Beschluss
3 UF 16/18
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0726.3UF16.18.00
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Leitsätze
1. Hat das (international zuständige) Amtsgericht Berlin-Köpenick die Scheidung der Ehe zwischen einem niederländischen Ehemann und einer deutschen Ehefrau ausgesprochen, den Versorgungsausgleich geregelt, jedoch einen Stufenantrag in der Folgesache nachehelicher Unterhalt insgesamt abgewiesen, führt eine hinsichtlich der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" zulässige und begründete Beschwerde gemäß den §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 S. 2 und S. 3 ZPO als Erweiterung des Rechtsmittels gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 FamFG wegen des Gebots der einheitlichen Entscheidung nach § 142 Abs. 1 S. 1 FamFG auch in der Rechtsmittelinstanz auf einen hilfsweise gestellten Antrag der Ehefrau als Beschwerdeführerin nicht nur in der Folgesache nachehelicher Unterhalt, sondern auch in der Scheidungssache und in der Folgesache Versorgungsausgleich zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß §§ 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analog.(Rn.28)
2. Der deutschen Ehefrau steht der im Stufenantrag auf nachehelichen Unterhalt geltend gemachte Auskunftsanspruch grundsätzlich nach § 1580 S. 1 BGB zu. Er besteht ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags und entfällt nur dann, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann, also wenn der Unterhaltsanspruch ersichtlich bereits aus anderen Gründen als den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht besteht.(Rn.30)
3. Ein solcher Sonderfall liegt nicht vor, wenn die antragstellende Ehefrau schlüssig vorträgt, nach einem Unfall während der Ehe mit Beinamputation und Prothesenversorgung an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Dann ist ein nachehelicher Unterhaltsanspruch wahrscheinlich, so dass der Auskunftanspruch besteht.(Rn.35)
4. Dabei bestimmt sich das Maß ihres Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien (§ 1578 Abs. 1 BGB) im Zeitpunkt der Scheidung. Für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse sind - nach allgemeinen Grundsätzen - das Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten sowie gegebenenfalls sonstige Einkünfte, unter Umständen Vermögenserträge oder auch Zuwendungen vermögenswerter Art von Bedeutung.(Rn.36)
5. Die Härtefälle des § 1579 BGB führen in der Regel nicht zum Wegfall des qualifizierten Interesses und damit des Auskunftsanspruchs, denn im Rahmen der zugrunde liegenden Billigkeitsprüfung sind immer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Eheleute zu berücksichtigen. Nur wenn im Einzelfall von einem zwingenden Ausschluss des Unterhalts auszugehen ist, entfällt auch der Auskunftsanspruch des § 1580 BGB.(Rn.37)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin (Ehefrau) wird die Sache unter Aufhebung des am 12. Dezember 2017 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts Köpenick (Familiengericht) und des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Köpenick zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das (international zuständige) Amtsgericht Berlin-Köpenick die Scheidung der Ehe zwischen einem niederländischen Ehemann und einer deutschen Ehefrau ausgesprochen, den Versorgungsausgleich geregelt, jedoch einen Stufenantrag in der Folgesache nachehelicher Unterhalt insgesamt abgewiesen, führt eine hinsichtlich der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" zulässige und begründete Beschwerde gemäß den §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 S. 2 und S. 3 ZPO als Erweiterung des Rechtsmittels gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 FamFG wegen des Gebots der einheitlichen Entscheidung nach § 142 Abs. 1 S. 1 FamFG auch in der Rechtsmittelinstanz auf einen hilfsweise gestellten Antrag der Ehefrau als Beschwerdeführerin nicht nur in der Folgesache nachehelicher Unterhalt, sondern auch in der Scheidungssache und in der Folgesache Versorgungsausgleich zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß §§ 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analog.(Rn.28) 2. Der deutschen Ehefrau steht der im Stufenantrag auf nachehelichen Unterhalt geltend gemachte Auskunftsanspruch grundsätzlich nach § 1580 S. 1 BGB zu. Er besteht ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags und entfällt nur dann, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann, also wenn der Unterhaltsanspruch ersichtlich bereits aus anderen Gründen als den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht besteht.(Rn.30) 3. Ein solcher Sonderfall liegt nicht vor, wenn die antragstellende Ehefrau schlüssig vorträgt, nach einem Unfall während der Ehe mit Beinamputation und Prothesenversorgung an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Dann ist ein nachehelicher Unterhaltsanspruch wahrscheinlich, so dass der Auskunftanspruch besteht.(Rn.35) 4. Dabei bestimmt sich das Maß ihres Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien (§ 1578 Abs. 1 BGB) im Zeitpunkt der Scheidung. Für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse sind - nach allgemeinen Grundsätzen - das Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten sowie gegebenenfalls sonstige Einkünfte, unter Umständen Vermögenserträge oder auch Zuwendungen vermögenswerter Art von Bedeutung.(Rn.36) 5. Die Härtefälle des § 1579 BGB führen in der Regel nicht zum Wegfall des qualifizierten Interesses und damit des Auskunftsanspruchs, denn im Rahmen der zugrunde liegenden Billigkeitsprüfung sind immer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Eheleute zu berücksichtigen. Nur wenn im Einzelfall von einem zwingenden Ausschluss des Unterhalts auszugehen ist, entfällt auch der Auskunftsanspruch des § 1580 BGB.(Rn.37) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin (Ehefrau) wird die Sache unter Aufhebung des am 12. Dezember 2017 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts Köpenick (Familiengericht) und des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Köpenick zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. I. Der Antragsteller, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, begehrt die Scheidung von seiner unstreitig seit April 2015 getrenntlebenden Ehefrau, die deutsche Staatsangehörige ist. Die Ehegatten haben am 19. Dezember 2013 vor dem Standesbeamten des Standesamts B... die Ehe miteinander geschlossen. Die Ehefrau hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Zudem begehrt sie im Rahmen der Folgesache nachehelicher Unterhalt in Form eines Stufenantrages zunächst Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Ehemannes und anschließend den sich aus der Auskunft ergebenden nachehelichen Unterhalt. Zur Begründung ihres Antrages hat die Ehefrau erstinstanzlich vorgetragen, dass sie selbst nicht genügend Einkommen erzielen könne, weil sie aufgrund eines Unfalles vom 15. März 2015 unstreitig gesundheitlichen Einschränkungen unterliege. Sie habe rechtsseitig eine Beinamputation erlitten, welche langfristig mit einer Beinprothese kompensiert werden solle. Sie müsse derzeit noch mit orthopädischen Provisorien leben, die Bewegungseinschränkungen und Belastungsschmerzen zur Folge hätten, so dass ihr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei. Die Antragsgegnerin hat beantragt, 1. den Antragsteller zu verpflichten, ihr Auskunft über sein gesamtes Einkommen, also aus seiner unselbständigen Tätigkeit - für die Zeit von Januar 2016 bis Dezember 2016 in Form einer systematischen Aufstellung - einschließlich Tantiemen, Gratifikationen, Umsatzbeteiligungen, Boni etc. und aus sonstigen Einnahmen, wie Lohnersatzleistungen, Arbeitslosengeld, Krankengeld; aus etwaig bestehenden Nebentätigkeiten, aus selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalertrag etc. - für die vollständigen Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 ebenfalls in Form einer systematischen Aufstellung - zu erteilen; 2. den Antragsteller weiter zu verpflichten, die Auskunft über sein gesamtes Einkommen entsprechend zu belegen, und zwar durch Vorlage sämtlicher Gehaltsnachweise den oben genannten Zeitraum betreffend, durch Vorlage etwa vorhandener Gewinnermittlungen, Erträgnisaufstellungen, Steuererklärungen sowie Steuerbescheide für den Zeitraum, wie jeweils unter Ziffer 1. angegeben und soweit entsprechende Belege vorliegen; 3. den Antragsteller zu verpflichten, ihr beginnend mit Rechtskraft der Scheidung einen auf Grundlage der Auskunft noch zu beziffernden monatlichen Ehegattenunterhalt zu zahlen. Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass er keinen nachehelichen Unterhalt schulde, weil der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Es handele sich um eine sehr kurze Ehe. Die Antragsgegnerin lebe - unstreitig - mit einem neuen Lebensgefährten zusammen; er habe ihr- unstreitig - eine Ausbildung zur Maskenbildnerin im Wert von 40.000,00 EUR finanziert; sie sei alkoholabhängig und verfolge keine stringente Alkoholtherapie und sei wegen des Verdachts des Drogenschmuggels verhaftet worden. Mit am 12. Dezember 2017 verkündetem Beschluss hat das Amtsgericht Köpenick (Familiengericht) die Scheidung ausgesprochen, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antrag in der Folgesache nachehelicher Unterhalt insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es in der Folgesache nachehelicher Unterhalt ausgeführt, dass die Ehefrau ihren konkreten Unterhaltsbedarf und ihre Bemühungen um eine - auch nur teilschichtige - Erwerbstätigkeit nicht dargelegt habe. Ebenso habe sie nicht schlüssig dargelegt, dass ihr wegen der erlittenen Unterschenkelamputation eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 15. Dezember 2017 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 9. Januar 2018 Beschwerde bei dem Amtsgericht Köpenick eingelegt mit dem Antrag, den Scheidungsantrag zurückzuweisen. Mit der am 15. März 2018 bei dem Kammergericht - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum gleichen Tage - eingegangenen Beschwerdebegründung begehrt die Antragsgegnerin den Scheidungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht, damit der Antragsteller zur Auskunftserteilung verpflichtet werden kann. Sie ist der Auffassung, dass der Scheidungsantrag unzulässig sei, weil die Voraussetzungen des § 133 FamFG nicht vorlägen. So habe der Antragsteller nicht vorgetragen, dass eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt, die Ehewohnung und die Hausratsgegenstände zwischen den Eheleuten geschlossen worden sei. Soweit das Amtsgericht in Frage stelle, ob die Wohnung in B... überhaupt Ehewohnung geworden sei, handele es sich bei der Wohnung in B... um die Ehewohnung und damit um den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so dass das Familiengericht B... für das Scheidungsverfahren zuständig sei. Die Richterin am Amtsgericht R... sei dann nicht die gesetzliche Richterin gewesen. In der Folgesache nachehelicher Unterhalt habe sie den Leistungsantrag noch gar nicht gestellt; es sei vielmehr zunächst über die Auskunftsstufe zu entscheiden gewesen. Erst in der Leistungsstufe hätte sie ihren Vortrag zu ihrem Bedarf sowie zu ihren Einkommensbemühungen konkretisieren müssen. Erst dann habe auch eine Gesamtwürdigung aller Umstände stattzufinden, die die Einkommensverhältnisse der Eheleute einbeziehe. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er meint, dass die Voraussetzungen des § 133 FamFG durch seine Erklärungen in der mündlichen Verhandlung erfüllt seien. Hinsichtlich des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt sei auf den Beschluss des Kammergerichts vom 17. November 2017 zum Az. ... WF ... /17 zu verweisen, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung eines Trennungsunterhalts in Höhe von 2.000,00 EUR im Wege einstweiliger Anordnung zurückgewiesen worden sei. Hiernach sei klar gewesen, dass der Antragsgegnerin kein Unterhaltsanspruch zustünde. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 12. Dezember 2017 ist zulässig und begründet. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, ist gegeben. Nach Art. 3 Abs. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 27. November 2003 (kurz: Brüssel IIa-VO) sind für die Scheidung deutsche Gerichte international zuständig, da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Auf die Ehescheidung findet deutsches Recht Anwendung, denn gemäß Art. 8 lit.a der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts vom 20. Dezember 2010 (kurz: Rom III-VO) unterliegt die Ehescheidung dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 1. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch hat zwar in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen einer Ehescheidung vorliegen. Die Ehegatten leben seit nunmehr unstreitig mindestens drei Jahren getrennt; ihre Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr und es ist nicht zu erwarten, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, § 1565 Abs. 1 BGB. Das Scheitern der Ehe ergibt sich aus der Anhörung des Ehemannes und der unwiderlegbaren Vermutung des § 1566 Abs. 2 BGB. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragsschrift erfülle die zwingenden Anforderungen des § 133 Abs. 1 FamFG nicht, vermag keine andere Beurteilung der Rechtslage herbeizuführen. Die Vorschrift des § 133 Abs. 1 FamFG ergänzt die Regelung des § 124 in Scheidungssachen und Folgesachen. Ihr Inhalt ist darauf gerichtet, das Familiengericht über die familiären Verhältnisse der Ehegatten zu unterrichten, soweit diese für die Durchführung der Scheidungssache und gegebenenfalls der Folgesachen von Bedeutung sein können (Musielak/Borth/Grandel, FamFG, § 133 Rn. 1, beck-online). Angesichts der minimalen Vorgaben des § 133 Abs. 1 kann allenfalls die Angabe verlangt werden, über welche der in Nr. 2 aufgeführten Verfahrensgegenstände bereits eine Regelung getroffen wurde und über welche nicht (Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 133 FamFG, Rn. 4). Ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch kann nach Sinn und Zweck des § 133 Abs. 1 FamFG (frühzeitige Information) daher nicht darauf gestützt werden, dass der Scheidungsantrag wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung als unzulässig abzuweisen gewesen wäre (MünchKommFamFG/Heiter, FamFG, § 133 Rn. 20-23, beck-online). Soweit die Antragsgegnerin die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Köpenick und damit einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter rügt, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 65 Abs. 4 FamFG in der Beschwerdeinstanz ausgeschlossen. 2. Hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt ist die Beschwerde jedoch gemäß den §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO als Erweiterung des Rechtsmittels gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 FamFG zulässig und begründet. Sie führt wegen des Gebots der einheitlichen Entscheidung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch in der Rechtsmittelinstanz (OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2012 - 9 UF 288/11 -, juris; Helms in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 142 Rn. 3) auf den hilfsweise gestellten Antrag der Antragsgegnerin zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analog (zur analogen Anwendung auf die Stufenklage: BGH, Beschluss vom 22. September 2008, - II ZR 257/07 -, juris) nicht nur in der Folgesache nachehelicher Unterhalt, sondern auch in der Scheidungssache und in der Folgesache Versorgungsausgleich. Die Voraussetzungen einer Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt vom Verbund gemäß § 140 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die deutschen Gerichte sind nach Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) 4/2009 des Rates v. 18.12.2008 über die gerichtliche Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (kurz: EuUnthVO) als Annex zur Scheidung für die Unterhaltsansprüche der Ehefrau international zuständig. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (kurz: HUP) findet angesichts des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehefrau in Deutschland deutsches Recht Anwendung. Der Antragsgegnerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch grundsätzlich gemäß § 1580 Satz 1 BGB zu. Nach § 1580 Satz 1 BGB sind die geschiedenen Ehegatten einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Im Scheidungsverbundverfahren besteht die Auskunftspflicht von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 -, FamRZ 1994, 1169, 1170 und vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151). Nach § 1580 Satz 2 i. V. m. § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen folgt aus § 1580 Satz 2 i. V. m. § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Auskunftsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 m. w. N. und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 -, FamRZ 1982, 996, 997). Das ist dann der Fall, wenn der Unterhaltsanspruch ersichtlich bereits aus anderen Gründen als den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht besteht, ein Anspruch also beispielsweise beim Altersunterhalt nach § 1571 BGB oder beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB schon wegen des nicht gewahrten Einsatzzeitpunkts ausscheidet (BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16 -, Rn. 12, juris). Ein solcher Sonderfall liegt hier nicht vor. Der Ehefrau könnte nach der Scheidung der Ehe voraussichtlich ein Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann nach §§ 1569, 1572, 1573, 1578 BGB zustehen. Dazu hat sie zunächst schlüssig vorgetragen, dass sie während der Ehe auf Grund eines Unfalls im März 2015 rechtsseitig eine Beinamputation erlitten habe, welche langfristig mit einer Beinprothese kompensiert werden solle, aber noch nicht verheilt sei und zu Bewegungseinschränkungen und Belastungsschmerzen führe, so dass ihr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Dabei bestimmt sich das Maß ihres Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien (§ 1578 Abs. 1 BGB) im Zeitpunkt der Scheidung. Für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse sind - nach allgemeinen Grundsätzen - das Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten sowie gegebenenfalls sonstige Einkünfte, unter Umständen Vermögenserträge oder auch Zuwendungen vermögenswerter Art von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 -, Rn. 12, juris). Die Härtefälle des § 1579 BGB führen in der Regel nicht zum Wegfall des qualifizierten Interesses und damit des Auskunftsanspruchs (vgl. OLG München, Beschluss vom 30. April 1997 - 12 UF 661/97 -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 6 UF 77/10 -, juris). Denn erst anhand einer differenzierenden Einzelfallprüfung kann entschieden werden, ob der Unterhaltsanspruch gänzlich zu versagen, lediglich herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1605 BGB, Rn. 22). Die Vorschrift des § 1579 BGB kann zwar den Unterhaltsanspruch entfallen lassen, allerdings sind im Rahmen der zugrunde liegenden Billigkeitsprüfung immer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Eheleute zu berücksichtigen. Nur wenn im Einzelfall von einem zwingenden Ausschluss des Unterhalts auszugehen ist, entfällt auch der Auskunftsanspruch des § 1580 BGB (Schöttle in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1580 BGB, Rn. 13). Soweit der Ehemann auf den Beschluss des 13. Zivilsenats vom 17. November 2017 (Az. ... WF ...) verweist, hat diese Entscheidung keinerlei präjudizielle Wirkung in Bezug auf das hiesige Verfahren. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob in dem Verfahren ... WF ... die sofortige Beschwerde gegen den auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren Trennungsunterhalt überhaupt zulässig gewesen ist. Denn gemäß § 57 Satz 1 FamFG ist in einer Unterhaltssache die Endentscheidung im Wege einstweiliger Anordnung der Beschwerde entzogen, so dass folglich auch gegen den wegen fehlender Erfolgsaussicht verwehrenden Verfahrenskostenhilfebeschluss keine Beschwerde zulässig ist (Dürbeck in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 76 Rn.13a m.w.N.). Jedenfalls ist aber zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung in einem Verfahren mit bloß summarischer Prüfung ergangen ist und dort anscheinend die (behaupteten) gesundheitlichen Einschränkungen der Ehefrau und die Einkommensverhältnisse des Ehemannes bei der Abwägung der beiderseitigen Interessenlage keine Berücksichtigung fanden. Der Senat hat mit Verfügung vom 7. Juni 2018 gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung abgesehen wird. III. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Die Festsetzung des Beschwerdewertes ist im Hinblick auf § 33 Abs. 1 RVG nicht erforderlich.