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Beschluss

19 UF 10/18 SH

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0329.19UF10.18.00
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Leitsätze
1. Entsprechend der Wertung des § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG, wonach das Gericht die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung anordnen soll, wenn diese eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, kann die Vollstreckung aus einem nicht rechtskräftigen Unterhaltsbeschluss des Familiengerichts gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – nur dann eingestellt werden, wenn der Unterhalt nicht zur Sicherung des gegenwärtigen Lebensbedarfs benötigt wird.(Rn.12) 2. Nach diesen Maßgaben ist die Zwangsvollstreckung nur in Höhe des Altersvorsorgeunterhaltes einzustellen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Altersvorsorgeunterhalt zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts derzeit nicht angewiesen ist.(Rn.13)
Tenor
Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 18. Oktober 2017 – 200 F 287/15 – wird einstweilen eingestellt, soweit der Antragsteller in Ziffer 3 der Beschlussformel verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung über einen Betrag von monatlich 2.476,00 EUR (davon 308,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt) hinaus Unterhalt zu zahlen. Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entsprechend der Wertung des § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG, wonach das Gericht die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung anordnen soll, wenn diese eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, kann die Vollstreckung aus einem nicht rechtskräftigen Unterhaltsbeschluss des Familiengerichts gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – nur dann eingestellt werden, wenn der Unterhalt nicht zur Sicherung des gegenwärtigen Lebensbedarfs benötigt wird.(Rn.12) 2. Nach diesen Maßgaben ist die Zwangsvollstreckung nur in Höhe des Altersvorsorgeunterhaltes einzustellen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Altersvorsorgeunterhalt zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts derzeit nicht angewiesen ist.(Rn.13) Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 18. Oktober 2017 – 200 F 287/15 – wird einstweilen eingestellt, soweit der Antragsteller in Ziffer 3 der Beschlussformel verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung über einen Betrag von monatlich 2.476,00 EUR (davon 308,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt) hinaus Unterhalt zu zahlen. Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller ist gemäß Ziffer 3 der Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung in der Folgesache nachehelicher Unterhalt verpflichtet worden, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung Unterhalt in Höhe von 2.889,00 EUR monatlich (davon 721,00 EUR monatlich Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung ist angeordnet worden. Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 26. Oktober 2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 17. November 2017 beim Amtsgericht eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 beantragt, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Anträge der Antragsgegnerin zurückzuweisen, soweit der Antragsteller verpflichtet wurde, an die Antragsgegnerin über einen Betrag von 1.000,00 EUR für das erste Jahr und 500,00 EUR für das zweite Jahr nach Rechtskraft der Scheidung hinaus Unterhalt zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 7. März 2018 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass von dem monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.889,00 EUR monatlich 647,00 EUR auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen. Der Antragsteller trägt vor, bei einer vorläufigen Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die Antragsgegnerin würde ihm ein unersetzlicher Nachteil entstehen. Wie im Einzelnen in der Beschwerdebegründung dargelegt, sei die amtsgerichtliche Entscheidung zu Unrecht ergangen. Wenn er mehr als 1.200,00 EUR Unterhalt zahlen müsse, sei sein eigener Selbstbehalt gefährdet. Die Antragstellerin würde vollstreckten Unterhalt verbrauchen und könne ihn nicht zurückzahlen, wenn die Entscheidung auf die Beschwerde abgeändert würde. Er beantragt, die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3 der Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung einzustellen, soweit die Zahlungsverpflichtung monatlich 1.000,00 EUR übersteigt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend und verweist insoweit auf die Beschwerdeerwiderung. Zudem habe der Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihm ein unersetzlicher Nachteil drohe. II. Der gemäß nach § 120 Abs. 2 S. 3 und 2 FamFG, §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO zulässige Antrag des Antragstellers hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Nach § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG kann die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG eingestellt oder beschränkt werden, d.h. wenn der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dabei stellt die Mittellosigkeit des Unterhaltsgläubigers nach der Wertung des § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG, wonach das Gericht die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung anordnen soll, wenn diese eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, grundsätzlich keinen Gesichtspunkt dar, der allein die Annahme eines unersetzlichen Nachteils im Sinne des § 120 Abs. 2 ZPO rechtfertigt. Denn § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG liefe leer, wenn der Unterhaltsschuldner die Einstellung der Vollstreckung eines Unterhaltsbeschlusses allein dadurch erreichen könnte, dass er geltend macht, der Unterhaltsgläubiger könne - wie das regelmäßig der Fall ist - den Unterhalt für die Lebensführung verbrauchen und deshalb sei eine Rückzahlung des Betrages gefährdet (ständige Senatsrechtsprechung, Beschlüsse vom 07. Juni 2013 – 19 UF 38/13 –, vom 21. Mai 2015 - 19 UF 45/15 und vom 26. Januar 2016; ebenso OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1741; OLG Thüringen, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 1 UFH 4/15, juris; Weber in: Keidel, a.a.O., § 120 Rz. 17; Schulte-Bunert in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl. 2016, § 120 Rz. 12). Bei den an einen unersetzbaren Nachteil zu stellenden Anforderungen ist vielmehr zu beachten, dass der Gesetzgeber das im Zivilprozess herrschende System der vorläufigen Vollstreckbarkeit einschließlich der durch die §§ 707, 719 ZPO eröffneten weiten Ermessens- und Abwägungsspielräume bewusst nicht in das FamFG übernommen hat. Durch § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG hat er die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs vielmehr zum Regelfall erklärt und die Einstellung der Vollstreckung ausdrücklich an das enge Kriterium des nicht zu ersetzenden Nachteils geknüpft. Dass ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhaltes bei nach § 116 Abs. 3 FamFG vorrangiger Bedeutung des Unterhalts für die Sicherung des Lebensbedarfs nicht realisierbar sein kann, ist danach eine normale Folge der Zwangsvollstreckung. Denn es ist typisch für das Unterhaltsverhältnis, dass die zur Sicherung des Lebensbedarfs benötigten Mittel vom Unterhaltsbedürftigen verbraucht werden und in der Regel nicht zurückgezahlt werden können. Der bestimmungsgemäße Verbrauch des Unterhalts kann daher für sich genommen nicht als unersetzbarer Nachteil für den Schuldner angesehen werden. Entsprechend dieser Wertung des § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG kann die Vollstreckung gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – dann eingestellt werden, wenn der Unterhalt nicht zur Sicherung des gegenwärtigen Lebensbedarfs benötigt wird. Insoweit ist etwa anerkannt, dass lange zurückliegende Unterhaltsrückstände grundsätzlich nicht der vorläufigen Vollstreckung bedürfen, wenn nicht ausnahmsweise der Unterhaltsgläubiger zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf eine sofortige Zahlung angewiesen ist (OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1741; Weber in: Keidel, a.a.O., § 116 Rz. 19; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308, S. 224). Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde kann es grundsätzlich nur ankommen, soweit ein unersetzbarer Nachteil dargetan ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 19 UF 3/16). Eine Ausnahme kann bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit vorliegen. 2. Nach diesen Maßgaben ist die Zwangsvollstreckung nur in Höhe eines Teils des Altersvorsorgeunterhaltes in Höhe von 413,00 EUR einzustellen. Auf Altersvorsorgeunterhalt ist die 1963 geborene Antragstellerin zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts derzeit nicht angewiesen, denn er ist für den langfristigen Aufbau einer Altersvorsorge bestimmt, so dass nach der Wertung des § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG insoweit eine Vollstreckung vor Rechtskraft nicht geboten ist. Für einen etwaigen zwischenzeitlichen Verlust der Wertsteigerung durch Anlage des Unterhaltsbetrags wird die Antragsgegnerin durch die nach § 288 BGB geschuldeten Verzugszinsen schadlos gehalten. Die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Altersvorsorgeunterhalts ist allerdings insoweit nicht einzustellen, als der Antragsteller eine entsprechende Verpflichtung mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 (Bl. I/EU10 d.A.) anerkannt hat, d.h. in Höhe von 308,00 EUR (von insgesamt anerkanntem nachehelichem Unterhalt in Höhe von 1.515,00 EUR), so dass nur in Höhe von (721,00 - 308,00 =) 413,00 EUR einzustellen ist. Ein nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 307 ZPO abgegebenes Anerkenntnis ist - auch in der Rechtsmittelinstanz - bindend (Feskorn in: Zöller, 32. Aufl. 2018, § 307 ZPO Rz. 13), für einen - nur unter engen Voraussetzungen zulässigen - Widerruf (Feskorn, a.a.O., vor § 306 ZPO Rz. 4) ist nichts vorgetragen. Über diesen Betrag hinaus hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Vollstreckung des vorläufig vollstreckbaren Betrages von 2.476,00 EUR einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung liegt nicht vor, im Übrigen haben beide Beteiligten im Beschwerdeverfahren umfassend und streitig zum Einkommen des Antragstellers vorgetragen. Auf die Zahlungsfähigkeit und die Finanzverhältnisse des Unterhaltsschuldners kann es grundsätzlich nicht ankommen, da diese in der zu vollstreckenden Entscheidung bereits berücksichtigt sind (vgl. Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 120 Rz. 4). Zudem hat der Antragssteller unstreitig Ende 2017 eine Eigentumswohnung verkauft. Das Risiko, dass zuviel gezahlter Unterhalt vom Unterhaltsgläubiger nicht zurückerstattet werden kann, bürdet § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG - wie unter 1. dargelegt - grundsätzlich dem Unterhaltsschuldner auf.