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Beschluss

19 AR 12/18, 16 UF 15/15

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0131.19AR12.18.00
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Leitsätze
Der Kostenansatz der Gerichtskosten bedarf aus rechtsstaatlichen Gründen jedenfalls dann der Begründung, wenn sich dieser Ansatz für den Kostenschuldner nicht ohne weiteres von selbst versteht. Dies ist dann der Fall, wenn dem Ansatz eine Ermessensentscheidung zugrunde liegt.(Rn.2)
Tenor
Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 8. Juni 2018 gegen die Kostenrechnung vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kostenansatz der Gerichtskosten bedarf aus rechtsstaatlichen Gründen jedenfalls dann der Begründung, wenn sich dieser Ansatz für den Kostenschuldner nicht ohne weiteres von selbst versteht. Dies ist dann der Fall, wenn dem Ansatz eine Ermessensentscheidung zugrunde liegt.(Rn.2) Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 8. Juni 2018 gegen die Kostenrechnung vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz vom 29. März 2018 (Rechnung vom 10. April 2018) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dieser ist zu Recht ergangen. Der Erinnerungsführer vermag nicht mit seiner Rüge durchzudringen, dass die Kostenrechnung bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei. Die angefochtene Kostenrechnung entspricht den Anforderungen, welche an einen Kostenansatz im Sinne des § 18 FamGKG zu stellen sind. Die Kostenrechnung - durch welche der Kostenansatz technisch erfolgt (vgl. § 4 KostVfg) genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 24 Abs. 1 KostVfg, wenn sie die Sache, die Geschäfts-Nummer und den Kostenschuldner bezeichnet sowie die einzelnen Kostenansätze unter Hinweis auf die angewendeten Vorschriften anführt sowie auch den Gesamtbetrag der Kosten ausweist. Eine diesen Anforderungen genügende Kostenrechnung ist aber nicht in jedem Fall rechtlich beanstandungsfrei. Denn die KostVfg ist kein Gesetz, sondern enthält lediglich eine für die Kostenbeamten des Bundes und der Länder intern verbindliche Verwaltungsanweisung (siehe Kostenverfügung (KostVfg) vom 26. März 2014 (ABl. für Berlin Seite 719; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften zur Änderung der KostVfg vom 7. August 2015 ABl. für Berlin, Seite 719), welche - mit Ausnahme einer möglichen Selbstbindung der Justizverwaltung - weder Rechte des Kostenschuldners begründet, noch seine Rechte zu beschränken vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1975 – VII ZR 218/72 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2013 – I-2 Wx 29/12 –, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2014 – 1 Ws 100/14 –, juris; Hagen Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., 2017, Anhang I Verwaltungsvorschriften, RdNr. 2). Die Gerichtskosten und die nach dem Auslagentatbestand KV FamGKG 2005 zu zahlenden Beträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die durch den Kostenansatz geltend gemacht werden. Die Kostenrechnung des Kostenbeamten - der Kostenansatz - ist ein Justizverwaltungsakt, mithin ein Akt der öffentlichen Gewalt, gegen den gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offensteht. Damit ist verfassungsrechtlich gewährleistet, dass der Betroffene die Rechtmäßigkeit des Kostenanspruchs in vollem Umfang gerichtlich überprüfen lassen kann (siehe BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1970 – 2 BvR 319/62 –, BVerfGE 28, 10, 17: zu den Gerichtskosten und Auslagen des Strafverfahrens). Dieser Prüfung dient das durch § 57 FamGKG eröffnete, gebührenfreie Erinnerungsverfahren, das insoweit als besonderer, die Anrufung anderer Gerichte ausschließender Rechtsweg zum Instanzgericht anzusehen ist. Soweit die Kostengesetze keine Regelungen über das Verfahren hinsichtlich dieses Justizverwaltungsaktes - wie hier zur Frage der Begründung der Kostenrechnung - enthalten, sind daher die heute allgemein anerkannten Grundsätze des Verwaltungsverfahrens heranzuziehen, wie sie sich im VwVfG, der AO sowie im SGB X niedergeschlagen haben (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28. Mai 2001 – 6 W 4/01 – 1 -, juris). Da die Kostenrechnung dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, den Rechtsweg zu beschreiten (Art. 19 Abs. 4 GG), muss sie ihm Klarheit über die Rechtsgrundlage der Gebührenforderung vermitteln. Dazu mag im Regelfall die Angabe der angewandten Vorschriften und die Nennung der einzelnen Gebühren und Auslagenbeträge genügen (§ 27 KostVfg). Soweit diese Angaben jedoch zum Verständnis des Verwaltungsaktes nicht ausreichen, bedarf er der weiteren Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG; siehe OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. November 1981 – 3 W 91/81 –, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2014 – 1 Ws 100/14 –, juris). Maßgebend für den notwendigen Inhalt muss dabei letztendlich der Zweck einer Kostenrechnung sein, dem Kostenschuldner zu ermöglichen, die mit der Zahlungspflicht verknüpften Einzelheiten in allen Teilen nachzuprüfen. Dies folgt bereits aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass derjenige, in dessen Rechte eingegriffen oder der mit einer hoheitlichen Maßnahme belastet wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe hierfür zu erfahren, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (siehe BVerfG, a.a.O). Eine nähere Begründung ist insbesondere auch bei Ermessensentscheidungen des Kostenbeamten erforderlich (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.; Wilsch in: Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 20. Aufl., § 18 RdNr. 4). Dies ist hier der Fall betreffend die in der Kostenrechnung angesetzten anteiligen Beträge für das schriftliche Sachverständigengutachten von 3.125,00 EUR, für die ergänzende schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen von 184,79 EUR sowie für die wegen ihrer mündlichen Anhörung im Termin am 14. November 2016 gezahlte Sachverständigenentschädigung von 208,25 EUR. Denn die durch Beschluss des 16. Zivilsenats vom 18. August 2016 für das schriftliche Gutachten auf 12.500,00 EUR festgesetzte Sachverständigenentschädigung bzw. die weiteren vom Sachverständigen abgerechneten und erstatteten Beträge von 739,17 EUR und 833,00 EUR sind zugleich im hiesigen Umgangsverfahren und im Parallelverfahren zum Sorgerecht 16 UF 13/15 = 10 F 3408/14 Amtsgericht Pankow/Weißensee angefallen. Gemäß Vorbemerkung 2 Abs. 2 zu “Teil 2 Auslagen” FamGKG sind Auslagen, die durch verschiedene Rechtssachen veranlasst sind, auf die mehreren Rechtssachen angemessen zu verteilen. Diese “angemessene” Verteilung ist als Ermessensentscheidung in der Kostenrechnung grundsätzlich näher zu begründen. Die bloße Angabe des entsprechenden Tatbestandes KV FamGKG 2005 sowie der Verteilungsquote in der Kostenrechnung vom 10. April 2018 genügt insoweit nicht. Daraus ergibt sich für den Erinnerungsführer nicht, aus welchen Gründen der Kostenbeamte sein Ermessen dahin ausgeübt hat, die angefallenen Sachverständigenkosten auf das Umgangs- und das Sorgerechtsverfahren jeweils zur Hälfte zu verteilen. Der Begründungsmangel führt sich genommen jedoch nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der Kostenrechnung. Das Fehlen der Begründung bei einer Ermessensentscheidung ist kein materieller Ermessensmangel, sondern indiziert diesen lediglich, wenn sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls eindeutig etwas Abweichendes ergibt. Die notwendige Begründung kann im Erinnerungsverfahren nachgeholt werden (a.A. OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2014 – 1 Ws 100/14 –, juris). Für das Verwaltungsverfahren sieht § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, dass die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderliche Begründung eines Verwaltungsaktes auch nachträglich erfolgen und so dessen Mangel geheilt werden kann. Dies gilt auch für nachträgliche Begründung einer Ermessensentscheidung (Kyrill-Alexander Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 45 RdNr. 20; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018). Dies muss erst recht für das Erinnerungsverfahren gelten, da der Kostenbeamte in erster Linie zu prüfen hat, ob der Erinnerung abzuhelfen ist, weil er diese für zulässig und begründet hält. Die gegebenenfalls erforderliche Abhilfe kann auch in der Nachholung bzw. Ergänzung der Begründung der Ermessensentscheidung bestehen. Eine hinreichende Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung ist mit dem Schreiben des Kostenbeamten vom 13. Juli 2018 an den Erinnerungsführer erfolgt, in dem ihm die Gründe für die hälftige Aufteilung der Kosten erläutert worden sind. Der Erinnerungsführer vermag auch in der Sache selbst mit seinen Einwänden gegen den Kostenansatz nicht durchzudringen. Zu Unrecht meint der Erinnerungsführer, dass die Sachverständigenkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 20 FamGKG nicht zu erheben seien. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG werden (ebenso wie nach den wortgleichen Vorschriften § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 21 Abs. 1 GNotKG) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Nach den zu den genannten Vorschriften in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen ist von einer unrichtigen Sachbehandlung auszugehen, wenn das Gericht einen offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung begeht (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1986 – VIII ZR 86/84 –, BGHZ 98, 318-325 zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 8 GKG a.F.; siehe ferner BGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 – XII ZB 143/14 –, juris RdNr. 15) bzw. wenn erkennbare Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften vorliegen. Davon kann hier nicht einmal ansatzweise die Rede seien. Fehlsam meint der Erinnerungsführer, der 16. Zivilsenat habe verfahrenswidrig die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen, ohne zuvor die Eltern gemäß § 160 Abs. 1 FamFG persönlich angehört zu haben. Der Erinnerungsführer verkennt dabei, dass das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung eines Termins absehen kann, wenn dieser bereits in erster Instanz stattgefunden hat. Erst recht ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, vor der Entscheidung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Termin zur Anhörung der Eltern anzuberaumen. Vielmehr kann es gerade das Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG gebieten, vor der Anberaumung eines Anhörungstermins ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn auf Grund des sich aus der Akte ergebenden Sach- und Streitstandes ersichtlich ist, dass ohne sachverständige Beratung nicht über den Umgang entschieden werden kann. Ungeachtet dessen hat der 16. Zivilsenat bereits vor der Einholung des Sachverständigengutachtens am 30. April 2015 einen Anhörungstermin anberaumt, an dem allerdings die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht teilgenommen hat. Nach der Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Anhörung der Kinder hat der Senat die Einholung eines Sachverständigengutachtens in beiden Hauptsacheverfahren angekündigt. Nach alledem ist für die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 20 FamGKG auch nicht der geringste Raum. Die Entscheidung des Kostenbeamten, die entstandenen Sachverständigenkosten auf das vorliegende Umgangsverfahren und das Sorgerechtsverfahren je zur Hälfte zu verteilen, lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Nach der bereits vorstehend zitierten amtlichen Vorbemerkung 2 Abs. 2 zu “Teil 2 Auslagen” FamGKG sind Auslagen, die durch verschiedene Rechtssachen veranlasst sind, angemessen zu verteilen. Unzutreffend meint der Erinnerungsführer, die hälftige Verteilung der Sachverständigenkosten auf beide Verfahren sei unbillig, weil sich das schriftliche Sachverständigengutachten sich lediglich auf Seite 167 bis 170 zum Umgang verhalte. Dabei verkennt er, dass die umfangreiche vorangegangene Exploration der Sachverständigen zu den psychischen Befunden der Kinder, ihrer Ängste und ihres Willens sowie der Bindungsqualität und der Eignung der Eltern für beide Verfahren erforderlich war, wie auch der Vermerk des 16. Zivilsenats vom 2. Juli 2018 (Bd. V Bl. 99) bestätigt. Die Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten, insbesondere die zur Beziehung zwischen Victoria und ihrer Mutter sind im Senatsbeschluss vom 2. März 2017 insgesamt umfassend gewürdigt und verwertet worden. Entgegen der vom Erinnerungsführer geäußerten Behauptung handelt es sich daher bei den Ausführungen zum Umgang nicht um einen bloßen Annex zum Beweisthema des Sorgerechtsverfahrens. Nichts anderes ergibt sich aus der Formulierung im Beweisbeschluss vom 4. Mai 2015, dass “ferner” das Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werde, in welchem Umfang und in welchem Rhythmus der Umgang ausgeübt werden sollte. Der Beweisbeschluss ist sowohl im Umgangs- als auch im Sorgerechtsverfahren ergangen. Der Erinnerungsführer übersieht bei seiner Argumentation, dass sich die im Beweisbeschluss formulierte Frage, ob für die Kinder und/oder Eltern eine Therapie zur Bewältigung des Familienkonflikts empfohlen werde bzw. welche Maßnahmen die Eltern treffen sollten, um den Familienkonflikt zu beenden, auch für die zu anzuordnende Umgangsregelung von Bedeutung war. In seiner Entscheidung hat sich der 16. Zivilsenat auf die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen bezogen bzw. diese verwertet (siehe etwa Seite 15 und 17 des Beschlusses). Unzutreffend meint der Erinnerungsführer, dass die Beurteilung der Frage des Umgangs zwingend bzw. begriffsnotwendig nur in der Konsequenz der auf der Grundlage der sachverständig erfolgten Feststellungen zur Erziehungsfähigkeit entschieden werden konnte. Das Umgangsrecht der Eltern besteht unabhängig vom Sorgerecht (BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 – 1 BvR 1620/04 –, BVerfGE 121, 69-108). Bei der Regelung des Umgangs kommt es nicht auf die Erziehungseignung eines Elternteils an. Es können aus daher aus den von der Sachverständigen zur Erziehungseignung getroffenen Feststellungen grundsätzlich keine Folgerungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Umgangs gezogen werden. Im übrigen ist, wie bereits im Zusammenhang mit der Erörterungen der Voraussetzungen einer Niederschlagung der Kosten gemäß § 20 FamGKG ausgeführt, nicht die Notwendigkeit der vom 16. Zivilsenat beschlossenen Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Sachverständigenkosten, die durch die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen vom 5. September 2016 und deren Teilnahme am Anhörungstermin am 14. November 2016 entstanden sind. Diese sind ebenfalls nach der amtlichen Vorbemerkung 2 Abs. 2 zu “Teil 2 Auslagen” auf beide Verfahren jeweils zur Hälfte zu verteilen. Schließlich geht der Einwand des Erinnerungsführers, dass die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 2 FamGKG für seine Inanspruchnahme als Zweitschuldner für den auf die Mutter anfallenden Kostenanteil nicht vorlägen, ins Leere. Mit der angegriffenen Kostenrechnung ist seine Inanspruchnahme als Antragsschuldner gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG hinsichtlich dieses Kostenanteils nicht erfolgt. Die Nebenentscheidung folgt aus § 57 Abs. 8 FamGKG. Die Entscheidung ist gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG unanfechtbar.