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Beschluss

13 UF 124/17

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0628.13UF124.17.00
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Leitsätze
1. Die Abänderung einer Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt kann auf Grundlage einer Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB erfolgen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Ehevertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind, die durch den Ehevertrag nicht angemessen kompensiert werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. März 2021 - XII ZB 221/19, FamRZ 2021, 1114).(Rn.49) 2. Eine nacheheliche Entwicklung kann dazu führen, dass die Berufung auf den ehevertraglichen Ausschluss des nachehelichen Unterhalts nicht mehr rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB ist.(Rn.52) 3. Dies kann dann der Fall, wenn ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit nicht mehr besteht oder eine überhöhte Unterhaltszahlung vorliegt, die zu einer Überkompensation des ehebedingten Nachteils geführt hat.(Rn.54)
Tenor
1. Soweit der Senat über die Beschwerden der Beteiligten nicht bereits mit am 12. April 2019 verkündeten Beschluss im Tenor zu Ziffer I. 2. (Entfallen der Zahlungsverpflichtung des Antragstellers ab 1. September 2016) und zu Ziffer II. (Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin) entschieden hat, wird der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 16. Mai 2017 - 158 F 58/17 - auf die Beschwerde des Antragstellers dahingehend geändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - auch ab dem 1. August 2014 bis zum 31. August 2016 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet und der Widerantrag der Antragsgegnerin vollumfänglich zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz, der Beschwerdeverfahren sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abänderung einer Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt kann auf Grundlage einer Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB erfolgen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Ehevertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind, die durch den Ehevertrag nicht angemessen kompensiert werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. März 2021 - XII ZB 221/19, FamRZ 2021, 1114).(Rn.49) 2. Eine nacheheliche Entwicklung kann dazu führen, dass die Berufung auf den ehevertraglichen Ausschluss des nachehelichen Unterhalts nicht mehr rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB ist.(Rn.52) 3. Dies kann dann der Fall, wenn ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit nicht mehr besteht oder eine überhöhte Unterhaltszahlung vorliegt, die zu einer Überkompensation des ehebedingten Nachteils geführt hat.(Rn.54) 1. Soweit der Senat über die Beschwerden der Beteiligten nicht bereits mit am 12. April 2019 verkündeten Beschluss im Tenor zu Ziffer I. 2. (Entfallen der Zahlungsverpflichtung des Antragstellers ab 1. September 2016) und zu Ziffer II. (Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin) entschieden hat, wird der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 16. Mai 2017 - 158 F 58/17 - auf die Beschwerde des Antragstellers dahingehend geändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - auch ab dem 1. August 2014 bis zum 31. August 2016 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet und der Widerantrag der Antragsgegnerin vollumfänglich zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz, der Beschwerdeverfahren sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. I. Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab April 2014. Die Beteiligten heirateten im Jahr 1978. Aus der Ehe gingen ein Sohn (*1982) und eine Tochter (*1983) hervor. Die im März 1956 geborene Antragsgegnerin verfügt über keine Berufsausbildung. Zum Zeitpunkt der Heirat war sie als Verwaltungsangestellte beim ... B… im Schreibdienst (Vergütungsgruppe VII) in Vollzeit erwerbstätig. Der im Jahr 1955 geborene Antragsteller bezog Einkünfte als Angestellter bei V… (ehemals B…). Die Beteiligten schlossen am 3. Februar 1981 einen notariellen Ehevertrag, mit dem sie für den Fall der Trennung oder Scheidung wechselseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichteten und die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschlossen. Nach der Geburt des Sohnes im Jahr 1982 kündigte die Antragsgegnerin ihr Arbeitsverhältnis und schied aus dem Polizeidienst aus. Seit 1992 war sie halbschichtig wieder im öffentlichen Dienst (…) erwerbstätig und stockte ihre Tätigkeit im Jahr 1999 auf eine Vollzeittätigkeit auf. Bis zum 30. April 2008 wurde sie nach der Vergütungsgruppe VII BAT und ab 1. Mai 2008 nach der Vergütungsgruppe VIb BAT vergütet. Nach ihrer Trennung im Mai 2006 schlossen die Beteiligten am 14. Juni 2006 einen weiteren notariellen Ehevertrag. In diesem erklärten sie in den Vorbemerkungen, dass die von ihnen in der notariellen Urkunde vom 3. Februar 1981 getroffenen Vereinbarungen aufrechterhalten bleiben sollten und auch gegenwärtig ihrem ausdrücklichen Willen entsprächen. Ferner vereinbarten die Beteiligten Gütertrennung, regelten den Zugewinnausgleich und nahmen eine Vermögensaufteilung vor. Die Ehe der Beteiligten wurde mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 -, rechtskräftig seit dem 7. April 2010, geschieden. Der Antragsteller wurde in der Folgesache Ehegattenunterhalt verurteilt, an die Antragsgegnerin nach Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen monatlichen Unterhalt wie folgt zu leisten: - bis Dezember 2010 157 € Altersvorsorgeunterhalt und 622 € Elementarunterhalt, - bis Dezember 2011 124 € Altersvorsorgeunterhalt sowie 492 € Elementarunterhalt, - bis Dezember 2012 91 € Altersvorsorgeunterhalt sowie 362 € Elementarunterhalt, - bis Dezember 2013 59 € Altersvorsorgeunterhalt sowie 232 € Elementarunterhalt und danach fortlaufend 26 € Altersvorsorgeunterhalt und 102 € Elementarunterhalt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt im tenorierten Umfang habe. Der Unterhaltsanspruch sei nicht wirksam durch die zwischen den Eheleuten geschlossenen Vereinbarungen ausgeschlossen worden. Auf einen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs könne der Antragsteller sich nicht berufen, weil dies zu einer unverhältnismäßigen Lastenverteilung innerhalb der ehelichen Solidarität führen würde. Mit Blick auf die lange Ehezeit könne von keinem der beiden Eheleute erwartet werden, dass die Wirkungen der Ehe, die die Lebensverhältnisse maßgeblich bestimmen, von einem Tag zum anderen mit Rechtskraft der Ehescheidung wegfielen. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin sei daher gemäß § 1578 b BGB über vier Jahren nach der Scheidung der Eheleute aus Billigkeitsgründen auf den ehebedingten Nachteil abzuschmelzen. Den ehebedingten Nachteil errechnete das Amtsgericht mit 102 €. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass die Antragsgegnerin nach dem Lauf der Dinge die Tarifgruppe Vc BAT (B…) erreicht hätte, wenn sie ihre Berufstätigkeit im öffentlichen Dienst nach der Geburt ihrer Kinder nicht unterbrochen, sondern zielstrebig fortgesetzt hätte. Aus der Differenz des vom Amtsgericht ermittelten fiktiven Nettoeinkommens nach der höchsten Stufe BAT Vc (nebst Zuschlägen und Zulagen abzüglich eines Abschmelzbetrages nach dem Berliner Tarifvertrag) und dem derzeitigen Einkommen der Antragsgegnerin ergebe sich ein Einkommensnachteil in Höhe von 102 €, der aller Voraussicht nach unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsbiografie und ihres Alters nicht mehr voll aufholbar sei. Das Amtsgericht Oranienburg ging in seinem Beschluss vom 14. Mai 2014 - 35 F 126/07 - ferner davon aus, dass auch die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht wirksam ausgeschlossen sei. Zwar sei die Regelung in dem Vertrag vom 3. Februar 1981 nicht aufgrund ihres Inhalts unwirksam, aber der Antragsteller könne sich insoweit nicht auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach dem Verlauf der Ehe berufen, denn dies würde zu einer unangemessenen Benachteiligung der Antragsgegnerin führen. Mit der notariellen Vereinbarung vom 14. Juni 2006 sei keine eigenständige Regelung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs geschaffen worden. Es errechnete einen ehebedingten Versorgungsnachteil in Höhe von 10,9372 Entgeltpunkten. Rechtsmittel legten beide Eheleute lediglich hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich ein, während das Urteil hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt rechtskräftig geworden ist. Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 regelte das Oberlandesgericht Brandenburg den Versorgungsausgleich schließlich rechtskräftig dahingehend, dass ein Teilausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in Höhe des ehebedingten Nachteils vorzunehmen sei. Wie das Amtsgericht Oranienburg ging das OLG Brandenburg zwar von der Wirksamkeit des notariellen Ehevertrags vom 3. Februar 1981 aus, der jedoch einer Ausübungskontrolle nicht standhalte. Anders als das Amtsgericht legte das OLG Brandenburg jedoch einen geringeren ehebedingten Nachteil zugrunde. Soweit die Antragsgegnerin den Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe BAT/Vc oder gar den mit weiteren Qualifikationen verbundenen Bewährungsaufstieg in die Gehaltsgruppe BAT/Vb behauptet habe, könne dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die von ihr nach der Familienpause aufgenommene Tätigkeit bei dem … könne die Antragsgegnerin nicht als Argument für den (von ihr) behaupteten sicheren Aufstieg bei ... heranziehen. Dieses Arbeitsverhältnis habe sie selbst als Glücksfall bezeichnet und der Wiedervereinigung Deutschlands zugeschrieben. Der ehebedingte Nachteil sei daher nur aufgrund des fortgesetzten Beschäftigungsverhältnisses als Angestellte im Schreibdienst zu bemessen. Das OLG Brandenburg bezifferte ihn mit 50.051,85 € bzw. 8,5463 Entgeltpunkten. Die Antragsgegnerin verwendete den ihr in der Folge vom Antragsteller gezahlten Altersvorsorgeunterhalt nicht für die Altersvorsorge. Mit Antrag vom 28. Oktober 2010 beantragte der Antragsteller eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung aus dem Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 dahingehend, dass er keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe, weil die Antragsgegnerin seit Anfang 2007 in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit Herrn R… lebe. Die Antragsgegnerin trat dem entgegen und behauptete, dass sie mit Herrn R…, den sie im Frühjahr 2009 kennengelernt habe, lediglich eine lose Beziehung führe. Mit Beschluss vom 21. März 2011 - 138 F 20941/10 - wies das Amtsgericht Kreuzberg den Antrag des Antragstellers zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies das Kammergericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 17 UF 107/11 - zurück. Der Antragsteller sei mit seinem Einwand präkludiert, soweit er eine Lebenspartnerschaft seit Anfang 2007 oder 2008 behaupte. Diesen Einwand hätte er im Vorverfahren geltend machen müssen. Soweit er vortrage, dass erstmals im Laufe des Jahres 2009 eine Verfestigung der Beziehung eingetreten sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beziehung aufgrund ihrer Dauer und der Art ihrer Gestaltung eine Intensität erreicht habe, welche die Unzumutbarkeit im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB begründen würde. Die Antragsgegnerin erhält seit 1. Oktober 2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung B…. Diese Rente in Höhe von 750,46 € (alle Rentenbeträge sind nachfolgend Nettobeträge) wurde ihr rückwirkend bewilligt. Die Rentennachzahlung erfolgte für den zurückliegenden Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Mai 2014 in Höhe von 5.816,06 € jedoch nicht an die Antragsgegnerin, sondern an ihre Krankenkasse … und an die Agentur für Arbeit B, die die Zahlungen im genannten Zeitraum zuvor an die Antragsgegnerin übernommen hatten. Ab 1. Juni 2014 erhielt sie eine Rente in Höhe von 750,46 € monatlich. Die Rente wurde zum 1. Juli 2014 unter Berücksichtigung von Zuschlägen für die Kindererziehung („Mütterrente") auf 765,47 € erhöht. Zum 1. Juli 2015 und 1. Juli 2016 erfolgten Erhöhungen auf 858,50 € bzw. 900,14 €. Mit Bescheid vom 13. September 2016 ist der Versorgungsausgleich dahingehend umgesetzt worden, dass die Antragsgegnerin ab dem 1. September 2016 eine Rente in Höhe von monatlich 1.111,28 € erhält. In der Folgezeit ist die Rente zum 1. Juli 2017 auf 1.135,34 € und zum 1. August 2018 wiederum erhöht worden auf 1.167,16 €. Des Weiteren bezieht die Antragsgegnerin eine betriebliche Altersrente von der VBL. Diese belief sich ab 1. Oktober 2014 auf monatlich 259,91 €. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 erhielt die Antragsgegnerin eine Nachzahlung von 2.320,17 €, wobei für 2013 die Betriebsrente wegen des bestehenden höheren Krankengeldanspruchs ruhte. Die Rente ist in den Folgejahren jeweils zum 1. Juli wie folgt erhöht worden: 261,16 € (2015); 263,76 € (2016); 265,75 € (2017) und 267,10 € (2018). Im hiesigen Verfahren begehrt der Antragsteller eine Herabsetzung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt auf „Null“ für die Zeit ab August 2014. Infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs und des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Antragsgegnerin sei eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten. Im Rahmen einer Abänderung seien aufgrund des neuen Unterhaltstatbestands auch die Wirksamkeit der Eheverträge und deren Anwendbarkeit auf den nachehelichen Unterhalt neu zu überprüfen. Der Antragsteller hat daher beantragt, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 1. August 2014 auf Null abzuändern. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Aufgrund ihres geringeren Einkommens durch Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente hat sie im Wege des Widerantrages zudem beantragt, den Antragsteller unter Abänderung des Urteils des Familiengerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - zu verpflichten, an sie ab September 2016 einen Unterhalt in Höhe von insgesamt 489 € zu zahlen, davon 389 € Elementarunterhalt und 100 € Vorsorgeunterhalt, sowie für den Zeitraum April 2014 bis August 2016 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 700 € zu zahlen, wovon 567 € auf den Elementarunterhalt und 133 € auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 572 € ab dem Ersten eines jeden Monats beginnend mit dem 1. April 2014 bis einschließlich 1. August 2016 und auf jeweils 361 € im Monat ab dem 1. September 2016 fortlaufend ab jeden Ersten eines Monats bis 1. Januar 2017. Der Antragsteller hat beantragt, den Widerantrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat er u.a. auf die Wirksamkeit der Eheverträge verwiesen. Mit Beschluss vom 16. Mai 2017 hat das Amtsgericht Kreuzberg den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und ihn auf den Widerantrag verpflichtet, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - an die Antragsgegnerin für den Zeitraum April 2014 bis Juni 2015 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 524 € als Elementarunterhalt und für den Zeitraum Juli 2015 bis August 2016 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 421 € Euro als Elementarunterhalt jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es den Widerantrag zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde beanstandet der Antragsteller u.a., dass das Amtsgericht bei der Prüfung der Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung der Beteiligten die Ausübungskontrolle erneut hätte durchführen müssen. Dabei hätte berücksichtigt werden müssen, dass eine nach der Ehe auftretende Erwerbsunfähigkeit nicht ehebedingt sei und damit nicht zu einer Veränderung gehöre, die nach Vertragsabschluss im Zeitpunkt des Scheiterns der ehelichen Lebensgemeinschaft zu einer unzumutbaren Lastenverteilung führen würde. Das Amtsgericht habe zudem nicht beachtet, dass bei einem wirksamen Ehevertrag nicht die Wirkung herbeigeführt werden könne, die bei der Feststellung einer Sittenwidrigkeit eintreten würde. Im Übrigen könne im Rahmen der Ausübungskontrolle der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht bessergestellt werden, wie er ohne eine vertragliche Regelung stünde. Das Amtsgericht habe im Ergebnis der Antragsgegnerin Unterhaltsansprüche zugesprochen, die weit über das hinausgingen, was das Amtsgericht Oranienburg vorgesehen hätte, wenn es die Eheverträge überhaupt nicht gegeben hätte. Ehebedingte Nachteile seien wegen der Schicksalshaftigkeit der Erkrankung nicht mehr feststellbar. Hinsichtlich des Widerantrages sei zu berücksichtigen, dass die gesamten damals vom Amtsgericht Oranienburg zugrunde gelegten Tatsachen und rechtlichen Wertungen unzutreffend seien. Dieses Verteidigungsvorbringen sei nicht präkludiert. Eine Fehlerkorrektur sei im Rahmen der Verteidigung gegen einen Abänderungsantrag durchaus möglich. Insoweit sei auch die Feststellung des Amtsgerichts Oranienburg hinsichtlich der Prognose über die Einkommensverhältnisse korrigierbar. Der Antragsteller hat beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 1. August 2014 auf null Euro abzuändern sowie den Widerantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Ihrer Auffassung nach habe das Amtsgericht zutreffend im Rahmen der Ausübungskontrolle festgestellt, dass der Antragsteller sich nicht auf den vollständigen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs berufen könne. Ihre ehebedingten Nachteile seien über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht ansatzweise vollständig kompensiert worden, weil der Versorgungsausgleich durch den Beschluss des OLG Brandenburg vom 30. Juni 2016 im Rahmen der Ausübungskontrolle lediglich begrenzt und nicht in vollen Umfang durchgeführt worden sei. Ohne die Ehe hätte sie unter Berücksichtigung einer Vergütung nach BAT Vc eine wesentlich höhere Rente erzielt als mit der Ehe. Schließlich habe sie erst nach Rückkehr von Herrn R… aus dem Ausland Ende des Jahres 2016/Beginn des Jahres 2017 mit ihm wieder eine lockere Paarbeziehung aufgenommen; eine verfestigte Lebensgemeinschaft habe daher nicht bestanden. Nachdem sie auf die Rechte aus dem Unterhaltstitel des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 35 F 126/07 - ab dem 1. Januar 2019 verzichtet hat, hat sie außerdem im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt, den Antragsteller unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antragsteller zu verpflichten, an sie über den titulierten Unterhalt von 128 € hinaus ab September 2016 bis Dezember 2018 einen weiteren Unterhalt von 361 €, damit insgesamt 489 € monatlich zu zahlen. Der Antragsteller hat beantragt, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 12. April 2019 hat der Senat den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert, indem er den Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 in Höhe von 213 € zuzüglich 26 € Altersvorsorgeunterhalt, für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 von 217 € zuzüglich 26 € Altersvorsorgeunterhalt für den Monat Juli 2014, für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 von 221 € und für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. August 2016 von 230 € nebst Zinsen verpflichtet hat. Ferner hat der Senat festgestellt, dass der Antragsteller ab 1. September 2016 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 12. April 2019 Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde erhoben, soweit er durch diesen beschwert ist. Hilfsweise hat er die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung beantragt. Mit am 17. März 2021 verkündeten Beschluss - XII ZB 221/19 - hat der Bundesgerichtshof den Senatsbeschluss vom 12. April 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragstellers entschieden wurde. Außerdem hat er die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich der Senat zwar zutreffend im Rahmen des § 238 FamFG an die Bewertung des Ausgangsurteils des AG Oranienburg vom 16. Dezember 2009 bezüglich der Sittenwidrigkeit des Ehevertrags vom 3. Februar 1981 und zur Bedeutung des weiteren Ehevertrags vom 14. Juni 2006 gebunden gesehen habe. Zu Unrecht allerdings habe der Senat sich im Hinblick auf die abzuändernde Entscheidung des Amtsgerichts Oranienburg auch an einer erneuten Ausübungskontrolle hinsichtlich des Ehevertrags vom 3. Februar 1981 gem. § 242 BGB gehindert gesehen. Die Ausübungskontrolle sei einer Neubewertung im Rahmen der Abänderung nach § 238 FamFG zugänglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss des Bundesgerichtshofs Bezug genommen. Die Beteiligten wiederholen ihre in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge, soweit hierüber nicht bereits mit am 12. April 2019 verkündeten Beschluss des Senats - 13 UF 124/17 - rechtskräftig entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, im Rahmen der Ausübungskontrolle seien auch Gesichtspunkte der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. II. Gegenstand der Entscheidung ist nach der Zurückverweisung der Sache durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2021 - XII ZB 221/19 - nur noch die Beschwerde des Antragstellers, soweit über diese nicht bereits mit am 12. April 2019 verkündeten Beschluss des Senats zu Gunsten des Antragstellers rechtskräftig entschieden wurde. Rechtskräftig zu Gunsten des Antragstellers wurde entschieden, dass er der Antragsgegnerin in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - ab dem 1. September 2016 der Antragsgegnerin keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet (s. Tenor zu Ziffer I. 2 des Senatsbeschlusses) und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen wurde (s. Tenor zu Ziffer II. des Senatsbeschlusses). Es bleibt daher nur noch über die Beschwerde des Antragstellers zu entscheiden soweit er die Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung auf Null bereits ab dem 1. August 2014 sowie die vollständige Zurückweisung des Widerantrags der Antragsgegnerin begehrt, mit welchem sie eine über die ihr mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - hinausgehende Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers ab dem 1. April 2014 geltend macht. Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sein Antrag auf Abänderung der mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin ist vollumfänglich begründet. Demgegenüber ist der Abänderungsantrag der Antragsgegnerin, mit welchem sie die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung höherer monatlicher Unterhaltszahlungen begehrt, als ihr mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 für den hier noch maßgeblichen Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. August 2016 zugesprochen worden waren, unbegründet. Denn sie hat im hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 1. April 2014 keinen Anspruch mehr auf Unterhalt aus § 1572 Nr. 4 BGB gegen den Antragsteller. Vielmehr steht ihrem Anspruch der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Ehevertrag vom 3. Februar 1981 entgegen. Wie der BGH in seiner vorangegangenen Entscheidung deutlich gemacht hat, unterliegt die Ausübungskontrolle des ursprünglichen Ehevertrages im Rahmen der Abänderungsentscheidung nach § 238 FamFG mit Blick auf die seit dem Scheitern der Ehe eingetretenen weiteren Entwicklungen einer Neubewertung, sofern - wie vorliegend -Tatsachen vorgetragen worden sind, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt (BGH, Beschluss vom 17. März 2021 - XII ZB 221/19 - juris Rn. 30). Vorliegend war nach der Zurückverweisung der Sache allein noch über die nach § 242 BGB durchzuführende Ausübungskontrolle zu entscheiden. Diese führt hier zu dem Ergebnis, dass die Berufung des Antragstellers auf den notariellen Ehevertrag vom 3. Februar 1981 nunmehr nicht mehr rechtsmissbräuchlich ist. Nach der Rechtsprechung des BGH sollen mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle (§ 242 BGB) allein ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden. Sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich entgangene ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben. Maßgeblich ist insoweit, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiden Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind, die durch den Ehevertrag nicht angemessen kompensiert werden (BGH, Beschluss vom 17. März 2021 - XII ZB 221/19 - juris Rn. 28 mwN). Auch wenn für die erstmalige Bewertung eines solchen möglichen Rechtsmissbrauchs der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe maßgeblich ist, kann sich für einen künftig geschuldeten Unterhalt durch die weitere Entwicklung ergeben, dass ein späteres Berufen seitens des von dem Ehevertrag begünstigten Ehegatten auf eine entsprechende Regelung i.S.v. § 242 BGB nicht mehr rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt bei der Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage, wenn sich die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Ehegatten von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend unterscheidet (BGH aaO Rn. 29). Gründe hierfür können beispielsweise - wie im Falle des § 1578 b BGB - die Dauer der erbrachten Unterhaltszahlungen sein, dass der vom Vertrag benachteiligte Ehegatte auf den Unterhalt wegen anderweitiger Vermögenszuwendungen nicht mehr angewiesen ist und dass der verbleibende Unterhaltsbetrag als vergleichsweise gering erscheint. Ferner können auch andere Umstände in die Abwägung mit einbezogen werden, wie etwa eine neue Partnerschaft des Unterhaltsberechtigten oder auch die nicht zweckentsprechende Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts. Ebenso kann Anlass für eine Neubewertung im Rahmen der Ausübungskontrolle sein, dass sich der Unterhaltsberechtigte - wie hier - nunmehr auf einen anderen Unterhaltstatbestand beruft (BGH aaO Rn. 29). Gemessen hieran kann inzwischen nicht mehr von einer evident einseitigen, unzumutbaren Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsgegnerin ausgegangen werden, aufgrund derer es dem Antragsteller nach Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf den mit notariellen Ehevertrag vom 3. Februar 1981 vereinbarten Unterhaltsverzicht zu berufen. Denn insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung am 7. April 2010 bis zum 31. Dezember 2013 über den nach der Rechtsprechung des BGH an sich nur geschuldeten Ausgleich des ehebedingten Nachteils hinaus deutlich höhere Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin geleistet hat. Abzüglich des vom Amtsgericht Oranienburg festgestellten ehebedingten Nachteils in Höhe von 102 € (Elementarunterhalt) zzgl. Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von mtl. 26 € ergeben sich damit Unterhaltszahlungen des Antragstellers über den ehebedingten Nachteil im Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31. Dezember 2013 hinaus in Höhe von 13.936 € (= 416 € (für Zeitraum 7.4-30.4.2010) + 8 x (622 € - 102 €) + 12 x (492 € - 102 €) + 12 x (362 € - 102 €) + 12 x (232 € - 102 €)) für den Elementarunterhalt sowie in Höhe von 3.504,80 € (= 104,80 € (für Zeitraum 7.4-30.4.2010) + 8 x (157 € - 26 €) + 12 x (124 € - 26 €) + 12 x (91 € - 26 €) + 12 x (59 € - 26 €)) für den Altersvorsorgeunterhalt. Damit ist eine deutliche Überkompensation des vom Amtsgericht Oranienburg festgestellten ehebedingten Nachteils der Antragsgegnerin eingetreten, die vorliegend zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen ist. Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren demgegenüber geltend gemacht hat, ihre ehebedingten Nachteile seien über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht vollständig kompensiert worden, weil der Versorgungsausgleich durch den Beschluss des OLG Brandenburg vom 30. Juni 2016 im Rahmen der Ausübungskontrolle lediglich begrenzt durchgeführt worden sei, betraf ihr Vorbringen allein die Fortdauer des Unterhaltsanspruchs über den hier noch maßgeblichen Zeitraum nach Durchführung des Versorgungsausgleichs ab 1. September 2016 hinaus. Dies war jedoch allein Gegenstand der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin, die der Senat bereits mit Beschluss vom 12. April 2019 zurückgewiesen hat, ohne dass dies von der Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahrens beim BGH angegriffen worden wäre. Unabhängig davon führt der Umstand, dass das Amtsgericht die fiktive berufliche Biografie der Antragsgegnerin bei der Feststellung des ehebedingten Nachteils im Unterhalt anders bewertet hat als das Oberlandesgericht Brandenburg bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht dazu, dass die Berufung des Antragstellers auf die Wirksamkeit des Ehevertrags als rechtsmissbräuchlich gewertet werden kann. Selbst wenn man dies im Rahmen der hier durchzuführenden Ausübungskontrolle zu Gunsten der Antragsgegnerin berücksichtigen wollte, stünden dem wiederum die nicht unerheblichen Zahlungen des Antragstellers im Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bis Dezember 2013 entgegen, die dieser über den vom Amtsgericht Oranienburg festgestellten ehebedingten Nachteil hinaus gezahlt hat. Zugunsten des Antragstellers ist zudem zu berücksichtigen, dass die der Antragsgegnerin mit Beschluss des Senats vom 12. April 2019 ursprünglich zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbeträge zwischen 213 € und 230 € lagen und damit in der Höhe einerseits relativ gering waren und zum anderen auf dem Tatbestand des Krankenunterhalts nach § 1572 Nr. 4 BGB beruhten. Damit hat die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch nicht mehr auf den ehebedingten Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB gestützt, sondern Unterhalt wegen ihrer erst nach der Ehe eingetretenen Erwerbsunfähigkeit verlangt. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. April 2019 festgestellt hat, fehlt insoweit jedoch der Bezug zur Ehe. Denn es ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und damit einhergehend die dauerhaften beruflichen Einschränkungen der Antragsgegnerin auch ohne die Ehe aufgetreten wären. Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf die nacheheliche Solidarität verweist, gilt - wie der Senat in seinem Beschluss vom 19. April 2019 unter Rn. 114 bereits umfänglich ausgeführt hat -, dass der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität im Rahmen der Ausübungskontrolle keine Bedeutung erlangen kann, weil es dem Antragsteller gem. § 242 BGB nur insoweit verwehrt ist, sich auf den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts zu berufen, als der Antragstellerin hierdurch ein ehebedingter Nachteil entstanden ist. Dass es im Rahmen der Ausübungskontrolle allein auf das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils und eines etwaigen Ausgleichs desselben ankommt, während sonstige Umstände, die - wie vorliegend die nicht ehebedingte Erkrankung der Antragsgegnerin - nicht in der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse angelegt sind, nicht zu berücksichtigen sind, entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. bereits BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 144/04 - juris Rn. 16 f.), worauf dieser in seiner im hiesigen Verfahren ergangenen Entscheidung vom 17. März 2021 nochmals ausdrücklich hingewiesen hat (BGH aaO Rn. 28 und 32 mwN). Schließlich erscheint es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin den Altersvorsorgeunterhalt nicht verwendungsgemäß angelegt hat, inzwischen nicht mehr unbillig, dass sich der Antragsteller auf die Wirksamkeit des Ehevertrages beruft. Da ein Rechtsmissbrauch seitens des Antragstellers durch die Berufung auf die Wirksamkeit des Ehevertrages bereits aus den vorgenannten Gründen jetzt nicht mehr festgestellt werden kann, bedarf es keiner weiteren Erörterung der Frage, ob und inwieweit die zwar nunmehr seit Januar 2019 iSd § 1579 Nr. 2 BGB verfestigte, im hier maßgeblichen Unterhaltszeitraum vom 1. April 2014 bis 31. August 2016 jedoch tatsächlich nicht existierende Lebensgemeinschaft zwischen der Antragsgegnerin und Herrn R… im Rahmen der Ausübungskontrolle berücksichtigt werden muss. Keiner Bedeutung im Rahmen der Ausübungskontrolle kamen vorliegend den erfolgten Rentennachzahlungen der Deutschen Rentenversicherung B… in Höhe von 5.816,06 € und der VBL in Höhe von 2.320,17 € zu. Denn bei beiden Zahlungen handelt es sich nicht um zusätzliche Rentenzahlungen, sondern lediglich um die in einem Betrag zusammengefasste rückwirkende Rentenzahlung für die Zeiträume vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Mai 2014 (DRV B…) bzw. vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 (VBL), so dass vorliegend nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin aufgrund dieser Zahlungen nicht mehr auf die Unterhaltsleistungen des Antragstellers angewiesen gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die von der DRV B… erfolgte Nachzahlung in Höhe von 5.816,06 € nicht an die Antragsgegnerin selbst, sondern an ihre Krankenkasse … und an die Agentur für Arbeit B gezahlt wurde, weil diese die Zahlungen im genannten Zeitraum zuvor an die Antragsgegnerin übernommen hatten. III. Die Kostenentscheidung für alle Instanzen beruht auf § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Die offenen und für die hiesige Entscheidung relevanten Rechtsfragen wurden bereits mit dem Beschluss des BGH vom 17. März 2021 - XII ZB 221/19 - geklärt.