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Beschluss

18 UF 15/17

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0912.18UF15.17.00
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Leitsätze
1. Eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung bei Eltern, die gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind, entspricht dem Kindeswohl nicht am besten, wenn das Kind von der Wohnung des Vaters einen deutlich längeren Schulweg hat, das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet ist und beim Vater Einschränkungen in der Wahrnehmung der Bedürfnisse des Kindes festzustellen sind.(Rn.11) 2. Wenn der Schwerpunkt des Kindesaufenthalts weiterhin im Haushalt der Mutter liegt, kann aber angeordnet werden, dass das Kind deutlich mehr Zeit mit seinem Vater verbringt, als dies bei einem erweiterten Wochenendumgang der Fall ist.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des ... vom 10. Februar 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 13. Januar 2017 - 82 F 151/16 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung bei Eltern, die gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind, entspricht dem Kindeswohl nicht am besten, wenn das Kind von der Wohnung des Vaters einen deutlich längeren Schulweg hat, das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet ist und beim Vater Einschränkungen in der Wahrnehmung der Bedürfnisse des Kindes festzustellen sind.(Rn.11) 2. Wenn der Schwerpunkt des Kindesaufenthalts weiterhin im Haushalt der Mutter liegt, kann aber angeordnet werden, dass das Kind deutlich mehr Zeit mit seinem Vater verbringt, als dies bei einem erweiterten Wochenendumgang der Fall ist.(Rn.13) Die Beschwerde des ... vom 10. Februar 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 13. Januar 2017 - 82 F 151/16 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der am 11. Dezember 2009 geborenen E... ... streiten um das Umgangsrecht mit dem Kind. E... besucht derzeit die dritte Klasse der ... Grundschule in ... . Die Eltern trennten sich 2012 und leben beide mit ihren neuen Lebensgefährten zusammen. Von 2014 bis Frühjahr 2016 arbeitete der Vater in R... und hatte nur Wochenendumgang mit seiner Tochter. Nachdem der Vater sich beruflich wieder nach Berlin orientiert hatte, teilte er der Mutter mit, E... im Wechselmodell betreuen zu wollen, da dies auch dem Wunsch der gemeinsamen Tochter entspreche. Die Mutter suchte daraufhin die Beratung durch das Jugendamt und bot dem Vater Umgang 14-tägig von Freitag nach der Schule bis Dienstagmorgen an. Der Umgang wurde seit April 2016 entsprechend praktiziert. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016 hat der Vater bei dem Amtsgericht Schöneberg beantragt, den Umgang im wöchentlichen Wechsel von Freitag nach der Schule bis zum folgenden Freitag vor der Schule zu regeln. Die Mutter ist diesem Antrag entgegengetreten und verfolgte im erstinstanzlichen Verfahren das Ziel, es bei der gelebten Umgangsregelung (10:4 Tage) zu belassen. Das Amtsgericht Schöneberg hat nach Anhörung E... mit Beschluss vom 13. Januar 2017 - 82 F 151/16 - den Umgang dahingehend geregelt, dass der Vater 14-tägig von Freitag nach der Schule bis zum darauffolgenden Donnerstag vor der Schule Umgang hat, wobei das Kind den Freitagnachmittag bei den Großeltern väterlicherseits verbringt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht eine Regelung des Umgangs in den Ferien und an den Geburtstagen der Eltern getroffen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass es dem Willen des Kindes entspreche, deutlich mehr Zeit als bisher mit dem Vater zu verbringen. Das Kind habe diesen Willen konstant gegenüber den Eltern selbst aber auch gegenüber dem Verfahrensbeistand und gegenüber dem Gericht geäußert. Es sollte jedoch derzeit noch etwas mehr Zeit bei der Mutter verbringen, da sie seit der Trennung der Eltern überwiegend bei der Mutter gelebt habe und der Vater erst im März 2016 nach Berlin zurückgekehrt sei. Der Vater hat am 10. Februar 2017 gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 20. Januar 2017 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Mutter hat am 6. Februar 2017 ebenfalls Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bestellt. Beide Eltern haben ihre Beschwerde auf die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung zum Regelumgang beschränkt, der Vater mit dem Ziel eines paritätischen Wechselmodells, die Mutter mit dem Ziel der Beibehaltung des erweiterten Wochenendumganges. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2017 den Aussetzungsantrag der Mutter zurückgewiesen, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Senat hat am 8. September 2017 E... angehört. Sie hat erklärt, sie wolle, dass endlich die Streitereien ihrer Eltern aufhören. Ob sie - wie zur Zeit - einen Tag länger bei Mama sei oder zukünftig einen Tag mehr bei Papa verbringe, sei kein großer Unterschied. Sie habe aber große Sorge, dass der Streit der Eltern dazu führen könnte, dass sie zukünftig wieder weniger Zeit mit ihrem Vater verbringen dürfe. Wenn Sie drei Wünsche frei hätte, wäre ihr erster Wunsch, dass ihre Eltern sich nicht mehr streiten, ihr zweiter Wunsch, dass niemand aus ihrer Familie oder der ihr nahe steht stirbt und ihr dritter Wunsch, den sie nach einigem Zögern äußerte, ist, dass die Mutter mit ihrem Lebensgefährten B... und der Vater mit seiner Lebensgefährtin Y..., jeder mit einer eigenen Wohnung, mit ihr gemeinsam in einem großen Haus wohnten. Die Mutter hat im Anhörungstermin vor dem Senat erklärt, dass sie sich in der Lage sehe, ihrer Tochter zu vermitteln, dass sie nunmehr die seit der amtsgerichtlichen Entscheidung gelebte Umgangsregelung (8:6 Tage) gut finde und unterstütze und hat ihre Beschwerde zurückgenommen. Sie hat hierbei dem Vater signalisiert, dass, wenn sich ihre Beziehung mit Unterstützung von Familienberatung gebessert habe und E... etwas älter und selbstständiger geworden sei, eine Erweiterung des Umgangs bzw. eine flexiblere Handhabung der Umgangszeiten aus ihrer Sicht denkbar sei. Der Vater hat im Anhörungstermin erklärt, dass es ihm nicht möglich sei, von seinem Antrag Abstand zu nehmen, weil er dies seiner Tochter nicht vermitteln könne. II. Die zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet. Zwar ist eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung bei Eltern, die gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind, grundsätzlich möglich. Es bedarf hierzu nicht eines Verfahrens über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 1.2.2017, XII ZB 601/15, juris Rn. 20). Ob im Einzelfall die Anordnung des Wechselmodells geboten sein kann, ist unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden. Das Wechselmodell ist danach anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 27). Als wichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls führt der Bundesgerichtshof die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens an (a. a. O., Rn. 25). Ferner ist für die praktische Verwirklichung des Wechselmodells erforderlich, dass eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen gegeben ist (a.a.O., Rn. 30). Das zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung entspricht das Wechselmodell in der Regel jedoch nicht dem Kindeswohl (a.a.O., Rn. 31). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien entspricht die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall nicht am besten, vielmehr sollte E..., wie es ihrem Wunsch entspricht, zwar deutlich mehr Zeit mit ihrem Vater verbringen, als dies bei einem erweiterten Wochenendumgang der Fall ist, andererseits soll insofern für E... Kontinuität gewahrt werden, als der Schwerpunkt ihres Aufenthalts derzeit weiterhin im Haushalt der Mutter liegt. Dafür spricht zum einen, dass die weite Entfernung des Wohnortes des Vaters zu E... Schule zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn.30). Die Eltern wohnen zwar im selben Bezirk, dies heißt jedoch nicht, dass die zu überwindenden Entfernungen in jedem Fall unproblematisch sind. E... könnte vom Wohnort des Vaters zu Fuß ihre Schule erst in einer knappen Stunde erreichen. Vom Wohnort ihrer Mutter beträgt der Fußweg lediglich 10 Minuten, mit dem Fahrrad ist die Schule von dort in 4 Minuten zu erreichen. Der Schulbesuch vom Wohnort des Vaters aus macht zwingend einen Transport von und zur Schule erforderlich. Auch wenn derzeit E..., wie sie dem Senat berichtet hat, auch von ihrer Mutter mit dem Auto gebracht und abgeholt wird, ist zu bedenken, dass E... knapp 8 Jahre alt ist und in nächster Zeit eine deutliche Entwicklung hin zur Selbstständigkeit zu erwarten ist. Das Kind wird lernen, unabhängig von den Eltern Teile des Lebensalltags zu meistern und kann so eigene Erfahrungen machen. Seinen Wohnort in Schulnähe zu haben, hat für das Kind darüber hinaus den Vorteil, sich mit Schulfreunden, die regelmäßig auch in räumlicher Nähe zur Schule wohnen, auch außerhalb der Schule treffen und so auch Freundschaften in der Freizeit entwickeln und pflegen zu können, ohne von der Begleitung von Eltern abhängig zu sein. Problematisch ist zudem, dass das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet ist. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen, da es den Eltern aufgrund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich sein wird, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 31). Zwar haben es die Eltern bisher vermocht, bei der Ausübung ihres gemeinsamen Sorgerechts Entscheidungen für E... einvernehmlich zu treffen. Doch hat der Umgangsstreit die Beziehung der Eltern stark belastet und zu einer Verschärfung des Konflikts und Beeinträchtigung des Kommunikationsverhaltens geführt. So waren sich die Vertreterin des Jugendamtes ... und die Verfahrensbeiständin bei dem Anhörungstermin am 29. September 2016 bei dem Amtsgericht Schöneberg einig, dass es bei den Übergaben zu keiner Begegnung der Eltern kommen sollte. Der Streit verschärfte sich noch Laufe des Beschwerdeverfahrens, so trägt die Mutter in der Beschwerdebegründung vor, der Vater habe ein schwerwiegendes Persönlichkeitsstörungsproblem. Der Vater weist seinerseits die Mutter im Anhörungstermin vor dem Senat darauf hin, dass E... eigentlich, nachdem sie ihn während seiner Zeit in R... so wenig gesehen hatte, angeblich am liebsten ganz bei ihm leben wollte, wobei der Senat zu seinen Gunsten unterstellt, dass er dies tat, ohne dabei zu bedenken, welche Gefühl, ja Verletzungen er bei der Mutter mit solchen Äußerungen auslöst. Schließlich sind bei dem Vater Einschränkungen in der Wahrnehmung der Bedürfnisse seines Kindes festzustellen. Zwar attestiert die Verfahrensbeiständin grundsätzlich beiden Eltern gleichermaßen die Fähigkeit E... zu erziehen. Beide verfügten über die erforderliche Förderkompetenz, die Mutter sei etwas mehr leistungsorientiert, der Vater betone hingegen seinen antiautoritären Erziehungsstil. Zur Erziehungsfähigkeit gehört aber auch Empathiefähigkeit bzw. die Fähigkeit zur Übernahme der kindlichen Perspektive, das heißt, das Vermögen zu verstehen, was das eigentliche Interesse des Kindes ist und sein Erziehungsverhalten danach auszurichten. Bei dem Vater ist festzustellen, dass er nicht in der Lage ist, sein Handeln auf die Bedürfnisse seiner Tochter durchgehend einzurichten bzw. dass er eher den Eindruck erweckt, den Willen seiner Tochter vorzuschieben, um eigene Bedürfnisse durchzusetzen. Man hat dem Vater zwar zuzugestehen, dass er erst durch das erstinstanzliche Verfahren das Interesse seiner Tochter an einem zeitlich umfangreichen Umgang mit ihm durchzusetzen vermocht hat. Nun ist diesem Interesse aus Sicht des Kindes jedoch genüge getan. E... hat in ihrer Anhörung deutlich gemacht, dass sie nicht versteht, warum jetzt noch von ihren Eltern um einen Tag gestritten werden müsste, sie wolle auf keinen Fall zukünftig weniger bei ihrem Vater sein, aber ob sie noch einen Tag mehr dort wäre, mache keinen so großen Unterschied. Ihr sei vielmehr wichtig, dass die Streiterei aufhöre. Auf die Frage, was sie sich wünsche, wenn sie drei Wünsche frei hätte, kam an erster Stelle, dass die Eltern sich nicht mehr streiten. E... hätte sicher nichts dagegen gehabt, gleich viel Zeit bei ihrem Vater wie bei ihrer Mutter zu verbringen. Der Wunsch, einen Tag mehr beim Vater verbringen zu können, wurde nicht geäußert. Für sie ist, nachdem sie nunmehr viel mehr Zeit mit ihrem Vater verbringen kann als vorher, nicht mehr eine zusätzliche Erweiterung des Umganges sondern eine Beendigung des Elternkonfliktes das entscheidende Bedürfnis. Der Vater ist damit nicht in der Lage zu erkennen, dass ein Ende der Streitereien der eigentliche Wunsch des Kindes ist und nicht die Durchsetzung eines weiteren Umgangstages. Dies ist bedenklich, da das Kind bei aller Fröhlichkeit und Aufgeschlossenheit Zeichen von Belastung durch den Elternkonflikt zeigt. So berichtete die Mutter im Anhörungstermin, dass E... in Situationen, in denen beide Eltern anwesend sind, besorgt auf beide schaue, ob sie es beiden recht mache. In dieser Richtung hat sich auch die Verfahrensbeiständin geäußert, die berichtet hat, dass E... unbedingt die Bestätigung braucht, alles richtig zu machen. Bei der Anhörung durch den Senat hat sie trotz des Hinweises, dass Kinder nicht dafür verantwortlich seien, ihre Eltern glücklich zu machen sondern es umgekehrt Aufgabe der Eltern sei, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder glücklich sind, daran festgehalten, dass es ihre Aufgabe sei, dafür zu sorgen, dass es ihren Eltern gut gehe. Dem versucht sie zu genügen, indem sie ihrer Mutter durch Leistungsbereitschaft und gutes Benehmen eine Freude macht (siehe testpsychologischer Befund der Kinderpsychiaterin Dr. vom 11. Januar 2017) und indem sie dem Vater bestätigt, dass sie mindestens gleich viel Zeit bei ihm verbringen möchte und eine entsprechende Entscheidung des Senats für sie ein Grund sei, eine Party zu feiern ( so der Bericht des Vaters im Anhörungstermin). Dass der Vater vor dem Hintergrund des eindeutigen Bedürfnisses des Kindes, dass der Streit der Eltern beendet werden möge, den Konflikt um die Durchführung des Wechselmodells fortsetzt, lässt besorgen, dass er dabei die Interessen des Kindes aus dem Blick verloren hat und vorrangig eigene Interessen verfolgt. Der Vater hat sein Verhalten zwar damit erklärt, er könne seiner Tochter nicht vermitteln, dass er aufgegeben habe, für ihren Wunsch nach gerechter, hälftiger Verteilung der Umgangszeiten zu kämpfen. Eine derartige Rechtfertigung gegenüber dem Kind ist nach dem Ergebnis dessen Anhörung jedoch nicht erforderlich. Auch unterschätzt der Vater seine Möglichkeit, dem Kind vermitteln zu können, dass ein Umgang von 8:6 Tagen zwar nicht dem ursprünglich von ihm angestrebten Ziel entspricht, aber nunmehr bei Erreichen eines umfangreichen Umgangs in den Hintergrund getreten ist und das nunmehr vorrangige Ziel, eine Lösung zu finden, mit der alle leben können und den Streit beendet, am besten erreicht. Die Mutter hat ihrerseits im Anhörungstermin erklärt, nicht mehr an einem erweiterten Wochenendumgang festhalten zu wollen, vielmehr ihrerseits dieser dem Wechselmodell auch in der kindlichen Wahrnehmung praktisch entsprechenden Aufteilung des Umgangs zuzustimmen und dies auch gegenüber dem Kind so zu vertreten. Sie hat zudem dem Vater perspektivisch, für den Fall, dass er sich ebenfalls mit dem derzeitigen Umgangsmodell einverstanden erklärt, bei einer Normalisierung der Elternbeziehung und größerer Selbstständigkeit der gemeinsamen Tochter eine Erweiterung der derzeitigen Regelung in Aussicht gestellt. Es wäre dem Vater unter diesen Bedingungen sicherlich möglich gewesen, seiner Tochter zu vermitteln, dass dies eine gute Lösung ist. Ob der Umstand, dass der Vater sich hierzu nicht in der Lage sah, wie die Verfahrensbeiständin im Anhörungstermin vor dem Senat geäußert hat, darauf beruht, dass es dem Vater nicht um E... und nicht um einen Tag sondern um Macht und Wehtun geht, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Dies ist indes auch nicht erforderlich, da es für die zu treffende Entscheidung genügt, dass der Senat feststellt, dass der Vater bei der Verfolgung seines Ziels, das paritätische Wechselmodell zu erreichen, jede Zwischenlösung ausdrücklich abgelehnt hat und damit darauf schließen lässt, dass seine Rechtsverfolgung nicht hinreichend am Kindeswohl orientiert ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 34). Das Argument des Vaters, allein sein Antrag auf Herstellung des Wechselmodells könne nicht als Indiz für sein vermeintliches Handeln im eigenen Interesse gewertet werden, überzeugt nicht. Denn nicht aufgrund der Tatsache, dass der Vater das paritätische Wechselmodell mit der Beschwerde verfolgt, wird auf eine unzureichende Orientierung am Kindeswohl geschlossen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Vater, nachdem die Mutter eine Beibehaltung der Ausweitung des Umgangs auf 8:6 Tage akzeptiert hat und das Kind deutlich gemacht hat, dass es zwar auch gern einen Tag mehr beim Vater wäre, aber genauso glücklich mit der derzeitigen Regelung sei und nurmehr ein Ende des Streits wolle, an der Durchsetzung des Wechselmodells trotz dieser Entwicklung im Laufe des Beschwerdeverfahrens festhält. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 41 Abs.1 Nr. 2 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamGKG nicht vorliegen.