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Beschluss

19 WF 9/22

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0301.19WF9.22.00
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Leitsätze
1. Bei den verbundenen Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 151 Nr. 1 FamFG und auf Herausgabe des Kindes nach § 151 Nr. 3 FamFG handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände, für die der Verfahrensbeistand jeweils gesondert zu vergüten ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 1. August 2012 - XII ZB 456/11).(Rn.3) 2. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands kann auch konkludent erfolgen.(Rn.4)
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbeiständin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 14. Dezember 2021 abgeändert: Die an die Verfahrensbeiständin Dipl.-Soz. (FH) Axxx Bxxx auf ihren Vergütungsantrag vom 30. Oktober 2021 aus der Landeskasse zu leistende Vergütung wird auf 1.650,00 EUR festgesetzt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den verbundenen Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 151 Nr. 1 FamFG und auf Herausgabe des Kindes nach § 151 Nr. 3 FamFG handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände, für die der Verfahrensbeistand jeweils gesondert zu vergüten ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 1. August 2012 - XII ZB 456/11).(Rn.3) 2. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands kann auch konkludent erfolgen.(Rn.4) Auf die Beschwerde der Verfahrensbeiständin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 14. Dezember 2021 abgeändert: Die an die Verfahrensbeiständin Dipl.-Soz. (FH) Axxx Bxxx auf ihren Vergütungsantrag vom 30. Oktober 2021 aus der Landeskasse zu leistende Vergütung wird auf 1.650,00 EUR festgesetzt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben. Die nach §§ 58 ff. zulässige Beschwerde der Verfahrensbeiständin hat auch in der Sache Erfolg. Die Rechtspflegerin hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Dezember 2021 den Vergütungsantrag der Verfahrensbeiständin zu Unrecht zurückgewiesen. Es trifft zwar zu, dass der Verfahrensbeiständin auf ihren Antrag vom 9. Juli 2021 zum Aktenzeichen 84 F 49/21 bereits eine Vergütung in Höhe von 1.650,00 EUR geleistet worden ist. Das zu diesem Aktenzeichen geführte Verfahren betraf ursprünglich den Antrag des Vaters auf Anordnung der Herausgabe der Kinder im Wege einer einstweiligen Anordnung. In diesem Verfahren ist die Verfahrensbeiständin mit Beschluss vom 7. Juli 2021 beigeordnet worden. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. Juli 2021 zurückgewiesen bzw. hat in den Gründen dazu ausgeführt, dass sich der Antrag infolge des bereits zuvor erfolgten Wechsels der Kinder in den Haushalt des Vaters erledigt habe. Eine förmliche Beiordnung der Verfahrensbeiständin in dem dazu verbundenen Verfahren 84 F 54/21 betreffend den Antrag des Vaters auf Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nicht erfolgt. Über diesen Antrag ist ebenfalls mit Beschluss vom 22. Juli 2021 entschieden und auf den Antrag auf erneute mündliche Verhandlung fortgeführt worden. Die nachfolgend verbundenen Verfahren betrafen den Antrag des Jugendamtes auf Entzug der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB (84 F 64/21) und den Antrag der Mutter auf Entzug des elterlichen Sorgerechts (84 F 75/21) und deren Antrag auf Erlass einer Grenzsperre. Zu diesen drei nachfolgenden und ebenfalls zum Verfahren 84 F 49/21 verbundenen Verfahren hat das Amtsgericht einen weiteren Anhörungstermin am 14. September 2021 anberaumt. Zu diesem ist die Verfahrensbeiständin geladen worden. Der von der Rechtspflegerin in Übereinstimmung mit dem Vermerk des Abteilungsrichters vom 5. Oktober 2021 vertretenen Ansicht, dass es sich bei beiden Verfahren (84 F 49/21 = Herausgabe der Kinder und 84 F 54/21 = elterlicher Sorge bzw. Regelung des Aufenthaltsbestimmungrechts) sowie bei den nachfolgend dazu verbundenen Verfahren um „dieselbe Sache“ handelt, ist jedenfalls für die hier in Rede stehende Frage eines weitergehenden Vergütungsanspruchs nicht zu folgen. Der Annahme, es handele sich um „dieselbe Sache“, steht die Rechtsprechung des BGH entgegen. In seiner Entscheidung vom 1. August 2012 - XII ZB 456/11 - (juris) geht der BGH davon aus, dass es sich bei den in § 151 FamFG genannten Angelegenheiten um selbständige Verfahrensgegenstände handelt. Für die Annahme, dass es bei dem Verfahren auf Herausgabe eines Kindes um einen gegenüber dem Sorgerechtsverfahren selbständigen Verfahrensgegenstand handelt, spricht auch die in § 158 Abs. 3 Nr. 3 FamFG bestimmte regelmäßige Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes, die in Verfahren zur elterlichen Sorge in der Regel nicht erforderlich ist. Nicht beizutreten ist der Argumentation des Amtsgerichts, der Vater habe bei der Rechtsantragstelle lediglich den falschen Antrag gestellt, weil es von vornherein allein um die Bestimmung des Lebensmittelpunktes gegangen sei und der Vater wenige Tage später den rechtlich zutreffenden Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt habe. Auch wenn im Ergebnis mit beiden Anträgen das gleiche Ziel verfolgt worden ist, ändert dies nichts an der Einleitung von zwei Verfahren, wobei die Bestellung der Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin zu Recht in dem Verfahren mit dem „falschen Antrag“ erfolgt ist und sie in dem Verfahren vor der Verfahrensverbindung auch tätig geworden war. Gegen die Annahme einer nachfolgenden bloßen Korrektur des Antrages spricht, dass das Amtsgericht über den Antrag auf Herausgabe mit Beschluss vom 22. Juli 2021 entschieden hat. Dass die Verfahren formell verbunden worden sind, steht einer gesonderten Vergütung für den Verfahrensgegenstand Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. elterliche Sorge nicht entgegen (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Februar 2013 – 11 WF 250/13 –, juris). Es ist weiter von einer Bestellung der Verfahrensbeiständin auch für den Verfahrensgegenstand elterliche Sorge auszugehen, die auch konkludent erfolgen kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 8 WF 108/20 –, juris; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 158 RdNr. 30 mit den dortigen weiteren Nachweisen). Auch die Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises gemäß § 158 b Abs. 2 FamFG kann im Einzelfall konkludent erfolgen, sofern im Einzelfall dafür hinreichende Anhaltspunkte bestehen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. August 2018 – 13 WF 125/18 –, juris; Hammer, a.a.O.). Für eine konkludente Bestellung der Beschwerdeführerin im Sorgerechtsverfahren spricht insbesondere deren weitere Beteiligung nach Erledigung des Herausgabeverlangens durch Beschluss vom 22. Juli 2021. Dies gilt auch hinsichtlich der konkludenten Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises. Dafür sprechen die Inhalte des Anhörungsvermerks und der Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin, zum Beispiel die vom 10. September 2021. Der Verfahrensbeiständin steht im Endergebnis eine Fallpauschale gemäß § 158 c Abs. 1 Satz 2 FamFG von jeweils 550,00 EUR, das heißt von insgesamt 1.650,00 EUR zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG.