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Beschluss

16 UF 50/17

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0524.16UF50.17.0A
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Leitsätze
Es steht der tatbestandlichen Verwirklichung des Art. 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) nicht entgegen, dass das widerrechtliche Zurückhalten eines Kindes in einem Staat (hier: Senegal) begonnen hat, der nicht an das HKÜ gebunden ist. Das widerrechtliche Zurückhalten dauerte fort, bis die Kinder im Anschluss - ohne Wissen und Einverständnis des anderen Elternteils - in einen HKÜ-Vertragsstaat (Deutschland) gebracht wurden.(Rn.15)
Tenor
1. Die Mutter wird verpflichtet, die Kinder C..., geboren am ... 2010, und A..., geboren am ... 2013, derzeitige Anschrift: ..., unverzüglich nach Südafrika zurückzuführen. 2. Kommt die Mutter der Verpflichtung zu 1. nicht innerhalb von 2 Wochen ab Erlass dieses Beschlusses nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die Kinder an den Vater oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Südafrika herauszugeben. 3. Zum Vollzug von Ziffer 2. wird angeordnet: a) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, die Kinder C... und A... der Mutter oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und sie dem Vater an Ort und Stelle zu übergeben. b) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung dieser Anordnung unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen die Kinder anzuwenden. c) Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Mutter, ..., sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, ermächtigt. d) Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt. e) Das Jugendamt ... wird gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG ersucht, Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe der Kinder an den Vater zu treffen. f) Eine Vollstreckungsklausel ist für die Vollziehung nicht erforderlich. 4. Gegen die Mutter kann der Senat für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus diesem Beschluss Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen; verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann der Senat sogleich Ordnungshaft anordnen. 5. Die Mutter hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, einschließlich der Vollstreckungs- und Rückführungskosten. 6. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es steht der tatbestandlichen Verwirklichung des Art. 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) nicht entgegen, dass das widerrechtliche Zurückhalten eines Kindes in einem Staat (hier: Senegal) begonnen hat, der nicht an das HKÜ gebunden ist. Das widerrechtliche Zurückhalten dauerte fort, bis die Kinder im Anschluss - ohne Wissen und Einverständnis des anderen Elternteils - in einen HKÜ-Vertragsstaat (Deutschland) gebracht wurden.(Rn.15) 1. Die Mutter wird verpflichtet, die Kinder C..., geboren am ... 2010, und A..., geboren am ... 2013, derzeitige Anschrift: ..., unverzüglich nach Südafrika zurückzuführen. 2. Kommt die Mutter der Verpflichtung zu 1. nicht innerhalb von 2 Wochen ab Erlass dieses Beschlusses nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die Kinder an den Vater oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Südafrika herauszugeben. 3. Zum Vollzug von Ziffer 2. wird angeordnet: a) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, die Kinder C... und A... der Mutter oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und sie dem Vater an Ort und Stelle zu übergeben. b) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung dieser Anordnung unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen die Kinder anzuwenden. c) Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Mutter, ..., sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, ermächtigt. d) Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt. e) Das Jugendamt ... wird gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG ersucht, Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe der Kinder an den Vater zu treffen. f) Eine Vollstreckungsklausel ist für die Vollziehung nicht erforderlich. 4. Gegen die Mutter kann der Senat für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus diesem Beschluss Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen; verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann der Senat sogleich Ordnungshaft anordnen. 5. Die Mutter hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, einschließlich der Vollstreckungs- und Rückführungskosten. 6. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.2.2017 hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee (Familiengericht) den Antrag des Vaters auf Rückführung der Kinder nach Südafrika und Herausgabe der Kinder an ihn für den Fall der Nichtrückführung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Familiengericht im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Kinder unmittelbar vor einer Verletzung des Sorgerechts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) gehabt hätten. Die am 16.12.2014 – nach erfolgter Trennung der Eltern - erfolgte Ausreise der Mutter mit den Kindern nach Senegal sei konsensual erfolgt. Die Wiedereinreise der Kinder in die Republik Südafrika am 17.8.2015 und ihr Aufenthalt dort bis zum 17.12.2015 hätten keinen gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in Südafrika begründen können. Zwar seien die Kinder im Einverständnis der Mutter mit dem Vater nach Südafrika eingereist und es sei dort einvernehmlich für eine Beschulung des Kindes C... gesorgt worden, indessen lasse sich daraus nicht ableiten, dass einvernehmlich ein auf Dauer angelegter Aufenthalt beabsichtigt gewesen sei. Zudem habe es an einer zu fordernden gesicherten Perspektive eines weiteren Aufenthaltes in Südafrika gefehlt, weil der Aufenthalt der Kinder lediglich mit kurzfristigen Touristenvisa legalisiert worden sei und sich daraus keine Erwartung auf einen dauerhaften Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in der Republik Südafrika habe verfestigen können. Letztlich sei aber nicht entscheidungserheblich, ob die Kinder im Jahre 2015 einen gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika begründet hätten. Die Mutter hätte in diesem Fall die Kinder zwar im Senegal zurückgehalten, als sie diese am 2.1.2016 nicht nach Südafrika zurückgebracht habe. Dies könne ihr auf der Grundlage des HKÜ aber nicht angelastet werden, da das KSÜ (wohl gemeint: HKÜ) im Verhältnis zwischen Südafrika und Senegal nicht anwendbar sei. Jedenfalls könne von einem später angerufenen deutschen Gericht ein Rückführungsbegehren nicht mehr auf diesen Umstand gestützt werden. Einen durch die vorläufige Entscheidung des zuständigen senegalesischen Gerichts legitimierten gewöhnlichen Aufenthalt, der sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt habe, hätten die Kinder im Anschluss an die Ausreise aus Südafrika im Senegal erlangt, wo sie integriert worden seien. Damit hätten die Kinder vor ihrer im Sinne des HKÜ tatbestandlichen Verbringung im August 2016 nach Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Senegal und somit nicht in einem Vertragsstaat des HKÜ gehabt, so dass es an dem personellen Anwendungsbereich des Übereinkommens im Sinne von Art. 4 HKÜ mangele. Mit dem am gleichen Tage beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz vom 14.3.2017 hat der Vater Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren auf Rückführung der Kinder nach Südafrika weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass die Eltern und die Kinder bereits im Jahre 2014 einen gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika begründet hätten, wobei es auf einen aufenthaltsrechtlichen Titel nicht ankomme, entscheidend sei der ”faktische” Wohnsitz. Die Reise der Mutter, also keine Auswanderung, am 16.12.2014 nach D... /Senegal sei nicht im Einvernehmen zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts dort erfolgt. Der Vater habe in der Zeit bis Mitte 2015 vergebens versucht, die Rückkehr seiner Familie nach Südafrika zu erreichen und seit Anfang Juli 2015 seien die Kinder – insoweit unstreitig – bei ihm in Frankreich gewesen, bevor er am 17.8.2015 im Einvernehmen mit der Mutter wieder mit den Kindern nach Südafrika zurückgekehrt sei. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder in Südafrika sei stets beibehalten worden; die Eltern seien, nach Unterbrechungen im Ausland, jeweils wieder nach Südafrika zur Fortführung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgekehrt. Das Familiengericht habe auch die Bemühungen des Vaters im Jahre 2015 für einen dauerhaften Aufenthalt in Südafrika durch Beantragung eines Businessvisums, das den Aufenthalt der Kinder mit umfasse bzw. nachfolgen lasse, und die der Mutter für eine Legalisierung ihres Aufenthaltes vollkommen unberücksichtigt gelassen. Es habe von vornherein die Absicht der Eltern bestanden, zumindest für eine gewisse Dauer wieder in Südafrika zu bleiben, was sich auch aus dem Verhalten der Mutter ableiten lasse. Ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder im Senegal sei auch nach der Ausreise mit der Mutter am 17.12.2015 nicht begründet worden, zumal eine abweichende Vereinbarung der Eltern bestanden habe. Die Mutter habe die gemeinsamen Kinder mit Ablauf des 2.1.2016 widerrechtlich zurückgehalten. Allein die sich aufdrängende Annahme, dass der ursprüngliche Plan der Familie, in Südafrika zu leben, so wie er sich nach dem objektiven Empfängerhorizont dargestellt habe, insgeheim und einseitig durch die Mutter aufgekündigt worden sei, könne nicht dazu führen, dass ihr dies nicht auf der Grundlage des HKÜ angelastet werden könne. Es komme nicht darauf an, dass das HKÜ im Verhältnis zwischen Südafrika und Senegal keine Anwendung finde. Die Mutter verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ihr zeitweiliger Aufenthalt in Südafrika im Herbst/Winter 2015 sei lediglich dem Umstand geschuldet gewesen, dass sie – mangels einer finanziellen Unterstützung seitens des Vaters – habe arbeiten müssen und von ihrem Arbeitgeber den Auftrag bekommen habe, im Kongo, in Südafrika und später auch noch einmal auf M... als PR-Agentin zu arbeiten. Sie habe eine Wohnung in Südafrika angemietet, weil Hotelkosten nicht zu tragen gewesen wären. Ein einseitiger geheimer Vorbehalt sei bei ihr nicht zu beobachten, denn sie habe den Vater von dem Verfahren vor dem Amtsgericht D... in Kenntnis gesetzt und ihm die Ladung ausgehändigt, der Vater habe den Empfang in D... quittiert. Damit sei ihm auch klar gewesen, dass es keinen Wohnsitz der Mutter und der Kinder in Südafrika habe geben sollen. Der Senat hat den Beteiligten unter dem 27.4.2017 einen rechtlichen Hinweis erteilt, der wie folgt lautet: ” beabsichtigt der Senat nach erfolgter Beratung, der Beschwerde des Vaters stattzugeben und unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Rückführung der Kinder nach Südafrika anzuordnen. Die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 HKÜ liegen vor, so dass die Rückführung der Kinder nach Südafrika anzuordnen ist. Die Mutter hat die Kinder im Sinne des Art. 3 HKÜ widerrechtlich zurückgehalten, indem sie nach ihrer Ausreise von Südafrika in den Senegal am 17.12.2015 die Kinder - entgegen der von ihr selbst abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 12.12.2015 - nicht wieder nach Südafrika zurückgebracht hat. Sie hat dadurch das dem Vater – zum Zeitpunkt des Zurückhaltens mit dem Ablauf des 2.1.2016 - nach südafrikanischem Recht bestehende (Mit)sorgerecht verletzt. Die Kinder hatten vor dem tatbestandlichen Zurückhalten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Südafrika, Art. 4 HKÜ. Unter dem ”gewöhnlichen Aufenthalt” ist der Ort zu verstehen, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen (EuGH FamRZ 2009, 843; FamRZ 2011, 617; FamRZ 2015,107). Einen weiteren Anhaltspunkt bildet die Dauer des Aufenthalts. Es wird im Sinne einer Faustregel im Allgemeinen vom Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts ausgegangen, wenn der Aufenthalt sechs Monate angedauert hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann aber – abhängig vom Maß der Integration - schon früher, ggf. bereits mit der Ankunft in einem Staat begründet werden, wenn die Aufenthaltsnahme von vornherein in der Absicht geschieht, dort den Lebensmittelpunkt zu begründen (D. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., a.a.O. Rn. 20, 25 m.w.N.). Diese Absicht kann sich in bestimmten äußeren Umständen wie in dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung in diesem Staat manifestieren (EuGH FamRZ 2015, 107 Rn. 52). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte haben die Kinder vorliegend bereits im Jahre 2014 einen gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika erlangt. Die Familie ist – aus beruflichen Gründen des Vaters und aus Malta kommend – am 7.4.2014 nach Südafrika eingereist und hat sich dort – mit Unterbrechungen von jeweils wenigen Tagen – bis zum 16.12.2014, also mehr als acht Monate aufgehalten. Der Umstand, dass der Aufenthalt nur jeweils durch dreimonatige Touristenvisa legalisiert war, steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen. Denn die Rechtmäßigkeit bzw. rechtliche Absicherung des Aufenthalts ist keine Voraussetzung für das Entstehen eines gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. BGHZ 163, 248, Rn. 18 für das MSA; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 324; D. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., a.a.O. Rn.22 m.w.N.). Ob nach der Trennung der Eltern infolge der Ausreise der Mutter mit den Kindern am 16.12.2014 nach D... /Senegal, wo diese ca. sechs Monate – bei dem Onkel der Mutter und unter Hinterlassung des Hausstands in J... - verblieben, der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder gewechselt hat, erscheint fraglich, kann aber dahingestellt bleiben. Denn der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder in Südafrika wurde, sofern er nicht durchgehend fortbestand, jedenfalls nach der Wiedereinreise der Kinder mit dem Vater am 17.8.2015 (erneut) begründet. Dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass der anschließende Aufenthalt der Kinder in J... nur bis zum 17.12.2015, also vier Monate andauerte. Denn mehrere Indizien weisen auf eine Verfestigung der Integration der Eltern und der Kinder in J..., wo sich die Familie bereits zuvor acht Monate aufgehalten hatte, hin. Dies betrifft zum einen die mit dem Willen und nach erheblichen Bemühungen beider Eltern (vgl. Anlage A 14 ff. zum Schriftsatz des Vaters vom 1.2.2017) erfolgte Einschulung C... am 1.9.2015 und den Besuch der Vorschule durch A..., zum anderen den Aufbau einer beruflichen Existenz des Vaters und die Anmietung einer Wohnung der Mutter am 5.10.2015, in die diese mit beiden Kindern eingezogen ist. Die Wohnung wurde für ein Jahr (bis zum 15.10.2016) gemietet und die Behauptung der Mutter, sie habe die Wohnung von vornherein in Wahrheit nur kurzfristig in Anspruch nehmen wollen, um teure Hotelkosten zu vermeiden, der Vermieter habe das auch von vornherein gewusst (vgl. Schriftsatz vom 7.2.2017), ist nicht glaubhaft, da sie in deutlichen Widerspruch zu der von der Mutter selbst vorgelegten e-mail Korrespondenz mit dem Vermieter, insbesondere der e-mail der Mutter vom 22.11.2015 an den Vermieter steht (”Third point and the big one: Something happen, a family issues, and I`m not sure anymore if I will stay in J... . You cannot imagine how heavy is for me to tell you this”.). Überhaupt ist die eingereichte e-mail Korrespondenz der Eltern (siehe insbesondere die Anlage A 13 zum Schriftsatz des Vaters vom 1.2.2017) davon getragen, dass die Eltern – nach dem Ferienaufenthalt der Kinder mit dem Vater in Frankreich im Sommer 2015 - im Interesse ihrer Kinder einen Aufenthalt von gewisser Dauer in J... begründen wollten, um einen regelmäßigen Umgang der Kinder mit dem Vater zu ermöglichen (z.B. ”Of course if I live in j... the children will be able to see you whenever they want, it is precisely the goal”.) und damit die Kinder in einem Land zur Ruhe kommen (z.B. in Anlage A 15: ”My poor boy …. I hope for him he will finally settle for good in one country and make real friends). Die Mutter wusste bei ihrer Ausreise am 17.12.2015 auch, dass der Vater einem dauerhaften Wegzug nicht zustimmt (vgl. dazu: OLG Hamm, Beschluss vom 26.3.2015 - 11 UF 23/15 -), anderenfalls hätte es der Erklärung gegenüber dem Obergericht J... vom 12.12.2015 nicht bedurft. Es steht der tatbestandlichen Verwirklichung des Art. 3 HKÜ nicht entgegen, dass das widerrechtliche Zurückhalten – ab dem 3.1.2016 – in einem Staat (Senegal) begonnen hat, der nicht an das HKÜ gebunden ist, zumal es im Anschluss an die weitere Verbringung der Kinder nach Deutschland am 15.8.2016 – ohne Wissen und Einverständnis des Vaters - andauerte. Die Entscheidungen des Familiengerichts D... vom 5.1.2016 und 19.3.2016, wonach der Mutter die elterliche Sorge für die Kinder übertragen wurde, stehen dem nicht entgegen, da sie zeitlich nach dem widerrechtlichen Zurückhalten ergangen sind, vgl. Art. 17 HKÜ. Im Übrigen dürften die Entscheidungen der senegalesischen Gerichte in Deutschland (Zufluchtsstaat) schon deshalb nicht gemäß Art. 108, 109 FamFG anerkennbar sein, weil die senegalesischen Gerichte nach deutschem Recht mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder im Senegal zum Zeitpunkt der Entscheidungen vom 5.1. und 16.3.2016, zum dem eine soziale Integration der Kinder keinesfalls gefestigt sein konnte - der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder lag in Südafrika - nicht zuständig waren (vgl. Art. 8, 10 Brüssel IIa-VO). Die Mutter hat sich durch ihren Verbleib im Senegal der durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern begründeten Zuständigkeit der südafrikanischen Gerichte - auch dort war ein Scheidungsverfahren anhängig - entzogen. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts ist auch der personelle Anwendungsbereich des Art. 4 HKÜ eröffnet, weil die Kinder unmittelbar vor der Verletzung des Sorgerechts des Vaters - durch widerrechtliches Zurückhalten - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika und nicht im Senegal hatten. Ob die Mutter mit ihrem achtmonatigen Aufenthalt im Senegal vom 17.12.2015 bis zum 15.8.2016 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder begründet hat, wogegen Bedenken bestehen, zumal der Aufenthalt im Senegal zwischen den Eltern als Ferienaufenthalt vereinbart war und der Verbleib in diesem Land unter Verstoß gegen die eigene eidesstattliche Versicherung der Mutter sowie die Verfügung des Obergerichts J... vom 2.2.2016 erfolgte (vgl. auch EuGH, FamRZ 2015, 107 Rn. 56; OLG Hamm, a.a.O.) ist letztlich unerheblich. Der Senegal ist zwar kein HKÜ-Vertragsstaat. Art. 4 HKÜ knüpft aber allein an den Staat an, in dem die Kinder unmittelbar vor der Verletzung des Sorgerechts ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Das war der Vertragsstaat Südafrika. Auch die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts nach dem widerrechtlichen Zurückhalten im Senegal stünde dem Rückgabeverlangen nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ nicht entgegen. Das widerrechtliche Zurückhalten dauert fort. Der Anknüpfungspunkt (Art. 4 HKÜ: Verletzung des Sorgerechts) erfährt durch den erneuten Aufenthaltswechsel - Ausreise am 15.8.2016 vom Senegal nach Berlin - nur insofern eine Veränderung, als der neue Zufluchtsstaat Deutschland ein Vertragsstaat des HKÜ ist, in dem der Vater seinen Anspruch aus Art. 12 HKÜ durchsetzen kann. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zu diesem rechtlichen Hinweis binnen 2 Wochen. Nach Fristablauf beabsichtigt der Senat, ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG) über die Beschwerde des Vaters zu entscheiden.” In ihrer Stellungnahme vom 17.5.2017 zum vorstehenden Senatshinweis vertritt die Mutter die Auffassung, dass die Umstände in Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus Südafrika im Dezember 2015 vergleichbar gewesen seien mit denjenigen ein Jahr zuvor im Dezember 2014, jedoch mit der Abweichung, dass weder sie noch die Kinder im Dezember 2015 einen gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika mehr gehabt hätten. Der gewöhnliche Aufenthalt sei im Anschluss an die Ausreise in den Senegal Ende 2014 dort begründet und beibehalten worden. Eine Rückkehr nach J... sei ihrerseits nicht geplant gewesen und sie habe die Kinder dem Vater vorübergehend anvertraut, um im Kongo – über die Sommerferien 2015 hinaus - arbeiten zu können. Sie habe zu keinem Zeitpunkt dauerhaft in J... bleiben, sondern mit den Kindern nach D... zurückkehren wollen. Die Mutter ist schließlich der Ansicht, dass die Anordnung eines deutschen Gerichts, Kinder, die keinerlei Aufenthaltstitel für ein bestimmtes Land (hier: Südafrika) hätten, in eben dieses Land zurückzuführen, nicht im Einklang mit internationalem Recht sein könne. Der Verfahrensbeistand meint, dass das widerrechtliche Zurückhalten der Kinder nach dem Senatshinweis vom 27.4.2017 am 2.1.20176 begonnen habe und daher die Frist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ überschritten sein dürfte. Vor diesem Hintergrund erscheine es im Interesse der Kinder unverzichtbar, dass das Jugendamt ein mögliches Einleben der Kinder in B... überprüfe. II. Die zulässige Beschwerde des Vaters ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts war die Rückführung der Kinder durch die Mutter nach Südafrika anzuordnen (Art. 12 Abs. 1 HKÜ). Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen rechtlichen Hinweis vom 27.4.2017 Bezug, an dem er auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Mutter festhält. Soweit die Mutter versucht, Parallelen zwischen ihrer Ausreise mit den Kindern aus Südafrika im Dezember 2014 und im Dezember 2015 aufzuzeigen, hilft ihr dies nicht weiter, eher im Gegenteil. Denn selbst nach ihrem eigenen Vorbringen erscheint es zweifelhaft, ob ihr längerer Aufenthalt mit den Kindern im Senegal nach der Trennung im Dezember 2014 von der Zustimmung des Vaters gedeckt war; nach dem Vorbringen des Vaters war dies ohnehin nicht der Fall (vgl. Schriftsatz vom 1.2.2017, Seite 4 und Beschwerdeschrift vom 14.3.17, Seite 6). Nach der gemeinsamen Erklärung der Beteiligten vom 10.12.2014 durfte die Mutter die Republik Südafrika alleine mit den Kindern nur ”für die Weihnachtsferien und Neujahr” verlassen. Zudem hatte sie – vorsorglich - ein Hin- und Rückflugticket (J... – D... – J...) erworben. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder in D... in der Folgezeit – mit einem angegebenem Aufenthalt beim Onkel der Mutter (vgl. eidesstattliche Versicherung der Mutter vor dem Obergericht J... vom 12.12.2015) und unter Hinterlassung des Hausstands der Familie in J... – erscheint fraglich, kann aber dahin gestellt bleiben, weil der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder in Südafrika, sofern er nicht ohnehin seit dem Jahre 2014 fortbestand, jedenfalls nach der Wiedereinreise der Kinder mit dem Vater am 17.8.2015 – aus den im Senatshinweis genannten Gründen - (erneut) begründet wurde. Soweit die Mutter behauptet, C... sei nur aufgrund einer Notlage im September 2015 in J... eingeschult worden und sie habe die Wohnung in J... nur zum Schein für ein Jahr angemietet, steht dies - wie im Senatshinweis vom 27.4.2017 im Einzelnen dargestellt - im Widerspruch zu der erstinstanzlich vom Vater eingereichten umfangreichen e-mail Korrespondenz der Eltern (insbesondere Anlagen A 13 ff. zum Schriftsatz vom 1.2.2017). Die Mutter war danach über die Einschulung C... in J... sehr glücklich (Anlage A 14) und wollte jedenfalls so lange in J... bleiben, bis das Scheidungsverfahren abgeschlossen und über das Sorgerecht entschieden ist (vgl. Anlage A 21 e-mails vom 19.10.2015). Von einer kurzfristigen Rückkehr in den Senegal war keine Rede. Hiergegen spricht auch eindeutig die längerfristige Anmietung der Wohnung am 5.10.2015, welche im Übrigen von der Mutter in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 12.12.2015 vor dem Obergericht J... als Wohnsitz angegeben wurde. Ein etwaiger innerer – nicht nach außen getretener - Vorbehalt der Mutter in Bezug auf eine alsbaldige Rückkehr mit den Kindern in den Senegal vermag an der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Südafrika nichts zu ändern (vgl. Senat, Beschluss vom 12.8.2013 – 16 UF 122/13 – bei juris). Ebenso wenig der Umstand, dass der Vater über das von der Mutter im Senegal anhängig gemachte Scheidungsverfahren informiert war (vgl. Empfangsbekenntnis vom 6.6.2015; Anlage zum Schriftsatz der Mutter vom 3.4.2017); im Übrigen war auch ein Scheidungsverfahren in Südafrika – vom Vater eingeleitet – anhängig, in dessen Rahmen der Mutter Scheidungsunterlagen (”Parenting Plan”) am 9.12.2015 zugestellt wurden (vgl. A 28 und A 29 zum Schriftsatz des Vaters vom 1.2.2017). Der Umstand, dass die Mutter und die Kinder keine Aufenthaltserlaubnis für Südafrika besitzen, steht der angeordneten Rückführung nicht entgegen. Sie können, wie dies stets problemlos in der Vergangenheit erfolgte, mit einem Touristenvisum nach Südafrika einreisen. Der Einwand des Verfahrensbeistands, dass die Frist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ überschritten sein dürfte, geht fehl. Denn die Kinder wurden, wie sich auch aus dem Senatshinweis vom 27.4.2017 – Seite 2, letzter Absatz - ergibt, ab dem 3.1.2016 und nicht bereits ab dem 2.1.2016 von der Mutter widerrechtlich zurückgehalten. Der Rückführungsantrag des Vaters ging am 2.1.2017 beim Familiengericht ein, so dass die Jahresfrist nicht überschritten wurde. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 81 Abs. 1 FamFG, Art. 26 Abs. 4 HKÜ, §§ 44, 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 89 FamFG.