Urteil
Not 6/18
KG Berlin Senat für Notarsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0514.NOT6.18.00
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Leitsätze
Der Notar hat in eigener Verantwortung zu prüfen, ob für die Entgegennahme von Geld zur Verwahrung ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht. Der ihm dabei zustehende, von den Aufsichtsbehörden nur eingeschränkt nachprüfbare Beurteilungsspielraum steht der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall nicht entgegen, auch wenn dem Notar keine regel- oder standardmäßige Verwendung von Notaranderkonten vorzuwerfen ist.(Rn.43)
Tenor
Die Disziplinarverfügung der Präsidentin des Landgerichts Berlin vom 17. April 2018 – NotRev ... /17 – wird dahingehend abgeändert, dass die Geldbuße auf 2.000,00 EUR herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Notar hat in eigener Verantwortung zu prüfen, ob für die Entgegennahme von Geld zur Verwahrung ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht. Der ihm dabei zustehende, von den Aufsichtsbehörden nur eingeschränkt nachprüfbare Beurteilungsspielraum steht der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall nicht entgegen, auch wenn dem Notar keine regel- oder standardmäßige Verwendung von Notaranderkonten vorzuwerfen ist.(Rn.43) Die Disziplinarverfügung der Präsidentin des Landgerichts Berlin vom 17. April 2018 – NotRev ... /17 – wird dahingehend abgeändert, dass die Geldbuße auf 2.000,00 EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die gegen die Disziplinarverfügung der Präsidentin des Landgerichts vom 17. April 2018 erhobene Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, §§ 98 Abs. 1 S. 1, 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, 3 BDG, 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO (vgl. Bormann/Hüren, in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 98 BNotO, Rdn. 9). II. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht binnen eines Monats nach Zustellung der Disziplinarverfügung bei dem Kammergericht erhoben worden, §§ 99, 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, 52 Abs. 2 BDG, 74 Abs. 1 S. 2, 81 Abs. 1 S. 1 VwGO. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, §§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO in Verbindung mit § 26 Abs. 6 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG). Die Klage richtet sich nach der mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 erfolgten Klarstellung durch den Kläger auch gegen die zutreffende Beklagte, das Land Berlin, §§ 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, 3 BDG, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24. Juni 2014 – 2 Not 1/13 – juris; Urteil vom 6. September 2011 – 1 Not 2/11 – juris; Zimmer, in: Diehn, BNotO, 2. Aufl., § 111 c, Rdn. 2). § 111 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNotO, wonach die Klage gegen die Behörde zu richten ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat, erfasst nur verwaltungsrechtliche Notarsachen, nicht hingegen Disziplinarsachen (OLG Celle, Urteil vom 21. März 2011 – Not 20/10 – juris). III. In der Sache hat die Klage teilweise Erfolg. Nicht alle der in der angefochtenen Disziplinarverfügung gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe amtspflichtwidrigen Verhaltens sind gerechtfertigt. 1. Notare, die schuldhaft die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzen, begehen ein Dienstvergehen, § 95 BNotO. Das Dienstvergehen kann u.a. durch Verweis oder Geldbuße, die auch nebeneinander verhängt werden können, geahndet werden, § 97 Abs. 1 BNotO. Diese Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung zu verhängen, fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, § 98 Abs. 1 S. 1 BNotO. Danach kann vorliegend kein Zweifel an der grundsätzlichen Berechtigung der Präsidentin des Landgerichts zum Erlass eines Verweises und einer Geldbuße durch Disziplinarverfügung bestehen, vgl. § 92 Nr. 1 BNotO. a) Der Kläger hat die ihm vorgeworfene – zumindest fahrlässige - nicht wortgetreue Beachtung von Verwahrungsanweisungen bezüglich der Massen 65/15, 13/16 und 66/15 (Punkt I. 1. der Disziplinarverfügung) sowie die Entgegennahme von Geldern ohne diesbezügliche Verwahrungsanweisung bei den Massen 9/16, 10/16, 11/16, 20/16 und 66/15 (Punkt I. 2. der Disziplinarverfügung) eingeräumt. Sie lassen sich auch den jeweiligen von dem Senat beigezogenen Notariatsnebenakten des Klägers entnehmen. Dass in der Disziplinarverfügung an Stelle der Masse 66/15 eine Masse 66/16 genannt worden war, steht der Ahndung nicht entgegen. Insoweit handelte es sich um einen offensichtlich Schreibfehler, der ohne weiteres ersichtlich war und von dem Kläger als solcher auch erkannt worden ist. Die Entgegennahme von Geld zur Verwahrung setzt hingegen u.a. voraus, dass dem Notar ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit einer schriftlichen Verwahrungsanweisung vorliegt, in der hinsichtlich der Masse und ihrer Erträge der Anweisende, der Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt sind, § 57 Abs. 2 Nr. 2 BeurkG. Die Annahme eines Treuhandantrags ohne Vorliegen einer schriftlichen Verwahrungsanweisung mit dem erforderlichen Mindestinhalt ist ohne Verstoß gegen notarielle Amtspflichten nicht möglich (BGH, NJW-RR 2017, 1336, 1338; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 7. Juni 1999 – Not 10/98 – juris; Blaeschke, Praxishandbuch Notarprüfung, 2. Aufl., Rdn. 1683). Liegen dem Notar aber entsprechende Verwahrungsanweisungen vor, hat er sie mit peinlicher Genauigkeit zu erfüllen (BGH, DNotZ 2014, 470, 471). Das ist dem Kläger in den ihm vorgeworfenen drei Fällen nicht gelungen. b) Der dem Kläger gemachte Vorwurf, er habe Gelder zur Verwahrung entgegengenommen, ohne dass hierfür ein berechtigtes Interesse vorgelegen habe, ist nicht begründet. aa) Weitere Voraussetzung für die Entgegennahme von Geld zur Verwahrung durch den Notar ist ein hierfür bestehendes berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen, § 57 Abs. 2 Nr. 1 BeurkG (bzw. § 54 a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG in der zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Beurkundungen geltenden Fassung). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung einer formularmäßig vorgesehenen Verwahrung entgegenwirken (vgl. BT-Drs. 13/4184, S. 37 f.). Das berechtigte Sicherungsinteresse ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Es steht nicht zur freien Disposition der Beteiligten und fehlt regelmäßig, wenn das Geschäft – nach objektiven Kriterien – ebenso gut durch andere Mittel als die Verwahrung abgesichert werden kann (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 2 Not 1/13 – juris; OLG Celle, RNotZ 2011, 367, 371; Beschluss vom 18. März 2010 – Not 1/10 – BeckRS 2010, 22387; Kammergericht, 1. ZS, Beschluss vom 25. Mai 2004 – 1 W 472/01 – MittBayNot 2005, 430, 431; OLG Bremen, MittBayNot 2005, 428, 429; Hertel, in: Eylmann/Vaasen, a.a.O., § 54 a BeurkG, Rdn. 6; Renner, in: Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG/DONot, 7. Aufl., § 54 a BeurkG, Rdn. 9; Grziwotz, in: Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 57, Rdn. 5; Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 54 a, Rdn. 10). Bei dem “berechtigten Sicherungsinteresse” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Seine Voraussetzungen hat der Notar eigenverantwortlich unter Abwägung der an ihn herangetragenen Wünsche der Beteiligten und einer Prognose der künftigen Abwicklungsmöglichkeiten im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Sowohl in der – veröffentlichten - obergerichtlichen Rechtsprechung als auch der Literatur besteht Einigkeit, dass dem Notar dabei ein Beurteilungsspielraum zusteht, der von den Aufsichtsbehörden nur eingeschränkt nachgeprüft werden kann (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24 Juni 2014 – 2 Not 1/13 – juris; Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 2 Not 5/08; OLG Celle, RNotZ 2011, 367, 371; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juli 2005 – 1 W 25/05 – juris; Renner, a.a.O., Rdn. 30; Lerch, BeurkG, DONot, RL-E, 5. Aufl., § 54 a BeurkG, Rdn. 3; Hertel, a.a.O., Rdn. 8; ders., in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 4. Aufl., Rdn. 1571; Weingärtner, in: Weingärtner/Löffler, Vermeidbare Fehler im Notariat, 10. Aufl., Rdn. 427; ders., in: Weingärtner/Gassen/Sommerfeldt, DONot, 13. Aufl., Vorbemerkung zu § 27, Rdn. 4; Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Auflage, § 23, Rdn. 52; Blaeschke, a.a.O., Rdn. 1712; Zimmermann, DNotZ 2000, 164, 167; Rundschreiben Nr. 31/2000 der Bundesnotarkammer vom 4. September 2000, abgedruckt bei Weingärtner, Notarrecht, 2009, 298a-1). Entgegen der Ansicht des Klägers sind disziplinarrechtliche Maßnahmen der Aufsichtsbehörden hingegen nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen der Notar die Abwicklung über Notaranderkonto immer oder regelmäßig ohne berechtigtes Sicherungsinteresse vorsieht. Ein solches Vorgehen verstößt gegen den klaren Willen des Gesetzgebers, formularmäßige Abwicklungen über Notaranderkonto zu vermeiden. Sieht der Notar dessen ungeachtet die Verwahrung immer oder jedenfalls sehr häufig vor, indiziert dies bereits, dass er den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum gar nicht nutzt, womit er zweifellos seine Amtspflichten verletzt (Hertel, in: Ganter/Hertel/Wöstmann, a.a.O.; Renner, a.a.O., Rdn. 31). Das steht der Ahndung amtspflichtwidriger Verwahrung im Einzelfall auch unter Berücksichtigung eines dem Notar zustehenden Beurteilungsspielraums jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Der Kläger übersieht, dass das berechtigte Sicherungsinteresse der Beteiligten in jedem Fall Voraussetzung für die notarielle Verwahrung ist, § 57 Abs. 2 Nr. 1 BeurkG. Zur Entgegennahme von Geld ohne ein solches Interesse ist der Notar nicht berechtigt (Winkler, a.a.O., Rdn. 49). Führt er das Verwahrungsgeschäft dennoch durch, handelt er amtspflichtwidrig (OLG Celle, a.a.O.; Sandkühler, a.a.O., Rdn. 58). Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Klägers, es sei ein Gleichlauf zwischen gebührenrechtlicher und disziplinarrechtlicher Rechtsprechung anzustreben. Die Voraussetzungen, unter denen der Notar von der Erhebung von Gebühren wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen hat, sind mit seinen Amtspflichten aus § 57 Abs. 2 Nr. 1 BeurkG nicht unbedingt deckungsgleich (vgl. OLG Düsseldorf, NJOZ 2017, 1566, 1567). Deshalb stellt es keinen Widerspruch dar, wenn der Notar Gebühren für eine auf ausdrücklichen Wunsch der belehrten Beteiligten erfolgte Verwahrung erheben kann, obwohl hierfür objektiv kein berechtigtes Interesse vorgelegen hat. Darüber hinaus trifft es aber auch nicht zu, dass Verstöße gegen § 57 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG gebührenrechtlich nur dann beachtlich wären, wenn der Notar regelmäßig ohne die Prüfung eines berechtigten Interesses Verwahrungen annimmt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 9 W 196/13 – juris = notar 2015, 130, 131 mit Anmerkung Mohr; OLG Bremen, MittBayNot 2005, 428, 429). bb) Hingegen bestand im Rahmen der Beurkundung des Kaufvertrags zur UR-Nr. 393/2016 ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 54 a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG a.F.. (1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben, § 17 Abs. 1 BeurkG. Hat eine Vertragspartei bei einem gegenseitigen Vertrag eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen, muss sie der Notar in zweifacher Hinsicht belehren: der Notar hat erstens über die Folgen zu belehren, die im Fall der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten, und zweitens Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (BGH, MittBayNot 2012, 241, 242). Ungesicherte Vorleistungen sind nur dann gegeben, wenn dem einen Vertragsteil nach der rechtlichen Anlage des Geschäfts angesonnen wird, seine Leistung zu erbringen, ohne dass sichergestellt ist, dass er die Gegenleistung des anderen Vertragsteils erhält (Ganter, in: Ganter/Hertel/Wöstmann, a.a.O., Rdn. 1049). Gegenstand der Belehrungspflicht wegen ungesicherter Vorleistungen sind typischerweise Austauschgeschäfte, in denen Leistung und Gegenleistung unmittelbar miteinander verknüpft sind. Die Belehrungspflicht trägt hierbei dem Umstand Rechnung, dass - etwa beim Grundstückserwerb - ein Leistungsaustausch Zug um Zug naturgemäß wegen des Erfordernisses der Eintragung im Grundbuch, deren Vollzug die Parteien nur beschränkt beeinflussen können, ausgeschlossen ist, so dass sich Vorleistungspflichten für die eine oder die andere Vertragsseite ergeben können, ohne dass dies jedenfalls für den Laien eindeutig erkennbar wird (BGH, DNotZ 2006, 912, 913). Hiernach sind es grundsätzlich Hauptleistungspflichten, die ungesicherte Vorleistungen im Sinne der o.g. Rechtsprechung sein können (Krebs, DNotZ 2008, 927). Betrifft die Vorleistung dagegen bloße Nebenpflichten, scheidet eine Belehrungspflicht aus (Ganter, a.a.O., Rdn. 1058). (2) Beurkundet der Notar einen Kaufvertrag über ein in Abt. III des Grundbuchs unbelastetes Grundstück und werden in Abt. II eingetragene Belastungen vom Käufer übernommen, können die Interessen der Beteiligten, keine ungesicherten Vorleistungen erbringen zu müssen, bei entsprechender Vertragsgestaltung grundsätzlich auch mit direkter Kaufpreiszahlung erreicht werden (OLG Bremen, MittBayNot 2005, 428, 429; Winkler, a.a.O., Rdn. 14; gemeinsame Leitlinien der Notarkammer Hamm und des Präsidenten des OLG Hamm zur Auslegung des §§ 54 a Abs. 2 Ziff. 1 BeurkG, abgedruckt bei Weingärtner, Notarrecht, a.a.O., 298 b-1, im Folgenden: Leitlinien Hamm). Ein berechtigtes Sicherungsinteresse an einer Verwahrungstätigkeit des Notars fehlt dann regelmäßig (Hertel, in: Ganter/Hertel/Wöstmann, a.a.O., Rdn. 1590; Renner, a.a.O., Rdn. 13; Lerch, a.a.O., Rdn. 6; Weingärtner, in: Weingärtner/Löffler, a.a.O., Rdn. 431; Grziwotz, a.a.O., Rdn. 16; Winkler, a.a.O., Rdn. 32). Dementsprechend waren in der UR-Nr. 393/16 hinsichtlich des Restkaufpreises in Höhe von 730.000,00 EUR auch eine Direktzahlung nach Eintragung der Eigentumsvormerkungen und Vorlage ggf. erforderlicher Genehmigungen sowie die Bevollmächtigung von Notariatsfachangestellten, für den Fall des Rücktritts einer Partei von dem Kaufvertrag die Löschung bereits eingetragener Eigentumsvormerkungen zu bewilligen, vorgesehen (vgl. Rundschreiben der Bundesnotarkammer 1/1996 vom 11. Januar 1996, abgedruckt bei Weingärtner, a.a.O., 298-1). (2) Anders ist dies hingegen, soweit sich die Beteiligten des Vertrags auf die Zahlung einer ersten Kaufpreisrate in Höhe von 50.000,00 EUR geeinigt hatten. Dabei kann es der Senat offen lassen, ob nicht auch die Sicherung von Sekundäransprüchen des Verkäufers die Verwahrung auf einem Notaranderkonto rechtfertigen kann (vgl. hierzu Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 8. Aufl., Rdn. 1922 ff und 3603 ff). Darauf kommt es hier nicht an. Vorliegend diente die Anzahlung nicht nur der Sicherung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs der Verkäuferin. Vor allem sollte sie auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet werden. In erster Linie diente die Anzahlung damit der (Teil-) Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Käuferin, § 433 Abs. 2 BGB. Nur für den Fall eines Rücktritts der Verkäuferin wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises sollte der Verkäuferin nach erfolgloser Nachfristsetzung ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe der Anzahlung zustehen und, sofern der Betrag bei dem Kläger hinterlegt war, an die Verkäuferin ausgezahlt werden. Hätte der Vertrag hingegen aus von der Verkäuferin zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden können, wäre der Käuferin hinsichtlich der Anzahlung ein Rückzahlungsanspruch entstanden. Dieser Anspruch wäre bei Direktzahlung an die Verkäuferin ungesichert geblieben, worüber der Kläger die Beteiligten hätte belehren müssen. Nach den oben dargestellten Grundsätzen wäre er darüber hinaus verpflichtet gewesen, ihnen Wege zur Vermeidung der damit verbundenen Risiken aufzuzeigen. Dabei war es naheliegend, insoweit die Hinterlegung der Anzahlung auf einem Anderkonto des Klägers vorzusehen. Eine andere Möglichkeit, die Vorleistung der Käuferin gleichwertig zu sichern, vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine solche hat die Beklagte auch weder in der Disziplinarverfügung noch im hiesigen Verfahren aufgezeigt. cc) Nichts anderes gilt hinsichtlich des von dem Kläger am 11. Januar 2016 zu seiner UR-Nr. 52/2016 beurkundeten Grundstückskaufvertrags. Zwar hätte auch hier der Kaufvertrag über ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes und in Abt. III mit zwei Grundschulden belastetes Grundstück grundsätzlich ohne Inanspruchnahme eines Notaranderkontos abgewickelt werden können (vgl. OLG Bremen, a.a.O.; Renner, a.a.O., Rdn. 15). Abzulösende Gläubigerin der Grundschulden war nur eine Bank und die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte ebenfalls lediglich durch eine Bank (vgl. Winkler, a.a.O., Rdn. 20 und 23). Dementsprechend hatten die Beteiligten hinsichtlich des Restkaufpreises auch Direktzahlungen durch den Käufer vereinbart. Anders verhält es sich aber auch hier hinsichtlich der zwischen den Beteiligten vereinbarten Anzahlung. Insofern kann auf die obigen Ausführungen zur UR-Nr. 393/2016 verwiesen werden. Die Interessen der Beteiligten waren hier gleich gelagert, was der Kläger von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat. Etwas anderes lässt sich auch nicht den von dem Senat beigezogenen Notarnebenakten entnehmen. dd) Ungerechtfertigt ist der mit der angefochtenen Disziplinarverfügung erhobene Vorwurf, für die Verwahrung des Kaufpreises im Zusammenhang mit dem zur UR-Nr. 713/2016 geschlossenen (Unternehmens-)Kaufvertrag habe kein berechtigtes Sicherungsinteresse bestanden. Die Disziplinarverfügung berücksichtigt nicht, dass sich die Verhandlungen zwischen den Beteiligten mehr als ein Jahr hinzogen und von ihnen zwischenzeitlich als “sehr schleppend” bezeichnet wurden. Dies ergibt sich ohne weiteres aus einer Auswertung der dem Senat vorliegenden Notariatsnebenakten des Klägers. Auch ist sein Einwand erheblich, die Erwerberin sei eine weit unter dem Kaufpreis von 4.025.000,00 EUR ausgestattete GmbH & Co. KG gewesen. Besteht das Risiko, dass ein beurkundeter Vertrag letztlich doch nicht durchgeführt wird, kann dies die Annahme eines berechtigten Sicherungsinteresses des Verkäufers an der Verwahrung des Kaufpreises rechtfertigen (Renner, a.a.O., Rdn. 18). Soweit die Beklagte dem entgegenhält, der Kaufpreis habe nicht von der Erwerberin, sondern von einer hinter ihr stehenden anderen Gesellschaft aufgebracht werden sollen, setzt sie ihre Beurteilung des Risikos der Nichtabwicklung des Vertrags an die Stelle des Klägers. Damit kann sie nicht gehört werden. Die Bewertung, dass mit einer höheren Wahrscheinlichkeit der Nichtabwicklung eines Vertrags zu rechnen sei, beruht nicht unwesentlich auf den Erfahrungen und Einschätzungen des Notars (Rack, ZNotP 2008, 474, 478). Diese Bewertung unterfällt seinem Beurteilungsspielraum. Dass der Kläger diesen Spielraum hier verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. ee) Schließlich kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, im Zusammenhang mit den von ihm beurkundeten Erschließungsvereinbarungen habe kein berechtigtes Sicherungsinteresse für die Verwahrung der jeweiligen Werklohnforderungen der Erschließungsgeberin bestanden. (1) Allerdings ist es zutreffend, dass der Werkunternehmer hinsichtlich der ihm obliegenden Hauptleistungspflicht, der Herstellung des versprochenen Werks, § 631 Abs. 1 BGB, vorleistungspflichtig ist. Fällig wird sein Anspruch auf Zahlung des Werklohns erst mit Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks, §§ 640 Abs. 1, 641 Abs. 1 S. 1 BGB. Das schließt aber ein Interesse des Unternehmers an einer Sicherung seiner Werklohnforderung nicht grundsätzlich aus. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen, wie sich aus den zum Zeitpunkt der Beurkundung geltenden §§ 632 a, 648 und 648 a BGB ergibt. Durch die Erbringung einer Sicherheit wird die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers nicht berührt; die Fälligkeit seiner Werklohnforderung setzt weiterhin die Abnahme durch den Besteller voraus. (2) Der Kläger konnte davon ausgehen, dass die gesetzlichen Regelungen dem Sicherungsinteresse insbesondere der in den Verträgen als “Erschließungsgeberin” bezeichneten Werkunternehmerin nur unvollkommen entsprochen hätten. Abschlagszahlungen hätte die Erschließungsgeberin kaum verlangen können, weil die als Erschließungsnehmer bezeichneten Besteller (= Käufer) durch ihre Leistungen einen Wertzuwachs hätten erlangt haben müssen, § 632 a Abs. 1 S. 1 BGB a.F.. Ein solcher Wertzuwachs erschien hingegen zweifelhaft, solange die Erschließungsnehmer noch kein Eigentum an den Baugrundstücken bzw. Miteigentum an der Verkehrs- und der Vorgartenfläche erworben hatten (vgl. Suppliet, NotBZ 2009, 114, 116). Aus diesem Grund konnte die Erschließungsgeberin auch nicht damit rechnen, für ihre Forderungen eine Sicherungshypothek an dem Baugrundstück verlangen zu können, §§ 648 BGB a.F., ungeachtet des Umstands, dass eine solche ohnehin nur unzureichend geeignet gewesen wäre, das Sicherungsbedürfnis der Erschließungsgeberin zu erfüllen (vgl. BGH, NJW 2015, 552). Ein Sicherheitsverlangen der Erschließungsgeberin gem. § 648 a BGB a.F. hätte schließlich den Abschluss der Erschließungsvereinbarungen vorausgesetzt, wäre also nicht vor Beginn der Erschließungsarbeiten im Rahmen der jeweiligen notariellen Verhandlungen hierzu regelbar gewesen (vgl. BGH, NJW 2010, 2272, 2273). (3) Vor diesem Hintergrund war eine vertragliche Vereinbarung zur Regelung des Sicherungsinteresses der Erschließungsgeberin naheliegend. Dass die Beteiligten hierfür jeweils die Verwahrung bei dem Kläger vorsahen, ist nicht zu beanstanden. Sie hatten hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse, weil eine Abwicklung des Vertrags bei Direktzahlungen der Erschließungsnehmer an die Erschließungsgeberin nicht ebenso sicher hätte geregelt werden können (vgl. Hertel, in: Eylmann/Vaasen, a.a.O., Rdn. 23). Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, bei gesetzlicher Bauhandwerkersicherung habe der Unternehmer dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung zu erstatten, § 648 a Abs. 3 S. 1 BGB; die Erschließungsvereinbarungen sahen demgegenüber vor, dass die Erschließungsnehmer auch die Kosten der Verwahrung zu tragen hatten. § 648 a BGB findet jedoch auf eine vertragliche Sicherungsabrede keine Anwendung (BGHZ 167, 345, 347). Eine Benachteiligung der Erschließungsnehmer im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB ist mit einer solchen vertraglichen Abrede nicht verbunden (BGH, NJW 2010, 2272, 2274). Auch die dem Kläger erteilten Auszahlungsanweisungen widersprechen dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertrags, der die Fälligkeit der Werklohnforderung von der Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks voraussetzt, §§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB, nicht. Die Abnahme als solche wäre schon keine geeignete Bedingung für die Auszahlung durch den Kläger gewesen, weil sie von ihm nicht ohne weiteres hätte nachgeprüft werden können. Kann aber der Notar den tatsächlichen Eintritt einer Bedingung nicht prüfen, muss an ihre Stelle ein formalisierter Nachweis treten (Hertel, a.a.O., Rdnr. 52). Hierzu war die in den Erschließungsvereinbarungen vereinbarte Bestätigung des Verwalters oder eines Bausachverständigen über die Fertigstellung der Erschließungsleistungen geeignet. Da die Erschließungsleistungen ohnehin überwiegend auf den Gemeinschaftsflächen erfolgen sollten, war es nicht fernliegend, die Auszahlung der verwahrten Werklohnforderungen von einer Bestätigung des von der Eigentümergemeinschaft bestellten Verwalters abhängig zu machen (zur Stellung des Verwalters vgl. von Proff, in: Staudinger, BGB, 2015, § 744, Rdnr. 13). 2. Die Prüfung der Disziplinarverfügung durch den Senat beschränkt sich nicht auf deren Rechtmäßigkeit, sondern auch auf ihre Zweckmäßigkeit, §§ 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, 60 Abs. 3 BDG. Ist der dem klagenden Notar gemachte Vorwurf tatsächlich gegeben und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen, hat der Senat auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes, §§ 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, 3 BDG, 88 VwGO, muss dabei eine eigene Ermessensentscheidung ergehen. Maßgeblich hierfür sind die in § 13 Abs. 1 BDG niedergelegten Grundsätze (BGH, NJW-RR 2012, 1267). Danach kommt bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme und der Höhe der Sanktion in erster Linie dem objektiven Gewicht der Pflichtverletzung Bedeutung zu. Ferner sind die Dauer und Intensität der Pflichtverletzung, die Auswirkungen auf das Ansehen des Notarberufs und des betroffenen Notars, der Grad des Verschuldens und seine bisherige Amtsführung zu berücksichtigen (OLG Celle, Urteil vom 15. Februar 2013 – Not 11/12 - BeckRS 2013, 4924). Vor diesem Hintergrund kommt die von dem Kläger angestrebte Aufhebung der Disziplinarverfügung nicht in Betracht. Verstöße gegen die Vorschriften über die notarielle Verwahrung gemäß §§ 57 ff. BeurkG betreffen den Kernbereich notarieller Pflichten und erweisen sich grundsätzlich als so schwerwiegend, dass die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen geboten ist (vgl. BGH, DNotZ 2015, 393, 395). Nach Abwägung aller Umstände hält auch der Senat den Ausspruch eines Verweises bei gleichzeitiger Verhängung einer Geldbuße für angemessen und zweckmäßig, §§ 97 Abs. 1, 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, 13 Abs. 1 BDG. Dabei ist jedoch die Geldbuße im Hinblick darauf, dass nicht alle in der angefochtenen Disziplinarverfügung enthaltenen Vorwürfe zutreffen, auf 2.000,00 EUR zu reduzieren. Schwer wiegen vor allem die Verstöße des Klägers gegen ihm erteilte Verwahrungsanweisungen. Peinliche Genauigkeit bei Treuhandgeschäften ist für den Notar eine grundlegende Pflicht (BGH, DNotZ 1987, 556, 557). Hinzu kommt, dass entsprechende Amtspflichtverletzungen des Klägers bereits Anlass für die gegen ihn am 20. Dezember 2013 ergangene Disziplinarverfügung waren. Weniger schwerwiegend sind die im Zusammenhang mit dem Eingang von Geldern auf Notaranderkonten verbundenen Vorwürfe. Der Kläger hat jeweils kurzfristig für die Nachholung der erforderlichen schriftlichen Verwahrungsanweisungen gesorgt. Ohnehin handelte es sich bei den Massen 9/16, 10/16 und 11/16 um im engen Zusammenhang liegende Geschäfte – Verkauf dreier Fährschiffe eines Verkäufers an drei in Verbindung stehende ... Erwerber bzw. Erwerberinnen. Insgesamt kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Kläger – selbst unter tatsächlich einheitlicher Betrachtung dieser drei Verwahrgeschäfte – immer noch eine nicht unerhebliche Anzahl von Amtspflichtverletzungen vorzuwerfen ist. Hingegen spricht für den Kläger, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe weitgehend eingeräumt und die jeweiligen Amtspflichtverletzungen jeweils nur fahrlässig begangen hat. Auch sind - soweit ersichtlich - den Beteiligten durch das Verhalten des Klägers keine materiellen Schäden entstanden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, 77 Abs. 1 BDG, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, 3 BDG, 167 Abs. 2 VwGO. V. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage des Umfangs der dienstaufsichtsrechtlichen Nachprüfung bei der Einrichtung von Notaranderkonten grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 105 BNotO, 64 Abs. 2 BDG, 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der am ... geborene Kläger wurde 1986 als Rechtsanwalt zugelassen und am ... 1996 zum Notar für den Bezirk des Kammergerichts bestellt. Sein Notariat ist überwiegend liegenschafts- und gesellschaftsrechtlich ausgerichtet. Der Geschäftsanfall lag in den Jahren 2012 bis 2016 jeweils bei mehr als 1.000 in die Urkundenrolle einzutragender Geschäfte, wobei Unterschriftsbeglaubigungen ohne Entwurf nur einen geringen Teil ausmachten und die Zahl von Verwahrungsgeschäften rückläufig war. Der Kläger ist bislang disziplinarrechtlich einmal in Erscheinung getreten: Eine im August 2012 bei dem Kläger durchgeführte Revision gab Anlass, ihm mit Disziplinarverfügung vom 20. Dezember 2013 einen Verweis zu erteilen und zugleich gegen ihn eine Geldbuße von 8.500,00 EUR zu verhängen. Dem Kläger wurden Verstöße gegen Verwahrungsanweisungen bei ihm hinterlegender Banken bzw. Sparkassen vorgeworfen. Im Anschluss an eine am 25. und 26. Januar 2017 bei dem Kläger durchgeführte Revision leitete die Präsidentin des Landgerichts am 14. August 2017 ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Die Revision hatte ergeben, dass der Kläger bei drei Verwahrungsgeschäften – Massen 65/15, 13/16 und 66/15 – die ihm von den Beteiligten erteilten Weisungen nicht wortgetreu befolgt hatte. Außerdem hatte der Kläger in fünf Fällen – Massen 9/16, 10/16, 11/16, 20/16 und 66/15 – Gelder der Beteiligten zur Verwahrung entgegen genommen, obwohl ihm Verwahrungsanweisungen erst in den zeitlich nachfolgenden Beurkundungen erteilt worden waren. Zu seiner UR-Nr. 52/16 hatte der Kläger am 11. Januar 2016 einen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung über ein in Berlin belegenes und mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebautes Grundstück beurkundet. Von dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 2.150.000,00 EUR hatte der Käufer einen ersten “Kaufpreisteilbetrag in Höhe von 300.000,00 € (...) binnen 3 Werktagen auf dem neu einzurichtenden Notaranderkonto (…) zu treuen Händen des Notars zu hinterlegen.” Die Beteiligten wiesen den Notar an, den hinterlegten Betrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Restkaufpreises an die Verkäuferin zu zahlen. Weiter heißt es unter § 2 IV. der Urkunde u.a.: “Sofern der Verkäufer von dem Vertrag zurücktritt, weil der Käufer den Restkaufpreis auch nach Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten Nachfrist von mindestens 5 Wochen nicht gezahlt hat, hat der Verkäufer Anspruch auf einen pauschalen – und abschließenden – Schadensersatz in Höhe von 300.000,00 €. Der Notar wird von den Vertragsparteien – einseitig nicht widerruflich – angewiesen, in diesem Fall die bei ihm hinterlegte 1. Kaufpreisrate in Höhe von 300.000,00 € an den Verkäufer auszukehren.” Am 21. April 2016 hatte der Kläger zu seiner UR-Nr. 393/2016 einen Vertrag über die Veräußerung einer in Abt. III des Grundbuchs unbelasteten Eigentumswohnung nebst zweier ebenfalls in Abt. III der jeweiligen Grundbücher lastenfreier Stellplätze und einer Einbauküche zum Kaufpreis von insgesamt 780.000,00 EUR beurkundet. Die Beteiligten vereinbarten, einen ersten Kaufpreisteilbetrag “in Höhe von 50.000,00 EUR (…) binnen 14 Tagen ab Beurkundung auf dem neu einzurichtenden Notaranderkonto (…) zu treuen Händen des Notars zu hinterlegen.” Die “Kosten des Notaranderkontos” übernahm die Verkäuferin. Der Kläger wurde angewiesen, den bei ihm hinterlegten Betrag unter näher bestimmten Voraussetzungen innerhalb von drei Bankarbeitstagen an den Verkäufer zu zahlen. Unter § 2 III. vereinbarten die Parteien: “Zahlt der Käufer einen Kaufpreisteilbetrag bei jeweiliger Fälligkeit nicht, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine Frist von 7 Kalendertagen zur Zahlung bestimmt hat. Fristsetzungen und Rücktritt bedürfen der Schriftform. Sofern der Verkäufer aus diesem Grund von dem Vertrag zurücktritt, hat er einen Anspruch auf einen pauschalen – und abschließenden – Schadensersatz in Höhe von 50.000,00 €. Der Notar wird von den Vertragsparteien – einseitig nicht widerruflich – angewiesen, in diesem Fall die bei ihm hinterlegte Anzahlungen an den Verkäufer auszukehren.” Zur UR-Nr. 713/16 hatte der Kläger am 11. Juli 2016 einen Vertrag über den Kauf und die Abtretung eines (einzigen) Geschäftsanteils an einer GmbH zu einem Kaufpreis von 4.025.000,00 EUR beurkundet. In § 2 der Urkunde heißt es u.a.: “(2) Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer den Kaufpreis bereits auf dem Notaranderkonto mit der Bezeichnung (…) zu treuen Händen des Notars hinterlegt, was der Notar hiermit bestätigt. Der Notar wird von den Vertragsparteien unwiderruflich angewiesen, den Kaufpreis innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach Unterzeichnung dieses Anteilskaufvertrages auf das Konto (…) auszuzahlen.” Die von ihm bestätigte Hinterlegung hatte der Kläger unter laufender Nr. 20/16 des Massenbuchs eingetragen. In § 3 der UR-Nr. 713/16 vereinbarten die Beteiligten: “Die Abtretung des Geschäftsanteils erfolgt aufschiebend bedingt auf den Tag der vollständigen Auszahlung des Kaufpreises vom Notaranderkonto (Übertragungsstichtag).” Zwischen dem 6. August 2015 und dem 6. Oktober 2015 hatte der Kläger mehrere Verträge über die Veräußerung von Baugrundstücken nebst Miteigentumsanteilen an Gemeinschaftsflächen beurkundet und parallel hierzu jeweils sogenannte Erschließungsverträge zwischen den Käufern und einer mit der Verkäuferin verbundenen Gesellschaft. Die hier als Erschließungsnehmer (=EN) bezeichneten Käufer verpflichteten sich, das für die Erschließungsmaßnahmen vereinbarte Entgelt von jeweils 25.000,00 EUR auf einem neu einzurichtenden Notaranderkonto zu treuen Händen des Klägers zu hinterlegen. Unter anderem heißt es in den Urkunden: “Der Notar belehrt darüber, dass der Erschließungsvertrag auch ohne Hinterlegung des Entgeltes auf einem Notaranderkonto abgewickelt werden könnte. Weil der EN ein besonderes Interesse daran hat, dass die Erschließung seines Baugrundstücks alsbald erfolgt und der EG zur Durchführung der Erschließungsleistungen nur bereit ist, wenn das Entgelt sichergestellt ist, wünschen die Parteien die Abwicklung über ein Notaranderkonto.” Die von den Erschließungsnehmern auf den Notaranderkonten hinterlegten Entgelte verbuchte der Kläger zu den Massen 51/15 (= UR-Nr. ... ), 58/15 (= UR-Nr. ... ), 56/15 (= UR-Nr. ... ), 60/15 (= UR-Nr. ... ), 62/15 (= UR-Nr. ... ) und 63/15 (= UR-Nr. ... ). Nach Anhörung des Klägers hat ihm die Präsidentin des Landgerichts mit am 27. April 2018 zugestellter Disziplinarverfügung vom 17. April 2018 einen Verweis erteilt und eine Geldbuße von 3.500,00 EUR verhängt. Neben der nicht wortgetreuen Beachtung ihm erteilter Verwahrungsanweisungen – Massen 65/15, 13/16 und 66/15 – und der Entgegennahme von Geldern der Beteiligten zur Verwahrung ohne vorherige Verwahrungsanweisung – Massen 9/16, 10/16, 11/16, 20/16 und 66/16 (tatsächlich 66/15) – hat die Präsidentin des Landgerichts unter Punkt I. 3. ihrer Verfügung dem Kläger vorgeworfen, mehrfach Geld zur Verwahrung entgegengenommen zu haben, obwohl hierfür kein berechtigtes Sicherungsinteresse der an den Verwahrungsgeschäften Beteiligten vorgelegen habe – UR-Nrn. 52/16, 393/16 und 713/16 sowie Massen 63/15, 62/15, 61715 (tatsächlich 51/15), 60/15, 58/15, 56/15 –. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Disziplinarverfügung, Blatt 3 bis 8 der Akte verwiesen, §§ 105 BNotO, 3 BDG, 117 Abs. 3 S. 2 VwGO. Hiergegen richtet sich die am 25. Mai 2018 eingegangene Klage vom selben Tag. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe im Hinblick auf die Beanstandungen unter Ziffer I. 3. der angefochtenen Disziplinarverfügung die Grenzen ihrer aufsichtsrechtlichen Kompetenzen überschritten. Außerdem habe bei den beanstandeten Fällen ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorgelegen. Dem Notar stehe bei der Beurteilung, ob im Einzelfall ein berechtigtes Sicherungsinteresse für ein Verwahrungsgeschäft vorliegt, ein Beurteilungsspielraum zu, der weder von der Notarprüfung noch im Disziplinarverfahren vollumfänglich gerichtlich überprüfbar sei. Disziplinarrechtliche Maßnahmen seien nur dann zulässig, wenn der Notar die Verwendung von Notaranderkonten immer oder regelmäßig (d.h. formularmäßig) ohne berechtigtes Sicherungsinteresse verwende. Seine, des Klägers, Standardvertragsmuster sähen generell Direktzahlungen vor. Anderkontenregelungen nehme er stets nur ausnahmsweise aufgrund der von den Parteien genannten besonderen Umstände des Einzelfalls in die Verträge auf. Das zeige das Verhältnis der Anzahl angelegter Anderkonten zu den jährlichen Urkundenrollennummern. Bei der Feststellung eines berechtigten Sicherungsinteresses an der Verwendung eines Notaranderkontos könne der Parteiwille nicht unberücksichtigt bleiben. Kostenrechtlich habe dies zur Folge, dass keine unrichtige Sachbehandlung vorliege. Dann könne auch keine Dienstpflichtverletzung angenommen werden. Im Vorfeld der Beurkundung zur UR-Nr. 393/2016 sei ihm durch die Rechtsanwältin der Verkäuferin mitgeteilt worden, die Vertragsparteien hätten sich auf eine erste Teilzahlung in Höhe von 50.000,00 EUR zur Sicherung der tatsächlichen Kaufpreiszahlung auf ein Notaranderkonto geeinigt. Die Käuferin habe angehalten werden sollen, auch den restlichen Kaufpreis zu zahlen, um nicht die Anzahlung zu verlieren. Die Verkäuferin sei es aus Russland gewohnt, dass bereits bei Vertragsschluss die Zahlung entweder direkt erfolge oder durch einen Treuhänder sichergestellt sei. Sie sei äußerst misstrauisch, wenn die Zahlung lediglich im Vertrag versprochen werde und erst zu einem noch ungewissen künftigen Zeitpunkt fällig werden solle. Es seien andere Interessenten für die Immobilie vorhanden gewesen, die sogar bereit gewesen wären, den vollen Kaufpreis zu hinterlegen. Der Käuferin sei es nur durch geschicktes Verhandeln gelungen, dass sich die Verkäuferin mit einer vorgezogenen Teilzahlung begnügt habe. Die Verkäuferin sei aber nicht bereit gewesen, den anderen Interessenten abzusagen mit der Gefahr, diese zu verlieren, wenn die Käuferin später nicht zahle. Der Vertrag wäre gescheitert, wenn die Sicherstellung dieser Teilzahlung über ein Notaranderkonto abgelehnt worden wäre. Es habe berechtigte und ausverhandelte konkrete Gründe für die Nutzung des Notaranderkontos gegeben. Die Käuferin habe ein Interesse am Erwerb der Wohnung gehabt und zu dem Zweck die von der Verkäuferin geforderte vorgezogene Anzahlung leisten wollen, dies aber nur über ein Notaranderkonto, weil eine direkte Zahlung für sie eine ungesicherte Vorleistung gewesen wäre. Die Verkäuferin habe ein Interesse daran gehabt, für ihre Bindung an die Käuferin – und den damit denkbaren Verlust anderer Interessenten – eine Absicherung in Form der Anzahlung zu erhalten. Der Kaufvertrag zur UR-Nr. 52/2016 sei gleich gelagert gewesen. Im Vorfeld der Beurkundung habe er die Verkäuferseite auf die Notwendigkeit eines berechtigten Sicherungsinteresses hingewiesen. Ihm sei daraufhin das Sicherungsinteresse dargelegt worden, das demjenigen zur UR-Nr. 393/2016 vergleichbar gewesen sei. Im Vorfeld der Beurkundung des Geschäftsanteilskaufvertrages zur UR-Nr. 713/2016 habe der erste Vertragsentwurf kein Notaranderkonto vorgesehen. Die Verkäuferin habe ihm dann mitgeteilt, dass sich die Parteien auf die Hinterlegung des Kaufpreises verständigt hätten, wie sie im Ergebnis auch Eingang in den Vertrag gefunden habe. Er, der Kläger, habe darauf hingewiesen, dass mit der Hinterlegung des Kaufpreises nicht unerhebliche Kosten verbunden seien und ein relevanter Sicherungszweck nicht ersichtlich sei, zumal der Kaufpreis ohnehin innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach Beurkundung des Kaufvertrages zu zahlen sei und die Anteile erst mit Kaufpreiszahlung übergingen. Die Vertreter der Parteien hätten ihm daraufhin übereinstimmend mitgeteilt, dass der Verkäufer nicht bereit sei, den Kaufvertrag zu beurkunden, wenn nicht die Käuferin, eine mit einem weit unter dem Kaufpreis liegenden Stammkapital ausgestattete Gesellschaft, vor der Beurkundung den Kaufpreis hinterlege. Es habe nach einem mehrmonatigen Auswahlverfahren zwischen mehreren Investoren noch zwei Kaufinteressenten gegeben und der Verkäufer sei nur bereit gewesen, mit demjenigen zu beurkunden, der durch Hinterlegung des Kaufpreises die Sicherheit der tatsächlichen Kaufpreiszahlung biete. Genau dieser Punkt sei ein Umstand gewesen, der zuletzt noch zu Verzögerungen vor dem Vertragsabschluss geführt habe. Die Gestaltung der mit der Disziplinarverfügung monierten Erschließungsverträge müsse im Zusammenhang mit den jeweils geschlossenen Grundstückskaufverträgen betrachtet werden. Um die schnellstmögliche Erschließung zu ermöglichen, die von den jeweiligen Käufern gewünscht gewesen sei, damit diese ihrerseits die Grundstücke hätten bebauen können, sei in den jeweiligen Kaufverträgen ebenfalls die Zahlung des Kaufpreises über ein Notaranderkonto und eine unmittelbare Übergabe des erworbenen Grundstücks samt Nutzen- und Lastenübergang am Tag nach vollständiger Kaufpreishinterlegung vorgesehen gewesen. Die Erschließungsgeberin sei zur Durchführung der Erschließungsarbeiten nur bereit gewesen, wenn die Zahlung der Gegenleistung gesichert gewesen sei. Eine neben der Abwicklung über ein Notaranderkonto gleichwertige Sicherheit sei nicht ersichtlich gewesen; jedenfalls bestehe aber ein Auswahlermessen des Notars. Die übrigen in der Disziplinarverfügung erhobenen Vorwürfe seien zwar zutreffend, rechtfertigten für sich genommen jedoch weder die Erteilung eines Verweises noch die Verhängung einer Geldbuße. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 17. April 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, den Notaren obliege es in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein berechtigtes Sicherungsinteresse an der Verwahrung vorliege. Bei dessen Fehlen habe der Notar die Entgegennahme von Geld zur Verwahrung abzulehnen. Eine Dienstpflichtverletzung liege nicht nur dann vor, wenn der Notar in einer Vielzahl von Fällen Verwahrgeschäfte initiiere, sondern auch dann, wenn er dem Wunsch der Parteien Folge leiste, obwohl objektiv kein berechtigtes Sicherungsinteresse bestehe und der Notar dies bei der ihm obliegenden Prüfung erkannt habe oder bei Durchführung der gebotenen Prüfung hätte erkennen müssen. Fehle ein berechtigtes Interesse, müsse ein Notar standhaft bleiben. Dem Senat lagen die folgenden Akten vor, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren: den Kläger betreffender Personalvorgang der Justizverwaltung ..., Sonderhefte ... und ... sowie die Notariatsnebenakten des Klägers zu Masse 65/15 (= UR-Nr. ... ), Masse 13/16 (= UR-Nr. ... ), Masse 66/15 (= UR-Nr. ... ), Masse 9/16 (= UR-Nr. ... ), Masse 10/16 (= UR-Nr. ... ), Masse 11/16 (= UR-Nr. ... ), Masse 20/16 (= UR-Nr. ... ), UR-Nr. 52/16, UR-Nr. ..., Masse 63/15 (= UR-Nr.... ), Masse 61/15 und 62/15 (= UR-Nr.... und ... ), Masse 60/15 (= UR-Nr. ... ), Masse 58/15 (= UR-Nr. ... ), Masse 56/15 (= UR-Nr. ... ), Masse 51/15 (= UR-Nr. ... ).