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Beschluss

16 UF 120/21

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1004.16UF120.21.00
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Leitsätze
1. Der Antrag auf Asyl allein kann die Rückführungsverpflichtung nach dem HKÜ nicht in Frage stellen. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 13 Abs. 1 HKÜ kann es allenfalls bei einem offensichtlich erfolgversprechenden Asylantrag im Einzelfall unverhältnismäßig sein, die Rückführung eines entführten Kindes abzulehnen. Die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Anknüpfungspunkte für eine politische Verfolgung der Antragsgegnerin in Russland aus Gründen ihrer sexuellen Orientierung rechtfertigen die Annahme einer solchen asylrechtlichen Situation nicht.(Rn.18) 2. Es erscheint im vorliegenden Fall keineswegs sicher oder auch nur überwiegend wahrscheinlich, dass das Kind im Falle einer Trennung von der Mutter als Bezugsperson einen zusätzlichen erheblichen Schaden erleiden würde, der durch Ablehnung der Rückgabe verhindert werden könnte.(Rn.19)
Tenor
1. 1. Die Beschwerde der Mutter vom 6. September 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 20. August 2021 - 14 F 4043/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag auf Asyl allein kann die Rückführungsverpflichtung nach dem HKÜ nicht in Frage stellen. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 13 Abs. 1 HKÜ kann es allenfalls bei einem offensichtlich erfolgversprechenden Asylantrag im Einzelfall unverhältnismäßig sein, die Rückführung eines entführten Kindes abzulehnen. Die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Anknüpfungspunkte für eine politische Verfolgung der Antragsgegnerin in Russland aus Gründen ihrer sexuellen Orientierung rechtfertigen die Annahme einer solchen asylrechtlichen Situation nicht.(Rn.18) 2. Es erscheint im vorliegenden Fall keineswegs sicher oder auch nur überwiegend wahrscheinlich, dass das Kind im Falle einer Trennung von der Mutter als Bezugsperson einen zusätzlichen erheblichen Schaden erleiden würde, der durch Ablehnung der Rückgabe verhindert werden könnte.(Rn.19) 1. 1. Die Beschwerde der Mutter vom 6. September 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 20. August 2021 - 14 F 4043/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss verpflichtet, das Kind N. P. K. innerhalb einer Woche ab Rechtskraft des Beschlusses nach Russland (Russische Föderation) zurückzuführen. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat es die Mutter und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind und die in ihrem Besitz befindlichen Ausweispapiere des Kindes an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Russland herauszugeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht nach Anhörung des Kindes und der übrigen Beteiligten ausgeführt, die Antragsgegnerin habe N. im Sinne des Art. 3 des Haager Abkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) Anfang Oktober 2021 widerrechtlich nach Deutschland verbracht. Wegen des gemeinsamen Sorgerechts beider Elternteile sei sie ohne Zustimmung des Antragstellers dazu nicht befugt gewesen. Die von diesem am 27. November 2019 erteilte notarielle Ermächtigung habe nur vorübergehende Besuchs- und Ferienreisen des Kindes umfasst, nicht einen dauernden Aufenthaltswechsel. Gründe für die Ablehnung der Rückgabe nach Art. 13 HKÜ lägen nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 6. September 2021 trägt die Antragsgegnerin vor: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts werde das Kind durch die Rückführung in eine unzumutbare Lage gebracht, denn es werde von ihr als Hauptbezugsperson getrennt. Ihr sei es wegen drohender Repressalien in Russland aufgrund ihrer sexuellen Orientierung nicht möglich, selbst das Kind dorthin zurückzubringen. Ferner habe das bisherige Verfahren die ungewöhnlich starke Belastung des Kindes gezeigt. Dies habe beide Eltern bewogen, einer kinderpsychologischen Diagnostik zuzustimmen. Solange die Diagnostik nicht abgeschlossen sei, könne eine Rückführung nicht angeordnet werden. Mit Schriftsatz vom 29. September 2021 hat sie dieses Vorbringen vertieft und ergänzt: Wegen ihres laufenden Asylantrages in Deutschland könne sie nicht nach Russland reisen. Es sei auch zweifelhaft, ob dem Kind nach Rückführung eine zeitweise Ausreise nach Deutschland zum Umgang mit ihr aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich sein werde. Jedenfalls sei der Vater mit der gesamten Situation überfordert und rede aggressiv mit ihr auch in Gegenwart des Kindes. Darüber hinaus ermittele die Polizei in Deutschland gegen ihn. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 20. August 2021 aufzuheben und die vom Kindesvater begehrte Rückführung des Kindes wegen Vorliegen einer Ausnahme abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Besorgnis der Mutter, sie müsse in Russland mit Repressalien rechnen, sei für die Entscheidung unerheblich, da es auf eine Schadensgefahr für das Kind ankomme, nicht für den entführenden Elternteil. Außerdem sei die Besorgnis ungerechtfertigt. In der Zeit des gemeinsamen Lebens in Russland habe sie keine Anzeichen ihrer jetzt behaupteten homosexuellen Orientierung gezeigt. Es bestehe auch keine entsprechende Gruppenverfolgung in Russland. Er sei bereit, das Kind nach dessen Rückkehr zu Umgangskontakten mit der Mutter nach Berlin zu begleiten. Die erhobenen Vorwürfe der Mutter im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz seien unzutreffend. Die Einzelheiten dieses Vortrages ergeben sich aus den Schriftsätzen vom 27. September 2021 und vom 30. September 2021. Antragsgegnerin und Antragsteller haben im Termin am 30. September 2021 vor dem Senat gemeinsame Absichtserklärungen zum Umgang des Kindes mit der Mutter in Berlin für den Fall seiner Rückführung nach Russland zu Protokoll gegeben. Ferner haben sie für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde eine Vereinbarung zu den Einzelheiten einer Übergabe des Kindes durch die Mutter an den Vater am 9. Oktober 2021 geschlossen. II. Die nach §§ 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos. Das Amtsgericht hat dem Rückführungsantrag des Vaters auf zutreffender rechtlicher Grundlage mit überzeugender Begründung stattgegeben. Die zur Rechtfertigung der Beschwerde vorgetragenen Argumente veranlassen keine weitere Sachaufklärung und keine andere Entscheidung. 1. Dass die Reise der Antragsgegnerin mit dem Kind nach Deutschland Anfang Oktober 2020 widerrechtlich war mit der Folge einer grundsätzlichen Rückgabepflicht (Art. 3, 12 HKÜ), hat das Amtsgericht auf Seite 7 bis 10 der Beschlussgründe ausführlich dargestellt. Der Senat teilt diese Würdigung. Auch die Antragsgegnerin zieht das mit der Beschwerde nicht mehr in Zweifel. 2. Rückgabehindernisse nach Art. 13 Abs. 1 lit b) HKÜ liegen nicht vor. a) Die Antragsgegnerin kann sich nicht erfolgreich gegen die Rückführungspflicht mit dem Argument berufen, das Kind erleide hierdurch einen Schaden i.S.d. Art 13 Abs. 1 lit b) 1. Alt. HKÜ ("Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind"), weil es dann von ihr getrennt werde. (1) Zwar sind in diesem Zusammenhang auch Belastungen der Eltern zu berücksichtigen, die sich auf das Kind auswirken. Eine solche Belastung kann in einer Trennung des Kindes von dem Elternteil bestehen, von dem es bisher überwiegend betreut worden ist (MüKoFamFG/Botthof, 3. Aufl. 2019, Art. 13 HKÜ, Rn. 19, 24). (2) Wie das Amtsgericht (Seite 13 bis 17 der Beschlussgründe) ist der Senat jedoch nicht davon überzeugt, dass es der Antragsgegnerin unzumutbar ist, der Verpflichtung nach dem Tenor zu I. zu folgen, das Kind selbst nach Russland zurückzubringen und so eine Trennung vom Kind zu vermeiden. Die jetzt ergänzende Bezugnahme auf Presseberichte über den Amoklauf eines wegen seiner sexuellen Orientierung in Russland gemobbten jungen Mannes sowie über die Emigration einer LGBT-Familie aus Russland erlauben keinen Schluss auf konkrete aktuelle Umstände im Leben der Antragsgegnerin, die einen staatlichen Verfolgungsdruck sichtbar und plausibel machen. Das Argument, durch die Rückkehr werde der Erfolg des von ihr betriebenen Asylverfahrens gefährdet, steht damit in engem Zusammenhang. Der Antrag auf Asyl allein kann die Rückführungsverpflichtung nach dem HKÜ nicht in Frage stellen. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 13 Abs. 1 HKÜ kann es allenfalls bei einem offensichtlich erfolgversprechenden Asylantrag im Einzelfall unverhältnismäßig sein, die Rückführung eines entführten Kindes abzulehnen (vgl. zum Prüfungsmaßstab MüKoFamFG/Bottroff, a.a.O., Rn. 22). Die hier im Verfahren vorgebrachten Anknüpfungspunkte für eine politische Verfolgung der Antragsgegnerin aus Gründen ihrer sexuellen Orientierung rechtfertigen die Annahme einer solchen asylrechtlichen Situation nicht. Darüber hinaus erscheint es keineswegs sicher oder auch nur überwiegend wahrscheinlich, dass das Kind im Falle einer Trennung von der Mutter als Bezugsperson einen zusätzlichen erheblichen Schaden erleiden würde, der durch Ablehnung der Rückgabe verhindert werden könnte. Im Verfahren ist überdeutlich geworden, dass das Kind schon nach der Entführung nach Deutschland und durch den hocheskalierten Elternkonflikt massiv seelisch geschädigt ist. Die Umstände der Anhörung vor dem Amtsgericht haben gezeigt, in wie schlechter Verfassung sich das Kind befindet. Das haben beide Eltern erkannt und jedenfalls insoweit eine Kooperation bei erweiterten Umgängen sowie bei der psychologischen Untersuchung versucht. Bestätigt wird der schlechte Zustand des Kindes auch durch die Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin. Zudem relativieren die zwischen den Eltern während des HKÜ-Verfahrens geschlossenen Umgangsvereinbarungen, die auch Übernachtungen des Kindes beim Vater in Berlin einschließen, die wiederholten Ausführungen der Mutter zu den Defiziten des Vaters als Bezugsperson. Offensichtlich bringt sie ungeachtet ihrer ablehnenden Worte praktisch hinreichendes Vertrauen zum Vater auf, um ihm das Kind zeitweilig zu übergeben. Das entkräftet das Argument, eine Trennung von der Mutter als Hauptbezugsperson sei für das Kind völlig unzumutbar. b) Hinreichende Anhaltspunkte für ein erhebliches, berücksichtigungspflichtiges "Widersetzen" des Kindes im Sinne des Art. 13 Abs. 2 HKÜ, die eine erneute Anhörung des Kindes trotz seines schweren seelischen Belastung rechtfertigen würde, bestehen nicht. Das Amtsgericht hat sich mit der Frage des autonomen Zustandekommen der Weigerung gegen eine Rückkehr nach Russland in der als dramatisch beschriebenen Anhörung am 10. August 2021 besonders sorgfältig und ausführlich befasst. Es hat die Ablehnung als Folge von massiven Manipulationen der Mutter gedeutet und in den Alters- und Situationskontext eingeordnet (siebenjähriger Junge, der den Vater fast 10 Monate nicht gesehen hat). Damit stimmt es mit der Einschätzung der Verfahrensbeiständin überein. Deren dramatischer Appell im Vorfeld des Termins am 30. September 2021 hat den Senat letztlich bewogen, dem Kind eine weitere gerichtliche Anhörung zu ersparen und einen schwerwiegenden Grund für das Absehen von der Anhörung anzunehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG, §§ 68 Abs. 3, § 159 Abs. 2 Nr. 1. FamFG): In Abwägung von möglichem Erkenntnisgewinn durch erneute Anhörung und Vertiefung des vorhandenen Schadens gibt der Senat hier dem Schutz des Kindes den Vorrang. Hinzu kommt, dass die Anhörung des Kindes durch das Amtsgericht nur wenige Wochen zurückliegt, sich seither keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte ergeben haben und der Senat das Ergebnis der Kindesanhörung nicht abweichend vom Amtsgericht würdigen will, so dass nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 2020, 252) von einer erneuten Anhörung des Kindes Abstand genommen werden kann. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf Art. 26 Abs. 4 HKÜ, § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 1 und 2 FamGKG.