Beschluss
16 WF 4/22
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0120.16WF4.22.00
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Leitsätze
1. Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in einer Ehesache ist das Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen. Dabei ist das Vermögen zunächst um den Betrag eventueller, auf ihm lastender Verbindlichkeiten zu bereinigen und zusätzlich für jeden Ehegatten um einen Freibetrag in Höhe von 25.000 €. Der auf diese Weise errechnete Betrag fließt mit 5% in die Wertfestsetzung mit ein.(Rn.4)
2. Der für das Vermögen anzusetzende Betrag reduziert sich nicht um einen weiteren Freibetrag für eventuelle Kinder der Ehegatten.(Rn.6)
3. Der für den Vermögensgegenstand (hier: ein Hausanwesen) anzusetzende Wert bestimmt sich nach dem Verkehrswert. Das ist derjenige Wert, der bei einer zeitnahen Veräußerung der Immobilie am Markt tatsächlich erzielt wurde und nicht der in einem Immobilienbewertungsportal im Internet errechnete, fiktive Wert.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 22. Dezember 2021 erlassenen Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 92 F 155/20 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in einer Ehesache ist das Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen. Dabei ist das Vermögen zunächst um den Betrag eventueller, auf ihm lastender Verbindlichkeiten zu bereinigen und zusätzlich für jeden Ehegatten um einen Freibetrag in Höhe von 25.000 €. Der auf diese Weise errechnete Betrag fließt mit 5% in die Wertfestsetzung mit ein.(Rn.4) 2. Der für das Vermögen anzusetzende Betrag reduziert sich nicht um einen weiteren Freibetrag für eventuelle Kinder der Ehegatten.(Rn.6) 3. Der für den Vermögensgegenstand (hier: ein Hausanwesen) anzusetzende Wert bestimmt sich nach dem Verkehrswert. Das ist derjenige Wert, der bei einer zeitnahen Veräußerung der Immobilie am Markt tatsächlich erzielt wurde und nicht der in einem Immobilienbewertungsportal im Internet errechnete, fiktive Wert.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 22. Dezember 2021 erlassenen Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 92 F 155/20 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht den Wert der Ehesache nebst der Folgesache Versorgungsausgleich auf insgesamt 47.850 € festgesetzt und hierbei berücksichtigt hat, dass sie das Hausanwesen der beteiligten Ehegatten etwa im August 2020 für 830.000 € veräußert hat. Sie rügt, dass das Familiengericht den Veräußerungswert als Grundlage für die Verfahrenswertbestimmung herangezogen hat und von diesem Wert (830.000 €) die auf dem Anwesen lastenden Verbindlichkeiten (10.000 €), für jeden Ehegatten einen Freibetrag von 25.000 € (50.000 €) sowie einen weiteren Freibetrag von insgesamt 20.000 € für die beiden Kinder der Ehegatten abgesetzt hat und den sich dann ergebenden Wert (750.000 €) mit 5% (37.500 €) in die Wertfestsetzung hat einfließen lassen, so dass sich ein Gesamtwert für die Scheidung von 43.800 €, nämlich den Wert nach den laufenden Einkünften der Ehegatten in drei Monaten (6.300 €) zuzüglich des für das Vermögen anzusetzenden Teilbetrages von 37.500 €, ergeben hat. Zusammen mit dem Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich (4.050 €) ergibt sich damit ein Gesamtwert von 47.850 €. Die Antragstellerin meint, als Wert für das Vermögen sei nicht der erzielte Veräußerungserlös heranzuziehen, sondern lediglich ein Betrag von 522.000 €, nämlich derjenige Wert, den sie durch eine Immobilienbewertung im Internet durch ein großes Immobilienportal für das veräußerte Anwesen hat ermitteln lassen. II. 1. Die Verfahrenswertbeschwerde ist zulässig: Sie wurde rechtzeitig angebracht (§§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) und auch die Wertgrenze nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist gewahrt. Denn die Kosten, die sich bei dem von der Antragstellerin auf der Grundlage ihrer Auffassung sich ergebenden Verfahrenswert von insgesamt lediglich 32.450 € errechnen, differieren von den (Anwalts- sowie Gerichts-) Kosten, die sich nach dem vom Familiengericht festgesetzten Verfahrenswert von 47.850 € ergeben, um deutlich mehr als 200 €. Folglich ist die Antragstellerin durch den angegriffenen Beschluss beschwert und damit berechtigt, Beschwerde einzulegen. 2. Indessen ist die Beschwerde in der Sache selbst nicht begründet. Denn gegen die überzeugenden, in jeder Hinsicht korrekten, zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts gibt es auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nichts zu erinnern. Dafür, dass das Familiengericht zum Nachteil der Antragstellerin entschieden hätte, ist nichts ersichtlich: a) Das Familiengericht hat sich bei der Wertfestsetzung an die Vorgaben und „Eckwerte“ im Beschluss des Kammergerichts vom 25. August 2016 (19 WF 143/15, FuR 2017, 457 sowie in juris und in Beck-online, BeckRS 2016, 119384) gehalten. Dieser Beschluss ist nicht, wie das vom Grundsatz her bestimmt ist (§ 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG), vom Einzelrichter des Senats, sondern aufgrund der grundsätzliche Bedeutung der Sache durch den Senat in voller Besetzung erlassen worden (§ 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG). Denn mit diesem Beschluss, der in Abstimmung mit den weiteren Familiensenaten des Kammergerichts ergangen ist (vgl. KG, a.a.O. [Rz. 8]), wurden die erheblichen, zwischen den einzelnen Senaten des Kammergerichts bestehenden Differenzen, auf welche Weise die Vermögensverhältnisse der Ehegatten Eingang in die Wertfestsetzung nach § 43 Abs. 1 FamGKG finden sollen, beigelegt und es wurde eine einheitliche „Rechtsprechungslinie“ gefunden (so ausdrücklich KG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 18 WF 51/17, FamRZ 2018, 701 [Rz. 13]). Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder ersichtlich noch werden solche von der Antragstellerin behauptet. b) Soweit das Familiengericht über die Verbindlichkeiten, die auf dem Haus lasteten (10.000 €) und einem Freibetrag in Höhe von 25.000 € je beteiligtem Ehegatten (in Anlehnung an den in Vorbemerkung Nr. 1.3.1, 2. Abs. Vor Nr. 1310ff. KV FamGKG bzw. Nr. 1311 Abs. 1 KV FamGKG genannten Betrag, vgl. KG, Beschluss vom 25. August 2016 - 19 WF 143/15, a.a.O. [Rz. 9]) einen weiteren Freibetrag von 20.000 € für die beiden Kinder der Ehegatten abgezogen hat, mag es hierbei sein Bewenden haben. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Kammergerichts bei der Festsetzung des Verfahrenswertes, soweit dabei das Vermögen der Ehegatten berücksichtigt wird, ein Freibetrag für Kinder nicht abzuziehen ist (vgl. KG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 18 WF 51/17, FamRZ 2018, 701 [Rz. 14]). Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: Soweit das Nettoeinkommen der Ehegatten für die Verfahrenswertbestimmung herangezogen wird, wird dieses zunächst um die die Leistungsfähigkeit mindernden Beträge, insbesondere die Unterhaltsleistungen für die Kinder, bereinigt. Diese Beträge werden pauschal, zumeist mit einem Satz von 300 €, angesetzt (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO [34. Aufl. 2022], Anh. FamFG Rn. 1.12). Die innere Rechtfertigung hierfür ergibt sich aus dem Umstand, dass der Unterhalt für ein Kind aus den laufenden Nettoeinkommen zu bestreiten ist. Für den Stamm des Vermögens gilt das grundsätzlich nicht; unterhaltspflichtig sind regelmäßig nur die Vermögenserträge und nicht der Vermögensstamm (vgl. nur Grüneberg/von Pückler, BGB [81. Aufl. 2022], § 1603 Rn. 3). Da der für das Vermögen anzusetzende Teilbetrag am Vermögensstamm anknüpft, ist eine sachliche Notwendigkeit, zusätzliche (Vermögens-) Freibeträge für Kinder abzusetzen, nicht ersichtlich. c) Das Familiengericht hat für die Bemessung des Wertes der Immobilie zu Recht den Verkehrswert herangezogen: Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass als Verkehrswert des Anwesens derjenige Wert anzusetzen ist, den die Antragstellerin durch die zeitnahe Veräußerung der Immobilie - sie hat das Grundstück, ihren Angaben zufolge, etwa zwei Monate nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens am Markt für 830.000 € veräußert - erzielt hat. Die Antragstellerin hat den Betrag von 830.000 € tatsächlich erzielt. Gründe, weshalb anstelle des tatsächlichen, am Markt erzielten Wertes ein lediglich fiktiver Wert angesetzt werden soll, sind nicht ersichtlich: Der Umstand, dass die Bewertung, die die Antragstellerin für das Anwesen über ein großes Internetportal in zeitlicher Nähe zu der Veräußerung hat erstellen lassen, auf lediglich 522.000 € ausgeht, steht jedenfalls nicht entgegen. Gegen den Ansatz dieses Wertes spricht bereits entscheidend, dass es sich hierbei lediglich um einen fiktiven Wert handelt, aber offenbar nicht um den tatsächlichen, am Markt erzielten Veräußerungserlös. Hinzukommt, dass es sich bei dem vorgelegten Ausdruck aus dem Internet gerade nicht um ein Verkehrswertgutachten handelt: In den Hinweisen, die dem Ausdruck beigefügt sind, heißt es ausdrücklich, dass es sich bei dem ausgewiesenen Ergebnis der Immobilienbewertung lediglich um eine „Wertindikation“, aber nicht um ein Verkehrswertgutachten im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften handelt. Das Internetportal empfiehlt denn auch ausdrücklich, vor Abschluss einer wirtschaftlichen Transaktion ein Gutachten von einem Immobiliensachverständigen erstellen zu lassen. Tatsächlich ist das Objekt vor Erstellung der Bewertung noch nicht einmal besichtigt worden. Vielmehr scheint der ausgewiesene Wert in erster Linie durch einen Vergleich mit Objekten gefunden worden zu sein, die die gleiche Postleitzahl aufweisen wie das von den beteiligten Ehegatten veräußerte Anwesen. Tatsächlich wird die erhebliche Differenz von etwa 300.000 € zwischen dem vom Erwerber tatsächlich gezahlten Preis und dem deutlich niedrigeren Wert, den das veräußerte Objekt nach der Internet-Bewertung hätte haben sollen, von der Antragstellerin in keiner Weise erläutert bzw. in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 59 Abs. 3 FamGKG. Eine Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).