Beschluss
18 UF 11/19
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0412.18UF11.19.00
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Leitsätze
1. Die Durchführung des Abänderungsverfahrens hinsichtlich eines Versorgungsausgleichs richtet sich nach den Vorschriften des § 226 FamFG. Danach ist das Verfahren gegen die Erben fortzusetzen, wenn einer der Beteiligten während des Verfahrens verstirbt. Diesen steht allerdings kein Recht auf Wertausgleich zu.(Rn.22)
2. In der Konstellation, dass die Erben durch die Entscheidung in keiner Weise tangiert werden, ist es deshalb gerechtfertigt, ohne Ermittlung der Erben und deren Beteiligung am Verfahren zu entscheiden (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 2020 - 13 UF 636/19).(Rn.22)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 07.01.2019 - 157B F 6047/17 - in seinem Ausspruch zu Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 1.000 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Durchführung des Abänderungsverfahrens hinsichtlich eines Versorgungsausgleichs richtet sich nach den Vorschriften des § 226 FamFG. Danach ist das Verfahren gegen die Erben fortzusetzen, wenn einer der Beteiligten während des Verfahrens verstirbt. Diesen steht allerdings kein Recht auf Wertausgleich zu.(Rn.22) 2. In der Konstellation, dass die Erben durch die Entscheidung in keiner Weise tangiert werden, ist es deshalb gerechtfertigt, ohne Ermittlung der Erben und deren Beteiligung am Verfahren zu entscheiden (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 2020 - 13 UF 636/19).(Rn.22) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 07.01.2019 - 157B F 6047/17 - in seinem Ausspruch zu Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 1.000 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes auf der Grundlage des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. Die am 11.04.1963 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den am 26.04.1986 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes mit Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (Familiengericht) vom 21.03.1991 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund durchgeführt. In der gesetzlichen Ehezeit vom 01.04.1963 bis zum 31.03.1989 haben beide Ehegatten - ausschließlich - Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten (DRV) erworben. Nachdem das Familiengericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemanns mit einem monatlichen Rentenbetrag von 1.232,60 DM und den Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau mit einem monatlichen Rentenbetrag von 461,20 DM ermittelt hatte, übertrug es im Wege des Rentensplittings monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 31.03.1989 bezogene Rentenanwartschaften in Höhe von 385,70 DM vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau. Laut Auskunft der Bundesversicherungsanstalt vom 12.09.1989 wurden dabei auf Seiten der Ehefrau für die Berechnung des Ehezeitanteils Kindererziehungszeiten in Höhe von 12 Monaten gemäß § 2a des bis zum 31.12.1991 geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) für das am 04.08.1969 (innerhalb der Ehezeit) geborene Kind A. für die Zeit vom 01.09.1969 bis 31.08.1970 berücksichtigt und mit 0,0625 Entgeltpunkten je Monat bewertet. Der Ehemann bezieht seit dem 01.11.1998 Alterseinkünfte. Die Ehefrau hat spätestens seit dem 1.10.1999 (Erreichen der Regelaltersgrenze) ebenfalls Alterseinkünfte bezogen. Sie ist am 14.09.2009 verstorben. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht gezahlt. Im Hinblick auf die mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787) erhöhte Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten ('Mütterrente I') hat der Antragsteller mit seinem am 28.04.2017 bei dem Amtsgericht eingegangenen Antrag die Aufhebung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beantragt. Nach der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Versorgungsauskunft der DRV vom 14.06.2017 beträgt der Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau unter Berücksichtigung der Mütterrente I 12,3848 Entgeltpunkte (bezogen auf das Ende der Ehezeit umgerechnet in eine Monatsrente von 236,00 EUR). Der Ausgleichswert wird mit 6,1924 Entgeltpunkten, umgerechnet in eine Monatsrente von 118,00 EUR bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 23.719,90 EUR angegeben. Grundlage dieser Neuberechnung bildet eine auf das Ehezeitende bezogene fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemäß § 109 Abs. 6 SGB VI, bei der die Erziehungsleistung über die Anerkennung zusätzlicher Kindererziehungszeiten nach § 249 SGB VI erfolgt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft der DRV vom 14.06.2017 (Bl. 19-32 d.A.) Bezug genommen. Der auf der Grundlage neuen Rechts berechnete Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemanns beträgt ausweislich der Auskunft der DRV vom 22.06.2017 33,0211 Entgeltpunkte, bezogen auf das Ende der Ehezeit, umgerechnet in eine Monatsrente von 629,25 EUR. Der Ausgleichswert wird mit 16,5106 Entgeltpunkten, umgerechnet in eine Monatsrente von 314,62 EUR, bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 63.243,64 EUR angegeben. Berechnungsgrundlage für diese Auskunft ist der Rentenbescheid vom 25.09.1998. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft der DRV vom 27.06.2017 (Bl. 36-45 d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat den Antrag des Ehemannes als unzulässig zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, der Antragsteller sei zwar antragsberechtigt nach § 226 Abs. 1 FamFG und beziehe aus dem abzuändernden Anrecht bereits eine laufende Versorgung, weshalb der Antrag nach § 226 Abs. 2 FamFG auch zulässig sei. Indes seien die Voraussetzungen der wesentlichen Wertänderung des § 225 Abs. 2, Abs. 3 FamFG bei keinem der Anrechte erfüllt. Bei beiden bei der DRV begründeten Anrechten werde die Grenze des § 225 Abs. 3 FamFG bereits aufgrund der für die absolute Änderung erforderlichen 31,50 DM bzw. 16,11 EUR (= 1 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) nicht erreicht. Die Differenz zwischen dem Ausgleichswert aus der Versorgung der Ehefrau im Vorverfahren und bei Eingang des Abänderungsantrags betrage lediglich 230,79 DM - 230,60 DM = 0,19 DM, die zwischen den maßgebenden Ausgleichswerten bei der Versorgung des Ehemannes lediglich 616,30 DM - 615,34 DM = 0,96 DM. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Ehemannes am 17.01.2019 zugestellt worden. Mit seiner am 21.01.2019 gegen diesen Beschluss bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde verfolgt er sein Begehren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs weiter. Er rügt eine ungenügende Neuberechnung der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften der Ehefrau auf der Grundlage der nach Einführung der 'Mütterrente I' zu berücksichtigenden zusätzlichen Erziehungszeiten für zwei Kinder (7 Monate + 12 Monate, entspricht 1,5827 EP) sowie deren Besserbewertung (0,0833 EP anstatt 0,0625 EP je Monat) und verweist darauf, dass außerdem weitere Erziehungszeiten (6 Monate bzw. 0,4998 EP je Kind) auf der Grundlage des seit dem 01.01.2019 in Kraft getretenen RVLeistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes ('Mütterrente II') in die Berechnung einzustellen seien, die weder in der Auskunft der DRV vom 14.06.2017 noch in der Entscheidung des Familiengerichts Berücksichtigung gefunden hätten. Er wendet sich außerdem gegen die erstinstanzlich erfolgte Festsetzung des Verfahrenswertes auf 5.482,00 EUR. Die Höhe dieses Verfahrenswertes sei falsch, da nur das dreifache Nettoeinkommen des Antragsstellers zugrunde zu legen sei und es sich lediglich um zwei Anrechte handele. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2019 (Bl. 79-83 d.A.) Bezug genommen. Unter dem 13.05.2019 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund eine korrigierte Ehezeitauskunft für die Ehefrau unter Berücksichtigung des am 01.01.2019 in Kraft getretenen RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes ('Mütterrente II') erteilt (Bl. 94-102 d.A.). In der Ehezeit vom 01.04.1963 bis zum 31.03.1989 sind danach ausweislich des erläuternden Schreibens der DRV vom 30.10.2019 (Bl. 123-124 d.A.) bei der Ehefrau für die Kinder An. (geboren am 5.10.1961) und A. (geboren am 04.08.1969) folgende Monate mit Kindererziehungszeiten (KEZ) über die nach § 2a AVG bzw. nach § 56 SGB VI i.d.F.d. RRG 1992 bereits anerkannten Erziehungszeiten von 12 Monaten für das am 04.08.1969 geborene Kind hinaus anerkannt worden: An.: 7 Monate KEZ nach § 249 SGB VI i.d.F.d. RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 1.4.1963 bis zum 31.10.1963, 6 Monate KEZ nach § 249 SGB IV i.d.F.d. RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes vom 01.11.1963 bis 30.04.1964. A.: 12 Monate KEZ nach § 249 SGB VI i.d.F.d. RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 01.09.1970 bis zum 31.08.1971, 6 Monate KEZ nach § 249 SGB IV i.d.F.d. RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes vom 01.09.1971 bis 29.02.1972. Der Ehezeitanteil der Ehefrau hat sich danach auf 12,7667 Entgeltpunkte (entspricht einer Monatsrente von 243,28 EUR) mit einem Ausgleichswert von 6,3834 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 121,64 EUR = 237,91 DM) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 24.451,53 EUR = 47.823,03 DM) erhöht. Die geringen Wertunterschiede bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Ehefrau zu der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12. September 1989 hat die DRV mit den unterschiedlichen Bewertungs- und Berechnungsvorschriften im System der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vor der Einführung des SGB VI zum 01. Januar 1992 und die Zeit danach begründet. Nach dem AVG ergebe sich der Ehezeitanteil durch Multiplikation der monatlichen Rentenanwartschaft mit dem Prozentsatz, der aus dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Werteinheiten zu den insgesamt ermittelten Werteinheiten gebildet werde. Die Ermittlung des Ehezeitanteils in Entgeltpunkten nach aktuellem Recht erfolge demgegenüber direkt ohne weitere Berechnung aus der Bewertung der in der Ehezeit zurückgelegten Zeiten. Der monatliche Rentenbetrag werde durch Multiplikation der Entgeltpunkte (EP) in der Ehe mit dem Rentenfaktor (RAF) für die Regelaltersgrenze und dem am Ende der Ehezeit gültigen aktuellen Rentenwert errechnet. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers seien in der Berechnung des Ehezeitanteils nach dem AVG zusätzlich 404,08 Werteinheiten wegen der Anhebung niedriger Pflichtbeiträge bis 31.12.1972 nach § 54b AnVNG (sogenannte „Rente nach Mindesteinkommen“) zu berücksichtigen gewesen (s. Anlage, 2 Seite 4 der Auskunft vom 12. 09.1989). In der aktuellen Berechnung der fiktiven Regelaltersrente habe die Nachfolgevorschrift § 262 SGB VI hingegen keine Anwendung mehr gefunden, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift insbesondere wegen der Höherbewertung der KEZ nicht (mehr) erfüllt gewesen seien (s. Anlage „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“, Seite 6 der Auskunft vom 01.04.2019). Die vom Gesetzgeber gewünschte bessere Honorierung von Erziehungsleistungen könne vorliegend nur über die Anerkennung zusätzlicher Monate mit KEZ nach § 249 SGB VI erfolgen. Die vom Antragsteller dargelegte Abgeltung der KEZ durch die Gewährung eines pauschalen Zuschlags an Entgeltpunkten komme nur für Bestandsrentner in Betracht. Bestandsrentner seien nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI alle Rentner, die am 30.06.2014 einen Anspruch auf Rente gehabt hätten. Im konkreten Fall sei die geschiedene Ehefrau bereits am 14.06.2009 verstorben und eine Hinterbliebenenrente werde nicht gezahlt. Demnach habe am 30.06.2014 kein Anspruch auf Rente und damit auch kein Anspruch auf einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI bestanden. Der Antragsteller besteht auf seiner Rechtsansicht, dass die geringen Wertunterschiede zwischen dem im Scheidungsverfahren ermittelten Ehezeitanteil der Rente der Ehefrau in Höhe von 461,20 DM und den in den Versorgungsauskünften der DRV vom 14.06.2017 und 01.04.2019 mitgeteilten Werten in Höhe von 461,58 DM bzw. 475,81 DM nicht nachvollziehbar seien. Seine verstorbene geschiedene Ehefrau habe in der Ehezeit zwei Kinder geboren, so dass in der Auskunft vom 01.04.2019 die Kindererziehungszeit für zwei Kinder sowie die Erhöhung aufgrund der sogenannten Mütterrente I und II enthalten sein müssten. Dennoch solle sich der Ehezeitanteil trotz der Mütterrente I und II gegenüber der Auskunft im Scheidungsverfahren (ohne Mütterrente I und II) lediglich um 14,23 DM monatlich, bezogen auf dem 31.03.1989 erhöht haben. Es werde bestritten, dass sich die ehezeitliche Rente seiner geschiedenen Ehefrau trotz zweier in der Ehe geborener Kinder und der zusätzlichen Berücksichtigung der sogenannten Mütterrente I und II lediglich um 14,23 DM monatlich, bezogen auf den 31.03.1989, erhöht haben solle. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere rechtzeitig (§ 63 Abs. 1 FamFG) bei dem zuständigen Amtsgericht (§ 64 Abs. 1 FamFG) eingelegt. 2. Etwaige Erben sind am Verfahren nicht zu beteiligen. Die Durchführung des Abänderungsverfahrens gemäß § 51 VersAusglG richtet sich nach den Vorschriften des § 226 FamFG. Nach § 226 Abs.5 S. 3 FamFG ist das Verfahren gegen die Erben fortzusetzen, wenn einer der Beteiligten während des Verfahrens verstirbt. Vorliegend ist die Ehefrau allerdings vor Einleitung des Abänderungsverfahrens verstorben. Insoweit gilt § 31 VersAusglG entsprechend für das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, wie der BGH in seinen Entscheidungen vom 05. Juni 2013 (XII ZB 635/12, juris, Rn. 24) und vom 20. Juni 2018 (XII ZB 624/15, juris, Rn. 12) klargestellt hat. Das Verfahren wäre also grundsätzlich nach § 31 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ebenfalls gegen die Erben fortzuführen, die aber kein Recht auf Wertausgleich haben (§ 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG). In der vorliegenden Konstellation, bei der die Erben durch die Entscheidung in keiner Weise tangiert werden, ist es deshalb gerechtfertigt, ohne Ermittlung der Erben und deren Beteiligung am Verfahren zu entscheiden (vgl. dazu OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 2020 – 13 UF 636/19 –, juris, Rn. 7). Außer dem überlebenden Ehegatten und den Versorgungsträgern sind (nur) Hinterbliebene des verstorbenen Ehegatten zum Verfahren hinzuzuziehen, auf deren Versorgung sich die Abänderungsentscheidung auswirken kann (Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017,Rn. 837 mit Rspr.-Nw.). Solche sind hier nicht vorhanden. 3. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3.1. Der Senat legt den erstinstanzlich gestellten und mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21.03.1991 dahingehend aus, dass er eine Abänderung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich in Absatz 2 der Urteilsformel des am 21.03.1991 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg (Familiengericht) – 157b F 4070/89 – dahingehend begehrt, dass festgestellt werden möge, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller mit seinem Antrag auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendbarkeit des § 31 VersAusglG im Rahmen von Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG abzielt, die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte lange Zeit umstritten war, nunmehr aber durch mehrere Entscheidungen des BGH als geklärt gilt und auch vom Senat geteilt wird. Danach findet im Falle der Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG auch die Vorschrift des § 31 VersAusglG Anwendung, wenn ein Ehegatte vor Antragstellung verstorben ist. Dann findet kein Hin- und Herausgleich statt, sondern wegen des Verbots der Besserstellung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG) eine Saldierung der Anrechte. Ist allerdings der überlebende Ehegatte – wie hier – alleine ausgleichsverpflichtet, so findet der Versorgungsausgleich nach § 31 Abs. 2 VersAusglG insgesamt nicht statt. Damit ist zwar im Ergebnis eine Besserstellung des überlebenden alleine ausgleichspflichtigen Ehegatten verbunden, weil er sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ungeteilt zurückerhält. Das aus § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG folgende "Besserstellungsverbot" ist dadurch aber nicht tangiert (BGH, Beschluss vom 05.02.2020 – XII ZB 147/19 -, juris, Rn. 24: BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – XII ZB 624/15 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 05.06.2013 – XII ZB 635/12 -, juris, Rn., 24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2020 – 13 UF 151/19 -, Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2015 – 13 UF 157/15 -, juris, Rn. 15). Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes soll eine Besserstellung der überlebenden Person ausgeschlossen werden, die gerade durch den erstmaligen Wertausgleich und nicht durch das Absehen von diesem Ausgleich herbeigeführt werden würde. Dies ist auch der Rechtsprechung des BGH zufolge systematisch zwingend. Denn während § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG gewährleistet, dass der überlebende Ehegatte keinem Ausgleichsanspruch wegen der von ihm selbst in der Ehezeit erworbenen Anrechte ausgesetzt ist, soll durch die Regelung des § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG vermieden werden, dass der überlebende Ehegatte zusätzlich an den Anrechten des verstorbenen Ehegatten in einem Umfang partizipieren kann, der über die hälftige Teilhabe an dem gemeinsam in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsvermögen hinausgeht. Das Gesetz sieht – so der BGH mit ausführlicher Begründung in seinem Beschluss vom 20.06.2018 – XII ZB 624/15 -, juris, Rn. 12 - deshalb keine "Besserstellung" des Ehegatten darin, dass ihm (lediglich) die von ihm in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte verbleiben. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass bei Erreichen der Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG durch Berücksichtigung der Mütterrente I und II auszusprechen wäre, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 07.01.2019 – 157B F 6046/17 - abgeändert und dahingehend neu gefasst wird, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg (Familiengericht) vom 21.03.1991 – 157b F 4070/69 mit Wirkung vom 28.04.2017 (Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 226 Abs. 4 FamFG, maßgebend, wenn bereits die Mütterrente I für eine wesentliche Abänderung ausreicht) bzw. mit Wirkung zum 01.01.2019 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Mütterrente II, soweit erst diese zu einer Erreichung der Wesentlichkeitsgrenze führt, vgl. Bachmann/Borth, FamRZ 2014, 1329 sowie Rehbein, Anm. zu BGH, Bschl.v. 3.2.2016 – XII ZB 315/15 -, jurisPR – FamR 9/2016 Anm. 6) dahingehend abgeändert wird, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. 3.2. Die Voraussetzungen für eine Abänderung der im Jahr 1991 anlässlich der Scheidung der Ehegatten ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg zum Versorgungsausgleich liegen indes nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die der verstorbenen Ehefrau zustehende Rente weder durch Einführung der Mütterrente I noch durch Einführung der in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigten Einführung der Mütterrente II in einer Weise geändert, dass die Grenzwerte des § 225 Abs. 3 FamFG erreicht sind. Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht einen nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab. Wesentlich ist eine Änderung gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG bereits dann, wenn die Voraussetzungen nach § 225 Abs. 2, 3 FamFG nur hinsichtlich des Ausgleichswerts eines Anrechts vorliegen. Die Wertänderung muss danach mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts eines Anrechts betragen (relative Wertgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigen (absolute Wertgrenze), § 225 Abs. 3 FamFG. Im konkreten Fall kommt dafür nur die von der verstorbenen Ehefrau bezogene Rente im Hinblick auf die bereits nach § 2a AVG bzw. nach § 56 SGB VI i.d.F.d. RRG 1992 eingeführte Höherbewertung von Kindererziehungszeiten (0,0833 Entgeltpunkte pro Monat statt vorher 0,0625 Entgeltpunkte) sowie die Besserbewertung von Kindererziehungszeiten (KEZ) durch Einführung der Mütterrente I zum 01.07.2014 und der Mütterrente II zum 01.01.2019 in Betracht. Grundlage dieser Neuberechnungen bildet eine auf das Ehezeitende bezogene fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemäß § 109 Abs. 6 SGB VI. Bei ihr werden nicht einfach zusätzliche Kindererziehungszeiten nach § 249 SGB VI anerkannt. Es erfolgt vielmehr eine Neuberechnung auf der Grundlage neuen Rechts. Dies führt nicht dazu, dass durch die Mütterrenten I und II zusätzlich erworbene Entgeltpunkte und die sich daraus ergebende Rente, die sich aus der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für die Versorgungsanrechte der Ehefrau vom 12.09.1989 ergeben, unmittelbar dem Ehezeitanteil der Rente der Ehefrau zugeschlagen werden könnten. Vielmehr werden sie (teilweise) durch Verluste kompensiert, die mit dem neuen Berechnungssystem in Zusammenhang stehen. Nach den Auskünften der DRV vom 14.06.2017 und 10.07.2019 führen danach weder die Einführung der Mütterrente I, noch der Mütterrente II zu einer die Grenzwerte des § 225 Abs. 3 FamFG übersteigenden Erhöhung der Rente der Ehefrau, obwohl die Ehefrau zwei Kinder in der Ehezeit erzogen hat, von denen eines (An.) am 05.10.1961, also 18 Monate vor der Ehezeit, und eines (A.) am 04.08.1969, also in der Ehezeit, geboren ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem seinerzeitigen Ausgleichswert aus der Versorgung der Ehefrau in Höhe von 230,60 DM und dem nunmehrigen nach der Auskunft der DRV vom 10.07.2019 mitgeteilten Ausgleichswert von 121,64 EUR bzw. 237,91 DM beträgt 7,31 DM (= 3,74 EUR). Die absolute Grenze des § 225 Abs. 3 FamFG von erforderlichen 31,50 DM bzw. 16,11 EUR (= 1 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) ist damit auch unter Berücksichtigung der Mütterrente II nicht erreicht. Die maßgebliche Bezugsgröße bestimmt sich zwar grundsätzlich nach der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also beispielsweise in Form von Entgeltpunkten bei der gesetzlichen Rentenversicherung, von Versorgungspunkten bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, eines Rentenbetrages oder eines Kapitalbetrages. Gleichwohl bestimmt sich im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, mithin für die Fälle, in denen der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, die absolute Wertgrenze durch 1 % des Rentenwertes, da in der Ausgangsentscheidung der auszugleichende Betrag in einem Rentenwert ausgewiesen wurde (BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - XII ZB 105/16 in Übereinstimmung mit Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. Rn 814f; entgegen OLG Frankfurt NJW-RR 2014,450, OLG Dresden FamRZ 2016,469 und OLG Stuttgart FamRZ 2017,795). Maßgebliche Bezugsgröße ist also grundsätzlich der Rentenbetrag. Da nach früherem Recht alle Anrechte als Rentenbeträge berechnet (und saldiert) worden sind, erfordert der anzustellende Vergleich des der abzuändernden Entscheidung zugrundeliegenden Ausgleichswerts mit dem aktuellen Ausgleichswert, dass auch letzterer als Rentenwert berechnet wird (§ 52 Abs. 2 VersAusglG, vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. Rn. 814). 3.3. Die Berechnungen der DRV sind zutreffend. Dafür bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil die Berechnungen der DRV in sich schlüssig und nachvollziehbar sind. 3.3.1. Die DRV ist bei der Wertermittlung zutreffend von einem Anwartschaftsfall ausgegangen mit der Folge, dass für die Ermittlung der Rente der Ehefrau nicht auf den zwischenzeitlich ergangenen Rentenbescheid abzustellen ist, sondern eine Berechnung auf der Grundlage einer fiktiven Rente wegen Alters, bezogen auf das Ehezeitende, gemäß § 249 Abs. 1 SGB VI vorzunehmen ist (zur Unterscheidung zwischen Anwartschafts- und Leistungsfällen bei der Umsetzung der Mütterrenten I und II, vgl. Edda Bachmann, FamRZ 2014, 1329 ff. und FamRZ 2019, 157 ff.). In diesem Fall sind für jeden Monat in der Ehezeit, für den auf der Grundlage der Regelungen zu den Mütterrenten I und II zusätzliche Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind, – vorliegend sind das 13 + 18 Monate – 0,0833 Entgeltpunkte in die Berechnung einzustellen (zur Durchführung der Erhöhung im Anwartschaftsfall vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017 Rn. 223). Die sich daraus ergebende Erhöhung schlägt sich indes nicht darin nieder, dass der sich aus diesen Entgeltpunkten ergebende Rentenbetrag dem anlässlich der Scheidung durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Ehefrau ermittelten Ehezeitanteil einfach zugeschlagen werden könnte. Der Zuwachs an Werteinheiten bzw. Entgeltpunkten wird vielmehr dadurch relativiert, dass eine Gesamtrevision stattfindet und die auf die Ehezeit entfallende Rente der Ehefrau insgesamt auf der Grundlage nunmehr geltenden Rechts insgesamt neu berechnet wird mit der Folge, dass der Zuwachs an Entgeltpunkten durch die Mütterrenten I und II teilweise neutralisiert wird, weil nach dem alten System vorgenommene Erhöhungen – wie etwa die Anhebung niedriger Pflichtbeiträge bis 31.12.1972 nach § 54b AnVNG (sogenannte „Rente nach Mindesteinkommen“) – unter dem neuen Berechnungssystem, insbesondere aufgrund der Besserbewertung der Kindererziehungszeiten wegfallen. Wäre indes von einem Leistungsfall (Rentenbeginn vor dem 1.7.2014 bzw. 1.1.2019) auszugehen, würde sich die Rente gemäß § 307d Abs. 1 SGB VI für jedes vor dem 1.1.1992 geborene Kind unter der Voraussetzung, dass der 12. Monat (Mütterrente I) bzw. 24. Monat (Mütterrente II) nach der Geburt des Kindes in die Ehezeit fällt (vgl. dazu OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2015 – 13 UF 116/15 -, juris, Rn. 11; Bachmann, FamRZ 2014, (1329), 1330 und FamRZ 2019, (157), 159); Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017 Rn. 222a) zum 01.07.2014 (Mütterrente I) pauschal um einen, und zum 01.01.2019 (Mütterrente II) um einen weiteren halben ehezeitlichen Entgeltpunkt (Mütterrente I) erhöhen. Im vorliegenden Fall wären das für das am 05.10.1961 geborene Kind 0,5 Entgeltpunkte ab dem 01.01.2019 – die Mütterrente I kommt nicht zum Zuge, weil der 12. Monat nach der Geburt des Kindes außerhalb der Ehezeit liegt – und für das am 04.08.1969 geborene Kind ein Entgeltpunkt ab dem 01.07.2014 und ein weiterer halber Entgeltpunkt ab dem 01.01.2019. Die Rente der Ehefrau hätte sich damit mit Wirkung zum 01.07.2014 um insgesamt 1 Entgeltpunkt x 37,27 DM (aktueller Rentenwert zum Ende der Ehezeit) und zum 01.01.2019 insgesamt um zwei Entgeltpunkte x 37,27 DM = 74,54 DM erhöht. Mit Wirkung zum 01.01.2019 hätte sich damit der Ausgleichsbetrag zugunsten des Ehemannes um 37,27 DM erhöht. Sowohl die 5 %-Hürde, als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 2 FamFG (1 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV = 31,50 DM bzw. 16,11 EUR) wären damit mit Wirkung zum 01.01.2019 überschritten. Die hat das Vorliegen eines Leistungsfalls vorliegend mit zutreffender Begründung verneint. Sie hat dazu ausgeführt, die Berechnung des Ehezeitanteils erfolge bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich aus einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Auskunftserteilung geltenden Rechts (BGH, Beschluss vom 26.11.2003-XII ZB 75/02). Dadurch werde sichergestellt, dass rechtliche Änderungen, die zwar erst nach dem Ende der Ehezeit in Kraft getreten seien, aber auf den Ehezeitanteil zurückwirkten, mitberücksichtigt würden (§ 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG). Maßgebender Bewertungszeitpunkt der Anrechte sei regelmäßig das Ende der Ehezeit (§ 5 Abs. 1 VersAusglG). Die Wertermittlung des Ehezeitanteils bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung richte sich gemäß § 5 Abs. 5 VersAusglG nach §§ 39 und 41 VersAusglG. Dabei regele § 39 VersAusglG die Ermittlung des Ehezeitanteils von Anrechten, die sich in der Anwartschaftsphase befinden und § 41 VersAusglG die Wertermittlung des Ehezeitanteils von Anrechten in der Leistungsphase. Ob sich das zu bewertende Anrecht in der Leistungs- oder der Anwartschaftsphase befinde, beurteile sich dabei nach den im Zeitpunkt der Auskunftserteilung bestehenden Verhältnissen (§§ 39,41 VersAusglG). In der Anwartschaftsphase befänden sich nach Auffassung der gesetzlichen Rentenversicherungsträger die Anrechte, aus denen im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (noch) keine Rente festgestellt worden sei. Darunter fielen auch die Anrechte von Personen, deren Rente (wieder) weggefallen sei (beispielsweise nach Ablauf der Befristung oder wegen eines zu hohen Hinzuverdienstes) oder vorläufig bewilligt worden sei. Ebenso betreffe es Anrechte bereits verstorbener Personen, wenn aus diesen Anrechten zum Auskunftszeitpunkt keine Rente festgestellt sei. Dabei sei es unerheblich, ob in der Vergangenheit bereits eine Versicherten- oder Hinterbliebenenrente aus den erworbenen Anrechten gezahlt worden sei. Befinde sich danach ein zu bewertendes Anrecht in der Anwartschaftsphase erfolge die Ermittlung des Ehezeitanteils eines Anrechts aus der Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. Als Rentenbeginn werde der Tag nach dem Ende der Ehezeit fingiert (§ 39 VersAusglG). Im Gegensatz dazu befinde sich ein Anrecht in der Leistungsphase, wenn daraus eine laufende Rente bezogen werde. In diesen Fällen sei der gesetzlich festgelegte Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente (§ 41 VersAusglG). Liege nämlich der tatsächliche Rentenbeginn wegen der gesetzlichen Bestimmungen zum Beginn einer Rente nach dem Ende der Ehezeit, stelle dies eine rechtliche und tatsächliche Änderung dar, die gem. § 5 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen sei. Der Ausgleichswert des Anrechts sei deshalb allein aus der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 3.2.2016 – XII ZB 313/15 und Beschluss vom 22.6.2016 – XII ZB 350/15). Führe man die Argumentation des BGH konsequent fort, stelle auch der gesetzlich fixierte Wegfall einer Rente (beispielsweise durch Tod des Berechtigten) eine rechtliche und tatsächliche Änderung dar, die nach § 5 Abs. 2 VersAusglG bei der Bestimmung des Ehezeitanteils Berücksichtigung finden müsse. Das zu bewertende Anrecht befinde sich dann nicht mehr in der Leistungsphase, weil mit dem endgültigen Wegfall der Rente auch der Leistungsanspruch aus dem Anrecht erlösche. Damit richte sich die Wertermittlung des Anrechts nicht (mehr) nach § 41 VersAusglG sondern ausschließlich nach § 39 VersAusglG. Zum 1.1.2019 sei das RV-Leistungsverbesserung- und Stabilisierungsgesetz in Kraft getreten und führe zu einer besseren Bewertung von Zeiten der Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder. Diese Gesetzesänderung wirke auf den Ehezeitanteil zurück und sei deshalb bei den Auskünften über die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte nach § 5 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall stelle sich nun die Frage, ob die bessere Honorierung der Erziehungszeiten über die Anerkennung zusätzlicher Kindererziehungszeiten nach §§ 56, 249 SGB VI oder über einen Zuschlag nach § 307d SGB VI jeweils in der Fassung des RVLeistungsverbesserung- und Stabilisierungsgesetzes zu erfolgen habe. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verträten dazu die Auffassung, dass für verstorbene berechtigte Personen, für die am 30.6.2014 keine Rente gezahlt worden sei, auch kein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI berücksichtigt werden könne. Der Wortlaut des § 307d SGB VI sei dahingehend eindeutig „bestand am 30.6.2014 Anspruch auf eine Rente …“. Sei die berechtigte Person bereits vor dem 30.6.2014 ohne rentenberechtigte Hinterbliebene verstorben, habe am 30.6.2014 de facto kein Rentenanspruch bestanden. Denkbar sei noch die Fiktion eines Rentenbezugspunkt aber eine solche Fiktion würde der klaren Intention des § 307d SGB VI, die Rentenversicherungsträger durch ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren für Bestandsrentner bei der Umsetzung zu entlasten, eindeutig zuwiderlaufen. Daher komme in derart gelagerten Fällen nur die Anerkennung von zusätzlichen Kalendermonaten an Kindererziehungszeiten nach §§ 56, 249 SGB VI in der Fassung des RV- Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes in Betracht. Diese Rechtsausführungen der Deutschen Rentenversicherung Bund sind zutreffend. Sie beruhen auf einem Arbeitsergebnis der Arbeitsgruppe Versorgungsausgleich (AGVA) der Deutschen Rentenversicherung aus dem Jahr 2015, die von dem Antragsteller selbst als Expertengremium zitiert wird und der er nicht entgegentritt. Das Beratungsergebnis der AGVA 2/2015, Top 11 lautet wie folgt: „Bei einer Auskunft zu einem Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich sind in Anwendung von §§ 56, 249 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes bis zu 24 Kalendermonate an Kindererziehungszeiten nach dem Monat der Geburt eines Kindes zu berücksichtigen, wenn die Person für die die Auskunft zu erteilen ist, vor 1992 geborene Kinder in diesen Monaten erzogen hat, aber vor dem 30. Juni 2014 verstorben ist und aus ihrer Versicherung auch von Hinterbliebenen keine Leistungen beansprucht werden. Dabei ist es unerheblich, ob die verstorbene Person bereits eine Rente bezogen hat.“ Der Senat ist an dieses Arbeitsergebnis nicht gebunden. Er hält es aber nach eigener Prüfung für zutreffend. Eine Berechnung auf der Grundlage einer tatsächlich nicht (mehr) existierenden Bestandrente steht bereit der Wortlaut der Vorschrift des § 307d SGB VI entgegen. Die Voraussetzungen für eine Berechnung nach § 307d SGB VI sind nicht gegeben, weil die Anwendung dieser Vorschrift den Anspruch auf Bezug einer Rente am 01.07.2014 voraussetzt – eine Voraussetzung, die nicht erfüllt ist, weil die Ehefrau vor dem 01.07.2014 verstorben ist und es auch keine Hinterbliebenen gibt, auf die der Versorgungsanspruch übergegangen wäre, so dass der Rentenanspruch mit dem Tod der Ehefrau untergegangen ist. Es ist ein Grundsatz im Versorgungsausgleich, dass eine Rentenanwartschaft bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs außer Betracht bleibt, wenn sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr existiert, weil dem Versorgungsausgleich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur im Zeitpunkt der Entscheidung (noch) existierende Anrechte unterliegen (BGH, FamRZ 1986, 892, 893; BGH, FamRZ 1992, 45,46; BGH, FamRZ 2009, 950, Rn. 10; BGH, FamRZ 2011, 1931, Rn. 14; BGH, FamRZ 2012, 1039, Rn. 11; BGH, FamRZ 2015, 998, Rn. 10; BGH, FamRZ 2016, 775, Rn. 43; Wick,a.a.O., Rn. 125). Entsprechendes muss für eine Rente gelten, die im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr existiert, zumal die Überlegungen zur Partizipation des überlebenden Ehegatten an dieser Rente rein theoretischer Natur sind, denn tatsächlich hat die verstorbene Ehefrau eine solche Rente zu keinem Zeitpunkt bezogen. Scheidet § 307d SGB VI als Anknüpfungspunkt für die Neuberechnung des bei der DRV ehemals bestehenden Anrechts der Ehefrau aus, kommt nur eine Neuberechnung über §§ 56, 249 VI SGB VI in Betracht. Die DRV geht zutreffend davon aus, dass in einem Fall wie diesem, in dem der durch die Mütterrenten I und II begünstigte, ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits einige Zeit vor dem 01.07.2014 Rente bezogen hatte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen zur Mütterrente I und II aber bereits verstorben war, die Entscheidung des BGH vom 03.02.2016 – XII ZB 313/15 -, juris, nicht einschlägig ist. In dieser hat der BGH zur Berücksichtigung der sog. Mütterrente in einem Abänderungsverfahren noch einmal ausdrücklich betont, dass nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln sei. Gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung sei in diesem Fall nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente (§72 Abs. 2 SGB VI). Die DRV hat dazu ausgeführt, dass vorliegend nicht vom Bezug einer Bestandsrente ausgegangen werden könne, weil die leistungsberichtigte Ehefrau im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Mütterrenten I und II bereits verstorben gewesen sei und es eine Hinterbliebenenversorgung nicht gebe, so dass der Anwendungsbereich des § 307d SGB VI, der einen bestehenden Anspruch auf Bezug einer Rente wegen Alters voraussetze, nicht eröffnet sei und nur eine Berechnung nach §§ 56, 249 SGB VI in Betracht komme. Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 03.02.2016 (XII ZB 313/15, juris), entgegen, in der der BGH zur Berücksichtigung der Mütterrente in einem Abänderungsverfahren noch einmal ausdrücklich betont hat, dass nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln sei und gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung in diesem Fall nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente (§72 Abs. 2 SGB VI) sei. Denn anders als in dem hier zu entscheidenden Fall, lebte der durch die Mütterrente begünstigte, und ausgleichsberechtigte Ehegatte in dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall im Zeitpunkt des Inkrafttretens der maßgebenden Regelungen zur Mütterrente noch, so dass dort – anders als hier – von dem Bezug einer Bestandsrente ausgegangen werden konnte. Anders als dort ist der Anwendungsbereich des § 307d SGB VI, der einen bestehenden Anspruch auf Bezug einer Rente wegen Alters voraussetzt, hier nicht eröffnet, so dass nur eine Berechnung nach §§ 56, 249 SGB VI in Betracht kommt. 3.3.2. Die auf dieser Grundlage vorgenommenen Berechnungen der DRV, die diese mehrfach erläutert und zuletzt mit Schriftsatz vom 03.03.2021 noch einmal durch Nachreichung der Anlagen ‚Entgeltpunkte für Beitragszeiten‘ und ‚Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten‘ ergänzt hat, unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. Aus der Anlage ‚Versicherungsverlauf‘ ergibt sich, dass dort insgesamt 3 x 30 Monate KEZ für drei von der Ehefrau erzogene Kinder berücksichtigt worden sind und davon 13 (für die schon vor der Eheschließung geborene Tochter An.) und + 30 Monate für das in der Ehezeit geborene Kind A. (insgesamt 43 Monate) in der Ehezeit verbucht wurden. Aus der Anlage „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“ ist ersichtlich, dass der Ehefrau für diese in die Ehezeit fallenden KEZ jeweils 0,0833 Entgeltpunkte je Monat im Rentenkonto, insgesamt 3,5819 Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass der DRV bei der vorgenommenen Neuberechnung Fehler unterlaufen sind, sind nicht ersichtlich. Solche werden auch von dem Antragsteller selbst nicht geltend gemacht. Allein der Einwand, die Einführung der Mütterrente I und II und deren Berücksichtigung bei der Neuberechnung der Rente der Ehefrau, müssten aufgrund der Anzahl der Kinder und der in die Ehezeit fallenden Erziehungszeiten zu einer wesentlichen Wertänderung des auf die Ehezeit entfallenden Ausgleichswertes i.S.d. § 225 Abs. 3 FamFG geführt haben, begründet angesichts der obigen Ausführungen keinen Fehler. Eine unmittelbare Vergleichbarkeit ist – wie die DRV zutreffend ausgeführt hat - bereits aufgrund der unterschiedlichen Bewertungs- und Berechnungsvorschriften im System der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vor der Einführung des SGB VI zum 01. Januar 1992 und die Zeit danach nicht gegeben. Nach dem AVG ergibt sich der Ehezeitanteil durch Multiplikation der monatlichen Rentenanwartschaft mit dem Prozentsatz, der aus dem Verhältnis des auf die Ehezeit entfallenden Werteinheiten zu den insgesamt ermittelten Werteinheiten gebildet wird. Die Ermittlung des Ehezeitanteils in Entgeltpunkten nach aktuellem Recht erfolgt demgegenüber direkt ohne weitere Berechnung aus der Bewertung der in der Ehezeit zurückgelegten Zeiten. Der monatliche Rentenbetrag wird durch Multiplikation der Entgeltpunkte (EP) in der Ehe mit dem Rentenfaktor (RAF) für die Regelaltersgrenze und dem am Ende der Ehezeit gültigen aktuellen Rentenwert errechnet. Die geringe Werterhöhung im konkreten Fall hat zudem damit zu tun, dass nach Art. 2 § 54b AnVNG nach dem AVG zusätzlich zu berücksichtigende Werteinheiten wegen der Anhebung niedriger Pflichtbeiträge bis 31.12.1972 (sogenannte „Rente nach Mindesteinkommen) in der aktuellen Berechnung der fiktiven Regelaltersrente im Rahmen der Nachfolgevorschrift des § 262 SGB VI keine Berücksichtigung mehr gefunden haben, weil die Voraussetzungen des § 262 SGB VI insbesondere wegen der Höherbewertung der KEZ nicht (mehr) erfüllt waren. Der Senat hat den Beschwerdeführer dazu mit Verfügung vom 09.03.2021 auf Folgendes hingewiesen: „In der Anlage erhalten Sie die Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 3. März 2021 zur Kenntnis. Danach werden die der früheren Ehefrau zusätzlich hypothetisch zuzurechnenden Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten aufgrund der Mütterrente I und II zum Großteil dadurch neutralisiert, dass nach Art. 2 § 54b AnVNG für die Rentenberechnung nach dem AVG zusätzlich aus der Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen zu berücksichtigende 408,08 Werteinheiten nach dem neuen Rentenrecht entfallen sind. Dies wirkt sich auf den hypothetisch zu berechnenden Ehezeitanteil in der Weise aus, dass der aus den zusätzlichen KEZ fließenden Erhöhung von 96,24 DM ein Wegfall von 95,50 DM aus der weggefallenen Bewertung nach Mindesteinkommen gegenübersteht. (....) Es besteht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme und ggf. Rücknahme der Beschwerde (soweit sie nicht die Festsetzung des Verfahrenswertes erster Instanz betrifft) binnen zwei Wochen.“ Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ist dazu nicht eingegangen, so dass wie angekündigt zu entscheiden war. III. 1. Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen. Von einer mündlichen Verhandlung sind insoweit keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 3. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. Sie ist auch für das erstinstanzliche Verfahren zu korrigieren. Danach ist entsprechend dem Einkommen des Antragstellers von einem Verfahrenswert von 1.150 EUR x 3 x 20 % (je Anrecht 10 %) = 690 EUR, mindestens 1.000 EUR, für beide Instanzen auszugehen. 4. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), weil die Frage der Anwendbarkeit des § 249 Abs. 1 SGB VI in Abgrenzung zu § 307d Abs. 1 SBG VI auf die Neuberechnung der Rente im Fall des Nichtvorliegens einer Bestandsrente wegen Todes des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach Eintritt des Leistungsfalls, aber vor Eintritt der Rechtsänderung rechtsgrundsätzlicher Natur und vom BGH bisher nicht geklärt ist.