Beschluss
18 UF 122/18
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0312.18UF122.18.00
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Leitsätze
1. Einer Beschwerde wegen der falschen Bezeichnung eines Beteiligten im Rubrum fehlt zwar das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Ziel im Wege der Berichtigung erreicht werden kann. Eine Berichtigung des Rubrums gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 Abs. 1 ZPO kommt aber nicht in Betracht, wenn das Amtsgericht nicht versehentlich, sondern bewusst das beanstandete Rubrum gestaltet hat. Dann ist die dagegen gerichtete Beschwerde zulässig.(Rn.15)
2. Eine (geschiedene) Ehefrau (und Beschwerdeführerin), die mit einem Mann die Ehe eingegangen war, der sich jedoch im Verlauf des Ehescheidungsverfahrens einer Geschlechtsumwandlung zur Frau unterzogen hat, wird durch den Ehescheidungsbeschluss, in dem der transsexuelle Ehegatte mit seinem neuen weiblichen Vornamen und als "Antragsgegnerin" bezeichnet ist, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil die Gestaltung des Rubrums den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass eine Frau eine Frau geheiratet hatte. Sie ist daher i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG in ihren Rechten beeinträchtigt.(Rn.17)
3. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn das Amtsgericht/Familiengericht hat zutreffend den geänderten Namen des transsexuellen Ehepartners in das Rubrum aufgenommen. Gemäß § 261 Abs. 2 ZPO hat die Rechtshängigkeit lediglich zur Folge, dass während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann und die Zuständigkeit des Gerichts durch die Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Das Gesetz sieht eine perpetuatio des Namens und der sexuellen Identität eines Verfahrensbeteiligten ab Rechtshängigkeit nicht vor, sondern es sind vielmehr die rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich.(Rn.19)
(Rn.22)
4. Die geschiedene Ehefrau hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Rubrum klarstellend ergänzt wird. Wegen des Offenbarungsverbots des § 5 Abs. 1 TSG darf eine Veränderung des Geschlechts im Laufe des Verfahrens im Rubrum nicht mitgeteilt werden.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom … wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 10.938,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Beschwerde wegen der falschen Bezeichnung eines Beteiligten im Rubrum fehlt zwar das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Ziel im Wege der Berichtigung erreicht werden kann. Eine Berichtigung des Rubrums gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 Abs. 1 ZPO kommt aber nicht in Betracht, wenn das Amtsgericht nicht versehentlich, sondern bewusst das beanstandete Rubrum gestaltet hat. Dann ist die dagegen gerichtete Beschwerde zulässig.(Rn.15) 2. Eine (geschiedene) Ehefrau (und Beschwerdeführerin), die mit einem Mann die Ehe eingegangen war, der sich jedoch im Verlauf des Ehescheidungsverfahrens einer Geschlechtsumwandlung zur Frau unterzogen hat, wird durch den Ehescheidungsbeschluss, in dem der transsexuelle Ehegatte mit seinem neuen weiblichen Vornamen und als "Antragsgegnerin" bezeichnet ist, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil die Gestaltung des Rubrums den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass eine Frau eine Frau geheiratet hatte. Sie ist daher i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG in ihren Rechten beeinträchtigt.(Rn.17) 3. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn das Amtsgericht/Familiengericht hat zutreffend den geänderten Namen des transsexuellen Ehepartners in das Rubrum aufgenommen. Gemäß § 261 Abs. 2 ZPO hat die Rechtshängigkeit lediglich zur Folge, dass während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann und die Zuständigkeit des Gerichts durch die Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Das Gesetz sieht eine perpetuatio des Namens und der sexuellen Identität eines Verfahrensbeteiligten ab Rechtshängigkeit nicht vor, sondern es sind vielmehr die rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich.(Rn.19) (Rn.22) 4. Die geschiedene Ehefrau hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Rubrum klarstellend ergänzt wird. Wegen des Offenbarungsverbots des § 5 Abs. 1 TSG darf eine Veränderung des Geschlechts im Laufe des Verfahrens im Rubrum nicht mitgeteilt werden.(Rn.23) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom … wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 10.938,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat mit Beschluss vom 23. August 2018 die Scheidung der am 05. Juli 2012 geschlossene Ehe der Beteiligten ausgesprochen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 08. Juni 2017 war gegen den Antragsgegner … gerichtet. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. August 2017 führt der dortige Antragsteller, … vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung an den Vornamen “… ” und ist als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen. Der Beschluss wurde vor dem 23. August 2018 rechtskräftig. In dem Beschluss ist die Gegenseite im Rubrum mit dem Namen “…“ und “Antragsgegnerin” bezeichnet worden. Die Antragstellerin hat gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 18. September 2018 zugestellten Beschluss am 10. Oktober 2018 Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich mit ihrem Rechtsmittel nicht gegen den Ausspruch der Scheidung der Ehe. Sie verfolgt jedoch das Rechtsziel, dass das Rubrum der Entscheidung deutlich macht, dass sie mit einem Mann verheiratet war. Sie beantragt, dass das Rubrum der Entscheidung dahingehend abgeändert wird, dass der Name “… ” als Antragsgegner oder hilfsweise … nunmehr … im Rubrum aufgeführt wird. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und beruft sich darauf, dass der von der Antragstellerin geforderte Zusatz im Beschluss sie diskriminiere und ihr Persönlichkeitsrecht verletze. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat hat gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG über die Beschwerde ohne Durchführung eines Anhörungstermins entschieden, da ein solcher bereits vom Amtsgericht durchgeführt worden ist und die Beteiligten Gelegenheit hatten, zur vom Senat beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen. Von der erneuten Durchführung eines Anhörungstermins sind daher keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig, §§ 58 ff. FamFG. a) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Einer Beschwerde wegen der falschen Bezeichnung eines Beteiligten im Rubrum fehlt zwar das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Ziel im Wege der Berichtigung erreicht werden kann (vgl. BSG, Beschluss v. 10.01.2005, B 2 U 294/04). Eine Berichtigung des Rubrums gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 Abs. 1 ZPO kam hier jedoch nicht in Betracht, da das Amtsgericht nicht versehentlich, sondern bewußt das Rubrum wie erfolgt gestaltet hat (s. Vermerk vom 10. Oktober 2018, Blatt 96 d.A.). b) Die Antragstellerin ist durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Die Antragsgegnerin wendet sich zwar nicht gegen die Entscheidung an sich, sondern lediglich gegen die Ausgestaltung des Rubrums der Entscheidung. Sie hat jedoch beantragt, von Herrn … geschieden zu werden. Durch die Gestaltung des Rubrums erweckt der Beschluss den Eindruck, sie habe eine Frau geheiratet. Da die sexuelle Orientierung einer Beteiligten Teil ihres Persönlichkeitsrechts ist, ist die Antragstellerin durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt. 2. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend den geänderten Namen der Antragsgegnerin und nicht - wie von der Antragstellerin beantragt - deren vorherigen Namen in das Rubrum aufgenommen. a) Transsexuelle haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die rechtliche Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 27.10.2011., 1 BvR 2027/11, juris Rn. 11). Durch eine unzutreffende Anrede bzw. Bezeichnung werden diese in ihren Grundrechten verletzt (BVerfG, a.a.O., Rn. 12). aa) Gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind zudem in Ehesachen die Bezeichnung der Parteien aufzunehmen. Das Rubrum muss so gefasst werden, dass die Individualisierung der Beteiligten zweifelsfrei möglich ist (vgl. Prütting/Abramenko, FamFG, 4.A., § 38, Rn. 8). Hierfür ist erforderlich, die zum Zeitpunkt der Entscheidung personenstandsrechtlich zutreffenden Namen aufzunehmen. Denn aufzunehmen ist, wer zum Zeitpunkt der Entscheidung Beteiligter des Verfahrens ist (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32.A., § 38 FamFG, Rn. 8). Daher ist nach vollzogener Namensänderung gem. § 1 TSG der neue Name im Rubrum und erforderlichenfalls im Tenor aufzunehmen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 22.02.2017, 15 W 2/17, BeckRS 2017, 106662, Rn. 2 unter Bezugnahme auf BVerfG, FamRZ 2012, 188). bb) Darauf, dass zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages die Antragsgegnerin noch … hieß, kommt es - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht an. Gemäß § 261 Abs. 2 ZPO hat die Rechtshängigkeit lediglich zur Folge, dass während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann und die Zuständigkeit des Gerichts durch die Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Eine perpetuatio des Namens und der sexuellen Identität eines Verfahrensbeteiligten ab Rechtshängigkeit sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Maßgeblich sind vielmehr die rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung. b) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Rubrum dahingehend ergänzt wird, dass die Antragsgegnerin mit …, nunmehr …, bezeichnet wird. Ebenso besteht auch kein Anspruch auf eine (von der Antragstellerin nicht beantragte) Änderung des Rubrums dahingehend, dass die Antragsgegnerin mit …, vormals …, bezeichnet wird. Beiden Varianten steht das Offenbarungsverbot gem. § 5 Abs. 1 TSG entgegen. aa) Gemäß § 5 Abs. 1 TSG dürfen, wenn die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig ist, die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG trägt dem aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG folgenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung. Ebenso schützt Art. 8 Abs. 1 EMRK das Privatleben und die Identität einer Person vor staatlichen Eingriffen. In den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt unter anderem als Teil der sexuellen Selbstbestimmung und Identität auch die Geschlechtszuordnung zu dem Geschlecht, zu dem sich eine Person zugehörig fühlt (vgl. Gössl, NZFam 2016, 1122 ff (1125)). Dabei bietet Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG der engeren persönlichen Lebenssphäre Schutz, zu der auch der intime Sexualbereich gehört, der die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen und damit das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität umfasst (BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005, 1 BvL 3/03, juris Rn. 46). In diesem Zusammenhang schützt Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Vornamen eines Menschen zum einen als Mittel zu seiner Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Individualität und zum anderen als Ausdruck seiner erfahrenen oder gewonnenen geschlechtlichen Identität. Der Einzelne kann verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Vornamen respektiert, damit dieser seine Identität stiftende wie ausdrückende Funktion entfalten kann (BVerfG, a.a.O., Rn. 47). Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt gerade im Anwendungsbereich des TSG eine hohe Bedeutung zu. Die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre; die von der Namensänderung Betroffenen sollen vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihnen vor der Entscheidung geführten Vornamen geschützt, vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt und ihnen soll das Auftreten in der neuen Rolle erleichtert werden (BGH, Beschluss vom 6.9.2017, XII Z B 660/14, juris Rn. 35; OLG Rostock, Beschluss vom 02.05.2017, 6W 13/17 juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2015, OVG 5 N 3.13, juris Rn 6). Durch § 5 Abs. 1 TSG soll das Recht geschützt werden, nicht offen legen zu müssen, seine sexuelle Identität geändert zu haben. Die Namensänderung Transsexueller hat gegenüber sonstigen Namensänderungen eine besondere Qualität, da Namensänderung und Geschlechtsangleichung eng miteinander verknüpft sind. Wegen des geforderten Bezugs zwischen Namen und Geschlecht kann bei Kenntnis des alten Namens auf eine Geschlechtsangleichung geschlossen werden (vgl. Croon-Coesfeld, StAZ 2016, 37 ff (39)). Auch kann eine ungewollte Konfrontation mit dem alten Namen die individuell erzielten Erfolge, im anderen Geschlecht anerkannt zu werden, unterminieren (a.a.O., S.42). bb) Zwar erfährt das Offenbarungsverbot gem. § 5 Abs. 1 TSG eine Einschränkung, soweit das öffentliche Interesse entgegensteht bzw. ein persönliches Interesse dargelegt wird. Ein das Offenbarungsverbot einschränkendes besonderes öffentliches Interesse oder rechtliches Individualinteresse der Antragstellerin kann hier jedoch nicht festgestellt werden. (1) Ein öffentliches Interesse wird in der Rechtsprechung in den Fällen bejaht, in denen schützenswerte Interessen des Rechtsverkehrs zu wahren sind (so zur Eintragung des Namens einer transsexuellen GmbH-Geschäftsführerin im Handelsregister (BGH, Beschluss v. 03.02.2015, II ZB 12/14, juris Rn. 21 ) bzw. in denen der Gesetzgeber dem Grundsatz der Wahrheit von Eintragungen in Personenstandsurkunden den Vorrang vor dem Offenbarungsverbot in § 5 Abs. 1 TSG einräumt (so in § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG, vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 02.05.2017.6 W 13/17, juris Rn. 9; OLG Nürnberg, FGPrax 2018.287). Auch die Daten über die Geburt und den damit in Verbindung stehenden familienrechtlichen Tatsachen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PStG), zu denen die Abstammung gehört und damit welche Person dem Kind als Mutter (§ 1591 BGB) und welche Person ihm als Vater (§ 1592 BGB) zugeordnet ist, werden als vorrangig bewertet (BGH, Beschluss vom 6.9.2017, XII ZB 660/14, juris Rn. 37). Hier kann ein öffentliches Interesse an der Durchbrechung des Offenbarungsverbots nicht festgestellt werden. Bei einem Scheidungsbeschluss handelt es sich nicht um eine Personenstandsurkunde. Entscheidend ist jedoch, dass in dem Scheidungsbeschluss nicht festgestellt wird, welchen Namen die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Eheschließung sondern zum Zeitpunkt der Ehescheidung geführt hat. Der Grundsatz der Wahrheit in öffentlichen Urkunden wird damit nicht verletzt. (2) Die Antragstellerin hat auch nicht ein (überwiegendes) rechtliches Individualinteresse dargelegt. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsgegnerin unterliegt einem strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab. Die Ausnahmen vom Grundsatz des Offenbarungsverbots, insbesondere Gründe des rechtlichen Interesses, müssen daher eng ausgelegt werden (vgl. Gössl, NZFam 2016, 1122 ff (1123)). Ein rechtliches Individualinteresse wird bejaht, wenn ein Titel gegen einen Schuldner unter dem neuen Vornamen ergangen ist und der Gläubiger feststellen will, ob der Schuldner unter dem früheren Vornamen die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. Augstein, TSG,1. Aufl., 2012, § 5 Rn. 1). Entsprechendes gilt, wenn eine Privatperson ohne die Kenntnis des früheren Vornamens gehindert wäre, Schadensersatz- oder Unterhaltsansprüche geltend zu machen (vgl. Spickhoff, Medizinrecht, 3.Aufl., 2018, § 5 TSG, Rn. 3). Hier will die Antragstellerin jedoch nicht Informationen über die Antragsgegnerin in Erfahrung bringen, sondern die ihr bekannten Tatsachen in dem Scheidungsbeschluss dokumentiert wissen. Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass sie durch den Scheidungsbeschluss in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen sein könnte, da das Rubrum suggeriert, sie sei in einer gleichgeschlechtlichen Ehe verheiratet gewesen. Während durch die von ihr beantragte Rubrumsänderung jedoch unmittelbar die Antragsgegnerin in ihrem Persönlichkeitsrecht hinsichtlich ihrer sexuellen Identität betroffen wäre, liegt bei der Antragstellerin lediglich eine mittelbare Betroffenheit vor, da sie eine bestimmte frühere sexuelle Identität ihres Ehepartners dokumentiert sehen will. Das Interesse der Antragsgegnerin auf Wahrung ihrer eigenen sexuellen Identität geht dem Interesse der Antragstellerin, an der formellen Beibehaltung der sexuellen Identität des Ehepartners vor. Zwar kann das Interesse eines Angehörigen eines Transsexuellen an der Offenlegung des früheren Geschlechts im Einzelfall in der Abwägung der gegenüberstehenden Interessen überwiegen. So wird eine Durchbrechung des Offenbarungsverbotes wegen eines persönlichen Interesses von Abkömmlingen bejaht, wenn die Geschlechtsänderung des Elternteils das Rechtsverhältnis zu seinen Kindern berührt. Dies ergibt sich bereits aus § 5 Abs. 3 TSG, wonach in dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes bei dem Betroffenen die Vornamen anzugeben sind, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 TSG maßgebend waren. Diese Regelung dient dem Schutz eines Kindes, das nicht gezwungen sein soll, eine Geburtsurkunde vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass ein Elternteil eine Vornamensänderung nach dem TSG hat durchführen lassen (BGH, Beschluss vom 6.9.2017, XII ZB 660/14, juris Rn. 21; Augstein, a.a.O., Rn. 6). Dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Transsexuellen stehen hier die Grundrechte des Kindes gegenüber. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes schließt das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ein. Die Anknüpfung an die biologische Fortpflanzungsfunktion verschafft dem Kind eine rechtlich beständige Zuordnung zu einem Vater und einer Mutter (BVerfG, NJW 2011, 909, zitiert nach juris, Rn. 77; BGH, Beschluss vom 06.09.2017,a.a.O., Rn. 31). Die Antragstellerin ist hinsichtlich ihres Persönlichkeitsrechts jedoch nicht gleichermaßen betroffen wie das Kind eines Transsexuellen. Denn während die Identität des Kindes selbst als Abkömmling durch die offengelegte Information unmittelbar betroffen wäre, ist die Identität der Antragstellerin durch das Geschlecht ihres Ehepartners nur mittelbar und damit in geringerem Umfang betroffen. Von wem ein Mensch abstammt, macht ihn schon aus genetischen Gründen weit mehr aus, als das Geschlecht des Ehepartners zum Zeitpunkt des Ausspruches der Ehescheidung. Die Interessenlage des geschiedenen Ehepartners eines Transsexuellen ist mit der seines Kindes daher nicht zu vergleichen. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, einen Mann geheiratet zu haben, und sie dies auch im Scheidungsbeschluss dokumentiert sehen will, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ehe um eine auf Dauer angelegte Lebens- und Schicksalsgemeinschaft handelt. Eine Eheschließung gibt keinem der Beteiligten eine Garantie, dass Veränderungen seitens des Ehepartners nicht eintreten. Soweit die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2018 darauf hinweist, dass die Eheleute zum Zeitpunkt des ersten öffentlichen Auftritts der Antragsgegnerin als Frau bereits getrennt gelebt haben, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zum einen nimmt die Veränderung des transsexuellen Ehepartners nicht mit dem ersten öffentlichen Auftritt mit einer neuen Geschlechtsidentität ihren Anfang. Entsprechend hat die Antragstellerin in ihrem Scheidungsantrag vom 08. Juni 2017 vorgetragen, dass Anlass für die Trennung am 01. Dezember 2016 gewesen sei, dass die Antragsgegnerin erklärt habe, sich nicht mehr als Mann sondern als Frau zu fühlen. Zum anderen bestand auch nach der Trennung das Eheband fort. Der Schutzzweck des § 5 Abs. 1 TSG ist auch nicht von vornherein aufgrund der Tatsache eingeschränkt, dass aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlich ist, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden ist, zu dem in Deutschland eine gleichgeschlechtliche Ehe noch nicht zulässig war. Der Schutzzweck des § 5 Abs. 1 TSG greift weiterhin, da bei Vorlage des Scheidungsbeschlusses nicht erkennbar ist, welcher der Ehepartner vormals anderen Geschlechts war. (cc) Eine Durchbrechung des Offenbarungsverbotes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 5 Abs. 2 TSG. Gemäß § 5 Abs. 2 TSG sind der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Betroffenen nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Diese Vorschrift dient dem Schutz der dort genannten Angehörigen, die nicht gezwungen sein sollen, die Tatsache der Vornamensänderung anzugeben. Dem früheren Ehegatten, der die transsexuelle Entwicklung und Vornamensänderung des Partners zum Anlass für eine Scheidung nimmt, ist es nicht zumutbar, den neuen Vornamen anzugeben (Augstein, a.a.O., Rn. 5). Hiernach ist zwar dem früheren Ehegatten erlaubt, den vorherigen Vornamen anzugeben. Diese Regelung gebietet jedoch nicht, soweit ein früherer Ehepartner betroffen ist, bei einer gerichtlichen Entscheidung offenzulegen, dass eine Änderung der sexuellen Identität während der Ehe erfolgt ist. Vielmehr hat die Antragstellerin hiernach auch weiterhin die Möglichkeit, bereits bestehende Urkunden vorzulegen, aus denen sich der alte Name und damit die vorherige sexuelle Identität ihres Ehepartners ergeben. Damit steht es ihr frei, dem Eindruck, sie habe eine Frau geheiratet bzw. sie sei früher anderen Geschlechts gewesen, durch Vorlage der Eheurkunde (neben dem Scheidungsbeschluss) entgegenzuwirken. Die Eheurkunde, in der die Namen der Ehepartner bei Eheschließung ausgewiesen werden, ist geeignet, dem Anschein entgegenzuwirken, es sei eine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt worden (OLG Rostock, Beschluss vom 02.05.2012, 6 W 13/17, Rn. 15 a.E.). Der Antragsgegnerin bleibt jedoch auf diese Weise die Möglichkeit, ihrerseits allein den Scheidungsbeschluss vorzulegen und wird so nicht gezwungen, die Änderung ihrer sexuellen Identität offenzulegen. (dd) Das Argument der Antragstellerin, aus dem Scheidungsbeschluss müsse zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Kinder hervorgehen, dass es sich um leibliche Kinder der Beteiligten handele, kann ebenfalls nicht überzeugen. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder erfolgt dadurch, dass die Antragstellerin weiterhin als der Vater der Kinder geführt wird. Dass es sich um leibliche Kinder der Antragsgegnerin handelt, ergibt sich aus der Geburtsurkunde. Aus einem Scheidungsbeschluss ergeben sich ohnehin keine Angaben dazu, ob die Kinder von beiden Eheleuten abstammen, da sich der Beschluss hierzu nicht verhält. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 43 FamGKG ((3.000,00 Euro + 646,00 Euro) x 3). Das von der Antragstellerin bezogene Elterngeld ist als Einkommen zu werten (NK-GK/H.Schneider, 2.Aufl., § 43 FamGKG, Rn. 19). Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.