Beschluss
13 UF 74/18
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0913.13UF74.18.00
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Leitsätze
Eine von den Eltern seit der Geburt des Kindes im Jahr 2015 kontinuierlich praktizierte Umgangsregelung im Wechselmodell, über die sie später auch eine entsprechende, gerichtlich gebilligte Elternvereinbarung zum Umgang abgeschlossen haben, kann, wenn sich ein Elternteil von der Vereinbarung lösen will und eine neue Regelung des Umgangs im “Lebensmittelpunkt-Modell” anstrebt, nur abgeändert werden, wenn hierfür triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe im Sinn von § 1696 Abs. 1 BGB vorliegen.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Mutter und die Anschlussbeschwerde des Vaters gegen den am 26. März 2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 133 F 1746/17 - werden zurückgewiesen.
Den Eltern wird aufgegeben, regelmäßig Beratungsgespräche bei einer Erziehungsberatungsstelle zu führen, wobei diese Gespräche durch zwei Berater moderiert werden sollen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Mutter und Vater jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Elternteil selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine von den Eltern seit der Geburt des Kindes im Jahr 2015 kontinuierlich praktizierte Umgangsregelung im Wechselmodell, über die sie später auch eine entsprechende, gerichtlich gebilligte Elternvereinbarung zum Umgang abgeschlossen haben, kann, wenn sich ein Elternteil von der Vereinbarung lösen will und eine neue Regelung des Umgangs im “Lebensmittelpunkt-Modell” anstrebt, nur abgeändert werden, wenn hierfür triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe im Sinn von § 1696 Abs. 1 BGB vorliegen.(Rn.11) Die Beschwerde der Mutter und die Anschlussbeschwerde des Vaters gegen den am 26. März 2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 133 F 1746/17 - werden zurückgewiesen. Den Eltern wird aufgegeben, regelmäßig Beratungsgespräche bei einer Erziehungsberatungsstelle zu führen, wobei diese Gespräche durch zwei Berater moderiert werden sollen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Mutter und Vater jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Elternteil selbst. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Die Mutter, die mit dem Vater nicht verheiratet ist oder war, aber mit ihm gemeinsam die elterliche Sorge für die heute fast drei Jahre alte T... ausübt, wendet sich gegen den am 26. März 2018 erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem im Rahmen eines Umgangs-Abänderungsverfahrens ein paritätisches Wechselmodell angeordnet wurde. Sie strebt eine Umgangsregelung im Verhältnis 5 Tage Vater zu 9 Tage Mutter an; der Lebensmittelpunkt des Kindes soll in ihrem Haushalt liegen. Der Vater tritt der Beschwerde entgegen und erhebt Anschlussbeschwerde mit dem Ziel, den Umgang so zu regeln, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes im Ergebnis in seinem Haushalt liegt. Die Entscheidung ist vor folgendem Hintergrund zu sehen: Aus der von den Eltern etwa im Herbst 2014 aufgenommene Beziehung ging im September 2015 die gemeinsame Tochter T... hervor. Beide Eltern lebten etwa sechs Monate gemeinsam mit T... und mit G..., dem etwas älteren (Halb-)Bruder von T... aus einer früheren Beziehung der Mutter in der Wohnung des Vaters. Im Frühjahr 2016, nach etwa 1½ Jahren, endete die Beziehung der Eltern mit dem Auszug der Mutter. In der Folgezeit lebte T... zunächst im Haushalt des Vaters, der das Kind pflegte und betreute. Seit September 2016 - T... war ein Jahr alt - besuchte das Kind werktäglich von etwa 9 Uhr bis etwa 15/16 Uhr eine Kindertagesstätte, wobei T... von Mutter und Vater wechselnd gebracht bzw. geholt wurde. Ebenfalls im September 2016 wurde bei der Mutter eine Tumorerkrankung diagnostiziert, die bis etwa März 2017 erfolgreich behandelt wurde. Nachdem die Mutter im Sommer 2016 einen Wechsel des Kindes in ihren Haushalt forderte, schlossen beide Eltern am 11. Oktober 2016 eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 133 F 15007/16), wonach T... jede Woche von Donnerstag nach der Kita bis Montag zur Kita beim Vater war (ca. 4 Tage) und von Montag nach der Kita bis Donnerstag zur Kita (ca. 3 Tage) bei der Mutter. Die Umgangsabrede wurde von den Eltern im vorliegenden Verfahren am 18. April 2017 einvernehmlich dahingehend angepasst, dass T... sich an den Wochenenden der ungeraden Wochen von Samstag 11 Uhr bis zum Mittwoch der Folgewoche zur Kita im Haushalt der Mutter aufhält. Der Mutter sollte auf diese Weise ermöglicht werden, auch Wochenenden mit der gemeinsamen Tochter zu verbringen. Mit dem vorliegenden, im Februar 2017 anhängig gemachten Antrag strebte die Mutter eine Abänderung der Umgangsvereinbarung an. Sie wollte, dass der Umgang im “Lebensmittelpunkt-Modell” geregelt wird; der Vater sollte Umgang haben von Freitag nach der Kita bis Montag zur Kita und in der Folgewoche von Donnerstag nach der Kita bis Freitag zur Kita, so dass er innerhalb eines 14-Tages-Block etwa 4 Tage Umgang hätte. Zur Begründung führte sie aus, die im Oktober 2016 vereinbarte Umgangsregelung habe ein “Umgangsübergewicht” des Vaters zur Folge. Seit dem Tag, an dem die Vereinbarung abgeschlossen worden sei, habe sich gezeigt, dass die Regelung dem Kindeswohl zuwider liefe. Denn T... habe keinen Lebensmittelpunkt und sie als Mutter könne kein Wochenende mit dem Kind verbringen. Auf die Umgangsvereinbarung habe das Kind mit Belastungssymptomen und Verlustängsten reagiert; T... leide unter fortwährenden Bronchialinfekten. Der Vater lehne es ab, mit ihr zu kommunizieren. Die Kommunikation mit ihm sei sehr schwierig. Der Vater trat dem Antrag entgegen. Er trägt vor, T... entwickle sich unter der bestehenden Umgangsregelung prächtig, ohne dass es zu größeren Problemen komme. Er verweist darauf, die Mutter und er seien bereits während der Schwangerschaft übereingekommen, dass vorrangig er sich um das Kind kümmern solle. Er meint, die Mutter verhalte sich in ihrer Stimmung ihm gegenüber sehr wechselhaft und unstet. Dazu verweist er auf eine zeitweilige stationäre Behandlung der Mutter in der psychiatrischen Abteilung des ... -Krankenhauses B... und hebt einzelne Handlungen der Mutter hervor, die dazu Anlass gegeben hätten, an ihrer psychischen Verfassung zu zweifeln. So soll die Mutter im April 2016, als er T... auf eine beruflich veranlasste 10-tätige Reise nach Südafrika mitgenommen habe, in seine Wohnung eingedrungen sein und die Wände mit Vorwürfen und Parolen beschmiert haben. Später habe sie diese wieder entfernt. Ihm sei daran gelegen, die getroffene Vereinbarung möglichst kontinuierlich zu leben, um Konflikte mit der Mutter zu vermeiden. In einem am 18. April 2017 nach Anhörung beider Eltern von Amts wegen eingeleitetem Parallelverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 133 F 556/17 = Senat, 13 UF 73/18) hat das Familiengericht mit Beschluss vom 25. April 2017 die Einholung eines lösungsorientierten Sachverständigengutachtens beschlossen. In dem am 5. Februar 2018 erstatteten Gutachten kommt die Sachverständige, die Diplom-Psychologin ... B..., B..., zu dem Ergebnis, dass beide Eltern für T... die Hauptbezugspersonen seien. Beide Elternteile würden zwar jeweils unterschiedliche Persönlichkeitsakzentuierungen aufweisen; auch hätten beide Defizite in ihrer Kommunikationsfähigkeit und in Bezug auf ihre Bindungstoleranz. Gleichwohl seien beide Eltern hinsichtlich ihrer Betreuungs- und Erziehungseignung noch ausreichend kompetent. Trotz erheblicher Konflikte zwischen den Eltern, die T... aufgrund ihrer Resilienz noch aushalte, seien beide Eltern in der Lage, das Kind stets ordentlich und gut zu betreuen. Aus psychologischer Sicht spreche das elterliche Konfliktverhalten zwar nicht unbedingt für eine Beibehaltung der paritätischen Betreuung. Aus familiensystemischer Sicht seien die Risiken, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Festlegung des Lebensmittelpunktes bei einem Elternteil mit sich bringen würden, jedoch deutlich höher zu bewerten. Denn T... sei ein zufriedenes Kind, das sicher an beide Eltern gebunden sei und sich positiv entwickle. Das Kind profitiere vom regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen und dem Ausgleich der gegensätzlichen Persönlichkeitstendenzen; das bislang gelebte paritätische Betreuungsmodell habe sich bewährt. Auch wenn die Mutter als instabiler eingeschätzt werde und Einschränkungen in Bezug auf ihre Feinfühligkeit bestünden, empfiehlt die Sachverständige eine Weiterführung des bislang praktizierten paritätischen Wechselmodells, weil es insgesamt zu einer Beruhigung geführt hätte und von beiden Elternteilen im Grundsatz akzeptiert werde. Das Familiengericht hat in Abänderung der Umgangsvereinbarung der Eltern vom 11. Oktober 2016/18. April 2017 den Umgang dahingehend geregelt, dass T... von Montag nach Ende der Kita bis Mittwoch zum Kitabeginn bei der Mutter ist und von Mittwoch nach dem Ende der Kita bis Freitag zum Kitabeginn beim Vater. Die Wochenenden - Freitag nach der Kita bis Montag zum Kitabeginn - verbringt das Kind abwechselnd bei der Mutter oder dem Vater. Darüber hinaus hat das Familiengericht die Ferien zwischen den Eltern hälftig geteilt. Zur Begründung der Entscheidung führt das Familiengericht aus, das angeordnete paritätische Wechselmodell entspreche dem Kindeswohl am besten, weil ein Wechselmodell bereits seit April 2017 praktiziert werde und T... eine enge und tragfähige emotionale Bindung zu beiden Elternteilen habe; sie benötige beide Elternteile gleichermaßen. Das Kind sei mit der praktizierten Regelung zufrieden und entwickle sich positiv. Dass die Fähigkeit der Eltern, miteinander zu kommunizieren und für das Kind gemeinsam Entscheidungen zu treffen, erheblich eingeschränkt sei, stünde im konkreten Fall der Entscheidung für ein paritätisches Wechselmodell nicht entgegen, weil die Eltern trotz aller Konflikte, die sie miteinander austrügen, sich in allen sorge- bzw. umgangsrechtsrelevanten Fragen - ausgenommen den Lebensmittelpunkt und die Umgangsregelung - stets hätten einigen können und sie das seit April 2017 praktizierte Wechselmodell seither im Wesentlichen störungsfrei hätten umsetzen können. Im Interesse des Kindes sei der mit dem Wechselmodell verbundenen Bindungskontinuität der Vorrang einzuräumen gegenüber dem unzureichenden Kommunikationsverhalten der Eltern, zumal beide Eltern gleichermaßen erziehungsgeeignet seien und ihre Erziehungsstile sich nicht wesentlich voneinander unterscheiden würden. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde, mit der sie sich gegen das paritätische Wechselmodell ausspricht und die Regelung eines Umgangs zugunsten des Vaters im Verhältnis 5 Tage Vater/9 Tage Mutter begehrt. Innerhalb eines 14-Tage-Blocks soll der Vater in der ersten der beiden Wochen Umgang von Freitag nach der Kita bis Montag zum Kitabeginn haben und in der zweiten Woche von Donnerstag nach dem Ende der Kita bis Samstag. Sie meint, die Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell angeordnet werde, habe sich allein am Kindeswohl zu orientieren. Das Kindeswohl sei bei einem Wechselmodell aufgrund des hohen Konfliktpotentials der Eltern jedoch nicht mehr gewahrt. Beispielsweise sei zu befürchten, dass T..., da der Vater in K... berufstätig sei, während der väterlichen Verpflichtungen an der H... in einer Kita in K... betreut werde. Das Wechselmodell sei auch nicht seit April 2017 störungsfrei praktiziert worden. So habe es der Vater beispielsweise nicht zugelassen, dass sie im September/Oktober 2017 T... zu einer Mutter-Kind-Kur im Anschluss an ihre Tumorbehandlung habe mitnehmen können. Vielmehr habe es dazu einer gerichtlichen Anordnung zu ihren Gunsten bedurft (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 133 F 11785/17). Bei Übergaben, bei denen die Eltern sich begegneten, verhalte sich der Vater unverändert irritierend und könne mit ihr nicht reden. Auch habe er es ihr verunmöglicht, mit T... im Sommer 2017 nach Los Angeles zu ihren dort lebenden Familienangehörigen zu fliegen. Die Eltern seien nicht gleichermaßen erziehungsfähig. Der Vater tritt der Beschwerde entgegen. Nachdem er sich zunächst darauf beschränkt hat, die familiengerichtliche Entscheidung als zutreffend und richtig zu verteidigen, hat er in der Folge Anschlussbeschwerde eingelegt, mit der er in Abänderung der familiengerichtlichen Regelung eine Umgangsregelung begehrt, bei der der Lebensmittelpunkt des Kindes in seinem Haushalt liegt. Er hebt hervor, dass er die familiengerichtliche Entscheidung für zutreffend erachte; lediglich für den Fall, dass die Entscheidung in der Beschwerde keinen Bestand haben sollte, wolle er sichergestellt wissen, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes in seinem Haushalt begründet werde. Die Sachverständige hätte das Wechselmodell gerade aufgrund des Elternkonflikts empfohlen; die Situation hätte sich dadurch entspannt. Der Senat hat die Sache mit Beschluss vom 24. August 2018 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Eltern, der für T... bestellte Verfahrensbeistand sowie das Jugendamt wurden am 7. September 2018 angehört. II. 1. Die Beschwerde der Mutter sowie die Anschlussbeschwerde des Vaters sind jeweils zulässig und insbesondere form- und fristgerecht angebracht und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64, 65, 66 FamFG). 2. In der Sache selbst bleiben beide Rechtsmittel indessen ohne Erfolg. Denn die persönliche Anhörung der Eltern hat gezeigt, dass es auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Beschwerdevorbringens gegen die Entscheidung des Familiengerichts nichts zu erinnern gibt. Im Einzelnen: a) Den gegenläufigen Rechtsmitteln von Mutter und Vater muss der Erfolg schon deshalb versagt bleiben, weil ihre jeweiligen Rechtsschutzbegehren dem strengen Abänderungsmaßstab des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB - Abänderung nur bei Vorliegen von triftigen Gründen - nicht gerecht werden: (aa) Mit der von beiden Eltern am 11. Oktober 2016 abgeschlossenen, gerichtlich gebilligten und durch die Zusatzvereinbarung vom 18. April 2018 in Bezug auf die Wochenendregelung ergänzten Vereinbarung liegt eine gerichtliche Regelung zum Umgangsrecht vor (vgl. Prütting/Helms-Hammer, FamFG [4. Aufl. 2018], § 166 Rn. 6), die nach dem Gesetz nur dann abgeändert werden darf, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Das gilt, wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 [bei juris Rz. 11]) insbesondere auch dann, wenn von einem Elternteil die Erweiterung einer bestehenden Umgangsregelung hin zu einem paritätischen Wechselmodell begehrt wird. Für den hier vorliegenden, umgekehrten Fall, dass ein Elternteil sich von einem bestehenden Wechselmodell lösen und eine lediglich erweiterte Umgangsregelung im “Lebensmittelpunkt-Modell” anstrebt kann nichts anderes gelten. (bb) Triftige Gründe, die die Abänderung einer bestehenden Umgangsregelung rechtfertigen können, liegen indessen - möglicherweise entgegen der Meinung der Mutter - nicht schon dann vor, wenn die begehrte Neuregelung dem allgemeinen Kindeswohlerfordernis des § 1697a BGB genügt oder der “dem Kindeswohl am besten entsprechende” Maßstab für eine erstmalige Sorgerechtsregelung nach dem § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB gewahrt ist. Der Abänderungsmaßstab des § 1696 Abs. 1 BGB ist vielmehr deutlich strenger. Er ist nur erfüllt, wenn die Vorteile der angestrebten Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen und zwar unter Einschluss insbesondere auch des Kontinuitätsgrundsatzes (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 13 UF 40/16, FamRZ 2016, 1780 [bei juris Rz. 15] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [7. Aufl. 2016], § 3 Rn. 17; Palandt/Götz, BGB [77. Aufl. 2018], § 1696 Rn. 11). Das ist auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht geboten, weil damit stabile Lebensverhältnisse des Kindes gefördert werden und in dessen Interesse aus Kontinuitätsgründen sichergestellt wird, dass eine einmal getroffene sorge- oder umgangsrechtliche Regelung nicht beliebig und jederzeit, sondern erst nach Erreichen einer erhöhten Abänderungsschwelle modifiziert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14, FamRZ 2015, 210 [bei juris Rz. 12]). Denn jede Änderung ist an dem generellen Bedürfnis jeden Kindes nach Kontinuität und Stabilität seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen zu messen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 7. November 2014 - 15 UF 140/13, FamRZ 2014, 1374 [bei juris Rz. 12]) mit der Folge, dass ein strenger Maßstab an das Abänderungsverlangen anzulegen ist. (cc) Dass das Familiengericht mit dem angegriffenen Beschluss die Elternvereinbarung vom 11. Oktober 2016 in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 18. April 2018 abgeändert hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung: Die ursprüngliche Vereinbarung vom 11. Oktober 2016 sah mit der Umgangsregelung 4 Tage Vater zu 3 Tagen Mutter eine annähernd paritätische Betreuung mit einem leichten Übergewicht des Vaters vor. Im Hinblick auf die Bindungskontinuität ist das 4 Tage/3 Tage-Modell dem paritätischen Wechselmodell, wie die Sachverständige festgestellt hat (Gutachten S. 83) praktisch gleichwertig. Mit der Zusatzvereinbarung vom 18. April 2018 haben die Eltern die bestehende Regelung um eine Wochenendregelung ergänzt; wechselweise sollte sich das Kind an den Wochenenden entweder bei der Mutter oder bei dem Vater aufhalten. Das leichte Übergewicht des Vaters beim Umgang wurde damit reduziert und ein paritätisches Wechselmodell festgeschrieben, das vom Familiengericht lediglich hinsichtlich der Wechseltage geringfügig modifiziert wurde. In der Sache selbst beinhaltet die Entscheidung des Familiengerichts daher trotz ihrer Tenorierung als Abänderung keine substantielle Änderung der Umgangsregelung, sondern es bleibt im Kern bei dem von den Eltern vereinbarten paritätischen Wechselmodell. Demgegenüber streben die Eltern mit ihren wechselseitigen Begehren jedoch eine die Lebensverhältnisse des Kindes unmittelbar berührende Änderung von Gewicht an; beide wollen vom Wechselmodell weg und hin zu einem eindeutigen “Lebensmittelpunkt-Modell”: Der Vater strebt mit der Anschlussbeschwerde eine Umgangsregelung an, bei der der Lebensmittelpunkt von T... in seinem Haushalt liegt und auch die von der Mutter begehrte Umgangsregelung im Verhältnis 5 Tage Vater zu 9 Tagen Mutter soll, wie sie ausdrücklich hervorhebt, zur Begründung eines Lebensmittelpunkts von T... in ihrem Haushalt führen. Beides stellen substantielle Änderungen gegenüber dem bislang praktizierten Wechselmodell dar und unterliegen deshalb dem strengeren Maßstab des § 1696 Abs. 1 BGB. b) Die von den Eltern angestrebten gegenläufigen Änderungen der bestehenden Umgangsregelung sind jedoch mit dem Kontinuitätsprinzip, dem eigentlichen Grund für den gesteigerten Abänderungsmaßstab des § 1696 BGB, nicht zu vereinbaren: (aa) Seit der Trennung der Eltern im Frühjahr 2016 - damals war das Kind gerade etwa 7 Monate alt - wurde T... bis heute praktisch kontinuierlich in einem Wechselmodell betreut bzw. zeitweilig in einem Modell, bei dem der Vater ein leichtes Betreuungsübergewicht hatte. Ab der Trennung im Frühjahr 2016 bis etwa Oktober 2016 wurde T... etwas mehr vom Vater betreut. Im Oktober 2016 einigten sich die Eltern auf eine Betreuung im Verhältnis 4 Tage Vater zu 3 Tagen Mutter, die sie im April 2017 modifizierten und T... ab diesem Zeitpunkt von ihnen in einem paritätischen Wechselmodell betreut wurde. Die Sachverständige hat hervorgehoben, dass T... ihre Eltern zwar abwechselnd, aber immer kontinuierlich als zuverlässige Bezugs- und Erziehungspersonen erlebt. Um T... ihre Bindungskontinuität zu erhalten, müssten dem Kind weiterhin beide Elternteile möglichst gleichrangig zur Verfügung stehen. Das wäre am besten durch ein paritätisches Wechselmodell gegeben und könnte auch noch durch die bis Oktober 2016 praktizierte 4 Tage Vater/3 Tage Mutter-Betreuung gewährleistet werden. Tatsächlich kommt im Hinblick auf die Kontinuität der Erziehungsbedingungen dem Umstand, dass T... mehr oder weniger von Geburt an von beiden Elternteilen mit im praktischen Ergebnis gleichwertigen bzw. nahezu gleichwertigen Anteilen betreut wurde (und weiter wird) entscheidendes Gewicht zu (vgl. KG, Beschluss vom 30. April 2018 - 19 UF 71/17, FamRZ 2018, 1324, 1327: für die Anordnung eines Wechselmodells für ein 4-jähriges Mädchen bei hochkonflikthaften Eltern im Rahmen einer “Umgangserstregelung”). T... hat zu beiden Elternteilen sichere und tragfähige Bindungen; beide Eltern sind für T... gleichwertige Hauptbezugspersonen (Gutachten S. 84, 74ff.). In der Beziehung des Kindes zum Vater bestehen, wie die Sachverständigen herausgearbeitet hat, derzeit keine Einschränkungen. Die Beziehungen des Kindes zur Mutter waren in der Vergangenheit u.a. durch deren Tumorerkrankung und einer gewissen Ambivalenz in ihrem Verhalten etwas belastet, aber die Mutter hat sich, wie die Sachverständige festgestellt hat, zwischenzeitlich wieder stabilisiert (Gutachten S. 75f.). (bb) Die hauptsächliche Betreuung des Kindes durch nur einen Elternteil entspricht dagegen nicht mehr dem Kontinuitätsprinzip (Gutachten S. 83). Das liegt auf der Hand; ein paritätisches Wechselmodell ist etwas anderes als eine “konventionelle” Umgangsregelung und zwar auch dann, wenn die Eltern einen erweiterten Umgang praktizieren wollen. Denn bei einem Wechselmodell verfügt das Kind über zwei gleichberechtigte Lebensmittelpunkte in den Haushalten beider Elternteile und nicht nur über einen Lebensmittelpunkt. (cc) Die von der Mutter angeführten Gesichtspunkte, die aus ihrer Sicht gegen das praktizierte paritätische Wechselmodell sprechen sollen - nämlich u.a. die Belastungssymptome, die sie bei T... festgestellt hat; die Verlustängste, mit denen das Kind auf das Abholen reagieren soll oder die bei T... gehäuft auftretenden Bronchialinfekte und die weiteren, von ihr im Anhörungstermin aufgeführten Aspekte, die in der Summe dazu führen sollen, dass es dem Kind mittlerweile zwar besser, aber nicht gut gehen soll - konnten im Ergebnis nicht festgestellt werden: Der Vater trägt vor, dass T... sich unter der bestehenden Umgangsregelung prächtig entwickle und es zu keinen größeren Problemen komme. Im Anhörungstermin hat er erklärt, das Kind sei nach seinem Dafürhalten sehr gelöst und ihm ginge es gut. Die Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass T... ein gesundes, altersgerecht entwickeltes Kind sei. Im ersten “Kitawinter” sei T... zwar verstärkt infektanfällig gewesen, aber nach Angaben der Kinderärztin, mit der die Gutachterin sich in Verbindung gesetzt hat, lägen die Infekte im durchschnittlichen Rahmen. Auch in Bezug auf die psycho-emotionale Entwicklung vermochte die Sachverständige bei T... keine Beeinträchtigungen festzustellen; T... sei im Kontakt mit beiden Elternteilen ausgeglichen und entspannt. Insgesamt erscheine sie als zufriedenes Kind (Gutachten S. 67ff.). (dd) Unabhängig hiervon ist aber auch nicht ersichtlich, dass das von der Mutter favorisierte “Lebensmittelpunkt-Modell” dazu führen würde, dass die Belastungsmomente, die sie bei dem Kind meint, festgestellt zu haben, wegfallen würden: Auch bei dem von ihr angestrebten erweiterten Umgang des Vaters würde T... in regelmäßigen Abständen in den Haushalt des Vaters wechseln und dabei könnte es weiterhin zu den von der Mutter beschriebenen Verlustängsten bei dem Kind kommen; also etwa, wenn sie an den Umgangstagen des Vaters nur G... aus der von beiden Kindern besuchten Kita abhole. c) Andere Vorteile der von der Mutter, mit der Anschlussbeschwerde letztlich aber auch vom Vater angestrebten Umgangsregelung, die geeignet wären, die mit der erstrebten Abänderung der bestehenden Regelung verbundenen Nachteile deutlich zu überwiegen, sind nicht ersichtlich: (aa) Die Erziehungs- und Förderfähigkeit keines der beiden Elternteile übersteigt diejenige des anderen Elternteiles in einem solchen Maß, dass dadurch die durch eine Abänderung der bestehenden Umgangsregelung sich ergebenden Nachteile für die Kontinuität und Stabilität der bisherigen Lebens- und Betreuungsverhältnisse von T... ausgeglichen würden. Im Gegenteil. Denn beide Elternteile sind grundsätzlich erziehungsgeeignet und können T... entsprechend ihren Entwicklungsbedürfnissen betreuen, fördern und erziehen. Die Sachverständige hat hierzu überzeugend dargelegt (Gutachten S. 76ff.), dass beide Eltern ein ausgesprochen großes Interesse am Kind haben und dass beide Eltern die Betreuung und Versorgung von T... trotz der bestehenden Meinungsdifferenzen durchweg zuverlässig und sehr engagiert sicherstellen. In ihren grundsätzlichen Erziehungsvorstellungen stimmten beide Eltern überein. Mängel gäbe es bei beiden jedoch in Bezug auf die Bindungstoleranz (Gutachten S. 79f.): Trotz der verbalen Anerkennung der Rolle des jeweils anderen Elternteils für das Kind und der Hervorhebung von positiven Aspekten der Betreuung von T... durch den jeweils anderen Elternteil seien beide Elternteile nur eingeschränkt bindungstolerant. Denn beide sähen letztendlich sich selbst als die wichtigere Bezugsperson für T..., werteten sich selbst auf und den anderen Elternteil ab, um so die von ihnen jeweils gewünschte überwiegende Verortung des Kindes in ihrem Haushalt zu rechtfertigen. (bb) Die Einschränkungen, die aus den Schwierigkeiten beider Elternteile resultieren, angemessen miteinander zu kommunizieren, Konflikte konstruktiv auszutragen und Entscheidungen im Interesse des Kindes gemeinsam zu treffen, sind nach dem derzeitigen Stand nicht so hoch, dass sie die Nachteile einer Abänderung deutlich überwiegen würden: (i) Insoweit weist die Mutter zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 [bei juris Rz. 25, 31]), wonach bei einer bestehenden hohen elterlichen Konfliktbelastung das Wechselmodell regelmäßig nicht dem Kindeswohl entspreche. Richtig ist weiter, dass die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern als eher schlecht einzuschätzen ist. Die Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass für beide Eltern die gegensätzlichen Persönlichkeitsakzentuierungen eine Überforderung im Kontakt mit dem jeweils anderen darstellten, die nach wie vor anhalten soll. Auch sollen beide Elternteile nicht ausreichend in der Lage sein, Auseinandersetzungen konstruktiv zu führen und Entscheidungen im Interesse des Kindes gemeinsam zu treffen (Gutachten S. 81f., 84). Aus psychologischer Sicht soll die eingeschränkte Elternkommunikation nicht unbedingt für eine Beibehaltung der paritätischen Betreuung sprechen (Gutachten S. 85). Allerdings bewertet die Sachverständige die Risiken, die eine Festlegung des Lebensmittelpunktes bei nur einem Elternteil mit sich bringen würden, aus familiensystemischer Sicht deutlich höher (Gutachten S. 85). (ii) Bei genauerem Hinsehen zeigt sich, dass die Konflikte der Eltern bislang noch nicht ein Maß erreicht haben, dass das Wohl des Kindes berührt wäre und deshalb die Anordnung eines Wechselmodells ausscheiden müsste: Der Elternstreit belastet (noch) nicht das Kind, sondern T... ist ein zufriedenes Kind, das sicher an beide Eltern gebunden ist (Gutachten S. 68, 85). Beide Eltern haben wichtige Entscheidungen für das Kind wie etwa die Wahl des Kindergartens oder die Frage des Kindergeldbezugs ohne größere Differenzen treffen können. Im Anhörungstermin vom 7. September 2018 hat der Vater betont, dass die Eltern es seit März 2018 geschafft hätten, verschiedene andere Dinge wie u.a. Ferien-/Reisefragen hinsichtlich T... einvernehmlich zu regeln. Beide Eltern haben es weiter geschafft, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, wie sie in Zukunft ihre Kommunikation verbessern wollen und dass sie eine gemeinsame Beratung in Anspruch nehmen wollen (Gutachten S. 88); im Termin vom 7. September 2018 haben sie diese Vereinbarung bekräftigt und dahingehend modifiziert, dass sie die gemeinsamen Gespräche in der Eltern- und Erziehungsberatungsstelle in der D... straße fortführen wollen. Mutter und Vater haben beide übereinstimmend gegenüber der Sachverständigen bekundet, dass sie sich eine Weiterführung des praktizierten Wechselmodells vorstellen könnten (Gutachten S. 85, 26 [Mutter], 44 [Vater]). Die Mutter hat gegenüber der Sachverständigen eigens hervorgehoben, dass T... sich in der aktuellen 50/50-Betreuung wohl fühle (Gutachten S. 22). Auch betont sie, dass es für sie “kein Problem” sei, den Vater, der ihres Erachtens zufolge bei der Kinderbetreuung “nicht der Erfahrenste” sei, zu unterstützen (Gutachten S. 23): Derartige Äußerungen zeigen nach Dafürhalten des Senats, dass die Eltern im Alltag möglicherweise weitaus besser kooperieren können als angenommen. Auch der Verfahrensbeistand sowie das Jugendamt unterstützen, dem Bericht vom 6. Juli 2018 (I/173) bzw. den Erklärungen im Termin vom 7. September 2018 zufolge eine Fortführung des Wechselmodells trotz der schwierigen Kommunikation beider Eltern. Tatsächlich sind ernste Differenzen der Eltern, die einem Wechselmodell in grundsätzlicher Weise entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich und im Übrigen bleibt - worauf der Bundesgerichtshof ausdrücklich hinweist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 [bei juris Rz. 21]) - auch bei der Anordnung eines Wechselmodells die Möglichkeit, Differenzen der Eltern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Verfahren nach § 1628 BGB beizulegen. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Mit der Klärung des Umgangs bzw. einem Lebensmittelpunkt von T... in beiden Haushalten ist ein gewichtiger Streitpunkt zwischen den Eltern entfallen. Wenn die Eltern die vereinbarten gemeinsamen Beratungsgespräche in der Eltern- und Familienberatung aufnehmen bzw. fortführen, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sie nach und nach zu einer verbesserten Kommunikation in der Lage sein werden und sich ihre Situation entspannt. (iii) Ein ganz entscheidender Gesichtspunkt kommt hinzu: Die Regelung des Umgangs in einem “Lebensmittelpunkt-Modell” lässt für sich genommen keine Besserung der schlechten elterlichen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeiten erwarten: Die Erklärungen der Mutter gegenüber der Sachverständigen, sie könne gegenüber dem Vater sicherstellen, dass dieser sich einbringen dürfe und Informationen über das Kind erhalte (Gutachten S. 24) ist nicht nachvollziehbar und konnte von der Mutter auch im Anhörungstermin vor dem Senat letztlich nicht näher erläutert werden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine elterliche Kommunikation nur dann stattfinden könnte, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter bestimmt sein sollte. Denn auch bei dem von der Mutter favorisierten Umgangsmodell fänden weiterhin Wechsel zwischen den Haushalten beider Eltern statt; es ist kaum zu erwarten, dass sich die Anzahl der Übergaben des Kindes und damit der wechselseitigen Kontakte der Eltern wesentlich verringern würden. Auch die Anzahl der Themen, die von den Eltern zu regeln wären bzw. zu denen sie eine Einigung finden müssten, würde durch einen Umgang im “Lebensmittelpunkt-Modell” nicht weniger, da die Eltern die Sorge für das Kind gemeinsam ausüben. Dafür, dass das irritierende Verhalten des Vaters bei den Übergaben von T... oder das wechselseitige “Nicht-miteinander-reden-können” der Eltern, über das die Mutter sich beklagt hat, bei einer Umgangsregelung im “Lebensmittelpunkt-Modell” ein Ende finden würde, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Weshalb der Vater die Mutter, wenn T... ihren Lebensmittelpunkt im mütterlichen Haushalt hätte, mehr oder besser über die Turngruppe von T... informieren würde oder er die Telefonnummer der Eltern der besten Freundin von T... aus dem Kindergarten von sich aus preisgeben würde anstatt dass die Mutter die Telefonnummer bei nächster Gelegenheit selbst in Erfahrung bringt - diese Beispiele hat die Mutter als Vorteile einer “Lebensmittelpunkt-Regelung” in der Anhörung angeführt - ist schließlich auch nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für den Austausch der Eltern untereinander in anderen, die gemeinsame Tochter betreffenden Fragen wie beispielsweise die Mitgabe von Wechselkleidung, die Entscheidung über die Notwendigkeit ärztlicher Behandlungsmaßnahmen, die Abstimmung von Arztterminen oder die Erörterung von Vorkommnissen in der Kita: Auch insoweit ist nicht zu erwarten, dass die Umstellung von einem paritätischen Wechselmodell zu einem Umgang im “Lebensmittelpunkt-Modell” zu einer nachhaltigen Verminderung des Konfliktpotentials beitragen würde. Eher im Gegenteil: Wenn der Umgang in einer “Lebensmittelpunkt-Regelung” geregelt werden sollte und ein Elternteil sich dabei aller Voraussicht nach als “Verlierer” im Elternstreit fühlen würde, könnte das möglicherweise sogar dazu führen, dass sich die elterlichen Kommunikations- und Kooperationsdefizite weiter verschärfen. Da in diesem Fall ein Elternteil den Streit um das Kind aus subjektiver Sicht “verloren” hätte, lässt sich die Befürchtung nicht völlig von der Hand weisen, dass in diesem Fall der Elternkonflikte weiter angeheizt werden könnte und sich sodann möglicherweise zu einer Bedrohung für das Wohl von T... aufschaukeln würde. Diese Prognose deutet in die gleiche Richtung wie die Feststellungen der Sachverständigen, wonach die Eltern zwar sehr gut die Belastungen des Kindes reflektieren könnten, sie aber die Schuld hierfür jeweils im Verhalten des anderen Elternteils suchen würden und nicht in der Lage seien, ihre dysfunktionalen Kommunikationsmuster zugunsten der kindlichen Bedürfnisse zu verändern (Gutachten S. 68f.). d) Im konkreten Einzelfall weisen andere Betreuungsmodelle im Vergleich mit dem praktizierten Wechselmodell denn auch nicht derartig gewichtige Vorteile auf, dass die nachteiligen Auswirkungen der Abänderung für die Kontinuität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse von T... dadurch aufgewogen würden: (aa) Für eine hauptsächliche Betreuung von T... durch die Mutter in ihrem Haushalt könnte auf den ersten Blick zwar sprechen, dass das Kind in diesem Fall mehr Zeit mit dem (Halb-) Bruder G... verbringen könnte. Abgesehen von der (nicht geklärten) Frage, ob die Beziehung von T... zu einem Halbgeschwisterkind der Bindung zum eigenen Vater nachgeordnet werden kann und der Erkenntnis der Familienpsychologie, dass die emotionale Nähe zwischen Halbgeschwistern weniger eng ist als zu leiblichen Geschwistern (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten [6. Aufl. 2015], Rn. 1194), könnte sich hierbei jedoch das von der Sachverständigen festgestellte impulsive Verhalten der Mutter sowohl in der Kommunikation mit dem Vater aber aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur auch im Kontakt mit dem Kind als nachteilig erweisen. Denn die Sachverständige hat festgestellt, dass die Mutter Provokationen schlechter unter Kontrolle habe als der Vater (Gutachten S. 85). (bb) Für eine hauptsächliche Betreuung von T... durch den Vater bzw. die Regelung eines Umgangs mit einem Lebensmittelpunkt des Kindes in dessen Haushalt könnte zwar sprechen, dass der Vater das Kind bisher kontinuierlich betreut hat und ihm über alle Betreuungsmodelle hinweg eine stabile Bezugsperson war; die bislang gemachten Erfahrungen zeigen, dass er in der Lage ist, seine beruflichen Anforderungen und die Kinderbetreuung gut miteinander in Einklang zu bringen (Gutachten S. 84f.). Allerdings würde in diesem Fall der Kontakt von T... zu G... in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden. (e) Lediglich klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern keinesfalls übereinstimmend eine Beendigung des praktizierten Wechselmodells anstreben. Vielmehr hat der Vater erklärt, an diesem Modell festhalten zu wollen. Die Anschlussbeschwerde habe er nur vorsorglich eingelegt für den Fall, dass es zu einer Beendigung des Wechselmodells kommen und eine Regelung des Lebensmittelpunktes des Kindes erforderlich werden sollte. Tatsächlich bleibt es bei der gemeinsamen Betreuung von T... im Wechselmodel nicht, um die elterliche Kommunikation zu verbessern, sondern hierbei hat es trotz des nicht optimalen, verbesserungswürdigen Kommunikationsverhaltens der Eltern sein Bewenden, weil diese Lösung der seit langem praktizierten Betreuung entspricht und kein Betreuungsmodell ersichtlich ist, das dem Kindeswohl besser entsprechen und die Nachteile einer Abänderung der bestehenden Verhältnisse überwiegen würde. Die beiden Rechtsmittel sind daher zurückzuweisen. 3. a) Die beiden Eltern erteilte Auflage, gemeinsame Beratungsgespräche in einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle wahrzunehmen, soll sicherstellen, dass die von den Eltern gemeinsam mit der Sachverständigen erarbeitete Abrede über die Aufnahme von Beratungsgesprächen sowie die von ihnen im Anhörungstermin vom 7. September 2018 abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung tatsächlich umgesetzt wird und um sicherzustellen, dass der fachlich begleitete Gesprächsfaden zwischen ihnen nicht abreißt. Zweck ist, für die Eltern ein geschütztes, fachlich kompetentes Forum zu schaffen, in dem sie auftretende Erziehungs- und Betreuungsfragen gemeinsam erörtern und an einer Verbesserung ihres Kommunikations- und Konfliktverhaltens arbeiten können, um die sich daraus ergebenden Belastungen für T... (Gutachten S. 68f.) abzumildern. Vorkommnisse, wie beispielsweise dass der Vater eine gemeinsame Mutter-Kind-Kur als Rehabilitationsmaßnahme nach einer Tumorbehandlung der Mutter nicht zulässt oder er sich einem Verwandtenbesuch von Mutter und Tochter in Los Angeles entgegenstellt, sollten damit künftig der Vergangenheit angehören. b) Die gesetzliche Grundlage für diese Anordnung findet sich in § 1684 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 BGB; das Gericht kann von Amts wegen Anordnungen zur Erfüllung der umgangsrechtlichen Wohlverhaltenspflicht der Eltern treffen (vgl. KG, Beschluss vom 30. April 2018 - 19 UF 71/17, FamRZ 2018, 1324). Aufgrund des damit einhergehenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Eltern dürfen derartige Anordnungen allerdings nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 22). c) Der Senat regt in diesem Zusammenhang an, dass sich das Jugendamt von der Erziehungs- und Familienberatungsstelle darüber informieren lässt, ob die Gespräche tatsächlich aufgenommen und fortgeführt werden. 4. Von einer Anhörung von T... konnte aufgrund ihres Alters - das Kind wird erst im September 2018 drei Jahre alt - abgesehen werden (§ 159 Abs. 2 FamFG). Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 81 Abs. 1 FamFG: Nach dem Dafürhalten des Senats entspricht es der Billigkeit am besten, wenn in Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten differenziert wird. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern als Ausdruck ihrer gemeinschaftlichen Verantwortung für T... jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten sind von jedem Beteiligten selbst zu tragen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 FamGKG; es war der Regelwert für eine Kindschaftssache von 3.000 € festzusetzen. Diese Summe entspricht nicht dem von den Eltern zu zahlenden Betrag, sondern stellt lediglich den Maßstab dafür dar, um gerichtliche und außergerichtliche Kosten betragsmäßig ermitteln zu können. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür offensichtlich nicht vorliegen (§ 70 FamFG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung innerhalb des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gezogenen Rahmens.