mit zwei Polizisten und verlangte Z. unter Verweis darauf, dass der Vater Z. nach der einstweiligen Anordnung erst am 29.6.2020 abholen dürfe, heraus. Der Vater gab Z., der währenddessen weinend mit Y. auf dem Sofa saß, an die Mutter heraus und der Urlaub fand nicht statt. Die Mutter beantragte zudem gegen den Vater wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung ein Ordnungsgeld zu verhängen. Der Antrag wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen und diese Entscheidung vom Senat (17 WF 92/21) bestätigt, weil der Vater davon habe ausgehen können, dass er ab dem 26.06.2020 mit Z. verreisen könne und daher kein schuldhafter Verstoß gegen die Umgangsregelung vorliege. Mit Beschluss vom 22.10.2020 hat das Amtsgericht Kreuzberg in einem Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs (175 F 2922/20) auf Grundlage der Empfehlungen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes eine hälftige Betreuung von Z. durch beide Eltern mit Wechsel ohne Kontakt der Eltern jeweils montags nach der Schule angeordnet. Trotz der massiven Streitigkeiten der Eltern und des Umstandes, dass die Mutter ihre Entscheidungen anders als der Vater nicht immer am Kindeswohl ausrichte (wie etwa bei der Verhinderung des Urlaubs mithilfe der Polizei), entspreche diese Regelung dem Wohl von Z. am besten. Dadurch werde dessen engen Bindungen an beide Eltern entsprochen und der Kontakt zu den in beiden Elternhäusern lebenden Geschwistern bleibe aufrechterhalten, zudem sei Z. in besonderer Weise auf stabile Betreuungsverhältnisse angewiesen. Gegen den Beschluss hat die Mutter Beschwerde eingelegt (Kammergericht, 3 UF 1109/20). Mit Schreiben vom 18.12.2020 teilte die Pflegekasse der Mutter (Rentenversicherung ...) mit, dass die Zahlung des Pflegegeldes für Z. (545,00 EUR) eingestellt werde, bis sie ihr Alleinsorgerecht nachweist oder eine gemeinsame Erklärung beider Eltern vorliegt, an wen das Pflegegeld ausgezahlt werden soll. Im Januar 2021, während des pandemiebedingten Lockdowns, gab es eine tätliche Auseinandersetzung der Eltern in der Wohnung des Vaters in Anwesenheit von Z., Y., der früheren Ehefrau des Vaters und deren gemeinsamer Tochter N. mit ihrem drei Monate alten Baby. Die Mutter kam aufgebracht zur Wohnung des Vaters, nachdem sie in einem Telefonat mit Y. erfahren hatte, dass die Kinder mit der volljährigen Tochter des Vaters und seiner früheren Ehefrau ohne den Vater in der Wohnung sind. Nach Angabe der Mutter war diese nicht einverstanden, dass sich die Ex-Frau des Vaters um Z. kümmerte („ich toleriere diese Person nicht“). Sie verwendete gegen den Vater Reizgas, nach ihren Angaben, weil der Vater sie ins Gesicht geschlagen und gewürgt habe. Nach Angabe des Vaters hatte er seine Tochter N. wegen des Lockdowns gebeten, während seiner Arbeitszeit auf Z. und Y. aufzupassen, seine Ex-Frau sei zufällig da gewesen, um etwas abzuholen, vor der Wohnungstür seien die Mutter, seine erste Frau und er zusammengetroffen. Die Mutter habe ihn angeschrien und ihm „eine gepflastert“. Sie habe Z. aus der Wohnung holen wollen, beide Kinder hätten geweint und sich im Schlafzimmer versteckt, die Mutter sei auf ihn losgegangen, habe ihn geschlagen und gekratzt und ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, dann habe er sich gewehrt und ihr rechts und links eine gescheuert. Y. hat später (so die Mutter) angegeben, dass die Mutter sich selbst auf den Boden gelegt habe, als die Polizei kam. Der drei Monate alte Enkelsohn des Vaters wurde durch das Reizgas in Mitleidenschaft gezogen und von der ebenfalls gerufenen Feuerwehr mit dem Notarzt ins Krankenhaus gebracht worden. Wechselseitig eingeleitete Strafverfahren wegen Körperverletzung sind eingestellt worden. Gegen beide Eltern erging wechselseitig ein Kontaktverbot nach dem GewSchG. Mit Beschluss vom 09.03.2021 (175 F 722/21) hat das Amtsgericht dem Vater durch einstweilige Anordnung die Entscheidungsbefugnis übertragen, Z. beim Frühhort seiner Schule anzumelden. Mit Antrag vom 23.03.2021 hat der Vater das vorliegende Sorgeverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 19.04.2021 hat das Amtsgericht (175 F 1307/21) im Wege einstweiliger Anordnung eine Grenzsperre gegen die Mutter erlassen, weil der Vater befürchtete, dass sie mit den Kindern in die Ukraine verziehen könnte. Nach mündlicher Verhandlung hat das Amtsgericht die Anordnung mit Beschluss vom 16.08.2021 wieder aufgehoben, weil nach den durchgeführten Ermittlungen eine Entführungsgefahr nicht erkennbar sei. Mit Beschluss vom 28.01.2022 erhielt das Kammergericht nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psych. S., erneuter und mehrfacher Anhörung von Z. und seinen Eltern entsprechend den übereinstimmenden Empfehlungen der Sachverständigen, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes die Anordnung der hälftigen Betreuung unter teilweiser Abänderung der Ferienregelung aufrecht und wies die auf eine überwiegende Betreuung gerichtete Beschwerde der Mutter zurück. Ferner regelte es die Verpflichtung der Eltern, dem anderen während dessen Betreuungszeit die Krankenversicherungskarte, Ausweisdokumente, Brillen, Schulsachen und notwendige Medikamente mitzugeben. Zur Begründung führte es aus, dass nach dem Ergebnis der umfangreichen Ermittlungen eine Ausnahme von der Regel geboten sei, dass eine hälftige Betreuung bei hohem Konfliktniveau nicht dem Kindeswohl entspreche. Auch die Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die wöchentlich wechselnde Betreuung wesentlich der Orientierung des geistig beeinträchtigten Z. diene, der sich in einer hochstrittigen Familie zurechtfinden müsse und sich auf die wechselnde Betreuung eingestellt habe, zudem müssten die enge Bindungsbeziehung zu beiden Eltern und die Beziehung zu den Geschwistern sichergestellt werden. Gegen eine überwiegende Betreuung durch die Mutter spreche, dass diese die Geschwisterbeziehungen nicht aktiv fördere, weniger sprachlich und spielerisch mit Z. interagiere und insgesamt passiver und mehr mit sich selbst beschäftigt sei. Eine überwiegende Betreuung durch den Vater würde für Z. zwar Entwicklungsvorteile bieten, berge jedoch das Risiko, die Bindungsbeziehung zur Mutter und die Beziehung zu den bei der Mutter lebenden beiden Geschwistern zu verlieren. Am 26.10.2022 beantragte der Vater, wegen Verstoßes gegen den Umgangsbeschluss ein Ordnungsgeld zu verhängen, weil die Mutter ihm Z. am 22.10.2022 nicht entsprechend der Umgangsregelung vom 28.01.2022 für die Herbstferien zum Umgang herausgegeben habe. Zur Begründung gab die Mutter an, dass Z. noch coronapositiv und daher mit ihr in Quarantäne sei. Das Amtsgericht setzte gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von 300,00 EUR fest, die hiergegen von der Mutter eingelegte sofortige Beschwerde 17 WF 44/23 verwarf der Senat mit Beschluss vom 25.05.2023 als unzulässig und im Übrigen unbegründet. Im hiesigen Verfahren hat der Vater erstinstanzlich beantragt, ihm – ohne Änderung der hälftigen Betreuung – die elterliche Sorge allein zu übertragen. Die Mutter habe immer wieder emotionale Ausbrüche, es dürfe nicht sein, dass wegen jeder Entscheidung das Gericht angerufen werden müsse. Die Mutter leite das hälftige Kindergeld nicht an ihn weiter. Die Mutter mache, was sie wolle, und halte sich an keine Regeln. Sie habe 2021 eine ambulante Operation zur Entfernung der Rachenmandeln bzw. Polypen unter Anästhesie veranlasst sowie eine Zahnoperation, ohne ihn hierüber zu informieren. Im Ergebnis sei er damit einverstanden, er wolle aber eingebunden sein, insbesondere wegen Z.s Behinderung und seines Herzfehlers. Die Mutter gewähre ihm keinen Einblick in den Impfausweis von Z. Ferner habe die Mutter ohne Rücksprache mit ihm die Erweiterung der Hortbetreuung von 6.00 bis 18.00 Uhr beantragt, obwohl damit Kosten verbunden seien. Sowohl in den Winterferien als auch in den Herbstferien 2022 habe die Mutter ihm Z. nicht herausgegeben, so dass er die geplanten Urlaube erneut nicht habe durchführen können. Das Wechselmodell halte er nicht für ideal, eine bessere Lösung falle ihm aber nicht ein. Die Mutter hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. Dass sie den Vater in gesundheitlichen Belangen nicht beteiligt habe, sei der Tatsache geschuldet, dass sie nicht verpflichtet sei, sich statt konstruktiver Vorschläge wiederholte Beleidigungen oder Vorhaltungen von ihm anzuhören. Sie habe sich hinsichtlich der Operationen grünes Licht von einem Herzspezialisten geben lassen, also alles zum Wohl von Z. durchgeführt worden, nur mit dem Vater könne sie eben nicht kommunizieren. Um gesundheitliche Belange habe sie sich immer allein gekümmert. Der Vater hingegen habe Z. trotz seiner Coronaerkrankung am 17.10.2022 (Montag) in die Schule gebracht, wo sie das kranke Kind habe abholen müssen. Eine Einigung hinsichtlich der Auszahlung des Pflegegeldes für Z. habe nicht erzielt werden können, weil sich die Eltern wegen wechselseitiger Befürchtungen nicht auf ein Auszahlungskonto einigen könnten, sie schlage eine hälftige Auszahlung an beide Eltern vor. Der Vater kümmere sich auch nicht angemessen um Z., er bringe ihn nach Mitteilung der Schule etwa mit zu enger Kleidung und nach Urin riechend in die Schule. Warum die Verlängerung der Hortzeiten nicht auch im Sinne des Vaters sei, leuchte ihr nicht ein. Das Kindergeld leite sie nicht weiter, weil sie sämtliche Kleidung, Hortgebühren, Lehrmittel, Brille usw. für Z. zahle. Im Übrigen sei sie weiterhin der Auffassung, dass das Wechselmodell aufgehoben werden solle, weil es Z. damit nicht gut gehe. Der Bevollmächtigte der Mutter hat vorgeschlagen, er könne hinsichtlich der hälftigen Auszahlung des Pflegegeldes als Treuhänder fungieren. Die Verfahrensbeiständin hat in ihrem schriftlichen Bericht vom 30.11.2022 eingeschätzt, dass Z. im Haushalt des Vaters fröhlich und entspannt gewirkt habe. Ein Besuch im Haushalt der Mutter sei nicht möglich gewesen, da diese den Kontakt zu ihr ablehne. Zwischen den Eltern sei jegliche konstruktive Form von Austausch und Absprache über die Belange von Z. seit langer Zeit nicht mehr möglich. Die Situation sei aus ihrer Sicht weiterhin unverändert so, wie sie von der Sachverständigen in ihrem Gutachten im Umgangsverfahren beschrieben worden sei. In vielen für Z. aufgrund seiner Bedürfnisse wichtigen Belangen, die letztlich alle sorgerechtlichen Bereiche beträfen, komme es zu Beeinträchtigungen für Z., weil die Eltern hierüber kein Einvernehmen erzielen könnten (Aushändigung Reisepass, Information über den Impfstatus, Absprache medizinischer Eingriffe, organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Brille von Z.). Die Auswirkungen seien für Z. – wie die Sachverständige bereits herausgearbeitet habe – deshalb besonders schwerwiegend, weil er in besonderem Maße auf ein konfliktarmes, stabiles Umfeld angewiesen sei. Die Situation sei daher für Z. chronisch kindeswohlgefährdend, weshalb einem Elternteil die Sorge allein zu übertragen sei. Der Vater sei besser in der Lage, sich in Z. einzufühlen und bedürfnisgerecht für Z. Sorge zu tragen, zudem weise er eine höhere Bindungstoleranz auf als die Mutter. Es sei auch zu erwarten, dass er gewillt und in der Lage sei, mit den Z. zustehenden Geldern (Kindergeld, Pflegegeld) umzugehen und diese hälftig an die Mutter weiterzuleiten. Die Mutter kümmere sich gut um Z., handele aber immer wieder eigenmächtig. Die Alleinsorge solle deshalb dem Vater übertragen werden. Das Jugendamt hat sich der Empfehlung der Verfahrensbeiständin angeschlossen. Es befürworte weiter das Wechselmodell, es würden aber keine gemeinsamen Entscheidungen getroffen, so dass ein Elternteil allein entscheiden müsse. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.01.2023 nach erneuter persönlicher Anhörung von Z. und seinen Eltern dem Vater die Alleinsorge übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kommunikation der Eltern sei so tiefgreifend gestört, dass eine gemeinsame Sorge nicht mehr tragfähig sei. Das Verhältnis der Eltern sei seit Jahren extrem destruktiv. Es finde nicht nur keine Kommunikation statt, sondern die Eltern befänden sich in einer Art „Kampfmodus“. Insbesondere die Mutter werte den Vater in verletzender Weise massiv ab und erkenne dessen vertrautes Verhältnis zu Z. nicht an. Die fehlende Kommunikation wirke sich erheblich negativ auf Z. aus, insbesondere in dem für ihn wichtigen Bereich Gesundheit, in dem die Mutter eigenmächtig handele und den Vater selbst über Operationen oder über den Impfstatus auch während der Pandemie nicht informiere. Absprachen in Bezug auf die dringend erforderliche Brille würden nicht getroffen, Ausweise würden weiterhin nicht bei Betreuungswechseln mitgegeben. Das Pflegegeld habe wegen der fehlenden Einigungsfähigkeit der Eltern nicht ausgezahlt werden können, so dass ein Betrag von ca. 15.000,00 EUR aufgelaufen sei. Die Alleinsorge sei dem Vater auf seinen Antrag zu übertragen, die Mutter habe einen entsprechenden Antrag bereits nicht gestellt. Nach Überzeugung des Amtsgerichts sei der Vater zudem besser als die Mutter in der Lage, Z. zu fördern, dies ergebe sich auch aus dem im Umgangsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Der Vater erkenne trotz der Streitigkeiten an, dass die Mutter eine wichtige Bezugsperson für Z. ist, während der Mutter die Bindungstoleranz fehle und aufgrund ihres eigenmächtigen Verhaltens zu befürchten sei, dass sie den Kontakt von Z. zum Vater am liebsten beenden würde. Es sei daher auch zu erwarten, dass der Vater sowohl die gesundheitlichen als auch die finanziellen Angelegenheiten zuverlässig wahrnehme. Auch in den weiteren Sorgebereichen sei die gemeinsame Sorge aufzuheben und dem Vater zu übertragen, weil die Eltern in keinem sorgerechtlichen Aspekt in der Lage seien zu kommunizieren und dies auch in Zukunft nicht zu erwarten sei. Hiergegen wendet sich Mutter mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde, mit der sie nunmehr beantragt, ihr die alleinige Sorge, hilfsweise die Gesundheits- und Vermögenssorge, äußerst hilfsweise nur die Gesundheitssorge für Z. zu übertragen, alternativ die gemeinsame Sorge und die ursprüngliche Umgangsregelung mit Lebensmittelpunkt von Z. bei ihr sowie der derzeitigen Ferienregelung wieder herzustellen. Zur Begründung trägt sie vor, die Sachverhaltsdarstellung in der erstinstanzlichen Entscheidung sei einseitig und der Sachverhalt unvollständig von Amts wegen ermittelt. Das Amtsgericht habe nicht dargelegt, in welcher Weise sich der Vater um vernünftige und sachbezogene Gespräche bemüht habe. Es habe auch nicht dargelegt, dass durch die Übertragung der Alleinsorge die Konfliktfelder der Eltern eingegrenzt werden könnten, vielmehr gehe es selbst davon aus, dass sich nichts ändern werde. Zwar zeige die Vielzahl von Verfahren in der Vergangenheit, dass die Kommunikation der Eltern erheblich gestört ist, dies führe aber nicht zwingend zu einer Beeinträchtigung des Wohls von Z. Loyalitätskonflikte würden für Lukas nicht bestehen, denn er kenne es nicht anders, als dass die Eltern nicht miteinander reden, die Eltern würden sich auch nicht treffen. Eine verpflichtende Therapie für beide Eltern würde die Kommunikation sicher verbessern. Unzutreffend und einseitig werde durch die Entscheidung suggeriert, dass die Mutter kooperationsunwillig sei. In das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin habe die Mutter wegen deren einseitiger Darstellungen das Vertrauen verloren, zumal das Jugendamt wegen ihrer weiteren Kinder beim Amtsgericht noch das Kinderschutzverfahren AmtsG Kreuzberg, Az. 157A F 7248/20 betrieben habe. Wenn die gemeinsame Sorge dennoch aufzuheben sei, so sei die Alleinsorge jedenfalls auf sie, die Mutter, zu übertragen, was sie nunmehr auch beantrage. Hinsichtlich der Operationen von Z. habe sie nicht eigenmächtig gehandelt, sondern auf Grundlage einer vom Vater früher erteilten Vollmacht, die dieser bis heute nicht widerrufen habe. Ambulante Operationen seien zudem nicht ungewöhnlich und würden daher unter die Alltagssorge fallen. Schließlich habe der Vater auch gewusst, dass Z. nicht gegen Corona geimpft sei. Hinsichtlich des Pflegegeldes habe sie ebenfalls nicht eigenmächtig gehandelt, vielmehr würden sich die Eltern sich insoweit gegenseitig nicht vertrauen; sie suche hierzu die sozialgerichtliche Auseinandersetzung mit der Pflegekasse, auch habe sie erstinstanzlich bereits eine Treuhandlösung vorgeschlagen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei sie auch besser zur Förderung von Z. geeignet als der Vater. Die gegenteilige Einschätzung der Sachverständigen beruhe auf der unzureichenden Beobachtung einer Spielsituation. Vielmehr sei sie es gewesen, die Z.s Leben zu dessen Wohl organisiert habe (Auswahl von Kita und Schule, Ansprechpartnerin für Erzieher und Lehrer, Beschaffung von Schulmaterialien u.ä.). Diese ausgeprägten „Macherqualitäten“ der Mutter seien unverständlicherweise nicht berücksichtigt worden. Es sei auch nicht dargelegt, warum der Vater Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zuverlässiger erledigen solle als die Mutter. Sie betreue Z. auch selbst, während der Vater Z. bei Krankheit oder Arbeit von seiner ersten Frau oder von Y. betreuen lasse. Dabei verkenne die Mutter nicht, dass der Vater eine wichtige Bezugsperson für Z. sei und sie wolle dessen Kontakt zu Z. auch nicht beenden, auch wenn sie mit der Wechselmodellentscheidung nicht glücklich sei. Für die Mutter sprächen zudem die Kontinuität der Geschwisterbeziehung und der Kontinuitätsgrundsatz, denn in der Vergangenheit habe die Mutter die größeren Erziehungsanteile innegehabt. Der Vater habe zwischenzeitlich Z. in seinem Haushalt angemeldet, obwohl der Hauptwohnsitz immer bei ihr gelegen habe, um das Pflegegeld an sich auszahlen zu lassen. Sie habe daher gegen den Vater Strafanzeige wegen Sozialversicherungsbetruges erstattet, ferner habe sie gegen die Ummeldung Beschwerde eingelegt. Der Vater beantragt, die Beschwerde der Mutter zurückzuweisen, und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Mit Beschluss vom 20.03.2023 hat das Sozialgericht Berlin (S 162 P 716/22 ER) einen Eilantrag der Mutter auf Auszahlung des Pflegegeldes für den Zeitraum Januar 2021 bis Dezember 2022, den sie als (alleinige) Vertreterin von Z. gegen die Deutschen Rentenversicherung ... als Pflegekasse gestellt hat, zurückgewiesen, weil die Zahlung des Pflegegeldes bis Dezember 2022 zwischenzeitlich an sie erfolgt sei und für die Zeit ab Januar 2023 ein Anordnungsanspruch und grund nicht dargelegt seien. Ausweislich der beigezogenen Akte hatte die Mutter am 09.12.2022 als Vertreterin von Z. beantragt, rückwirkend ab 01.01.2021 das Pflegegeld an sie auszuzahlen. Sie hatte dazu eine Vollmacht des Vaters vom 16.06.2016 vorgelegt, in der dieser die Mutter zur Antragstellung und Entgegennahme des Pflegegeldes für Z. bevollmächtigt, einschließlich sozialgerichtlicher Verfahren. Die Pflegekasse hat sich dann einverstanden erklärt, das Pflegegeld an den Elternteil auszuzahlen, bei dem Z. gemeldet ist, und veranlasste am 10.02.2023 die Auszahlung von 13.080,00 EUR für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022 an die Mutter. Mit Schreiben vom 22.02.2023 hatte die Mutter mitgeteilt, dass sie auch das laufende Pflegegeld für Januar und Februar 2023 begehre. Im Verfahren 175 F 2922/20 hat die Mutter mit Anträgen vom 21.03.2023, 02.05.2023 und wegen Verstoßes des Vaters gegen den Umgangsbeschluss des Kammergerichts die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragt. Am 20.03.2023 (Montag) sei Z. nicht in der Schule gewesen, es sei niemand im Hort gewesen. Der Vater habe ihr über die Gegensprechanlage mitgeteilt, dass sie Z. am Dienstag abholen könne. Die von ihr hinzugezogene Polizei habe sie an das Gericht verwiesen. Sie habe daraufhin Herrn X. hinzugezogen. Der Vater habe am 17.04.2023 dem Kind den Reisepass, den Schwerbehindertenausweis und die Krankenversicherungskarte nicht in die Schule mitgegeben. Mit Schreiben vom 16.05.2023 stellte die Mutter einen weiteren Ordnungsgeldantrag gegen den Vater, dieser habe auch am 15.05.2023 Z. den Reisepass, den Schwerbehindertenausweis und seine Krankenversicherungskarte nicht mitgegeben, obwohl sie in dieser Woche mit Z. einen Augenarzttermin habe. Der Vater gebe diese Unterlagen mit Absicht nicht heraus. Das Jugendamt hat erklärt, dem Senat lägen bereits alle Informationen zum Fall aus Sicht des Jugendamtes vor. Die Verfahrensbeiständin hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 22.05.2023 empfohlen, die Beschwerde der Mutter zurückzuweisen. Nach Rücksprache mit der Klassenlehrerin von Z. bestehe dort der Eindruck, dass Z. in beiden Elternhaushalten gut versorgt werde, Z. werde witterungsgerecht gekleidet und es gebe keine Anzeichen für eine mangelnde Pflege in einem der Elternhäuser. Die Übergabetage fielen Z. aber schwer, er sitze dann apathisch in der Schule und brauche seine Tiger-Kuscheltiere. Es gebe keinerlei Kommunikation zwischen den Eltern, sie würden von der Schule separat informiert. Gemeinsame Elterngespräche seien nicht möglich. Die Zusammenarbeit mit den Eltern sei vertrauensvoll. Z. sei durch die konflikthafte Elternsituation aus Sicht der Schule emotional sehr belastet. Aus Sicht der Verfahrensbeiständin habe sich an ihrer früheren Einschätzung nichts geändert. Der Senat hat die Eltern und die Verfahrensbeiständin im Termin am 25.05.2023 ausführlich persönlich angehört, wegen des Ergebnisses wird auf den Terminsvermerk Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts Kreuzberg - 175 F 2922/20 - und des Sozialgerichts Berlin - S 162 P 716/22 ER - sind beigezogen worden und haben dem Senat vorgelegen. Von der Beiziehung der weiteren zwölf Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren, die zwischen den Eltern seit 2015 anhängig waren, hat der Senat mit Blick auf die umfassende Dokumentation in der Akte abgesehen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter ist unbegründet. 1. Zutreffend hat das Amtsgericht dem Vater die elterliche Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB übertragen, weil die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. a) Eine gemeinsame elterliche Sorge kommt aus Kindeswohlgründen nicht in Betracht, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Maßgeblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird. Allein die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender Gesichtspunkt dafür, dass die Beibehaltung oder Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Dass Eltern in Einzelfragen verschiedener Meinung sind und ihre Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall streitig ausgetragen haben, genügt ebenfalls nicht, um die gemeinsame elterliche Sorge abzulehnen. Es gehört zur Normalität im Eltern-KindVerhältnis, dass sich in Einzelfragen die für das Kind beste Lösung erst aus Kontroversen herausbildet. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt allerdings ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BVerfG, FamRZ 2020, 1559; BGH, FamRZ 2016, 1439). Einer Aufhebung der gemeinsamen Sorge steht es auch nicht grundsätzlich entgegen, wenn die Eltern aufgrund einer gerichtlichen Umgangsregelung das Kind hälftig betreuen (sog. „Wechselmodell“). Insofern hat der BGH bereits betont, dass es sich bei Sorge- und Umgangsrecht um eigenständige Verfahrensgegenstände handelt. Während im Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB die Frage der Rechtszuständigkeit der Eltern für die elterliche Sorge in Rede steht, betrifft die Umgangsregelung die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen. Ob eine hälftige Betreuung und eine Alleinsorge in sachlichem Widerspruch stehen oder eine solche Regelung geboten ist, stellt sich als eine im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar. Im Einzelfall kann es dabei auch bei einem Wechselmodell im Sinn des Kindeswohls liegen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere Sorgebereiche einem Elternteil übertragen werden, wenn dieser etwa eine zuverlässige Durchführung des Wechselmodells eher gewährleistet als der andere Elternteil (BGH, FamRZ 2020, 255, Rn. 14 ff., 17). b) Nach diesen Maßstäben ist die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern hier trotz der umgangsrechtlich angeordneten hälftigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern in vollem Umfang aufzuheben. aa) Zwischen den Eltern besteht bereits seit vielen Jahren und bis heute ein hochgradig gestörtes Kommunikationsmuster, so dass weder eine für die gemeinsame Sorge hinreichende Kommunikation und Kooperation noch eine tragfähige Beziehung der Eltern besteht. Diese Einschätzung haben nicht nur übereinstimmend die beteiligten Fachkräfte (Verfahrensbeiständin, Jugendamt, Sachverständige im früheren Verfahren) getroffen, sondern sie wird auch von den Eltern geteilt und ist durch die Vielzahl der von beiden Eltern eingeleiteten Gerichts- und Strafverfahren und die mehrfachen Polizeieinsätze offenkundig. bb) Diese hochkonflikthafte Kommunikation wirkt sich nicht nur erheblich belastend auf die Eltern aus, sondern – entgegen der Auffassung der Mutter – erheblich auch auf Z., wie sich sowohl aus dem psychologischen Sachverständigengutachten als auch aus den fachlichen Einschätzungen der Verfahrensbeiständin, des Jugendamtes und der Schule ergibt. Zwar trifft es zu, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten ausgeführt hat, dass Loyalitätskonflikte bei Z. nicht bestehen, weil er durch Beeinflussungen nicht manipulierbar sei, auch den hochstrittigen Elternkonflikt als solchen empfinde er deutlich weniger als andere Kinder, weil er diesen kognitiv nicht wahrnehmen könne (GA Bl. 82). Die Sachverständige hat jedoch ebenso darauf hingewiesen, dass Z. wegen seiner Behinderung in besonderer Weise darauf angewiesen sei, dass seine Grundbedürfnisse nach Sicherheit und Schutz, dem Aufwachsen in stabilen und vorhersehbaren Lebensverhältnissen (Struktur, Orientierung), nach sicher verfügbaren Bindungs- und familiären Bezugspersonen und mit einer konstanten, auf seine Behinderung bezogene Förderung erfüllt werden (GA Bl. 80). So hätten insbesondere die Eskalationen mit Polizeieinsatz schwerwiegende Auswirkungen auf ihn gehabt (Panik, Ohnmachtserleben, Überforderung damit, die Eltern als körperlich aggressiv miteinander zu erleben), er werde durch ein direktes Miterleben des elterlichen Streits besonders belastet (GA S. 87 und Stellungnahme 175 F 2922/20 nach Bl. 171 Bd. III). Die Situation hat sich zwar seit der klaren und umfassenden Betreuungsregelung durch das Kammergericht im Januar 2022 etwas beruhigt, sie erscheint jedoch auch durch kleinste Anlässe jederzeit wieder in vergleichbarer Stärke reaktivierbar, zumal die Uneinigkeit im gesundheitlichen und finanziellen Bereich fortbesteht, weiterhin wechselseitige Ordnungsgeldanträge der Eltern wegen der Betreuungsregelung erfolgen und die Mutter etwa wieder die Polizei hinzuziehen versuchte, als sie Z. wegen Schließung der Schule an einem Montag dort nicht abholen konnte, wie aus ihrem Ordnungsgeldantrag vom 21.03.2023 hervorgeht. Zudem führte die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern in der Vergangenheit dazu, dass wichtige Entscheidungen für Z. nicht oder erst mit erheblicher Verzögerung getroffen werden konnten und sich dies zum Nachteil für Z. ausgewirkt hat: (1) Im Streit der Eltern um Ersatz für die beschädigte, von Z. dringend benötigte Brille im Jahr 2021 gab es nicht nur völlig unterschiedliche Darstellungen der Eltern, bei wem die Brille entzweigegangen ist, sondern es erfolgte keine Koordinierung der Termine beim Augenarzt und beim Optiker im Rahmen der jeweiligen Betreuungszeiten (GA S. 39). (2) Es gab keine Einigung hinsichtlich der von der Schule befürworteten Logopädie, dies musste letztlich durch die Schule geregelt werden (GA S. 75). (3) Zwei Jahre lang konnte das Pflegegeld für Z. nicht ausgezahlt und für ihn verwendet werden. Nachdem es schließlich ohne Einigung der Eltern rückwirkend für die Mutter und laufend für den Vater ausgezahlt wurde, gibt es weiterhin keine Einigung über dessen Verwendung. Gleiches gilt für das derzeit ebenfalls nicht ausgezahlte Kindergeld. (4) Die Streitigkeiten um den Schwerbehindertenausweis und die Krankenversicherungskarte bestehen fort, wobei sich die Eltern gegenseitig beschuldigen, dass diese Ausweise beim jeweils anderen seien. Derartige negative Auswirkungen wären auch künftig zu erwarten. cc) Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge steht auch nicht im Widerspruch zu dem gerichtlich angeordneten und von den Eltern praktizierten Wechselmodell. Über die Fortsetzung des umgangsrechtlich angeordneten Wechselmodells hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Allerdings sind derzeit auch triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe iSv. §§ 1696 Abs. 1, 1684 BGB für eine Abänderung nicht ersichtlich, die Gründe für dessen Anordnung (Erhalt der gleichwertigen Beziehungen zu beiden Eltern, fester, klarer Rhythmus der Betreuungswechsel, Kontakt zu allen drei Geschwistern) bestehen fort. Das Jugendamt, die Verfahrensbeiständin und der Vater sehen zwar ebenfalls die – auch zum Zeitpunkt der Anordnung bereits bekannten – Nachteile, halten es aber mit Blick auf denkbare Alternativen weiterhin für die am wenigsten schädliche Betreuungsgestaltung, während die Mutter – wie bereits zum Zeitpunkt der Anordnung des Wechselmodells – eine überwiegende Betreuung durch sich befürwortet, ohne dass hierfür jedoch neue Gründe benannt oder ersichtlich sind. dd) Das Amtsgericht hat nach dem Vorstehenden zutreffend die gemeinsame Sorge insgesamt (und nicht nur in Teilen) aufgehoben, denn es ist nicht erkennbar, dass sich die für das Kind belastende schwere Kommunikationsstörung der Eltern auf einzelne Sorgebereiche beschränkt. Auch wenn es in der Vergangenheit in erster Linie um schulische, gesundheitliche und finanzielle Angelegenheit ging, strahlen diese Fragen wegen der Behinderung von Z. in sämtliche anderen Sorgebereiche aus, etwa wenn – aus welchen Gründen auch immer – eine neue Schule für Z. gesucht werden müsste. Es ist auch sonst kein Sorgebereich denkbar, in dem die Eltern kommunizieren und eine Einigung finden könnten. 2. Es entspricht dem Wohl von Z. am besten, wenn die elterliche Sorge dem Vater übertragen wird. Nach § 1671 BGB zu berücksichtigende gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind dabei die Erziehungseignung der Eltern einschließlich der Bindungstoleranz, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Die einzelnen Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH, FamRZ 2010, 1060, Rn. 19; BGH, FamRZ 2020, 252, Rn. 17, ständige Rechtsprechung). Dabei besteht für die Beurteilung der verschiedenen Kriterien durch die beigezogenen Verfahrensakten, die Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes im vorliegenden Verfahren, das abschließend vor einem Jahr erstattete umfangreiche Sachverständigengutachten und die persönliche Anhörung der Eltern durch den Senat eine ausreichende Tatsachengrundlage. a) Sowohl die Bindungen von Z. als auch die allgemeine Erziehungsfähigkeit der Eltern sprechen weder für den einen oder den anderen Elternteil. Es besteht eine überwiegend sichere Bindungsrepräsentation von Z. an beide Eltern, beide Eltern sind sicher verfügbare und emotional warmherzige Bezugspersonen des Kindes, auf die dieses fixiert ist, es fanden sich im Rahmen der Begutachtung keine Unterschiede zwischen den Eltern (GA S. 94). Soweit die Mutter weiterhin die Erziehungsfähigkeit des Vaters in Frage stellt, ist die Sachverständige dem bereits ausführlich nachgegangen und konnte insoweit keine Unterschiede der Eltern feststellen. Soweit die Mutter dem Vater vorwirft, er habe Z. 2020/2021 nicht witterungsgerecht gekleidet und Z. habe nach altem Urin gerochen, sah die Sachverständige dies nicht bestätigt (GA S. 84; Stellungnahme 175 F 2922/29, nach Bl. 171 Bd. III). Auch aktuell hat die Schule gegenüber der Verfahrensbeiständin bestätigt, dass Z. durchgängig witterungsgerecht gekleidet war und es in beiden Elternhäusern keine Anzeichen für mangelnde Pflege gebe. Nachdem die Verfahrensbeiständin eine aktuelle Einschätzung der Schule eingeholt hat, bedurfte es auch keiner gesonderten Anhörung der Schule durch den Senat, es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Wiedergabe der Ausführungen der Klassenlehrerin durch die Verfahrensbeiständin, nachdem diese die Klassenlehrerin ihre Stellungnahme hat gegenlesen lassen. Überdies hatte bereits die Sachverständige umfangreich mit mehreren Mitarbeitern der Schule gesprochen, wonach es zu einer „Bombardierung der Schule mit Nachfragen“ durch die Eltern gekommen sei, die durch ihre Streitigkeiten ohnehin bereits den Schulbetrieb deutlich erschweren, weshalb die Sachverständige trotz frühzeitiger Bemühungen erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe, die weitere Zusammenarbeit der Eltern mit der Schule nicht zu gefährden (SN 175 F 2922/20, Bl. 170 Bd. III). b) Der Kindeswille ist vorliegend ebenfalls kein gewichtiges Kriterium, denn bestehende enge Bindungen und Beziehungen von Z. zu beiden Eltern sind unstreitig, die weitergehende Frage der rechtlichen Entscheidungszuständigkeit kann er wegen seiner geistigen Beeinträchtigung kognitiv nicht erfassen und auch sprachlich nicht ausdrücken. c) Der Kontinuitätsgrundsatz spricht eher für die Mutter, die jahrelang insbesondere die schulischen und gesundheitlichen Angelegenheiten nach allgemeiner Einschätzung in der Sache bestens erledigt hat. Das Kriterium erscheint aber insofern weniger gewichtig, als der Vater seit nunmehr zweieinhalb Jahren Z. hälftig betreut, zuvor bereits umfassend in die Betreuung involviert war und durchgängig Kontakt zu Therapeuten, Schule usw. hatte und sich seit der amtsgerichtlichen Entscheidung umfassend auch um schulische, gesundheitliche und finanzielle Angelegenheiten gekümmert und ohne Beanstandung erledigt hat. Insofern ist nicht ersichtlich, dass ein Wechsel der rechtlichen Sorgezuständigkeit nachteilige Auswirkungen auf die zu treffenden Entscheidungen hat. d) Nach dem Ergebnis des Gutachtens besteht eine bessere Förderkompetenz auf Seiten des Vaters. Allerdings bezieht sich dies eher auf die tatsächliche Betreuung, nicht auf die für Z. Förderung zu treffenden rechtlichen Entscheidungen, so dass diesem Aspekt ebenfalls nur geringe Bedeutung zukommt, denn wie bereits ausgeführt gibt es keine inhaltliche Kritik an den von der Mutter getroffenen organisatorischen Entscheidungen in Bezug auf Gesundheitsversorgung, Schule usw. (hierzu GA S. 83, 92, 96). Es ergaben sich auch keine Unterschiede der Eltern in Bezug auf eine langfristige Verantwortungsübernahme für Z. (GA S. 83). Aus der aktuellen Einschätzung der Verfahrensbeiständin und der Schule haben sich insofern keine Änderungen ergeben. e) Ausschlaggebend für die Entscheidung sind für den Senat dagegen die Bindungstoleranz als Teil der Erziehungsfähigkeit sowie die Fähigkeit, im Sinne der verbindlich geregelten hälftigen Betreuung zu handeln, denn zentral für die Entlastung von Z. sind die Fähigkeit zum Erhalt der Beziehungen zum anderen Elternteil, die Einbindung des anderen Elternteils in die zu treffenden Sorgeentscheidungen und die Schaffung einer stabilen Situation für Z. aa) Der Vater trägt die hälftige Betreuung als am wenigsten schädliche Alternative mit, während die Mutter diese - erst Recht im Fall der Übertragung der Alleinsorge - beenden will. Der Vater erkennt – wie sich aus dem Sachverständigengutachten und auch dem persönlichen Eindruck des Senats aus dem Termin ergibt – die Bedeutung der Mutter und der Geschwisterbeziehungen an, während eine entsprechende Bekundung der Mutter nur durch ihren Verfahrensbevollmächtigten erfolgt ist und eher strategisch motiviert erscheint. Beide Eltern agieren hochstrittig und emotional, sie sind kaum bereit bzw. in der Lage, den anderen über zu treffende Entscheidungen zu informieren oder in diese einzubinden. Die Mutter eskaliert den Streit in emotional erregten Situationen aber ungleich mehr und nimmt dabei keine Rücksicht auf andere, insbesondere auch nicht die Kinder, wie die Polizeieinsätze 2020 und 2021 zeigen, in denen die Mutter aus nichtigen Anlässen die Polizei in Anwesenheit der Kinder hinzuzog und sogar Reizgas einsetzte. Auch die Sachverständige sah von verschiedenen anderen Personen bestätigt (Verfahrensbeiständin, Lebensgefährte Herr X., behandelnde Ärztin, vgl. SN 175 F 2922/20, Bl. 171 Bd. III), dass die Mutter insofern teilweise sehr emotional und nicht immer überlegt handelt. bb) Das wenig empathische Verhalten der Mutter zeigt sich auch in Bezug auf ihre Tochter Y.: Sie hat Y. in einer Streitsituation mit 11 Jahren allein in der M.-Arena stehen lassen, so dass die Polizei den Vater informierte. Im Rahmen wiederaufgenommener Kontakte 2021 verpflichtete die Mutter Y. zur Geheimhaltung gegenüber dem Vater, obwohl dieser dem Umgang wohlwollend gegenüberstand. Aktuell hat die Mutter nach ihren eigenen Angaben im Termin bei der Schulleiterin von V. interveniert, weil Y. dort ein Praktikum macht und gegenüber V. – nach deren Angaben gegenüber der Mutter – schlecht über die Mutter geredet haben soll. Wenn die Mutter erklärt, Y. hätte doch auf jeder anderen Schule ein Praktikum machen können, kommt ihr offenbar nicht in den Sinn, dass Y. Sehnsucht nach Kontakt mit ihrer Schwester hat, die sie aufgrund des familiären Konflikts nicht sehen kann; sie kann auch nicht erkennen, dass eine von ihr im Termin als „Beweis“ für einen Verstoß gegen das Kontaktverbot vorlegte Holzkiste, auf der Y. V.s Namen bunt ausgemalt hat, ebenfalls Ausdruck geschwisterlicher Zuneigung ist. cc) Zudem hat die Mutter den Vater durchgängig bei wichtigen Entscheidungen nicht beteiligt noch ihn darüber informiert: (1) Sie informierte den Vater in der Vergangenheit selbst über erhebliche medizinische Eingriffe (2021 eine ambulante Entfernung von Polypen und eine Zahlbehandlung unter Vollnarkose) nicht. (2) Auch führte sie ein sozialgerichtliches Verfahren bezüglich der Ausbezahlung des Pflegegeldes an sich unter Vorlage einer 2016 erteilten Vollmacht des Vaters, ohne diese von dem Verfahren zu unterrichten oder ihn als Beteiligten zu benennen, obwohl es zuvor umfangreiche Verhandlungen der Eltern dazu im hiesigen Verfahren gab und sich beide mit einer hälftigen Auszahlung einverstanden erklärt hatten. (3) Nach Auszahlung des rückständigen Pflegegeldes für die Zeit der hälftigen Betreuung in den Jahren 2021 und 2022 an sie hat sie eine hälftige Auszahlung des Betrages von 13.080,00 EUR nicht veranlasst, sondern im Termin mitgeteilt, sie werde das Geld im Sinne von Z. verwenden, sie werde aber nicht mitteilen, wofür. Der Vater informiert die Mutter hingegen nach seinen unwidersprochenen Angaben im Termin zumindest mittels handschriftlicher Zettel über einzelne Angelegenheiten, wenn auch anscheinend nur sporadisch. Er hat zwar erklärt, er leite das laufende Pflegegeld derzeit ebenfalls nicht hälftig an die Mutter weiter, allerdings mit der Begründung, zunächst müssten die Beträge aus der Vergangenheit aufgerechnet werden. dd) Was die wechselseitige Übergabe des Schwerbehindertenausweises und der Krankenversicherungskarte betrifft, ist für den Senat bereits nicht erkennbar, bei welchem Elternteil diese sich zuletzt befanden. Der Vater hat ferner erklärt, dass er der Mutter den Reisepass für Urlaubsreisen aushändigen werde. f) Im Ergebnis geht der Senat daher davon aus, dass der Vater die elterliche Sorge besser im Sinne des Kindeswohls ausüben wird als die Mutter, weil er bei grundsätzlich gleicher Eignung die Mutter eher über Entscheidungen informieren und eher ihre Bindung zu Z. berücksichtigen wird, als umgekehrt, und weil er in Konfliktsituationen weniger eskaliert als die Mutter. 3. Von der erneuten persönlichen Anhörung des Kindes wird gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, nachdem in den Vorverfahren und erstinstanzlich mehrfach gerichtliche Anhörungen und Gespräche mit Z. durch das Jugendamt, die Verfahrensbeiständin und die Sachverständige im Umgangsverfahren stattgefunden haben, das Amtsgericht im erstinstanzlichen Verfahren Z. zuletzt am 21.12.2022 angehört und (wie zuvor auch die Sachverständige, GA S. 33) festgestellt hat, dass ein Gespräch mit Z. weiterhin nicht möglich ist, ferner keine tatsächlichen Änderungen stattgefunden haben, die enge Beziehung von Z. zu beiden Eltern im Rahmen des angeordneten Wechselmodells unstreitig ist und der Senat von der Einschätzung des Amtsgerichts und der Fachkräfte nicht abweicht. III. 1. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 84 FamFG trotz Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels den Eltern jeweils zur Hälfte aufzuerlegen und es ist keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, denn die Beschwerde der Mutter ist Ausdruck der schwierigen familiären Konstellation und des elterlichen Streits und damit maßgeblich auch im Interesse des Kindes eingelegt worden. 2. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.